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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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104<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

erklärt der jeweilige Gesellschafter ausdrücklich<br />

seine Zustimmung zu den vorgenannten<br />

Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zu den in § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 des<br />

Gesellschaftsvertrages genannten Verträgen<br />

einschließlich eventueller Ergänzungs- und<br />

Änderungsverträge (vgl. § 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrages).<br />

Der Anleger wird über die<br />

Beteiligungsgesellschaft zunächst durch die<br />

Darlehensgewährung an die Objektgesellschaft<br />

sowie später – nach Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

– aus den Immobilienaktivitäten<br />

der Objektgesellschaft Einkünfte erzielen.<br />

I. Investitionsphase<br />

1. Investitionsphase I<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />

gemäß ihrem Gesellschaftszweck der<br />

Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />

zur Finanzierung ihres Bauvorhabens (Errichtung<br />

des Neubaus) zu gewähren.<br />

1.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Zinseinnahmen aus dieser Darlehensgewährung<br />

stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Eine Zuordnung zu den<br />

in der Nutzungsphase durch die spätere Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft erzielten<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

erfolgt nicht, da es hier mangels Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft in diesem Investitionsstadium<br />

an einem engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang fehlt (OFD Berlin vom<br />

09.12.1996, St 442 – S 2253a – 1/95). Sollte<br />

das zuständige Finanzamt einen engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang dennoch bejahen,<br />

sind diese Zinseinnahmen als Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft erzielt zudem<br />

keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

Sie ist weder an der in diesem Investitionsstadium<br />

gewerblich geprägten Objektgesellschaft<br />

(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) beteiligt<br />

noch ist sie selbst aufgrund ihrer Rechtsform<br />

gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich<br />

geprägt. Eine nicht originär gewerblich<br />

tätige Personengesellschaft gilt als gewerblich<br />

geprägt, wenn ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften persönlich<br />

haftende Gesellschafter sind und die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft nur durch<br />

diese oder durch Personen, die nicht Gesellschafter<br />

sind, ausgeführt wird. Die <strong>DFH</strong><br />

Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH ist als<br />

persönlich haftender Gesellschafter organschaftlicher<br />

Vertreter der Objektgesellschaft.<br />

Sie ist aber nicht zur Geschäftsführung befugt.<br />

Ausschließlich die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

ist als geschäftsführender Kommanditist gemäß<br />

§ 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt. Eine gewerbliche Prägung<br />

wird nach dem Wortlaut des § 15 Abs.<br />

3 Nr. 2 EStG und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(R 15.8 Abs. 6 Satz 2 EStR)<br />

auch dann ausgeschlossen, wenn es sich<br />

bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

um eine Kapitalgesellschaft handelt.<br />

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

ist als Werbungskosten ein<br />

Betrag von EUR 801 abzuziehen (Sparer-<br />

Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen<br />

Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten,<br />

die zusammen veranlagt werden,<br />

wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag<br />

von EUR 1.602 gewährt, vgl. § 20 Abs. 9 EStG.<br />

Für Zinseinnahmen aus der Darlehensgewährung<br />

der Beteiligungsgesellschaft an<br />

die Objektgesellschaft besteht keine Pflicht,<br />

die Kapitalertragsteuer einzubehalten, da es<br />

sich bei der Objektgesellschaft um einen<br />

privaten Zinsschuldner im Sinne des § 43<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Der jeweilige Anleger<br />

hat folglich diese steuerpflichtigen<br />

Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen, in seiner Einkommensteuererklärung<br />

anzugeben. Dennoch unterliegen<br />

die Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz<br />

von maximal 25 % (zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf.<br />

Kirchensteuer), vgl. § 32 d Abs. 1 und 3 EStG.<br />

Vergleiche im Übrigen die Ausführungen<br />

zur Ergebnisverteilung, zu § 15b EStG, § 20<br />

Abs. 6 EStG und zum Verfahren zur Feststellung<br />

der Einkünfte.<br />

1.2 Überschusserzielungsabsicht<br />

Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich<br />

auch bei Kapitaleinkünften, dass sowohl auf<br />

Ebene der Beteiligungsgesellschaft als auch<br />

auf Ebene der einzelnen Anleger eine Überschusserzielungsabsicht<br />

vorliegt. Sie ergibt<br />

sich in der Regel aus der Tatsache des Erwerbs<br />

einer „dauerhaft“ ertragversprechenden<br />

Kapitalanlage. Sie ist auch in Verlustjahren<br />

zu bejahen, wenn die objektiven Umstände<br />

im Zeitpunkt des Erwerbs während<br />

der Gesamtdauer des Kapitaleinsatzes einen<br />

Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />

erwarten lassen. Die bloße Erzielung<br />

steuerlicher Vorteile genügt jedoch nicht<br />

(BFH, Urteil vom 07.11.2006; VIII R 76/03,<br />

BFH/NV 07, 668). Gemäß der Prognoserechnung<br />

der Beteiligungsgesellschaft wird bereits<br />

aus den Zinseinnahmen ein Totalüberschuss<br />

im Jahre 2011 erzielt. Vergleiche im<br />

Übrigen zur Überschusserzielungsabsicht<br />

bei einer möglichen Anteilsfremdfinanzierung<br />

durch den Anleger die Ausführungen<br />

im Abschnitt II. 1.3 „Überschusserzielungsabsicht“.<br />

2. Investitionsphase II<br />

Die Objektgesellschaft bebaut, das von<br />

ihr bereits erworbene Grundstück in der<br />

Viersener Straße und Neuwerker Straße in<br />

<strong>Düsseldorf</strong> nebst dem ihr mit der Nutzungsvereinbarung<br />

überlassenen Grundstück von<br />

der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> mit dem im Verkaufsprospekt<br />

näher beschriebenen Neubau und<br />

beabsichtigt, diesen anschließend zu vermieten.<br />

Nach Fertigstellung des Neubaus<br />

wird sich die Beteiligungsgesellschaft als<br />

Kommanditist an der Objektgesellschaft beteiligen.<br />

2.1 Entprägung der Objektgesellschaft<br />

Am Vollzugstag des Erwerbs der Kommanditbeteiligung<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

(vgl. „Rechtliche Grundlagen“,<br />

Seite 74) überträgt die Deutsche Bau Holding<br />

GmbH nach § 1.2 des Anteilskaufvertrages<br />

zunächst 0,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft auf die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH

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