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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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<strong>98</strong><br />

<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong> <strong>98</strong><br />

<strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

www.dfh-ag.com


Historie<br />

1992 Mit der Gründung der debis Aviation Leasing GmbH legt die Daimler-Benz<br />

InterServices (debis) AG (heute Daimler Financial Services AG), eine 100 %ige<br />

Tochtergesellschaft der Daimler-Benz AG (heute Daimler AG), den Grundstein für<br />

unseren Erfolg. Das Leistungsspektrum der debis Aviation Leasing GmbH erstreckt<br />

sich neben dem konventionellen Leasinggeschäft vorrangig auf die innovative<br />

Gestaltung und Durchführung komplexer Leasingtransaktionen.<br />

1993 Die debis Aviation Leasing GmbH initiiert einen der ersten Flugzeug-Leasingfonds<br />

im Publikumsbereich in Deutschland. Finanziert wird ein Airbus A340-300<br />

für die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft. Das Investitionsvolumen dieses<br />

Beteiligungsangebotes beträgt DM 191.774.000 (rund EUR <strong>98</strong> Mio.).<br />

1995 Die neu gegründete debis Fondsmanagement GmbH, ebenfalls eine<br />

100 %ige Tochtergesellschaft der Daimler-Benz InterServices (debis) AG, bietet die<br />

ersten Fonds zur Finanzierung von Schienenfahrzeugen, Infrastrukturprojekten<br />

und Immobilien an.<br />

19<strong>98</strong> Im Zuge der Erweiterung der Geschäftsfelder auf Cross-Border-Leasingtransaktionen<br />

wird die debis Aviation Leasing GmbH umfirmiert in debis Financial<br />

Engineering GmbH. In diesem Jahr setzen wir drei Cross-Border-Projekte mit einem<br />

Volumen von insgesamt nahezu EUR 500 Mio. um und sind dabei als wirtschaftlicher<br />

Berater und Arrangeur für die öffentliche Hand bzw. privatwirtschaftliche<br />

Unternehmen tätig.<br />

2000 Im Zuge der weltweiten Zusammenführung der Finanzdienstleistungen<br />

wird die debis Financial Engineering GmbH umfirmiert in DaimlerChrysler Capital<br />

Services (debis) Deutschland GmbH. Die Aktivitäten der debis Fondsmanagement<br />

GmbH werden ebenfalls unter dem Dach der DaimlerChrysler Capital Services (debis)<br />

Deutschland GmbH vereint. DaimlerChrysler Capital Services startet mit einem<br />

historischen Transaktionsvolumen von rund EUR 6,3 Mrd. in das neue Jahrtausend.<br />

2002 Die DaimlerChrysler Capital Services (debis) Deutschland GmbH wird umfirmiert<br />

in DaimlerChrysler Services Structured Finance GmbH.<br />

2006 Anfang 2006 haben die börsennotierte Deutsche Immobilien Holding AG<br />

über ihre Tochtergesellschaft DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH und die Sparkasse Bremen AG mit ihrer Tochtergesellschaft nwk<br />

nordwest Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Sparkasse Bremen mbH die Anteile<br />

des bisherigen Gesellschafters aus dem DaimlerChrysler-Konzern übernommen.<br />

2008 Die zunächst als Deutsche Fonds Holding GmbH firmierende Gesellschaft<br />

wurde im März 2008 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.


Inhaltsverzeichnis<br />

03<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort 5<br />

1. Erklärung des Anbieter dieses Beteiligungsangebotes 7<br />

2. Rahmendaten des Beteiligungsangebotes 9<br />

Zielgruppe 9<br />

Die Vermögensanlage 9<br />

Die Fondsimmobilien 15<br />

3. Risiken 17<br />

Prognosegefährdende Risiken 17<br />

Anlagegefährdende Risiken 23<br />

Anlegergefährdende Risiken 28<br />

4. Anbieter 30<br />

Deutsche Fonds Holding AG 30<br />

Zweitmarkt für geschlossene Fonds 34<br />

5. Die Fondsimmobilien 37<br />

Anlageziele und Anlagepolitik 37<br />

Die Metropolregion Rhein-Ruhr 38<br />

Grundstück und Gebäude 43<br />

Mieter – <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH 45<br />

Mietvertrag mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH 45<br />

6. Investitionsplanung und Ertragsprognose 46<br />

Erläuterungen zum prognostizierten Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelverwendung) 46<br />

Erläuterungen zum prognostizierten Finanzierungsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelherkunft) 46<br />

Erläuterungen zum prognostizierten konsolidierten Investitionsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelverwendung) 49<br />

Erläuterungen zum prognostizierten konsolidierten Finanzierungsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelherkunft) 50<br />

Erläuterungen zur Prognoserechnung 54<br />

Prognostizierte Liquidation/Verkauf 57<br />

Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung 58<br />

Sensitivitätsanalysen – Abweichungen von der Prognoserechnung 60<br />

7. Rechtliche Grundlagen 62<br />

8. Steuerliche Grundlagen 102<br />

9. Gesellschaftsvertrag 120<br />

10. Treuhandvertrag 130<br />

11. Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag 134<br />

12. Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 136<br />

13. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft 140<br />

14. Übersicht zu den Vertragspartnern 142<br />

15. Verbraucherinformation für den Fernabsatz 146<br />

16. Glossar 150<br />

17. Impressum 154<br />

Der vorliegende Verkaufsprospekt unterliegt<br />

ausschließlich der formalen Prüfung durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin). Vor der Veröffentlichung dieses<br />

Verkaufsprospektes wurde er nach § 8i Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz<br />

(VerkaufsprospektG)<br />

bei der BaFin hinterlegt.<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt<br />

gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />

Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


Vorwort<br />

05<br />

Vorwort<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

die aufgetretenen Verwerfungen an<br />

den internationalen Finanzmärkten machen<br />

zum wiederholten Mal die Notwendigkeit<br />

einer planvollen Vermögensstreuung für<br />

das private Anlagevermögen deutlich. Deshalb<br />

stellt die Investition in eine Immobilie<br />

einen wichtigen Baustein für eine diversifizierte<br />

Vermögensanlage dar.<br />

Das Beteiligungsangebot <strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong><br />

<strong>98</strong> <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

bietet Ihnen die Möglichkeit, sich mittelbar<br />

an dem neuen <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> am<br />

traditionsreichen Bürostandort Seestern in<br />

<strong>Düsseldorf</strong>-Heerdt zu beteiligen. Der Bürokomplex<br />

wird aus einem 19-geschossigen,<br />

ellipsenförmigen Hochhaus mit einer Höhe<br />

von rund 75 Metern sowie drei weiteren<br />

Bürogebäuden mit sechs bzw. neun oberirdischen<br />

Geschossen, einer Tiefgarage und<br />

einem angrenzenden Parkhaus bestehen.<br />

Zusätzlich wird auf dem Gelände eine<br />

Kindertagesstätte errichtet. Nach der geplanten<br />

Fertigstellung Ende 2012 wird das<br />

Mobilfunkunternehmen auf dem ehemaligen<br />

Gatzweiler-Areal verschiedene Standorte<br />

zu einem integrierten <strong>Campus</strong>-Projekt<br />

zusammenführen. Der Mietvertrag mit dem<br />

alleinigen Mieter, der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH,<br />

wurde für die Dauer von 20 Jahren fest<br />

abgeschlossen. Der Mietvertrag beinhaltet<br />

nach Ablauf der festen Mietzeit zwei Verlängerungsoptionen<br />

für den Mieter über<br />

jeweils fünf Jahre und bietet die Voraussetzungen<br />

für eine langfristige Einnahmensicherheit.<br />

Die Deutsche Fonds Holding AG (<strong>DFH</strong>)<br />

initiiert, platziert und verwaltet seit 1992<br />

geschlossene Fonds mit interessanten Beteiligungsmöglichkeiten<br />

für private und<br />

institutionelle Investoren.<br />

Das renommierte Analysehaus Feri<br />

EuroRating Services zeichnet jährlich zusammen<br />

mit dem Nachrichtensender n-tv die<br />

besten Initiatoren geschlossener Fonds aus.<br />

Die Feri EuroRating Awards sind ein Qualitätssiegel,<br />

das qualitativ hochwertige Produkte<br />

kennzeichnet. Als bester Initiator im<br />

Bereich „Immobilien National“ erhielt die<br />

Deutsche Fonds Holding AG auf der Verleihung<br />

am 22. März 2011 den Feri EuroRating<br />

Award 2011. Damit setzte sie sich gegen<br />

27 Mitbewerber durch.<br />

Wir sind überzeugt, dass wir mit dem<br />

Beteiligungsangebot <strong>98</strong> eine sicherheitsorientierte<br />

Depotergänzung für Sie konzipiert<br />

haben, und freuen uns, Sie als unseren<br />

Kunden zu begrüßen.<br />

Deutsche Fonds Holding AG<br />

Alexander Bernth<br />

(Vorstand)<br />

Tobias Börsch<br />

(Vorstand)<br />

Michael Ruhl<br />

(Vorstand)


Erklärung des Anbieters dieses Beteiligungsangebotes<br />

07<br />

1. Erklärung des Anbieters dieses Beteiligungs-<br />

angebotes<br />

Die Angaben und Zahlenbeispiele in<br />

diesem Verkaufsprospekt wurden nach<br />

gewissenhafter Prüfung und mit großer<br />

Sorgfalt erstellt. Grundlage hierfür waren<br />

die gegenwärtig geltenden gesetzlichen<br />

Vorschriften, Verordnungen und Erlasse<br />

sowie vertragliche Vereinbarungen. Eine<br />

Haftung für den Eintritt der Kosten-, Liquiditäts-<br />

und Steuerprognosen sowie für zukünftige<br />

Abweichungen durch rechtliche,<br />

wirtschaftliche und steuerliche Änderungen<br />

kann nicht übernommen werden.<br />

Der Prospektherausgeber, Initiator,<br />

Prospektverantwortliche und Anbieter<br />

(nachfolgend „Anbieter“ genannt), ist die<br />

Deutsche Fonds Holding AG<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart.<br />

Der Verkaufsprospekt kann für den<br />

Anleger nur eine Informationsgrundlage<br />

über das Beteiligungsangebot darstellen.<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendigen<br />

Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />

an einem geschlossenen <strong>Immobilienfonds</strong><br />

fehlen, sollten daher keine Beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich durch Einschaltung<br />

von Fachberatern (z. B. Rechtsund<br />

Steuerberater) beraten zu lassen.<br />

Der Anbieter hat sich bei der Erstellung<br />

von diesem Verkaufsprospekt an den Maßgaben<br />

des IDW-Standards „Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />

über öffentlich angebotene<br />

Vermögensanlagen“ (IDW S4 – Stand vom<br />

18.05.2006) orientiert.<br />

Die Deutsche Fonds Holding AG mit Sitz<br />

in Stuttgart übernimmt als Anbieter die<br />

Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospektes,<br />

versichert, dass die genannten<br />

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse<br />

richtig und vollständig wiedergegeben<br />

wurden, und erklärt, dass ihres Wissens die<br />

Angaben richtig und keine wesentlichen<br />

Umstände ausgelassen sind.<br />

Prospektaufstellungsdatum:<br />

Stuttgart, den 29.04.2011<br />

Deutsche Fonds Holding AG<br />

Alexander Bernth<br />

(Vorstand)<br />

Tobias Börsch<br />

(Vorstand)<br />

Michael Ruhl<br />

(Vorstand)


08<br />

Mehr als 700 Jahre alt ist <strong>Düsseldorf</strong>, 1288 erhielt es die<br />

Stadtrechte. Damals gab es nur eine Straße, ein paar Häuser<br />

und eine Kirche, die Lambertuskirche. Gewachsen ist die<br />

Stadt aus der Altstadt, und sie bildet bis heute das Herz der<br />

Landeshauptstadt. Zwischen Rhein und Heinrich-Heine-<br />

Allee gibt es zahlreiche Restaurants und Gaststätten. Die<br />

Altstadt ist Heimat des Altbiers. Nirgendwo schmeckt das<br />

nach alten Rezepten obergärig gebraute Bier so gut wie an<br />

der „längsten Theke der Welt“. Die Altstadt, die Königsallee,<br />

die Rheinuferpromenade oder der MedienHafen ziehen<br />

Besucher aus aller Welt in die Stadt am Rhein. Auf die Gäste<br />

wartet ein erstklassiges Kulturangebot mit hochkarätigen<br />

Museen, Oper, Theater, Konzert … Die rheinische Lebensart<br />

wird greifbar beim Karneval, wenn die Jecken tagelang<br />

feiern und tanzen oder bei der größten Kirmes am Rhein.<br />

Rheinfront, Altstadt<br />

Ratinger Tor<br />

<strong>Düsseldorf</strong>er Karneval<br />

Promenade am Rhein


Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

09<br />

2. Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

Immobilien sind ein wichtiger Baustein<br />

bei der Vermögensbildung. Viele Investoren<br />

fragen nach einer langfristig wertbeständigen<br />

Anlage, die stetige Rückflüsse ermöglicht<br />

und deren Wert sich weitgehend unabhängig<br />

von den Aktienmärkten entwickelt.<br />

Immobilienanlagen weisen im Langzeitvergleich<br />

oft geringere Wertschwankungen,<br />

höheren Inflationsschutz sowie höheren<br />

Wertzuwachs als andere Vermögensanlagen<br />

auf. Dies gilt insbesondere für Immobilien an<br />

guten Standorten mit positiven wirtschaftlichen<br />

Perspektiven, mit bonitätsstarken<br />

Mietern und mit langfristigen Mietverträgen.<br />

Geschlossene <strong>Immobilienfonds</strong> sind damit<br />

zu einem unverzichtbaren Baustein des<br />

langfristigen Vermögensaufbaus geworden.<br />

In Verbindung mit traditionellen Anlagen wie<br />

festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien<br />

ermöglichen sie eine optimale Vermögensallokation.<br />

Zielgruppe<br />

Dieses Beteiligungsangebot richtet sich<br />

grundsätzlich an einzelne natürliche Personen,<br />

die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind und die sich mit einem Teil<br />

ihres Vermögens langfristig an einer Gewerbeimmobilie<br />

beteiligen möchten. Die prognostizierten<br />

Auszahlungen gelten daher<br />

ausschließlich für vorgenannte Anleger. Eine<br />

Beteiligung von natürlichen Personen, die<br />

in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, juristischen Personen, Personengesellschaften<br />

oder Gemeinschaften<br />

(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften)<br />

ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im<br />

Einzelfall können der Treuhandkommanditist<br />

und der persönlich haftende Gesellschafter<br />

hiervon Ausnahmen zulassen. Ein Anspruch<br />

hierauf besteht aber nicht.<br />

Interessenten, denen die notwendigen<br />

Fachkenntnisse für eine Beteiligung an einem<br />

geschlossenen <strong>Immobilienfonds</strong> fehlen, sollten<br />

keine Beteiligungsentscheidung treffen,<br />

ohne sich durch Einschaltung von Fachberatern<br />

(z. B. Rechts- oder Steuerberater) beraten<br />

zu lassen. Anleger sollten bei einer Anlageentscheidung<br />

bereit und wirtschaftlich<br />

in der Lage sein, bei negativem Verlauf der<br />

Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust ihrer Beteiligung hinnehmen<br />

zu können. Insbesondere wird auf die Ausführungen<br />

im Kapitel „Risiken“ verwiesen.<br />

Die Vermögensanlage<br />

Fondskonzept<br />

Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

können sich Anleger an der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (nachfolgend<br />

„Beteiligungsgesellschaft“ oder<br />

„Emittent“) beteiligen. Nach Abschluss der<br />

Baumaßnahmen soll die Beteiligungsgesellschaft<br />

rund 94,8 % der Anteile (Anlageobjekt)<br />

an der Gesellschaft die developer Objekt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> VCD-Realisierungs-GmbH &<br />

Co. KG (zukünftig <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Objektgesellschaft<br />

mbH & Co. KG [nachfolgend „Objektgesellschaft“])<br />

erwerben. Weitere 0,1 % der Anteile<br />

sollen durch die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH erworben<br />

werden. Darüber hinaus ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nach Abschluss eines Darlehensvertrages<br />

verpflichtet, an die Objektgesellschaft<br />

in der Investitions-/Bauphase Zahlungen in<br />

Höhe von maximal EUR 100 Mio. nach Maßgabe<br />

des jeweilig erreichten Baufortschritts<br />

(Aufbaufinanzierung) zu leisten (weiteres Anlageobjekt).<br />

Die Objektgesellschaft ist Eigentümer<br />

der Grundstücke am traditionsreichen<br />

Bürostandort Seestern in <strong>Düsseldorf</strong>-Heerdt,<br />

auf denen bis voraussichtlich Ende 2012 der<br />

neue <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> realisiert wird (ehemaliges<br />

Gatzweiler-Areal). Zusätzlich hat die<br />

Objektgesellschaft eine Nutzungsvereinbarung<br />

mit der Landeshauptstadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

über benachbarte Grundstücke abgeschlossen,<br />

auf welchen ebenfalls bis voraussichtlich<br />

Ende 2012 ein Parkhaus sowie ebenerdige<br />

Parkplätze errichtet werden sollen. Nach<br />

Fertigstellung wird das Mobilfunkunternehmen<br />

<strong>Vodafone</strong> auf diesem Areal verschiedene<br />

Standorte zu einem integrierten <strong>Campus</strong>-<br />

Projekt zusammenführen. Der Mietvertrag<br />

wurde für die Dauer von 20 Jahren ab<br />

Übergabe der Fondsimmobilien fest abgeschlossen.<br />

Art der Vermögensanlage<br />

Die Anleger beteiligen sich an der <strong>DFH</strong><br />

<strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH (nachfolgend „Treuhandkommanditist“).<br />

Gemäß dem Treuhandvertrag ist jeder<br />

Treugeber berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

mit einer Frist von drei Monaten jeweils<br />

zum 31.12. eines Jahres, frühestens allerdings<br />

zum 31.12.2012, zu kündigen und seine treugeberische<br />

Beteiligung in eine unmittelbare<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

umzuwandeln.<br />

Im Übrigen wird auf das Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“, Seite 62 ff., verwiesen.<br />

Beteiligungsdauer<br />

Die Beteiligung wird auf unbestimmte<br />

Dauer eingegangen und ist bis Ende 2024<br />

prognostiziert. Die Beteiligung kann mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende<br />

eines jeden Geschäftsjahres, erstmals zum<br />

31.12.2024, gekündigt werden.<br />

Gesamtbetrag und Anzahl der angebotenen<br />

Vermögensanlage<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist der persönlich haftende<br />

Gesellschafter berechtigt und unter<br />

Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, aber ohne Zustimmung der<br />

übrigen Mitgesellschafter, das Kommanditkapital<br />

grundsätzlich bis spätestens zum<br />

30.12.2012 zu erhöhen. Der Gesamtbetrag<br />

der öffentlich angebotenen Kommanditanteile<br />

beträgt damit EUR 224.990.000 und es<br />

werden maximal 22.499 Anteile begeben.


10<br />

Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

Erwerbspreis/Beteiligungssumme<br />

Der Erwerbspreis der Anteile bestimmt<br />

sich nach der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Beteiligungssumme. Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt EUR 10.000 oder<br />

lautet über einen höheren, durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbaren Betrag. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann der persönlich haftende<br />

Gesellschafter durch 1.000 ohne Rest teilbare<br />

Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptieren.<br />

Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />

von EUR 5.000 allerdings nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Auf die Beteiligungssumme wird grundsätzlich<br />

ein Agio in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme<br />

erhoben.<br />

Die Anleger leisten ihre Beteiligungssumme<br />

mittelbar zu 100 % als Pflichteinlage.<br />

Durch ihre mittelbare Beteiligung als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich die für den Treuhandkommanditisten<br />

in das Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme entsprechend um 10 % der jeweiligen<br />

Pflichteinlage. Treugeber, die sich<br />

ab dem Jahr 2013 unmittelbar als Kommanditisten<br />

an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen<br />

möchten, werden mit einer Haftsumme<br />

von 10 % ihrer Pflichteinlage in das<br />

Handelsregister eingetragen.<br />

Im Übrigen wird auf das Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“ verwiesen.<br />

Gesamthöhe der Provisionen<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen inklusive<br />

Agio beträgt insgesamt EUR 32.415.500.<br />

Zu den Vergütungen werden die wirtschaftliche<br />

Konzeption/Objektaufbereitung/Vergütung<br />

(EUR 1.400.000), die Fondsschließungsgarantie<br />

(EUR 4.500.000), die Vermittlung<br />

der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

(EUR 3.500.000), die Vermittlung der<br />

Fremdfinanzierung auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

(EUR 2.500.000), die Einwerbung<br />

des Eigenkapitals (EUR 9.000.000), das Agio<br />

(EUR 11.249.500) und die nicht abzugsfähigen<br />

Vorsteuerbeträge (EUR 266.000) gerechnet.<br />

Darüber hinaus werden keine weiteren Provisionen<br />

geleistet.<br />

Steuerliche Konzeption<br />

Die Anleger erzielen im Rahmen ihrer Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

(§ 21 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 EStG) sowie ggf. sonstige Einkünfte aus<br />

privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).<br />

Soweit anfänglich geringfügige negative<br />

steuerliche Ergebnisse für den Anleger entstehen,<br />

können diese im Rahmen der persönlichen<br />

Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich<br />

mit anderen positiven Einkünften<br />

des Anlegers ausgeglichen werden. Dies gilt<br />

nicht, soweit ein Verlustausgleich durch die<br />

Vorschriften der §§ 10d, 15a oder 15b EStG<br />

beschränkt ist. Basierend auf der vorliegenden<br />

Prognoserechnung kommt es zu keiner<br />

Beschränkung des Verlustausgleiches. Der<br />

Anbieter, die Deutsche Fonds Holding AG,<br />

übernimmt keine Steuerzahlungen für die<br />

Beteiligungsgesellschaft oder für den Anleger.<br />

Die steuerlichen Grundlagen basieren<br />

auf dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtsstand, den gültigen<br />

gesetzlichen Regelungen und der derzeitigen<br />

Auffassung der Finanzverwaltung. Die<br />

endgültige Anerkennung der steuerlichen<br />

Konzeption bleibt der Betriebsprüfung durch<br />

die Finanzverwaltung vorbehalten.<br />

Im Übrigen wird auf die Beschreibung der<br />

steuerlichen Risiken im Kapitel „Risiken“ und<br />

das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ verwiesen.<br />

Übertragbarkeit der Anteile<br />

Die Vermögensanlage (Anteile an der Beteiligungsgesellschaft)<br />

ist durch Abtretung<br />

übertragbar. Die hierfür erforderliche Zustimmung<br />

durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung<br />

ist ausgeschlossen, soweit durch<br />

eine teilweise Übertragung Gesellschaftsanteile<br />

entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />

oder nicht durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sind. Eine Verfügung, die zu einer<br />

Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von<br />

den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

Im Übrigen wird auf das Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“ verwiesen.<br />

Eingeschränkte Fungibilität/Handelbarkeit<br />

Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

ist ein Verkauf/eine Abtretung<br />

der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

die mindestens EUR 10.000 betragen und<br />

durch 1.000 teilbar sind, grundsätzlich nur<br />

mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und nur mit Wirkung zum<br />

Beginn eines Kalenderhalbjahres zulässig. Da<br />

zudem ein einer Wertpapierbörse vergleichbarer<br />

Zweitmarkt für die Gesellschaftsanteile<br />

nicht besteht, kann sich ein Verkauf/eine Abtretung<br />

der Anteile schwierig gestalten bzw.<br />

unter Umständen nicht möglich sein. Auch<br />

besteht keine Gewähr, dass die Anteile zum<br />

Nominalwert verkauft werden können.<br />

Im Übrigen wird auf die Kapitel „Risiken“<br />

und „Rechtliche Grundlagen“ verwiesen.<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine<br />

Beteiligung auf seine Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Mehrere Erben eines Gesellschafters<br />

haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestimmen, der die Gesellschafterrechte<br />

des Erblassers bis zur Auseinandersetzung<br />

der Erbengemeinschaft<br />

einheitlich wahrzunehmen hat, sofern ihr<br />

jeweiliger Gesellschaftsanteil nicht durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar ist oder unterhalb<br />

EUR 10.000 liegt.<br />

Zahlungen an die Anleger (Zahlstelle)<br />

Die <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Kriegsbergstraße 13, 70174<br />

Stuttgart, führt bestimmungsgemäß Zahlungen<br />

an die Anleger aus. Die Zahlstelle<br />

Deutsche Fonds Holding AG, Kriegsbergstraße<br />

13, 70174 Stuttgart, hält den Verkaufsprospekt<br />

zur kostenlosen Ausgabe bereit.


Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

11<br />

Zahlungen der Anleger<br />

Die Anleger sind verpflichtet, die gezeichnete<br />

Beteiligungssumme zuzüglich 5 % Agio<br />

nach Maßgabe der Regelungen in der Beitrittserklärung<br />

zu erbringen.<br />

Die Einzahlungen sind auf folgendes Konto<br />

der Beteiligungsgesellschaft vorzunehmen:<br />

Kontoinhaber<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH<br />

& Co. KG<br />

Konto<br />

6 632 075 353<br />

Bank<br />

Landesbank Berlin AG, Berlin<br />

BLZ<br />

100 500 00<br />

IBAN<br />

DE90 1005 0000 6632 0753 53<br />

BIC<br />

BE LA DE BE<br />

Verwendungszweck<br />

Vorname und Nachname des Anlegers,<br />

Fonds <strong>98</strong><br />

Entgegennahme von Beitrittserklärungen<br />

Beitrittserklärungen sind an den Treuhandkommanditisten<br />

zu senden und werden<br />

von diesem entgegengenommen.<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

Zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist beginnt einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufspros pektes<br />

und endet mit der Vollplatzierung von<br />

EUR 224.990.000 (öffentlich angebotene Vermögensanlage)<br />

spätestens am 30.12.2012,<br />

bei Verlängerung der Platzierungsphase<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

spätestens am 30.12.2013.<br />

Bei Überzeichnung ist es möglich, die<br />

Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit,<br />

die Zeichnung vorzeitig zu schließen<br />

oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen<br />

zu kürzen.<br />

Staaten, in denen das Angebot erfolgt<br />

Das Beteiligungsangebot erfolgt ausschließlich<br />

in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Weitere Leistungspflichten<br />

Eine Nachschusspflicht, d. h. Zahlungen<br />

über die gezeichnete Einlage inklusive Agio<br />

hinaus, besteht für die Anleger nicht, auch<br />

nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />

untereinander, soweit sich nicht aus den<br />

nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB oder § 9<br />

Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Ausgleich eines negativen<br />

Saldos des Kapitalkontos III im Falle<br />

des Ausscheidens, soweit dieser durch Entnahmen<br />

[Auszahlungen] entstanden ist) etwas<br />

anderes ergibt.<br />

Im Übrigen wird auf das Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“, Seite 68 f., verwiesen.<br />

Rechte der Anleger<br />

Die mit der Vermögensanlage verbundenen<br />

Rechte sind:<br />

– Beteiligung am Gewinn und Verlust,<br />

– Entnahmerechte,<br />

– Kündigung (ordentliche und außerordentliche),<br />

– Anspruch auf ein Abfindungsguthaben<br />

und Teilnahme am Liquidationserlös,<br />

– Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

und Stimmrechte sowie<br />

– Einsichts- und Kontrollrechte.<br />

Pflichten der Anleger<br />

Den Rechten der Anleger stehen Pflichten<br />

wie die Erbringung der Beteiligungssumme<br />

zuzüglich Agio und weitere Treuepflichten<br />

gegenüber.<br />

Im Übrigen wird hinsichtlich der Rechte<br />

und Pflichten der Anleger auf das Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen“, Seite 64 ff., verwiesen.<br />

Beendigung der Vermögensanlage<br />

Die Beendigung der Beteiligung kann<br />

durch eine Veräußerung der Kommanditanteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft, durch<br />

den Tod oder eine Übertragung erfolgen.<br />

Eine Beendigung wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />

zum 31.12.2024 unterstellt.<br />

Eine Veräußerung der Immobilien auf Ebene<br />

der Objektgesellschaft erfolgt in Abhängigkeit<br />

von der Marktsituation und nachdem<br />

die Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit<br />

einem Verkauf zugestimmt haben. Der<br />

in der Prognoserechnung angenommene<br />

Multiplikator für die Veräußerung der Objekte<br />

in Höhe von 16,93 entspricht dem Einkaufsfaktor<br />

auf Basis der prognostizierten<br />

Jahresnettomiete 2024. Der Liquidator erhält<br />

zulasten des Liquidationserlöses eine<br />

Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes<br />

des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, soweit die Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft veräußert wird. Soweit<br />

die Beteiligungsgesellschaft wegen Veräußerung<br />

des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

aufgelöst und liquidiert wird, erhält<br />

der Liquidator zulasten des Liquidationserlöses<br />

eine Vergütung in Höhe von 1,5 %<br />

des Verkaufspreises des Grundvermögens<br />

der Objektgesellschaft zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer (vgl. § 15 Ziffer 3<br />

Gesellschaftsvertrag).<br />

Im Übrigen wird auf die Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“ und „Steuerliche Grundlagen“<br />

verwiesen.


12<br />

Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

Beteiligungsstruktur<br />

Erwerb von Kommanditanteilen an der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Anlageobjekte Beteiligung an der Objektgesellschaft. Darüber hinaus ist die Beteiligungsgesellschaft –<br />

unter bestimmten Voraussetzungen – nach Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet,<br />

an die Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase Zahlungen in Höhe von maximal<br />

EUR 100 Mio. nach Maßgabe des jeweilig erreichten Baufortschritts (Aufbaufinanzierung)<br />

zu leisten (weiteres Anlageobjekt).<br />

Einkunftsart<br />

Eigenkapital<br />

Grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie ggf. sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

(§ 23 EStG)<br />

TEUR 225.000, hiervon TEUR 224.990 einzuwerbendes Eigenkapital zuzüglich 5 % Agio<br />

sowie Eigenkapital des geschäftsführenden Kommanditisten, des Treuhandkommanditisten<br />

und von Herrn Andreas Grunert. Ein Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und<br />

Verwendung von rund 77 % des Kommanditkapitals inklusive Agio wurde mit der<br />

Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, abgeschlossen (siehe<br />

Kapitel „Rechtliche Grundlagen", Seite 78 ff.). Der Mieter, die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH, wird Kommanditanteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR 12 Mio. erwerben.<br />

Fremdkapital auf Ebene der Objektgesell- TEUR 125.000, Zinssicherung bis 31.12.2022<br />

schaft (anfänglich in der Betriebsphase)<br />

Gesamtinvestitionsvolumen<br />

Gesamthöhe der Provisionen<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

Beitrittszeitraum<br />

TEUR 361.249 inklusive Agio<br />

TEUR 32.416 (= 14,41 % des eingezahlten Emissionskapitals ohne Agio bzw. 13,72 % des<br />

eingezahlten Emissionskapitals inklusive Agio)<br />

TEUR 15.470 (= 6,88 % des eingezahlten Emissionskapitals ohne Agio bzw. 6,55 % des eingezahlten<br />

Emissionskapitals inklusive Agio)<br />

Bis zum 30.12.2012, bei Verlängerung der Platzierungsphase durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter bis spätestens 30.12.2013<br />

Fondsschließungsgarantie Von der Deutschen Fonds Holding AG in Höhe von maximal TEUR 225.000<br />

Mindestbeteiligung<br />

Einzahlungstermin<br />

Mindestens EUR 10.000 oder ein höherer durch 1.000 ohne Rest teilbarer Betrag<br />

100 % der Beteiligungssumme zuzüglich 5 % Agio nach Maßgabe der Regelungen in der<br />

Beitrittserklärung<br />

Prognostizierte Fondslaufzeit Bis 31.12.2024<br />

Prognostizierte Auszahlung p. a. 1 Investitions-/Bauphase: 2011 – 2012 3,75 % (für das Jahr 2011 zeitanteilig ab 01.07.2011)<br />

Betriebsphase: 2013 – 2024 5,50 %<br />

Prognostizierte Gesamtauszahlung vor 68,2 %<br />

Steuern (inklusive Agio)<br />

Prognostiziertes Liquidationsergebnis 104,3 %<br />

vor Steuern (inklusive Agio)<br />

Prognostiziertes Gesamtergebnis vor 172,5 %<br />

Steuern (inklusive Agio) ²<br />

Prognostiziertes steuerliches Ergebnis 2013 0,03 %<br />

(Betriebsphase) 2014 2,65 %<br />

Gesamt 31,89 %<br />

1 Auszahlung in % auf die Beteiligungssumme (ohne Agio) bei unterstellter Vollplatzierung zum 31.12.2011.<br />

2 Die prognostizierten Auszahlungen beinhalten auch die Rückzahlungen des Kapitals.


Gemäß dem Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden als Anschaffungskosten<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

rund TEUR 190.610 (nachfolgend „Anschaffungskosten“<br />

genannt) aufgewendet. Die<br />

genaue Aufteilung ist in den Kapiteln<br />

„Investitionsplanung und Ertragsprognose“<br />

sowie „Rechtliche Grundlagen“ beschrieben.<br />

Die Abtretung der Kommanditanteile<br />

wird mit Kaufpreiszahlung wirksam.<br />

13


14<br />

Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

Rahmendaten der Fondsimmobilien (Hochhaus und drei weitere Bürogebäude, Kindertagesstätte und Parkhaus)<br />

Baujahr Geplante Fertigstellung aller Gebäude Ende 2012 (Baubeginn war am 13.09.2010)<br />

Architektur<br />

Zertifizierung<br />

Grundstücksgröße<br />

Stahlbetonskelettbauweise, Bürogebäude erhalten eine thermisch getrennte Metall-Glas-Konstruktion<br />

LEED-Silber-Zertifizierung mit Option auf Gold wird angestrebt (Green Building)<br />

Rund 26.856 m² (Hochhaus, Bürogebäude, Tiefgarage und Kindertagesstätte)<br />

Rund 14.000 m² (Parkhaus; Nutzungsvereinbarung mit der Landeshauptstadt <strong>Düsseldorf</strong>)<br />

Mietflächen Gebäude- Mietflächen Büroobjekte, jeweils einschließlich Untergeschoss sowie Parkflächen ca. 109.252 m² BGF ¹<br />

komplex und Parkhaus Mietfläche Kindertagesstätte ca. 1.865 m² BGF<br />

laut Mietvertrag Gesamt ca. 111.117 m² BGF<br />

Vermietung<br />

Pkw-Stellplätze im ersten Untergeschoss Büroobjekt (Tiefgarage)<br />

Pkw-Stellplätze im Parkhaus<br />

Pkw-Stellplätze oberirdisch<br />

Pkw-Stellplätze gesamt<br />

Fahrradstellplätze<br />

Geplante Übergabe Spätestens zum 15.12.2012<br />

des Mietgegenstandes<br />

100 % der Flächen und Stellplätze an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

427 Stück<br />

1.571 Stück<br />

234 Stück<br />

2.232 Stück<br />

245 Stück<br />

Jahresmiete 2013 m² BGF Anzahl Miete pro Monat in Summe pro<br />

(Prognose) EUR/m² BGF bzw. Monat in EUR<br />

in EUR/Stellplatz<br />

1 Brutto-Grundfläche (BGF).<br />

Mietflächen Büroobjekte 109.252 – 12,15 1.327.413<br />

inklusive Lager- und<br />

Nebenflächen und<br />

427 Pkw-Stellplätzen<br />

Kindertagesstätte inklusive 1.865 – 6,11 11.397<br />

Lager- und Nebenflächen<br />

Parkhaus inklusive Lager- 43.693 – 3,10 135.447<br />

und Nebenflächen<br />

(1.571 Pkw-Stellplätze)<br />

Pkw-Stellplätze oberirdisch – 234 56,60 13.244<br />

= Rund EUR 17.850.000 + EUR 317.550 (siehe Seite 54, Position 1 Mieteinnahmen)


Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />

15<br />

Mietvertrag und<br />

Mietzins<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

Ab 01.01.2013 (geplante Übergabe der Immobilien zum 15.12.2012), Mietlaufzeit von 20 Jahren, Verlängerungsoption<br />

des Mieters von 2 x 5 Jahren<br />

Mietzins<br />

Der jährliche Mietzins der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH für die Büroimmobilien, die Tiefgarage, die Kindertagesstätte,<br />

die oberirdischen Stellplätze, das Parkhaus und die Fahrradstellplätze beträgt anfänglich voraussichtlich rund<br />

EUR 17.850.000. Die Miete für den Gebäudekomplex erhöht sich zum 15.12.2014 auf rund EUR 18.000.000 pro<br />

Jahr und zum 15.12.2016 auf mindestens rund EUR 18.250.000 pro Jahr.<br />

Für die Zeit ab dem 15.12.2016 wird die Miete wie folgt wertgesichert: Steigt oder fällt der vom Statistischen<br />

Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basis 2005 = 100) gegenüber dem<br />

Stand am 15.12.2012 bzw. gegenüber dem Stand der jeweils letzten Anpassung – die Mieterhöhungen zum<br />

15.12.2014 und zum 15.12.2016 sind keine Anpassungen in diesem Sinne – um mindestens 8 %, so erhöht oder<br />

ermäßigt sich die Miete. Die Veränderung entspricht dabei jeweils 100 % der Indexänderung. Die Anpassung<br />

erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 15.12.2016.<br />

Der Mieter <strong>Vodafone</strong> kann gemäß Mietvertrag Sonderausbauwünsche zulasten des Budgets der Objektgesellschaft<br />

in Höhe von maximal EUR 5.000.000 in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde sich die Jahresnettomiete<br />

um einen Betrag in Höhe von maximal EUR 317.550 erhöhen. Die in der Prognoserechnung kalkulierten<br />

Mieteinnahmen beinhalten diesen Betrag.<br />

Instandhaltung/Instandsetzung<br />

Die Objektgesellschaft ist für die Instandhaltung und Instandsetzung (inklusive Erneuerung und Ersatzbeschaffung)<br />

von Dach und Fach auf eigene Kosten verantwortlich. Dach und Fach umfassen nach den Regelungen<br />

des Mietvertrages u. a. die Dach- und Rohbaukonstruktion (z. B. Fundamente, tragende Wände) sowie<br />

die Fassade und die Rohre und Leitungen bis zum ersten Übergabepunkt im Mietgegenstand. Hiervon ausgenommen<br />

sind ausdrücklich z. B. die technische Gebäudeeinrichtung sowie die außen und innen liegenden<br />

Sonnenschutzsysteme. Hierfür ist der Mieter <strong>Vodafone</strong> auf eigene Kosten verantwortlich.<br />

Die Fondsimmobilien<br />

Gebäudekomplex <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong><br />

<strong>Düsseldorf</strong><br />

Auf dem ehemaligen Gelände der Gatzweiler-Brauerei<br />

im <strong>Düsseldorf</strong>er Stadtteil<br />

Heerdt soll bis Ende 2012 der neue <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Campus</strong> entstehen. Mit dem Bau wurde am<br />

13.09.2010 begonnen. Markantester Gebäudeteil<br />

wird das 19-geschossige Hochhaus in<br />

Form einer Ellipse mit einer Höhe von rund<br />

75 Metern sein, welches von drei weiteren<br />

Gebäuden mit sechs bzw. neun oberirdischen<br />

Geschossen umgeben sein wird. Nach Fertigstellung<br />

wird der in prominenter Lage errichtete<br />

Büroturm den westlichen Stadteingang<br />

der Landeshauptstadt <strong>Düsseldorf</strong> markieren.<br />

Die architektonische Gestaltung des<br />

Neubaus verbindet eine hohe Nutzerqualität<br />

mit Energieeffizienz. Es wird eine LEED-<br />

Silber-Zertifizierung mit Option auf Gold<br />

(Green Building) angestrebt.<br />

Die Fondsimmobilien entstehen am<br />

Rande des linksrheinischen Bürostandortes<br />

Seestern. Der Standort gehört zu den traditionsreichsten<br />

und größten Bürostandorten<br />

im Großraum <strong>Düsseldorf</strong>. Hier sind zahlreiche<br />

bekannte Nutzer aus dem Bereich der Informations-<br />

und Kommunikationsbranche ansässig.<br />

<strong>Vodafone</strong> wird in dem Gebäudeensemble<br />

verschiedene Standorte zu einem integrierten<br />

<strong>Campus</strong>-Projekt zusammenführen.<br />

Für die Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens<br />

sollen rund 427 Pkw-<br />

Stellplätze in der eingeschossigen Tiefgarage<br />

unter den Bürogebäuden geschaffen werden.<br />

Weitere Pkw-Stellplätze entstehen in dem inmitten<br />

des Verkehrsknotenpunktes Heerdter<br />

Dreieck zu errichtenden Parkhauses und im<br />

Bereich unterhalb der Hochstraße. Um die<br />

bestehende Verkehrsanbindung zu opti-<br />

mieren, investiert die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> rund<br />

EUR 14 Mio. in die Straßen rund um den Gebäudekomplex<br />

und in den Umbau des<br />

Heerdter Dreiecks.<br />

Neben den Bürogebäuden und dem Parkhaus<br />

wird eine Kindertagesstätte errichtet.<br />

Die Fondsimmobilien werden von der<br />

Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Campus</strong>”, bestehend aus der Zechbau GmbH,<br />

Bremen, und der Ed. Züblin AG, <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

erstellt. Bei der Zechbau GmbH als einem<br />

Partner der Arbeitsgemeinschaft und bei der<br />

Deutschen Bau Holding GmbH als dem Verkäufer<br />

der Gesellschaftsanteile handelt es<br />

sich um mit der Unternehmensgruppe des<br />

Anbieters verbundene Unternehmen.<br />

Weitere Informationen zu den Fondsimmobilien<br />

siehe Kapitel „Die Fondsimmobilien“.


Risiken<br />

17<br />

3. Risiken<br />

Investitionen in geschlossene <strong>Immobilienfonds</strong>,<br />

und damit auch in das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot, sind eine langfristige,<br />

unternehmerische Beteiligung. Erfahrungsgemäß<br />

sind mit einer solchen Beteiligung<br />

auch Risiken verbunden. Die Entwicklung<br />

der Beteiligung ist von verschiedenen, in<br />

der Zukunft liegenden, wirtschaftlichen,<br />

rechtlichen und/oder steuerlichen Parametern<br />

abhängig. Diese können sich während<br />

der Laufzeit des Fonds verändern, ohne<br />

dass diese Änderungen zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung voraussehbar waren.<br />

Daraus können sich negative Auswirkungen<br />

für den Anleger ergeben.<br />

Generell können die mit einer Beteiligung<br />

verbundenen Risiken prognosegefährdend,<br />

anlagegefährdend oder anlegergefährdend<br />

sein. Prognosegefährdend sind<br />

Risiken, deren Eintreten zu einer Reduzierung<br />

der prognostizierten Ergebnisse führen<br />

können. Anlagegefährdende Risiken<br />

gefährden entweder die Anlageobjekte<br />

oder die gesamte Vermögensanlage und<br />

können damit zu einem vollständigen oder<br />

teilweisen Verlust der Beteiligungssumme<br />

einschließlich Agio führen. Anlegergefährdende<br />

Risiken können eine Gefährdung des<br />

übrigen Vermögens des Anlegers – über den<br />

Totalverlust der geleisteten Kapitaleinlage<br />

inklusive Agio hinaus – auslösen und damit<br />

das maximale Risiko des Anlegers aus dieser<br />

Beteiligung herbeiführen. In der Praxis sind<br />

die Grenzen zwischen den Risikokategorien<br />

häufig fließend, insbesondere können prognosegefährdende<br />

Risiken unter bestimmten<br />

Umständen auch anlagegefährdend wirken.<br />

Einige Risikofaktoren können gleichzeitig<br />

oder kumulativ auf die Beteiligung einwirken.<br />

Infolgedessen können die Auswirkungen<br />

eines bestimmten Risikofaktors nicht<br />

immer vorhersehbar sein und im Extremfall<br />

zur Realisierung des maximalen Risikos<br />

führen. Von der Aufnahme einer persönlichen<br />

Anteilsfinanzierung wird vom Anbieter<br />

des Beteiligungsangebotes abgeraten.<br />

Im Fall einer dennoch erfolgten teilweisen<br />

oder vollständigen Fremdfinanzierung der<br />

Anlage trägt der Anleger auch die Kosten<br />

für den aufgenommenen Kredit.<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendigen<br />

Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />

an einem geschlossenen <strong>Immobilienfonds</strong><br />

fehlen, sollten daher keine Beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich durch Einschaltung<br />

von Fachberatern (z. B. Rechts- oder<br />

Steuerberater) beraten zu lassen.<br />

Allgemeine steuerliche Risiken<br />

Die Höhe der steuerlichen Ergebnisse<br />

der Beteiligungsgesellschaft wird erst nach<br />

Abschluss einer Betriebsprüfung für die<br />

einzelnen Veranlagungszeiträume endgültig<br />

festgestellt. Dies kann zu Steuernachzahlungen<br />

führen, die je nach Steuerart entweder<br />

bei dem einzelnen Anleger oder der<br />

Beteiligungsgesellschaft erwachsen. Die<br />

Steuernachzahlungen werden gemäß<br />

§ 233a ff. AO mit 0,5 % monatlich verzinst<br />

(6 % p. a.). Sie sind von dem Tag an, an dem<br />

der Zinslauf beginnt, für volle Monate zu<br />

zahlen.<br />

Die steuerlichen Ausführungen beruhen<br />

im Wesentlichen auf den von der Objektgesellschaft<br />

und der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen Verträgen, auf dem zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden<br />

Rechtsstand, der gegenwärtigen Rechtsprechung<br />

und der derzeitigen Verwaltungsauffassung.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass<br />

sich zukünftig Änderungen in der Steuergesetzgebung,<br />

Rechtsprechung oder in<br />

der Praxis der Finanzverwaltung ergeben.<br />

Unter Umständen können solche Änderungen<br />

auch rückwirkende Folgen haben.<br />

Die endgültige Anerkennung der steuerlichen<br />

Konzeption bleibt der Betriebsprüfung<br />

durch die Finanzverwaltung vorbehalten.<br />

Eine Änderung der steuerlichen Rechtslage,<br />

Rechtsprechung oder Auffassung der<br />

Finanzverwaltung kann zu einer anderen<br />

steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhalts<br />

und zu höheren steuerlichen Belastungen<br />

für den Anleger führen.<br />

Das Risiko solcher Änderungen sowie<br />

abweichender Beurteilungen trägt der einzelne<br />

Anleger.<br />

Datenschutz<br />

Es kann grundsätzlich nicht ganz ausgeschlossen<br />

werden, dass vertrauliche Anlegerdaten<br />

unzulässigerweise Dritten zur<br />

Kenntnis gebracht werden oder diese in den<br />

Besitz der Daten gelangen, sodass dem Anleger<br />

hierdurch Nachteile entstehen können.<br />

Prognosegefährdende Risiken<br />

Prognosegefährdend sind Risiken, deren<br />

Eintreten zu einer Reduzierung der prognostizierten<br />

Ergebnisse und damit zu einer<br />

verringerten Auszahlung oder überhaupt<br />

keiner Auszahlung an die Anleger führen<br />

können.<br />

Auszahlungen<br />

Auszahlungen an die Anleger sind nur<br />

möglich, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />

über genügend liquide Geldmittel verfügt.<br />

Durch Eintreten eines oder mehrerer Risiken<br />

kann sich der Liquiditätsbestand der Beteiligungsgesellschaft<br />

nachteilig entwickeln.<br />

Die Kürzung der Auszahlungen oder deren<br />

vollständiger Ausfall könnten die Folge sein.<br />

Abweichungen vom Investitions- und<br />

Finanzierungsplan<br />

Der prognostizierte Investitions- und<br />

Finanzierungsplan des Beteiligungsangebotes<br />

geht von verschiedenen Prämissen aus.<br />

Die im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

genannten Aufwendungen sind im Wesentlichen<br />

bereits durch Verträge fixiert. Es kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die prospektierten<br />

Aufwendungen nicht ausreichen<br />

und es so zu einer Kostenüberschreitung<br />

kommen kann. Diese Kostenüberschreitungen<br />

müssten durch die Objektgesellschaft<br />

und/oder die Beteiligungsgesellschaft getragen<br />

werden. Dies kann zur Verringerung<br />

der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zur Kürzung der Auszahlungen<br />

oder deren vollständigem Ausfall führen.


