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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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106<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

gungsgesellschaft vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 1<br />

GrEStG), da insoweit ausschließlich auf den<br />

einzelnen gesamthänderisch mit berechtigenden<br />

Anteil an der Objektgesellschaft<br />

ohne Berücksichtigung der vermögensmäßigen<br />

Beteiligung abzustellen ist. Neben der<br />

Beteiligungsgesellschaft sind zu diesem<br />

Zeitpunkt mit der <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH und der <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

noch zwei weitere Gesellschafter an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

2.2.4 Auswechslung des Komplementärs,<br />

Beitritt des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Der Anteilskaufvertrag sieht darüber<br />

hinaus vor, dass die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH als neuer Komplementär<br />

ohne Einlage der Objektgesellschaft am Vollzugstag<br />

des Anteilskaufs durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

beitritt. Aufschiebend bedingt<br />

auf den Beitritt des neuen Komplementärs<br />

scheidet die die developer Objekt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> VCD-Entwicklungs-GmbH als<br />

bisheriger Komplementär aus der Objektgesellschaft<br />

aus.<br />

Da die Deutsche Bau Holding GmbH<br />

zu 5,1 % an der Objektgesellschaft beteiligt<br />

bleibt, ergeben sich aus der Auswechslung<br />

der Komplementäre keine grunderwerbsteuerlichen<br />

Konsequenzen.<br />

Auch der Anteilskauf des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erfüllt keinen grunderwerbsteuerlichen<br />

Erwerbsvorgang.<br />

2.2.5 Anlegerbeitritt<br />

Aufgrund der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft<br />

besteht eine doppelstöckige Gesellschaftsstruktur<br />

(sogenannte doppelstöckige Personengesellschaft).<br />

Hierbei fungiert die Beteiligungsgesellschaft<br />

als Obergesellschaft und<br />

die Objektgesellschaft als Untergesellschaft.<br />

Bei doppelstöckigen Personengesellschaften<br />

kann eine Änderung im Gesellschafterbestand<br />

der Obergesellschaft zu<br />

einem grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand<br />

gemäß § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 3 GrEStG<br />

führen. Eine Änderung im Gesellschafterbestand<br />

stellt zum Beispiel der Beitritt eines<br />

Anlegers als Treugeber in die Beteiligungsgesellschaft<br />

während oder nach der Investitionsphase<br />

dar. Voraussetzung für die Erfüllung<br />

der infrage kommenden grunderwerbsteuerlichen<br />

Tatbestände ist, dass sich der<br />

Gesellschafterbestand der Immobiliengesellschaft<br />

(Untergesellschaft) innerhalb von<br />

fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar um<br />

mindestens 95 % ändert oder sich mindestens<br />

95 % der Anteile der Immobiliengesellschaft<br />

mittelbar in einer Hand vereinigen. Im<br />

Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

sind bei doppelstöckigen Personengesellschaftsbeteiligungen<br />

für die Prüfung, ob die<br />

95 %-Grenze erreicht wird, Änderungen im<br />

Gesellschafterbestand der Obergesellschaft<br />

stets bis auf die Ebene der Untergesellschaft<br />

durchzurechnen (gleichlautender Ländererlass<br />

vom 25.02.2010, BStBl I 2010, Seite 245).<br />

In der Investitionsphase I löst der mittelbare<br />

Beitritt des Anlegers als Treugeber in<br />

die Beteiligungsgesellschaft als Obergesellschaft<br />

keine Grunderwerbsteuer aus. Während<br />

dieser Zeit ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

noch nicht an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

Ändern sich jedoch nach Ausübung des<br />

Andienungsrechts der Gesellschafterbestand<br />

der Beteiligungsgesellschaft innerhalb von<br />

fünf Jahren zu mindestens 95 % (vgl. Abschnitt<br />

I. 2.2.3 „Andienungsrecht auf Kauf von<br />

weiteren 5,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft“), wäre der Grunderwerbsteuertatbestand<br />

des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt.<br />

Entsprechendes gilt, wenn sich nach<br />

Kauf der restlichen 5,1 % der Kommanditanteile<br />

von dem Anteilsverkäufer durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Hand eines Anlegers<br />

mindestens 95 % der Anteile an der<br />

Beteiligungsgesellschaft vereinigen. Dies ist<br />

nach der Konzeption jedoch nicht vorgesehen,<br />

da an der Beteiligungsgesellschaft<br />

neben den Anlegern Herr Andreas Grunert,<br />

die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH<br />

sowie die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH beteiligt sind.<br />

Grunderwerbsteuer würde auch anfallen,<br />

wenn die Finanzverwaltung die Beteiligung<br />

eines Gründungsgesellschafters der Objektgesellschaft<br />

nicht als Beteiligung von mehr<br />

als 5 % am Gesellschaftsvermögen anerkennt<br />

oder sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

auf Ebene der Gründungsgesellschafter der<br />

Objektgesellschaft wesentlich ändern. In<br />

letzterem Fall trägt der Anteilsverkäufer gemäß<br />

§ 8 Ziffer 3 des Optionsvertrages die<br />

hieraus entstehende Grunderwerbsteuer.<br />

3. Aufwendungen<br />

Der steuerlichen Behandlung der von der<br />

Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />

getätigten Aufwendungen liegt die im<br />

sogenannten Bauherrenerlass (BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2553a – 48/03, BStBl<br />

I 2003, Seite 546) dargestellte Auffassung der<br />

Finanzverwaltung zugrunde. Das Beteiligungsangebot<br />

ist mit einem Erwerberfonds<br />

im Sinne dieses BMF-Schreibens (Tz. 33 – 35)<br />

vergleichbar. Im vorliegenden Fall wird allerdings<br />

anstelle eines fertiggestellten und nutzungsbereiten<br />

Wirtschaftsgutes eine Beteiligung<br />

an einer Grundstücksgesellschaft erworben.<br />

Dies bedeutet, dass grundsätzlich<br />

alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der Abwicklung des<br />

Projekts in der Investitionsphase anfallen,<br />

insbesondere Eigen- und Fremdkapitalvermittlungsprovisionen,<br />

als Anschaffungsnebenkosten<br />

zu qualifizieren sind. Jedoch<br />

stellen Aufwendungen, die auch ein Erwerber<br />

außerhalb einer Fondsgestaltung als<br />

Werbungskosten abziehen könnte, wie z. B.<br />

Fremdkapitalzinsen, sofort abziehbare Werbungskosten<br />

dar, soweit diese den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen<br />

sind.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />

dem sogenannten Bauherrenerlass zu folgen.<br />

Demgemäß werden insbesondere die Vergütungen<br />

für die Geschäftsführung, die Platzierungsgarantie,<br />

die Baubetreuung, die Beteiligungsvermittlung,<br />

die Fremdfinanzierungsvermittlung,<br />

die Objektaufbereitung/<br />

Konzeption sowie die Vertriebskosten als<br />

Anschaffungsnebenkosten qualifiziert.

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