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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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100<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Erklärung gegenüber der Objektgesellschaft<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung<br />

durch <strong>Vodafone</strong> von dem Rücktrittsgrund<br />

ausgeübt werden.<br />

Der Anspruch auf Vertragsstrafe seitens<br />

<strong>Vodafone</strong> bleibt im Falle des Rücktritts ebenso<br />

wie alle sonstigen Rechte von <strong>Vodafone</strong><br />

unberührt. Wechselseitige Ansprüche der<br />

Parteien infolge des Rücktritts sind jedoch<br />

ausgeschlossen.<br />

Vertragsstrafe, Patronatserklärung der<br />

Deutschen Bau Holding GmbH, Haftung<br />

Bei Überschreitung der vertraglichen Übergabefrist,<br />

die die Objektgesellschaft zu vertreten<br />

hat, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />

EUR 50.000 pro Tag, maximal EUR 10.000.000<br />

verwirkt. Sofern die tatsächliche Mietfläche<br />

bzw. die tatsächliche Zahl der Pkw-Stellplätze<br />

um 10 % hinter der vereinbarten Fläche bzw.<br />

Zahl der Pkw-Stellplätze aus von der Objektgesellschaft<br />

zu vertretenden Gründen zurückbleibt,<br />

ist seitens der Objektgesellschaft,<br />

ohne dass es eines Schadensnachweises<br />

seitens <strong>Vodafone</strong> bedarf, eine einmalige Vertragsstrafe<br />

in Höhe von EUR 150.000 je 1 %<br />

der über 10 % hinausgehenden Unterschreitung<br />

der Mietfläche bzw. in Höhe von EUR<br />

50.000 je 1 % der über 10 % hinausgehenden<br />

Unterschreitung der Stellplatzzahl zu zahlen.<br />

Die jeweilige Vertragsstrafe ist auf Schadenersatzansprüche<br />

von <strong>Vodafone</strong>, die unberührt<br />

bleiben, anzurechnen.<br />

Zur Absicherung etwaiger Vertragsstrafen-<br />

und Schadenersatzansprüche hat die<br />

Objektgesellschaft <strong>Vodafone</strong> eine Patronatserklärung<br />

der Deutschen Bau Holding GmbH<br />

übergeben.<br />

Die Haftung der Parteien untereinander<br />

richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

<strong>Vodafone</strong> kann nur die Miete mindern<br />

oder mit Ansprüchen gegenüber der Miete<br />

und den Nebenkosten(vorauszahlungen)<br />

aufrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht<br />

geltend machen, wenn sie dies<br />

einen Monat vorher schriftlich angekündigt<br />

hat und – im Falle der Mietminderung – die<br />

Objektgesellschaft den zugrunde liegenden<br />

Mangel nicht bis zur nächsten Fälligkeit der<br />

Miete, zu der die Mietminderung möglich<br />

wäre beseitigt hat. Die Objektgesellschaft<br />

haftet <strong>Vodafone</strong> für bei Übergabe bestehende<br />

Mängel des Mietgegenstands auf Schadenersatz,<br />

es sei denn, die Objektgesellschaft<br />

hat diese Mängel nicht durch eigenes<br />

Verschulden verursacht. Jeden Schaden hat<br />

<strong>Vodafone</strong> der Objektgesellschaft unverzüglich<br />

anzuzeigen. Für jede Beschädigung innerhalb<br />

des Mietgegenstandes ist <strong>Vodafone</strong><br />

verantwortlich.<br />

Rückgabe des Mietgegenstandes<br />

Der Mietgegenstand ist nach Beendigung<br />

der Mietzeit geräumt und in besenreinem<br />

Zustand nach Ausführung erforderlicher Instandhaltungs-<br />

und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

einschließlich Schönheitsreparaturen<br />

zu übergeben. <strong>Vodafone</strong> hat die Mieter-<br />

Außenanlagen sowie Sonderausbauten zu<br />

entfernen und insoweit den ursprünglichen<br />

Zustand bzw. einen wertmäßig vergleichbaren<br />