18<br />

Risiken<br />

Sollte das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

zum 31.12.2012 nicht prognosegemäß<br />

eingezahlt sein, kann die Objektgesellschaft<br />

die vereinbarte optionale weitere<br />

Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen.<br />

Sind die Kosten der weiteren optionalen<br />

Fremdfinanzierung höher als die in der Prognoserechnung<br />

für den entsprechenden<br />

Eigenkapitalanteil kalkulierten Auszahlungen,<br />

wird die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend belastet.<br />

Gegebenenfalls müssen Auszahlungen gekürzt<br />

werden oder fallen vollständig aus.<br />

Abweichung von der Baugenehmigung,<br />

Baukostenüberschreitung<br />

Die Errichtung der Fondsimmobilien<br />

gemäß der Bausollbeschreibung des Mietvertrages<br />

mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH sowie<br />

des Generalübernehmervertrages ist abhängig<br />

von den erteilten öffentlich-rechtlichen<br />

Baugenehmigungen durch die Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong>. Eine Abweichung von der jeweiligen<br />

Baugenehmigung und/oder eine Baukostenüberschreitung<br />

kann nicht ausgeschlossen<br />

werden. Dies könnte zur Folge<br />

haben, dass es – sollte der Schaden nicht<br />

vollständig durch den Generalübernehmer<br />

oder Dritte abgedeckt werden – zu einer<br />

Abweichung vom Investitions- und Finanzierungsplan<br />

kommen kann. Dies kann zur<br />

Verringerung der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

führen und die Kürzung<br />

der Auszahlungen oder deren vollständigen<br />

Ausfall zur Folge haben.<br />

Planungsmängel/Baumängel/Rechtsverfolgungsrisiko<br />

Die Fondsimmobilien befinden sich –<br />

trotz Baubeginn – nach wie vor in der Planungsphase.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass weitere zusätzliche Planungsleistungen<br />

erforderlich werden. Hierdurch<br />

können zusätzliche Kosten ausgelöst werden.<br />

Ferner kann sich der Fertigstellungsund<br />

Übergabetermin verzögern, sodass sich<br />

die in der Prognoserechnung geplanten<br />

Mieteinnahmen entsprechend nach hinten<br />

verschieben. Dies kann zur Verringerung der<br />

Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zur Kürzung der Auszahlungen<br />

oder deren vollständigen Ausfall führen.<br />

Die Fondsimmobilien können mit Planungs-<br />

oder Baumängeln behaftet sein.<br />

Für den Fall, dass der Generalübernehmer<br />

oder Dritte im Falle der Haftung ausfallen,<br />

Gewährleistungsansprüche über etwaige<br />

bestellte Sicherheiten hinausgehen oder<br />

Gewährleistungsansprüche nicht geltend<br />

gemacht bzw. nicht durchgesetzt werden<br />

können, sind die Mängelbeseitigungskosten<br />

durch die Objektgesellschaft zu tragen.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass<br />

die Objektgesellschaft zur Beseitigung der<br />

Mängel aus Eigenmitteln nicht in der Lage<br />

ist und insofern weitere Fremdmittel aufgenommen<br />

werden müssen. Weitergehend<br />

könnten Mängel an dem Bauwerk den Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH zur Minderung der<br />

Miete berechtigten. Dies alles kann zur Verringerung<br />

der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

führen und die Kürzung<br />

der Auszahlungen oder deren vollständigen<br />

Ausfall zur Folge haben.<br />

Betriebskosten/nicht umlagefähige<br />

Kosten<br />

Es können zukünftig Betriebskosten/<br />

nicht umlagefähige Kosten neu entstehen<br />

oder höher ausfallen als prognostiziert.<br />

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen,<br />

dass der Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH geltend<br />

macht, einzelne Betriebskosten seien nicht<br />

umlagefähig, obwohl dies im Mietvertrag<br />

vereinbart ist bzw. über (weitere) Betriebskosten<br />

keine Verständigung dahingehend<br />

möglich ist, dass diese von dem Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH zu tragen und auszugleichen<br />

sind. Auch formelle Einwendungen<br />

gegen die Betriebskostenabrechnung<br />

sind nicht auszuschließen, mit der Folge,<br />

dass etwaige Betriebskostennachzahlungsansprüche<br />

der Objektgesellschaft verfristet<br />

sind. All dies kann dazu führen, dass die<br />

Objektgesellschaft Betriebskosten/nicht<br />

umlagefähige Kosten in höherem Maße als<br />

vorgesehen zu tragen hat. Dies kann zur<br />

Verringerung der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zur Kürzung der<br />

Auszahlungen oder deren vollständigem<br />

Ausfall führen.<br />

Weiterhin besteht das Risiko, dass die Betriebskostenvorauszahlungen<br />

im Verhältnis<br />

zu den tatsächlichen Betriebskosten abweichend<br />

von der Prognose zu niedrig bemessen<br />

sind. In diesem Fall wäre die Objektgesellschaft<br />

verpflichtet, mit einem Teil der<br />

Betriebskosten für den Mieter <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH bis zum Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode<br />

zinslos in Vorlage zu gehen.<br />

Hierdurch entstünde der Objektgesellschaft<br />

ein zusätzlicher Liquiditätsabfluss,<br />

welcher erst nach Abrechnung der jeweiligen<br />

Abrechnungsperiode ausgeglichen<br />

werden könnte. Hierdurch würde die Liquiditätsreserve<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

beeinträchtigt. Die Kürzung der Auszahlungen<br />

oder deren vollständiger Ausfall könnten<br />

die Folge sein.<br />

Bei Ausfall des Mieters <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH besteht das Risiko, einen Nachmieter<br />

oder Käufer nicht oder nur mit Verzögerung<br />

zu finden. Dies hätte zur Folge, dass der Objektgesellschaft<br />

keine Mieteinnahmen zufließen<br />

und sie dennoch die Betriebskosten<br />

der Fondsimmobilien zu tragen hat. Hierdurch<br />

würde sich die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft verringern. Die<br />

Kürzung der Auszahlungen oder deren vollständiger<br />

Ausfall könnten die Folge sein.<br />

Instandhaltung und Instandsetzung<br />

Bei Immobilien besteht ein Kostenrisiko<br />

für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />

sowie für die nicht umlagefähigen Nebenkosten<br />

des Gebäudes. Ferner sind außerplanmäßige<br />

Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen<br />

nicht auszuschließen.<br />

In der Wirtschaftlichkeitsrechnung wurden<br />

Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung<br />

berücksichtigt. Es kann jedoch nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass Kosten höher<br />

ausfallen als prognostiziert. Nach dem Mietvertrag<br />

mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH ist die<br />

Objektgesellschaft darüber hinaus ggf. statt<br />

zur Instandsetzung zur Neuherstellung von<br />

Teilen des Mietobjekts verpflichtet, wodurch<br />

weitere zusätzliche Kosten entstehen können,<br />

welche nicht umlagefähig sind. Dies kann<br />

zur Verringerung der Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft und zur Kürzung<br />

der Auszahlungen oder deren vollständigem<br />

Ausfall führen.


Risiken<br />

19<br />

Außer für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />

können auch Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben<br />

für Energieeinsparung bei Bestandsimmobilien<br />

erforderlich werden. Zudem<br />

können insbesondere bei vorzeitigem oder<br />

teilweisem Mieterausfall außergewöhnliche<br />

Kosten für Umstrukturierungs-, Umbau-<br />

und Revitalisierungsaufwendungen<br />

erforderlich werden, um die Vermarktungsfähigkeit<br />

(Verkauf/Anschlussvermietung)<br />

der Fondsimmobilien zu erhalten oder zu<br />

verbessern. Die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

würde sich in beiden<br />

Fällen entsprechend reduzieren. Die Kürzung<br />

der Auszahlungen oder deren vollständiger<br />

Ausfall könnten die Folge sein.<br />

Ein- und Umbauten vom Mieter<br />

Nach dem Mietvertrag ist der Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH verpflichtet, bei Beendigung<br />

des Mietvertrages die Mieter-Außenanlagen<br />

sowie die Sonderausbauten zu entfernen<br />

und insoweit den ursprünglichen<br />

Zustand wiederherzustellen. Gleiches gilt<br />

für durch den Mieter vorgenommene bauliche<br />

Veränderungen, soweit diese nach dem<br />

Mietvertrag zustimmungspflichtig sind oder<br />

der Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH sich hinsichtlich<br />

der jeweiligen baulichen Veränderung<br />

verpflichtet hat, bei Beendigung des Mietvertrages<br />

den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.<br />

Im Übrigen ist der Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH nicht verpflichtet, die<br />

während der Dauer des Mietverhältnisses<br />

geschaffenen Ein- und Umbauten zu entfernen.<br />

Sollte die Objektgesellschaft die Kosten<br />

für die Rück- oder Umbauten übernehmen<br />

müssen, würde die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft sich entsprechend<br />

reduzieren und Auszahlungen müssten reduziert<br />

werden oder ausfallen.<br />

Inflation/Deflation<br />

Die Prognoserechnung unterstellt, dass<br />

die Mietflächen über den gesamten Prognosezeitraum<br />

an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

vermietet sind. Der zugrunde liegende Mietvertrag<br />

koppelt die Mietentwicklung ab dem<br />

15.12.2016 an den vom Statistischen Bundesamt<br />

herausgegebenen Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland (VPI). Als Basis für die<br />

Mietentwicklung dient der 15.12.2012. Die<br />

Prognoserechnung unterstellt eine bestimmte<br />

Entwicklung des VPI. Die tatsächlichen<br />

Anpassungen des VPI können von<br />

der kalkulierten Indexierung abweichen,<br />

was zu geringeren Mieteinnahmen führen<br />

könnte. Dies kann die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft beeinträchtigen<br />

und zur Kürzung der Auszahlungen oder<br />

deren vollständigem Ausfall führen.<br />

Mietminderungsrisiko<br />

Aufgrund von Leistungsstörungen des<br />

Mietverhältnisses kann der Mieter <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH berechtigt sein, seine Mietzahlung<br />

zu mindern. Im Falle der Realisierung des Risikos<br />

kommt es zu einer Belastung der Liquiditätsreserve<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Dies<br />

kann die Kürzung der Auszahlungen oder<br />

deren vollständigen Ausfall zur Folge haben.<br />

Zinseinnahmen<br />

Die jährliche Verzinsung aus der Zwischenanlage/Wiederanlage<br />

von liquiden<br />

Mitteln wurde in der Prognoserechnung<br />

mit 1,25 % p. a. ab 2011, mit 2,00 % p. a. ab<br />

2013 und mit 2,50 % p. a. ab 2016 (jeweils<br />

nach Abgeltungsteuer) angenommen. Die<br />

tatsächlich erzielbaren Zinseinnahmen können<br />

geringer ausfallen. Sollte der Liquiditätsbedarf<br />

entgegen der Annahme höher ausfallen,<br />

besteht die Möglichkeit, dass sich aus<br />

diesem Grund die Zinseinnahmen im Vergleich<br />

zur Prognoserechnung negativ entwickeln<br />

können. Die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft würde sich entsprechend<br />

reduzieren und Auszahlungen<br />

müssten gekürzt werden oder ausfallen.<br />

Interessenkonflikt<br />

Aufgrund der personellen und/oder kapitalmäßigen<br />

Verflechtungen des Anbieters<br />

mit dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft/Objektgesellschaft,<br />

dem Treuhandkommanditisten und<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft/Objektgesellschaft<br />

kann es zu Interessenkonflikten kommen.<br />

Selbiges gilt für einen Partner der Arbeitsgemeinschaft<br />

für die Errichtung der<br />

Fondsimmobilien und den Verkäufer der Ge-<br />

sellschaftsanteile an der Objektgesellschaft,<br />

da es sich bei diesen um mit der Unternehmensgruppe<br />

des Anbieters verbundene<br />

Unternehmen handelt. Darüber hinaus hat<br />

sich der Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH gegenüber<br />

dem Anbieter verpflichtet, eine Beteiligung<br />

in Höhe von EUR 12 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu erwerben. Dies kann<br />

zu Störungen bei der Erfüllung der vertraglichen<br />

Pflichten führen. Nachteilige Entscheidungen<br />

könnten zu negativen wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen auf die Beteiligung für<br />

den Anleger führen. Dies könnte die Liquiditätsreserve<br />

entsprechend reduzieren und<br />

Auszahlungen müssten reduziert oder ausgesetzt<br />

werden.<br />

Majorisierung/Beschlussfassung in der<br />

Beteiligungsgesellschaft/Stimmrecht<br />

Es besteht die Gefahr, dass Gesellschafter<br />

aufgrund einer Minderheitenstellung ihre<br />

gesellschaftsrechtlichen Interessen durch<br />

Überstimmen in Gesellschafterversammlungen<br />

oder in schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

nicht durchsetzen können. Zudem<br />

besteht die Gefahr der Nichtdurchsetzbarkeit<br />

von Interessen einzelner Gesellschafter<br />

bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten,<br />

z. B. durch Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

oder an schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />

Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am<br />

Beschlussverfahren teilnehmenden Gesellschafter<br />

bindend und von diesen entsprechend<br />

mit zu tragen. Eine Majorisierung könnte<br />

zur Folge haben, dass auch die in Gesellschafterversammlungen<br />

oder in schriftlichen<br />

Abstimmungs verfahren überstimmten Gesellschafter<br />

wirtschaftliche Nachteile erleiden<br />

(z. B. durch einen Gesellschafterbeschluss<br />

über eine Reduzierung oder Verschiebung<br />

von Auszahlungen). Eine Majorisierung<br />

könnte insbesondere durch den Eintritt des<br />

Fondsschließungsgaranten oder von ihm<br />

benannten Dritten herbeigeführt werden,<br />

da der Fondsschließungsgarant bzw. der<br />

von ihm benannte Dritte Stimmrechte erhalten,<br />

vgl. § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Der Treuhandkommanditist nimmt,<br />

sofern er hierfür eine Weisung des jeweiligen<br />

Treugebers erhalten hat, für diesen seine<br />

Stimmrechte wahr.


20<br />

Risiken<br />

Altlasten<br />

Gemäß der als Anlage zum Grundstückskaufvertrag<br />

beigefügten Bescheinigung<br />

der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> über etwaige Altlasten<br />

handelt es sich bei dem Grundstück teilweise<br />

um Verdachtsflächen oder altlastenverdächtige<br />

Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes.<br />

Hierzu hat die Objektgesellschaft<br />

als Grundstückskäufer mit dem Grundstücksverkäufer<br />

vereinbart, dass der Grundstücksverkäufer<br />

den Grundstückskäufer von<br />

allen damit in Zusammenhang stehenden<br />

Ansprüchen und Kosten (insbesondere<br />

Bodenaushub- und Deponierungskosten sowie<br />

Überwachungs- und Sanierungskosten)<br />

bei entsprechendem Nachweis freizustellen<br />

hat, soweit diese Kosten marktüblich sind<br />

und dem Grundstücksverkäufer bis zum<br />

30.09.2011 angezeigt werden. Soweit nach<br />

Beendigung der Erd- und Aushubarbeiten<br />

bzw. nach dem 30.09.2011 schädliche Bodenveränderungen<br />

oder Altlasten im Sinne des<br />

Bundesbodenschutzgesetzes oder Grundwasserverunreinigungen<br />

entdeckt werden,<br />

ist die Objektgesellschaft verpflichtet, die<br />

erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs-,<br />

Sanierungs- oder sonstigen Maßnahmen<br />

auf eigene Kosten durchführen zu<br />

lassen.<br />

Gemäß der mit der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> geschlossenen<br />

Nutzungsvereinbarung befinden<br />

sich auf den zur Nutzung überlassenen<br />

Teilflächen Auffüllungsmaterialien mit einer<br />

über die Deponieklasse I hinausgehenden<br />

Belastung. Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> ist nach der<br />

Nutzungsvereinbarung zur Übernahme der<br />

Deponiemehrkosten im Rahmen der Entsorgung<br />

bis zu einer Tiefe von 30,60 m (Gründungstiefe)<br />

verpflichtet. Weitere Kosten übernimmt<br />

die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> nicht. Diese –<br />

insbesondere die Entsorgungskosten – sind<br />

von der Objektgesellschaft zu übernehmen.<br />

Nach dem Generalübernehmervertrag<br />

hat der Genaralübernehmer bei Kalkulation<br />

seines Pauschalfestpreises Altlasten, schädliche<br />

Bodenverunreinigungen und Grundwasserverunreinigungen<br />

berücksichtigt, soweit<br />

sie für ihn erkennbar waren. Hierzu<br />

zählen betreffend das Grundstück nicht die<br />

Mehrkosten der Entsorgung, die sich aus<br />

einer Belastung größer der Schadstoffklasse<br />

LAGA Z 1.2 ergeben sowie die Mehrkosten<br />

der Grundwasserreinigung. Ferner zählen<br />

hierzu betreffend der zur Nutzung überlassenen<br />

Teilflächen nicht die Mehrkosten für<br />

die Entsorgung der schadstoffbelasteten<br />

Böden sowie die Mehrkosten für die Entsorgung<br />

des organischen Materials. Diese sind<br />

von der Objektgesellschaft zusätzlich zum<br />

Pauschalfestpreis zu übernehmen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer<br />

Inanspruchnahme der Objektgesellschaft<br />

als Eigentümer der Grundstücke oder als Berechtigter<br />

der zur Nutzung überlassenen Teilflächen<br />

für die Altlastenentsorgung kommen<br />

kann. Soweit die erforderlichen Kosten nicht<br />

vollständig durch den Grundstücksverkäufer,<br />

die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> oder den Generalübernehmervertrag<br />

übernommen werden bzw.<br />

abgedeckt sein sollten, würde sich die Liquiditätsreserve<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend reduzieren und Auszahlungen<br />

müssten reduziert werden oder ausfallen.<br />

Weitere negative wirtschaftliche Auswirkungen<br />

sind nicht auszuschließen.<br />

Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft<br />

Der Anleger beteiligt sich an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

die durch einen bereits<br />

abgeschlossenen Anteilskaufvertrag eine<br />

Mehrheitsbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />

erwerben soll. Es besteht das<br />

Risiko, dass Verpflichtungen aus dem Anteilskaufvertrag<br />

durch den Anteilsverkäufer<br />

verletzt werden und daher Schadenersatz<br />

und/oder Freistellungsansprüche der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegen den Anteilsverkäufer<br />

gerichtlich geltend gemacht werden<br />

müssen. In diesem Zusammenhang bestehen<br />

die Risiken des Unterliegens gegenüber<br />

dem Anteilsverkäufer sowie, dass aus Bonitätsgründen<br />

Ansprüche im Falle des eigenen<br />

Obsiegens gegen den Anteilsverkäufer<br />

nicht durchsetzbar sind. Dies kann zur Verringerung<br />

der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zur Kürzung der Auszahlungen<br />

oder deren vollständigem Ausfall<br />

führen.<br />

Qualifikation der Einkünfte in der Investitionsphase<br />

I<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt<br />

gemäß ihrem Gesellschaftszweck der Objektgesellschaft<br />

zunächst ein Darlehen zur Finanzierung<br />

ihres Bauvorhabens zu gewähren.<br />

Mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs<br />

mit den später durch die Objektgesellschaft<br />

erzielten Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung stellen die Zinseinnahmen aus<br />

dieser Darlehensgewährung Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5<br />

i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sollte das<br />

zuständige Finanzamt einen engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang dennoch bejahen,<br />

sind diese Zinseinnahmen als Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zu<br />

qualifizieren. In diesem Fall unterlägen die<br />

Zinseinnahmen nicht dem Abgeltungsteuersatz<br />

von 25 %, sondern wären mit dem persönlichen<br />

Steuertarif des Anlegers zu versteuern.<br />

Dies kann zu einer höheren Steuerzahllast<br />

für den Anleger führen.<br />

Die in der Investitionsphase von der<br />

Beteiligungsgesellschaft aufgewendeten<br />

Kosten wurden nach ihrer wirtschaftlichen<br />

Zugehörigkeit entsprechend dem sogenannten<br />

Bauherrenerlass (BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2553a – 48/03,<br />

BStBl I 2003, Seite 546) als Anschaffungsneben-<br />

und nicht als Werbungskosten behandelt.<br />

Sollte die Finanzverwaltung diese<br />

Kosten ganz oder zum Teil der Investitionsphase<br />

I zuordnen, wäre ihre Abschreibung<br />

oder ihr Abzug als weitere Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Dies<br />

kann ebenfalls zu einer höheren Steuerzahllast<br />

für den Anleger führen.<br />

Aberkennung der Einkunftserzielungsabsicht<br />

Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz<br />

oder teilweise durch einen Kredit finanzieren<br />

oder weitere Werbungskosten im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

haben, kann auf Ebene<br />

des Anlegers die Überschusserzielungsabsicht<br />

fehlen (steuerliche Liebhaberei). Für<br />

den Anleger besteht dann das Risiko, dass<br />

die Finanzverwaltung die im Zusammen-


Risiken<br />

21<br />

hang mit der Fremdfinanzierung entstandenen<br />

Zinsaufwendungen oder sonstige Aufwendungen<br />

nicht anerkennt und es so zu<br />

einer höheren steuerlichen Belastung beim<br />

Anleger kommen kann. Ferner ist zu beachten,<br />

dass im Falle der unentgeltlichen Übertragung<br />

der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Beteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des<br />

Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich<br />

die Nichtanerkennung der steuerlichen<br />

Verluste beim übertragenden Anleger<br />

drohen kann. Hieraus können sich steuerliche<br />

Nachteile für die betroffenen Anleger<br />

ergeben.<br />

Änderung des Abschreibungsvolumens<br />

Die Aufteilung der Anschaffungskosten<br />

auf Grundstück und Gebäude bzw. die Zuordnung<br />

der in der Investitionsphase von der<br />

Beteiligungsgesellschaft getragenen Aufwendungen<br />

als Anschaffungsnebenkosten kann<br />

von der Finanzverwaltung abschließend anders<br />

beurteilt werden. Ebenso könnte der<br />

Ansatz der Kosten der Investitionsphase als<br />

Anschaffungsnebenkosten sowie die Berücksichtigung<br />

des von der Beteiligungsgesellschaft<br />

aufzuwendenden Kaufpreises für<br />

die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

als zusätzliche Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter<br />

der Objektgesellschaft von der<br />

Finanzverwaltung nicht zugelassen werden.<br />

Für den Anleger besteht in diesen<br />

Fällen das Risiko, dass das Abschreibungsvolumen<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

entsprechend gemindert wird und es so zu<br />

einer höheren steuerlichen Belastung beim<br />

Anleger kommt.<br />

Andere Qualifikation der Einkünfte<br />

(Einkommensteuer/Gewerbesteuer)<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist vermögensverwaltend<br />

tätig und nicht gewerblich<br />

geprägt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich<br />

die Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt, gilt dies auch für die<br />

Objektgesellschaft. Sollte die Finanzverwaltung<br />

anstelle der konzeptionell vorgesehenen<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 EStG<br />

bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß<br />

§ 15 EStG annehmen oder sollte die<br />

Objektgesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft<br />

zukünftig auch Tätigkeiten ausführen,<br />

die über eine typische Vermietung und Verpachtung<br />

von Immobilien bzw. das Halten<br />

der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

hinausgehen, besteht das Risiko, dass der Anleger<br />

aus diesem Beteiligungsangebot insgesamt<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb im<br />

Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt. Dies<br />

hätte zur Folge, dass sämtliche Einkünfte aus<br />

dem Beteiligungsangebot dem individuellen<br />

Steuersatz des Anlegers sowie einer auf<br />

der Ebene der Beteiligungsgesellschaft und<br />

der Objektgesellschaft entstehenden, steuerlich<br />

nicht absetzbaren und beim Anleger gegebenenfalls<br />

nur zum Teil anrechenbaren<br />

Gewerbesteuer unterliegen. Die laufenden<br />

Auszahlungen und die Schlussauszahlungen<br />

der Anleger werden dadurch jeweils<br />

entsprechend gemindert.<br />

In diesem Fall könnte zudem die sogenannte<br />

Zinsschranke gemäß § 4h EStG dazu<br />

führen, dass die Zinsaufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

nur eingeschränkt abgezogen<br />

werden können. Sollte der Zinsüberhang<br />

30 % des steuerlichen EBITDA<br />

übersteigen und für die Gesellschaft keine<br />

der in § 4 h EStG genannten Ausnahmeregelungen<br />

gelten, könnte dies zu einer Erhöhung<br />

des steuerlichen Ergebnisses und zu steuerlichen<br />

Nachteilen für die Anleger führen.<br />

Die Objektgesellschaft hat im Zusammenhang<br />

mit der langfristigen Finanzierung<br />

des Investitionsvorhabens Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />

(sogenannte Zinsswaps) abgeschlossen,<br />

welche gemäß § 20 Abs. 8 EStG<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

zugerechnet werden. Sofern von<br />

der Finanzverwaltung ein enger wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang mit den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung nicht<br />

anerkannt werden sollte, werden die aus<br />

den Zinsbegrenzungsgeschäften resultierenden<br />

Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

qualifiziert, sodass eine Freistellung<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug nicht<br />

möglich ist. Zudem handelt es sich bei den<br />

mit den Zinsbegrenzungsgeschäften verbundenen<br />

Aufwendungen der Gesellschaft<br />

dann nicht um Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung,<br />

sondern um steuerlich nicht abziehbare<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG),<br />

sodass sich das von den Anlegern zu versteuernde<br />

Ergebnis erhöht. Des Weiteren<br />

dürfen Verluste aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit anderen<br />

Einkünften verrechnet oder nach<br />

§ 10d EStG abgezogen werden. Sie können<br />

dann nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

verrechnet werden. Aufgrund der<br />

geringen Erträge aus der Anlage der Liquidität<br />

dürften Verluste aus Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

daher nicht zum Ausgleich mit<br />

anderen Einkünften des Anlegers genutzt<br />

werden, sodass sich das von den Anlegern<br />

zu versteuernde Ergebnis erhöht.<br />

Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns<br />

Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />

eine Veräußerung der Fondsimmobilien<br />

durch die Objektgesellschaft im Jahr<br />

2024, d. h. nach Ablauf von mehr als zehn<br />

Jahren seit Anschaffung. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />

ist somit gemäß § 23<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich steuerfrei.<br />

Bei einer Veräußerung der Immobilie<br />

innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung<br />

durch die Objektgesellschaft oder bei<br />

der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

oder der Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch einen Anleger innerhalb von zehn<br />

Jahren seit seinem Beitritt, sind die jeweiligen<br />

Veräußerungsgewinne nach derzeitiger<br />

Rechtslage steuerpflichtig. Dies würde<br />

zu einer steuerlichen Belastung beim Anleger<br />

führen. Sollte die Finanzverwaltung als<br />

Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG annehmen, unterliegt ein<br />

etwaiger Veräußerungsgewinn unabhängig<br />

von Haltefristen der Besteuerung. In diesem<br />

Fall lässt sich nicht ausschließen, dass<br />

ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien<br />

auch bei damit in Zusammenhang<br />

stehender Aufgabe des Betriebes der<br />

Objektgesellschaft gegebenenfalls als der<br />

Gewerbesteuerpflicht unterfallender laufender<br />

Gewinn der Objektgesellschaft behandelt


22<br />

Risiken<br />

wird (BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6<br />

– S 2240/08/10008, BStBl I Seite 515; BFH-Beschluss<br />

vom 11.08.2010, Az.: IV B 17/10). Dies<br />

kann zu steuerlichen Nachteilen für den<br />

Anleger führen.<br />

Verluste bei beschränkter Haftung<br />

Sollte entgegen dem prognosegemäßem<br />

Verlauf in der Bewirtschaftungsphase der<br />

Immobilien den Kommanditisten auf Ebene<br />

der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft ein<br />

negatives Kapitalkonto entstehen oder ein<br />

solches erhöht werden, besteht für den Anleger<br />

gemäß § 15a EStG das Risiko, dass ihm<br />

zugerechnete Verluste nicht mit anderen<br />

Einkünften ausgeglichen werden dürfen<br />

und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden dürfen.<br />

Einstufung als Steuerstundungsmodell<br />

Die Voraussetzungen des § 15b EStG sind<br />

für die Objekt- sowie die Beteiligungsgesellschaft<br />

getrennt zu prüfen. Die Finanzverwaltung<br />

könnte § 15b EStG für den Fall anwenden,<br />

dass die Verluste der Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Investitionsphase entgegen<br />

der Prognoserechnung 10 % des gezeichneten<br />

Kapitals überschreiten. Zu einer<br />

solchen Überschreitung könnte es insbesondere<br />

dann kommen, wenn Konzeptionsund<br />

Vertriebskosten entgegen dem in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigten 5. Bauherrenerlass<br />

als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

zu behandeln sind. Eine Anwendung<br />

des § 15b EStG wäre in diesem Fall<br />

wahrscheinlich. Gleiches gilt, wenn die Objektgesellschaft<br />

abweichend zur Prognose<br />

Verluste erzielt und die Finanzverwaltung<br />

gemäß § 15b EStG deren Ausgleich mit anderen<br />

Einkünften versagt. Für den Anleger<br />

könnten sich hierdurch Liquiditätsnachteile<br />

ergeben, da Verluste aus der (mittelbaren)<br />

Beteiligung an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht mehr mit Gewinnen aus<br />

anderen Einkunftsquellen ausgeglichen,<br />

sondern nur noch mit zukünftigen Gewinnen<br />

aus der Beteiligung verrechnet werden<br />

könnten.<br />

Steuersätze<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass sich die Steuersätze (z. B. Einkommensteuersatz,<br />

Grunderwerbsteuersatz) in Zukunft<br />

erhöhen werden. Dies würde sich<br />

negativ auf die persönliche Steuerbelastung<br />

des einzelnen Anlegers beziehungsweise<br />

die Höhe seiner Auszahlungen auswirken.<br />

Vermögensteuer<br />

Die Einführung einer Vermögensteuer<br />

kann zu einer Verschlechterung der Liquiditäts-,<br />

Finanz- und Ertragslage der Anleger<br />

führen, soweit die individuellen Voraussetzungen<br />

auf Ebene des Anlegers vorliegen.<br />

Umsatzsteuerliche Risiken<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht unternehmerisch<br />

tätig und daher nicht berechtigt,<br />

die auf den Eingangsleistungen lastende<br />

Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend<br />

zu machen. Werden gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />

umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistungen erbracht, die im Rahmen der<br />

Prognoserechnungen als umsatzsteuerfreie<br />

Leistungen angesetzt wurden, können sich<br />

die Erwerbsaufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend erhöhen und die<br />

Liquidität belasten. Dies würde zu geringeren<br />

Auszahlungen an die Anleger führen.<br />

Umsatzsteuerliches Risiko einer nicht<br />

umsatzsteuerpflichtigen Vermietung<br />

Die Objektgesellschaft ist unternehmerisch<br />

tätig. Die Objektgesellschaft hat für<br />

ihre grundsätzlich umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze<br />

zur Umsatzsteuer optiert.<br />

Sie ist daher berechtigt, die auf den Eingangsleistungen<br />

lastende Umsatzsteuer als<br />

Vorsteuer geltend zu machen. Soweit die<br />

Finanzverwaltung die Option zur Umsatzsteuer<br />

nicht anerkennen sollte oder eine<br />

Vermietung des Neubaus zukünftig abweichend<br />

von der Prognoserechnung umsatzsteuerfrei<br />

erfolgt (z. B. weil im Zuge eines<br />

Mieterwechsels an einen nichtvorsteuerabzugsberechtigten<br />

Mieter vermietet wird),<br />

kann die auf den Eingangsumsätzen lastende<br />

Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend<br />

gemacht werden. In der Folge erhöhen sich<br />

entsprechend die Werbungskosten der Objektgesellschaft<br />

und die Liquidität wird belastet.<br />

Weiterhin kann es zu einer Korrektur<br />

zuvor geltend gemachter Vorsteuer bei Umsätzen<br />

im Zusammenhang mit dem Neubau<br />

kommen. Auch dies kann zu einer mittelbaren<br />

Liquiditätsbelastung der Anleger<br />

führen und ihre Auszahlungen entsprechend<br />

verringern.<br />

Grunderwerbsteuerliche Risiken<br />

Sollte aufgrund des Abschlusses oder<br />

Durchführung des Anteilskaufvertrages<br />

Grunderwerbsteuer entstehen, hat diese<br />

der Käufer entsprechend den Regelungen<br />

des Kaufvertrages zu tragen. Dies würde<br />

die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />

als Käufer entsprechend belasten und zu<br />

einer Reduzierung der Auszahlungen an<br />

die Anleger führen.<br />

Der geplante Eintritt neuer Kommanditisten<br />

in die Objekt- bzw. die Beteiligungsgesellschaft<br />

löst keine Grunderwerbsteuer<br />

aus, da weniger als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen<br />

auf neue Gesellschafter<br />

übergehen. Grunderwerbsteuer würde jedoch<br />

anfallen, wenn die Finanzverwaltung<br />

die Beteiligung eines Gründungsgesellschafters<br />

der Objektgesellschaft nicht als Beteiligung<br />

von mehr als 5 % am Gesellschaftsvermögen<br />

anerkennt. Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

innerhalb von fünf Jahren zu mehr als<br />

95 % oder vereinigen sich in der Hand eines<br />

Gesellschafters mindestens 95 % der Anteile<br />

der Beteiligungsgesellschaft nachdem diese<br />

die restlichen 5,1 % vom Verkäufer erworben<br />

hat, würden diese Vorgänge erneut der<br />

Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies würde<br />

die Liquidität der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend belasten und zu<br />

einer Reduzierung bis hin zu einem Ausfall<br />

der Auszahlungen an die Anleger führen.<br />

Grundsteuerliche Risiken<br />

Nach dem derzeitigen Mietvertrag kann<br />

die Objektgesellschaft die ihrerseits geschuldete<br />

Grundsteuer an den Mieter weiterbelasten.<br />

Soweit eine Weiterbelastung aufgrund<br />

von Leerständen, abweichenden künftigen<br />

mietvertraglichen Regelungen, Ausfällen<br />

von Mietern oder künftiger anderer<br />

rechtlicher Beurteilung der mietvertraglichen<br />

Regelungen nicht möglich ist, würde


Risiken<br />

23<br />

die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend belastet werden und dies zu<br />

einer Reduzierung der Auszahlungen an die<br />

Anleger führen.<br />

Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

(§ 42 AO)<br />

Das Steuergesetz kann nicht durch den<br />

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

umgangen werden (§ 42 Abs. 1 AO). Mit<br />

dem Jahressteuergesetz 2008 wurde diese<br />

allgemeine Missbrauchsvorschrift ab dem<br />

01.01.2008 modifiziert. Danach liegt ein Missbrauch<br />

von Gestaltungsmöglichkeiten vor,<br />

wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung<br />

gewählt wird und diese zu einem<br />

gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil<br />

führt. Ungewöhnlich soll eine Gestaltung<br />

sein, die nicht der Gestaltung entspricht, die<br />

vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit<br />

der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter<br />

wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt<br />

wurde. Ein Missbrauch ist dagegen zu<br />

verneinen, wenn der Steuerpflichtige beachtliche<br />

außersteuerliche Gründe nachweisen<br />

kann (Gegenbeweismöglichkeit). Gelingt<br />

ein Gegenbeweis nicht, entsteht der Steueranspruch<br />

hierbei so, wie er bei einer den<br />

wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen<br />

rechtlichen Gestaltung entstanden wäre und<br />

hätte entsprechende negative Auswirkungen<br />

auf das steuerliche Ergebnis des Anlegers.<br />

Anlagegefährdende Risiken<br />

Anlagegefährdende Risiken gefährden<br />

entweder die Anlageobjekte oder die gesamte<br />

Vermögensanlage und können damit<br />

zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust<br />

der vom jeweiligen Anleger gezeichneten<br />

Beteiligungssumme einschließlich Agio<br />

führen.<br />

Ankaufsprüfung (Due Diligence)<br />

Bei der Durchführung der Ankaufsprüfung<br />

besteht grundsätzlich das Risiko, dass<br />

der die Investition betreffende Sachverhalt<br />

nicht oder nicht vollständig oder anders aufgeklärt<br />

worden ist oder vom Verkäufer nicht<br />

entsprechend zur Verfügung gestellt worden<br />

ist und/oder Risiken nicht erkannt oder unzutreffend<br />

oder gar nicht bewertet worden<br />

sind (z. B. technische Mängel, Mängel von<br />

Verträgen, grundbuchrechtliche Mängel).<br />

Hieraus resultiert das Risiko, dass erwerbsrelevante<br />

Umstände nicht hinreichend oder<br />

anders gewürdigt worden sind, die einen<br />

negativen Einfluss auf die Werthaltigkeit der<br />

Vermögensanlage haben können.<br />

Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft<br />

Der Anleger beteiligt sich an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

die durch einen bereits<br />

abgeschlossenen Anteilskaufvertrag eine<br />

Mehrheitsbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />

erwerben soll. Sowohl die Beteiligungsgesellschaft<br />

wie auch der Anteilsverkäufer<br />

sind zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag<br />

berechtigt, wenn bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

bis zum 30.06.2012 nicht<br />

ein gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital<br />

in Höhe von EUR 125 Mio. (exklusive<br />

Agio) erreicht wurde. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

kann ihr Rücktrittsrecht bis zum<br />

31.07.2012 ausüben. Der Anteilsverkäufer<br />

kann sein Rücktrittsrecht binnen Monatsfrist<br />

ausüben, wenn ihm auf seine nach<br />

dem 31.05.2012 erfolgte schriftliche Aufforderung<br />

hin nicht innerhalb von 15 Bankarbeitstagen<br />

eine Bestätigung der Beteiligungsgesellschaft<br />

zugegangen ist, dass<br />

der vorgenannte Zeichnungsstand erreicht<br />

wurde. Die Beteiligungsgesellschaft ist darüber<br />

hinaus zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag<br />

berechtigt, wenn der zwischen<br />

der Objektgesellschaft und der <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH abgeschlossene Mietvertrag vor<br />

dem im Anteilskaufvertrag näher definierten<br />

Fälligkeitstag, der u. a. die vollständige<br />

Übergabe des Mietgegenstandes an die<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH voraussetzt, aufgehoben<br />

oder durch die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

berechtigterweise gekündigt wird bzw.<br />

die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH von ihrem Recht<br />

zum Rücktritt vom Mietvertrag Gebrauch<br />

macht.<br />

Sofern eine Partei des Anteilskaufvertrages<br />

von dem Anteilskaufvertrag zurücktritt,<br />

besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

mangels Erwerb der Anteile<br />

an der Objektgesellschaft rückabgewickelt<br />

oder vorzeitig durch Gesellschafterbeschluss<br />

aufgelöst wird. In diesem Fall besteht das<br />

Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft die<br />

geleisteten Einlagen nur anteilig oder gar<br />

nicht an die Anleger zurückzahlen kann.<br />

Hierdurch kann es zu einem vollständigen<br />

oder teilweisen Verlust der vom jeweiligen<br />

Anleger gezeichneten Beteiligungssumme<br />

einschließlich Agio kommen. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />

der Objektgesellschaft aufgrund eines<br />

zwischen ihr und der Objektgesellschaft abgeschlossenen<br />

Darlehensvertrages bereits<br />

ein Darlehen von EUR 100 Mio. gewährt<br />

hat. Insoweit wird auf das Risiko „Darlehen<br />

Objektgesellschaft“ verwiesen.<br />

Darlehen Objektgesellschaft<br />

Es ist geplant, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

der Objektgesellschaft vor Erwerb<br />

der Anteile an der Objektgesellschaft ein<br />

Darlehen in Höhe von maximal EUR 100 Mio.<br />

gewährt, sobald die Beteiligungsgesellschaft<br />

über ein Kommanditkapital in Höhe von<br />

EUR 125 Mio. (exklusive Agio) verfügt. Dieses<br />

Darlehen soll der weiteren Finanzierung der<br />

Errichtung und Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />

durch die Objektgesellschaft<br />

dienen. Für sämtliche Tilgungs-, Zins- und<br />

Kostenansprüche der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus dem Darlehensvertrag wird ein<br />

Rangrücktritt hinter den Forderungen aller<br />

anderen Gläubiger der Objektgesellschaft<br />

vereinbart. Insoweit besteht das Risiko, dass<br />

die seitens der Beteiligungsgesellschaft der<br />

Objektgesellschaft gewährten Fremdmittel<br />

in Höhe von maximal EUR 100 Mio. nur teilweise<br />

oder im Extremfall nicht zurückgeführt<br />

werden können. Dies kann zu einem<br />

vollständigen oder teilweisen Verlust der<br />

vom jeweiligen Anleger gezeichneten Beteiligungssumme<br />

einschließlich Agio führen.<br />

Hierzu kann es insbesondere dann kommen,<br />

wenn die Fondsimmobilien nicht errichtet<br />

und fertiggestellt werden oder der Mietvertrag<br />

mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH nicht beginnt.<br />

Sollte das vorgenannte Darlehen an<br />

die Objektgesellschaft nicht ausgereicht<br />

werden und die Beteiligungsgesellschaft<br />

keine der Höhe des vorgesehenen Darlehenszins<br />

entsprechende Anlagemöglichkeit<br />

bis zum Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft<br />

finden, könnte dies zu einer<br />

Reduzierung oder dem Ausfall der Auszahlungen<br />

führen.


24<br />

Risiken<br />

Errichtung und Fertigstellung der<br />

Fondsimmobilien<br />

Die Errichtung und Fertigstellung der<br />

Fondsimmobilien kann trotz der vertraglichen<br />

Regelungen unter Umständen nicht,<br />

nicht rechtzeitig oder in einer minderwertigen<br />

Qualität ausgeführt werden. Als<br />

Fertigstellungstermin ist gemäß dem Generalübernehmervertrag<br />

der 30.11.2012 vereinbart.<br />

Durch Ausfall eines Vertragspartners<br />

der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft,<br />

der Arbeitsgemeinschaft insgesamt oder<br />

eines bzw. mehrerer der von der Arbeitsgemeinschaft<br />

gegebenenfalls beauftragten<br />

Nachunternehmer, kann es dazu kommen,<br />

dass die Fondsimmobilien nicht errichtet<br />

und fertiggestellt werden. In diesem Fall beginnt<br />

das Mietverhältnis zwischen der Objektgesellschaft<br />

und dem Mieter <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH mangels Übergabe der Fondsimmobilien<br />

an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH nicht,<br />

zudem ist die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH zum<br />

Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Dies<br />

hätte zur Folge, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

keine Anteile an der Objektgesellschaft<br />

erwirbt, was zu einem vollständigen<br />

oder teilweisen Verlust der vom jeweiligen<br />

Anleger gezeichneten Beteiligungssumme<br />

einschließlich Agio führen kann (vgl. hierzu<br />

Risiko „ Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft“).<br />

Darüber hinaus kann sich die Errichtung<br />

und Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />

durch von der mit der Errichtung der Fondsimmobilien<br />

beauftragten Arbeitsgemeinschaft<br />

und Nachunternehmer oder Dritter<br />

zu vertretende Verzögerungen, nicht zu vertretende<br />

Verzögerungen oder durch sonstige<br />

Behinderungen (z. B. Nachbarwiderspruch,<br />

Altlastensanierung, Rücknahme<br />

oder Widerruf von Baugenehmigungen)<br />

und Unwägbarkeiten (z. B. höhere Gewalt)<br />

oder durch zusätzlich erforderlich gewordenen<br />

Arbeiten über den vereinbarten Fertigstellungstermin<br />

hinaus verzögern. Des<br />

Weiteren besteht das Risiko, dass bezüglich<br />

der durch die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> nach dem<br />

Städtebaulichen Vertrag durchzuführenden<br />

Arbeiten diese nicht, verspätet oder in unzureichender<br />

Qualität durchgeführt werden<br />

und sich hierdurch die Errichtung und Fertigstellung<br />

der Fondsimmobilien verzögert.<br />

In diesen Fällen ist es möglich, dass die Auszahlungen<br />

sich nach hinten verschieben<br />

oder sogar reduziert oder ausgesetzt werden<br />

müssen.<br />

Da der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch bei verspäteter<br />

Übergabe der Fondsimmobilien<br />

ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag zusteht,<br />

kann es auch in diesem Fall mangels<br />

Fortbestand des Mietvertrags dazu kommen,<br />

dass die Beteiligungsgesellschaft keine<br />

Anteile an der an der Objektgesellschaft<br />

erwirbt und der Anleger die von ihm jeweils<br />

gezeichnete Beteiligungssumme einschließlich<br />

Agio vollständig oder teilweise<br />

verliert (vgl. hierzu Risiko „ Erwerb des Anteils<br />

an der Objektgesellschaft“).<br />

Mieteinnahmen/Bonitätsrisiko<br />

Die Prognoserechnung basiert auf der<br />

Annahme, dass die Fondsimmobilien vertragsgemäß<br />

fertiggestellt und rechtzeitig als<br />

Mietgegenstand an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

übergeben werden. Nach dem Mietvertrag<br />

mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH (nachfolgend<br />

„<strong>Vodafone</strong>“ genannt) ist die Objektgesellschaft<br />

verpflichtet, den Mietgegenstand<br />

spätestens zum 15.12.2012 an die <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH zu übergeben, anderenfalls beginnt<br />

das Mietverhältnis mangels Übergabe<br />

der Fondsimmobilien an die <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH nicht und die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

ist unter bestimmten Voraussetzungen zum<br />

Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Da<br />

die Beteiligungsgesellschaft in diesem Fall<br />

keine Anteile an der Objektgesellschaft erwirbt<br />

(vgl. hierzu Risiko „ Erwerb des Anteils<br />

an der Objektgesellschaft“), besteht das<br />

Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft die<br />

geleisteten Einlagen nur anteilig oder gar<br />

nicht an den Anleger zurückzahlen kann.<br />

Dies kann zu einem vollständigen oder teilweisen<br />

Verlust der vom jeweiligen Anleger<br />

gezeich neten Beteiligungssumme einschließlich<br />

Agio führen. Beginnt das Mietverhältnis<br />

mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH erst verspätet,<br />

würde sich die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

mangels geringerer Mieteinnahmen<br />

verringern und Auszahlungen<br />

könnten reduziert oder ausgesetzt werden.<br />

Die Prognoserechnung basiert des<br />

Weiteren auf der Annahme, dass der Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH während der gesamten<br />

Mietzeit seine mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

erfüllt. Sollte sich die wirtschaftliche<br />

Situation des Mieters <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

verschlechtern und/oder sollte dieser seine<br />

mietvertraglichen Verpflichtungen nicht,<br />

nicht ordnungsgemäß oder nicht in vollem<br />

Umfang nachkommen, kann es im Vergleich<br />

zur Prognoserechnung zu geringeren Mieterträgen<br />

kommen. Gleiches gilt, wenn der<br />

Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH berechtigterweise<br />

die Miete kürzt (Mietminderung). So<br />

ist der Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH berechtigt,<br />

im Falle einer negativen Abweichung vom<br />

Flächenmaß und/oder der Anzahl der Pkw-<br />

Stellplätze gegenüber der Bausollplanung die<br />

Miete entsprechend zu reduzieren, soweit<br />

die Abweichung 1,5 % beträgt oder darüber<br />

hinaus geht. All dies kann dazu führen, dass<br />

sich die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

vermindert und Auszahlungen<br />

an die Anleger reduziert oder ausgesetzt<br />

werden müssen.<br />

Im Extremfall kann es zu einem Ausfall<br />

des Mieters <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH und einer<br />

notwendigen Anschlussvermietung mit<br />

den entsprechenden Risiken kommen. Bei<br />

vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

ein neuer Mietvertrag nicht, erst nach einer<br />

Leerstandsphase und/oder lediglich zu<br />

schlechteren Konditionen für die Objektgesellschaft,<br />

insbesondere bezüglich Miethöhe<br />

und Übernahme der Betriebskosten,<br />

abgeschlossen werden kann. Dies hätte zur<br />

Folge dass mangels Mieteinnahmen, aufgrund<br />

von geringeren Mieteinnahmen und/<br />

oder aufgrund von höheren Betriebskosten<br />

der Objektgesellschaft, es zu einer Beeinträchtigung<br />

der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zu verminderten<br />

oder ausbleibenden Auszahlungen an die<br />

Anleger kommen kann.<br />

Immobilienmarkt<br />

Für Immobilienmärkte gibt es – anders als<br />

z. B. bei Aktienmärkten – keine Tageskurse für<br />

einzelne Immobilien, geschlossene Fonds<br />

oder Marktmieten. Immobilienexperten kön-


Risiken<br />

25<br />

nen lediglich Bandbreiten feststellen, innerhalb<br />

derer sich einzelne Marktpreise bewegen<br />

und diese Erkenntnisse auf konkrete Immobilien<br />

übertragen. Für die Immobilienmärkte<br />

typisch ist, dass Mieten und Preise<br />

für Immobilien aufgrund von Über- oder<br />

Unterkapazitäten Marktschwankungen unterliegen.<br />

Derartige Marktschwankungen können<br />

zu negativen Abweichungen gegenüber<br />

den prognostizierten Beispielrechnungen<br />

führen. Dies kann die Wirtschaftlichkeit und<br />

das Ergebnis der Beteiligung negativ für den<br />

Anleger beeinflussen und bis hin zum Totalverlust<br />

der Einlage inklusive Agio führen.<br />

Wertentwicklung<br />

Die Wertentwicklung der Fondsimmobilien<br />

hängt weitgehend von der nachhaltigen<br />

Ertragskraft der Immobilien und somit im<br />

Wesentlichen vom Standort, der bau- und<br />

nachbarrechtlichen Situation, der Qualität<br />

der Fondsimmobilien, der Vermietung an<br />

bonitätsstarke Mieter und den erzielbaren<br />

Mieteinnahmen ab. Zudem ist – schon allein<br />

aufgrund der Objektgröße – die Anzahl der<br />

potentiellen Käufer für die Fondsimmobilien<br />

der Objektgesellschaft gering. Die Wertentwicklung<br />

ist daher trotz sorgfältiger Auswahl<br />

der Fondsimmobilien von heute nicht vorhersehbaren<br />

markt- und objektspezifischen<br />

Entwicklungen sowie von verschiedenen<br />

gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen<br />

Faktoren abhängig. Die Erzielbarkeit<br />

der kalkulatorisch ermittelten Erträge<br />

aus dem Objektverkauf hängt von der Wertentwicklung<br />

des <strong>Düsseldorf</strong>er Immobilienmarktes<br />

ab. Eine negative Gesamtentwicklung<br />

des <strong>Düsseldorf</strong>er Immobilienmarktes,<br />

aber auch eine nega tive Wertentwicklung<br />

des Standortes des Gebäudekomplexes oder<br />

auch des Gebäudekomplexes selbst, kann<br />

dazu führen, dass der in der Kalkulation angesetzte<br />

Veräußerungserlös nicht erreicht<br />

wird und/oder die Fonds immobilien zu<br />

einem früheren oder späteren Zeitpunkt veräußert<br />

werden. Dies kann die Wirtschaftlichkeit<br />

und das Ergebnis der Betei ligung negativ<br />

für den Anleger beeinflussen und bis hin<br />

zum Totalverlust der Einlage inklusive Agio<br />

führen.<br />

Standort<br />

Die Entwicklung des Standortes der<br />

Fondsimmobilien kann sich z. B. aufgrund<br />

eigener negativer Entwicklung oder der ihrer<br />

Umgebung, Immissionen, ungünstiger<br />

Sozialstrukturen, negativer demografischer<br />

Entwicklung, Konjunktureinflüssen, Konsumverhalten,<br />

regionaler und überregionaler<br />

Wettbewerbssituationen, Überkapazitäten<br />

oder Veränderungen des Mietniveaus nachteilig<br />

auf eine mögliche Anschlussvermietung<br />

– im Falle der Nichtwahrnehmung der<br />

Verlängerungsoptionen oder durch Kündigungen<br />

seitens der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

oder deren Ausfall – oder den Verkauf auswirken.<br />

Dies kann negative Auswirkungen<br />

auf die Wirtschaftlichkeit und das Ergebnis<br />

der Beteiligung des jeweiligen Anlegers<br />

haben und bis hin zum Totalverlust der Einlage<br />

inklusive Agio führen.<br />

Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft<br />

vor Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />

Die Objektgesellschaft hat bei einem<br />

Bankenkonsortium einen Vertrag über eine<br />

Zwischenfinanzierung mit einer Laufzeit bis<br />

zum 31.12.2012 über einen Betrag von bis zu<br />

EUR 199.000.000 abgeschlossen.<br />

Weitergehend hat die Objektgesellschaft<br />

mit der Zech Group GmbH einen Darlehensvertrag<br />

über EUR 50.000.000 und mit der<br />

Deutschen Bau Holding GmbH einen Darlehensvertrag<br />

über EUR 4.084.000, jeweils<br />

mit unbestimmter Laufzeit, abgeschlossen.<br />

Zudem erhält die Objektgesellschaft von<br />

der Beteiligungsgesellschaft ein Darlehen in<br />

Höhe von maximal EUR 100.000.000, sobald<br />

die Beteiligungsgesellschaft über ein Kommanditkapital<br />

in Höhe von EUR 125.000.000<br />

(exklusive Agio) verfügt.<br />

Die vorgenannten Darlehen dienen der<br />

Errichtung und Fertigstellung der Fondsimmobilien.<br />

Es besteht das Risiko, dass das<br />

Bankenkonsortium, die Zech Group GmbH<br />

und die Deutsche Bau Holding GmbH ihren<br />

Verpflichtungen aus dem jeweiligen Darlehensvertrag<br />

nicht oder nicht vollständig<br />

nachkommen. In diesem Fall besteht für<br />

die Objektgesellschaft das Risiko, dass eine<br />

alternative Fremdfinanzierung abgeschlossen<br />

werden muss, die nur zu schlechteren<br />

Konditionen zur Verfügung gestellt wird.<br />

Dies kann auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

zur Verminderung der Auszahlungen<br />

an die Anleger bis hin zum teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der Einlage inklusive<br />

Agio führen.<br />

Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft<br />

nach Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />

Zur teilweisen Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />

hat die Objektgesellschaft<br />

mit einem weiteren Bankenkonsortium<br />

ein Langfristdarlehen in Höhe von<br />

EUR 125.000.000 sowie eine optionale weitere<br />

Fremdfinanzierung in Höhe von EUR<br />

50.000.000, jeweils mit einer Laufzeit bis<br />

zum 31.12.2022, vereinbart. Beide Darlehen<br />

sind planmäßig bis zum 31.12.2012, spätestens<br />

jedoch bis zum 31.12.2013 in einer Summe<br />

abzunehmen. Die Prognoserechnung<br />

unterstellt auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

ab dem Jahr 2023 für die Anschlussfinanzierung<br />

bis zum Ende der planmäßigen Fondslaufzeit<br />

(31.12.2024) ein Zinsniveau von 5,75 %<br />

p. a. Bei einem höheren Zinsniveau würde<br />

die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

belastet und Auszahlungen müssten<br />

reduziert oder ausgesetzt werden.<br />

Es besteht das Risiko, dass das Bankenkonsortium<br />

die Auszahlung des Langfristdarlehens<br />

und der optionalen weiteren<br />

Fremdfinanzierung verweigert, falls die im<br />

Darlehensvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen<br />

nicht vorliegen oder<br />

eine Plausibilitätsprüfung aller nach dem<br />

Darlehensvertrag zu erbringenden Unterlagen<br />

und Nachweise ergibt, dass der Abschluss<br />

des Darlehensvertrages vom Sinn<br />

und Zweck her gegen die Fondskonzep tion<br />

und/oder die gesellschaftsvertraglichen<br />

Vereinbarungen der Objektgesellschaft verstößt.<br />

Dies könnte zur Insolvenz der Objektgesellschaft<br />

und damit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

zum Totalverlust der<br />

Beteiligung inklusive Agio für die Anleger<br />

führen.


