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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

101<br />

Die Stundung erfolgt auf unbestimmte<br />

Zeit. Sie endet, wenn und soweit die Beteiligungsgesellschaft<br />

der Objektgesellschaft<br />

ein Darlehen zur Verfügung gestellt und valutiert<br />

hat, das der Höhe nach ausreicht, um<br />

die gestundeten Ansprüche des Mieters in<br />

Höhe von insgesamt EUR 31.000.000 zu befriedigen.<br />

Darüber hinaus endet die Stundung<br />

anteilig, wenn und soweit die Objektgesellschaft<br />

Mietzahlungen von <strong>Vodafone</strong> mit den<br />

gestundeten Ansprüchen von <strong>Vodafone</strong> in<br />

Höhe von insgesamt EUR 31.000.000 verrechnet;<br />

entsprechend der Regelungen des langfristigen<br />

Kreditvertrages vom 27.04.2011, hat<br />

die Objektgesellschaft die Mietzahlungen<br />

von <strong>Vodafone</strong> jedoch vorrangig zur Bedienung<br />

des langfristigen Kreditvertrages vom<br />

27.04.2011, aller nach den Grundsätzen der<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsführung für<br />

den Betrieb des Projekts aufzuwendenden<br />

Kosten und vorzunehmenden Rücklagen<br />

und der nachgewiesenen Gesellschaftskosten<br />

zu verwenden. In jedem Fall endet die<br />

Stundung, wenn der Zwischenfinanzierungskredit<br />

bzw. der diesen ersetzende langfristige<br />

Kredit hinter einem Betrag in Höhe<br />

von EUR 125.000.000 zurückbleibt.<br />

Unabhängig davon ist die Objektgesellschaft<br />

jederzeit zu Leistungen auf die gestundeten<br />

Ansprüche von <strong>Vodafone</strong> in Höhe<br />

von insgesamt EUR 31.000.000 berechtigt.<br />

Rangrücktritt<br />

Gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung tritt<br />

<strong>Vodafone</strong> mit ihrem gestundeten Rückzahlungsanspruch<br />

in Höhe von EUR 20.000.000<br />

nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten<br />

(nachfolgend „Nachrangforderung“ genannt)<br />

im Rang hinter den Forderungen des Bankenkonsortiums<br />

Eins aus dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010 zurück.<br />

Soweit die Nachrangforderung gezahlt<br />

werden kann, ohne dass dies bei der Objektgesellschaft<br />

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

im Sinne der §§ 17, 19 Insolvenzordnung<br />

führt, endet der Rangrücktritt.<br />

4.12 Erlösbeteiligungsvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit <strong>Vodafone</strong><br />

am 09.09.2010 eine Erlösbeteiligungsvereinbarung<br />

abgeschlossen.<br />

Danach hat die Objektgesellschaft<br />

<strong>Vodafone</strong> im Falle des erstmaligen Verkaufs<br />

des Bürokomplexes (Asset Deal) bzw. der<br />

erstmaligen Anteilsübertragung (Share Deal)<br />

wie folgt am sogenannten Nettoverkaufserlös<br />

(Kaufpreis abzüglich der üblichen Nebenkosten<br />

für z. B. Vermarktung, anwaltliche Beratung,<br />

Lastenfreistellung etc.) zu beteiligen:<br />

– Übersteigt der Nettoverkaufserlös nicht<br />

das 16,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete zum 15.12.2016<br />

(im Folgenden „Jahresnettomiete“ genannt),<br />

erfolgt keine Erlösbeteiligung.<br />

– Übersteigt der Nettoverkaufserlös das<br />

16,5-fache, nicht jedoch das 18,5-fache<br />

der mietvertraglich vereinbarten Jahresnettomiete,<br />

erhält <strong>Vodafone</strong> von dem Teil<br />

des Nettoverkaufserlöses, der auf den das<br />

16,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete übersteigenden Teil<br />

entfällt, 50 %.<br />

– Für den Fall, dass der Nettoverkaufserlös<br />

das 18,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete übersteigt, stehen<br />

