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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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108<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Der vermögensverwaltende Charakter<br />

der Objektgesellschaft wird auch nicht durch<br />

die von der Finanzverwaltung vertretene<br />

Auffassung zur Abgrenzung der vermögensverwaltenden<br />

und gewerblichen Tätigkeit<br />

bei Ein-Objekt-Gesellschaften (BMF-Schreiben<br />

vom 01.04.2009, IV C 6 S 2240/ 08/10008,<br />

BStBl I 2009, Seite 515) infrage gestellt. Danach<br />

soll eine vermögensverwaltende Vermietungstätigkeit<br />

nicht mehr vorliegen,<br />

wenn die Vermietungstätigkeit mit dem Anund<br />

Verkauf der Immobilien aufgrund eines<br />

einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />

ist. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein<br />

ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes<br />

vor Ablauf von deren gewöhnlicher<br />

oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant<br />

ist und die Erzielung eines Totalgewinns<br />

diesen Verkauf erfordert (BMF-Schreiben<br />

vom 01.04.2009, Tz. 4, 5). Anhaltspunkte für<br />

eine solche Verklammerung liegen im Hinblick<br />

auf die Objektgesellschaft nicht vor. Die<br />

Objektgesellschaft erzielt nach ihrer Prognoserechnung<br />

bereits im Jahr 2013 aus den<br />

laufenden Mieteinnahmen einen steuerlichen<br />

Totalüberschuss. Der Verkauf der Immobilie<br />

der Objektgesellschaft wird im Jahr<br />

2024 lediglich beispielhaft angenommen.<br />

Insgesamt steht das Vermieten der Immobilie<br />

für die Objektgesellschaft erkennbar<br />

im Vordergrund und ist nicht mit dem Anund<br />

Verkauf der Immobilie aufgrund eines<br />

einheitlichen Geschäftskonzeptes verklammert,<br />

sodass die Tätigkeit der Objektgesellschaft<br />

steuerlich als vermögensverwaltend<br />

zu qualifizieren ist.<br />

Die Objektgesellschaft erzielt ab dem<br />

Wegfall ihrer gewerblichen Prägung keine<br />

gewerblichen Einkünfte mehr (vgl. Abschnitt<br />

I. 2.1 „Entprägung der Objektgesellschaft“).<br />

Die Objektgesellschaft ist somit eine vermögensverwaltend<br />

tätige, nicht gewerblich<br />

geprägte Kommanditgesellschaft, die langfristig<br />

den Neubau vermietet.<br />

1.1.2 Beteiligungsgesellschaft<br />

Das bloße Halten der Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft stellt keine originäre gewerbliche<br />

Tätigkeit dar. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist nur vermögensverwaltend<br />

tätig. Aus ihrer Beteiligung als Kommanditist<br />

an der Objektgesellschaft erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />

Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung gemäß § 2 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG. Die Beteiligungsgesellschaft ist ebenfalls<br />

durch die Beteiligung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten nicht gewerblich<br />

geprägt (§ 15 Abs. 3 EStG, R 15.8 Abs. 6<br />

EStR, Abschnitt I. 1.1 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“).<br />

1.1.3 Anleger<br />

Aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. mittelbar an der Objektgesellschaft<br />

erzielen die Anleger in ihrer gesamthänderischen<br />

Verbundenheit Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind den<br />

Anlegern steuerlich grundsätzlich anteilig,<br />

d. h. entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

zuzurechnen.<br />

Die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung beim Gesellschafter<br />

setzt Vermieterinitiative und Vermieterrisiko<br />

voraus. Der Bundesfinanzhof<br />

stellt dabei in ständiger Rechtsprechung<br />

darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />

entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt, der über die<br />

Möglichkeit verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung<br />

zu überlassen. Bei dem vorliegenden<br />

mehrstöckigen Investitionsmodell verfügen<br />

die Anleger über typische Rechte eines<br />

Kommanditisten, d. h. sie sind in der Lage,<br />

Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

auszuüben (§§ 164, 166 HGB). Der Gesellschaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

beinhaltet explizite Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte.<br />

Diese Rechte stehen<br />

nach § 2 des Treuhandvertrages auch den<br />

Treugebern zu. Damit entfaltet sowohl der<br />

unmittelbare Gesellschafter als auch der<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligte Treugeber Vermieterinitiative.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

in der Fassung nach Vollzug des Anteilskaufvertrages<br />

wird in § 13 ebenfalls entsprechende<br />

Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

beinhalten, sodass die Rechte<br />

der Anleger von der Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Objektgesellschaft ausgeübt<br />

werden können.<br />

Sollte die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

aus dem Vermieten der Immobilie durch die<br />

Objektgesellschaft nicht als Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung gemäß § 21<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG qualifizieren, sondern<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />

EStG annehmen, gelten auch die Einkünfte<br />

der Beteiligungsgesellschaft und damit der<br />

Anleger in vollem Umfang gemäß § 15 Abs.<br />

3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

werden zur Sicherung ihrer<br />

Liquidität kurzfristige und zur schnellen Verfügung<br />

stehende Geldanlagen tätigen. Der<br />

Anleger wird hieraus in geringem Maße Zinsen<br />

erzielen. Die Zinseinnahmen stehen in<br />

keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Die Anlage der Liquidität stellt vielmehr<br />

eine bloße Einkommensverwendung dar,<br />

welche zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.<br />

Die Objektgesellschaft hat für das langfristige<br />

Darlehen zur Finanzierung des Investitionsvorhabens<br />

ein Zinsbegrenzungsgeschäft<br />

abgeschlossen. Bei Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse,<br />

die nach dem BMF-Schreiben<br />

vom 15.08.2008 (IV C 1 – S 2000/07/0009) von<br />

der Finanzverwaltung als Termingeschäfte<br />

im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG<br />

eingestuft werden. Gemäß § 20 Abs. 8 EStG<br />

werden die daraus erzielten Einkünfte den<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

zugerechnet, da das Zinsbegrenzungsgeschäft<br />

der Absicherung des Zinsniveaus<br />

des zur Finanzierung des Investitionsvorhabens<br />

durch die Objektgesellschaft aufgenommenen<br />

langfristigen Darlehens dienen<br />

soll und dadurch in einem engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der Erzielung<br />

der geplanten Mieteinnahmen stehen wird.<br />

Aus diesem Grunde besteht für die Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3<br />

Nr. 2 EStG die Möglichkeit, eine Freistellung<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug (vgl. hierzu<br />

auch den Abschnitt II. 7. „Kapitalertragsteuer/<br />

Abgeltungsteuer“) zu erreichen.

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