26<br />

Risiken<br />

Das Langfristdarlehen und die optionale<br />

weitere Fremdfinanzierung gewährende<br />

Bankenkonsortium ist berechtigt, für den Fall,<br />

dass ihm aufgrund von Rechtsänderungen<br />

zusätzliche Kosten bezüglich Mindestreserve-,<br />

Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen<br />

oder Depothaltungspflichten<br />

oder dem Verhältnis seiner Eigenmittel zu<br />

seinen Verbindlichkeiten entstehen, die das<br />

Bankenkonsortium oder mit ihm verbundene<br />

Unternehmen infolge der Eingehung, Erfüllung,<br />

Überwachung oder Finanzierung<br />

von Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen<br />

zu tragen hat, diese Kosten der Objektgesellschaft<br />

zu belasten. Die Liquiditätsreserve<br />

der Beteiligungsgesellschaft würde<br />

sich entsprechend reduzieren und Auszahlungen<br />

müssten reduziert oder ausgesetzt<br />

werden.<br />

Zudem besteht das Risiko, dass das darlehensgebende<br />

Bankenkonsortium aufgrund<br />

von Zahlungsausfällen oder anderen<br />

Pflichtverletzungen der Objektgesellschaft<br />

(z. B. Verstoß gegen Loan-To-Value-Regelung)<br />

den Darlehensvertrag aus wichtigem<br />

Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigt, die ausstehenden Zahlungsbeträge<br />

fällig stellt und gegebenenfalls sogar<br />

Schadenersatzansprüche geltend macht.<br />

Kann die Objektgesellschaft ihren daraus<br />

resultierenden Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass<br />

durch das Bankenkonsortium eine Zwangsvollstreckung<br />

und der Verkauf der Immobilien<br />

betrieben werden. Dies könnte zu einer<br />

Minderung der prognostizierten Ergebnisse<br />

bis hin zur Insolvenz der Objektgesellschaft<br />

führen und für den Anleger den Totalverlust<br />

der Beteiligung inklusive Agio bedeuten.<br />

Versicherungen<br />

Sollte ein Schaden nicht durch die abgeschlossene<br />

Gebäude- und Haftpflichtversicherung<br />

gedeckt sein, die Versicherungsleistung<br />

nicht ausreichen oder die Versicherungsgesellschaft<br />

zur Begleichung des<br />

Schadens finanziell nicht in der Lage sein, hat<br />

die Objektgesellschaft die Differenz bzw. den<br />

gesamten Schaden zu tragen, was auf Ebene<br />

des Anlegers bis hin zum Verlust der Beteiligung<br />

inklusive Agio führen kann.<br />

Management/Verwaltung<br />

Es besteht die Möglichkeit des Missmanagements<br />

durch die Geschäftsführung der<br />

Beteiligungsgesellschaft, der Objektgesellschaft,<br />

des Treuhandkommanditisten oder<br />

externe Dienstleister. Dies kann zum Verlust<br />

der Beteiligung des Anlegers inklusive Agio<br />

führen.<br />

Mittelfreigabe- und Verwendungskontrolle<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit<br />

Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Hamburg, (nachfolgend<br />

„Kontrolleur“ genannt) einen Mittelfrei gabeund<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen.<br />

Das der Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrolle unterliegende<br />

Kapital beläuft sich auf einen Betrag in Höhe<br />

von rund EUR 182.000.000 und entspricht<br />

rund 77 % der Summe des noch einzuwerbenden<br />

und von den Anlegern einzuzahlenden<br />

Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft<br />

in Höhe von insgesamt EUR<br />

224.990.000, dem hierauf entfallenden Agio<br />

in Höhe von 5 % sowie den Kommanditanteilen<br />

der Gründungsgesellschafter. Die<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der<br />

unternehmerischen Beteiligung werden<br />

durch diesen Vertrag inhaltlich nicht begrenzt.<br />

Der Kontrolleur nimmt keine Bonitätsprüfung<br />

vor. Insoweit besteht das Risiko,<br />

dass der Kontrolleur seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt. Abgesehen<br />

davon besteht das Risiko, dass sowohl<br />

das der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegende Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft nebst<br />

Agio trotz formaler Kontrolle und darüber<br />

hinaus auch das verbleibende, nicht der<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegende Kommanditkapital der<br />

Beteiligungsgesellschaft nebst Agio tatsächlich<br />

nicht wie im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

beschrieben verwendet werden.<br />

Dies kann zum Verlust der Beteiligung des<br />

Anlegers inklusive Agio führen.<br />

Regulierung<br />

Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt<br />

gegenwärtig keiner besonderen öffentlichen<br />

Aufsicht oder Kontrolle, z. B. nach dem Kredit-<br />

wesen- oder Investmentgesetz. Im Gegensatz<br />

zu regulierten Vermögen, bei denen<br />

die Geschäftstätigkeit einer regelmäßigen<br />

Überwachung durch Aufsichtsbehörden<br />

unterliegt und die bestimmte gesetzliche<br />

Anforderungen einhalten müssen, könnte<br />

das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft<br />

einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Auch<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

oder andere Aufsichtsbehörden künftig<br />

von einer Regulierungspflicht der Beteiligungsgesellschaft<br />

ausgehen oder eine solche<br />

gesetzlich eingeführt wird. Dies könnte<br />

die Zulassung für Verwaltung und Vertrieb,<br />

das Vorhalten eines bestimmten Mindestkapitals<br />

und die regelmäßige Bewertung<br />

der gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

durch Sachverständige sowie die Einhaltung<br />

von regelmäßigen Meldepflichten zur Konsequenz<br />

haben, was wiederum zu höheren<br />

Kosten auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

führen würde. Dies kann im schlimmsten<br />

Fall eine teilweise oder vollständige Einschränkung<br />

der Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. deren vorzeitige<br />

Auflösung und Liquidation begründen, was<br />

die Auszahlungen an die Anleger reduzieren<br />

oder auch zu einem Totalverlust der Einlage<br />

inklusive Agio der Anleger führen kann.<br />

Platzierung/Rückabwicklung<br />

Sollten Einzahlungen von Kommanditkapital<br />

in Höhe von mindestens EUR 125 Mio.<br />

exklusive Agio auf das Konto der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht geleistet werden, wird das<br />

Beteiligungsangebot rückabgewickelt. Die<br />

Anleger scheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, eine zwischenzeit liche Verzinsung<br />

der Einzahlung erfolgt nicht. Die<br />

Rückzahlung der eingezahlten Beteiligungssummen<br />

und des Agios wird nicht durch<br />

einen Dritten garantiert, insbesondere erfolgt<br />

keine Absicherung über ein Ein lagensicherungssystem.<br />

Zwar verzichtet die Deutsche<br />

Fonds Holding AG in diesem Fall auf ihre<br />

vertraglichen Vergütungsansprüche gegenüber<br />

der Beteiligungsgesellschaft bzw. verpflichtet<br />

sich, bereits erhaltene Zahlungen<br />

zu erstatten. Trotzdem kann es zu einem vollständigen<br />

oder teilweisen Verlust der vom<br />

jeweiligen Anleger geleisteten Beteiligungs-


Risiken<br />

27<br />

summe und des Agios kommen, wenn die<br />

Deutsche Fonds Holding AG dieser Erstattungspflicht<br />

nicht nachkommt und/oder bereits<br />

andere Drittkosten für die Beteiligungsgesellschaft<br />

entstanden sind.<br />

Die Zahlung der mit der Beteiligung an<br />

der Objektgesellschaft verbundenen Anschaffungskosten<br />

(Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile,<br />

Ablösung von Verbindlichkeiten<br />

etc.) ist – unter Anrechnung der im<br />

Rahmen der darlehensweisen Aufbaufinanzierung<br />

an die Objektgesellschaft ausgereichten<br />

Mittel – für den 30.12.2012 vorgesehen.<br />

Sollte zu diesem Zeitpunkt das eingeworbene<br />

Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht ausreichen, um unter Berücksichtigung<br />

des durch die Objektgesellschaft<br />

aufgenommenen Langfristdarlehens<br />

die Anschaffungskosten leisten zu können<br />

(insbesondere die Rückführung der Verbindlichkeiten<br />

der Objektgesellschaft), kann die<br />

Platzierungsphase bis zum 30.12.2013 verlängert<br />

werden. In diesem Fall kann die Objektgesellschaft<br />

weitere Fremdmittel in Form<br />

einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung aufnehmen.<br />

Hierdurch würde ein zusätzlicher,<br />

nicht kalkulierter Aufwand entstehen. Die<br />

liquiden Mittel der Objektgesellschaft würden<br />

belastet mit der Folge, dass Auszahlungen<br />

an die Beteiligungsgesellschaft und damit<br />

mittelbar an die Anleger entsprechend<br />

reduziert oder ausgesetzt werden müssten.<br />

Darüber hinaus bestehen die vorstehend<br />

zum Langfristdarlehen geschilderten Risiken.<br />

Für den Fall, dass erforderliche Fremdmittel<br />

am Markt nicht erhältlich sind, wäre die Objektgesellschaft<br />

nicht in der Lage, ihre bestehenden<br />

Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.<br />

Dies könnte zur Verwertung von gewährten<br />

Sicherheiten bis hin zur Insolvenz<br />

von Objekt- und Beteiligungsgesellschaft<br />

und daraus folgend für den Anleger zum<br />

vollständigen Verlust der Beteiligung inklusive<br />

Agio führen.<br />

Sollte das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

auch bis zum 31.12.2013 nicht<br />

prognosegemäß eingezahlt worden sein<br />

und der Anbieter seine Verpflichtungen aus<br />

der Fondsschließungsgarantie nicht erfüllen<br />

können, kann es im ungünstigsten Fall bis<br />

zu einem Totalverlust der Einlage inklusive<br />

Agio kommen.<br />

Abhängigkeit von Verträgen<br />

Die Vermögensanlage und dadurch auch<br />

die Beteiligung des Anlegers sind von verschiedenen<br />

Verträgen (z. B. Grundstückskaufvertrag,<br />

Generalübernehmervertrag,<br />

Mietvertrag, Darlehensverträge, Überleitungsverträge,<br />

Anteilskaufvertrag) abhängig.<br />

Sollten die Pflichten aus den Verträgen von<br />

den Vertragspartnern – weil sich z. B. deren<br />

wirtschaftliche Situation (Bonität) verschlechtert<br />

– nicht erfüllt werden, so können die<br />

Beteiligungsgesellschaft und/oder die Objektgesellschaft<br />

ihre Aufgaben nicht wahrnehmen.<br />

Der Anleger kann in diesem Fall<br />

einen Teil seiner Beteiligungssumme inklusive<br />

Agio verlieren oder muss den Totalverlust<br />

seiner Beteiligung inklusive Agio hinnehmen.<br />

Fungibilität<br />

Die unternehmerische Beteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft ist eine langfristige<br />

Kapitalanlage, da die Beteiligung prinzipiell<br />

auf unbestimmte Zeit eingegangen wird<br />

und erstmals zum 31.12.2024 gekündigt<br />

werden kann. Eine vorzeitige Übertragung<br />

oder Veräußerung der Beteiligung ist sowohl<br />

gesellschaftsvertraglich als auch faktisch<br />

eingeschränkt. Für die Anteile besteht kein<br />

einer Wertpapierbörse vergleichbarer Zweitmarkt,<br />

sodass es für den Anleger möglicherweise<br />

schwierig oder sogar unmöglich sein<br />

kann, einen Käufer für den Anteil zu finden.<br />

Kurzfristige Veräußerungswünsche beinhalten<br />

grundsätzlich ein erhöhtes Risiko von<br />

Preisabschlägen. Der Preis richtet sich nach<br />

Angebot und Nachfrage. Für den Anleger<br />

besteht somit die Gefahr, dass er seine Beteiligung<br />

nicht oder nur zu einem deutlich verringerten<br />

Wert veräußern kann.<br />

Widerruf von Beteiligungen<br />

Grundsätzlich steht jedem Anleger das<br />

Recht zu, unter den gesetzlichen Voraussetzungen<br />

seine Beitrittserklärung zu widerrufen.<br />

Es besteht das Risiko, dass zu einem<br />

späteren Zeitpunkt – insbesondere durch<br />

Gerichte oder aufgrund dann gefestigter<br />

Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die<br />

Widerrufsbelehrung und/oder die Verbraucherinformation<br />

nicht oder nicht in dem erforderlichen<br />

Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />

genügt und/oder nicht wirksam<br />

erfolgt ist und dadurch bedingt das gesetzliche<br />

Widerrufsrecht der betreffenden<br />

Anleger – auch nach sehr langer Zeit – noch<br />

nicht erloschen ist. Insofern ist es möglich,<br />

dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />

späteren Zeitpunkt, auch nach Abschluss<br />

der Platzierung des Emissionskapitals, den<br />

Widerruf ihrer Beteiligung wirksam erklären.<br />

In diesem Falle wäre die Beteiligungsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden Anleger<br />

die geleisteten Zahlungen zum Teil<br />

oder vollständig zu erstatten. Spätere Widerrufe<br />

können daher deutliche Auswirkungen<br />

auf die für Auszahlungen an die Anleger zur<br />

Verfügung stehende Liquidität haben. Es ist<br />

möglich, dass in einem derartigen Fall die<br />

Auszahlungen reduziert oder ausgesetzt<br />

werden müssen und/oder die Beteiligungsgesellschaft<br />

ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht mehr in voller Höhe<br />

nachkommen kann. In diesem Fall kann auch<br />

eine Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft<br />

eintreten. Für die in der Beteiligungsgesellschaft<br />

verbleibenden Anleger kann dies<br />

letztlich den Totalverlust ihrer Beteiligung<br />

bedeuten.


28<br />

Risiken<br />

Anlegergefährdende Risiken<br />

Bestimmte Risiken können eine Gefährdung<br />

des übrigen Vermögens des Anlegers<br />

– über den Totalverlust der geleisteten Kapitaleinlage<br />

inklusive Agio hinaus – auslösen<br />

und damit das Maximalrisiko des Anlegers<br />

(vgl. Seite 29) aus dieser Anlage herbeiführen.<br />

Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Eine Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs<br />

ist im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

nicht vorgesehen und wird von dem<br />

Anbieter nicht angeboten oder empfohlen.<br />

Die prognostizierten Auszahlungen sind<br />

nicht garantiert, sodass Anleger sich bewusst<br />

sein sollten, dass sie bei einer Realisierung<br />

von Risiken und einer damit einhergehenden<br />

Reduzierung oder Aussetzung der Auszahlungen<br />

seitens der Beteiligungsgesellschaft,<br />

im Falle einer Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs<br />

zur Rückzahlung der Finanzierungssumme<br />

(einschließlich Zinsen und Kosten)<br />

weiterhin verpflichtet sind und mit ihrem<br />

sonst igen Vermögen haften, und zwar ohne<br />

Rücksicht auf die Ertrags- und Wertentwicklung<br />

ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Gleiches gilt im Falle des Totalverlustes<br />

der Beteiligung inklusive Agio an<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Falls ein Anleger<br />

sein Darlehen vorzeitig tilgen möchte, können<br />

ihm dadurch Kosten für eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

entstehen. Von einer<br />

Fremdfinanzierung der Kommanditanlage<br />

wird daher abgeraten.<br />

Haftung des Anlegers als Kommanditist<br />

nach Eintragung in das Handelsregister<br />

Nach Eintragung in das Handelsregister<br />

haftet der an der Beteiligungsgesellschaft<br />

unmittelbar beteiligte Kommanditist den<br />

Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft bis<br />

zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme (10 % der Pflichteinlage<br />

ohne Agio) persönlich. Leistet der Kommanditist<br />

seine Kapitaleinlage zumindest<br />

in Höhe der eingetragenen Haftsumme, erlischt<br />

seine persönliche Haftung. Entnimmt<br />

oder erhält der Kommanditist Beträge (Entnahmen/Auszahlungen<br />

und Gewinn- und<br />

Verlustzurechnungen), die den Saldo der<br />

Kapitalkonten in der Handelsbilanz auf einen<br />

Nominalwert unter der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme (10 % der Pflichteinlage)<br />

sinken lassen, lebt die persönliche<br />

Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in gleichem<br />

Maße wieder auf, höchstens jedoch bis zur<br />

Höhe der eingetragenen Haftsumme.<br />

Haftung des Anlegers als Kommanditist<br />

nach Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. bei Auflösung oder<br />

Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, haftet er für bis<br />

dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn<br />

sie vor Ablauf von fünf Jahren (a) nach dem<br />

Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />

gegen ihn rechtskräftig oder durch<br />

vollstreckbaren Vergleich oder vollstreckbare<br />

Urkunden festgestellt worden sind oder<br />

durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung<br />

vollstreckbar geworden sind oder<br />

(b) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder<br />

beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen<br />

Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines<br />

Verwaltungsaktes. Die Frist beginnt mit dem<br />

Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in<br />

das Handelsregister des für den Sitz der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Gerichts<br />

eingetragen wird. Einer Feststellung im vorbezeichneten<br />

Sinne bedarf es nicht, wenn<br />

der Kommanditist den Anspruch schriftlich<br />

anerkannt hat.<br />

Wird die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst,<br />

verjähren die Ansprüche von Beteiligungsgesellschaftsgläubigern<br />

gegen die<br />

Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach<br />

Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

in das Handelsregister, oder<br />

wenn die Ansprüche erst nach Eintragung<br />

der Auflösung fällig werden, spätestens<br />

fünf Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />

rückabgewickelt wird<br />

und die Kommanditisten aus diesem Grund<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden<br />

und/oder die Beteiligungsgesellschaft<br />

aufgelöst wird.<br />

Unabhängig davon besteht für die Kommanditisten<br />

aber die Verpflichtung zum<br />

Ausgleich des negativen Saldos, der durch<br />

Entnahmen (Auszahlungen) entstanden ist,<br />

vgl. § 9 Ziffer 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Haftung des Anlegers als Treugeber<br />

Die Anleger, die als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt sind, haften<br />

nicht unmittelbar für Schulden der Beteiligungsgesellschaft.<br />

An ihrer Stelle ist der Treuhänder<br />

als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen. Allerdings muss der Treugeber<br />

den Treuhandkommanditisten von einer<br />

Haftung aus der Beteiligung, die dieser für<br />

den Treugeber hält, freistellen. Dies folgt aus<br />

§ 1 des Treuhandvertrages, wonach die Treuhandbeteiligung<br />

allein im Interesse des Treugebers<br />

gehalten wird. Insofern können Gläubiger<br />

der Beteiligungsgesellschaft diesen<br />

Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten<br />

im Rahmen der Zwangsvollstreckung<br />

pfänden und sich zur Einziehung<br />

überweisen lassen. Wirtschaftlich betrachtet<br />

ist daher der Treugeber dem Kommanditisten<br />

bezüglich der Haftung und deren Beschränkungen<br />

gleichgestellt. Insoweit wird<br />

auf die Risiken „Haftung des Anlegers als<br />

Kommanditist nach Eintragung in das Handelsregister“<br />

sowie „Haftung des Anlegers<br />

als Kommanditist nach Ausscheiden aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft bzw. bei Auflösung<br />

oder Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft“<br />

verwiesen.<br />

Steuerbelastung ohne Gewinnzuweisung<br />

Für den Anleger besteht grundsätzlich<br />

das Risiko, dass das in einem Wirtschaftsjahr<br />

der Beteiligungsgesellschaft anteilig auf ihn<br />

entfallende steuerliche Ergebnis aus der Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft zu<br />

einer persönlichen Steuerbelastung führt,<br />

ohne dass entsprechende Auszahlungen aus<br />

der Beteiligung erfolgen. Der Anleger hat<br />

in diesem Fall die Steuerschuld aus seinem<br />

sonstigen privaten Vermögen zu zahlen.


Risiken<br />

29<br />

Gewerblicher Grundstückhandel<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass auf der Ebene des Anlegers durch Hinzurechnung<br />

von Zählobjekten ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel verwirklicht wird<br />

und somit ein an sich nicht steuerbarer Gewinn<br />

aus dem Verkauf von sonstigen Immobilien<br />

im Privatvermögen des Anlegers als<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Anleger<br />

steuerpflichtig wird.<br />

Für folgende Veräußerungsvorgänge besteht<br />

das Risiko, dass dem Anleger Zählobjekte<br />

im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels<br />

vermittelt werden:<br />

– Veräußerung von Immobilien durch die<br />

Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils des Anlegers an<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Verkauf der Immobilie durch die<br />

Objektgesellschaft stellt ein Zählobjekt dar,<br />

wenn alternativ folgende Grenzen überschritten<br />

werden (BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />

2004, Seite 434, Tz. 17):<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

des Anlegers beträgt mindestens<br />

10 %,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft beträgt mehr<br />

als EUR 250.000,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Immobilie<br />

beträgt mehr als EUR 250.000.<br />

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

ist ein Zählobjekt bei Überschreitung von<br />

einer der zwei Grenzen anzunehmen wenn:<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektbzw.<br />

Beteiligungsgesellschaft des Anlegers<br />

mindestens 10 % beträgt,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft mehr als EUR<br />

250.000 beträgt.<br />

Es besteht dann das Risiko, dass<br />

– bei der Veräußerung der dem Privatvermögen<br />

zugeordneten Immobilien des<br />

Anlegers,<br />

– deren Erwerb weniger als zehn Jahre zurückliegt<br />

und<br />

– durch die Veräußerung dieser Immobilien<br />

innerhalb von fünf Jahren vor oder nach<br />

dem Entstehen eines Veräußerungsvorgangs<br />

aufgrund der Beteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

insgesamt mehr als drei Zählobjekte entstehen<br />

und somit die Einkünfte aus der Veräußerung<br />

einer im Privatvermögen gehaltenen<br />

Immobilie dem Betriebsvermögen<br />

des Anlegers zugerechnet werden und als<br />

gewerbliche Einkünfte im Rahmen des gewerblichen<br />

Grundstückshandel qualifiziert<br />

werden. Dies bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn<br />

einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

ist.<br />

Maximalrisiko<br />

Über das Risiko des Totalverlustes seiner<br />

Einlage (inklusive Agio) hinaus besteht für<br />

den Anleger das Risiko Zahlungen aus seinem<br />

sonstigen privaten Vermögen zu leisten<br />

(„Maximales Risiko“). Dies kann sich im Fall<br />

der Fremdfinanzierung der Beteiligung an<br />

der Vermögensanlage zu zusätzlichen Belastungen<br />

aus dem Fortbestand der Kreditverpflichtung<br />

oder aus der Rückführung des<br />

Kredits bzw. in diesem Zusammenhang entstehenden<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

oder sonstigen Gebühren ergeben, insbesondere<br />

dann, wenn diese durch Auszahlungen<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

gedeckt sind. Es ist denkbar, dass darüber<br />

hinaus in der Person des Anlegers weitere<br />

steuerliche Folgen eintreten, die zu einer<br />

Steuerforderung der Finanzverwaltung führen<br />

können und das sonstige private Vermögen<br />

belasten.<br />

Weitere wesentliche, tatsächliche und<br />

rechtliche Risiken im Zusammenhang mit<br />

der Vermögensanlage existieren nach<br />

Kenntnis des Anbieters zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung nicht.


30<br />

Anbieter<br />

4. Anbieter<br />

Deutsche Fonds Holding AG – Bester<br />

Initiator im Bereich „Immobilien<br />

National“<br />

Die <strong>DFH</strong> initiiert, platziert und verwaltet<br />

seit 1992 geschlossene Fonds mit attraktiven<br />

Beteiligungsmöglichkeiten für private<br />

und institutionelle Investoren. Je nach Anforderung<br />

werden die Fonds als Publikumsfonds<br />

gestaltet oder als maßgeschneiderte<br />

Private Placements konzipiert. Der Vertrieb<br />

erfolgt über ausgewählte, langjährige Vertriebspartner.<br />

Dabei handelt es sich in erster<br />

Linie um namhafte deutsche Groß-, Landesund<br />

Privatbanken.<br />

Das renommierte Analysehaus Feri<br />

EuroRating Services AG erfasst seit über 15<br />

Jahren jährlich die Ergebnisse der Initiatoren<br />

geschlossener Fonds und wertet diese aus.<br />

Mit rund EUR 173,3 Mio. platziertem Eigenkapital<br />

führt die <strong>DFH</strong> 2010 bei Immobilienbeteiligungen<br />

die Liste der Initiatoren an.<br />

Feri EuroRating Services hat zudem auch in<br />

diesem Jahr gemeinsam mit dem Nachrichtensender<br />

n-tv die besten Initiatoren geschlossener<br />

Beteiligungen ausgezeichnet.<br />

In sieben Assetklassen wurden jeweils drei<br />

Fonds prämiert. In jeder Assetklasse erhielt<br />

der beste Initiator den Feri EuroRating Award<br />

2011. Als bester Initiator im Bereich „Immobilien<br />

National“ wurde auf der Verleihung am<br />

22. März 2011 die <strong>DFH</strong> ausgezeichnet. Damit<br />

setzte sie sich gegen 27 Mitbewerber durch.<br />

Management Rating: Hohe Qualität<br />

Die Scope Analysis GmbH bescheinigt<br />

der <strong>DFH</strong> in ihrem Management-Rating vom<br />

März 2011 im Gesamt-Rating wie in der<br />

Management-Qualität im Segment Immobilien<br />

eine hohe Qualität. „[…] Die <strong>DFH</strong> hat<br />

sich, seit der Emission des ersten Fonds im<br />

Jahr 1992, als starker Initiator im Markt für<br />

Geschlossene <strong>Immobilienfonds</strong> etabliert.<br />

[…] Die <strong>DFH</strong> zeigt eine sehr hohe Qualität<br />

der Organisations- und Vertriebsstruktur.<br />

Gleichzeitig verfügt das Emissionshaus über<br />

eine ausgewiesene Branchenkompetenz<br />

und langjährige Erfahrung im Markt für<br />

Geschlossene Fondsbeteiligungen.“ (Scope<br />

Analysis GmbH, Berlin, 31.03.2011)<br />

Die Ergebnisse des Jahres 2010 zeigen:<br />

Die Produkte der <strong>DFH</strong> entsprachen den<br />

sicherheitsorientierten Ansprüchen, die<br />

Anleger derzeit an ein Investitionsprodukt<br />

stellen.<br />

„Die Feri EuroRating Awards sind<br />

ein Qualitätssiegel. Es erlaubt den<br />

Anlegern, diejenigen Initiatoren zu<br />

identifizieren, die 2010 besonders<br />

attraktive Fonds aufgelegt und die<br />

Herausforderungen des vergangenen<br />

Jahres am besten bewältigt<br />

haben“, sagt Helmut Knepel, Vorstand<br />

von Feri EuroRating.<br />

<strong>DFH</strong> in Zahlen (31.03.2011)<br />

– Rund 26.000 Anleger<br />

– 57 realisierte Publikumsfonds,<br />

30 davon aufgelöst<br />

– 93 Großprojekte und rund<br />

EUR 4,1 Milliarden emittiertes<br />

Eigenkapital<br />

Leistungsspektrum<br />

Zu den von der <strong>DFH</strong> angebotenen<br />

Investitionsobjekten gehören Immobilien<br />

im In- und Ausland sowie Vermögensstrukturfonds.<br />

Das Angebot hat sich in den vergangenen<br />

Jahren gewandelt: Während<br />

früher Flugzeugfonds im Vordergrund standen,<br />

sind seit zehn Jahren Deutschland-<br />

<strong>Immobilienfonds</strong> das Kerngeschäft der <strong>DFH</strong>.<br />

In den vergangenen fünf Jahren wurden in<br />

dieser Anlageklasse neun Beteiligungsangebote<br />

aufgelegt und erfolgreich platziert,<br />

zwei <strong>Immobilienfonds</strong> davon befinden sich<br />

per Ende März in der Platzierung.<br />

Die 2008 erstmals angebotenen Vermögensstrukturfonds,<br />

die den Anlegern jeweils<br />

mit nur einer Beteiligung die Möglichkeit<br />

bieten, sich an den Anlageklassen Immobilien,<br />

Erneuerbare Energien, Mobilien und<br />

privates Beteiligungskapital (Private Equity)<br />

zu beteiligen, wurden im Juli 2010 um einen<br />

Ansparplan ergänzt. Dieser investiert über<br />

eine Einmalzahlung und quartalsweise Ratenzahlungen<br />

über zehn Jahre in die Vermögensstrukturfonds<br />

der Concentio-Reihe der <strong>DFH</strong>.<br />

Die laufende Objektverwaltung, die<br />

Verwaltung der Fonds sowie die Betreuung<br />

der Anleger während der Fondslaufzeit<br />

erfolgt durch langjährige Partner oder die<br />

<strong>DFH</strong> selbst. Die Anleger werden im Rechenschaftsbericht<br />

der jeweiligen Beteiligungsangebote<br />

regelmäßig über die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fonds informiert.


Anbieter<br />

31<br />

Transaktionsübersicht (Stand 31.03.2011)<br />

Anzahl Eigenkapital Investitionsvolumen<br />

Soll Ist Soll Ist<br />

Publikumsfonds platziert 53 2.230 2.158 3.937 3.823<br />

(Investitionsphase abgeschlossen)<br />

davon<br />

Geschlossene <strong>Immobilienfonds</strong> (Core) mit 16 847 844 1.691 1.646¹<br />

Investitionsobjekten in Deutschland und in den USA<br />

Geschlossene <strong>Immobilienfonds</strong> (Opportunity) 2 68 63 68 63<br />

mit Investitionsobjekten in Asien²<br />

Vermögensstrukturfonds³ 2 89 26 89 26<br />

Schiffsfonds 1 14 14 42 42<br />

Medienfonds 2 94 94 106 106<br />

Mobilienfonds 2 116 116 252 252<br />

Flugzeugfonds 22 756 756 1.205 1.205<br />

Immobilienleasingfonds 2 112 112 236 236<br />

Mobilienleasingfonds 4 134 134 247 247<br />

Private Placements 16 480 480 1.010 1.010<br />

Cross-Border-Leasingtransaktionen 20 1.221 1.221 7.418 7.418<br />

Platzierte Transaktionen gesamt 89 3.932 3.859 12.365 12.251<br />

Publikumsfonds in der Platzierung⁴ 4<br />

davon<br />

Geschlossene <strong>Immobilienfonds</strong> mit 2 133 ⁴) 213 ⁴)<br />

Investitionsobjekten in Deutschland<br />

Vermögensstrukturfonds 1 21 ⁴) 21 ⁴)<br />

Ansparplankonzept 1 11 ⁴) 11 ⁴)<br />

Emittierte Transaktionen gesamt 93 4.096 12.609<br />

Alle Beträge in Mio. EUR inklusive Agio. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen sind möglich.<br />

1 Abweichungen betreffen u. a. Sondereinbauten, die von den Mietern gewünscht waren (die Mieter kommen durch vertragliche Verpflichtungen für die zusätzlichen Kosten auf) bzw. resultieren aus<br />

prospektiert höherem Fremdkapital, das nicht in Anspruch genommen wurde.<br />

2 Die Beteiligungsangebote wurden zusammen mit der Sachsenfonds GmbH, Aschheim-Dornach, initiiert. Die in der Tabelle genannten Zahlen beziehen sich auf das Platzierungsvolumen der <strong>DFH</strong><br />

(40 % bzw. 50 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens). Die Abweichung der Ist-Zahlen betrifft das Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II: Das Gesamtinvestitionsvolumen wurde gemäß Gesellschafterbeschluss<br />

im Jahr 2009 reduziert, da ein Projekt aus dem Fonds genommen wurde.<br />

3 Die Beteiligungsangebote wurden als Blind Pool konzipiert. Das zu platzierende Eigenkapital und damit das Gesamtinvestitionsvolumen stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest.<br />

Der Tabelle wurden die Zahlen aus den prospektierten Investitionsplänen zugrunde gelegt, entsprechend können diese Beteiligungsangebote immer größere Abweichungen ausweisen. Das Beteiligungsangebot<br />

85 <strong>DFH</strong> Vermögensstrukturfonds Concentio 2008 wurde im Dezember 2009 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von EUR 24,69 Mio. geschlossen, das Beteiligungsangebot<br />

86 <strong>DFH</strong> Vermögensstrukturfonds Constantia im Dezember 2010 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von EUR 1,25 Mio.<br />

4 Per 31.03.2011 befinden sich vier Beteiligungsangebote in der Platzierung, darunter zwei geschlossene Core-<strong>Immobilienfonds</strong> und ein Vermögensstrukturfonds. Die Reihe der <strong>DFH</strong>-Vermögensstrukturfonds<br />

wird seit Juli 2010 um ein Ansparplankonzept ergänzt, dieses befindet sich per 31.03.2011 ebenfalls in der Platzierung. Die Beteiligungsangebote sind zum Teil als Blind Pools konzipiert. Das zu<br />

platzierende Eigenkapital und damit das Gesamtinvestitionsvolumen stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest. Der Tabelle wurden die Zahlen aus den prospektierten Investitionsund<br />

Finanzierungsplänen zugrunde gelegt.


32<br />

Anbieter<br />

Ergebnisse<br />

Kumuliert erreichten 84 % aller laufenden und liquidierten<br />

Fonds die prognostizierten Auszahlungen<br />

Per 31.12.2009 erfüllen 63 Prozent aller laufenden<br />

Fonds die prognostizierten Auszahlungen<br />

16 %<br />

12 %<br />

37 %<br />

72 %<br />

63 %<br />

prognosegemäß 35<br />

über Prognose 6<br />

unter Prognose 8<br />

prognosegemäß/über Prognose 12<br />

unter Prognose 7<br />

Basis: Leistungsbilanz 2009<br />

Die <strong>DFH</strong> zeichnet aus<br />

Rund 72 % der von der <strong>DFH</strong> bisher aufgelegten<br />

geschlossenen Core-<strong>Immobilienfonds</strong><br />

laufen wie prognostiziert oder besser:<br />

Bei 29 % der <strong>Immobilienfonds</strong> waren die<br />

Auszahlungen besser als prognostiziert, 43 %<br />

entwickelten sich gemäß Prognose. Aufgelegt<br />

wurden bisher 15 Core-<strong>Immobilienfonds</strong>,<br />

davon sind 4 Fonds bereits liquidiert. 1 Core-<br />

<strong>Immobilienfonds</strong> ist unberücksichtigt, da<br />

für diesen im Berichtsjahr 2009 keine Auszahlung<br />

prognostiziert wurde.1<br />

Gemessen an der Gesamtanzahl aller bisher<br />

aufgelegten Publikumsfonds waren bei<br />

84 % der Beteiligungen die Auszahlungen<br />

entsprechend der Prognose oder höher.1<br />

Die kumulierten steuerlichen Ergebniszuweisungen<br />

bei 49 Publikumsfonds sind<br />

per 31.12.2009 bei 20 % der Fonds wie prognostiziert,<br />

bei 43 % sind die steuerlichen Ergebnisse<br />

niedriger und bei 37 % höher als<br />

prognostiziert. 1 Die Beteiligungsangebote<br />

85 und 86 enthalten durch die Konzipierung<br />

als Blind Pools keine Prospektprognosen<br />

zu den steuerlichen Ergebnissen. Deren Ist-<br />

Zahlen wurden als Soll-Zahlen eingestuft<br />

(„Soll = Ist“).<br />

Die Ende 2003 und Anfang 2004 aufgelegten<br />

zwei Medienfonds weichen allein<br />

aufgrund der geänderten Auffassung der<br />

Finanzbehörden von Bund und Ländern hinsichtlich<br />

der Frage der Besteuerungen der<br />

fest vereinbarten Schlusszahlung jeweils von<br />

dem prognostizierten Ergebnis ab. Die Rechtmäßigkeit<br />

dieser Vorgehensweise der Finanzbehörden<br />

wird stellvertretend durch einen<br />

Medienfonds mittels Klageeinreichung vor<br />

dem Finanzgericht München nun überprüft.<br />

Diese beiden Fonds sind in der vorgenannten<br />

Aufstellung der 49 Fonds nicht enthalten.<br />

Erfolg im schwierigen Marktumfeld<br />

Die laufenden Fonds konnten ihre prognostizierten<br />

kumulierten Auszahlungen per<br />

31.12.2009 weitgehend erreichen oder lagen<br />

sogar über den Prognosewerten. Dies unterstreicht<br />

die Sorgfalt der Konzeption und<br />

realistisch angesetzte Planungsprämissen.<br />

Die oben stehende Grafik der Auszahlungen<br />

per 31.12.2009 berücksichtigt 19 Fonds,<br />

für vier Fonds waren im Berichtsjahr noch<br />

keine Auszahlungen prognostiziert, sodass<br />

diese Fonds nicht berücksichtigt sind.<br />

Über Prognose entwickelte sich ein Fonds.<br />

11 Fonds leisteten ihre Auszahlungen prognosegemäß.<br />

Sieben Fonds konnten die<br />

prognostizierten Werte nicht erreichen. Vier<br />

der sieben Fonds unter Prognose konnten<br />

eine teilweise reduzierte Auszahlung leisten.<br />

Unter den verbleibenden drei Fonds, die<br />

nicht prognosegemäß auszahlen, sind auch<br />

zwei Mobilienfonds sowie ein Medienfonds,<br />

die aufgrund von Änderungen in der Steuerrechtsprechung<br />

ihre Prognosen nicht mehr<br />

erfüllen können (keine dem Anbieter zuzurechnende<br />

Performance-Abweichung). 1<br />

1 Die Zahlen basieren auf der Leistungsbilanz zum 31.12.2009.<br />

Die mittlerweile nach IDW S4 geforderte Darstellung der Soll-<br />

Ist-Werte der jeweiligen Betriebsergebnisse ist nicht vergleichbar<br />

möglich, da hierzu nicht bei allen vorherigen Projekten<br />

Angaben gemacht wurden (diese Angaben wurden in der Vergangenheit<br />

nicht gefordert). Es wurden nur die Fonds berücksichtigt,<br />

für die auch im Geschäftsjahr 2009 Auszahlungen prognostiziert<br />

wurden. Die Einstufung „gemäß Prognose“ erfolgt,<br />

sofern der Wert in einer Bandbreite von +/– 5 % vom Soll-Wert<br />

bleibt. Weichen die Ist-Werte um mehr als – 5 % ab, werden sie<br />

als „unter Prognose“ und bei mehr als + 5 % als „über Prognose“<br />

gewertet. Die Einstufung der Fonds erfolgte zum Teil anhand<br />

der Leistungsbilanzen 2009 der Kooperationspartner Hannover<br />

Leasing und KGAL.<br />

Alle Fonds tilgten planmäßig<br />

Die Tilgung des Fremdkapitals erfolgt<br />

grundsätzlich bei allen Fonds planmäßig. Bei<br />

zwei Beteiligungsangeboten gab es Abweichungen<br />

im Zahlungsmodus, Einzelheiten<br />

dazu sind der Leistungsbilanz 2009 zu entnehmen.


Anbieter<br />

33<br />

Deutsche Immo bilien<br />

Holding AG<br />

50 %<br />

Topas<br />

Investment GmbH<br />

40 %<br />

DIH Deutsche Immobilien<br />

Holding Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH<br />

100 %<br />

Deutsche Fonds Holding<br />

AG<br />

Nordwest Industrie<br />

Finance GmbH<br />

10 %<br />

Maßnahmen im Interesse des Anlegers<br />

Der Einbruch an den internationalen Kapitalmärkten<br />

hat dazu geführt, dass das Beteiligungsangebot<br />

87 Indienfonds II (opportunistisch<br />

geprägter <strong>Immobilienfonds</strong>) nicht<br />

vollständig platziert werden konnte. Die<br />

<strong>DFH</strong> reagierte auf diese Situation, indem sie<br />

per 31.12.2009 erstmals einen Fonds mit<br />

eigenem Kapital schloss. Die in den Jahren<br />

2008 und 2009 aufgelegten Beteiligungsangebote<br />

84 „Lebensversicherungsfonds<br />

Großbritannien“, das Beteiligungsangebot 88<br />

„Materia Holz- und Waldportfolio“ sowie das<br />

Beteiligungsangebot 94 <strong>DFH</strong> Bildungsinitiative<br />

wurden aus dem Vertrieb genommen.<br />

Die Fondsimmobilie des gemeinsam mit<br />

der KGAL GmbH & Co. KG, Grünwald, initiierten<br />

Beteiligungsangebotes 34 wurde mit<br />

Zustimmung der Fondsgesellschafter verkauft.<br />

Die Anleger erhielten nach einer Haltedauer<br />

von zehn Jahren kumulierte Auszahlungen<br />

in Höhe von 12,7 % ihrer Bareinlage<br />

(ohne Agio). Ein Auslandsimmobilienfonds<br />

wurde mit positiver Rendite für die Anleger<br />

aufgelöst. Durch den vorzeitigen Verkauf der<br />

Immobilie lag die tatsächliche IRR-Rendite<br />

der Anleger zwischen 7,33 % und 15,60 %<br />

und damit über den im Prospekt prospektierten<br />

Werten von 6,27 % bis 7,33 %. Drei<br />

inländische Immobilien (Beteiligungsangebot<br />

59 und Beteiligungsangebot 60)<br />

wurden Anfang 2007 gemäß Gesellschafterbeschluss<br />

veräußert. Die Anleger erhielten<br />

im Jahr 2007 nach einer Haltedauer<br />

beider Beteiligungsangebote von rund<br />

fünf Jahren einen Gesamtmittelrückfluss<br />

vor Steuern, einschließlich der erhaltenen,<br />

laufenden Auszahlungen, in Höhe von<br />

insgesamt 137 % bzw. 138 % ihrer ursprünglichen<br />

Beteiligungssumme.<br />

Weitere Informationen zu den genannten<br />

Beteiligungsangeboten, Informationen<br />

über die Deutsche Fonds Holding AG sowie<br />

die jeweils aktuelle Leistungsbilanz können<br />

beim Anbieter angefordert bzw. unter<br />

www.dfh-ag.com abgerufen werden.<br />

Historie<br />

Die Deutsche Fonds Holding AG (<strong>DFH</strong>)<br />

wurde 1992 als debis Aviation Leasing<br />

GmbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft<br />

des damaligen Daimler-Benz-Konzerns<br />

(heute Daimler AG), gegründet. 2006 hat<br />

die DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH, Delmenhorst,<br />

100 % der Gesellschaftsanteile übernommen.<br />

Die Gesellschaft wurde in Deutsche<br />

Fonds Holding GmbH umfirmiert, die Umwandlung<br />

in Deutsche Fonds Holding AG<br />

erfolgte im März 2008.<br />

Laut Auskunft der Wirtschaftsauskunft<br />

CREDITREFORM Stuttgart liegt der „Creditreform<br />

Bonitätsindex“ der Deutschen Fonds<br />

Holding AG per 13.04.2011 bei 164 Punkten<br />

(„sehr gute Bonität“) auf einer Skala von 100<br />

(„ausgezeichnete Bonität“) bis 600 („harte<br />

Negativmerkmale“).<br />

Creditreform Bonitätsindex:<br />

Ausgezeichnete<br />

Bonität<br />

Die Deutsche Fonds Holding AG ist Mitglied<br />

im VGF Verband Geschlossene Fonds.<br />

Der VGF ist die Interessenvertretung der<br />

Branche geschlossener Fonds in Deutschland<br />

und informiert Politik, Medien und Anleger<br />

aktiv und transparent über die Vermögensanlage<br />

„Geschlossene Fonds“. Davon<br />

profitieren sowohl Anleger als auch Anbieter<br />

geschlossener Fonds.<br />

Quelle: www.vgf-online.de<br />

100 164<br />

600<br />

<strong>DFH</strong>: Sehr gute<br />

Bonität<br />

Harte Negativmerkmale


34<br />

Anbieter<br />

Beispiele realisierter Projekte<br />

97<br />

96<br />

Zweitmarkt für geschlossene Fonds<br />

Investitionen in geschlossene Fonds<br />

haben für den Fondszeichner im Vergleich<br />

zu anderen Anlageformen einen langfristigen<br />

Charakter. Wird aber zum Beispiel ein<br />

Anleger, der einen Teil seines Kapitals in<br />

geschlossene Beteiligungen investiert hat,<br />

plötzlich arbeitslos oder berufsunfähig,<br />

oder möchte er sein Depot umstrukturieren<br />

oder eine Gewinnmitnahme realisieren, besteht<br />

für ihn die Möglichkeit, seine Beteiligung<br />

über eine unabhängige Börse wie die<br />

Fondsbörse Deutschland zu verkaufen.<br />

Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds<br />

wurde in erster Linie geschaffen, um Angebot<br />

und Nachfrage nach gebrauchten geschlossenen<br />

Beteiligungen besser zusammenzuführen<br />

bzw. marktgerechte Kurse für<br />

solche Beteiligungen stellen zu können. Mit<br />

der Etablierung und dem Wachstum des<br />

Zweitmarktes haben es Anleger heute deutlich<br />

leichter, sich vorzeitig von ihrer Beteiligung<br />

zu trennen (siehe Kapitel „Risiken“,<br />

Seite 27).<br />

Die Deutsche Fonds Holding AG wickelt<br />

ihren gesamten Zweitmarkt seit 2009 über<br />

die Fondsbörse Deutschland ab. Dadurch<br />

bietet sich für den Anleger eine professionelle<br />

Möglichkeit für den Handel mit geschlossenen<br />

Fonds. Auf der Handelsplattform<br />

www.zweitmarkt.de finden sich hierzu<br />

täglich die aktuellen Kurse und Handelsvolumina<br />

für die dort gehandelten Fonds,<br />

dazu aktuelle Informationen, Berichte und<br />

Charts zur Kursentwicklung. Die Händler-<br />

Hotline der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler<br />

AG, Telefon 040 48092030,<br />

steht Anlegern für Anfragen zur Verfügung.<br />

<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong><br />

„Fürstenhof“ Frankfurt am Main¹<br />

91<br />

<strong>DFH</strong> Vermögensstrukturfonds<br />

Concentio 2010/2011¹<br />

81<br />

<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong><br />

Börse/Landesjustizzentrum,<br />

Stuttgart<br />

90<br />

<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong><br />

Bürogebäude Friedrichstraße,<br />

Stuttgart<br />

80<br />

<strong>DFH</strong> Wohnstiftfonds<br />

Augustinum Killesberg, Stuttgart<br />

Büro- und Laborgebäude<br />

Staatliches Umweltamt, Bonn<br />

1<br />

Dieses Beteiligungsangebot befindet sich derzeit in der Platzierungsphase.