<strong>Vodafone</strong> 50 % des Teils des Nettoverkaufserlöses<br />

zu, der auf den das 16,5-<br />

fache, aber nicht das 18,5-fache der mietvertraglich<br />

vereinbarten Jahresnettomiete<br />

übersteigenden Teil des Nettoverkaufserlöses<br />

entfällt, sowie 66 % des Teils<br />

des Nettoverkaufserlöses, der auf den das<br />

18,5 fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete übersteigenden<br />

Teil des Nettoverkaufserlöses entfällt zu.<br />

Grundlage für die Erlösbeteiligung ist nur<br />

der Kaufpreis, den die Objektgesellschaft tatsächlich<br />

und unwiderruflich erhalten hat. Findet<br />

der Verkauf bzw. die Anteilsübertragung<br />

erstmalig innerhalb der Unternehmensgruppe<br />

der Objektgesellschaft, d. h. innerhalb von<br />

mit der Objektgesellschaft verbundenen Unternehmen<br />

im Sinne der §§ 15ff. AktG, statt,<br />

ist der höhere Nettoverkaufserlös aus dem<br />

gruppeninternen und einem weiteren gruppenexternen<br />

Verkauf bzw. Anteilsübertragung<br />

maßgeblich. Im Falle der nur teilweisen<br />

Anteilsübertragung werden die einzelnen<br />

Nettoverkaufserlöse addiert. Die Erlösbeteiligung<br />

erfolgt auf Verlangen der Objektgesellschaft<br />

durch Mietgutschriften; verlangt<br />

die Objektgesellschaft dies nicht form- und<br />

fristgerecht, ist die Erlösbeteiligung in<br />

einer Summe an <strong>Vodafone</strong> auszuzahlen.<br />

Die Erlösbeteiligungsvereinbarung ist aufschiebend<br />

bedingt durch die Wirksamkeit<br />

des Mietvertrages vom 09.09.2010. Die Vertragslaufzeit<br />

beträgt fünf Jahre; die Erlösbeteiligungsvereinbarung<br />

endet, ohne dass<br />

es einer Kündigung bedarf, nach Ablauf<br />

von 60 Monaten nach (Teil-) Übergabe des<br />

Bürokomplexes an <strong>Vodafone</strong>.<br />

5 Sonstige wesentliche Verträge<br />

5.1 Vereinbarung über die Zeichnung<br />

von Fondsanteilen<br />

Der Anbieter hat mit <strong>Vodafone</strong> am<br />

09.09.2010 eine Vereinbarung über die Zeichnung<br />

von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

Nach dem Mietvertrag vom 09.09.2010 ist<br />

die Objektgesellschaft u. a. dazu verpflichtet,<br />

die von <strong>Vodafone</strong> aufgewendeten und noch<br />

aufzuwendenden Planungskosten in Höhe<br />

von bis zu EUR 11.000.000 zuzüglich 5 % Zinsen<br />

hieraus seit dem 01.09.2010 zu erstatten.<br />

Diesen Erstattungsbetrag hat <strong>Vodafone</strong> der<br />

Objektgesellschaft mit Abschluss des Mietvertrages<br />

vom 09.09.2010 zunächst gestundet.<br />

<strong>Vodafone</strong> gewährt dem Anbieter im Sinne<br />

eines selbstständigen Garantieversprechens<br />

und steht verschuldensunabhängig für den<br />

Erfolg ein, sich zu den für die übrigen Anleger<br />

geltenden Ausgabebedingungen an der<br />

Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR<br />

12.000.000 in dem Moment unverzüglich zu<br />

beteiligen, zu dem ihr der Erstattungsbetrag<br />

zufließt. Dafür stellt der Anbieter <strong>Vodafone</strong><br />

von allen externen und fondsbedingten<br />

Nebenkosten im Zusammenhang mit dem<br />

Anteilserwerb frei, sodass für die Zeichnung<br />

des Kommanditanteils im Wert von EUR<br />

12.000.000 nur der Kapitalbetrag in Höhe<br />

von EUR 11.000.000 aufgewendet werden<br />

muss.

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