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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

105<br />

als geschäftsführenden Kommanditisten. Ab<br />

diesem Zeitpunkt ist die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

neben der <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH als persönlich haftendem Gesellschafter<br />

der Objektgesellschaft zur Geschäftsführung<br />

berechtigt und verpflichtet,<br />

sodass die bisher erfüllten Voraussetzungen<br />

einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

wegfallen und eine Betriebsaufgabe vorliegt<br />

(R 16 Abs. 2 Satz 6 EStR, vgl. Abschnitt I. 1.1<br />

„Einkünfte aus Kapitalvermögen“). Ein etwaiger<br />

bei dieser Betriebsaufgabe aus der Aufdeckung<br />

von stillen Reserven anfallender<br />

Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

und ist gemäß § 16 Abs. 1 und<br />

Abs. 3 EStG von der Deutschen Bau Holding<br />

GmbH zu versteuern.<br />

Für die insoweit anfallende Gewerbesteuer<br />

wird gemäß § 2.2.8 des Anteilskaufvertrages<br />

in der für die Kaufpreisbestimmung<br />

aufzustellende Zwischenbilanz eine<br />

ausreichende Rückstellung gebildet, welche<br />

den Kaufpreis mindert. Soweit durch<br />

die Finanzverwaltung eine den Betrag der<br />

Rückstellung übersteigende Gewerbesteuer<br />

festgesetzt wird, steht der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach § 13.3.1 ein Freistellungsanspruch<br />

auf Ausgleich des überschießenden<br />

Betrages gegenüber der Deutschen Bau<br />

Holding GmbH zu. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird mit der aus der gewerblichen<br />

Entprägung entstehenden Steuer daher<br />

nicht belastet.<br />

2.2 Grunderwerbsteuer<br />

2.2.1 Grundstückskauf<br />

In Deutschland unterliegen Erwerbsvorgänge<br />

von bebauten und unbebauten<br />

Grundstücken der Grunderwerbsteuer. Das<br />

benannte Grundstück befindet sich seit dem<br />

11.09.2010 im Besitz der Objektgesellschaft.<br />

Die bei Erwerb des Grundstücks entstehende<br />

Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der<br />

Gegenleistung ist durch die Objektgesellschaft<br />

bereits entrichtet worden.<br />

2.2.2 Abtretung von 94,8 % der Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft<br />

Ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang<br />

ist bei einer immobilienhaltenden Personengesellschaft<br />

wie der Objektgesellschaft<br />

des Weiteren gegeben, wenn sich innerhalb<br />

von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar<br />

der Gesellschafterbestand der Gesellschaft<br />

dergestalt verändert, dass mindestens 95 %<br />

der Anteile am Vermögen dieser Gesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs.<br />

2a Satz 1 GrEStG). Mit dem Erwerb einer Beteiligung<br />

von 94,8 % des Vermögens der Objektgesellschaft<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird die im Gesetz normierte Beteiligungsgrenze<br />

nicht überschritten.<br />

Weiterhin ist ein grunderwerbsteuerlicher<br />

Erwerbsvorgang bei einer immobilienhaltenden<br />

Personengesellschaft wie der Objektgesellschaft<br />

gegeben, wenn sich unmittelbar<br />

oder mittelbar mindestens 95 % der<br />

Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers<br />

vereinigen oder die bereits vereinigten<br />

Anteile weiterübertragen werden (§ 1 Abs. 3<br />

GrEStG). Auf die vermögensmäßige Beteiligung<br />

kommt es im Regelungsbereich des § 1<br />

Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Personengesellschaften<br />

nicht an. Im Rahmen des § 1 Abs. 3<br />

GrEStG ist bei Personengesellschaften unter<br />

„Anteil an der Gesellschaft“ die gesamthänderische<br />

Mitberechtigung und nicht die<br />

vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />

zu verstehen. Im vorliegenden<br />

Sachverhalt wird von der Beteiligungsgesellschaft<br />

nur ein Anteil mit einer Beteiligung<br />

von 94,8 % am Gesellschaftsvermögen<br />

der Objektgesellschaft erworben,<br />

sodass sich in der Hand der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht mindestens 95 % der Anteile<br />

an der Objektgesellschaft vereinigen.<br />

2.2.3 Andienungsrecht auf Kauf von weiteren<br />

5,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft<br />

Die Beteiligungsgesellschaft räumt darüber<br />

hinaus dem Anteilsverkäufer ein Andienungsrecht<br />

zum Verkauf und zur Abtretung<br />

seines verbleibenden Kommanditanteils<br />

in Höhe von 5,1 % ein (§ 2 des Optionsvertrages).<br />

Das Optionsrecht kann frühestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren und sechs<br />

Monaten ausgeübt werden und ist auf sechs<br />

Jahre befristet, nachdem die Beteiligungsgesellschaft<br />

als Kommanditist in das Handelsregister<br />

der Objektgesellschaft eingetragen<br />

wurde.<br />

Mit dem Zugang des Angebotes ist keine<br />

Annahmeverpflichtung auf Übereignung der<br />

Beteiligung begründet worden, sodass insoweit<br />

auch kein Grunderwerbsteuer auslösender<br />

Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3<br />

GrEStG (Anteilsvereinigung) vorliegt. Ein Erwerbsvorgang<br />

nach § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

(wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand<br />

einer Personengesellschaft) wird<br />

durch das Angebot ebenfalls nicht ausgelöst,<br />

da es insoweit nicht auf den Abschluss<br />

schuldrechtlicher Vereinbarungen, sondern<br />

deren Wirkung ankommt.<br />

Etwas anderes ergäbe sich, wenn der Anteilsverkäufer<br />

innerhalb von fünf Jahren nach<br />

Erwerb der 94,8 %igen Beteiligung durch die<br />

Beteiligungsgesellschaft die restlichen 5,1 %<br />

der Kommanditbeteiligung veräußert, kündigt<br />

oder auf andere Weise über diesen Anteil<br />

verfügt. In diesem Fall wird Grunderwerbsteuer<br />

ausgelöst, da innerhalb von fünf Jahren<br />

mehr als 95 % der Anteile an der Objektgesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter übergehen<br />

(§ 1 Abs. 2a GrEStG). Bemessungsgrundlage<br />

ist in diesem Fall der Grundbesitzwert<br />

des Grundvermögens. Schuldner<br />

der Grunderwerbsteuer wäre die Objektgesellschaft.<br />

Gemäß § 8 Ziffer 2 des Optionsvertrages<br />

ist der Anteilsverkäufer verpflichtet,<br />

die Objektgesellschaft von der dadurch ausgelösten<br />

Grunderwerbsteuer freizustellen.<br />

Wird die Option mehr als fünf Jahre nach<br />

Erwerb der 94,8 %igen Beteiligung ausgeübt,<br />

hält die Beteiligungsgesellschaft durch den<br />

Erwerb der restlichen Beteiligung von 5,1 %<br />

am Gesellschaftsvermögen insgesamt 99,9 %<br />

der Anteile am Gesellschaftsvermögen der<br />

Objektgesellschaft. Auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

wird dadurch der Steuertatbestand<br />

des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht verwirklicht,<br />

da die Beteiligungsgesellschaft zu diesem<br />

Zeitpunkt nicht mehr als neuer Gesellschafter<br />

zu qualifizieren ist. Es liegt auch<br />

keine grunderwerbsteuerlich relevante Vereinigung<br />

der Gesellschaftsanteile an der<br />

Objektgesellschaft in der Hand der Beteili-

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