Anbieter<br />

35<br />

95<br />

93<br />

92<br />

<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong><br />

Bürogebäude „Das Auge“‚<br />

Darmstadt¹<br />

<strong>DFH</strong> Solarfonds Deutschland<br />

Solarpark Bernsdorf (Oberlausitz)<br />

<strong>DFH</strong> Ansparplan Concentio¹<br />

89<br />

85<br />

82<br />

<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong><br />

Bürogebäude „Kö“, <strong>Düsseldorf</strong><br />

<strong>DFH</strong> Vermögensstrukturfonds<br />

Concentio 2008<br />

<strong>DFH</strong> Denkmalfonds Deutschland<br />

Zentrale AOK-Bundesverband,<br />

Berlin<br />

78<br />

78<br />

75<br />

Dienstleistungszentrum<br />

Hamburger Sparkasse, Hamburg<br />

Bürogebäude Landesbank<br />

Baden-Württemberg, Stuttgart<br />

Sixt Garden Offices,<br />

München/Pullach


Die Fondsimmobilien<br />

37<br />

5. Die Fondsimmobilien<br />

Anlageziele und Anlagepolitik<br />

Anlageziel der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist es, durch die Vermietung und den Verkauf<br />

der mittelbar erworbenen Fondsimmobilien<br />

Erträge für die Anleger zu erzielen.<br />

Anlageobjekte sind die Beteiligung an<br />

der Objektgesellschaft und die in der Investitions-/Bauphase<br />

an die Objektgesellschaft<br />

zu leistenden Zahlungen (Aufbaufinanzierung).<br />

Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll<br />

die Beteiligungsgesellschaft die Mehrheit der<br />

Anteile (94,8 %) an der Objektgesellschaft<br />

erwerben. Weitere 0,1 % der Anteile sollen<br />

durch die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH erworben werden.<br />

Anlageobjekt ist folglich die Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft. Darüber hinaus ist<br />

die Beteiligungsgesellschaft – sobald ihr Kommanditkapital<br />

in Höhe von EUR 125.000.000<br />

(ohne Agio) zugeflossen ist – nach Abschluss<br />

eines Darlehensvertrages verpflichtet, an die<br />

Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase<br />

Zahlungen nach Maßgabe des jeweilig<br />

erreichten Baufortschritts (Aufbaufinanzierung)<br />

zu leisten (weiteres Anlageobjekt). Die<br />

Objektgesellschaft ist Eigentümer der Grundstücke,<br />

auf welchen die Bürogebäude, die<br />

Tiefgarage und die Kindertagesstätte gebaut<br />

werden. Daneben hat die Objektgesellschaft<br />

eine Nutzungsvereinbarung mit der Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> über die Grundstücke,<br />

auf denen das Parkhaus sowie die ebenerdigen<br />

Parkplätze errichtet werden sollen, abgeschlossen.<br />

Die Fondsimmobilien (Bürokomplex,<br />

Tiefgarage, Kindertagesstätte und Parkhaus)<br />

werden durch die Objektgesellschaft<br />

wirtschaftlich verwaltet und sollen für die<br />

Beteiligungsgesellschaft und die anderen<br />

Gesellschafter der Objektgesellschaft durch<br />

die Bewirtschaftung und die Veräußerung<br />

einen größtmöglichen Überschuss erzielen.<br />

Die Nettoeinnahmen der Beteiligungsgesellschaft<br />

(eingeworbenes Emissionskapital abzüglich<br />

fondsabhängiger Kosten) sollen in<br />

einem ersten Schritt verwendet werden um<br />

in der Investitions-/Bauphase an die Objektgesellschaft<br />

ein Darlehen zu vergeben. In<br />

einem zweiten Schritt – nach Fertigstellung<br />

der Fondsimmobilien – werden die Nettoeinnahmen<br />

dann dazu verwendet, den Kauf-<br />

preis für die Kommanditanteile (TEUR 17.746)<br />

und bei der Objektgesellschaft eine Einzahlung<br />

in die Rücklagen zu erbringen sowie<br />

nach Abzug der fondsabhängigen Kosten<br />

eine Liquiditätsreserve in der Beteiligungsgesellschaft<br />

(TEUR 6.022) zu bilden. Die<br />

Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige<br />

Zwecke verwendet. Da die Nettoeinnahmen<br />

im zweiten Schritt alleine nicht ausreichen<br />

werden um das Anlageziel zu erreichen, wird<br />

die Objektgesellschaft zusätzliche Fremdmittel<br />

zur Finanzierung des Anlageobjektes<br />

aufnehmen.<br />

Hinsichtlich des Realisierungsgrades des<br />

Projektes gilt: Die Zahlungen an die Objektgesellschaft<br />

bis zur Fertigstellung des Gebäudekomplexes<br />

sind nach Maßgabe des jeweilig<br />

erreichten Baufortschritts zu leisten. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch<br />

keine Zahlungen geleistet worden. Die Beteiligung<br />

der Beteiligungsgesellschaft als<br />

Kommanditist der Objektgesellschaft ist zum<br />

31.12.2012 geplant. Die hiermit verbundenen<br />

Zahlungen gemäß dem Anteilskaufvertrag<br />

sind noch nicht geleistet. Die für die Zahlungen<br />

an die Objektgesellschaft und den<br />

Erwerb der Beteiligung notwendigen Verträge<br />

wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensverträge,<br />

Geschäftsbesorgungsverträge etc.<br />

sind, wie in diesem Verkaufsprospekt beschrieben,<br />

von der Beteiligungs- und der<br />

Objektgesellschaft bereits abgeschlossen<br />

worden beziehungsweise abzuschließen.<br />

Gemäß dem Anteilskaufvertrag hat die<br />

Beteiligungsgesellschaft das Recht 94,8 %<br />

der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft<br />

gegen Zahlung eines Kaufpreises zu<br />

erwerben (vgl. im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“,<br />

Seite 74, Punkt 3.3). Darüber hinaus<br />

steht ihr nach dem Optionsvertrag das Recht<br />

zu die Gesellschaftsanteile des Altgesellschafters<br />

an der Objektgesellschaft in Höhe<br />

von 5,1 % zu einem späteren Zeitpunkt zu<br />

erwerben. Die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

ist zudem mit folgenden Rechten<br />

verbunden: Beteiligung am Gewinn und Verlust,<br />

Entnahmerechte, Kündigung (ordentliche<br />

und außerordentliche), Anspruch auf<br />

ein Abfindungsguthaben und Teilnahme am<br />

Liquidationserlös, Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

und Stimmrechte sowie<br />

Einsichts- und Kontrollrechte (vgl. im Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen“, Seite 83, Punkt 4.1).<br />

Bezüglich der Bedingungen des Darlehensvertrags<br />

wird auf das Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“, Seite 78, Punkt 3.4, verwiesen.<br />

Der Prospektverantwortliche, der geschäftsführende<br />

Kommanditist, der persönlich<br />

haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist,<br />

der Mittelverwendungskontrolleur<br />

sowie die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

erbringen folgende nicht nur geringfügige<br />

Leistungen: Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft führen<br />

deren Geschäfte gegebenenfalls auch als<br />

Liquidatoren, der Treuhandkommanditist<br />

hält und verwaltet die treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteile und übt die Rechte und<br />

Pflichten aus den treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteilen aus, der Mittelverwendungskontrolleur<br />

kontrolliert teilweise die Verwendung<br />

der Mittel in der Investitionsphase, der<br />

persönlich haftende Gesellschafter erbringt<br />

die persönliche Haftung, der Prospektverantwortliche<br />

erbringt die Konzeption, Objektaufbereitung/Due<br />

Diligence, Marketing,<br />

Prospekt, Finanzierungsvermittlung, Beteiligungsvermittlung<br />

und Eigenkapitalvermittlung<br />

und eine Fondsschließungsgarantie.<br />

Über diese Leistungen hinaus erbringen der<br />

Prospektverantwortliche, die <strong>DFH</strong> Aberia<br />

GmbH, die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH, die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH (auch „Gründungsgesellschafter“ genannt),<br />

der Mittelverwendungskontrolleur,<br />

der Treuhänder sowie die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />

Lieferungen oder Leistungen.<br />

Rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbeschränkung<br />

Der Verkäufer der Kommanditanteile an<br />

der Objektgesellschaft ist ein mit der Unternehmensgruppe<br />

des Anbieters verbundenes<br />

Unternehmen. Dem Prospektverantwortlichen,<br />

den Gründungsgesellschaftern, dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur, dem Treuhänder<br />

und den Mit gliedern der Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft stehen<br />

oder standen weder das Eigentum an den<br />

Anlageobjekten oder wesentlicher Teile des-


38<br />

Die Fondsimmobilien<br />

selben noch aus anderen Gründen eine<br />

dingliche Berechtigung an den Anlageobjekten<br />

zu.<br />

Das finanzierende Bankenkonsortium hat<br />

zur Absicherung des Langfristdarlehens an<br />

die Objektgesellschaft ihre Rechte durch<br />

Abtretung von Ansprüchen u. a. gesichert:<br />

Die Rechte und Ansprüche aus der Fondsschließungsgarantie<br />

der Deutschen Fonds<br />

Holding AG, die aufschiebend bedingte Verpfändung<br />

der Eigenmittelsammel- und Liquiditätsreservekonten,<br />

die Abtretung der<br />

Rechte und Ansprüche aus dem Anteilskaufvertrag.<br />

Die Zech Bau Holding GmbH und<br />

der Anteilsverkäufer haben sich ebenfalls<br />

zur Absicherung ihrer jeweiligen Darlehen<br />

an die Objektgesellschaft u. a. durch die aufschiebend<br />

bedingte Verpfändung der Eigenmittelsammel-<br />

und Liquiditätsreservekonten,<br />

die Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />

aus dem Anteilskaufvertrag besichert.<br />

Darüber hinaus bestehen keine nicht nur<br />

unerheblichen dinglichen Belastungen der<br />

Anlageobjekte.<br />

Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit<br />

der Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft ergeben sich aus den abgeschlossenen<br />

beziehungsweise noch abzuschließenden<br />

Darlehensverträgen. Rechtliche<br />

Beschränkungen bezüglich des Darlehens<br />

der Beteiligungsgesellschaft an die<br />

Objektgesellschaft werden sich aus vereinbarten<br />

Rangrücktrittsregelungen ergeben.<br />

Darüber hinaus bestehen für die Verwendungsmöglichkeit<br />

der Anlageobjekte<br />

keine rechtlichen Beschränkungen.<br />

Über die Anschaffung oder Herstellung<br />

der Anlageobjekte hat der Emittent eine<br />

Fondsschließungsgarantie, einen Anteilskauf-<br />

und Optionsvertrag, einen Darlehensvertrag<br />

mit der Objektgesellschaft; einen<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

sowie mehrere Geschäftsbesorgungsverträge<br />

abgeschlossen beziehungsweise<br />

sind noch abzuschließen (siehe<br />

im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Seite<br />

73 ff.).<br />

Es bestehen keine tatsächlichen Beschränkungen<br />

der Verwendungsmöglichkeit der<br />

Anlageobjekte.<br />

Es existiert kein Bewertungsgutachten<br />

für die Anlageobjekte. Anlageobjekte sind<br />

die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

und die in der Investitions-/Bauphase an die<br />

Objektgesellschaft zu leistenden Zahlungen<br />

(Aufbaufinanzierung).<br />

Die REAG GmbH Real Estate Advisory<br />

Group Germany, Frankfurt am Main, ein Unternehmen<br />

der 1896 in Milwaukee, USA, gegründeten<br />

American Appraisal Gruppe,<br />

einem weltweit führenden Bewertungsunternehmen,<br />

hat im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

am 29.10.2010 ein Wertermittlungsgutachten<br />

für die Fondsimmobilien<br />

nach Fertigstellung erstellt. Der Verkehrswert<br />

des Eigentums an dem „<strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>“<br />

sowie dem Nutzungsrecht an dem Parkhaus<br />

im Heerdter Dreieck wurde zum Bewertungsstichtag<br />

01.10.2010 und zum Qualitätsstichtag<br />

15.12.2012 (geplante Übergabe der Fondsimmobilien)<br />

mit rund EUR 308.500.000 festgesetzt.<br />

Behördliche Genehmigung<br />

Für die Zahlungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

an die Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase<br />

und für die Beteiligung<br />

der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

sind keine behördlichen Genehmigungen<br />

erforderlich. Die drei Baugenehmigungen<br />

des Bauaufsichtsamtes der Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> vom 23.09.2010<br />

für die Errichtung von mehreren Bürogebäuden<br />

und einer eingeschossigen Tiefgarage<br />

sowie für die Errichtung eines Parkhauses,<br />

ebenerdiger Stellplätze und einer<br />

Kindertagesstätte liegen vor. Vom Stadtentwässerungsbetrieb<br />

der Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> liegt vom 16.03.2011 eine<br />

Anschlussgenehmigung für das Grundstück<br />

„Viersener Straße 50“ an die öffentliche Abwasseranlage<br />

vor.<br />

Im Übrigen liegen alle zur Erreichung des<br />

Anlagezieles erforderlichen Genehmigungen<br />

vor.<br />

Die Metropolregion Rhein-Ruhr<br />

Makrostandort <strong>Düsseldorf</strong><br />

<strong>Düsseldorf</strong> ist mit rund 580.000 Einwohnern<br />

Landeshauptstadt des Bundeslandes<br />

Nordrhein-Westfalen und bildet gemeinsam<br />

mit Köln und dem Ruhrgebiet das wirtschaftliche<br />

Zentrum von Westdeutschland.<br />

<strong>Düsseldorf</strong> ist eines der führenden, international<br />

ausgerichteten Handels-, Dienstleistungs-<br />

und Kommunikationszentren in<br />

Deutschland und in Europa. Eine große Anzahl<br />

von weltweit operierenden Unternehmen<br />

wie beispielsweise E.ON (Energie),<br />

Metro-Gruppe (Handel), Henkel (Haushaltskonsumgüter)<br />

und C&A (Bekleidung), um<br />

nur die bekanntesten zu nennen, haben ihren<br />

Hauptsitz in <strong>Düsseldorf</strong>.<br />

Mit 1.500 Unternehmen und 24.000 Arbeitsplätzen<br />

ist <strong>Düsseldorf</strong> führender Standort<br />

der Informations- und Kommunikationsbranche.<br />

<strong>Vodafone</strong> und E-Plus haben hier<br />

ihren Hauptsitz. Ebenso ist die Deutsche<br />

Telekom mit mehreren Organisationseinheiten<br />

präsent. Mehr als 40 Netzbetreiber sind<br />

in <strong>Düsseldorf</strong> vertreten, um von hier aus ihr<br />

regionales oder bundesweites Geschäft<br />

marktnah zu steuern. Der Netzwerkausrüster<br />

und Mobilfunkgerätehersteller Ericsson betreibt<br />

seit Jahren seinen deutschen Hauptsitz<br />

in <strong>Düsseldorf</strong>. Die Branche ist eine der<br />

Schlüsselbranchen für die Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

und wird seitens der Wirtschaftsförderung<br />

mit besonderer Aufmerksamkeit unterstützt.<br />

Die Stadt bietet durch ihre zentrale Lage<br />

und die gute Infrastruktur eine schnelle Verbindung<br />

per Auto, Bahn oder Flugzeug zu<br />

den wichtigsten europäischen Märkten. Entfernungen<br />

von <strong>Düsseldorf</strong> zu ausgewählten<br />

europäischen Städten:<br />

Amsterdam<br />

Berlin<br />

Brüssel<br />

Frankfurt am Main<br />

London<br />

Paris<br />

240 km<br />

570 km<br />

220 km<br />

220 km<br />

560 km<br />

500 km


39<br />

<strong>Düsseldorf</strong> ist ein wichtiges Handels-, Dienstleistungs-<br />

und Kommunikationszentrum in Europa,<br />

glänzt als führender Standort in den Branchen Werbung,<br />

Telekommunikation und Unternehmensberatung und ist<br />

einer der wichtigsten Messeplätze in Deutschland. Nach<br />

Frankfurt am Main ist die Rheinmetropole zudem die zweitgrößte<br />

Banken- und Börsenstadt der Bundesrepublik. „Mein<br />

kleines Paris“ soll Napoleon die Stadt am Rhein getauft<br />

haben. „Klein-Tokio“ nennen sich heute die japanisch geprägten<br />

Ecken. Zahlreiche internationale Firmen haben ihren<br />

Sitz in <strong>Düsseldorf</strong>, darunter auch 450 japanische Unternehmen.<br />

Durch die zentrale Lage und die hervorragenden<br />

Verkehrsanbindungen, auch über den drittgrößten Flughafen<br />

Deutschlands, ist <strong>Düsseldorf</strong> optimal an die europäischen<br />

Märkte angebunden. In einem Umkreis von 150 km<br />

leben knapp 30 Millionen Menschen, die der Wirtschafts-,<br />

Shopping- und Kulturmetropole internationales Flair geben<br />

und für kulturelle Vielseitigkeit sorgen.<br />

Gehry-Bauten im Medienhafen<br />

Jan Wellem-Standbild und Rathaus<br />

Messe <strong>Düsseldorf</strong>


40<br />

Die Fondsimmobilien<br />

Hervorzuheben sind des Weiteren die<br />

Messe <strong>Düsseldorf</strong> als eine der drei umsatzstärksten<br />

Messeplätze in Deutschland und<br />

der fünf Kilometer nördlich von der Stadtmitte<br />

entfernte Flughafen <strong>Düsseldorf</strong> International.<br />

Vom drittgrößten Flughafen Deutschlands<br />

sind in einer knappen Stunde wirtschaftlich<br />

wichtige europäische Metropolen wie London,<br />

Paris oder Zürich zu erreichen.<br />

Beste Standortbedingungen und ein<br />

hohes Maß an Lebensqualität, moderate Mieten<br />

und Lebenshaltungskosten kennzeichnen<br />

<strong>Düsseldorf</strong>. Im internationalen Standortvergleich<br />

liegt <strong>Düsseldorf</strong> nach einer Mercer-<br />

Studie zur Lebensqualität 2010 weltweit auf<br />

Platz sechs und bundesweit erneut auf Platz<br />

eins.<br />

Mit einer Vielzahl von Museen und Ausstellungen<br />

und moderner Architektur ist<br />

<strong>Düsseldorf</strong> eine der vielfältigsten und schönsten<br />

Kulturmetropolen Deutschlands. So<br />

gibt es neben der großen Kunstsammlung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen und einer<br />

Vielzahl weiterer Museen und Galerien auch<br />

die renommierte Kunstakademie <strong>Düsseldorf</strong>.<br />

Mit dem <strong>Düsseldorf</strong>er Schauspielhaus<br />

und dem Kom(m)ödchen sind bekannte<br />

Bühnen in der Stadt vertreten.<br />

Quelle: www.duesseldorf.de, Januar 2011<br />

Büroimmobilienmarkt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> zählt zu den Immobilienhochburgen<br />

in Deutschland.<br />

Der Flächenumsatz am <strong>Düsseldorf</strong>er<br />

Büromarkt belief sich im Jahr 2010 auf rund<br />

383.000 m² und liegt damit um mehr als 74<br />

Prozent über dem Vorjahreswert und um<br />

rund 21 Prozent über dem 10-Jahres-Schnitt.<br />

Wesentlich beeinflusst wurde dieses Ergebnis<br />

durch die Großanmietung von <strong>Vodafone</strong>.<br />

Im Jahr 2009 lag der Flächenumsatz bei rund<br />

220.000 m². Bei den nachfragenden Branchen<br />

liegen die Informations- und Kommunikationstechnologien<br />

mit rund 33 Prozent auf<br />

dem ersten Platz. Auf dem zweiten Rang<br />

folgen die sonstigen Dienstleistungen mit<br />

knapp 15 Prozent vor den Handelsunternehmen<br />

mit rund 12 Prozent und den Beratungsgesellschaften<br />

mit gut 11 Prozent.<br />

Das verfügbare Flächenangebot (Leerstand<br />

plus verfügbare Flächen im Bau) für<br />

den gesamten <strong>Düsseldorf</strong>er Büroimmobilienmarkt<br />

beträgt rund 1,12 Mio. m². Im Büroteilmarkt<br />

Seestern – dem Standort der Immobilien<br />

– liegt das verfügbare Flächenangebot<br />

bei rund 67.000 m². Die Leerstandsquote<br />

ist im Jahresvergleich leicht gestiegen<br />

und beläuft sich auf 11,50 % im Markt- und<br />

9,8 % im Stadtgebiet. Dagegen haben sich<br />

die Leerstände mit modernen Flächen reduziert,<br />

sodass zum Jahresende 2010 nur noch<br />

jeder vierte leer stehende Quadratmeter<br />

eine nachfragegerechte, moderne Qualität<br />

hat.<br />

Die Spitzenmiete im Bankenviertel hat im<br />

Jahr 2010 ein Höchststand von 24,00 EUR/m²<br />

pro Monat erreicht. In den meisten Büromarktzonen<br />

stieg die Höchstmiete ebenfalls,<br />

wobei im Seestern der größte Anstieg verzeichnet<br />

wurde. Die Spitzenmiete im Seestern<br />

lag 2010 bei rund 16,50 EUR/m² pro Monat<br />

und die Durchschnittsmiete bei rund 15,70<br />

EUR/m² pro Monat.<br />

Quelle: BNP Paribas Real Estate GmbH, Property Report,<br />

Office Market in Germany 2011, Januar 2011<br />

Mikrostandort – Seestern<br />

Der linksrheinisch gelegene Standort Seestern<br />

ist ein rund 40 Hektar großes Business-<br />

Quartier. Es zählt zu den traditionsreichsten<br />

und größten Bürostandorten in <strong>Düsseldorf</strong>.<br />

Seine Geschichte reicht bis in das Jahr 1961<br />

zurück, als der ehemalige Warenhaus-Konzern<br />

Horten durch den Bau seiner Hauptverwaltung<br />

den Grundstein für die Entwicklung<br />

des Standortes legte. Im Laufe der Jahre ist<br />

ein beispielhaftes Büroareal entstanden, das<br />

optimale Arbeitsbedingungen mit herausragender<br />

Lage und hohem Work-Life-Komfort<br />

in Einklang bringt und heute einen Schmelztiegel<br />

der internationalen Informations- und<br />

Kommunikationsbranche darstellt.<br />

Seinen Namen verdankt der Standort<br />

dem seesternförmigen Verlauf der sich kreuzenden<br />

Hauptverkehrswege und der danach<br />

benannten Straße „Am Seestern“.<br />

Mit vier Stadtbahnlinien, Anschluss an die<br />

A44/A52 sowie der Nähe zu City, Flughafen<br />

und Messe besteht eine optimale Verkehrsanbindung.<br />

Davon profitieren auch die fünf<br />

Hotels der gehobenen Kategorie. Sie bieten<br />

in ausreichender Anzahl und in fußläufiger<br />

Entfernung Tagungs- und Übernachtungsmöglichkeiten.<br />

Den rund 10.000 Beschäftigten<br />

des Areals stehen zahlreiche Freizeitmöglichkeiten<br />

in direkter Nähe zur Verfügung.<br />

Auf der dem künftigen <strong>Vodafone</strong>-<strong>Campus</strong><br />

gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite<br />

wird aktuell ein weiterer Bauabschnitt<br />

des Prinzenparks erstellt. In diesem wird der<br />

Versicherungskonzern Axa den Großteil der<br />

Flächen belegen. Daneben entsteht in östlicher<br />

Richtung auf dem ehemaligen Güterbahnhof-Areal<br />

ein Büro-, Gewerbe- und<br />

Wohnstandort (Belsenpark).<br />

Infrastruktur<br />

Das Objekt ist sehr gut an das Straßenverkehrsnetz<br />

sowie gut an den öffentlichen<br />

Nahund Fernverkehr angebunden. Der Gebäudekomplex<br />

liegt etwa 300 Meter von der<br />

U-Bahn-Haltestelle „Prinzenallee“ entfernt.<br />

Von hier aus kann der <strong>Düsseldorf</strong>er Hauptbahnhof<br />

mit drei Stadtbahnlinien innerhalb<br />

von fünfzehn Minuten erreicht werden. Ab<br />

dem Hauptbahnhof besteht dann Anschluss<br />

an das nationale und internationale ICE- und<br />

Intercity-Netz sowie an das S-Bahn-Netz, welches<br />

die Stadt mit den Vororten, den Nachbarstädten<br />

und dem Flughafen verbindet.<br />

Über den direkten Anschluss an die B7/<br />

Brüsseler Straße (Heerdter Dreieck) gelangt<br />

man mit dem Auto innerhalb von ca. 15 Minuten<br />

zum Flughafen <strong>Düsseldorf</strong> International.<br />

Da neben dem <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> auch<br />

der neu entstehende Belsenpark (Büro-,<br />

Gewerbe- und Wohnstandort) bis an das<br />

Heerdter Dreieck reicht und sich deshalb die<br />

vorhandene Verkehrsmenge erhöhen wird,<br />

hat die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> damit begonnen,<br />

die Straßen rund um den Gebäudekomplex<br />

und den Verkehrsknotenpunkt Heerdter<br />

Dreieck für geplante rund EUR 14 Mio. umzubauen.<br />

Im Zuge dieser Arbeiten wird der<br />

Parkhausneubau für den <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>


41<br />

Schiessstraße<br />

U<br />

Löricker Straße<br />

Albertussee<br />

Hansaallee<br />

Kaarster Weg<br />

Willstätterstraße<br />

Am Albertussee<br />

Heerdter Lohweg<br />

U<br />

Grevenbroicher Weg<br />

Lohweg<br />

Straße<br />

Stürzelberger<br />

Niederkasseler Lohweg<br />

<strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong><br />

Neuwerker Straße<br />

Walther-Hensler-Str.<br />

Viersener Straße<br />

Am Kirschbaumwäldchen<br />

Amboßstraße<br />

U<br />

Prinzenallee<br />

Prinzenallee<br />

Am Seestern<br />

Fritz-Vomfelde-Straße<br />

Brüsseler Straße<br />

Hansaallee<br />

Parkhaus<br />

Am Seestern<br />

U<br />

Maasstraße<br />

U<br />

Saarwerdenstraße<br />

Schwalmstraße<br />

Heerdter<br />

Sandberg<br />

7<br />

Lerchenstraße<br />

Niederkasseler<br />

Haus der<br />

Japanischen Kultur<br />

Kirchweg<br />

Lütticher<br />

Peter- Roos-Straße<br />

Lewitstraße<br />

N<br />

Niederkassel<br />

Schorlemerstraße<br />

Rheinbahnhaus<br />

U<br />

Straße<br />

Schanzenstraße<br />

Hansaallee<br />

7<br />

Am Heerdter Hof<br />

Nikolaus-Knopp-Platz<br />

U<br />

Heerdt<br />

Pariser Straße<br />

U<br />

Dominikus-<br />

Krankenhaus<br />

Lanker Straße<br />

Oberkassel<br />

Lohengrinstraße<br />

Wetzel- gasse<br />

Alt-Heerdt<br />

Baldurstraße<br />

Kribbenstraße<br />

Rheinallee<br />

Dominikus-<br />

Krankenhaus<br />

<strong>Düsseldorf</strong>er Straße<br />

U<br />

Drususstraße<br />

Rheinalleetunnel<br />

Columbusstraße<br />

Carmenstraße<br />

Siegfriedstraße<br />

Belsenstraße<br />

U<br />

Belsenplatz<br />

<strong>Düsseldorf</strong>er Straße<br />

R h<br />

e i<br />

n<br />

Rheinallee<br />

Kiel<br />

Hamburg<br />

Schwerin<br />

Bremen<br />

Berlin<br />

Hannover<br />

Potsdam<br />

Magdeburg<br />

A44<br />

8<br />

7<br />

A52<br />

7<br />

<strong>Düsseldorf</strong><br />

Wiesbaden Frankfurt/Main<br />

Mainz<br />

Saarbrücken<br />

Erfurt<br />

Dresden<br />

A52<br />

7<br />

1<br />

<strong>Düsseldorf</strong><br />

8<br />

Stuttgart<br />

München<br />

Neuss<br />

A57<br />

1<br />

A46


42<br />

C<br />

B<br />

H<br />

A<br />

Lageplan Fondsimmobilien (Planung)<br />

Hochhaus (H),<br />

Bürogebäude (A – C),<br />

Kindertagesstätte (Kita)


Die Fondsimmobilien<br />

43<br />

in das Heerdter Dreieck integriert und ist<br />

damit direkt an den Verkehrsknotenpunkt<br />

angebunden. Die Umsetzung der geplanten<br />

Maßnahmen ermöglicht eine Optimierung<br />

der vorhandenen Verkehrsanbindung.<br />

Für die Mitarbeiter von <strong>Vodafone</strong> werden<br />

rund 427 Stellplätze in der eingeschossigen<br />

Tiefgarage unter den Bürogebäuden geschaffen.<br />

Rund 1.571 Plätze sollen im Parkhausneubau<br />

und 234 Stellplätze im Bereich<br />

unterhalb der Hochstraße entstehen.<br />

Grundstück und Gebäude<br />

Grundstück<br />

Die Grundstücke für die Bürogebäude<br />

mit Tiefgarage und die Kindertagesstätte<br />

sind mit einer Größe von rund 26.856 m²<br />

im Grundbuch der Gemarkung Heerdt des<br />

Amtsgerichtes <strong>Düsseldorf</strong> im Blatt Nr. 18074,<br />

Flur 36 unter den Flurstückstücksnummern<br />

36, 260 - 263, 266 - 269, 271 - 276, 278 und<br />

280 - 284 eingetragen. Die Grundstücke befinden<br />

sich im <strong>Düsseldorf</strong>er Stadtteil Heerdt<br />

und grenzen im Norden an die Viersener<br />

Straße, im Südosten an die in Hochlage geführte<br />

Brüsseler Straße und im Westen an<br />

die Neuwerker Straße. Daneben hat die Objektgesellschaft<br />

eine Nutzungsvereinbarung<br />

mit der Landeshauptstadt <strong>Düsseldorf</strong> über<br />

die Grundstücke, auf welchen das Parkhaus<br />

sowie die ebenerdige Parkplätze errichtet<br />

werden sollen, abgeschlossen.<br />

Allgemeine Gebäude- und Baubeschreibung<br />

Bis Ende 2012 sollen ein Bürokomplex,<br />

bestehend aus einem 19-geschossigen,<br />

ellipsenförmigen Hochhaus mit einer Höhe<br />

von rund 75 Metern sowie drei weiteren<br />

Bürogebäuden mit sechs bzw. neun oberirdischen<br />

Geschossen und einer Tiefgarage,<br />

und ein Parkhaus entstehen. Das Parkhaus<br />

sowie die Stellplätze unterhalb der Hochstraße<br />

werden vom unmittelbar angrenzenden<br />

<strong>Campus</strong> aus fußläufig erreichbar sein.<br />

Zusätzlich wird auf dem Gelände noch eine<br />

Kindertagesstätte errichtet. Sie soll für sechs<br />

Gruppen mit jeweils zehn Kindern ausgelegt<br />

sein.<br />

Die Bürogebäude werden sich um einen<br />

zentralen dreieckigen Platz (<strong>Campus</strong>) gruppieren.<br />

Für den ruhenden Verkehr werden<br />

die eingeschossige Tiefgarage des <strong>Campus</strong>,<br />

ein angrenzender ebenerdigen Parkplatz<br />

und ein Parkhaus mit sieben Parkebenen<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Metall- und Glasfassaden werden dem<br />

Bürogebäudekomplex ein einheitliches und<br />

zusammenhängendes Erscheinungsbild<br />

verleihen. Es handelt sich hierbei um großflächig<br />

verglaste, thermisch getrennte Metall-Glas-Konstruktionen.<br />

Die Fassaden der<br />

Büroflächen zur Brüsseler Straße werden<br />

schalltechnisch auf die Beanspruchung<br />

durch den Verkehrslärm ausgelegt. Die geschwungenen<br />

Gebäuderiegel sollen einen<br />

wirksamen Lärmschutz des inneren dreieckigen<br />

zentralen Platzbereiches bewirken.<br />

Die Fassade des Parkhauses wird als ungedämmte,<br />

vorgehängte Fassadenkonstruktion<br />

ausgeführt.<br />

Die Büroflächen werden mit Kühldecken<br />

ausgestattet und erhalten eine Kälteversorgung.<br />

Für die Fensterflächen sind Sonnenschutzvorrichtungen<br />

vorgesehen.<br />

Der <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> sieht hauptsächlich<br />

Büronutzung mit mieterspezifischen<br />

Sondernutzungsbereichen wie z. B. einem<br />

Mobiltelefon-Testbereich vor. Zusätzlich<br />

stehen den Mitarbeitern u. a. eine Kantine,<br />

Konferenz- und Fitnessräume zur Verfügung.<br />

In einem geringen Umfang ist eine Einzelhandelsnutzung<br />

für einen <strong>Vodafone</strong>-Shop<br />

sowie für kleine Ladeneinheiten, die der<br />

Deckung des täglichen Bedarfs der Mitarbeiter<br />

dienen, geplant. Der gesamte <strong>Campus</strong><br />

wird eingeschossig unterbaut. Neben<br />

den Tiefgaragenstellplätzen werden sich<br />

hier die Lüftungs- und Kältezentralen, die<br />

Heizzentrale ([Bio-] Gas-Blockheizkraftwerk<br />

mit Absorptionskältemaschine und Brennwertkessel),<br />

die Elektrozentralen sowie die<br />

Hausanschlussräume befinden.<br />

Die repräsentative Eingangshalle im<br />

Hochhaus wird der zentrale Anlaufpunkt<br />

für Besucher und Gäste sein. Von hier aus<br />

lassen sich mit den Aufzügen die einzelnen<br />

Büroetagen erreichen.<br />

Die weiteren Gebäude verfügen über<br />

kleinere Eingangsbereiche, die sich zum<br />

zentralen Platz hin orientieren werden. Die<br />

Büroflächen in den Obergeschossen werden<br />

über Aufzugs- und Treppenanlagen erschlossen.<br />

Die Aufteilung der Flächen erfolgt in<br />

einem flexiblen modularen System aus offenen<br />

Arbeitsgruppen, Besprechungs- und<br />

Kommunikationszonen sowie einzelnen<br />

Zellenbüros.<br />

Durch die geplanten separaten Zugänge<br />

sowie die Schaffung mehrerer Treppenhäuser<br />

und Aufzugsgruppen pro Bauteil ist eine<br />

Aufteilung und geschossweise Vermietung<br />

einzelner Bauteile möglich.<br />

Die Bürogebäude sollen nach LEED<br />

(Green Building) zertifiziert werden. Es wird<br />

eine Silber-Zertifizierung mit Option auf Gold<br />

angestrebt.<br />

Laut Rahmenterminplan vom 07.09.2010<br />

sollen die Gebäude nach Fertigstellung am<br />

15.12.2012 an den Bauherren/Mieter übergeben<br />

werden.<br />

Als Zwischentermine für „Gebäudehülle<br />

und Dach dicht“ sind für das Hochhaus<br />

der 29.02.2012, für den Gebäudeteil A<br />

der 31.01.2012 und für die Gebäudeteile B<br />

und C der 22.12.2011 geplant. Die Rohbaufertigstellung<br />

für das Parkhaus ist für den<br />

31.01.2012 angesetzt.<br />

Zur Überwachung der Baumaßnahmen<br />

wird zusammen mit dem Bankenkonsortium<br />

ein Unternehmen für das baubegleitende<br />

Controlling beauftragt.<br />

Nutzung – <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

Die Fondsimmobilien sind vollständig an<br />

die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH vermietet und werden<br />

nach Fertigstellung an den Mieter übergeben.


Die Fondsimmobilien<br />

45<br />

Mieter – <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

<strong>Vodafone</strong> Deutschland ist mit 13.000<br />

Mitarbeitern und rund EUR 9 Milliarden<br />

Umsatz einer der größten und modernsten<br />

Telekommunikationsanbieter in Europa. Als<br />

innovativer und integrierter Technologieund<br />

Dienstleistungskonzern bietet <strong>Vodafone</strong><br />

Deutschland Mobilfunk und Festnetz sowie<br />

Internet und Breitband-Datendienste<br />

für Geschäfts- und Privatkunden. <strong>Vodafone</strong><br />

Deutschland hat rund 38 Millionen Mobilfunk-<br />

und Festnetzkunden. Das Unternehmen<br />

unterhält eines der leistungsstärksten<br />

und modernsten Mobilfunknetze sowie im<br />

gesamten Bundesgebiet ein engmaschiges<br />

Glasfasernetz, das bereits heute eine Flächenabdeckung<br />

von fast 70 Prozent aller<br />

deutschen Haushalte erreicht. Im Jahr 2010<br />

wurde <strong>Vodafone</strong> von der Fachzeitschrift<br />

„connect“ zum vierten Mal in Folge für das<br />

beste Netz in Deutschland ausgezeichnet.<br />

<strong>Vodafone</strong> Deutschland stellt sich auch<br />

seiner gesellschaftlichen Verantwortung<br />

und initiiert und fördert über die <strong>Vodafone</strong><br />

Stiftung Deutschland zahlreiche Projekte in<br />

den Bereichen Bildung, Integration und soziale<br />

Mobilität, Kunst/Kultur und Gesundheit.<br />

Nach Auskunft der Wirtschaftsauskunft<br />

CREDITREFORM Stuttgart liegt der „Creditreform<br />

Bonitätsindex“ der <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH per 08.10.2010 bei 248 Punkten („gute<br />

Bonität“) auf einer Skala von 100 („ausgezeichnete<br />

Bonität“) bis 600 („harte Negativmerkmale“).<br />

Die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH ist ein Teil der<br />

<strong>Vodafone</strong>-Group, dem mit 341 Millionen<br />

Kunden größten Mobilfunkkonzern der Welt.<br />

Weitere Informationen sind im Internet<br />

unter www.vodafone.de (insbesondere in<br />

der Rubrik „Unternehmen“) und unter<br />

www.vodafone-stiftung.de abrufbar.<br />

Mietvertrag mit der <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH<br />

Gegenstand des Mietvertrages<br />

Der Mietvertrag über die Büroimmobilien<br />

einschließlich Untergeschoss und Parkflächen<br />

(ca. 109.252 m² BGF, 427 Tiefgaragenstellplätze),<br />

die Kindertagesstätte (ca. 1.865 m²<br />

BGF), die oberirdischen Stellplätze (234 Stück),<br />

das Parkhaus „Heerdter Dreieck“ (1.571 Stück)<br />

und die 245 Fahrradstellplätze wurde am<br />

09.09.2010 abgeschlossen. Am 23.12.2010/<br />

06.01.2011 wurde ein 1. Nachtrag zum Mietvertrag<br />

geschlossen.<br />

Vertragsdauer und Verlängerungsoptionen<br />

Der Mietvertrag beginnt mit Übergabe<br />

der Immobilien (geplante Übergabe spätestens<br />

15.12.2012) an den Mieter und hat eine<br />

Laufzeit von 20 Jahren und beinhaltet zwei<br />

Verlängerungsoption des Mietverhältnisses<br />

für den Mieter um jeweils 5 Jahre.<br />

Instandhaltung/Instandsetzung<br />

Die Objektgesellschaft ist für die Instandhaltung<br />

und Instandsetzung (inklusive Erneuerung<br />

und Ersatzbeschaffung) von Dach<br />

und Fach auf eigene Kosten verantwortlich.<br />

Dach und Fach umfassen nach den Regelungen<br />

des Mietvertrages u. a. die Dachund<br />

Rohbaukonstruktion (z. B. Fundamente,<br />

tragende Wände) sowie die Fassade und die<br />

Rohre und Leitungen bis zum ersten Übergabepunkt<br />

im Mietgegenstand. Hiervon<br />

ausgenommen sind ausdrücklich z. B. die<br />

technische Gebäudeeinrichtung sowie die<br />

außen und innen liegenden Sonnenschutzsysteme.<br />

Hierfür ist der Mieter <strong>Vodafone</strong> auf<br />

eigene Kosten verantwortlich.<br />

Mietzins<br />

Die gesamte Jahresanfangsmiete soll<br />

für das Jahr 2013 rund EUR 17.850.000 p. a.<br />

betragen. Der Mieter <strong>Vodafone</strong> kann gemäß<br />

Mietvertrag Sonderausbauwünsche<br />

zulasten des Budgets der Objektgesellschaft<br />

in Höhe von maximal EUR 5.000.000<br />

in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde<br />

sich die Jahresnettomiete um einen Betrag<br />

in Höhe von maximal EUR 317.550 erhöhen.<br />

Die in der Prognoserechnung kalkulierten<br />

Mieteinnahmen beinhalten diesen Betrag.<br />

Wertsicherung<br />

Die Miete für den Gebäudekomplex<br />

erhöht sich zum 15.12.2014 auf rund EUR<br />

18.000.000 pro Jahr und zum 15.12.2016 auf<br />

mindestens rund EUR 18.250.000 pro Jahr.<br />

Für die Zeit ab dem 15.12.2016 wird die Miete<br />

wie folgt wertgesichert: Steigt oder fällt der<br />

vom Statistischen Bundesamt festgestellte<br />

Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI,<br />

Basis 2005 = 100) gegenüber dem Stand am<br />

15.12.2012 bzw. gegenüber dem Stand der<br />

jeweils letzten Anpassung – die Mieterhöhungen<br />

zum 15.12.2014/15.12.2016 sind keine<br />

Anpassungen in diesem Sinne – um mindestens<br />

8 %, so erhöht oder ermäßigt sich die<br />

Miete. Die Veränderung entspricht dabei jeweils<br />

100 % der Indexänderung. Die Anpassung<br />

erfolgt frühestens mit Wirkung ab<br />

dem 15.12.2016.<br />

Die unter „Mietzins“ genannten Regelungen<br />

für Sonderausbauwünsche gelten<br />

entsprechend.<br />

Weitere Informationen zu dem genannten<br />

Mietvertrag siehe Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“.


46<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

6. Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Die Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />

bildet die liquiditätswirksamen Vorgänge<br />

der Investitionsphase ab. Die ausgewiesenen<br />

Positionen stehen durch Festpreisvereinbarungen<br />

überwiegend fest. Positionen,<br />

die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht oder nicht in ihrer endgültigen<br />

Höhe feststehen, können zu Mehroder<br />

Minderkosten führen und gehen zugunsten<br />

oder zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

Bei der Kalkulation wurde auf Basis des<br />

bestehenden Mietvertrages davon ausgegangen,<br />

dass die Objektgesellschaft in Höhe<br />

von 100 % vorsteuerabzugsberechtigt ist.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist dagegen<br />

nicht berechtigt, die auf den Eingangsleistungen<br />

lastende Vorsteuer geltend zu machen.<br />

Hinsichtlich einzelner Positionen in der<br />

Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />

können Rundungsdifferenzen auftreten.<br />

Soweit in der Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />

Positionen aufgeführt sind,<br />

die der Umsatzsteuer unterliegen, sind diese<br />

als Netto-Positionen aufgeführt.<br />

Erläuterungen zum prognostizierten<br />

Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Mittelverwendung)<br />

Anschaffungskosten der Beteiligungsgesellschaft<br />

Die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Anschaffungskosten belaufen sich für die<br />

Beteiligungsgesellschaft auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

auf EUR 190.610.338 und<br />

gliedern sich auf in den Kaufpreis für die<br />

Kommanditanteile (EUR 17.746.043), eine<br />

Einlage in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />

(EUR 163.780.545), Erwerbsnebenkosten<br />

(EUR 215.000), Baubetreuung (EUR<br />

600.000), Disagio (EUR 6.250.000) und die<br />

Bearbeitungsgebühr und die Bereitstellungsprovision<br />

(EUR 2.018.750).<br />

Auszahlungsfinanzierung in der<br />

Investitions-/Bauphase<br />

In den Jahren 2011und 2012 sind für Auszahlungen<br />

(3,75 % p. a., für das Jahr 2011 zeitanteilig<br />

ab dem 01.07.2011) EUR 12.656.250<br />

vorgesehen, die aus Zinseinnahmen (5,00 %<br />

p. a.) durch die Vergabe des Darlehens an<br />

die Objektgesellschaft und Zinseinnahmen<br />

durch Anlage der Liquiditätsreserve finanziert<br />

werden. Die Verzinsung der Liquiditätsreserve<br />

in der Investitions-/ Bauphase wurde nach<br />

Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag<br />

mit 1,25 % p. a. kalkuliert. Der Differenzbetrag<br />

von EUR 4.963.772 („Auszahlungsfinanzierung“)<br />

wird aus der Liquidität der<br />

Beteiligungsgesellschaft bedient. Eine Aufnahme<br />

von Darlehen findet nicht statt.<br />

Beteiligungsbezogene Kosten<br />

Die beteiligungsbezogenen Kosten setzten<br />

sich aus der wirtschaftlichen Konzeption/Objektaufbereitung/Vergütung<br />

(EUR<br />

1.400.000), der Vermittlung der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft (EUR 3.500.000), der<br />

Fondsschließungsgarantie (EUR 4.500.000),<br />

der Eigenkapitalvermittlung (EUR 9.000.000),<br />

der Fremdkapitalvermittlung (EUR 2.500.000)<br />

und den sonstigen Kosten (EUR 2.774.250)<br />

zusammen.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

wird EUR 6.021.640 betragen.<br />

Erläuterungen zum prognostizierten<br />

Finanzierungsplan der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Mittelherkunft)<br />

Beteiligungskapital<br />

Das erforderliche Eigenkapital in Höhe von<br />

bis zu EUR 224.990.000 soll bei den Anlegern<br />

eingeworben werden. Die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

und Herr Andreas Grunert sind mit insgesamt<br />

EUR 10.000 Kommanditkapital beteiligt.<br />

Über das vorgenannte Kommanditkapital<br />

hinaus ist von den Gesellschaftern ein Agio<br />

in Höhe von 5 % zu erbringen.<br />

Verträge bzw. verbindliche Zusagen hinsichtlich<br />

einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

und einer Endfinanzierung bestehen<br />

auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht.


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

47<br />

Prognostizierter Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelverwendung) bis zum 31.12.2012<br />

EUR ¹ EUR ¹ In % des Investitionsvolumens<br />

ohne Agio<br />

1. Anschaffungskosten der Beteiligungsgesellschaft 190.610.338 84,72 %<br />

Kaufpreis der Kommanditanteile 17.746.043<br />

Darlehensvergabe an die Objektgesellschaft 100.000.000 ²<br />

Übernahme Anschaffungsnebenkosten der Objektgesellschaft 9.083.750 ²<br />

Einlage in die Rücklagen 63.780.545<br />

2. Auszahlungsfinanzierung in der Investitions-/Bauphase 4.693.772 2,09 %<br />

3. Beteiligungsbezogene Kosten 23.674.250 10,52 %<br />

4. Liquiditätsreserve 6.021.640 2,68 %<br />

Investitionsvolumen 225.000.000 100,00 %<br />

zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 5,00 %<br />

Investitionsvolumen inklusive Agio 236.249.500 105,00 %<br />

Prognostizierter Finanzierungsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelherkunft) bis zum 31.12.2012<br />

EUR ¹<br />

In % des Investitionsvolumens<br />

ohne Agio<br />

Beteiligungskapital<br />

Emissionskapital 224.990.000 100,00 %<br />

Beteiligungskapital <strong>DFH</strong> Aberia GmbH und Herr Andreas Grunert 10.000 0,00 %<br />

Beteiligungskapital gesamt 225.000.000 100,00 %<br />

zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 5,00 %<br />

Finanzierungsvolumen inklusive Agio 236.249.500 105,00 %<br />

1 Bei einzelnen Positionen können Rundungsabweichungen auftreten.<br />

2 Erhöht nach Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft jeweils ebenfalls die Einlage in die Rücklage der Objektgesellschaft durch die Beteiligungsgesellschaft. Die Rücklage<br />

beträgt insgesamt TEUR 172.864.


48<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Prognostizierter konsolidierter Investitionsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelverwendung)<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

EUR ¹ EUR ¹ In % des Investitionsvolumens<br />

ohne Agio<br />

1. Kaufpreis der Fondsimmobilien 306.526.588 87,58<br />

Kaufpreis der Kommanditanteile 17.746.043<br />

Einlage in die Rücklagen 163.780.545<br />

(Aufnahme Fremdkapital [siehe Finanzierungsplan unten]) 125.000.000<br />

2. Erwerbsnebenkosten 215.000 ² 0,06<br />

3. Baubetreuung 600.000 ² 0,17<br />

Finanzierungskosten<br />

4. Disagio 6.250.000 ² 1,79<br />

5. Auszahlungsfinanzierung in der Investitions-/Bauphase 4.693.772 1,34<br />

6. Bearbeitungsgebühr/Bereitstellungsprovision 2.018.750 ² 0,58<br />

Beteiligungsbezogene Kosten<br />

7. Wirtschaftliche Konzeption/Objektaufbereitung/Vergütung 1.400.000 0,40<br />

8. Vermittlung der Beteiligung an der Objektgesellschaft 3.500.000 1,00<br />

9. Fondsschließungsgarantie 4.500.000 1,29<br />

10. Eigenkapitalvermittlung 9.000.000 2,57<br />

11. Fremdkapitalvermittlung 2.500.000 0,71<br />

12. Sonstige Kosten 2.774.250 0,79<br />

Sonstiges<br />

13. Liquiditätsreserve 6.021.640 1,72<br />

Investitionsvolumen 350.000.000 100,00<br />

zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 3,21<br />

Investitionsvolumen inklusive Agio 361.249.500 103,21<br />

Prognostizierter konsolidierter Finanzierungsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelherkunft)<br />

EUR ¹<br />

In % des Investitionsvolumens<br />

ohne Agio<br />

Beteiligungskapital<br />

Emissionskapital 224.990.000 64,28<br />

Beteiligungskapital <strong>DFH</strong> Aberia GmbH und Herr Andreas Grunert 10.000 0,00<br />

Beteiligungskapital gesamt 225.000.000 64,29<br />

Fremdkapital<br />

Langfristiges EUR-Darlehen 125.000.000 35,71<br />

Finanzierungsvolumen 350.000.000 100,00<br />

zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 3,21<br />

Finanzierungsvolumen inklusive Agio 361.249.500 103,21<br />

1 Bei einzelnen Positionen können Rundungsabweichungen auftreten.<br />

2 Erhöht jeweils ebenfalls die Einlage in die Rücklage der Objektgesellschaft durch die Beteiligungsgesellschaft. Die Rücklage beträgt insgesamt TEUR 172.864.


