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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

107<br />

Aktuelle finanzgerichtliche – nicht<br />

rechtskräftige – Entscheidungen zu originär<br />

gewerblichen Windenergiefonds sehen anders<br />

als das vorgenannte BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003 eine abweichende Behandlung<br />

der im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit der Abwicklung des Projekts in<br />

der Investitionsphase anfallenden Aufwendungen<br />

als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

bzw. Werbungskosten vor. Nach<br />

der zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsanweisung<br />

der Oberfinanzdirektion<br />

Münster vom 28.09.2009 – Nr. 027/2009 –<br />

sollen sich jedoch zu aktivierende Aufwendungen<br />

ungeachtet der ergangenen Finanzgerichtsurteile<br />

wie bisher erst über die AfA<br />

auswirken. Die Beteiligungsgesellschaft behält<br />

sich jedoch nicht zuletzt aufgrund der<br />

aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />

eine abweichende Behandlung dieser<br />

Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

im Rahmen des steuerlichen<br />

Feststellungsverfahrens vor.<br />

Neben der Unterscheidung zwischen<br />

sofort abziehbaren Werbungskosten und<br />

Anschaffungsnebenkosten hat die Beteiligungsgesellschaft<br />

die im Zusammenhang<br />

mit der Investitionsphase anfallenden Kosten<br />

entsprechend den Regelungen im Bauherrenerlass<br />

der Investitionsphase I (Darlehensgewährung)<br />

sowie der Investitionsphase<br />

II (Beteiligung an der Objektgesellschaft)<br />

in dem Maße zugeordnet, in dem sie<br />

wirtschaftlich zu der jeweiligen Investitionsphase<br />

gehören. Sollte das Finanzamt eine<br />

andere Aufteilung der Kosten vornehmen,<br />

ist, soweit die Finanzverwaltung die Kosten<br />

der Investitionsphase I zuordnet, deren tatsächlicher<br />

Abzug als Werbungskosten gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 EStG ausgeschlossen (vgl. Abschnitt<br />

I. 1.1 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“).<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen<br />

in der Nutzungsphase im Übrigen<br />

siehe Seite 110 und Seite 111.<br />

II. Nutzungsphase<br />

1. Einkunftsarten<br />

1.1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

1.1.1 Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft vermietet den<br />

Neubau in der Viersener Straße und Neuwerker<br />

Straße in <strong>Düsseldorf</strong> an <strong>Vodafone</strong>.<br />

Hieraus erzielt sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Einkünfte aus originär gewerblicher<br />

Tätigkeit liegen auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

nicht vor (§§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3<br />

EStG).<br />

Der Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens<br />

wird nicht überschritten. Gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine<br />

selbstständige nachhaltige Betätigung, die<br />

mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen<br />

wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr darstellt.<br />

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist<br />

zudem, dass die Tätigkeit über den Rahmen<br />

einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht<br />

(BFH, Urteil vom 17.06.19<strong>98</strong> – X R 68/95,<br />

BStBl II 19<strong>98</strong>, Seite 667). Die Grenze der<br />

privaten Vermögensverwaltung wird nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />

überschritten, wenn nach dem<br />

Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrsauffassung die<br />

Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />

durch Vermögensumschichtung und Verwertung<br />

der Vermögenssubstanz gegenüber<br />

der Nutzung der Vermögenswerte im<br />

Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden<br />

Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung<br />

und Vermietung) entscheidend in den<br />

Vordergrund tritt (BFH, Urteil vom 02.05.2000 –<br />

IX R 71/96, BStBl II 2000, Seite 467; BFH, Urteil<br />

vom 26.06.2007 – IV R 49/04, DStR 2007, Seite<br />

1574).<br />

Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

kann – ausnahmsweise – erst in Betracht gezogen<br />

werden, wenn im Einzelfall besondere<br />

Umstände hinzutreten, beispielsweise wenn<br />

über die bloße Gebrauchsüberlassung hinaus<br />

weitere nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

ins Gewicht fallende (Sonder-) Leistungen<br />

beziehungsweise Pflichten übernommen<br />

werden oder Wirtschaftsgüter in<br />

großer Anzahl veräußert werden (BFH, Urteil<br />

vom 31.05.2007 – IV R 17/05, DStR 2007, Seite<br />

1674; BFH, Urteil vom 09.04.2003 – X R 21/00,<br />

BStBl II 2003, Seite 520). Diese für die Annahme<br />

eines Gewerbebetriebes sprechenden<br />

Kriterien erfüllt die Objektgesellschaft nicht.<br />

Sie übt keine Tätigkeiten aus, die über das<br />

übliche Maß einer gewöhnlichen und langfristigen<br />

Vermietung hinausgehen. Nach<br />

dem Mietvertrag übernimmt die Objektgesellschaft<br />

keine ins Gewicht fallenden (Sonder-)<br />

Leistungen beziehungsweise Pflichten.<br />

So liegt die medientechnische Versorgung<br />

des Mietgegenstandes sowie die Verkehrssicherungspflicht<br />

im alleinigen Verantwortungsbereich<br />

von <strong>Vodafone</strong> (§§ 10 und 13<br />

des Mietvertrages). Die Objektgesellschaft<br />

ist gemäß § 14 des Mietvertrages nur für<br />

die Instandhaltung und Instandsetzung von<br />

Dach und Fach verantwortlich. Die von der<br />

Objektgesellschaft vermieteten Parkplätze<br />

werden nicht betrieben, sondern langfristig<br />

an <strong>Vodafone</strong> überlassen.<br />

Die Objektgesellschaft ist so konzipiert,<br />

dass die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel<br />

und damit zur „Ausnutzung<br />

substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung”<br />

(R 15.7 Abs. 1 EStR) auf Ebene<br />

der Objektgesellschaft nicht überschritten<br />

werden kann. Die Objektgesellschaft beabsichtigt,<br />

das bebaute Grundstück länger als<br />

zehn Jahre zu halten. Daher sollten die Voraussetzungen<br />

des gewerblichen Grundstückshandels<br />

bei prognosegemäßem Verlauf<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft nicht<br />

gegeben sein (siehe hierzu Abschnitt IV. 1.2<br />

„Gewerblicher Grundstückshandel“).

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