Zustand wieder herzustellen. Gleiches<br />

gilt für durch <strong>Vodafone</strong> vorgenommene<br />

bauliche Veränderungen, soweit diese zustimmungspflichtig<br />

sind oder <strong>Vodafone</strong> sich<br />

hinsichtlich der baulichen Veränderung verpflichtet<br />

hat, bei Beendigung des Mietvertrages<br />

den ursprünglichen Zustand bzw.<br />

einen wertmäßig vergleichbaren Zustand<br />

wieder herzustellen.<br />

Konkurrenzschutz<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />

den Mietgegenstand und die im Mietvertrag<br />

näher bezeichneten Grundstücke weder<br />

ganz noch teilweise an die im Mietvertrag<br />

genannten mit <strong>Vodafone</strong> konkurrierenden<br />

Unternehmen oder deren Rechtsnachfolger<br />

zu veräußern, zu vermieten oder sonst zur<br />

Nutzung zu überlassen, solange <strong>Vodafone</strong><br />

mindestens 60 % des Mietgegenstands angemietet<br />

hat.<br />

Versicherungen<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, eine<br />

sogenannte All-Risk-Versicherung auf Basis<br />

des gleitenden Neuwerts sowie bzw. einschließlich<br />

einer Grundstücks-, Gebäudehaftpflicht-<br />

und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />

einschließlich Feuerhaftungsversicherung<br />

und Glasversicherung abzuschließen.<br />

Die Versicherungsprämie nebst Versicherungssteuer<br />

ist als umlegbare Betriebskosten<br />

durch <strong>Vodafone</strong> zu tragen, sofern <strong>Vodafone</strong><br />

als einziger Mieter auf dem Mietgegenstand<br />

ansässig ist.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten<br />

eine Betriebshaftpflicht- und eine Betriebsinhaltsversicherung<br />

einschließlich Versicherungen<br />

über selbst eingebrachte Gegenstände<br />

abzuschließen.<br />

Mieterdienstbarkeit<br />

Die Objektgesellschaft bewilligt zur Absicherung<br />

der Rechte von <strong>Vodafone</strong> aus dem<br />

Mietvertrag die Eintragung einer beschränkt<br />

persönlichen Dienstbarkeit zugunsten von<br />

<strong>Vodafone</strong> im Grundbuch. Diese soll im<br />

Rang nach den Rechten in Abt. II und im<br />

Rang vor allen Rechten in Abt. III des Grundbuchs<br />

eingetragen werden. Die mit der Bestellung<br />

der Mieterdienstbarkeit zusammenhängenden<br />

Kosten trägt <strong>Vodafone</strong>. Die Ausübung<br />

der Dienstbarkeit ist bedingt und beschränkt<br />

durch die Regelungen des Mietvertrages<br />

und etwaiger Nachträge hierzu beispielsweise<br />

ist der Ausübungsbereich der<br />

Dienstbarkeit auf Verlangen <strong>Vodafone</strong>s einzuschränken<br />

bzw. zu löschen, wenn eine<br />

Nutzung des Parkhauses „Heerdter Dreieck“<br />

aufgrund einer Reduzierung des Mietgegenstandes<br />

ganz oder teilweise entfällt. Ebenso<br />

ist die Dienstbarkeit beispielsweise zu löschen,<br />

wenn der Mietvertrag durch <strong>Vodafone</strong> gekündigt<br />

wird.<br />

4.11 Stundungsvereinbarung mit dem<br />

Mieter<br />

Mit Abschluss des Mietvertrages vom<br />

09.09.2010 hat die Objektgesellschaft mit<br />

<strong>Vodafone</strong> eine Stundungsvereinbarung geschlossen.<br />

Diese ist als Anlage Gegenstand<br />

des Mietvertrages.<br />

Stundung<br />

<strong>Vodafone</strong> stundet der Objektgesellschaft<br />

sowohl ihren mietvertraglichen Anspruch<br />

auf Erstattung der Planungskosten in Höhe<br />

von EUR 11.000.000 als auch ihren Anspruch<br />

auf Rückzahlung der Mietvorauszahlung in<br />

Höhe von EUR 20.000.000 zuzüglich auflaufender<br />

Zinsen.

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