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

49<br />

Erläuterungen zum prognostizierten<br />

konsolidierten Investitionsplan der<br />

Beteiligungs- und Objektgesellschaft<br />

(Mittelverwendung)<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

Kaufpreis der Fondsimmobilien<br />

Zum Zwecke der Ermittlung des Kaufpreises<br />

wird die Stichtagsbilanz der Objektgesellschaft<br />

zum 31.12.2012 zugrunde gelegt<br />

und der Gebäudekomplex in der Stichtagsbilanz<br />

mit rund EUR 307.500.000 (inklusive<br />

EUR 5.000.000 wegen Sonderausbauwünschen<br />

des Mieters, siehe Seite 54, Position<br />

1 Mieteinnahmen) bewertet. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird sich mit 94,8 % an<br />

dem Kommanditkapital der Objektgesellschaft<br />

beteiligen.<br />

Die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Anschaffungskosten belaufen sich für die<br />

Beteiligungsgesellschaft auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

auf EUR 190.610.338 und<br />

gliedern sich u. a. auf in den Kaufpreis für<br />

die Kommanditanteile (EUR 17.746.043) und<br />

eine Einlage in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />

(EUR 163.780.545) zur u. a. Rückführung<br />

des dort valutierenden Zwischenfinanzierungsdarlehens.<br />

Die Anschaffungskosten<br />

der Gesellschaftsanteile und die Einzahlungen<br />

in die Kapitalrücklagen werden<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft als Finanzanlagen<br />

gehalten. Der verbleiben de Kommanditanteil<br />

des Altgesellschafters in der Objektgesellschaft,<br />

die Deutsche Bau Holding<br />

GmbH, wird in der Stichtagsbilanz mit einem<br />

Eigenkapital von EUR 51 bewertet. Der Anteil<br />

der <strong>DFH</strong> Aberia GmbH wird in der Stichtagsbilanz<br />

mit einem Eigenkapital von EUR 1<br />

bewertet.<br />

Erwerbsnebenkosten<br />

Im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft fallen Notar-, Gerichts-<br />

und Rechtsberatungskosten an, die<br />

mit rund EUR 215.000 kalkuliert wurden.<br />

Baubetreuung<br />

Die Kosten für die Baubetreuung während<br />

der Errichtungsphase der Fondsimmobilien<br />

wurden mit EUR 600.000 kalkuliert.<br />

Finanzierungskosten<br />

Disagio<br />

Der Auszahlungskurs des Darlehensbetrages<br />

in Höhe von EUR 125.000.000 beträgt<br />

100 %. Das Disagio (in Form einer Zinsvorauszahlung)<br />

kann optional in Anspruch genommen<br />

werden und wurde im Investitionsplan<br />

mit 5 % des Darlehensbetrages angenommen.<br />

Wird das Disagio nicht in Anspruch<br />

genommen, verringert sich das Emissionskapital<br />

entsprechend und/oder erhöht sich<br />

die Liquiditätsreserve entsprechend.<br />

Auszahlungsfinanzierung in der<br />

Investitions-/Bauphase<br />

In den Jahren 2011und 2012 sind für Auszahlungen<br />

(3,75 % p. a., für das Jahr 2011 zeitanteilig<br />

ab dem 01.07.2011) EUR 12.656.250<br />

vorgesehen, die aus Zinseinnahmen (5,00 %<br />

p. a.) durch die Vergabe des Darlehens an<br />

die Objektgesellschaft und Zinseinnahmen<br />

durch Anlage der Liquiditätsreserve finanziert<br />

werden. Die Verzinsung der Liquiditätsreserve<br />

in der Investitions-/Bauphase wurde nach<br />

Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag<br />

mit 1,25 % p. a. kalkuliert. Der Differenzbetrag<br />

von EUR 4.963.772 („Auszahlungsfinanzierung“)<br />

wird aus der Liquidität der<br />

Beteiligungsgesellschaft bedient. Eine Aufnahme<br />

von Darlehen findet nicht statt.<br />

Bearbeitungsgebühr/Bereitstellungsprovision<br />

Die Kosten für die Bearbeitungsgebühr<br />

und die Bereitstellungsprovision für das<br />

deutsche Bankenkonsortium wurden mit<br />

EUR 2.018.750 kalkuliert.<br />

Beteiligungsbezogene Kosten<br />

Wirtschaftliche Konzeption/Objektaufbereitung/Vergütung<br />

Der Anbieter ist mit der Konzeption des<br />

Beteiligungsangebotes beauftragt.<br />

Dazu zählen u. a.:<br />

– die Erarbeitung und Präsentation des<br />

Konzeptes,<br />

– die Durchführung der Due Diligence,<br />

– die wirtschaftliche und rechtliche Ausarbeitung<br />

des Konzeptes in Form einer<br />

druckfähigen Fassung eines Verkaufsprospektes<br />

und der ergänzenden Unterlagen<br />

(Beitrittserklärung, Widerrufsbelehrung,<br />

Vollmacht etc.).<br />

Zur Durchführung der Aufgaben kann<br />

sich der Anbieter auch Dritter bedienen, insbesondere<br />

wenn dies aus rechtlichen Gründen<br />

erforderlich ist.<br />

Der Anbieter erhält dafür eine vertragliche<br />

Vergütung in Höhe von EUR 400.000<br />

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Darüber hinaus erhält der geschäftsführende<br />

Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />

für die Geschäftsführung während<br />

der Investitions-/Bauphase in den Jahren<br />

2011 und 2012 eine Vergütung in Höhe von<br />

EUR 965.000, der persönlich haftende Gesellschafter<br />

eine Vergütung in Höhe von<br />

EUR 15.000 und der Treuhandkommanditist<br />

eine Vergütung in Höhe von EUR 20.000.<br />

Vermittlung der Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft<br />

Der Anbieter wurde von der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegen eine Vergütung in Höhe<br />

von insgesamt EUR 3.500.000 mit der Auswahl,<br />

der Vorbereitung sowie der Prüfung<br />

der Beteiligung an der Objektgesellschaft beauftragt.<br />

Fondsschließungsgarantie<br />

Der Anbieter garantiert ab Kaufpreiszahlung<br />

bis zum 30.12.2012 bzw. bei Ausübung<br />

der Option des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

zur Verlängerung der Platzierungsphase<br />

bis spätestens 30.12.2013 die Vollplatzierung<br />

des einzuwerbenden Kommanditkapitals<br />

in Höhe von bis zu EUR 225.000.000.<br />

Dafür erhält er eine vertragliche Vergütung<br />

in Höhe von EUR 4.500.000. Dies entspricht<br />

2,00 % des garantierten Eigenkapitalbetrages.


50<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Eigenkapitalvermittlung<br />

Mit der Beschaffung des benötigten Eigenkapitals<br />

in Höhe von bis zu EUR 225.000.000<br />

hat die Beteiligungsgesellschaft den Anbieter<br />

beauftragt, der sich seinerseits wiederum der<br />

Mithilfe von Dritten bedienen wird. Der Anbieter<br />

erhält dafür eine vertragliche Vergütung<br />

in Höhe von maximal 9,00 % des vermittelten<br />

Eigenkapitals (inklusive Agio).<br />

Fremdkapitalvermittlung<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat den Anbieter<br />

beauftragt, die erforderlichen Finanzmittel<br />

für das Investitionsvorhaben zu beschaffen.<br />

Der Anbieter erhält für die Finanzierungsvermittlung<br />

einschließlich der Finanzierungsabwicklung<br />

eine vertragliche Vergütung<br />

in Höhe von EUR 2.500.000.<br />

Sonstige Kosten<br />

Die sonstigen Kosten in Höhe von rund<br />

EUR 2.774.250 beinhalten u. a. Drittkosten<br />

im Rahmen der Due Diligence (Ankaufsprüfung<br />

in rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer<br />

Hinsicht) in Höhe von EUR 595.000,<br />

Kosten für die Steuer- und Rechtsberatung<br />

im Rahmen der Prospekterstellung, Kosten<br />

für die Erstellung und den Druck der Verkaufsprospekte,<br />

Beitrittsunterlagen und<br />

Marketingaufwendungen. Diese Kosten<br />

wurden zu einem hohen Anteil nach Erfahrungswerten<br />

kalkuliert. Weiterhin sind in<br />

dieser Position die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge<br />

in Höhe von insgesamt rund<br />

EUR 666.425 enthalten.<br />

Sonstiges<br />

Liquiditätsreserve<br />

Die in der Beteiligungsgesellschaft gebildete<br />

Liquiditätsreserve dient in der Betriebsphase<br />

als Rücklage für außerplanmäßige,<br />

nicht auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten,<br />

für außerplanmäßige Instandhaltungs-<br />

oder Instandsetzungsmaßnahmen,<br />

eventuelle sonstige Zahlungsverpflichtungen<br />

und für den Teil der Auszahlungen, der<br />

die in den jeweiligen Jahren erwirtschafteten<br />

Überschüsse übersteigt. Anfänglich<br />

beläuft sich die Liquiditätsreserve auf EUR<br />

6.021.640.<br />

Erläuterungen zum prognostizierten<br />

konsolidierten Finanzierungsplan der<br />

Beteiligungs- und Objektgesellschaft<br />

(Mittelherkunft)<br />

Beteiligungskapital<br />

Das erforderliche Emissionskapital in Höhe<br />

von bis zu EUR 224.990.000 soll bei den Anlegern<br />

eingeworben werden. Die Kalkulation<br />

unterstellt, dass das erforderliche Eigenkapital<br />

von den Gesellschaftern bis spätestens<br />

31.12.2011 eingebracht wird. Über das vorgenannte<br />

Kommanditkapital hinaus ist von<br />

den Gesellschaftern ein Agio in Höhe von 5 %<br />

zu erbringen, das als zusätzliche Vertriebsprovision<br />

verwendet wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist und Herr Andreas<br />

Grunert sind mit insgesamt EUR 10.000 am<br />

Kommanditkapital beteiligt.<br />

Fremdkapital<br />

Langfristiges EUR-Darlehen<br />

Ein deutsches Bankenkonsortium hat sich<br />

vertraglich verpflichtet, der Objektgesellschaft<br />

ein langfristiges Darlehen in Höhe von<br />

bis zu EUR 125.000.000 zur Verfügung zu<br />

stellen. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Die<br />

Laufzeit des Darlehens wurde bis 31.12.2022<br />

mit einem Zinssatz auf Basis des 3-Monats-<br />

Euribor zuzüglich Margen- und Refinanzierungsaufschlag<br />

von 1,26 Prozentpunkten p. a.<br />

vereinbart. Durch den Abschluss entsprechender<br />

Zinsbegrenzungsgeschäfte wurde<br />

der Zinssatz mit 5,09 % p. a. für den Zeitraum<br />

bis 31.12.2016 und mit 5,37 % p. a. für<br />

den Zeitraum bis 31.12.2022 – jeweils einschließlich<br />

Margen- und Refinanzierungsaufschlag<br />

– für die gesamte Dauer der Darlehenslaufzeit<br />

festgeschrieben.<br />

Die Objektgesellschaft hat vertraglich die<br />

Möglichkeit vereinbart, durch Zahlung eines<br />

Disagios in Höhe von bis zu 5 % (= EUR<br />

6.250.000) bis spätestens zum 31.12.2013<br />

den Zinssatz für das Darlehen im Zeitraum<br />

31.12.2012 bis 31.12.2016 um mindestens<br />

1,23 Prozentpunkte zu reduzieren.<br />

Optionales langfristiges EUR-Darlehen<br />

Sollte bis zum 31.12.2012 das Kommanditkapital<br />

nicht vollständig eingezahlt sein, kann<br />

die Objektgesellschaft zur teilweisen Finanzierung<br />

des Kommanditkapitals ein weiteres<br />

Darlehen in Höhe von insgesamt maximal<br />

EUR 50.000.000 aufnehmen. Das von einem<br />

deutschen Bankenkonsortium gewährte<br />

optionale Darlehen ist einmalig in Höhe von<br />

EUR 11.000.000 (Zeichnung von Fondsanteilen<br />

durch <strong>Vodafone</strong>, siehe Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“, Seite 101) innerhalb von<br />

drei Monaten nach erster Valutierung zu tilgen.<br />

Der verbleibende Betrag in Höhe von<br />

maximal EUR 39.000.000 ist mit 10 % p. a. zu<br />

tilgen. Sondertilgungen aufgrund weiterer<br />

Kommanditkapitalplatzierungen können bis<br />

zum 31.12.2013 durchgeführt werden. Die<br />

Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />

geht jedoch von einer Vollplatzierung und<br />

somit davon aus, dass das optionale langfristige<br />

Darlehen nicht in Anspruch genommen<br />

werden muss. Das Darlehen kann mit<br />

einer Zinsbindungsperiode von drei Monaten<br />

in Anspruch genommen werden. Innerhalb<br />

der vereinbarten Zinsbindungsperiode<br />

berechnet das Bankenkonsortium Zinsen in<br />

in Höhe des hierfür maßgeblichen Einstandes<br />

der Bank zuzüglich einer Marge von 1,50<br />

Prozentpunkten p. a. Der maßgebliche Einstand<br />

der Bank setzt sich zusammen aus<br />

dem 3-Monats-Euribor und einem laufzeitund<br />

beleihungsauslaufabhängigen Refinanzierungsaufschlag.<br />

Der Refinanzierungsaufschlag<br />

wird vor erster Auszahlung gesondert<br />

festgelegt, wenn die endgültige Höhe des<br />

Darlehens und der Zeitraum für die Beanspruchung<br />

feststehen.<br />

Weitere Informationen zu den Finanzierungsverträgen<br />

siehe Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“.


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

51<br />

Konsolidierte komprimierte Darstellung der Mittelverwendung für die Investitionsphase (Prognose)<br />

Absolut in In % der In % des EUR pro m 2<br />

TEUR Summe Emissionskapitals (Basis 80.175 m 2<br />

(inklusive Agio) (inklusive Agio) Büro-, Lager- und<br />

Nebenflächen)<br />

Aufwand für die Errichtung der Fondsimmobilien 307.342 85,08 % 130,09 % 3.833,40<br />

durch die Objektgesellschaft einschließlich<br />

Nebenkosten und den geplanten Erwerb der<br />

Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der<br />

Objektgesellschaft zum 31.12.2012<br />

Fondsabhängige Kosten<br />

Vergütungen 32.416 8,97 % 13,72 % 404,31<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage 15.470 4,28 % 6,55 % 192,96<br />

Liquiditätsreserve 6.022 1,67 % 2,55 % 75,11<br />

Summe 361.249 100,00 % 152,91 % 4.505,78<br />

Die Anteile an der Objektgesellschaft wurden von der Deutschen Bau Holding GmbH (Verkäufer der Anteile an der Objektgesellschaft), ein mit der Unternehmensgruppe des Anbieters verbundenes<br />

Unternehmen, am 31.08.2010 für EUR 725.000 erworben.


52<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Prognoserechnung<br />

2013 2014 2015<br />

A) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung der Objektgesellschaft<br />

Einnahmen<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

Mieteinnahmen 18.167.550 18.173.800 18.317.550<br />

Ausgaben<br />

Instandhaltung/Instandsetzung 269.977 276.052 282.263<br />

Betriebskosten 227.094 227.173 228.969<br />

Geschäftsbesorgung/Verwaltung 37.500 38.344 39.206<br />

Zinsaufwendungen 4.825.000 4.825.000 4.825.000<br />

Tilgung 0 0 0<br />

Liquiditätsergebnis 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />

Restschuld Darlehen Objektgesellschaft zum 31.12. jeden Jahres 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000<br />

9<br />

Auszahlungen an die Gesellschafter der Objektgesellschaft<br />

Beteiligungsgesellschaft 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />

Altgesellschafter und <strong>DFH</strong> Aberia GmbH 0 0 0<br />

B) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung der Objektgesellschaft<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

Liquiditätsergebnis exklusive Tilgung 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />

Abschreibung 5.253.056 5.253.056 5.253.056<br />

Anlaufkosten 6.250.000<br />

Anteiliges steuerliches Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 1.215.725 7.140.018 7.267.883<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

C) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Einnahmen<br />

Anteilige Auszahlungen der Objektgesellschaft 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />

Zinseinnahmen in der Betriebsphase (netto) 118.035 243.272 245.251<br />

Ausgaben<br />

Geschäftsbesorgung/Treuhand 523.600 535.381 547.427<br />

Sonstige Verwaltungskosten 37.250 38.088 38.945<br />

Liquiditätsergebnis 12.365.163 12.477.035 12.600.990<br />

Auszahlungen an die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

Auszahlungen in % des gezeichneten Kommanditkapitals (ohne Agio) 5,50 % 5,50 % 5,50 %<br />

Auszahlungen in EUR 12.375.000 12.375.000 12.375.000<br />

Liquiditätsreserve zum 31.12. jeden Jahres 6.011.803 6.113.837 6.339.827<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

D) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Steuerliche Zuweisung Objektgesellschaft und Ausgaben 654.875 6.566.549 6.681.511<br />

Abschreibung 593.704 593.704 593.704<br />

Steuerliches Ergebnis aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) 61.172 5.972.845 6.087.807<br />

Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des Kommanditkapitals (ohne Agio) 0,03 % 2,65 % 2,71 %<br />

Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des Kommanditkapitals (ohne Agio) kumuliert 0,03 % 2,68 % 5,39 %<br />

Alle Beträge in EUR. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen möglich.


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

53<br />

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024<br />

18.383.2<strong>98</strong> 19.895.502 19.895.502 19.895.502 20.768.308 21.506.836 21.506.836 21.579.412 23.248.671<br />

288.614 295.108 603.495 617.074 630.958 645.155 659.671 674.513 689.690<br />

229.791 248.694 248.694 248.694 259.604 268.835 268.835 269.743 290.608<br />

40.089 40.991 41.913 42.856 43.820 44.806 45.814 46.845 47.899<br />

4.825.000 6.712.500 6.712.500 6.712.500 6.712.500 6.712.500 6.712.500 7.147.070 7.039.258<br />

0 0 0 0 0 0 0 1.875.000 1.875.000<br />

12.999.804 12.5<strong>98</strong>.210 12.288.900 12.274.378 13.121.426 13.835.539 13.820.015 11.566.241 13.306.215<br />

125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 123.125.000 121.250.000<br />

12.999.804 12.597.728 11.334.208 12.274.378 13.120.128 13.833.261 13.817.486 11.563.824 13.301.895<br />

0 482 954.692 0 1.2<strong>98</strong> 2.278 2.529 2.417 4.320<br />

12.999.804 12.5<strong>98</strong>.210 12.288.900 12.274.378 13.121.426 13.835.539 13.820.015 13.441.241 15.181.215<br />

5.253.056 5.253.056 5.253.056 5.275.135 5.275.135 5.275.135 5.275.135 5.275.135 5.275.135<br />

7.322.576 6.941.865 6.648.639 6.991.812 7.838.012 8.551.412 8.535.903 8.157.507 9.895.742<br />

12.999.804 12.597.728 11.334.208 12.274.378 13.120.128 13.833.261 13.817.486 11.563.824 13.301.895<br />

313.081 321.531 319.683 285.485 273.838 282.917 309.885 336.751 306.913<br />

559.744 572.338 585.216 5<strong>98</strong>.383 611.847 625.614 639.690 654.083 668.800<br />

39.821 40.717 41.633 42.570 43.528 44.507 45.509 46.533 47.580<br />

12.713.319 12.306.203 11.027.041 11.918.910 12.738.590 13.446.057 13.442.172 11.199.959 12.892.428<br />

5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 %<br />

12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000<br />

6.678.146 6.609.349 5.261.390 4.805.300 5.168.890 6.239.947 7.307.119 6.132.078 6.649.506<br />

6.723.011 6.328.809 6.021.790 6.350.858 7.182.637 7.881.291 7.850.704 7.456.892 9.179.363<br />

593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704<br />

6.129.307 5.735.106 5.428.086 5.757.155 6.588.933 7.287.587 7.257.001 6.863.188 8.585.659<br />

2,72 % 2,55 % 2,41 % 2,56 % 2,93 % 3,24 % 3,23 % 3,05 % 3,82 %<br />

8,11 % 10,66 % 13,07 % 15,63 % 18,56 % 21,80 % 25,02 % 28,07 % 31,89 %


54<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Erläuterungen zur Prognoserechnung<br />

Die langfristige Prognoserechnung für<br />

die Objekt- und die Beteiligungsgesellschaft<br />

soll einen Überblick über die in der Betriebsphase<br />

zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben<br />

sowie die Auszahlungen an die Anleger<br />

geben. Die Kalkulation beruht auf den<br />

bereits abgeschlossenen Verträgen sowie<br />

Annahmen und Erfahrungswerten. Wie bei<br />

jeder Prognose werden sich während der<br />

Laufzeit der Beteiligung Abweichungen von<br />

den kalkulierten Einnahmen und Ausgaben<br />

ergeben, die sich auch auf das Ergebnis der<br />

Anleger auswirken können. Naturgemäß<br />

nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter<br />

sie in die Zukunft gerichtet ist.<br />

Die Prognoserechnung beruht auf der<br />

Annahme, dass sämtliche Verpflichtungen<br />

aus dem bestehenden Mietvertrag mit der<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH ordnungsgemäß erfüllt<br />

werden. Weiterhin basiert die Prognoserechnung<br />

auf der Tatsache, dass die Objektgesellschaft<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />

Investitionen in Immobilien zur Erzielung<br />

laufender Einnahmen sind grundsätzlich<br />

langfristig ausgerichtet. Aus Darstellungsgründen<br />

umfasst die Prognoserechnung<br />

einen Zeitraum bis 2024. Wann der Verkauf<br />

der Fondsobjekte tatsächlich erfolgt, ist jedoch<br />

von zahlreichen Faktoren abhängig. So<br />

kann der tatsächliche Investitionszeitraum<br />

deutlich kürzer oder länger sein.<br />

Für Prognosezwecke wurde unterstellt,<br />

dass die Auszahlungen jeweils zum 30.06.<br />

des Folgejahres getätigt werden.<br />

Für die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes<br />

wurden Inflationsraten in Höhe von<br />

2,25 % p. a. ab dem Jahr 2013 unterstellt.<br />

A) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung<br />

der Objektgesellschaft<br />

1 Mieteinnahmen<br />

Die Mieteinnahmen wurden auf Basis<br />

der vertraglich vereinbarten Miete mit der<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH kalkuliert. Die prognostizierten<br />

Mieteinnahmen betragen für das<br />

Jahr 2013 rund EUR 18.167.550, ausgehend<br />

von einer Besitzübergabe der Immobilen<br />

zum 01.01.2013. Der Mieter <strong>Vodafone</strong> kann<br />

gemäß Mietvertrag Sonderausbauwünsche<br />

zulasten des Budgets der Objektgesellschaft<br />

in Höhe von maximal EUR 5.000.000 in Anspruch<br />

nehmen. In diesem Fall erhöht sich<br />

die Jahresnettomiete um einen Betrag in<br />

Höhe von maximal EUR 317.550. Die kalkulierten<br />

Mieteinnahmen beinhalten diesen Betrag.<br />

Sollte dieser zusätzliche Betrag nur teilweise<br />

oder gar nicht in Anspruch genommen<br />

werden, würden sich die kalkulierten Mieteinnahmen<br />

maximal um EUR 317.550 pro Jahr<br />

reduzieren. Das Emissionskapital würde sich<br />

in diesem Fall um maximal EUR 5.000.000<br />

verringern und/oder die Liquiditätsreserve<br />

würde sich entsprechend erhöhen. Sollte die<br />

Immobilien erst später übergeben werden,<br />

verringern sich die prognostizierten Mieteinnahmen<br />

für das Jahr 2013 entsprechend.<br />

Der Mietvertrag enthält eine Klausel hinsichtlich<br />

einer Wertsicherung des Mietzinses.<br />

Die Miete für den Gebäudekomplex erhöht<br />

sich zum 15.12.2014 auf rund EUR 18.000.000<br />

plus EUR 317.550 (siehe oben) pro Jahr und<br />

zum 15.12.2016 auf mindestens rund EUR<br />

18.250.000 plus EUR 317.550 (siehe oben) pro<br />

Jahr. Für die Zeit ab dem 15.12.2016 wird die<br />

Miete wie folgt wertgesichert: Steigt oder<br />

fällt der vom Statistischen Bundesamt festgestellte<br />

Verbraucherpreisindex für Deutschland<br />

(VPI, Basis 2005 = 100) gegenüber dem<br />

Stand am 15.12.2012 bzw. gegenüber dem<br />

Stand der jeweils letzten Anpassung – die<br />

Mieterhöhungen zum 15.12.2014/2016 sind<br />

keine Anpassungen in diesem Sinne – um<br />

mindestens 8 %, so erhöht oder ermäßigt<br />

sich die Miete. Die Veränderung entspricht<br />

dabei jeweils 100 % der Indexänderung. Die<br />

Anpassung erfolgt frühestens mit Wirkung<br />

ab dem 15.12.2016.<br />

Detaillierte Angaben über die Ausgestaltung<br />

des Mietvertrages sind im Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen“ dargestellt.<br />

Die Prognoserechnung geht von dem<br />

bestehenden vertraglich fixierten Vermietungsstand<br />

des Gebäudekomplexes über<br />

den gesamten Prognosezeitraum aus.<br />

2 Instandhaltung/Instandsetzung<br />

Die Objektgesellschaft ist für die Instandhaltung<br />

und Instandsetzung (inklusive Erneuerung<br />

und Ersatzbeschaffung) von Dach<br />

und Fach auf eigene Kosten verantwortlich.<br />

Dach und Fach umfassen nach den Regelungen<br />

des Mietvertrages u. a. die Dachund<br />

Rohbaukonstruktion (z. B. Fundamente,<br />

tragende Wände) sowie die Fassade und die<br />

Rohre und Leitungen bis zum ersten Übergabepunkt<br />

im Mietgegenstand. Hiervon<br />

ausgenommen sind ausdrücklich z. B. die<br />

technische Gebäudeeinrichtung sowie die<br />

außen und innen liegenden Sonnenschutzsysteme.<br />

Hierfür ist der Mieter <strong>Vodafone</strong> auf<br />

eigene Kosten verantwortlich.<br />

Für mögliche Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

wurden jährliche Aufwendungen<br />

von 6,00 EUR/m² für Büroflächen<br />

und die Kindertagesstätte, 2,50 EUR/m² für<br />

Lagerflächen, EUR 35,00 je Stellplatz im Parkhaus<br />

und der Tiefgarage und EUR 15,00 je<br />

oberirdischen Stellplatz kalkuliert. Aufgrund<br />

von Gewährleistungsansprüchen wurden<br />

für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung<br />

lediglich 50 % der oben genannten Ansätze<br />

kalkuliert.<br />

Die Aufwendungen wurden in der Kalkulation<br />

ab 2014 entsprechend den angenommenen<br />

Veränderungen des Verbraucherpreisindexes<br />

gesteigert.<br />

3 Betriebskosten<br />

Die mietvertraglichen Regelungen sehen<br />

eine Kostentragungspflicht u. a. für Betriebskosten<br />

durch den Mieter vor. In der Prognoserechnung<br />

wird davon ausgegangen, dass<br />

die mit der Bewirtschaftung der Fondsimmobilien<br />

verbundenen Kosten wie z. B. Grundsteuer,<br />

Gebäudemanagement (siehe auch<br />

Kapitel „Rechtliche Grundlagen“) größtenteils<br />

umlegbar sind. Ausgenommen hiervon


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

55<br />

sind z. B. die kaufmännische und technische<br />

Gebäudeverwaltung, Prämien für Terrorund<br />

Mietverlustversicherungen. Hierfür und<br />

für mögliche weitere nicht umlagefähige Betriebskosten<br />

wurde vorsorglich ein Betrag<br />

von 1,25 % der kalkulierten jährlichen Mieteinnahmen<br />

berücksichtigt.<br />

4 Geschäftsbesorgung/Verwaltung<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

erhält für seine Aufwendungen einschließlich<br />

seiner Rechtsformkosten und als Entgelt<br />

für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung ab 2013 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von EUR 7.500 p. a. zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Die <strong>DFH</strong><br />

Aberia GmbH erhält für ihre Tätigkeit als geschäftsführender<br />

Kommanditist der Objektgesellschaft<br />

ebenfalls ab dem Jahr 2013<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR<br />

10.000 p. a. zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Weiterhin fallen Jahresabschlusskosten<br />

für die Objektgesellschaft an,<br />

die in Höhe von EUR 10.000 p. a. zuzüglich<br />

Umsatzsteuer und sonstige Kosten, die in<br />

Höhe von EUR 10.000 p. a. kalkuliert wurden,<br />

an. Die Vergütungen fallen erstmals im Jahr<br />

2013 an.<br />

Die Vergütungen erhöhen bzw. ermäßigen<br />

sich ab 2014 jährlich entsprechend der<br />

Veränderung des Verbraucherpreisindexes.<br />

5/6 Zinsaufwendungen und Tilgung<br />

Die Zinsaufwendungen enthalten die<br />

Zinsen für das langfristige Darlehen, die<br />

vierteljährlich nachschüssig zu zahlen sind.<br />

Die Verzinsung des Darlehens ist variabel<br />

und erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribor<br />

zuzüglich Margen- und Refinanzierungsaufschlag<br />

von 1,26 Prozentpunkten p. a. Das<br />

Langfristdarlehen wurde über Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />

bis 31.12.2016 unter Berücksichtigung<br />

des Disagios auf ein Niveau von<br />

3,86 % p. a. und bis 31.12.2022 auf ein Niveau<br />

von 5,37 % p. a. vereinbart und ist zu diesem<br />

Zeitpunkt endfällig.<br />

Bei der Zinsberechnung wurde die Inanspruchnahme<br />

des Disagios zur Reduzierung<br />

der Zinsaufwendungen im Zeitraum<br />

31.12.2012 bis 31.12.2016 unterstellt. Die Zinsreduzierung<br />

im Zeitpunkt des Abschlusses<br />

der Zinsbegrenzungsgeschäfte betrug<br />

mindestens 1,23 Prozentpunkte p. a. Sollte<br />

das Disagio nicht in Anspruch genommen<br />

werden oder die Zinsreduzierung im Zeitpunkt<br />

der Inanspruchnahme des Disagios<br />

geringer ausfallen, ergäben sich zwischen<br />

den Zahlungsströmen Verschiebungen, die<br />

jedoch insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen<br />

für den Anleger haben werden.<br />

Für den Zeitraum der Anschlussfinanzierung<br />

vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 wurde<br />

für das Darlehen ein Zinssatz von 5,75 %<br />

und ebenfalls eine vierteljährlich nachschüssige<br />

Zahlungsweise unterstellt. Die Tilgung<br />

erfolgt ab dem 01.01.2023 ratierlich mit 1,50 %<br />

p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages.<br />

Weitere Informationen zu den Finanzierungsverträgen<br />

siehe Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“.<br />

7 Liquiditätsergebnis<br />

Das Liquiditätsergebnis ergibt sich aus<br />

dem Saldo der Summe der Einnahmen und<br />

der Summe der Ausgaben des jeweiligen<br />

Jahres und stellt die für Auszahlungszwecke<br />

zur Verfügung stehende Liquidität dar.<br />

8 Restschuld Darlehen Objektgesellschaft<br />

zum 31.12. jeden Jahres<br />

9 Auszahlungen an Gesellschafter der<br />

Objektgesellschaft<br />

Diese Position beinhaltet die Auszahlungen<br />

(umfasst handelsrechtliche Gewinnausschüttungen,<br />

Verzinsung der Kapitalrücklage<br />

und Entnahmen der Kapitalrücklage) an die<br />

Beteiligungsgesellschaft, die Deutsche Bau<br />

Holding GmbH und die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH.<br />

In der Prognoserechnung wurde unterstellt,<br />

dass mit Ablauf des Jahres 2018 die Beteiligungsgesellschaft<br />

die durch die Deutsche<br />

Bau Holding GmbH vertraglich eingeräumte<br />

Option zum Erwerb der restlichen Kommanditanteile<br />

(5,1 % EUR 954.692) ausübt. Entsprechend<br />

wurde hierfür – neben der vertraglich<br />

festgelegten Auszahlung – der entsprechende<br />

Kaufpreis kalkuliert. Ab dem<br />

Jahr 2019 wird die Beteiligungsgesellschaft<br />

prognosegemäß 99,90 % der Kommanditanteile<br />

halten.<br />

Die Auszahlungen an die Gesellschafter<br />

der Objektgesellschaft umfasst das komplette<br />

Liquiditätsergebnis.<br />

Die Auszahlungen beinhalten auch die<br />

Rückzahlung der Kapitaleinlage der Beteiligungsgesellschaft.<br />

B) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung<br />

der Objektgesellschaft<br />

10 Liquiditätsergebnis exklusive Tilgung<br />

Siehe 7.<br />

11 Abschreibung<br />

Die Abschreibung für die Fondsimmobilien<br />

beträgt 2,00 % p. a. Daneben wird auch<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem für<br />

den Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft<br />

vereinbarten Kaufpreis (Differenz<br />

zwischen anteiligem Kaufpreis und dem<br />

verbleibenden Abschreibungsvolumens)<br />

abgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage<br />

der Abschreibung wurde auf Basis des bei<br />

Prospektauflegung in der Objektgesellschaft<br />

angesetzten Grundstücksanteils von rund<br />

15,0 % berechnet (siehe auch Kapitel „Steuerliche<br />

Grundlagen“). Mit Ausübung der Option<br />

zum Erwerb der restlichen Kommanditanteile<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2019 die Bemessungsgrundlage.<br />

12 Anlaufkosten<br />

Die Werbungskosten beinhalten das<br />

Disagio.<br />

13 Anteiliges steuerliches Ergebnis der<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Der Anteil der Beteiligungsgesellschaft<br />

am steuerlichen Ergebnis der Objektgesellschaft.<br />

C) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

14 Anteilige Auszahlungen der Objektgesellschaft<br />

Die Beteiligungsgesellschaft erzielt den<br />

überwiegenden Teil ihrer Einnahmen durch<br />

die anteiligen Auszahlungen der Objektgesellschaft.


56<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

15 Zinseinnahmen in der Betriebsphase<br />

(netto)<br />

Für die Verzinsung der Auszahlungen der<br />

Objektgesellschaft sowie der Liquiditätsreserve<br />

wurde nach Abzug von Abgeltungsteuer<br />

und Solidaritätszuschlag mit 2,0 %<br />

p. a. und ab 2016 mit 2,5 % p. a. kalkuliert.<br />

16 Geschäftsbesorgung/Treuhand<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />

für seine Tätigkeit für die Beteiligungsgesellschaft<br />

eine jährliche vertragliche gewinnunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von<br />

EUR 430.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, fällig jeweils zu 50 % am 31.05.<br />

und 30.11. eines jeden Jahres, somit erstmals<br />

am 31.05. und 30.11.2013. Der Treuhandkommanditist<br />

erhält für seine Tätigkeit für die Beteiligungsgesellschaft<br />

eine jährliche vertragliche<br />

gewinnunabhängige Vergütung in Höhe<br />

von EUR 10.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines jeden<br />

Jahres, somit erstmals am 30.11.2013.<br />

Die beiden vorgenannten Vergütungen<br />

erhöhen bzw. ermäßigen sich ab 2014 jeweils<br />

jährlich entsprechend der Veränderung des<br />

Verbraucherpreisindexes.<br />

17 Sonstige Verwaltungskosten<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter erhält<br />

für seine Aufwendungen einschließlich<br />

seiner Rechtsformkosten und als Entgelt für<br />

die Übernahme der persönlichen Haftung<br />

eine Vergütung in Höhe von EUR 7.500 p. a.<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Beträge sind jeweils fällig am 30.11. eines<br />

jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013 am<br />

30.11.2013. Weiterhin fallen Jahresabschlussund<br />

sonstige Kosten für die Beteiligungsgesellschaft<br />

an, die in Höhe von insgesamt EUR<br />

25.000 p. a. zuzüglich Umsatzsteuer kalkuliert<br />

wurden; beide erstmals 2013 (siehe auch<br />

Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />

Die Vergütungen erhöhen bzw. ermäßigen<br />

sich ab 2014 jährlich entsprechend der<br />

Veränderung des Verbraucherpreisindexes.<br />

18 Liquiditätsergebnis<br />

Das Liquiditätsergebnis ergibt sich aus<br />

dem Saldo der Summe der Einnahmen und<br />

der Summe der Ausgaben des jeweiligen<br />

Jahres und stellt die für Auszahlungszwecke<br />

zur Verfügung stehende Liquidität dar.<br />

19 Auszahlungen in % des Kommanditkapitals<br />

(ohne Agio)<br />

Diese Position beinhaltet die Auszahlungen<br />

bezogen auf das Kommanditkapital<br />

ohne Agio. Die Auszahlungen werden zum<br />

Teil aus der aufgebauten Liquiditätsreserve<br />

geleistet. Die prognostizierten Auszahlungen<br />

beinhalten auch die Rückzahlung des Kapitals.<br />

Die prognostizierten Auszahlungen betragen<br />

ab dem Jahr 2013 bis 2024 5,50 %<br />

p. a. jeweils bezogen auf das gezeichnete<br />

Kommanditkapital (Pflichteinlage). Die Auszahlungen<br />

erfolgen – soweit es die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft zulässt – jeweils bis<br />

zum 30.06. des Folgejahres.<br />

20 Auszahlungen in EUR<br />

Die prognostizierten Auszahlungen sind<br />

in EUR dargestellt.<br />

21 Liquiditätsreserve zum 31.12. jeden<br />

Jahres<br />

Die in der Beteiligungsgesellschaft gehaltene<br />

Liquiditätsreserve dient in der Betriebsphase<br />

als Rücklage für außerplanmäßige Instandhaltungs-<br />

oder Instandsetzungsmaßnahmen,<br />

eventuelle sonstige Zahlungsverpflichtungen<br />

und Auszahlungsglättungen.<br />

Sie erhöht bzw. vermindert sich jährlich um<br />

die nicht zur Auszahlung vorgesehenen<br />

Überschüsse bzw. Unterdeckungen.<br />

D) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

22 Steuerliche Zuweisung Objektgesellschaft<br />

und Ausgaben<br />

In dieser Position sind das anteilige steuerliche<br />

Ergebnis aus der Objektgesellschaft<br />

(siehe Ziffer 13), die Ausgaben für Geschäftsbesorgung/Treuhand<br />

(siehe Ziffer 16)<br />

und sonstige Verwaltung (siehe Ziffer 17)<br />

saldiert erfasst.<br />

23 Abschreibung<br />

Mit dem Erwerb der Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft fallen auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

Anschaffungsnebenkosten<br />

an. Die Abschreibung beträgt 2,00 %<br />

p. a. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung<br />

wurde analog der Bemessungsgrundlage<br />

in der Objektgesellschaft unter<br />

Zugrundelegung eines Grundstücksanteils<br />

von rund 15,0 % ermittelt (siehe auch Kapitel<br />

„Steuerliche Grundlagen“).<br />

24 Steuerliches Ergebnis aus Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung (VuV)<br />

Ziffer 22 (steuerliche Zuweisungen der<br />

Objektgesellschaft und Ausgaben) abzüglich<br />

Ziffer 23 (Abschreibung).<br />

25 Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des<br />

Kommanditkapitals (ohne Agio)<br />

Das steuerliche Gesamtergebnis der Kommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft in<br />

% des Kommanditkapitals (ohne Agio) der<br />

Beteiligungsgesellschaft.<br />

26 Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des<br />

Kommanditkapitals (ohne Agio) kumuliert<br />

Das steuerliche Ergebnis in % kumuliert<br />

über den Prognosezeitraum.


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

57<br />

Prognostiziertes Liquidationsergebnis zum 31.12.2024 in EUR (Prognose und Abweichungen zur Prognose)<br />

Basisszenario<br />

Veräußerungsfaktor 15,93 16,93 17,93<br />

Prognostizierte Mieteinnahmen 2024 23.248.671 23.248.671 23.248.671<br />

Veräußerungserlös 370.253.271 393.501.942 416.750.613<br />

Veräußerungskosten 1 1.851.266 1.967.510 2.083.753<br />

Rückführung Darlehen 2 121.250.000 121.250.000 121.250.000<br />

Modernisierungsabschlag 23.248.671 23.248.671 23.248.671<br />

Anteil Liquidationsergebnis <strong>DFH</strong> Aberia GmbH 223.903 247.036 270.168<br />

Abwicklungsgebühr Liquidator ³ 6.609.021 7.024.010 7.438.9<strong>98</strong><br />

Veräußerungserlös (netto) 217.070.410 239.764.716 262.459.022<br />

Liquiditätsreserve 6.649.506 6.649.506 6.649.506<br />

Liquidationsergebnis 223.719.916 246.414.222 269.108.529<br />

In % des Kommanditkapitals (inklusive Agio) 94,70 % 104,30 % 113,91 %<br />

1<br />

Sonstige Kosten der Veräußerung 0,5 % des Veräußerungserlöses.<br />

2<br />

Darlehensvaluta zum 31.12.2024.<br />

3<br />

Der Liquidator erhält zulasten des Liquidationserlöses gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit die Beteiligung an der Objektgesellschaft veräußert wird. Soweit die Beteiligungsgesellschaft wegen Veräußerung des Grundvermögens der<br />

Objektgesellschaft aufgelöst und liquidiert wird, erhält der Liquidator zulasten des Liquidationserlöses eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkaufspreises des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Prognostizierter Gesamterfolg für eine Beteiligung in Höhe von EUR 100.000<br />

bei einer angenommenen Veräußerung der Fondsimmobilien zum 31.12.2024<br />

EUR<br />

In % des Eigenkapitals<br />

inklusive Agio<br />

Kommanditkapital (inklusive Agio) 105.000<br />

Summe der prognostizierten Auszahlungen 71.625 68,21 %<br />

+/– Steuererstattungen/-zahlungen – 15.886<br />

zuzüglich Liquidationsergebnis Basisszenario 109.517 104,30 %<br />

Gesamtergebnis der Auszahlung vor Steuern 181.142 172,52 %<br />

Liquiditätsüberschuss nach Steuern 60.256 57,39 %<br />

Prognostizierte Liquidation/Verkauf<br />

Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />

eine Veräußerung der Fondsimmobilien<br />

zum 31.12.2024 auf Ebene der Objektgesellschaft.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Wertentwicklung und somit der erzielbare<br />

Erlös von der Marktsituation, d. h.<br />

von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten,<br />

der Entwicklung des Standortes,<br />

dem Vermietungsstand, dem Zustand der<br />

Objekte, den Anforderungen sowie dem<br />

Bedarf an Bürogebäuden abhängig ist. Deshalb<br />

kann eine Veräußerung tatsächlich auch<br />

zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt<br />

erfolgen.<br />

Aus diesem Grund handelt es sich bei<br />

den dargestellten Veräußerungsszenarien<br />

lediglich um Annahmen, die unter Berücksichtigung<br />

der heutigen Gegebenheiten<br />

und der heutigen steuerlichen Rechtslage<br />

möglich erscheinen.<br />

Der Verkauf der Fondsobjekte bedarf<br />

grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafter<br />

durch Gesellschafterbeschluss. Für<br />

die Beschlussfassung zum Verkauf muss eine<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

vorliegen (§ 10 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).<br />

Für die Darstellung der möglichen Veräußerungsszenarien<br />

wurde die prognostizierte<br />

Jahresmiete 2024 multipliziert mit einem angenommen<br />

Veräußerungsfaktor. Das Basisszenario<br />

unterstellt, dass der Gebäudekomplex<br />

zum Einkaufsfaktor von 16,93 veräußert<br />

wird. Die im Anschluss dargestellten<br />

Sensitivitätsanalysen gehen von einer positiven<br />

beziehungsweise negativen Abweichung<br />

von diesem Basiswert von einer Jahresmiete<br />

aus. Eine Garantie für das Eintreten<br />

eines der dargestellten Szenarien kann nicht<br />

übernommen werden.


58<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung für eine Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 bei Eintritt im Jahr 2011<br />

Jahr Eigenkapital- Gebundenes Jährliche Eigenkapital- Gewinneinzahlung<br />

Kapital (–) / Auszahlung rückzahlung ausschüttung<br />

in EUR Kapitalüber- in EUR in % der in % der<br />

deckung (+) vor Beteiligung Beteiligung<br />

Rückflüssen in EUR<br />

2011 – 105.000 – 105.000 0 0,00 0,00<br />

2012 0 – 105.160 1.875 1,88 0,00<br />

2013 0 – 103.871 3.750 3,75 0,00<br />

2014 0 – 100.134 5.500 5,50 0,00<br />

2015 0 – 95.894 5.500 5,50 0,00<br />

2016 0 – 91.679 5.500 5,50 0,00<br />

2017 0 – 87.472 5.500 5,50 0,00<br />

2018 0 – 83.182 5.500 5,50 0,00<br />

2019 0 – 78.828 5.500 2,93 2,57<br />

2020 0 – 74.542 5.500 2,51 2,99<br />

2021 0 – 70.433 5.500 1,99 3,51<br />

2022 0 – 66.470 5.500 1,68 3,82<br />

2023 0 – 62.502 5.500 1,68 3,82<br />

2024 0 – 58.450 11.000 2,93 8,07<br />

Summe – 105.000 71.625 46,84 24,78<br />

Veräußerung 0 – 49.261 109.517 58,16 51,36<br />

Gesamtergebnis – 105.000 181.142 105,00 76,14<br />

Von dem prognostizierten Veräußerungserlös<br />

sind die Veräußerungskosten, der<br />

Modernisierungsabschlag (prognostizierte<br />

Jahresmiete 2024), der Anteil der <strong>DFH</strong> Aberia<br />

GmbH am Liquidationserlös der Objektgesellschaft<br />

sowie die angenommene Darlehensrestschuld<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

abzuziehen. Veräußerungskosten<br />

wurden in Höhe von 0,5 % des Veräußerungserlöses<br />

sowie in Höhe von 1,5 % des Veräußerungserlöses<br />

zuzüglich der jeweils gültigen<br />

Umsatzsteuer für den beauftragten Liquidator<br />

(siehe § 15 Gesellschaftsvertrag) berücksichtigt.<br />

Dem ermittelten Veräußerungserlös<br />

hinzuzurechnen ist die prognosegemäß<br />

nicht in Anspruch genommene Liquiditätsreserve,<br />

die für eine Auszahlung zur Verfügung<br />

steht.<br />

Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung<br />

Das Gesamtergebnis für den Anleger bestimmt<br />

sich im Wesentlichen aus dem Beteiligungsbetrag,<br />

den Auszahlungen in der Investitions-/Bauphase<br />

(2011 und 2012) und<br />

der Betriebsphase, dem anteiligen Veräußerungsergebnis<br />

und den steuerlichen Auswirkungen<br />

der Beteiligung.<br />

Die hier aufgeführten Beträge ergeben<br />

sich aus der Prognoserechnung unter Berücksichtigung<br />

der Auszahlungen an den Anleger<br />

zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

insoweit auch Auswirkungen auf das<br />

prognostizierte Gesamtergebnis für die Anleger<br />

haben.<br />

Die beispielhafte Kapitalrückflussrechnung<br />

beruht auf dem derzeit geltenden<br />

Recht, den Prämissen der Prognoserechnung,<br />

einem Steuersatz in Höhe von 45 %<br />

(zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />

5,5 %) in der Betriebsphase sowie einem<br />

angenommenen Veräußerungserlös zum<br />

31.12.2024 zum 16,93-fachen der dann<br />

geltenden Jahresmiete. Für die Darlehensgewährung<br />

in der Investitions-/Bauphase<br />

(2011 und 2012) erhält die Beteiligungsgesellschaft<br />

Zinseinnahmen (brutto) ohne


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

59<br />

Verrechnung Steuerent- (+) / Jährliche Gebundenes Haftungs- Anteiliges<br />

in % der belastung (–) Rückflüsse Kapital (–) / volumen Fremdkapital<br />

Beteiligung in EUR nach Steuern Kapitalüber- in % der in EUR<br />

in EUR deckung (+) nach Beteiligung<br />

Rückflüssen in EUR<br />

0,00 – 160 – 160 – 105.160 0,00 0<br />

0,00 – 586 1.289 – 103.871 0,00 0<br />

0,00 – 13 3.737 – 100.134 0,00 52.667<br />

0,00 – 1.260 4.240 – 95.894 0,00 52.667<br />

0,00 – 1.285 4.215 – 91.679 0,00 52.667<br />

0,00 – 1.293 4.207 – 87.472 0,00 52.667<br />

0,00 – 1.210 4.290 – 83.182 0,00 52.667<br />

0,00 – 1.145 4.355 – 78.828 0,00 52.667<br />

0,00 – 1.215 4.285 – 74.542 0,00 55.500<br />

0,00 – 1.390 4.110 – 70.433 0,00 55.500<br />

0,00 – 1.538 3.962 – 66.470 0,00 55.500<br />

0,00 – 1.531 3.969 – 62.502 0,00 55.500<br />

0,00 – 1.448 4.052 – 58.450 0,00 54.668<br />

0,00 – 1.812 9.188 – 49.261 0,00 53.835<br />

0,00 – 15.886 55.739 0,00<br />

0,00 109.517 60.256 10,00<br />

0,00 – 15.886 165.256 60.256<br />

Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch<br />

die Objektgesellschaft. Diese Kapitalerträge<br />

sind in der Einkommenserklärung des Anlegers<br />

anzugeben, sie unterliegen dem<br />

Abgeltungsteuersatz von maximal 25 %<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag (Kirchensteuer<br />

wurde dabei nicht berücksichtigt).<br />

Bei den Guthabenzinsen aus der Anlage<br />

von Liquiditätsüberschüssen in der Investitions-/Bauphase<br />

und in der Betriebphase<br />

ist die Bank dagegen zum Einbehalt der<br />

Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag von 5,5 % verpflichtet.


60<br />

Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

Sensitivitätsanalysen – Abweichungen<br />

von der Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung wurde auf Basis<br />

der geschlossenen Verträge und konservativer<br />

Annahmen erstellt. Jedoch werden sich<br />

in Zukunft naturgemäß Abweichungen gegenüber<br />

dem in der langfristigen Prognoserechnung<br />

dargestellten Basisszenario einstellen.<br />

Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse soll<br />

aufgezeigt werden, wie der prognostizierte<br />

Beteiligungserfolg bei Veränderung einzelner<br />

Parameter aus der Prognoserechnung<br />

beeinflusst werden kann. Auch kann die<br />

Veränderung bestimmter Einflussfaktoren<br />

kumulativ auftreten beziehungsweise negative<br />

oder positive Entwicklungen verstärken.<br />

Die nachfolgenden Berechnungen stellen<br />

lediglich Einzelbeispiele unter der Annahme<br />

bestimmter Parameter dar, die keine Maximalwerte<br />

ausdrücken, sowohl über als auch<br />

unterschritten werden und damit auch höhere<br />

Abweichungen bis hin zu einem Totalverlust<br />

der Einlage bedeuten können (vgl.<br />

im Übrigen Kapitel „Risiken“). Die gezeigten<br />

Szenarien zeigen die jeweiligen Auswirkungen<br />

auf die Summe der prognostizierten<br />

Gesamtauszahlung vor Steuern bei ansonsten<br />

gleich bleibenden Parametern und legen<br />

die Veräußerung der Fondsimmobilien mit<br />

dem Faktor 16,93 (Basisszenario) zugrunde.<br />

Es ist nicht möglich, wirtschaftlich sinnvolle<br />

Vorhersagen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

der dargestellten Sensitivitäten<br />

zu treffen.<br />

Veräußerungsfaktor<br />

Das Basisszenario unterstellt eine Veräußerung<br />

zu einem Veräußerungsfaktor<br />

von 16,93 der Jahresmieteinnahmen 2024.<br />

Im Szenario A wird eine Abweichung des<br />

Veräußerungsfaktors um eine Jahresmiete<br />

weniger angenommen (15,93), im Szenario<br />

C wird eine Abweichung des Veräußerungsfaktors<br />

um eine Jahresmiete mehr angenommen<br />

(17,93). Die Anleger werden ihr eingesetztes<br />

Eigenkapital zuzüglich des Agios bei<br />

einem Veräußerungsfaktor von 16,48 zurückerhalten.<br />

Inflationsrate<br />

Der Mietvertrag ist an die Entwicklung<br />

des Verbraucherpreisindexes gekoppelt. In<br />

Szenario A und C wird eine Abweichung der<br />

Gesamtauszahlungen dargestellt, falls die<br />

Entwicklung des Indexes von der Prospektannahme<br />

von 2,25 % p. a. ab dem Jahr 2013<br />

um jeweils 0,5 Prozentpunkte abweicht.<br />

Anschlusszinssatz<br />

Für den Zeitraum der Anschlussfinanzierung<br />

des Langfristdarlehens vom 01.01.2023<br />

bis zum 31.12.2024 wurde mit einem Zinssatz<br />

von 5,75 % kalkuliert und ebenfalls eine<br />

vierteljährlich nachschüssige Zahlungsweise<br />

unterstellt. Im Szenario A wird unterstellt,<br />

dass der tatsächliche Anschlusszinssatz um<br />

1 Prozentpunkt höher liegt. Im Szenario C<br />

wird ein um 1 Prozentpunkt günstigerer<br />

Zinssatz angesetzt.<br />

Instandhaltung/Instandsetzung<br />

In der Prognoserechnung wurden die<br />

anfänglich geschätzten jährlichen Instandhaltung-<br />

und Instandsetzungskosten mit<br />

6,00 EUR/m² für Büroflächen und die Kindertagesstätte,<br />

2,50 EUR/m² für Lagerflächen,<br />

EUR 35,00 je Stellplatz im Parkhaus und der<br />

Tiefgarage und EUR 15,00 je oberirdischen<br />

Stellplatz kalkuliert. Aufgrund von Gewährleistungsansprüchen<br />

wurden für die ersten<br />

fünf Jahre nach Fertigstellung lediglich 50 %<br />

der oben genannten Ansätze kalkuliert.<br />

Im folgenden Szenario ist dargestellt, wie<br />

sich eine 100 %ige Erhöhung dieser zusätzlichen<br />

Aufwendungen auf die Gesamtauszahlungen<br />

auswirkt.


Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />

61<br />

Sensitivitätsanalysen – Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

Gesamtmittelrückfluss 1 vor Steuern in % des Eigenkapitals inklusive Agio, basierend auf einer Beteiligungssumme in<br />

Höhe von EUR 100.000<br />

Veräußerungsfaktor<br />

Szenario Gesamtmittelrückfluss In % des Eigenkapitals inklusive Agio<br />

in EUR<br />

15,93 Szenario A 171.056<br />

Basis Basisszenario 181.142<br />

17,93 Szenario C 191.229<br />

162,91 %<br />

172,52 %<br />

182,12 %<br />

Inflation<br />

– 0,50 % Szenario A 164.296<br />

Basis Basisszenario 181.142<br />

+ 0,50 % Szenario C 187.679<br />

156,47 %<br />

172,52 %<br />

178,74 %<br />

Anschlusszins<br />

+ 1,00 % Szenario A 180.033<br />

Basis Basisszenario 181.142<br />

– 1,00 % Szenario C 182.252<br />

171,46 %<br />

172,52 %<br />

173,57 %<br />

Instandhaltung/Instandsetzung<br />

+ 100 % der zusätzlichen<br />

Instandhaltungs-<br />

und<br />

Instandsetzungskosten<br />

Szenario A 178.199<br />

Basis Basisszenario 181.142<br />

169,71 %<br />

172,52 %<br />

1<br />

Der Gesamtmittelrückfluss beinhaltet auch die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals.


62<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

7. Rechtliche Grundlagen<br />

Objektgesellschaft<br />

Bank<br />

Fremdkapital<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Objektgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

(vormals die developer<br />

Objekt <strong>Düsseldorf</strong><br />

VCD-Realisierungs-<br />

GmbH & Co. KG)<br />

5,1 %<br />

Verkäufer und<br />

Gesellschafter<br />

Deutsche Bau<br />

Holding GmbH<br />

0,1 %<br />

94,8 %<br />

0 %<br />

Geschäftsführender<br />

Kommanditist und<br />

Gesellschafter<br />

<strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

< 0,1 %<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH<br />

& Co. KG<br />

0 %<br />

Komplementär<br />

<strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH<br />

< 0,1 %<br />

Eigenkapital<br />

Wechsel zum Direktkommanditisten<br />

erstmals zum 31.12.2012 möglich.<br />

Weiterer Kommanditist<br />

Andreas Grunert<br />

Treuhandkommanditist<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH<br />

Anleger<br />

100 %<br />

100 %<br />

Deutsche Fonds<br />

99 %<br />

Holding AG<br />

Vereinfachte Darstellung der wesentlichen<br />

gesellschaftsrechtlichen Strukturen ab dem<br />

01.01.2013.


Rechtliche Grundlagen<br />

63<br />

Vorbemerkung<br />

Nachfolgend werden die wesentlichen<br />

rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebotes<br />

und der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Emittent) sowie die Inhalte der von der Beteiligungsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaft<br />

abgeschlossenen beziehungsweise<br />

abzuschließenden wesentlichen Verträge<br />

dargestellt. Zum Gesamtverständnis der Darstellung<br />

des Beteiligungsangebotes und der<br />

Beteiligungsgesellschaft ist es erforderlich,<br />

den Inhalt des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages<br />

zu berücksichtigen. Es wird<br />

jedem neu hinzutretenden Gesellschafter<br />

(Anleger) empfohlen, die persönlichen rechtlichen<br />

Konsequenzen einer Beteiligung an<br />

der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH &<br />

Co. KG mit seinem rechtlichen Berater zu<br />

erörtern.<br />

Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

angabepflichtigen Personen<br />

fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt<br />

des Verkaufsprospektes oder die Angaben<br />

oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage<br />

wesentlich beeinflusst haben,<br />

existieren nicht.<br />

Neben den in diesem Kapitel dargestellten<br />

Vereinbarungen gibt es keine weiteren<br />

die Anlageobjekte selbst, ihre Erstellung,<br />

Finanzierung, Nutzung oder Verwertung<br />

betreffenden Vereinbarungen zwischen<br />

wesentlichen Vertragspartnern.<br />

1 Das Beteiligungsangebot<br />

1.1 Art der Beteiligung<br />

Die Anleger beteiligen sich an der <strong>DFH</strong><br />

<strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

(nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />

oder „Emittent“ genannt) zunächst nur<br />

mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH (nachfolgend „Treuhandkommanditist“<br />

genannt). Dies gilt nicht für die <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH (Mieter der von der Objektgesellschaft<br />

gehaltenen Immobilien, nachfolgend<br />

„Mieter“ genannt), die Deutsche Bau<br />

Holding GmbH (Verkäufer der Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft, nachfolgend<br />

„Verkäufer der Kommanditanteile“<br />

genannt), die Deutsche Fonds Holding AG<br />

(nachfolgend „Fondschließungsgarant“<br />

genannt) und von ihr benannte Dritte sowie<br />

für Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft;<br />

diese können der Beteiligungsgesellschaft<br />

auch unmittelbar als Kommanditisten<br />

beitreten.<br />

An der Beteiligungsgesellschaft können<br />

sich als neue Gesellschafter grundsätzlich<br />

nur einzelne natürliche Personen, die in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, beteiligen. Eine Beteiligung von einzelnen<br />

natürlichen Personen, die in Deutschland<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,<br />

juristischen Personen, Personengesellschaften<br />

oder Gemeinschaften (z. B. Ehepaare<br />

oder sonstige Gemeinschaften) ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Im Einzelfall können<br />

der Treuhandkommanditist und der persönlich<br />

haftende Gesellschafter hiervon Ausnahmen<br />

zulassen. Ein Rechtsanspruch hierauf<br />

besteht aber nicht, und insoweit besteht<br />

auch keine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.<br />

Ausgenommen von den<br />

vorgenannten Beschränkungen sind schon<br />

jetzt der Mieter, der Verkäufer der Kommanditanteile,<br />

der Fondsschließungsgarant und<br />

von ihm benannte Dritte, die Vertriebspartner<br />

der Beteiligungsgesellschaft sowie der<br />

geschäftsführende Kommanditist und der<br />

persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

im Fall des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages.<br />

Die Mindestbeteiligungssumme der Anleger<br />

beträgt EUR 10.000. Höhere Beträge<br />

müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

In begründeten Ausnahmefällen kann der<br />

persönlich haftende Gesellschafter durch<br />

1.000 ohne Rest teilbare Beteiligungen unter<br />

EUR 10.000 akzeptieren. Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />

von EUR 5.000 allerdings<br />

nicht unterschritten werden.<br />

Die Anleger leisten ihre Beteiligungssumme<br />

(mittelbar) zu 100 % als Pflichteinlage. Die<br />

Haftsumme ist auf 10 % der Pflichteinlage begrenzt.<br />

Im Falle der mittelbaren Beteiligung<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

erhöht sich die für den Treuhandkommanditisten<br />

in das Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme entsprechend um 10 %<br />

der jeweiligen Beteiligungssumme.<br />

Die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

wird im Innenverhältnis der<br />

Gesellschafter am Ende des jeweiligen<br />

Monats wirksam, in dem die folgenden<br />

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:<br />

– Unterzeichnung und Annahme der<br />

Beitrittserklärung durch den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten<br />

für die Beteiligungsgesellschaft,<br />

– vollständige Einzahlung der vom Anleger<br />

zu leistenden Pflichteinlage zuzüglich<br />

5 % Agio auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Bankkonto,<br />

– Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung<br />

durch den Anleger,<br />

– ordnungsgemäße Identifizierung des<br />

Anlegers nach dem Geldwäschegesetz.<br />

Eines Zugangs der Annahmeerklärung<br />

bedarf es nicht.<br />

Treugeber werden im Innenverhältnis<br />

der Beteiligungsgesellschaft sowie zueinander<br />

wie Kommanditisten behandelt. Die<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungsgesellschaft gelten insoweit<br />

entsprechend für die Treugeber.<br />

Treugeber sind berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

mit einer Frist von drei Monaten<br />

jeweils zum 31.12. eines Jahres, frühestens<br />

zum 31.12.2012, zu kündigen und durch<br />

Übernahme des anteilig von dem Treuhandkommanditisten<br />

für sie gehaltenen Kommanditanteils<br />

anstelle des Treuhandkommanditisten<br />

unmittelbar als Kommanditisten<br />

in die Beteiligungsgesellschaft einzutreten<br />

(Direktbeteiligung). Mit Übertragung des<br />

Kommanditanteils endet das Treuhandverhältnis.<br />

Die Übertragung des Kommanditanteils<br />

ist abhängig von der Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das<br />

Handelsregister.


64<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Treugeber, die ihre Beteiligung in eine<br />

Direktbeteiligung ändern, sind verpflichtet,<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

eine Handelsregistervollmacht mit notariell<br />

beglaubigter Unterschrift auf ihre Kosten zu<br />

erteilen (§ 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Übrigen trägt der Treugeber die<br />

Kosten der Handelsregistereintragung und<br />

die durch Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

dem Treuhandkommanditisten und<br />

der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands. Letztere<br />

betragen pauschal EUR 100 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft<br />

ihre persönlichen beteiligungsbezogenen<br />

Daten (z. B. Name, Anschrift,<br />

Bankverbindung, Wohnsitzfinanzamt,<br />

Steuernummer/Identifikationsnummer) und<br />

deren eventuelle Änderung unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Ferner sind die Anleger<br />

verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft<br />

unverzüglich die für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz<br />

(GwG) erforderlichen Nachweise (z. B. einen<br />

durch ein Kreditinstitut oder einen anderen<br />

nach dem Geldwäschegesetz genannten<br />

Dritten bestätigten Identifikationsnachweis)<br />

einzureichen, soweit dies nicht bereits im<br />

Zusammenhang mit der Beitrittserklärung<br />

oder der Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />

erfolgt ist. Soweit ein Anleger seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />

ins Ausland verlegen sollte, hat er der<br />

Beteiligungsgesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft plant,<br />

das Kommanditkapital auf bis zu EUR<br />

225.000.000 zu erhöhen. Hiervon sollen<br />

bis zu EUR 224.990.000 bei den Anlegern<br />

eingeworben werden (Emissionskapital).<br />

Überzeichnungen bis zu 5 % über den<br />

Betrag von EUR 225.000.000 sind zulässig.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, bis zur Ausreichung des Darlehens<br />

an die Objektgesellschaft, die Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft rückabzuwickeln.<br />

In diesem Fall scheiden die Gesellschafter<br />

mit den von ihnen gehaltenen<br />

Kommanditanteilen aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus und erhalten das eingezahlte<br />

Kapital sowie das etwaig gezahlte Agio<br />

abzüglich angefallener Drittkosten von der<br />

Beteiligungsgesellschaft erstattet. Dies gilt<br />

auch für den Treuhandkommanditisten mit<br />

dem von ihm für die Treugeber gehaltenen<br />

Kommanditanteil, jedoch mit der Maßgabe,<br />

dass die Treugeber das eingezahlte Kapital<br />

sowie das Agio abzüglich angefallener<br />

Drittkosten von der Beteiligungsgesellschaft<br />

erstattet erhalten. Voraussetzung für die<br />

Ausreichung des Darlehens an die Objektgesellschaft<br />

ist ein eingezahltes Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft in<br />

Höhe von EUR 125.000.000 (exklusive Agio).<br />

1.2 Rechte des Anlegers<br />

– Konten<br />

Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes<br />

Kapitalkonto geführt, das sich aus<br />

folgenden Unterkonten zusammensetzt:<br />

– dem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I),<br />

– dem Kapitalkonto II,<br />

– dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />

III).<br />

Das feste Kapitalkonto I bestimmt sich<br />

nach der gezeichneten Einlage des Kommanditisten<br />

ohne Agio. Auf dem Kapitalkonto II<br />

wird das Agio gebucht. Auf dem variablen<br />

Kapitalkonto III werden Gewinne, Verluste,<br />

Einlagen und Entnahmen gebucht. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

– Ergebnisbeteiligung/Auszahlungen<br />

Nach Berücksichtigung der an den Treuhandkommanditisten,<br />

den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten sowie den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zu zahlenden Vergütungen<br />

sind die Gesellschafter entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Einlage am verbleibenden Gewinn oder Verlust<br />

ab Beitritt (handelsrechtliches Ergebnis)<br />

sowie am steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt. Ist ein Gesellschafter<br />

während eines Geschäftsjahres nur<br />

zeitanteilig beteiligt, nimmt er am Gewinn<br />

und Verlust nur anteilig teil. Das steuerliche<br />

Ergebnis wird den Gesellschaftern im Verhältnis<br />

ihrer Beteiligungen zugewiesen. So-<br />

weit innerhalb eines Geschäftsjahres Kapitalerhöhungen<br />

vorgenommen werden, gilt<br />

Entsprechendes.<br />

Hiervon abweichend werden Gewinne<br />

und Verluste (handelsrechtlich) sowie die<br />

steuerlichen Ergebnisse – soweit möglich –<br />

so verteilt bzw. zugewiesen, dass sämtliche<br />

Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt<br />

ihres Beitritts zur Beteiligungsgesellschaft,<br />

hinsichtlich der insgesamt erwirtschafteten<br />

Gewinne und Verluste sowie<br />

des steuerlichen Ergebnisses im gleichen<br />

Verhältnis begünstigt und belastet sind. Maßgeblich<br />

für die Ergebnisverteilung ist das<br />

Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen.<br />

Bei einem Gesellschafterwechsel tritt der<br />

Rechtsnachfolger hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />

in die Rechtsposition seines Vorgängers<br />

ein. Wird das steuerliche Ergebnis<br />

im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung<br />

durch das zuständige Finanzamt der<br />

Beteiligungsgesellschaft nachträglich geändert,<br />

ist der Mehr-/Mindergewinn oder<br />

Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />

Grundsätzen zu verteilen.<br />

Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden, vorbehaltlich einer angemessenen<br />

Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />

an die Gesellschafter frühestens mit<br />

Valutierung des Darlehens der Beteiligungsgesellschaft<br />

an die Objektgesellschaft, spätestens<br />

unmittelbar vor der Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Kapitalanteile ausgezahlt. Auszahlungen<br />

erfolgen unabhängig vom Bilanzgewinn/-<br />

verlust als Vorabauszahlungen. Die Vorabauszahlungen<br />

sind jeweils bis zum 30.06.<br />

des Folgejahres und grundsätzlich in EUR<br />

zu leisten. Sollten die Gesellschafter nur<br />

zeitanteilig in einem Geschäftsjahr beteiligt<br />

sein, erfolgt die Vorabauszahlung auch nur<br />

zeitanteilig an den jeweiligen Gesellschafter<br />

ab dem Monat, der auf den Monat des Beitritts<br />

des Gesellschafters zur Beteiligungsgesellschaft<br />

folgt. Vorabauszahlungen erfolgen<br />

vorbehaltlich der Zustimmung der<br />

Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 lit. c) des<br />

Gesellschaftsvertrages. Weichen die von<br />

den Gesellschaftern beschlossenen Auszahlungsbeträge<br />

von den Vorabauszahlungs-


Rechtliche Grundlagen<br />

65<br />

beträgen ab, erfolgt die Korrektur auf die<br />

beschlossenen Auszahlungsbeträge mit der<br />

dem Beschluss gemäß § 11 Ziffer 2. c) des<br />

Gesellschaftsvertrages folgenden Vorabauszahlung.<br />

Sofern die Ergebnisverteilung nach § 13<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages nicht umsetzbar<br />

sein sollte, steht den Gründungsgesellschaftern<br />

bis zur ersten Kapitalerhöhung<br />

eine Auszahlung in Höhe ihres etwaigen<br />

Gewinnanteils zu.<br />

Sonderwerbungskosten sind dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten von jedem<br />

Gesellschafter bis spätestens zum 31.03. des<br />

auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres ohne<br />

Aufforderung nachzuweisen. Entstehende<br />

Kosten durch die Einreichung solcher Nachweise<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft nach<br />

diesem Stichtag trägt der Gesellschafter bis<br />

zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieser<br />

Kostenersatz wird grundsätzlich bei der Berechnung<br />

der Auszahlungen für den Gesellschafter<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

berücksichtigt und vom Auszahlungsbetrag<br />

in Abzug gebracht.<br />

Im Rahmen der Liquidation steht den Gesellschaftern<br />

nach Abzug sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

und der Vergütung<br />

für den Liquidator (vgl. § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />

der Liquidationserlös<br />

anteilig im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Beteiligungssumme zu.<br />

– Kündigung der Beteiligung/Ausscheiden<br />

aus der Gesellschaft<br />

Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft mit<br />

einer Frist von sechs Monaten, erstmals<br />

jedoch zum Ablauf des 31.12.2024, kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres. Die Kündigung ist an<br />

die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

ist das Datum des Eingangs des Kündigungsschreibens<br />

im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt,<br />

für den er fristgerecht gekündigt hat,<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Der<br />

Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />

an, es sei denn, der Kommanditanteil wird<br />

auf Verlangen des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters oder des Treuhandkommanditisten<br />

auf einen Dritten übertragen. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Im Übrigen scheidet der Gesellschafter<br />

ohne Weiteres aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen oder ein anderes<br />

seine Vermögensverhältnisse regelndes<br />

Verfahren, mit Rechtskraft des Beschlusses<br />

mittels dessen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen mangels<br />

Masse abgelehnt wird oder mit Zustellung<br />

des Beschlusses, durch den dasjenige, was<br />

ihm bei der Auseinandersetzung zusteht,<br />

für einen Gläubiger gepfändet wurde, soweit<br />

der Pfändungsbeschluss nicht innerhalb<br />

von drei Monaten seit Zustellung wieder<br />

beseitigt wird. Durch seinen Ausschluss<br />

entstehende Kosten trägt der Gesellschafter<br />

bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000<br />

zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.<br />

– Abfindungsguthaben<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, erhält er nach § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages eine Abfindung für<br />

seine Beteiligung. Zur Ermittlung der Abfindung<br />

ist auf den Tag des Ausscheidens eine<br />

Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen.<br />

Die Abfindung ist vom Tag des Ausscheidens<br />

an mit dem Basiszinssatz gemäß § 247<br />

BGB zu verzinsen und in zwei gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. Ist durch den Austritt<br />

von Gesellschaftern die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />

gefährdet, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die Zahl<br />

der Abfindungsraten auf bis zu acht Jahresraten<br />

zu erhöhen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist zur vorzeitigen<br />

Zahlung der Abfindung an den Gesellschafter<br />

berechtigt. Eine Sicherstellung der<br />

Abfindung oder Befreiung von Verbindlichkeiten<br />

der Beteiligungsgesellschaft kann nicht<br />

verlangt werden. Am Gewinn oder Verlust,<br />

der sich aus den am Tag des Ausscheidens<br />

schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der<br />

ausscheidende Gesellschafter nicht teil.<br />

Sofern das Kapitalkonto III des ausscheidenden<br />

Gesellschafters einen negativen<br />

Saldo aufweist, ist der ausscheidende Gesellschafter<br />

zum Ausgleich des negativen Saldos<br />

verpflichtet, soweit dieser durch Entnahmen<br />

(Auszahlungen) entstanden ist. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter hat in jedem Fall die<br />

durch das Ausscheiden bedingten Kosten<br />

und Abgaben zu tragen, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist. Insoweit wird auf § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />

– Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

Den Kommanditisten stehen nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag die gesetzlich eingeräumten<br />

Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

zu. Zur Geschäftsführung sind sie jedoch<br />

nicht berechtigt. Die Geschäftsführung steht<br />

allein dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu. § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

enthält die Verpflichtung der Geschäftsführung,<br />

für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

hinausgehende Geschäfte die Zustimmung<br />

der Gesellschafter einzuholen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse erfolgen entweder<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

oder in Gesellschafterversammlungen. Es<br />

findet jährlich bis zum 31.10. mindestens eine<br />

Beschlussfassung statt. Dieser Beschlussfassung<br />

unterliegen insbesondere die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, die Entlastung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

sowie des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

die Wahl des Abschlussprüfers und<br />

die Festlegung der Höhe der Entnahmen/<br />

Auszahlungen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden in der<br />

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. In besonderen<br />

Fällen, z. B. im Falle der Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

oder der Auflösung<br />

bzw. Liquidation der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder des Verkaufs von Beteiligungen,<br />

bedarf der Gesellschafterbeschluss jedoch<br />

einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen.


66<br />

Vergessen Sie Paris, London und Mailand! Dass das<br />

wirkliche Mode-Mekka <strong>Düsseldorf</strong> heißt, wissen die Bürger<br />

ganz genau. Auf der weltweit größten Modemesse trifft<br />

sich zweimal im Jahr die Crème de la Crème der Branche<br />

und stellt die schönsten Looks und die neuesten Trends<br />

vor. Die Königsallee mit ihren eleganten Geschäften und<br />

Shopping-Passagen führt vor Augen, was in der Modewelt<br />

als „letzter Schrei“ gilt und sie gehört zu der kleinen Gruppe<br />

von international bekannten Straßen, die sich zu Recht als<br />

Boulevard bezeichnen. Liebevoll „Kö“ genannt, steht sie immer<br />

wieder im Mittelpunkt, wenn von <strong>Düsseldorf</strong> die Rede<br />

ist. Charakteristisch für die Königsallee, die durch den Stadtgraben<br />

geteilt ist, sind über 200 Bäume, die das Bild des<br />

Prachtboulevards prägen. Brücken verbinden die zwei<br />

Straßenseiten der „Kö“: Auf der Westseite befinden sich<br />

überwiegend Banken, auf der Ostseite lassen Galerien, edle<br />

Boutiquen und Einkaufspassagen das Herz der Besucher<br />

höher schlagen.<br />

Gebäudeensemble im Medienhafen<br />

Königsallee<br />

Flughafen <strong>Düsseldorf</strong>


Rechtliche Grundlagen<br />

67<br />

Jeder Kommanditist hat für je EUR 1.000<br />

seiner gezeichneten Kommanditeinlage<br />

eine Stimme. Vertretung durch Dritte ist<br />

möglich. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

hat keine Stimmen.<br />

Die Treugeber sind bevollmächtigt, das<br />

Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend ihrem jeweiligen Anteil selbst<br />

auszuüben. Soweit die Treugeber nicht<br />

selbst abstimmen oder durch einen Dritten<br />

abstimmen lassen, nimmt der Treuhandkommanditist<br />

ihr Stimmrecht entsprechend<br />

den Weisungen wahr oder wird sich der<br />

Stimme enthalten, soweit Weisungen nicht<br />

erteilt wurden.<br />

1.3 Übertragbarkeit und Handelbarkeit<br />

der Anteile<br />

Die Vermögensanlage (Anteile an der<br />

Beteiligungsgesellschaft) ist durch Abtretung<br />

übertragbar. Mit Ausnahme der Übertragung<br />

von Teilgesellschaftsanteilen des<br />

Treuhandkommanditisten auf Treugeber<br />

sowie der Übertragung zur Erfüllung von<br />

Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

bedarf jede Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

oder einzelne Ansprüche<br />

aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der schriftlichen Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten. Die<br />

Zustimmung gilt als erteilt, soweit Gesellschafter<br />

ihre Gesellschaftsanteile zur Besicherung<br />

der Finanzierung ihrer Einlagen<br />

verpfänden. Die Zustimmung kann nur aus<br />

wichtigem Grund versagt werden. Die Einzelheiten<br />

ergeben sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit durch eine teilweise Übertragung<br />

Gesellschaftsanteile entstehen sollten,<br />

die EUR 10.000 unterschreiten oder nicht<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sind. Eine Verfügung,<br />

die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von den Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil führt, insbesondere<br />

die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung über den Gesellschaftsan-<br />

teil nur mit Wirkung zum Beginn des Kalenderhalbjahres<br />

zulässig, welches der Verfügung<br />

folgt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.<br />

Diese Beschränkung der Übertragung<br />

oder sonstigen Verfügung gilt u. a. nicht für<br />

Übertragungen von Teilgesellschafts anteilen<br />

des Treuhandkommanditisten an Treugeber.<br />

Alle Kosten, die durch den Vorgang der<br />

Übertragung, Belastung oder sonstigen Verfügung<br />

über den ganzen Anteil oder einen<br />

Teil eines Anteils entstehen, insbesondere<br />

die Kosten der Handelsregistereintragung,<br />

trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />

der übertragende/belastende Gesellschafter.<br />

Darüber hinaus trägt der übertragende/belastende<br />

Gesellschafter die Kosten<br />

des dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder eines von ihm beauftragten<br />

Dritten zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwandes.<br />

Die Gebühr für den zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten beträgt 0,35 %<br />

des Beteiligungsbetrages, mindestens aber<br />

EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Der eintretende Gesellschafter<br />

stellt die Beteiligungsgesellschaft und<br />

die Gesellschafter von allen Vermögensnachteilen<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

frei, insbesondere von einer eventuellen<br />

Grunderwerbsteuerbelastung, die durch Veräußerung,<br />

sonstige Übertragung oder durch<br />

Rechtsgeschäft unter Lebenden entsteht.<br />

Ein öffentlicher Handel der Anteile findet<br />

nicht statt. Die freie Handelbarkeit der Anteile<br />

ist daher eingeschränkt (vgl. Kapitel<br />

„Risiken“, Seite 27).<br />

1.4 Tod eines Gesellschafters<br />

Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine<br />

Beteiligung auf seine Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Hat ein Gesellschafter mehrere<br />

Erben, so haben diese einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestimmen, der die<br />

Gesellschafterrechte des Erblassers bis zur<br />

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />

einheitlich wahrzunehmen hat, sofern<br />

ihr jeweiliger Gesellschaftsanteil nicht<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar ist oder unterhalb<br />

EUR 10.000 liegt. Die Erben müssen<br />

sich durch Vorlage eines geeigneten Erbnachweises<br />

(in der Regel eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 Grundbuchordnung bzw. eines Testamentvollstreckerzeugnisses)<br />

legitimieren<br />

und der Beteiligungsgesellschaft bei einer<br />

Direktbeteiligung eine Handelsregistervollmacht<br />

mit notariell beglaubigter Unterschrift<br />

im Original einreichen.<br />

1.5 Erwerbspreis<br />

Der Erwerbspreis der Anteile bestimmt<br />

sich nach der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Beteiligungssumme. Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt EUR 10.000 oder<br />

lautet über einen höheren, durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbaren Betrag. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann der persönlich haftende<br />

Gesellschafter durch 1.000 ohne Rest teilbare<br />

Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptieren.<br />

Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />

von EUR 5.000 allerdings nicht unterschritten<br />

werden.<br />

1.6 Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung,<br />

Veräußerung der Beteiligung<br />

Auf die Beteiligungssumme ist ein Agio in<br />

Höhe von 5 % der Beteiligungssumme zu bezahlen.<br />

Darüber hinaus können für den Anleger<br />

folgende weitere Kosten entstehen, die,<br />

soweit möglich, nachfolgend beziffert werden:<br />

– Geldverkehr: Geldverkehrskosten bei<br />

Einzahlung der Einlage.<br />

– Schriftliche Beschlussverfahren, Gesellschafterversammlungen:<br />

Portokosten,<br />

Reisekosten, Kosten bei Vertretung,<br />

Sachverständigenkosten.<br />

– Anteilsübertragung: Alle Kosten, die durch<br />

den Vorgang der Übertragung, Belastung<br />

oder sonstigen Verfügung über den<br />

ganzen Anteil oder einen Teil eines Anteils<br />

entstehen, insbesondere die Kosten<br />

der Handelsregistereintragung. Darüber<br />

hinaus trägt der übertragende Gesellschafter<br />

die Kosten des dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten oder eines<br />

von ihm beauftragten Dritten infolge der<br />

Übertragung zusätzlich entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr für<br />

den zusätzlichen Verwaltungsaufwand


68<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

beträgt 0,35 % der Beteiligungssumme,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Der eintretende<br />

Gesellschafter stellt die Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Gesellschafter<br />

überdies von allen Vermögensnachteilen<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels frei,<br />

die durch Veräußerung, sonstige Übertragung<br />

oder durch Rechtsgeschäft unter<br />

Lebenden entsteht.<br />

– Für den Fall der Einreichung von Nachweisen<br />

bezüglich Sonderwerbungskosten<br />

durch den Gesellschafter bei der<br />

Beteiligungsgesellschaft nach dem 31.03.<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden<br />

Jahres, trägt der Gesellschafter die Kosten<br />

für den erhöhten Verwaltungsaufwand<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bis zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

– Beendigung des Treuhandvertrages und<br />

Eintritt des Treugebers als unmittelbarer<br />

Kommanditist in die Beteiligungsgesellschaft:<br />

Die der Beteiligungsgesellschaft<br />

unmittelbar als Kommanditisten beitretenden<br />

Treugeber sind verpflichtet, dem<br />

persönlich haftenden Gesellschafter eine<br />

Handelsregistervollmacht mit notariell<br />

beglaubigter Unterschrift auf ihre Kosten<br />

zu erteilen (§ 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft).<br />

Im Übrigen trägt der Treugeber die Kosten<br />

der Handelsregistereintragung und die<br />

durch Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

dem Treuhandkommanditisten und<br />

der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands,<br />

die pauschal EUR 100 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer betragen.<br />

– Zusätzliche Kosten der laufenden Verwaltung<br />

des Treuhandkommanditisten<br />

zugunsten eines einzelnen Treugebers<br />

werden dem jeweiligen Treugeber gesondert<br />

in Rechnung gestellt.<br />

– Durch den Ausschluss eines Gesellschafters<br />

entstehende Verwaltungskosten<br />

trägt der Gesellschafter bis zu einem<br />

Höchstbetrag von EUR 1.000 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

– Die eventuellen Kosten für eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

nach § 9 Ziffer 1 a)<br />

des Gesellschaftsvertrages sowie für ein<br />

Schiedsgutachten nach § 9 Ziffer 1 c) und<br />

d) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />

– Die Kosten, die der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Übergang/die Übertra -<br />

gung des Gesellschaftsanteiles des Erb -<br />

lassers auf Dritte entstehen, sind vom begünstigten<br />

Gesellschafter zu ersetzen.<br />

Dies gilt insbesondere für die Umschreibung<br />

des Gesellschafterregisters. Die<br />

Kos ten betragen 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

– Die Kosten, die durch die Ausübung der<br />

Kontrollrechte der Gesellschafter durch<br />

kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />

Angehörige eines rechts- oder<br />

steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufes entstehen.<br />

– Die Kosten, die durch das Einsehen der<br />

Bücher und aller sonstigen Geschäftsunterlagen<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

auf Verlangen des Gesellschafters durch<br />

kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtete Mitglieder der rechts- oder<br />

steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe entstehen.<br />

– Im Falle der Anteilsfinanzierung eventuell<br />

zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei vorzeitiger Veräußerung.<br />

Sofern in der vorstehenden Aufzählung<br />

bei einzelnen Kosten keine Kostenhöhe genannt<br />

wurde, kann bezüglich dieser Kosten<br />

keine Aussage zur Kostenhöhe getroffen<br />

werden.<br />

Darüber hinaus sind mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung der<br />

Vermögensanlage keine weiteren Kosten<br />

verbunden.<br />

1.7 Weitere Leistungspflichten<br />

Nach Eintragung in das Handelsregister<br />

haften die an der Beteiligungsgesellschaft<br />

unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />

den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />

beschränkt, d. h., die unmittelbare Außenhaftung<br />

ist ausgeschlossen, soweit die Pflichteinlage<br />

in Höhe der Haftsumme geleistet<br />

ist. Solange und soweit der Saldo der Kapitalkonten<br />

in der Handelsbilanz durch Entnahmen/Auszahlungen<br />

und Gewinn- und Verlustzurechnungen<br />

einen Nominalwert unter<br />

der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

(10 % der Pflichteinlage) aufweist,<br />

lebt die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB<br />

bis zur Höhe der Entnahmen/Auszahlungen),<br />

höchstens bis zur Höhe der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme, wieder<br />

auf (vgl. Kapitel „Risiken“, Seite 28).<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, haftet er für bis<br />

dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn<br />

sie vor Ablauf von fünf Jahren (a) nach dem<br />

Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />

gegen ihn rechtskräftig festgestellt<br />

sind, durch vollstreckbaren Vergleich oder<br />

vollstreckbare Urkunden festgestellt oder<br />

durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung<br />

vollstreckbar geworden sind oder<br />

(b) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder beantragt<br />

wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten<br />

genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes.<br />

Die Frist beginnt mit dem Ende<br />

des Tages, an dem das Ausscheiden in das<br />

Handelsregister des für den Sitz der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Gerichts eingetragen<br />

wird. Einer Feststellung im vorbezeichneten<br />

Sinne bedarf es nicht, wenn der<br />

Kommanditist den Anspruch schriftlich anerkannt<br />

hat. Wird die Beteiligungsgesellschaft<br />

aufgelöst, verjähren die Ansprüche von Beteiligungsgesellschaftsgläubigern<br />

gegen die<br />

Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach<br />

Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

in das Handelsregister oder,<br />

wenn die Ansprüche erst nach Eintragung<br />

der Auflösung fällig werden, spätestens fünf<br />

Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche.<br />

Die Treugeber, die mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt sind, haften den<br />

Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht direkt. Die Treugeber stellen den Treu-


Rechtliche Grundlagen<br />

69<br />

handkommanditisten gemäß Treuhandvertrag<br />

aber anteilig bezüglich des von diesem<br />

für sie gehaltenen Kommanditanteils von<br />

der zuvor dargestellten Kommanditistenhaftung<br />

frei, sodass sie im Ergebnis so gestellt<br />

werden wie ein Kommanditist.<br />

Eine Nachschusspflicht, d. h. Zahlungen<br />

über die gezeichnete Einlage inklusive Agio<br />

hinaus, besteht für die Anleger nicht, auch<br />

nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />

untereinander, soweit sich nicht aus den nicht<br />

abdingbaren §§ 171 f. HGB oder § 9 Ziffer 7<br />

des Gesellschaftsvertrages (Ausgleich eines<br />

negativen Saldos des Kapitalkontos III im<br />

Falle des Ausscheidens, soweit dieser durch<br />

Entnahmen [Auszahlungen] entstanden ist)<br />

etwas anderes ergibt.<br />

Darüber hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlage<br />

nicht verpflichtet, weitere<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />

weitere Zahlungen zu leisten.<br />

1.8. Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />

Maßgeblich für die Beteiligung des Anlegers<br />

sind der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

(vgl. Kapitel „Gesellschaftsvertrag“),<br />

der Treuhandvertrag (vgl.<br />

Kapitel „Treuhandvertrag“) sowie die Beitrittserklärung<br />

nebst Widerrufsbelehrung.<br />

1.9 Gewährleistung<br />

Es gibt keine juristische Person oder Gesellschaft,<br />

die für die Verzinsung oder Rückzahlung<br />

der Vermögensanlage eine Gewährleistung<br />

übernommen hat.<br />

2 Die Beteiligungsgesellschaft<br />

(Emittent)<br />

2.1 Gründung, Dauer<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist seit dem<br />

27.09.2007 im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

Stuttgart (HRA 721827) eingetragen.<br />

Am 11.10.2010 erfolgte eine wirtschaftliche<br />

Neugründung. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

haben im Rahmen der<br />

wirtschaftlichen Neugründung eine Änderung<br />

des Gesellschaftszwecks, den Beitritt<br />

der <strong>DFH</strong> Aberia GmbH (geschäftsführender<br />

Kommanditist), das Ausscheiden des bisherigen<br />

geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der <strong>DFH</strong> Managementgesellschaft mbH und<br />

die Umfirmierung der Beteiligungsgesellschaft<br />

in <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG beschlossen. Darüber hinaus<br />

ist am 13.04.2011 als weiterer Kommanditist<br />

Herr Andreas Grunert, Dinslaken, der Beteiligungsgesellschaft<br />

beigetreten. Gründungsgesellschafter<br />

sind demnach die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH, mit Sitz<br />

in Stuttgart (persönlich haftender Gesellschafter),<br />

die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH, mit Sitz in<br />

Stuttgart (geschäftsführender Kommanditist)<br />

und die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH,<br />

mit Sitz in Stuttgart (Treuhandkommanditist).<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet.<br />

2.2 Rechtsform, Rechtsordnung<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

deutschen Rechts. Ihre<br />

Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen<br />

zu den Anlegern unterliegen dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist kein Konzernunternehmen.<br />

2.3 Gesellschaftsgegenstand<br />

Gesellschaftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist die Gewährung eines<br />

Darlehens an die Objektgesellschaft (die<br />

developer Objekt <strong>Düsseldorf</strong> VCD-Realisierungs-GmbH<br />

& Co. KG, <strong>Düsseldorf</strong>) sowie<br />

die Beteiligung als Kommanditist an der<br />

Objektgesellschaft.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt,<br />

selbst oder durch Beauftragung Dritter alle<br />

Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vorzunehmen,<br />

die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

notwendig oder zweckmäßig erscheinen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht<br />

berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben<br />

oder Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34 c der<br />

Gewerbeordnung (GewO) oder nach §§ 1, 32<br />

des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)<br />

bedürfen.<br />

2.4 Persönlich haftender Gesellschafter<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft ist die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH. Sie ist eine Ge-<br />

sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

deutschen Rechts. Geschäftsführer ist Tobias<br />

Börsch (vgl. Kapitel 14 „Übersicht zu den Vertragspartnern“).<br />

Das voll eingezahlte Stammkapital<br />

beträgt EUR 25.000.<br />

2.5 Abweichungen von gesetzlichen<br />

Regelungen<br />

Um die Handlungsfähigkeit einer Publikumspersonengesellschaft<br />

zu gewährleisten,<br />

weichen die folgenden Paragrafen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

von den gesetzlichen Regelungen,<br />

insbesondere denen des BGB und HGB, ab:<br />

§ 3 Gesellschafter/Gesellschaftskapital/Beitritt,<br />

§ 4 Rechtsstellung des Treugebers, § 5<br />

Dauer der Beteiligungsgesellschaft/Geschäftsjahr,<br />

§ 6 Belastung und Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen, § 7 Kündigung/<br />

Ausscheiden/Ausschluss eines Gesellschafters,<br />

§ 8 Tod eines Gesellschafters, § 9 Auseinandersetzung<br />

mit ausscheidenden Gesellschaftern/Abfindung,<br />

§ 10 Geschäftsführung/Vertretung,<br />

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse,<br />

§ 12 Beirat, § 13 Jahresabschluss<br />

und Verteilung des Jahresergebnisses, § 14<br />

Nachschusspflichten/Wettbewerbsverbot,<br />

§ 15 Liquidation, § 16 Kontrollbefugnisse,<br />

§ 17 Kosten des Vertrages, § 18 Gesellschafterregister,<br />

Datenschutz, Informationspflichten,<br />

§ 19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Schadenersatz/Sonstiges.<br />

Nach HGB ist die Haftung eines persönlich<br />

haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft<br />

grundsätzlich unbeschränkt.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft haftet jedoch nur<br />

mit seinem Gesellschaftsvermögen, da es<br />

sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

um eine Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH) handelt.<br />

Der Gesellschaftsvertrag des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters der Beteiligungsgesellschaft<br />

weicht in § 5 Verfügung über<br />

Gesellschaftsanteile dahingehend von der<br />

Regelung des § 15 Abs. 1 GmbHG ab, das<br />

eine Verfügung über Geschäftsanteile der<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

bedarf. In § 7 Geschäftsführung und<br />

Vertretung ist hinsichtlich der Vertretung<br />

durch die Geschäftsführer abweichend von


70<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

§ 35 Abs. 2 GmbHG geregelt, dass bei der<br />

Bestellung mehrerer Geschäftsführer die Gesellschaft<br />

durch zwei Geschäftsführer oder<br />

durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft<br />

mit einem Prokuristen vertreten wird.<br />

Weitere Abweichungen der vorgenannten<br />

Verträge von den gesetzlichen Regelungen,<br />

insbesondere denen des BGB und HGB,<br />

bestehen nicht.<br />

2.6 Gezeichnetes Kapital<br />

Das gezeichnete Kommanditkapital beträgt<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

EUR 11.000 und entspricht den von den Gründungsgesellschaftern<br />

und dem von Herrn<br />

Andreas Grunert (weiterer Kommanditist)<br />

gezeichneten und geleisteten Einlagen. Der<br />

Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern<br />

insgesamt gezeichneten und<br />

eingezahlten Einlagen beträgt EUR 10.000.<br />

Hiervon hält der geschäftsführenden Kommanditisten<br />

(Gründungsgesellschafter) einen<br />

Kommanditanteil in Höhe von EUR 9.000 und<br />

der Treuhandkommanditist (Gründungsgesellschafter)<br />

einen Kommanditanteil in Höhe<br />

von EUR 1.000. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

(Gründungsgesellschafter) ist am<br />

Kapital der Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt<br />

und zur Erbringung einer Einlage nicht<br />

verpflichtet. Schließlich ist der weitere Kommanditist<br />

Herr Andreas Grunert, welcher<br />

nicht Gründungsgesellschafter ist, mit einem<br />

Kommanditanteil in Höhe von EUR 1.000 an<br />

der Gesellschaft beteiligt. Die vorstehenden<br />

Kapitaleinlagen sind voll eingezahlt.<br />

Die Hauptmerkmale der vorgenannten<br />

Anteile unterscheiden sich in den folgenden<br />

Punkten von den Hauptmerkmalen der Anteile<br />

der neu hinzutretenden Kommanditisten:<br />

Geschäftsführungsbefugnis, Ergebnisbeteiligung,<br />

und Übertragungsmöglichkeiten.<br />

Zu den Abweichungen von den Hauptmerkmalen<br />

wird auf Punkt 1.3 „Übertragbarkeit<br />

und Handelbarkeit der Anteile“, Punkt 2.7<br />

„Ergebnisbeteiligung, Entnahmerechte und<br />

sonstige Bezüge der Gründungsgesellschafter“,<br />

Punkt 2.9 „Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Emittent)“ sowie Punkt<br />

2.10 „Treuhandkommanditist“ verwiesen. Darüber<br />

hinaus haben die Gründungsgesellschafter<br />

kein Agio zu leisten. Im Übrigen<br />

stimmen die Hauptmerkmale mit den auf<br />

Seite 64 bis 67 unter Punkt 1.2 genannten<br />

„Rechte des Anlegers“ überein.<br />

Im Bezug auf die Beteiligungsgesellschaft<br />

wurden bisher noch keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen i. S. d. § 8 f) des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes<br />

ausgegeben.<br />

Es bestehen keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien.<br />

2.7 Ergebnisbeteiligung, Entnahmerechte<br />

und sonstige Bezüge der Gründungsgesellschafter<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ist an den laufenden Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht beteiligt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist, der Treuhandkommanditist<br />

und der weitere Kommanditist<br />

sind an den laufenden Ergebnissen<br />

der Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis<br />

ihrer im eigenen Namen und für eigene<br />

Rechnung übernommenen Kommanditeinlagen<br />

zu den Gesamt-Kommanditeinlagen<br />

der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Darüber<br />

hinaus sind sie berechtigt, die ihnen<br />

zugewiesenen Auszahlungen zu entnehmen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

erhält für seine Aufwendungen einschließlich<br />

seiner Rechtsformkosten und als<br />

Entgelt für seine persönliche Haftung für<br />

die Jahre 2011 und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von<br />

EUR 7.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, fällig am 30.11.2011 für das<br />

Jahr 2011 und am 30.11.2012 für das Jahr<br />

2012. Sollte keine Umsatzsteuer entstehen,<br />

erhöht sich die Vergütung für das Jahr 2011<br />

und 2012 um den Betrag der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2013 erhält<br />

der persönlich haftende Gesellschafter für<br />

seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />

Rechtsformkosten und als Entgelt für<br />

seine persönliche Haftung eine jährliche<br />

gewinnunabhängige Vergütung in Höhe<br />

von EUR 7.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines<br />

jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013<br />

am 30.11.2013. Diese Vergütung wird in<br />

den Folgejahren jährlich entsprechend der<br />

Veränderung des Verbraucherpreisindexes<br />

(VPI) angepasst. Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter erhält die vorgenannten<br />

Vergütungen auch im Falle eines Verlustes.<br />

Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, erhält er die vorgenannten Vergütungen<br />

zeitanteilig.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

erhält für die Liquidation der Gesellschaft in<br />

seiner Eigenschaft als Liquidator eine Vergütung<br />

zulasten des Liquidationserlöses in<br />

Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes des<br />

Grundvermögens der Objektgesellschaft zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

soweit die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

veräußert wird. Sollte die Beteiligungsgesellschaft<br />

wegen Veräußerung des<br />

Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

aufgelöst und liquidiert werden, erhält er<br />

zulasten des Liquidationserlöses eine Vergütung<br />

in Höhe von 1,5 % des Verkaufspreises<br />

des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

erhält für seine Tätigkeit für die Jahre 2011<br />

und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von EUR 482.500<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

jeweils fällig am 30.11. des jeweiligen<br />

Jahres. Ab dem Jahr 2013 erhält der<br />

geschäftsführende Kommanditist für seine<br />

Tätigkeit eine jährliche gewinnunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von EUR 430.000<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

jeweils hälftig fällig am 31.05. und<br />

30.11. eines jeden Jahres, erstmals für das<br />

Jahr 2013 am 31.05. und 30.11.2013. Diese<br />

Vergütung wird in den Folgejahren jährlich<br />

entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes<br />

(VPI) angepasst.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

er hält die vorgenannten Vergütungen<br />

auch im Falle eines Verlustes. Scheidet<br />

der geschäftsführende Kommanditist aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er<br />

die vorgenannten Vergütungen zeitanteilig.<br />

Ferner erhält der geschäftsführende<br />

Kommanditist oder ein von ihm beauftragter<br />

Dritter eine Gebühr von 0,35 % des<br />

Beteiligungsbetrages, mindestens aber<br />

EUR 150, zuzüglich gesetzlicher Umsatz-


Rechtliche Grundlagen<br />

71<br />

steuer von denjenigen Gesellschaftern, die<br />

ihren Gesellschaftsanteil übertragen oder<br />

belasten wollen.<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für die<br />

laufende Verwaltung der Treugeber eine<br />

jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />

in Höhe von EUR 10.000 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11.<br />

eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2011<br />

am 30.11.2011. Diese Vergütung wird in<br />

den Folgejahren jährlich, erstmals jedoch<br />

betreffend die Vergütung für das Jahr<br />

2014, entsprechend der Veränderung des<br />

Verbraucherpreisindexes (VPI) angepasst.<br />

Der Treuhandkommanditist erhält die<br />

vorgenannten Vergütungen auch im Falle<br />

eines Verlustes. Scheidet der Treuhandkommanditist<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, erhält er die vorgenannten Vergütungen<br />

zeitanteilig. Zusätzliche Leistungen des<br />

Treuhandkommanditisten zugunsten eines<br />

einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />

Treugeber gesondert in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

und der geschäftsführende Kommanditist<br />

erhalten darüber hinaus in ihrer Eigenschaft<br />

als persönlich haftender Gesellschafter bzw.<br />

geschäftsführender Kommanditist der Objektgesellschaft<br />

von der Objektgesellschaft<br />

eine jährliche Vergütung. Die Vergütung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafter<br />

beträgt insoweit jährlich EUR 7.500 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer; die<br />

Vergütung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

beträgt insoweit jährlich EUR<br />

10.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Über die vorstehenden Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und sonstigen<br />

Bezüge hinaus, stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und sonstigen Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu.<br />

Der Anbieter, die Deutsche Fonds Holding<br />

AG, ist an den folgenden Gründungsgesellschaftern<br />

beteiligt: persönlich haftender Ge-<br />

sellschafter, geschäftsführender Kommanditist<br />

und Treuhandkommanditist. Darüber<br />

hinaus übernimmt der Anbieter die Vermittlung<br />

des Fremdkapitals der Objektgesellschaft,<br />

die Vermittlung der Beteiligung an<br />

der Objektgesellschaft, den Vertrieb sowie<br />

die Konzeption des Beteiligungsangebotes.<br />

Die Gründungsgesellschafter selbst sind<br />

nicht an Unternehmen unmittelbar oder<br />

mittelbar beteiligt, die mit dem Vertrieb<br />

der Vermögensanlage beauftragt sind, der<br />

Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen oder im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung bzw. Anschaffung der<br />

Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen.<br />

2.8 Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Emittent)<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind die beabsichtigte<br />

Darlehensgewährung an die Objektgesellschaft<br />

und die Beteiligung als Kommanditist<br />

an der Objektgesellschaft nach Fertigstellung<br />

des im Kapitel „Die Fondsimmobilien“<br />

näher bezeichneten Immobilienneubaus.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />

der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />

zu gewähren und sich nach Fertigstellung<br />

des im Kapitel „Die Fondsimmobilien“<br />

näher bezeichneten Immobilienneubaus als<br />

Kommanditist an der Objektgesellschaft zu<br />

beteiligen.<br />

Weitere Einzelheiten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind im Kapitel „Die Fondsimmobilien“ beschrieben.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist<br />

insbesondere abhängig von dem mit der<br />

Objektgesellschaft abzuschließenden Darlehensvertrag,<br />

dem mit der Deutschen Bau<br />

Holding GmbH abgeschlossenen Anteilskauf-<br />

und Optionsvertrag, den mit der<br />

Deutschen Fonds Holding AG abgeschlossenen<br />

Geschäftsbesorgungsverträgen, der<br />

mit der Deutschen Fonds Holding AG abgeschlossenen<br />

Fondschließungsgarantie,<br />

dem mit der Cordes + Partner GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgeschlossenen<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag,<br />

dem seitens<br />

der Objektgesellschaft abgeschlossenen<br />

Grundstückskaufvertrag, Nutzungsvertrag,<br />

Überleitungsvertrag, Generalübernehmervertrag,<br />

Mietvertrag sowie den seitens<br />

der Objektgesellschaft abgeschlossenen<br />

Finanzierungsverträgen (zum Ausmaß<br />

der Abhängigkeiten von der Erfüllung der<br />

Verträge siehe Kapitel „Risiken“, Seite 27).<br />

Darüber hinaus ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen<br />

oder neuen Herstellungsverfahren abhängig,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind.<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen<br />

wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />

Lage der Beteiligungsgesellschaft haben<br />

können, liegen nicht vor. Derzeit bestehen<br />

keine laufenden Investitionen. Die Tätigkeit<br />

der Beteiligungsgesellschaft ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst<br />

worden.<br />

2.9 Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Emittent)<br />

Zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist unter Ausschluss des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig ist, allein der geschäftsführende<br />

Kommanditist berechtigt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes zu führen. Er ist jederzeit berechtigt<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, die<br />

Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft ganz<br />

oder teilweise von Dritten, die namens und<br />

für Rechnung der Beteiligungsgesellschaft<br />

handeln, besorgen zu lassen und die hierfür<br />

erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen,<br />

die nicht über den gewöhnlichen Betrieb<br />

des Handelsgewerbes hinausgehen. Handlungen,<br />

die nach § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

über den gewöhnlichen<br />

Betrieb des Handelsgewerbes der Beteiligungsgesellschaft<br />

hinausgehen, können nur<br />

mit Zustimmung der Gesellschafter durch<br />

Gesellschafterbeschluss vorgenommen<br />

werden. Darüber hinaus bedarf es nach § 10


72<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages für bestimmte<br />

Beschlussgegenstände auf Ebene<br />

der Objektgesellschaft der vorherigen Beschlussfassung<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Die Vertretung der Beteiligungsgesellschaft<br />

erfolgt durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter und den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Beide sind<br />

alleinvertretungsberechtigt sowie von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB und dem<br />

Wettbewerbsverbot gemäß § 161 Abs. 2<br />

HGB i. V. m. § 112 HGB befreit.<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Beteiligungsgesellschaft sind Tobias Börsch,<br />

Hennef, als Geschäftsführer des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters sowie Alexander<br />

Bernth, Übersee, und Michael Ruhl, Stuttgart,<br />

als Geschäftsführer des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft wurden für das<br />

letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine<br />

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art gewährt.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Beteiligungsgesellschaft sind als Vorstände<br />

für den Anbieter tätig, welcher auch mit der<br />

Vermittlung des Fremdkapitals der Objektgesellschaft,<br />

der Vermittlung der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft und dem Vertrieb<br />

und der Konzeption der Vermögensanlage<br />

betraut ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung nicht für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />

betraut sind, die der Beteiligungsgesellschaft<br />

Fremdkapital geben oder<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

der Anlageobjekte nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder<br />

einen Vorstand, ein Aufsichtsgremium noch<br />

einen Beirat.<br />

2.10 Treuhandkommanditist<br />

Aufgaben des Treuhandkommanditisten<br />

Treuhandkommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in Stuttgart. Rechtsgrundlage<br />

für die Tätigkeit des Treuhänders ist der Treuhandvertrag<br />

(siehe Seite 130 ff.). Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt, seinen Kommanditanteil<br />

durch Aufnahme neuer Anleger sukzessive<br />

zu erhöhen. Im Zuge dieser Kapitalerhöhungen<br />

beteiligt der Treuhandkommanditist<br />

die sich mittelbar als Treugeber beteiligenden<br />

Anleger an seinem Kommanditanteil<br />

an der Beteiligungsgesellschaft, den er insoweit<br />

auf Grundlage eines mit den Treugebern<br />

abzuschließenden Treuhandvertrages im<br />

eigenen Namen, jedoch für Rechnung der<br />

Treugeber anteilig hält und verwaltet. Der<br />

Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung des Treugebers durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter und<br />

durch den Treuhandkommanditisten und<br />

nach vollständiger Einzahlung der Pflichteinlage<br />

zuzüglich 5 % Agio, Unterzeichnung der<br />

Widerrufserklärung und ordnungsgemäßer<br />

Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />

ohne Zugang der Annahmeerklärung beim<br />

Treugeber zustande. Wirtschaftlich wird jeder<br />

Treugeber auf Grundlage entsprechender<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungsgesellschaft und des Treuhandvertrages<br />

wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist<br />

behandelt. Sollte der geschäftsführende<br />

Kommanditist von seinem Rückabwicklungsrecht<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

Gebrauch machen, scheidet der Treuhandkommanditist<br />

mit dem von ihm für die Treugeber<br />

gehaltenen Kommanditanteil aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft aus und die Treugeber<br />

erhalten das eingezahlte Kapital sowie<br />

das Agio abzüglich angefallener Drittkosten<br />

von der Beteiligungsgesellschaft erstattet.<br />

Die beiden Geschäftsführer des Treuhandkommanditisten<br />

sind zugleich Vorstände<br />

des Anbieters und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der Treuhandkommanditist<br />

ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des<br />

Anbieters (siehe Kapitel „Übersicht zu den<br />

Vertragspartnern“). Aufgrund der personellen<br />

und/oder kapitalmäßigen Verflechtungen<br />

kann es zu Interessenkonflikten<br />

kommen. Dies kann zu Störungen bei der<br />

Erfüllung der vertraglichen Pflichten führen.<br />

Zu den hieraus resultierenden Risiken siehe<br />

Kapitel „Risiken“, Seite 19.<br />

Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treugeber übernimmt die auf seine<br />

Beteiligung entfallende Einlageverpflichtung<br />

des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Im Gegenzug<br />

erwirbt der Treugeber anteilig die Rechte<br />

des Treuhandkommanditisten aus dessen<br />

Kommanditanteil. Der Treuhandkommanditist<br />

übt alle Rechte und Pflichten aus der<br />

Kommanditbeteiligung nur unter Beachtung<br />

der schriftlichen Weisungen von Treugebern<br />

aus. Hierbei ist der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, die auf seinen Kommanditanteil<br />

entfallenden Rechte, insbesondere<br />

Stimmrechte, unterschiedlich auszuüben,<br />

soweit von Treugebern unterschiedliche<br />

Weisungen erteilt wurden. Soweit der Treugeber<br />

keine Weisungen erteilt, enthält sich<br />

der Treuhandkommanditist der Stimme.<br />

Der Treuhandkommanditist hat nur Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht<br />

bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />

bei verschuldensunabhängigen<br />

Haftungstatbeständen und bei Verletzung<br />

von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

Der Treuhandkommanditist übernimmt keine<br />

Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />

genannten steuerlichen Folgen. Ferner<br />

übernimmt der Treuhandkommanditist keine<br />

Haftung für die Bonität der Vertragspartner<br />

der Beteiligungsgesellschaft oder dafür, dass<br />

die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

die eingegangenen vertraglichen<br />

Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />

haftet der Treuhandkommanditist nicht<br />

für den Eingang der mit den Vertragspartnern<br />

der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten<br />

Zahlungen oder für den Eintritt der vom<br />

Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft<br />

verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />

Der Treuhandvertrag ist auf unbestimmte<br />

Zeit geschlossen. Der Treugeber ist berechtigt,<br />

den Treuhandvertrag mit einer Frist von<br />

drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2012, zu kündigen,


Rechtliche Grundlagen<br />

73<br />

um seine treugeberische Beteiligung in eine<br />

Direktbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

umzuwandeln. Die Kündigung erfolgt<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

Treuhandkommanditisten. Mit Übertragung<br />

des Kommanditanteils endet das Treuhandverhältnis.<br />

Die Übertragung des Kommanditanteils<br />

ist abhängig von der Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das<br />

Handelsregister. Wegen der erforderlichen<br />

Handelsregistervollmacht und den Kosten<br />

der Eintragung wird auf § 3 Ziffer 11 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

verwiesen. Im Übrigen trägt<br />

der Treugeber die durch die Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses dem Treuhandkommanditisten<br />

und der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehenden Kosten des<br />

Verwaltungsaufwandes bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder beim Treuhandkommanditisten,<br />

die pauschal auf EUR 100<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

festgesetzt werden.<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für die<br />

laufende Verwaltung der Treugeber eine<br />

jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />

in Höhe von EUR 10.000 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11.<br />

eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2011<br />

am 30.11.2011. Diese Vergütung wird in den<br />

Folgejahren jährlich, erstmals jedoch betreffend<br />

die Vergütung für das Jahr 2014, entprechend<br />

der Veränderung des Verbraucherpreisindexes<br />

(VPI) angepasst. Der Treuhandkommanditist<br />

erhält die Vergütungen auch<br />

im Falle eines Verlustes. Zusätzliche Leistungen<br />

des Treuhänders zugunsten eines<br />

einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />

Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />

Die Summe der Gesamtbezüge des<br />

Treuhandkommanditisten beträgt über die<br />

prospektierte Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

EUR 185.666 (inklusive Umsatzsteuer).<br />

Schlichtungsvereinbarung, Ombudsverfahren<br />

Der Treugeber ist berechtigt, bei Streitigkeiten<br />

aus oder im Zusammenhang mit dem<br />

Treuhandvertrag die Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e. V., Berlin, anzurufen und ein<br />

Schlichtungsverfahren gegen den Treuhandkommanditisten<br />

einzuleiten.<br />

2.11 Beirat<br />

Durch Beschluss der Gesellschafter kann<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft ein Beirat<br />

gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei<br />

Mitgliedern, von denen zwei durch die Gesellschafter<br />

gewählt und eines durch den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter bestimmt<br />

werden. Der Beirat dient der Beratung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre<br />

gewählt. Der Beirat ist nicht berechtigt, dem<br />

persönlich haftenden Gesellschafter oder<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder dem Treuhandkommanditisten Weisung<br />

zu erteilen. Der Beirat ist jedoch berechtigt,<br />

vom persönlich haftenden Gesellschafter<br />

oder dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Berichte über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Die Haftung<br />

der Mitglieder des Beirats für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit sind auf EUR 100.000<br />

pro Haftungsfall beschränkt. Die Mitglieder<br />

des Beirats erhalten neben der Erstattung<br />

ihrer Auslagen keine weitere Vergütung, es<br />

sei denn, die Gesellschafterversammlung<br />

beschließt mit einfacher Mehrheit etwas<br />

anderes.<br />

2.12 Schadenersatzansprüche<br />

Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

gegen die Beteiligungsgesellschaft<br />

verjähren ab Entstehung und/oder Kenntnis<br />

sowie unabhängig von beidem in drei, fünf<br />

oder fünfzehn Jahren. Schadenersatzansprüche<br />

aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />

Handeln sowie bei Ansprüchen auf<br />

Ersatz von Personenschäden werden von<br />

den vorstehenden in Satz 1 genannten Verjährungsregelungen<br />

nicht erfasst.<br />

3 Verträge der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Emittent)<br />

3.1 Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind auf Seite 120 ff. bzw. Seite 130 ff. des<br />

Verkaufsprospektes abgedruckt.<br />

3.2 Fondsschließungsgarantie<br />

Die Deutsche Fonds Holding AG (nachfolgend<br />

„Anbieter“ genannt) hat mit Vereinbarung<br />

vom 27.04.2011 gegenüber der<br />

Beteiligungsgesellschaft eine Fondsschließungsgarantie<br />

über bis zu EUR 225.000.000<br />

übernommen.<br />

Danach garantiert der Anbieter der<br />

Beteiligungsgesellschaft unwiderruflich,<br />

dass bis zum Platzierungsende, d. h. bis<br />

spätestens zum 30.12.2012 bzw. im Falle der<br />

Platzierungsverlängerung bis spätestens<br />

zum 30.12.2013, ein Kommanditkapital im<br />

Gesamtbetrag von bis zu EUR 225.000.000<br />

(Garantiebetrag) gezeichnet und vollständig<br />

eingezahlt worden ist. Sofern bei Platzierungsende<br />

das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

nur in geringerer<br />

Höhe als der Garantiebetrag platziert und<br />

eingezahlt wurde, wird der Anbieter die<br />

Beteiligungsgesellschaft so stellen, als wäre<br />

das entsprechende Kommanditkapital der<br />

Beteiligungsgesellschaft spätestens am<br />

Platzierungsende, d. h. bis spätestens zum<br />

30.12.2012 bzw. im Falle der Platzierungsverlängerung<br />

bis spätestens zum 30.12.2013,<br />

platziert und eingezahlt worden. Die Höhe<br />

der vom Anbieter zu erbringenden Geldmittel<br />

ergibt sich aus der Differenz zwischen<br />

dem Garantiebetrag und dem tatsächlich<br />

platzierten und eingezahlten Kommanditkapital<br />

(Differenzbetrag). Dies gilt entsprechend<br />

für den Fall, dass Anleger ihre jeweilige<br />

Beitrittserklärung wirksam anfechten<br />

oder widerrufen. Zum 30.12.2013 ist der Anbieter<br />

jedoch berechtigt zu wählen, ob er<br />

einen Teilbetrag von bis zu EUR 39.000.000<br />

aus der Differenz durch Einbringung von<br />

Geldmitteln erbringt oder die Garantiesumme<br />

wegen entsprechender Erhöhung des<br />

Fremdkapitals in der Objektgesellschaft auf<br />

bis zu EUR 186.000.000 reduziert.<br />

Zur Erfüllung der Fondsschließungsgarantie<br />

wird der Anbieter noch nicht gezeichnetes<br />

und vollständig eingezahltes Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft selbst erbringen<br />

oder durch von ihm benannte Dritte<br />

erbringen lassen. Alternativ ist der Anbieter<br />

berechtigt, der Beteiligungsgesellschaft in<br />

Höhe der noch ausstehenden Geldmittel ein<br />

Darlehen zu gewähren bzw. über Dritte ge-


74<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

währen zu lassen. Das Darlehen wird zu einem<br />

Zinssatz verzinst, der dem für den entsprechenden<br />

Zeitraum gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft ermittelten<br />

Auszahlungsbetrag im Verhältnis zum vereinbarten<br />

Gesellschaftskapital entspricht; es<br />

kann nur aus Einzahlungen der der Beteiligungsgesellschaft<br />

neu beitretenden Kapitalanleger<br />

oder den Einzahlungen bereits beigetretener<br />

Kapitalanleger zur Erhöhung<br />

eines bereits gezeichneten Kommanditkapitalanteils<br />

und/oder aus dem Liquidationsüberschuss<br />

der Beteiligungsgesellschaft nach<br />

Abzug aller Fremdverbindlichkeiten (mit Ausnahme<br />

des Darlehens aus der Fondsschließungs<br />

garantie) getilgt werden. Wird das Darlehen<br />

aus dem Liquidationsüberschuss getilgt,<br />

entspricht der Anteil des Anbieters bzw.<br />

des darlehensgebenden Dritten am Liquidationsüberschuss<br />

dem im Zeitpunkt der<br />

Liquidation bestehenden Verhältnis der noch<br />

nicht getilgten Darlehenssumme zu der<br />

Summe aus dieser Darlehenssumme und<br />

dem Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Für die Übernahme der Fondsschließungsgarantie<br />

erhält der Anbieter eine<br />

Ver gütung in Höhe von EUR 4.500.000<br />

inklusive etwaiger anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />

entsteht jeweils anteilig mit Annahme der<br />

Beitrittserklärung der Anleger und ist sofort<br />

fällig, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme<br />

der Fondsschließungsgarantie zum<br />

Platzierungsende. Der Anbieter stundet der<br />

Beteiligungsgesellschaft den Vergütungsanspruch<br />

bis die Beteiligungsgesellschaft<br />

über entsprechende liquide Mittel verfügt.<br />

Der Vergütungsanspruch erlischt anteilig<br />

rückwirkend, wenn Anleger ihre jeweilige<br />

Beitrittserklärung wirksam anfechten oder<br />

widerrufen; gleiches gilt für den Fall der<br />

Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />

der Gesundheit vor. Bei der Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspflichten haftet der<br />

Anbieter auch bei einer fahrlässigen Verursachung,<br />

jedoch nur für typischerweise<br />

vorhersehbare Schäden, nicht aber für entgangenen<br />

Gewinn und Mangelfolgeschäden.<br />

3.3 Anteilskauf- und Optionsvertrag<br />

Die Deutsche Bau Holding GmbH (nachfolgend<br />

„Anteilsverkäufer“ genannt), die Beteiligungsgesellschaft,<br />

die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

als geschäftsführender Kommanditist der<br />

Beteiligungsgesellschaft (nachfolgend „geschäftsführender<br />

Kommanditist“ genannt),<br />

die Objektgesellschaft, die die developer<br />

Objekt <strong>Düsseldorf</strong> VCD-Entwicklungs-GmbH<br />

als alter persönlich haftender Gesellschafter<br />

der Objektgesellschaft (nachfolgend „persönlich<br />

haftender Gesellschafter alt“ genannt)<br />

und die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> GmbH als neuer persönlich haftender<br />

Gesellschafter der Objektgesellschaft (nachfolgend<br />

„persönlich haftender Gesellschafter<br />

neu“ genannt) haben am 27.04.2011 einen<br />

Kauf- und Abtretungsvertrag über Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft und einen<br />

Vertrag über die Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse<br />

(nachfolgend als „Anteilskaufvertrag“<br />

bezeichnet) abgeschlossen.<br />

Darüber hinaus beabsichtigen der Anteilsverkäufer<br />

und die Beteiligungsgesellschaft<br />

unter Beteiligung der übrigen vorgenannten<br />

Vertragsparteien einen Optionsvertrag<br />

mit dem nachfolgend dargestellten<br />

Inhalt abzuschließen; dieser ist bereits paraphiert<br />

und dem Anteilskaufvertrag als Anlage<br />

beigefügt.<br />

3.3.1 Anteilskaufvertrag<br />

Der Anteilsverkäufer hat seine Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft zu 94,8 %<br />

an die Beteiligungsgesellschaft und zu 0,1 %<br />

an den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

verkauft und abgetreten. Die Abtretungen<br />

werden wirksam (aufschiebende Bedingung<br />

gemäß § 158 Abs. 1 BGB), und zwar zunächst<br />

die Abtretung des 0,1 %igen Kommanditanteils<br />

an den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und erst im Anschluss daran die Abtretung<br />

des 94,8 %igen Kommanditanteils<br />

an die Beteiligungsgesellschaft, mit Kaufpreiszahlung<br />

und beidseitiger Unterzeichnung<br />

der im Anteilskaufvertrag näher geregelten<br />

Vollzugsbestätigung sowie – im Außenverhältnis<br />

– der Eintragung der Beteiligungsgesellschaft<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als Kommanditisten der Objektgesellschaft<br />

im Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk.<br />

Ein Verzicht auf<br />

den Eintritt einer oder beider vorgenannten<br />

aufschiebenden Bedingungen ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und der geschäftsführende<br />

Kommanditist (im Folgenden<br />

auch „die Käufer“ genannt) haben für<br />

die Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />

einen vorläufigen Kaufpreis an den Anteilsverkäufer<br />

zu zahlen, der zu 94,8 % auf die<br />

Beteiligungsgesellschaft und zu 0,1 % auf den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten entfällt.<br />

Der bei Vertragsschluss zugrunde gelegte<br />

vorläufige Kaufpreis beträgt rund EUR<br />

17.758.830 und entspricht in der Summe<br />

94,9 % des voraussichtlichen Eigenkapitals<br />

der Objektgesellschaft im Sinne von §§ 266<br />

Abs. 3 Buchstabe a, 264 c HGB gemäß der<br />

unter Berücksichtigung der besonderen Bilanzregeln<br />

des Anteilskaufvertrages erstellten<br />

Plan-Stichtagsbilanz auf den 31.12.2012<br />

als voraussichtlichem Fälligkeitstag. Der Anteilsverkäufer<br />

ist verpflichtet, zur Anpassung<br />

des vorläufigen Kaufpreises spätestens zwei<br />

Monate vor dem voraussichtlichen Fälligkeitstag<br />

eine aktualisierte Plan-Stichtagsbilanz<br />

sowie eine Plan-Handelsbilanz vorzulegen,<br />

die jeweils vom Wirtschaftsprüfer der Objektgesellschaft<br />

geprüft und bescheinigt<br />

wurden. Ergibt sich aus der aktualisierten<br />

Plan-Stichtagsbilanz ein gegenüber der auf<br />

den 31.12.2012 erstellten Plan-Stichtagsbilanz<br />

veränderter vorläufiger Kaufpreis, so ist dieser<br />

für die Zahlungsverpflichtung der Käufer<br />

maßgeblich.<br />

Der vorläufige Kaufpreis ist grundsätzlich<br />

am letzten Tag des Kalendermonats zur Zahlung<br />

fällig (Fälligkeitstag), in dem sämtliche<br />

Fälligkeitsvoraussetzungen nach dem Anteilskaufvertrag<br />

vorliegen, z. B. der Fortbestand<br />

des Mietvertrages vom 09.09.2010,<br />

die Fertigstellung und Bezugsfertigkeit des<br />

Bürokomplexes gemäß dem Mietvertrag vom<br />

09.09.2010 sowie die Abnahmereife der Leistung<br />

des Generalübernehmers gemäß dem<br />

Generalübernehmervertrag vom 10.09.2010.<br />

Nach Ablauf des Fälligkeitstages geraten die


Rechtliche Grundlagen<br />

75<br />

Käufer ohne Weiteres in Verzug. Die Verzugszinsen<br />

für nicht termingerecht geleistete<br />

Zahlungen belaufen sich auf acht Prozentpunkte<br />

über dem jeweiligen Basiszinssatz,<br />

mindestens jedoch 10 % p. a. Bei einem negativen<br />

vorläufigen Kaufpreis ist der Anteilsverkäufer<br />

verpflichtet, die Differenz zwischen<br />

diesem und Null spätestens zehn Bankarbeitstage<br />

vor dem Fälligkeitstag im Wege<br />

einer Einlage auf ein Konto der Objektgesellschaft<br />

einzuzahlen und nicht wieder zu<br />

entnehmen.<br />

Für den endgültigen Kaufpreis ist das auf<br />

Grundlage einer geprüften und bescheinigten<br />

Stichtagsbilanz verbindlich festgestellte<br />

Eigenkapital der Objektgesellschaft im Sinne<br />

der §§ 266 Abs. 3 Buchstabe a, 264 c HGB<br />

maßgeblich. Dieses wird wie folgt ermittelt:<br />

Der Anteilsverkäufer hat zwei Monate nach<br />

Vollzug des Anteilskaufvertrages eine auf<br />

den Fälligkeitstag abgestellte Handels- und<br />

Stichtagsbilanz aufzustellen. Die Handelsbilanz<br />

ist innerhalb von vier Monaten nach<br />

Vollzug des Anteilskaufvertrages durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer nach den Vorschriften der<br />

§§ 316 ff. HGB zu prüfen, zu testieren und mit<br />

einem Prüfungsbericht zu versehen; innerhalb<br />

der gleichen Frist hat der Wirtschaftsprüfer<br />

die Stichtagsbilanz zu prüfen und<br />

deren Richtigkeit unter Berücksichtigung<br />

der vertraglichen Vereinbarungen und<br />

besonderen Bilanzregeln zu bescheinigen.<br />

Einwendungen gegen die Handels- und/<br />

oder Stichtagsbilanz können nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />

Zugang der vom Wirtschaftsprüfer übersandten<br />

Handels- und Stichtagsbilanz geltend<br />

gemacht werden. Kann über die erhobenen<br />

Einwendungen binnen eines Monats<br />

kein Einvernehmen gefunden werden, kann<br />

für die Entscheidungsfindung ein durch den<br />

Präsidenten des Instituts der Wirtschaftsprüfer,<br />

<strong>Düsseldorf</strong>, zu benennender Wirtschaftsprüfer<br />

als Schiedsgutachter im Sinne<br />

des § 317 BGB herbeigezogen werden.<br />

Soweit die Stichtagsbilanz in Bezug auf<br />

das für die Kaufpreisermittlung maßgebliche<br />

Eigenkapital von der aktualisierten Plan-<br />

Stichtagsbilanz abweicht, erhöht bzw. vermindert<br />

sich der Kaufpreis für die Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft um die<br />

Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem<br />

Kaufpreis. Der Anpassungsbetrag<br />

ist ab dem Fälligkeitstag mit 6 % p. a. zu verzinsen<br />

und innerhalb von 20 Bankarbeitstagen<br />

nebst Zinsen auszugleichen. Bei nicht<br />

fristgerechter Zahlung ist der Anpassungsbetrag<br />

ohne Weiteres mit acht Prozentpunkten<br />

über dem jeweiligen Basiszinssatz,<br />

mindestens jedoch 10 % p. a., zu verzinsen;<br />

das Recht zur Geltendmachung eines höheren<br />

Schadens bleibt unberührt.<br />

Darüber hinaus findet eine weitere Kaufpreisanpassung<br />

statt, soweit in der Stichtagsbilanz<br />

über- oder unterdotierte Rückstellungen<br />

enthalten sind. Der Kaufpreis verändert<br />

sich in Bezug auf den 94,9 %igen<br />

Geschäftsanteil anteilig in dem Umfang, in<br />

dem die Rückstellungen aufgelöst werden<br />

können bzw. zu erhöhen sind.<br />

Nach Vollzug des Anteilskaufvertrages ist<br />

der Anteilsverkäufer noch als Geschäftsbesorger<br />

für die Objektgesellschaft tätig, z. B.<br />

um die Erledigung der bei Abnahme der<br />

Generalübernehmerleistungen und Übergabe<br />

des Bürokomplexes an <strong>Vodafone</strong> festgestellten<br />

Mängel bzw. noch ausstehenden<br />

Restleistungen zu überwachen und der Objektgesellschaft<br />

in diesem Zusammenhang<br />

zustehende Ansprüche geltend zu machen.<br />

Die Geschäftsbesorgungstätigkeit des Anteilsverkäufers<br />

ist durch den Kaufpreis abgegolten.<br />

Die Käufer sind jedoch berechtigt,<br />

vom vorläufigen Kaufpreis und ggf. vom endgültigen<br />

Kaufpreis einen Einbehalt in Höhe<br />

von EUR 1.000.000 vorzunehmen; der Anteilsverkäufer<br />

kann den Einbehalt jederzeit<br />

durch Übergabe einer selbstschuldnerischen<br />

Bürgschaft einer deutschen oder europäischen<br />

Großbank bzw. eines in Deutschland<br />

zugelassenen Kreditversicherers, in der auf<br />

die Einrede der Vorausklage, Anfechtbarkeit<br />

und Aufrechenbarkeit sowie eine Hinterlegung<br />

verzichtet wird, abzulösen. Der Einbehalt<br />

ist in dem Umfang an den Anteilsverkäufer<br />

auszukehren bzw. die hingegebene<br />

Bürgschaft durch eine reduzierte Bürgschaft<br />

auszutauschen, in dem die Geschäftsbesorgungsaufgaben<br />

erledigt werden. Des Weiteren<br />

sind die Käufer zum Kaufpreiseinbehalt<br />

berechtigt, wenn <strong>Vodafone</strong> nach Übergabe<br />

des Bürokomplexes die laut Mietvertrag vom<br />

09.09.2010 vereinbarte Miete wegen bestehender<br />

Mängel oder unerledigter Restarbeiten<br />

nicht in voller Höhe zahlt. Die Höhe<br />

des Einbehalts beläuft sich auf das 16,575-<br />

fache des Differenzbetrags zwischen der vertraglich<br />

geschuldeten und der tatsächlichen<br />

Mietzahlung. Der Anteilsverkäufer kann den<br />

Einbehalt jederzeit durch Übergabe einer<br />

selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen<br />

oder europäischen Großbank, in der<br />

auf die Einrede der Vorausklage, Anfechtbarkeit<br />

und Aufrechenbarkeit sowie eine<br />

Hinterlegung verzichtet wird, ablösen. Der<br />

Einbehalt ist in dem Umfang aufzulösen, in<br />

dem der Anteilsverkäufer seiner Verpflichtung<br />

nachkommt, den Käufern, oder auf<br />

deren Verlangen der Objektgesellschaft, die<br />

Mietdifferenz auszugleichen; im Gegenzug<br />

für die erfolgte Ausgleichzahlung tritt die<br />

Objektgesellschaft dem Anteilsverkäufer<br />

sämtliche Ansprüche gegen die <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH wegen unberechtigter Mietminderung<br />

ab.<br />

Der Anteilsverkäufer stundet den Käufern<br />

ganz oder teilweise den Anspruch auf Zahlung<br />

des vorläufigen bzw. endgültigen Kaufpreises,<br />

wenn am Fälligkeitstag nicht genug<br />

Kommanditkapital bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

eingeworben und eingezahlt worden<br />

ist, um den (vorläufigen) Kaufpreis ganz<br />

oder teilweise zu leisten. Der gestundete Betrag<br />

ist in der Höhe zu verzinsen, wie seitens<br />

der Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen<br />

an die Anleger vorgenommen werden; alternativ<br />

hat der Anteilsverkäufer das Recht, in<br />

Höhe des gestundeten Betrags Kommanditanteile<br />

an dem Fonds zu erwerben. Die Stundung<br />

endet im Falle der Liquidation der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Die Abtretung der Kommanditanteile an<br />

der Objektgesellschaft erfolgt mit Eintritt der<br />

zuvor dargestellten aufschiebenden Bedingungen<br />

bzw. an dem Tag, an dem der vorläufige<br />

Kaufpreis fällig ist und eine der Vertragsparteien<br />

gegenüber der jeweils anderen auf<br />

den Bedingungseintritt ganz oder teilweise<br />

verzichtet (Vollzugstag). Als Vollzugstag ist<br />

der Fälligkeitstag angestrebt.


76<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Gleichzeitig tritt der persönlich haftende<br />

Gesellschafter neu der Objektgesellschaft bei<br />

und der persönlich haftende Gesellschafter<br />

alt unentgeltlich und unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des Gesellschaftsbeitritts des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />

aus der Objektgesellschaft aus. Die für diese<br />

gesellschaftsrechtlichen Veränderungen<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

erforderlichen Zustimmungen<br />

wurden mit Abschluss des Anteilskaufvertrages<br />

erteilt.<br />

Mit Ablauf des Vollzugstags sind danach<br />

an der Objektgesellschaft beteiligt:<br />

– Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu als Komplementär ohne eigene Einlage.<br />

– Die Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist<br />

mit einer Kapitaleinlage in Höhe von<br />

EUR 948,00.<br />

– Der geschäftsführende Kommanditist als<br />

Kommanditist mit einer Kapitaleinlage in<br />

Höhe von EUR 1,00.<br />

– Die Deutsche Bau Holding GmbH als<br />

Kommanditist mit einer Kapitaleinlage<br />

in Höhe von EUR 51,00.<br />

Bis zum Vollzugstag sind der Anteilsverkäufer<br />

und die Geschäftsführung der Objektgesellschaft<br />

nicht berechtigt, die Objektgesellschaft<br />

nach den Regelungen des Umwandlungs-<br />

oder Umwandlungssteuergesetzes<br />

umzuwandeln oder ähnliche Verträge<br />

vorzunehmen; andernfalls sind die Käufer<br />

zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag berechtigt.<br />

Die Käufer sind – vorbehaltlich der<br />

zuvor dargestellten Regelungen über die<br />

Kaufpreisstundung – verpflichtet, die Objektgesellschaft<br />

durch die Zuführung von<br />

Gesellschaftsoder Darlehensmitteln zum<br />

Vollzugstag neu zu finanzieren. Zu diesem<br />

Zweck werden die Käufer das der Objektgesellschaft<br />

am 13.09.2010 gewährte Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

in Höhe von<br />

EUR 199.000.000 auf einen Betrag von voraussichtlich<br />

EUR 125.000.000 reduzieren<br />

und damit in die Langfristfinanzierung<br />

überführen. Des Weiteren werden die Käufer<br />

zum Vollzugstag das der Objektgesellschaft<br />

vom Anteilsverkäufer am 15.10.2010<br />

in Höhe von EUR 4.084.000 gewährte<br />

Gesellschafterdarlehen, das der Objektgesellschaft<br />

von der Zech Bau Holding<br />

GmbH am 22.09.2010 in Höhe von EUR<br />

50.000.000 gewährte Darlehen sowie die<br />

der Objektgesellschaft von der <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH mit Abschluss des Mietvertrages<br />

vom 09.09.2010 gestundeten Zahlungsansprüche<br />

in Höhe von insgesamt EUR<br />

31.000.000 in Höhe der jeweils noch offenen<br />

Restforderung ablösen.<br />

Zudem werden die Käufer die Objektgesellschaft<br />

bis zum Vollzugstag von sämtlichen<br />

Kosten aus und im Zusammenhang mit dem<br />

Abschluss der Langfristfinanzierung (Agio,<br />

Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsprovisionen,<br />

Break Fee etc.) freistellen. Im Gegenzug<br />

sollen sämtliche Rechte und Vorteile aus<br />

der noch abzuschließenden Langfristfinanzierung<br />

wirtschaftlich den Käufern zustehen,<br />

und zwar auch soweit sie sich bereits vor<br />

dem Vollzugstag ergeben sollten.<br />

Der Anteilsverkäufer hat gegenüber den<br />

Käufern gesellschaftsrechtliche, bilanzielle<br />

sowie die Verbindlichkeiten, den Grundbesitz<br />

und die Bebauung am Vollzugstag<br />

betreffende selbstständige Garantieversprechen<br />

abgegeben. In diesem Zusammenhang<br />

hat der Anteilsverkäufer sich auch verpflichtet,<br />

im Verhältnis zu den Käufern alle<br />

aus dem Zeitraum bis zum Vollzugstag herrührenden<br />

Kosten, Risiken und Wagnisse der<br />

Objektgesellschaft, z. B. im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung der Projektentwicklung<br />

(Erwerb des Grundstücks und der<br />

grundstücksgleichen Rechte, Errichtung und<br />

Realisierung des Bürokomplexes in Übereinstimmung<br />

mit den mietvertraglichen Vereinbarungen,<br />

mangelfreie Fertigstellung<br />

und Übergabe des Bürokomplexes, Finanzierungskosten),<br />

wirtschaftlich zu tragen. Er<br />

stellt die Objektgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />

von allen in der verbindlichen<br />

Stichtagsbilanz nicht oder nicht ausreichend<br />

berücksichtigten Verbindlichkeiten, Forderungen<br />

und sonstigen Risiken umfassend frei;<br />

in Bezug auf die Errichtung und Realisierung<br />

des Bürokomplexes in Übereinstimmung mit<br />

den mietvertraglichen Regelungen besteht<br />

diese Verpflichtung nur, soweit der Objektgesellschaft<br />

nicht selbst Ansprüche gegen<br />

den Generalübernehmer zustehen und der<br />

Anteilsverkäufer diese im Rahmen seiner<br />

zuvor dargestellten Geschäftsbesorgungstätigkeit<br />

für die Objektgesellschaft verfolgt.<br />

Darüber hinaus hat der Anteilsverkäufer<br />

selbstständige steuerliche Garantieversprechen<br />

abgegeben, u. a. in Bezug auf die Abgabe<br />

von Steuererklärungen, die Zahlung<br />

fälliger Steuern, das Nichtbestehen offener<br />

Rechtsbehelfsverfahren und laufender Außenprüfungen<br />

sowie die Tatsache, dass die<br />

Objektgesellschaft mangels originär gewerblicher<br />

Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG<br />

nicht als Gewerbebetrieb gilt. Er ist verpflichtet,<br />

die Käufer bzw. die Objektgesellschaft<br />

von allen Steuern der Objektgesellschaft und<br />

damit verbundenen angemessenen Kosten<br />

und Nachteilen freizustellen, die aus der Verletzung<br />

der Steuergarantien resultieren oder<br />

der Objektgesellschaft für Zeiträume bis zum<br />

Vollzugstag auferlegt werden, deren Verursachungsbeitrag<br />

durch die Objektgesellschaft<br />

bis zum Vollzugstag, den Anteilsverkäufer<br />

oder dessen mittelbaren oder unmittelbaren<br />

Gesellschafter gesetzt wurde (z. B. aufgrund<br />

eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns ggf.<br />

anfallende Gewerbesteuer).<br />

Bei Verletzung der Garantien hat der Anteilsverkäufer<br />

innerhalb angemessener Frist<br />

den geschuldeten Zustand herzustellen. Ansonsten<br />

können die Käufer von ihm Schadenersatz<br />

verlangen, und zwar nach eigener<br />

Wahl für sich selbst in Höhe von insgesamt<br />

94,9 % oder für die Objektgesellschaft in<br />

Höhe von 100 %, jeweils des zur Herstellung<br />

des geschuldeten Zustandes notwendigen<br />

Aufwandes. Dies gilt auch, falls eine Herstellung<br />

des geschuldeten Zustands nicht möglich<br />

ist. Voraussetzung für die Schadenersatzverpflichtung<br />

ist jedoch stets, dass der entstandene<br />

Anspruch einen Betrag in Höhe von<br />

EUR 5.000 übersteigt oder mehrere unter<br />

dieser Grenze liegende Ansprüche zusammen<br />

einen Betrag in Höhe von EUR 50.000<br />

übersteigen. Die Haftung des Anteilsverkäufers<br />

ist insgesamt auf den endgültigen<br />

Kaufpreis bzw., falls dieser geringer als EUR


Rechtliche Grundlagen<br />

77<br />

5.000.000 sein sollte, auf einen Betrag in<br />

Höhe von EUR 5.000.000 beschränkt. Für die<br />

Anspruchsgeltendmachung gilt eine Ausschlussfrist<br />

von 36 bzw. 60 Monaten ab dem<br />

Vollzugstag, es sei denn, es handelt sich um<br />

Ansprüche im Zusammenhang mit dem<br />

selbstständigen steuerlichen Garantieversprechen.<br />

Diese verjähren frühestens nach<br />

Ablauf von zwölf Monaten, nachdem der jeweilige<br />

Steuer- oder sonstige Bescheid materiell<br />

und formell bestandskräftig, endgültig<br />

bindend und unabänderbar geworden ist.<br />

Die Käufer sind zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag<br />

berechtigt, wenn der Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010 vor dem Fälligkeitstag<br />

aufgehoben oder durch <strong>Vodafone</strong> berechtigterweise<br />

gekündigt wird bzw. <strong>Vodafone</strong><br />

von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.<br />

Darüber hinaus können die Käufer und der<br />

Anteilsverkäufer vom Anteilskaufvertrag<br />

zurücktreten, wenn bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

bis zum 30.06.2012 nicht ein<br />

gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital<br />

in Höhe von mindestens EUR<br />

125.000.000 (exklusive Agio) erreicht wurde.<br />

Das Rücktrittsrecht kann seitens der Käufer<br />

nur bis zum 31.07.2012 ausgeübt werden.<br />

Der Anteilsverkäufer kann sein Rücktrittsrecht<br />

hingegen nur dann binnen Monatsfrist<br />

ausüben, wenn ihm auf seine nach dem<br />

31.05.2012 erfolgte erforderliche schriftliche<br />

Aufforderung hin nicht innerhalb von 15<br />

Bankarbeitstagen eine Bestätigung der Käufer<br />

zugegangen ist, dass der vorgenannte<br />

Zeichnungsstand erreicht wurde. In diesen<br />

Fällen des Rücktritts vom Anteilskaufvertrag<br />

sind wechselseitige Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche<br />

im Zusammenhang<br />

mit dem Vertragsschluss ausgeschlossen.<br />

Die mit Abschluss und Durchführung des<br />

Anteilskaufvertrages verbundenen Kosten<br />

tragen die Käufer.<br />

Im Verhältnis zu den Käufern trägt der<br />

Anteilsverkäufer wirtschaftlich alle aus dem<br />

Zeitraum bis zum Vollzugstag herrührenden<br />

Kosten, Risiken und Wagnisse der Objektgesellschaft,<br />

z. B. im Zusammenhang mit der<br />

Durchführung der Projektentwicklung (Erwerb<br />

des Grundstücks und der grundstücksgleichen<br />

Rechte, Errichtung und Realisierung<br />

des Bürokomplexes in Übereinstimmung<br />

mit den mietvertraglichen Vereinbarungen,<br />

mangelfreie Fertigstellung und Übergabe<br />

des Bürokomplexes, Finanzierungskosten).<br />

Hinsichtlich der Freistellungsverpflichtung<br />

des Anteilsverkäufers siehe die Ausführungen<br />

zu den selbstständigen Garantieversprechen.<br />

Eine etwaige aufgrund Abschluss und<br />

Durchführung des Anteilskaufvertrages<br />

wegen Tatbestandsrealisierung gemäß § 1<br />

Abs. 2 a GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer<br />

tragen die Käufer einerseits und der<br />

Anteilsverkäufer andererseits zu je 50 %, ggf.<br />

anfallende Grunderwerbsteuer aufgrund<br />

anderer Tatbestände trägt der Verkäufer. Etwaige<br />

Ansprüche verjähren frühestens nach<br />

Ablauf von zwölf Monaten, nachdem der jeweilige<br />

Steuer- oder sonstige Bescheid materiell<br />

und formell bestandskräftig, endgültig<br />

bindend und unabänderbar geworden ist.<br />

Hinsichtlich der Gewerbesteuer wird auf<br />

die Ausführungen zum selbständigen steuerlichen<br />

Garantieversprechen verwiesen.<br />

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen<br />

im Anteilskaufvertrag verjähren Vertragsansprüche<br />

der Käufer kenntnisunabhängig in<br />

36 Monaten ab dem Vollzugstag bzw. in 24<br />

Monaten, soweit die Leistung erst nach dem<br />

Vollzugstag zu erbringen ist.<br />

3.3.2 Optionsvertrag<br />

Durch den Optionsvertrag zwischen dem<br />

Anteilsverkäufer und der Beteiligungsgesellschaft<br />

wird dem Anteilsverkäufer das Recht<br />

eingeräumt, der Beteiligungsgesellschaft den<br />

ihm an der Objektgesellschaft verbliebenen<br />

Kommanditanteil von 5,1 % nebst aller darauf<br />

entfallenden Nebenrechte (z. B. Rechte<br />

und Pflichten aus den Kapitalkonten) sowie<br />

aller Gewinnbezugsrechte schriftlich anzudienen<br />

(sogenannte Put-Option).<br />

Der Anteilsverkäufer kann sein Optionsrecht<br />

frühestens nach Ablauf einer sogenannten<br />

Sperrfrist von fünf Jahren und sechs<br />

Monaten und muss es spätestens bis zum<br />

Ablauf von sechs Jahren ausüben, jeweils<br />

ab Handelsregistereintragung der Käufer als<br />

Sonderrechtsnachfolger in Bezug auf die<br />

ihnen vom Anteilsverkäufer mit Anteilskaufvertrag<br />

übertragenen Kommanditanteile<br />

(94,8 % bzw. 0,1 %).<br />

Das Optionsrecht ist vom Anteilsverkäufer<br />

schriftlich auszuüben und gilt nach Ablauf<br />

von zwei Wochen in jedem Fall als angenommen,<br />

sofern die Beteiligungsgesellschaft<br />

es nicht bereits vorher durch ausdrückliche<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem Anteilsverkäufer<br />

annimmt.<br />

Die Übertragung des dem Anteilsverkäufer<br />

an der Objektgesellschaft verbliebenen<br />

Kommanditanteils ist aufschiebend bedingt<br />

durch die wirksame Ausübung des Optionsrechts<br />

seitens des Anteilsverkäufers, die Annahmeerklärung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. den Ablauf der Zwei-Wochen-<br />

Frist, die Handelsregistereintragung der<br />

Käufer als Sonderrechtsnachfolger in Bezug<br />

auf die ihnen vom Anteilsverkäufer mit Anteilskaufvertrag<br />

übertragenen Kommanditanteile<br />

(94,8 % bzw. 0,1 %), das Erlöschen<br />

der im Anteilskaufvertrag vereinbarten<br />

Rücktrittsrechte sowie die vollständige Bezahlung<br />

des Optionskaufpreises durch die<br />

Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Optionskaufpreis beträgt 5,1 % des<br />

in der verbindlichen Stichtagsbilanz ausgewiesenen<br />

Eigenkapitals der Objektgesellschaft<br />

gemäß §§ 266 Abs. 3 Buchstabe A,<br />

264 c HGB. Er erhöht oder vermindert sich<br />

um 5,1 % der Beträge, für die Rückstellungen<br />

nach Maßgabe des Anteilskaufvertrages<br />

aufgelöst oder erhöht wurden. Der Optionskaufpreis<br />

ist zehn Bankarbeitstage nach Zustandekommen<br />

des Kauf- und Abtretungsvertrages<br />

über den dem Anteilsverkäufer<br />

verbliebenen Kommanditanteil im Wert von<br />

EUR 51 sowie Mitteilung des Notars über<br />

die Hinterlegung einer vom Anteilsverkäufer<br />

unterzeichneten Handelsregisteranmeldung<br />

und einer zugunsten der Beteiligungsgesellschaft<br />

ausgestellten Handelsregistervollmacht<br />

in notariell beglaubigter Form für<br />

den Übergang der Kommanditistenstellung<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur<br />

Zahlung an den Anteilsverkäufer fällig.<br />

Der Anteilsverkäufer hat sich verpflichtet,<br />

den ihm verbliebenen Kommanditanteil bis<br />

zum Ablauf der Sperrfrist weder zu veräu-


78<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

ßern, zu kündigen, auf andere Weise an<br />

Dritte zu übertragen bzw. über ihn zu verfügen<br />

oder innerhalb dieser Frist auf andere<br />

Weise einen unmittelbaren oder mittelbaren<br />

rechtlichen oder wirtschaftlichen Rechtsübergang<br />

hinsichtlich dieser Beteiligung auf<br />

Dritte herbeizuführen. Sollte der Anteilsverkäufer<br />

hiergegen verstoßen und dadurch<br />

Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, ist<br />

der Anteilsverkäufer verpflichtet, sowohl die<br />

Objektgesellschaft als auch die Beteiligungsgesellschaft<br />

von der festgesetzten Grunderwerbsteuer<br />

nebst steuerlicher Nebenleistungen<br />

hierauf gemäß § 3 Abs. 4 Abgabenordnung<br />

und sonstigen Nachteilen freizustellen.<br />

Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund<br />

von unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Änderungen im Gesellschafterkreis des<br />

Anteilsverkäufers bis zum Ablauf der Sperrfrist<br />

Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.<br />

Der Anteilsverkäufer trägt die Kosten<br />

der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung<br />

und Handelsregistervollmacht<br />

sowie die Kosten für die Durchführung<br />

des Optionsvertrages.<br />

3.4 Darlehensvertrag mit der Objektgesellschaft<br />

Zur Realisierung des von der Objektgesellschaft<br />

noch zu errichtenden Bürokomplexes,<br />

bestehend aus einem 19-geschossigen,<br />

ellipsenförmigen Hochhaus, drei weiteren<br />

sechs- bzw. neungeschossigen Bürogebäuden,<br />

einer Tiefgarage und einem angrenzenden<br />

Parkhaus (nachfolgend „Bürokomplex“<br />

oder „Immobilie“ genannt) beabsichtigt die<br />

Beteiligungsgesellschaft der Objektgesellschaft<br />

ein Darlehen in Höhe von maximal<br />

EUR 100.000.000 mit folgendem Inhalt zu<br />

gewähren. Dieser ist bereits paraphiert und<br />

dem Anteilskaufvertrag vom 27.04.2011 als<br />

Anlage beigefügt.<br />

Laufzeit<br />

Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit<br />

gewährt und kann von jeder Vertragspartei<br />

erstmals mit Wirkung auf den Tag der Fertigstellung<br />

und Übergabe des Bürokomplexes<br />

an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH (nachfolgend<br />

„<strong>Vodafone</strong>“ genannt) gekündigt werden; im<br />

Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung des Darlehens unberührt.<br />

Auszahlungsvoraussetzungen<br />

Die Auszahlung des Darlehensbetrags<br />

erfolgt in Abhängigkeit vom Umfang des<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals der<br />

Beteiligungsgesellschaft. Die Auszahlung<br />

setzt einen Zeichnungs- und Einzahlungsstand<br />

in Höhe von EUR 125.000.000 (exklusive<br />

Agio) voraus; bei Erreichen dieses<br />

Zeichnungs- und Einzahlungsstands ist<br />

die Objektgesellschaft berechtigt und zugleich<br />

verpflichtet, einen Darlehensbetrag<br />

in Höhe von EUR 100.000.000 abzurufen.<br />

Weitere Auszahlungsvoraussetzungen sind,<br />

dass bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />

aus dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010 und dem<br />

langfristigen Kreditvertrag vom 27.04.2011<br />

vorliegen und dem Bautenstandswert des<br />

Bürokomplexes Baukosten (Hochbaukosten<br />

gemäß DIN 276, insbesondere inklusive<br />

Grunderwerbskosten und -nebenkosten,<br />

Planungskosten und Kosten für technische<br />

und wirtschaftliche Verwaltungsleistungen)<br />

zugrunde liegen, die mindestens dem<br />

Wert des zur Auszahlung vorgesehenen<br />

Darlehensbetrags entsprechen.<br />

Darlehenskonditionen<br />

Das Darlehen wird mit 5 % p. a. verzinst,<br />

berechnet ab dem Tag der Auszahlung des<br />

Darlehensbetrags. Die Zinsen sind am Ende<br />

eines Quartals abzurechnen und bis zum<br />

dritten Werktag des ersten Monats des Folgequartals<br />

zu zahlen.<br />

Vor Fertigstellung und Übergabe des<br />

Bürokomplexes an <strong>Vodafone</strong> ist eine Rückzahlung<br />

des Darlehens mit zinsbefreiender<br />

Wirkung nicht möglich. Nach Erwerb der<br />

Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />

zu 94,8 % durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

soll die Darlehensvaluta in Eigenkapital umgewandelt<br />

werden.<br />

Rangrücktritt<br />

Sämtliche Tilgungs-, Zins- und Kostenansprüche<br />

der Beteiligungsgesellschaft treten<br />

im Rang hinter den Forderungen aller anderen<br />

Gläubiger der Objektgesellschaft zurück;<br />

der Rangrücktritt erfasst im Zweifel zuerst<br />

die am ehesten fällig gewordenen Ansprüche.<br />

Zur Abwendung einer Überschuldung<br />

der Objektgesellschaft im Sinne von § 19<br />

Insolvenzordnung sind sämtliche Tilgungs-,<br />

Zins- und Kostenansprüche der Beteiligungsgesellschaft<br />

nachrangig nach allen anderen<br />

Gläubigerforderungen im Rang des § 39<br />

Abs. 1 Insolvenzordnung aus künftigen Gewinnen,<br />

einem Liquidationsüberschuss oder<br />

sonstigem freien Vermögen zu erfüllen. Der<br />

Tilgungsanspruch der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist solange und soweit ausgeschlossen,<br />

wie dessen Geltendmachung zur Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

der Objektgesellschaft führen würde.<br />

Sicherheiten<br />

Zur Absicherung des Darlehens hat die<br />

Objektgesellschaft die ihr gegenüber <strong>Vodafone</strong><br />

aus dem Mietvertrag vom 09.09.2010<br />

zustehenden Zahlungsansprüche, die ihr<br />

aus dem Generalübernehmervertrag vom<br />

10.09.2010 gegen den Generalübernehmer<br />

zustehenden Ansprüche sowie die ihr aus<br />

den im Hinblick auf den Bürokomplex und<br />

seine Errichtung abgeschlossenen Versicherungsverträgen<br />

zustehenden Ansprüche an<br />

die Beteiligungsgesellschaft abgetreten. Hieraus<br />

kann die Beteiligungsgesellschaft aufgrund<br />

vorrangiger anderweitiger Abtretung<br />

der Ansprüche seitens der Objektgesellschaft<br />

aber erst Rechte herleiten, wenn die Objektgesellschaft<br />

wieder Inhaber dieser Ansprüche<br />

geworden ist. Darüber hinaus hat die Deutsche<br />

Bau Holding GmbH, die derzeit alleiniger<br />

Kommanditist der Objektgesellschaft<br />

ist, der Beteiligungsgesellschaft 94,8 % ihrer<br />

Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />

verpfändet; die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist zur Verwertung dieser Sicherheit nur<br />

berechtigt, wenn sie das Darlehen außerordentlich<br />

gekündigt hat. Alle Sicherheiten<br />

sind von der Beteiligungsgesellschaft nach<br />

Tilgung der Darlehensvaluta nebst Zinsen<br />

oder Umwandlung der Darlehensvaluta in<br />

Eigenkapital unverzüglich freizugeben.<br />

3.5 Vertrag über die formale Kontrolle<br />

der Freigabe und Verwendung von<br />

Kommanditkapital inklusive Agio<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der<br />

Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„Kontrolleur“ genannt) am 27.04.2011 einen<br />

Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe<br />

und Verwendung von Kommanditkapi-


Rechtliche Grundlagen<br />

79<br />

tal inklusive Agio (nachfolgend „Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrollvertrag“<br />

genannt) abgeschlossen. Dieser ist die Rechtsgrundlage<br />

für die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

und ist auf Seite 134 ff. des<br />

Verkaufsprospekts vollständig abgedruckt.<br />

Umstände oder Beziehungen, die einen<br />

Interessenkonflikt für den Mittelverwendungskontrolleur<br />

begründen können, existieren<br />

nicht.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur erhält<br />

im Fall der Einzahlung von EUR 225.000.000<br />

Kommanditkapital auf dem Einzahlungskonto<br />

der Beteiligungsgesellschaft eine Vergütung<br />

in Höhe von EUR 87.500.<br />

Kontrollgegenstand<br />

Das der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegende Kapital beläuft<br />

sich auf einen Betrag in Höhe von rund<br />

EUR 182.000.000 (nachfolgend „Kontrollkapital“<br />

genannt) und entspricht rund 77 % der<br />

Summe des noch einzuwerbenden und von<br />

den Anlegern auf das Einzahlungskonto der<br />

Beteiligungsgesellschaft einzuzahlenden<br />

Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft in<br />

Höhe von insgesamt EUR 224.990.000 sowie<br />

dem hierauf entfallenden Agio in Höhe von<br />

5 %. Es dient der Beteiligungsgesellschaft zur<br />

Ausreichung eines Darlehens in Höhe von<br />

maximal EUR 100.000.000 an die Objektgesellschaft,<br />

dem späteren Erwerb von 94,8 %<br />

der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />

und Einzahlungen in die Rücklagen der<br />

Objektgesellschaft. Das verbleibende, nicht der<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegende Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

auf dem Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />

wird einmal monatlich auf ein<br />

laufendes Konto der Beteiligungsgesellschaft<br />

überwiesen und soll neben weiteren Einzahlungen<br />

in die Rücklagen der Beteiligungsgesellschaft<br />

insbesondere für die Begleichung<br />

fonds abhängiger Kosten und die Bildung<br />

einer Liquiditätsreserve verwendet werden.<br />

Dementsprechend unterliegt das von<br />

den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital<br />

inklusive Agio auch nur zu rund 77 % der<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

durch den Kontrolleur und steht im<br />

Übrigen zur freien Verfügung der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist insoweit zum Transfer dieses Kapitals<br />

vom Einzahlungskonto (nachfolgend<br />

auch „Mittelverwendungskontrollkonto“<br />

genannt) auf ihr laufendes Bankkonto berechtigt;<br />

entsprechende Verfügungen der<br />

Beteiligungsgesellschaft hat der Kontrolleur<br />

einmal monatlich mitzuzeichnen.<br />

Kein Treuhandverhältnis<br />

Die Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

begründet kein Treuhandverhältnis.<br />

Der Kontrolleur handelt in Erfüllung<br />

des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrags<br />

ausschließlich im eigenen<br />

Interesse und auf eigene Rechnung. Er ist<br />

unabhängig, nicht weisungsgebunden<br />

und zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des<br />

von den Anlegern eingezahlten Kommanditkapitals<br />

inklusive Agio; er kontrolliert<br />

lediglich die Verwendung eines Teils dieser<br />

Gelder durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

nach formalen Kriterien.<br />

Aufgaben sowie wesentliche Rechte und<br />

Pflichten<br />

Der Kontrolleur hat das Recht, die Mitzeichnung<br />

zu Verfügungen auf dem Konto<br />

der Beteiligungsgesellschaft zu verweigern,<br />

sofern die Voraussetzungen nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

nicht vorliegen.<br />

Ferner hat der Kontrolleur ein Recht auf eine<br />

Vergütung.<br />

Zu den Aufgaben und Pflichten des Kontrolleurs<br />

gehört die Prüfung, ob die formalen<br />

Kriterien der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

vorliegen. Weitere Kontrolltätigkeiten<br />

sind ihm untersagt, insbesondere<br />

hinsichtlich der wirtschaftlichen und<br />

rechtlichen Konzeption des Beteiligungsangebotes,<br />

der Bonität von beteiligten Personen,<br />

Unternehmen und Vertragspartner, der Werthaltigkeit<br />

von Garantien oder der von Dritten<br />

gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />

erbrachten Leistungen.<br />

Bei der Mittelverwendungskontrolle hat<br />

der Kontrolleur die betragsmäßige Übereinstimmung<br />

der von der Beteiligungsgesellschaft<br />

veranlassten Verfügungen (z. B. Darlehensgewährung<br />

an die Objektgesellschaft<br />

bzw. Einzahlung in die Kapitalrücklage der<br />

Beteiligungsgesellschaft zwecks Begleichung<br />

fälliger Zahlungen an die Büropark<br />

Brüsseler Straße GmbH, die Arbeitsgemeinschaft<br />

„Neubau <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>“ und<br />

sonstiger im Investitionsplan aufgeführten<br />

Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft, Anteilserwerb<br />

in Höhe von 94,8 % an der Objektgesellschaft)<br />

mit dem Investitionsplan<br />

und – je nach Art der Verfügung – mit einem<br />

oder mehreren der nachfolgend genannten<br />

Verträge bzw. Unterlagen zu prüfen:<br />

– Darlehensvertrag zwischen der Beteiligungsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaft<br />

gemäß Anlage zum Anteilskaufvertrag<br />

vom 27.04.2011<br />

– Grundstückskaufvertrag vom 10.09.2010<br />

– Generalübernehmervertrag vom<br />

10.09.2010<br />

– Anteilskaufvertrag vom 27.04.2011<br />

– Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010<br />

– Darlehensvertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />

und der Zech Bau Holding<br />

GmbH vom 22.09.2010<br />

– Vereinbarung einer Mietvorauszahlung<br />

durch <strong>Vodafone</strong> an die Objektgesellschaft<br />

gemäß Mietvertrag vom 09.09.2010<br />

– Darlehensvertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />

und dem Anteilsverkäufer<br />

vom 15.10.2010<br />

Für die Mittelfreigabe sind dem Kontrolleur<br />

der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Fondsschließungsgarantie<br />

des Anbieters vom 27.04.2011<br />

zu übergeben, eine schriftliche Erklärung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und des Treuhandkommanditisten beizubringen,<br />

dass die Kommanditeinlage des<br />

Treuhandkommanditisten auf mindestens<br />

EUR 124.990.000 erhöht wurde, sowie eine<br />

schriftliche Erklärung des den Zwischenfinanzierungskredit<br />

über EUR 199.000.000<br />

gewährenden Bankenkonsortiums zu


80<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

übergeben, dass die Auszahlungsvoraussetzungen<br />

aus dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010 vorliegen.<br />

Abweichend hiervon ist der Kontrolleur<br />

jedoch zur Mittelfreigabe berechtigt und<br />

verpflichtet, wenn noch nicht investiertes<br />

Kontrollkapital zwischenzeitlich angelegt<br />

werden soll und die ausführende Bank<br />

unwiderruflich angewiesen wird, dass diese<br />

Mittel auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

zurückfließen werden.<br />

Ist ein Leistungsfortschritt in Bezug auf<br />

die Fertigstellung der Immobilien Zahlungsvoraussetzung,<br />

setzt die Mittelverwendungsfreigabe<br />

zudem die Vorlage der Rechnung<br />

des Zahlungsempfängers, die schriftliche<br />

Aufforderung der Objektgesellschaft an die<br />

Beteiligungsgesellschaft zur Begleichung<br />

der Rechnung sowie die gutachterliche Stellungnahme<br />

hinsichtlich des Leistungsfortschritts<br />

durch einen von der Beteiligungsgesellschaft<br />

beauftragten Gutachter voraus.<br />

Im Fall der Vereinbarung von Festpreisen<br />

bzw. festen Vergütungen, sind Überschreitungen<br />

der im Investitionsplan festgelegten<br />

und der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden<br />

Positionen nicht zulässig. Abweichungen<br />

von Zahlungsterminen sind als<br />

gerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht<br />

gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen;<br />

alle übrigen Abweichungen bedürfen<br />

eines wirtschaftlich gerechtfertigten Grundes.<br />

3.6 Geschäftsbesorgungsverträge<br />

Geschäftsbesorgungsverträge wurden<br />

zwischen der Beteiligungsgesellschaft und<br />

dem Anbieter sowie dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und dem Anbieter<br />

bzw. der <strong>DFH</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH<br />

abgeschlossen.<br />

3.6.1 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

„Konzeption, Objektaufbereitung/<br />

Due Diligence, Marketing und Prospekt“<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit dem<br />

Anbieter am 11.10.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

für den Bereich „Konzeption,<br />

Objektaufbereitung/Due Diligence,<br />

Marketing und Prospekt“ abgeschlossen.<br />

Danach ist der Anbieter verpflichtet, für die<br />

Beteiligungsgesellschaft ein Konzept zur<br />

Beschaffung von Gesellschaftereinlagen in<br />

Form von Eigenkapital zur Beteiligung an<br />

der Beteiligungsgesellschaft zu erstellen.<br />

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />

– die Erarbeitung, die Präsentation sowie<br />

die wirtschaftliche und rechtliche Ausarbeitung<br />

des Konzeptes,<br />

– die Durchführung der Due Diligence,<br />

– die Abstimmung und Begleitung des<br />

Verkaufsprospektes (einschließlich ergänzender<br />

Unterlagen) mit Gutachtern,<br />

– die Verteilung des Verkaufsprospektes<br />

(einschließlich ergänzender Unterlagen)<br />

in ausreichender Zahl sowie<br />

– die Organisation und Durchführung des<br />

Marketings der Beteiligungsgesellschaft,<br />

insbesondere die Ausgestaltung, Erstellung<br />

und grafische Gestaltung von<br />

Werbemitteln.<br />

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann<br />

sich der Anbieter auch Dritter bedienen,<br />

insbesondere wenn dies aus rechtlichen<br />

Gründen erforderlich ist. Er ist nicht zur<br />

Übernahme von Aufgaben verpflichtet, die<br />

vom Geltungsbereich des Steuerberatungsund/oder<br />

Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

erfasst sind.<br />

Der Anbieter erhält für seine Leistungen<br />

eine Vergütung in Höhe von EUR 400.000<br />

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Mit der Vergütung sind auch alle dem Anbieter<br />

im Zusammenhang mit der Konzeption/dem<br />

Verkaufsprospekt (einschließlich<br />

ergänzender Unterlagen) entstandenen und<br />

entstehenden Aufwendungen abgegolten.<br />

Der Vergütungsanspruch entsteht in voller<br />

Höhe nach Leistungserbringung und ist<br />

nach Rechnungsstellung fällig, spätestens<br />

jedoch zum 31.12.2011. Im Falle der Rückabwicklung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Beteiligungsgesellschaft verzichtet<br />

der Anbieter rückwirkend auf seinen<br />

Vergütungsanspruch und erstattet der<br />

Beteiligungsgesellschaft bereits geleistete<br />

Zahlungen.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet<br />

mit Zweckerreichung, spätestens jedoch<br />

mit Ablauf des 31.12.2011; vorher kann er nur<br />

aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Die Haftung des Anbieters ist – außer in<br />

Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />

– beschränkt auf EUR 100.000.<br />

3.6.2 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

„Finanzierungsvermittlung“<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit dem<br />

Anbieter am 11.10.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

für den Bereich „Finanzierungsvermittlung“<br />

abgeschlossen. Danach<br />

hat die Beteiligungsgesellschaft den Anbieter<br />

mit der Vermittlung der Fremdfinanzierung<br />

der Objektgesellschaft von bis zu<br />

EUR 125.000.000 (langfristiges Darlehen) und<br />

von bis zu EUR 50.000.000 (optionale weitere<br />

langfristige Fremdfinanzierung) beauftragt.<br />

Zu den Aufgaben des Anbieters gehören<br />

dabei insbesondere<br />

– die Einholung, Überprüfung und Beratung<br />

bei der Auswahl von Finanzierungsangeboten<br />

sowie von derivativen<br />

Finanzierungsinstrumenten (z. B. Swaps)<br />

bezüglich des Finanzierungsvorhabens<br />

bei verschiedenen Kreditinstituten,<br />

– die Bearbeitung der Kreditanträge, die<br />

Beschaffung und Überprüfung der Finanzierungsunterlagen<br />

und die Mitwirkung<br />

bei der Bestellung der Sicherheiten für<br />

das Finanzierungsvorhaben sowie<br />

– die Unterstützung der Objektgesellschaft<br />

während der Investitionsphase und bei der<br />

Umsetzung des Finanzierungsvorhabens.<br />

Der Anbieter ist nicht zur Übernahme von<br />

Aufgaben verpflichtet, die vom Geltungsbereich<br />

des Steuerberatungs- und/oder Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

erfasst sind.<br />

Für seine Leistungen bei der Finanzierungsvermittlung<br />

und Finanzierungsabwicklung<br />

erhält der Anbieter eine Vergütung<br />

in Höhe von EUR 2.500.000 (umsatzsteuerfreie<br />

Leistung nach § 4 Nr. 8a UStG).<br />

Der Vergütungsanspruch entsteht in voller<br />

Höhe nach Leistungserbringung und ist


Rechtliche Grundlagen<br />

81<br />

nach Rechnungsstellung fällig, spätestens<br />

zum 31.12.2011. Im Falle der Rückabwicklung<br />

der Beteiligungsgesellschaft gemäß § 15<br />

Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />

verzichtet der Anbieter<br />

rückwirkend auf seinen Vergütungsanspruch<br />

und erstattet der Beteiligungsgesellschaft<br />

bereits geleistete Zahlungen.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet<br />

mit Zweckerreichung, spätestens jedoch<br />

mit Ablauf des 31.12.2011; vorher kann er nur<br />

aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Die Haftung des Anbieters ist – außer in<br />

den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />

– beschränkt auf EUR 500.000.<br />

3.6.3 Vertrag über die Vermittlung von<br />

Anteilen an einer Objektgesellschaft<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit dem<br />

Anbieter am 27.04.2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

über die Vermittlung<br />

von Anteilen an einer Objektgesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

Danach ist der Anbieter mit der Suche,<br />

Auswahl und Vorprüfung von für die Beteiligungsgesellschaft<br />

geeigneten Beteiligungsobjekten,<br />

der Erstellung von Investitions-<br />

und Prognoserechnungen sowie<br />

der Vorbereitung der Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft beauftragt worden. Der<br />

Anbieter ist berechtigt, im eigenen Namen<br />

und auf eigene Rechnung, auch Dritte mit<br />

der Erbringung der beauftragten Leistungen<br />

zu beauftragen.<br />

Für seine Leistungen erhält der Anbieter<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR<br />

3.500.000 inklusive etwaiger gesetz licher Umsatzsteuer.<br />

Der Anspruch entsteht mit dem<br />

Einwerben von mindestens EUR 125.000.000<br />

Kommanditkapital für Gesellschaftsanteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft. Er ist fällig<br />

mit Anforderung und spätestens zahlbar mit<br />

der vollständigen Einzahlung des einzuwerbenden<br />

Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet<br />

mit Zweckerreichung und Erbringung der<br />

beiderseitigen Leistungen. Er kann von<br />

beiden Parteien nur aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden.<br />

Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit vor. Bei der Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspflichten haftet der Anbieter<br />

auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch<br />

nur für typischerweise vorhersehbare<br />

Schäden, nicht aber für entgangenen Gewinn<br />

und Mangelfolgeschäden.<br />

3.6.4 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

„Eigenkapitalvermittlung“<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und der<br />

Anbieter haben am 27.04.2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

für den Bereich<br />

„Eigenkapitalvermittlung“ abgeschlossen.<br />

Danach ist der Anbieter – auch im Fall einer<br />

gegebenfalls erforderlichen Nachplatzierung<br />

– mit der Eigenkapitalvermittlung<br />

beauftragt, d. h. er ist berechtigt und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB bevollmächtigt, die Vermittlung<br />

des Eigenkapitals selbst oder durch Dritte<br />

(z. B. Sparkassen, Kreditinstitute, Finanzie rungsinstitute<br />

sowie Vertriebs- und Finanzierungsgesellschaften<br />

oder sonstige Vermittler,<br />

nachfolgend zusammenfassend „Eigenkapitalvermittler“)<br />

zu bewirken. Der Anbieter<br />

übernimmt zudem die Einzahlungsverwaltung<br />

des Eigenkapitals zuzüglich Agio und<br />

dessen Verwendung für die Beteiligungsgesellschaft;<br />

auch insoweit ist der Anbieter von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Der Anbieter ist nicht zur Übernahme von<br />

Aufgaben verpflichtet, die vom Geltungsbereich<br />

des Steuerberatungs- und/oder<br />

Rechtsdienstleistungsgesetzes erfasst sind.<br />

Die Provision für die Vermittlung des<br />

Eigenkapitals beträgt 9 % (inklusive Agio)<br />

des zu vermittelnden Eigenkapitals; hiermit<br />

sind alle Vergütungsansprüche des Anbieters<br />

einschließlich aller etwaigen Aufwendungs-<br />

und Auslagenersatzan sprüche abgegolten.<br />

Bei der Einschaltung von Eigenkapitalvermittlern<br />

ist der Anbieter berechtigt<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, die einzelnen<br />

Vermittlungsprovisionen bis zu einer<br />

Höhe von 9 % (inklusive Agio) des zu vermittelnden<br />

Eigenkapitals zu verhandeln.<br />

Der Vermittlungsprovisionsanspruch entsteht<br />

anteilig entsprechend der Höhe des<br />

eingezahlten Eigenkapitals, wenn sich Anleger<br />

aufgrund der Vermittlung durch den<br />

Anbieter oder der Eigenkapitalvermittler<br />

endgültig und verbindlich an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligen. Er wird nach<br />

Rechnungsstellung fällig, wenn die nachfolgenden<br />

Voraussetzungen kumulativ<br />

eingetreten sind:<br />

– Vorlage einer vom Anleger rechtsverbindlich<br />

unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

einschließlich Widerrufsbelehrung,<br />

in der der Anbieter bzw. ein Eigenkapitalvermittler<br />

benannt ist.<br />

– Nachweis der Identifizierung des jeweiligen<br />

Anlegers nach dem Geldwäschegesetz<br />

entsprechend den Angaben in der<br />

Beitrittserklärung.<br />

– Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

mit notariell beglaubigter Unterschrift,<br />

soweit erforderlich.<br />

– Ausbleiben eines Widerrufs der Beitrittserklärung<br />

innerhalb der in der jeweiligen<br />

Widerrufsbelehrung angegebenen Frist.<br />

– Gegenzeichnung der vom Anleger<br />

unterzeichneten Beitrittserklärung durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

und den Treuhandkommanditisten der<br />

Beteiligungsgesellschaft.<br />

– Eingang sämtlicher Zahlungen des Anlegers<br />

auf dem in der Beitrittserklärung<br />

genannten Bankkonto Zahlungstermin<br />

zum Zahlungstermin.<br />

Im Falle der Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />

verzichtet der Anbieter rückwirkend<br />

auf seinen Vergütungsanspruch<br />

und erstattet der Beteiligungsgesellschaft<br />

bereits geleistete Zahlungen.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet,<br />

ohne dass es einer Kündigung bedarf, so-


82<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

bald das Eigenkapital vertragsgemäß vollständig<br />

platziert bzw. die Platzierung eingestellt<br />

oder vorzeitig geschlossen wurde und<br />

alle Ansprüche, Forderungen und Beträge<br />

aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

und der Eigenkapitalvermittlung abgerechnet<br />

und ausgezahlt sind. Im Übrigen ist<br />

der Geschäftsbesorgungsvertrag nur aus<br />

wichtigem Grund kündbar.<br />

Die Haftung der <strong>DFH</strong> ist – außer in den<br />

Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />

– beschränkt auf EUR 200.000.<br />

3.6.5 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

„Laufende Verwaltung, Geschäftsführung“<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

den Anbieter gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

für den Bereich „Laufende Verwaltung,<br />

Geschäftsführung“ vom 27.04.2011 mit<br />

der Vorbereitung der Geschäftsführung und<br />

der laufenden Verwaltung in der Beteiligungsgesellschaft<br />

beauftragt. Zu den Aufgaben<br />

des Anbieters gehören insbesondere:<br />

– Organisation und Erbringung allgemeiner<br />

kaufmännischer Dienstleistungen<br />

(z. B. die Vorbereitung und Durchführung<br />

von Zahlungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach den Anweisungen der Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft),<br />

– Übernahme von Aufgaben des Rechnungswesens<br />

(z. B. Mithilfe bei der Erstellung<br />

der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse),<br />

– Vorbereitung aller im laufenden Geschäftsbetrieb<br />

anfallenden Maßnahmen zur Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

(z. B. Vorbereitung von Entscheidungen der<br />

Beteiligungsgesellschaft, Vorbereitungen<br />

von Vertragsverhandlungen mit Dritten),<br />

– Durchführung etwaiger jährlicher Auszahlungen<br />

entsprechend den Weisungen<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bzw. den Gesellschafterbeschlüssen in<br />

der Beteiligungsgesellschaft,<br />

– Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

und/oder Gesellschafterversammlungen<br />

entsprechend den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungsgesellschaft,<br />

– Überwachung der Einhaltung aller von<br />

der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossenen<br />

Verträge mit Dritten (z. B.<br />

Steuerberatung, Jahresabschlussprüfung<br />

und sonstige Dienstleistungen),<br />

– Vorbereitung der Berichte des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten (z. B. Berichte<br />

über das handels- und steuerrechtliche<br />

Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft,<br />

Vorlage des geprüften Jahresabschlusses<br />

für die Beteiligungsgesellschaft).<br />

Der Anbieter ist an die Weisungen des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

ergänzend an die gesetzlichen Bestimmungen<br />

über das Auftragsverhältnis gebunden.<br />

Im Rahmen der übernommenen<br />

Aufgaben ist der Anbieter widerruflich zur<br />

Vertretung der Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt. Der Anbieter darf jedoch keine<br />

Verträge über wesentliche Gegenstände<br />

des Gesellschaftsvermögens abschließen<br />

und keine Verbindlichkeiten im Namen<br />

der Beteiligungsgesellschaft eingehen, die<br />

im Einzelfall EUR 50.000 übersteigen. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist wird den<br />

Anbieter im Bedarfsfall mit der weitergehenden<br />

Vertretung der Beteiligungsgesellschaft<br />

bevollmächtigen. Der Anbieter<br />

ist nicht zur Übernahme von Aufgaben<br />

verpflichtet, die vom Geltungsbereich des<br />

Steuerberatungs- und/oder Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

erfasst sind.<br />

Für seine Leistungen erhält der Anbieter<br />

in den Jahren 2011 und 2012 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von EUR 482.500 zuzüg<br />

lich gesetzlicher Umsatzsteuer; ab dem<br />

Jahr 2013 beträgt die jährliche Vergütung<br />

EUR 430.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung für die Jahre 2011<br />

und 2012 ist am 30.11. des jeweiligen Jahres,<br />

die Vergütung ab dem Jahr 2013 ist jeweils<br />

hälftig am 31.05. und am 30.11. eines jeden<br />

Jahres fällig. Ab dem Jahr 2013 wird die<br />

Ver gütungshöhe entsprechend der Ver änderung<br />

des Verbraucherpreisindexes für<br />

Deutschland (VPI, Basis 2005 = 100) kalenderjährlich<br />

automatisch zum 30.12. eines<br />

jeden Jahres angepasst. Im Falle der Rückabwicklung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Beteiligungsgesellschaft verzichtet<br />

der Anbieter rückwirkend auf seinen<br />

Ver gütungsanspruch und erstattet der<br />

Be teiligungsgesellschaft bereits geleistete<br />

Zahlungen. Mit der Vergütung sind sämt -<br />

liche Aufwendungen des Anbieters abgegolten;<br />

soweit für die Beauftragung Dritter<br />

Kosten anfallen – einschließlich etwaiger<br />

Widerspruchs- und Gerichtskosten –<br />

be zahlt die Beteiligungsgesellschaft diese<br />

Kosten zusätzlich und direkt.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde<br />

auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />

kann mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich<br />

von jeder Vertragspartei gekündigt werden,<br />

erstmals zum 31.12.2024 und spätestens mit<br />

Auflösung der Beteiligungsgesellschaft. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Haftung der <strong>DFH</strong> ist – außer in den<br />

Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit –<br />

beschränkt auf EUR 250.000.<br />

3.6.6 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

„Anteilsübertragung“<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

am 27.04.2011 mit der <strong>DFH</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH (nachfolgend Geschäftsbesorger)<br />

einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

für den Bereich „Anteilsübertragung“ abgeschlossen.<br />

Danach ist es Aufgabe des Geschäftsbesorgers,<br />

die während der Dauer der<br />

Beteiligungsgesellschaft anfallenden Übertragungen<br />

von Rechten und Pflichten aus<br />

dem Treuhandverhältnis sowie von Gesellschaftsanteilen<br />

(nachfolgend zusammenfassend<br />

„Übertragungen“ genannt), z. B. infolge<br />

von Veräußerungen, Schenkungen<br />

oder Todesfällen, umfassend zu bearbeiten.<br />

Dazu gehören insbesondere<br />

– die Prüfung der Kaufvertrages-/Übertragungsunterlagen<br />

auf ihre Vollständigkeit,


Rechtliche Grundlagen<br />

83<br />

– die Abwicklung des Übertragungsgeschäfts,<br />

– das Inkasso der Verwaltungsaufwandsgebühr<br />

für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten sowie<br />

– das Inkasso eventueller Handelsregistergebühren<br />

und deren Weiterleitung an<br />

die Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Geschäftsbesorger ist betreffend<br />

der ihm übertragenen Aufgaben von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er<br />

ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die<br />

Weisungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und ergänzend an die gesetzlichen<br />

Bestimmungen über das Auftragsverhältnis<br />

gebunden. Er ist berechtigt, bei<br />

der Durchführung seiner Aufgaben Leistungen<br />

ganz oder teilweise durch Dritter<br />

erbringen zu lassen. Er ist nicht zur Übernahme<br />

von Aufgaben verpflichtet, die vom<br />

Geltungsbereich des Steuerberatungsund/oder<br />

Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

erfasst sind.<br />

Für seine Leistungen erhält der Geschäftsbesorger<br />

die im Gesellschaftsvertrag der<br />

Beteiligungsgesellschaft für die Bearbeitung<br />

von Übertragungen festgelegten Gebühren,<br />

derzeit 0,35 % des Nominalbetrags der jeweiligen<br />

Beteiligung, mindestens jedoch EUR<br />

150, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Er darf die Vergütung im Rahmen des Inkassos<br />

direkt vom Übertragenden bzw. den<br />

übernehmenden Erben vereinnahmen; er<br />

erstellt für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

hierüber jeweils eine Rechnung.<br />

Eine Änderung der gesellschaftsvertraglichen<br />

Vergütungsregelung bewirkt eine entsprechende<br />

Anpassung der Vergütung des Geschäftsbesorgers.<br />

Mit der Vergütung sind<br />

alle dem Geschäftsbesorger im Zusammenhang<br />

mit der Bearbeitung von Übertragungen<br />

entstandenen und entstehenden Aufwendungen<br />

abgegolten.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde<br />

auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche<br />

Kündigungsfrist beträgt sechs<br />

Monate zum Ende eines jeden Jahres; die<br />

Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht<br />

zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

Die Haftung des Geschäftsbesorgers ist –<br />

außer in den Fällen von Vorsatz und grober<br />

Fahrlässigkeit – beschränkt auf EUR 50.000.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

gegenüber dem Geschäftsbesorger vorsorglich<br />

insoweit auf Schadenersatzansprüche<br />

verzichtet, als diese den Zeitraum vor Vertragsschluss<br />

betreffen und auf einer Haftung<br />

beruhen, die über den Betrag der Haftungsbeschränkung<br />

hinausgehen.<br />

4 Verträge der Objektgesellschaft<br />

4.1 Gesellschaftsvertrag<br />

Nach Vollzug des Anteilskaufvertrages<br />

soll der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

wie folgt neu gefasst werden:<br />

Unternehmensgegenstand, Gesellschafter<br />

und Kapital<br />

Die auf unbestimmte Zeit geschlossene<br />

Objektgesellschaft soll die Firma „<strong>DFH</strong> <strong>98</strong><br />

Objektgesellschaft mbH & Co. KG“ führen.<br />

Gesellschaftszweck sollen der Erwerb, das<br />

Bebauen, das Mieten, das Vermieten, die<br />

Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten, die Veräußerung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten zum Zwecke der Vermögensverwaltung<br />

und der Erwerb, das Mieten, das<br />

Vermieten, das Leasen, das Verleasen, die<br />

Errichtung, die Sanierung und die Verwaltung<br />

von Baulichkeiten sowie unmittelbar<br />

diesem Geschäftszweck dienende und<br />

ihn fördernde Geschäfte sowie verwandte<br />

Geschäfte, sowie das Begründen und<br />

Halten von Beteiligungen zu diesem Zweck,<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse<br />

der Objektgesellschaft<br />

wird auf die diesbezüglichen Ausführungen<br />

auf Seite 75 f. verwiesen. Die in das Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme der Kommanditisten<br />

soll dem jeweiligen Kommanditanteil<br />

entsprechen.<br />

Für jeden Kommanditisten soll ein festes<br />

Kapitalkonto I (Verbuchung der Pflichteinlagen),<br />

ein Kapitalkonto II mit Verrechnungskonten<br />

(Verbuchung des laufenden Zahlungsverkehrs<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Kommanditbeteiligung, der Gewinne und<br />

der Entnahmen) und Verlustkonten (Verbuchung<br />

der Verlustanteile) als Unterkonten,<br />

und ein Rücklagenkonto (Verbuchung der<br />

Einlagen in die Rücklagen der Objektgesellschaft)<br />

geführt werden. Gewinne sind zunächst<br />

auf den Verlustkonten zum Ausgleich<br />

etwaiger Verlustvorträge zu verwenden.<br />

Nach dem Verlustausgleich verbleibende<br />

Gewinne sind dem Verrechnungskonto<br />

gutzuschreiben; die Auszahlung dieser Guthaben<br />

soll jederzeit möglich sein. Nicht gedeckte<br />

Entnahmen aus dem Verrechnungskonto<br />

sollen der einstimmigen Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung bedürfen,<br />

auf deren Erteilung kein Anspruch besteht.<br />

Die Entnahme von auf dem Rücklagenkonto<br />

verbuchten Einlagen soll nur möglich sein,<br />

soweit die Liquiditätslage der Objektgesellschaft<br />

dies zulässt und die Geschäftsführung<br />

der Objektgesellschaft der Entnahme<br />

zustimmt. Die Konten werden nicht verzinst.<br />

Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

neu wird lediglich ein Verrechnungskonto<br />

geführt. Die Auszahlung dort gutgeschriebener<br />

Gewinne soll jederzeit möglich<br />

sein, nicht gedeckte Entnahmen sollen<br />

hingegen ohne Einschränkung nur bis zur<br />

Höhe des Verrechnungskontos zulässig sein.<br />

Das Konto wird nicht verzinst.<br />

Vertretung, Geschäftsführung, Liquidationstätigkeit<br />

Die Vertretung der Objektgesellschaft soll<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

neu und dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

obliegen. Beide sollen alleinvertretungsberechtigt<br />

sowie vom Verbot des Insichgeschäfts<br />

und dem Wettbewerbsverbot<br />

gemäß §§ 161 Abs. 2, 112 HGB befreit sein.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu soll zusammen mit dem geschäftsführenden<br />

Kommanditist unter Befreiung vom<br />

Verbot des Insichgeschäfts zur Geschäftsführung<br />

berechtigt und verpflichtet sein. Sie<br />

sollen sich hierbei Dritter bedienen dürfen.<br />

Über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Objektgesellschaft hinausge-


84<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

hende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung<br />

der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />

vorgenommen werden. Mit Ausnahme<br />

von seitens der Objektgesellschaft bereits abgeschlossener<br />

beziehungsweise abzuschließender<br />

Verträge (z. B. Mietvertrag mit der<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH vom 09.09.2010, Darlehensvertrag<br />

mit der Beteiligungsgesellschaft),<br />

der Belastung gesellschaftseigener Grundstücke<br />

mit Grundpfandrechten bis zu einem<br />

Betrag in Höhe von EUR 216.000.000, der<br />

Aufnahme eines weiteren Darlehens in Höhe<br />

von bis zu EUR 50.000.000 gemäß den Bedingungen<br />

des langfristigen Kreditvertrags vom<br />

27.04.2011, und der Aufnahme eines weiteren<br />

Darlehens von bis zu EUR 10.000.000 bedürfen<br />

einer Zustimmung insbesondere<br />

– der Erwerb von sowie Verfügungen über<br />

Unternehmensbeteiligungen,<br />

– der Abschluss von über den Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010 hinausgehenden Einzelmietverträgen,<br />

die sich auf mehr als 10 %<br />

der Mietfläche beziehen, sowie die Änderung,<br />

Aufhebung und Beendigung<br />

von Einzelmietverträgen, die sich auf<br />

mehr als 20 % der Mietflächen beziehen,<br />

es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen<br />

pro Jahr sind betragsmäßig<br />

geringer als 20 % der vereinbarten Jah resnettomiete,<br />

– die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,<br />

die Übernahme von Bürgschaften,<br />

Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />

der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen,<br />

Kurs- und Zinssicherungsvereinbarungen<br />

und ähnlicher Verträge<br />

im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />

von Immobilien, die sich nicht im<br />

Rahmen der im Insvestitions- und Finanzierungsplan<br />

dargestellten Fremdkapitalgesamtsumme<br />

inklusive Zinsen und<br />

einmaliger Nebenleistungen halten,<br />

– das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,<br />

– der Erwerb von sowie Verfügungen über<br />

Grundstücke, Erbbaurechte und grundstücksgleichen<br />

Rechte,<br />

– die Wiederherstellung des Bürokomplexes<br />

im Falle der vollständigen oder<br />

wesentlichen Zerstörung oder des<br />

vollständigen oder teilweisen Untergangs<br />

sowie die Freigabe von damit<br />

zusammenhängenden Versicherungsleistungen,<br />

– die Veräußerung bzw. Verwertung wesentlicher<br />

Vermögenswerte der Objektgesellschaft<br />

sowie<br />

– die Überschreitungen des Investitionsund<br />

Finanzierungsplans um mehr als 5 %<br />

des Gesamtinvestitionsvolumens.<br />

Im Falle der Auflösung und Liquidation<br />

der Objektgesellschaft soll der vom Verbot<br />

des Insichgeschäfts befreite persönlich<br />

haftende Gesellschafter neu Liquidator sein.<br />

Sowohl der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu als auch der geschäftsführende<br />

Kommanditist sollen vor Verteilung des<br />

Ergebnisses jährlich eine gewinnunabhängige<br />

Vergütung erhalten; die Vergütung des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />

soll EUR 7.500 p. a. inklusive etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, die des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten EUR 10.000 p. a.<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

betragen. Bei Ausscheiden soll die<br />

jeweilige Vergütung zeitanteilig gezahlt<br />

werden. Für seine Liquidationstätigkeit soll<br />

der persönlich haftende Gesellschafter neu<br />

keine gesonderte Vergütung erhalten.<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte der<br />

Kommanditisten<br />

Den Kommanditisten sollen die gesetzlichen<br />

Kontrollrechte zustehen.<br />

Beschlussfassungen<br />

Die von den Gesellschaftern in den<br />

Angelegenheiten der Objektgesellschaft<br />

zu treffenden Bestimmungen sollen durch<br />

Beschlussfassungen erfolgen; hierfür soll in<br />

der Regel das schriftliche Verfahren dienen.<br />

Beschlussfassungen betreffend<br />

– die Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder<br />

seine wesentliche Einschränkung,<br />

– den Erwerb, die Veräußerung und die<br />

Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten<br />

und grundstücksgleichen Rechten<br />

(mit Ausnahme der Belastung der<br />

Grundstücke der Objektgesellschaft mit<br />

Grundpfandrechten mit einem Betrag<br />

von bis zu EUR 216.000.000) nebst der<br />

mit dieser Belastung einhergehenden<br />

Schuldanerkenntnisse und die Beteiligung<br />

an anderen Unternehmen mit<br />

gleichem Unternehmensgegenstand,<br />

– die Veräußerung bzw. Verwertung wesentlicher<br />

Vermögenswerte der Objektgesellschaft,<br />

– die Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

sowie<br />

– die Auflösung bzw. Liquidation der<br />

Objektgesellschaft<br />

– die Umwandlung der Objektgesellschaft<br />

sollen einen Mehrheitsbeschlusses von 75 %<br />

der abgegebenen Stimmen erfordern. Im<br />

Übrigen sollen Beschlüsse mit der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst<br />

werden. Stimmenthaltungen sollen als nicht<br />

abgegebene Stimmen gewertet werden. Je<br />

EUR 1 des Kommanditkapitals soll eine Stimme<br />

gewähren. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

soll zur gespalten Stimmrechtsausübung<br />

berechtigt sein, soweit dies dazu dient, das<br />

Stimmrecht in dem Verhältnis auszuüben,<br />

das dem Ergebnis der jeweiligen Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

entspricht.<br />

Bei von Kommanditisten getätigten<br />

Entnahmen aus dem Verrechnungskonto<br />

soll es eines einstimmigen Beschlusses bedürfen,<br />

auf dessen Erteilung kein Anspruch<br />

besteht.<br />

Ergebnisverteilung, Nachschusspflicht,<br />

Liquidationserlös<br />

Der persönlich haftenden Gesellschafter<br />

neu soll am Gewinn und Verlust sowie am<br />

Vermögen der Objektgesellschaft nicht beteiligt<br />

sein. Die Beteiligung der Kommanditisten<br />

am Vermögen einschließlich der<br />

stillen Reserven der Objektgesellschaft soll


Rechtliche Grundlagen<br />

85<br />

sich ausschließlich nach dem Verhältnis der<br />

Kommanditeinlagen richten.<br />

Aus dem nach Berücksichtigung der jährlichen<br />

Vergütungen des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters neu und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten verbleibende<br />

Gewinn der Objektgesellschaft soll zunächst<br />

eine Vorabgewinnzuweisung in Höhe von<br />

5,5 % p. a. der Rücklagenkonten der Gesellschafter<br />

erfolgen, maximal bis zur Höhe des<br />

nach Berücksichtigung der jährlichen Vergütungen<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

neu und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten verbleibenden Gewinns<br />

der Objektgesellschaft. Sofern nach Berücksichtigung<br />

der jährlichen Vergütungen des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

kein Gewinn der Objektgesellschaft<br />

verbleibt, entfällt die Vorabgewinnzuweisung.<br />

Bezüglich des danach verbleibenden<br />

Gewinns soll die Gewinnverteilung dergestalt<br />

erfolgen, dass die Kommanditisten am<br />

Jahresergebnis der Objektgesellschaft nach<br />

dem Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />

beteiligt sind. Etwaige Verlustanteile sollen<br />

den Kommanditisten unbeschränkt auf<br />

ihren Verlustkonten belastet werden. Die<br />

Kommanditisten sollen zu einem über den<br />

Betrag ihrer Pflichteinlage hinausgehenden<br />

Verlustausgleich gegenüber der Objektgesellschaft<br />

oder dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter neu nicht verpflichtet sein.<br />

Die Kommanditisten sollen über die Verpflichtung<br />

zur Leistung ihrer Pflichteinlage<br />

hinaus weder gegenüber Dritten noch gegenüber<br />

anderen Gesellschaftern zum Nachschuss<br />

oder zu weiteren Zahlungen verpflichtet<br />

sein oder sonst wie haften; dies soll auch<br />

im Falle der Liquidation der Objektgesellschaft<br />

gelten. Unberührt hiervon bleiben soll<br />

die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

Der Liquidationserlös soll den Kommanditisten<br />

nach Abzug der Vergütung des Liquidators<br />

anteilig im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen<br />

zustehen.<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu und der geschäftsführende Kommanditist<br />

sollen über ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil<br />

nur mit Zustimmung des jeweils<br />

anderen, die nur aus wichtigem Grund<br />

verweigert werden darf, in der Weise verfügen<br />

können, dass sie ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil<br />

auf einen neu eintretenden<br />

und finanziell vergleichbar ausgestatteten<br />

Komplementär bzw. geschäftsführenden<br />

Kommanditisten übertragen. Dies soll nicht<br />

für den Fall gelten, dass bereits ein weiterer<br />

Komplementär bzw. geschäftsführender<br />

Kommanditist an der Objektgesellschaft beteiligt<br />

ist.<br />

Verfügungen über Anteile eines Kommanditisten<br />

an und über Ansprüche aus der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft sollen der<br />

Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

neu und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten bedürfen. Die Zustimmung<br />

soll nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden dürfen. Mit Ausnahme von Übertragungen<br />

aufgrund des Optionsvertrages gilt<br />

dies nicht für Verfügungen des als Kommanditist<br />

beteiligten Anteilsverkäufers; diese<br />

sind vor dem 31.12.2020 untersagt, danach<br />

zustimmungsfrei.<br />

Alle Konten des verfügenden Gesellschafters<br />

sollen für den neu eintretenden Gesellschafter<br />

unverändert und einheitlich fortgeführt<br />

werden; bei teilweiser Übertragung<br />

eines Gesellschaftsanteils soll die Fortführung<br />

auf getrennten Konten in dem der Teilung<br />

entsprechenden Verhältnis erfolgen.<br />

Der neu eintretende Gesellschafter soll die<br />

Objektgesellschaft und die anderen Gesellschafter<br />

von allen Vermögensnachteilen (einschließlich<br />

anfallender Grunderwerbsteuer)<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels freistellen.<br />

Kündigung, Ausschluss und Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters<br />

Ein Ausscheiden aus der Objektgesellschaft<br />

infolge Kündigung soll nur mit einer<br />

3-monatigen Kündigungsfrist, erstmals jedoch<br />

zum 31.12.2024, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

möglich sein. Voraussetzung für das Ausscheiden<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

neu und des geschäftsführendes<br />

Kommanditisten soll jedoch sein, dass<br />

zuvor ein weiterer Komplementär bzw.<br />

geschäftsführender Kommanditist in die<br />

Objektgesellschaft aufgenommen wurde.<br />

Dem Anteilsverkäufer als Altgesellschafter<br />

der Objektgesellschaft steht ein Sonderkündigungsrecht<br />

zu, das ohne Einhaltung<br />

einer Frist, frühestens jedoch nach Ablauf<br />

von fünf Jahren und sechs Monaten und<br />

spätestens bis zum Ablauf von sechs Jahren<br />

nachdem der Anteilsübergang an der<br />

Objektgesellschaft entsprechend den Vereinbarungen<br />

des Anteilskaufvertrags vom<br />

27.04.2011 im Handelsregister eingetragen<br />

wurde, durch schriftliche Kündigungserklärung<br />

mit Zugang bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

wirksam wird.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

soll einen Kommanditisten aus der Objektgesellschaft<br />

ausschließen können, wenn dieser<br />

seine fällige Einlage ganz oder teilweise<br />

nicht leistet, nachdem ihm hierzu erfolglos<br />

eine angemessene Frist gesetzt wurde.<br />

Jeder Gesellschafter soll zudem aus der<br />

Objektgesellschaft ausscheiden, wenn über<br />

sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse die Eröffnung<br />

abgelehnt wird, ihm das Gesellschaftsverhältnis<br />

aus wichtigem Grund gekündigt<br />

wird, die Zwangsvollstreckung in seinen<br />

Gesellschaftsanteil betrieben und die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht binnen sechs<br />

Monate aufgehoben wird oder er aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

wird. Der persönlich haftenden<br />

Gesellschafter neu soll darüber hinaus bei<br />

Eintritt der in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und<br />

§ 135 HGB bezeichneten Ereignisse aus der<br />

Objektgesellschaft ausscheiden.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens eines<br />

Gesellschafters soll die Objektgesellschaft<br />

zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt werden. Wird vor dem Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters die Liquidation<br />

der Objektgesellschaft beschlossen, soll<br />

der Gesellschafter an dieser teilnehmen, als<br />

hätte er nicht gekündigt oder als wäre er<br />

nicht ausgeschieden. Durch das Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters etwaig verursachte<br />

Grunderwerbsteuer soll die Objektgesell-


86<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

schaft tragen, es sei denn, der Anteilskaufund<br />

Optionsvertrag regeln etwas anderes.<br />

Ein Rückgriff der Objektgesellschaft gegenüber<br />

dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Ein ausscheidender Kommanditist soll<br />

Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in<br />

Höhe des Wertes seines Kommanditanteils<br />

haben, wie er sich aus der auf den Ausscheidenstag<br />

aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz,<br />

in der das Grundstück mit dem<br />

Verkehrswert anzusetzen ist, ergibt. Der persönlich<br />

haftenden Gesellschafter neu oder<br />

der geschäftsführende Kommanditist sollen<br />

auf Kosten des ausscheidenden Kommanditisten<br />

die Erstellung einer geprüften Auseinandersetzungsbilanz<br />

auf den Ausscheidenstag<br />

veranlassen. Die geprüfte Auseinandersetzungsbilanz<br />

soll für sämtliche Beteiligten<br />

maßgeblich sein, soweit sie nicht innerhalb<br />

von einem Monat nach ihrer Vorlage bei dem<br />

klagenden Kommanditisten durch Klage angegriffen<br />

worden ist und die Klage Erfolg<br />

hat. Der aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz<br />

ermittelte Abfindungsbetrag soll dem<br />

ausscheidenden Kommanditisten in zwei<br />

gleichen Raten bzw. neun Monate nach<br />

seinem Ausscheiden auszuzahlen sein. Bei<br />

Gefährdung ihrer Liquidität soll die Objektgesellschaft<br />

berechtigt sein, die Zahl der Abfindungsraten<br />

auf bis zu acht gleiche Raten<br />

zu erhöhen. Ab Zugang einer Rechnung<br />

über den Abfindungsbetrag, frühestens jedoch<br />

ab Fälligkeit, sollen Fälligkeitszinsen in<br />

Höhe von 2 % p. a. über dem gesetzlichen<br />

Basiszinssatz zu zahlen sein. Eine etwaige<br />

Schuld des ausgeschiedenen Kommanditisten<br />

gegenüber der Gesellschaft soll sofort<br />

zur Zahlung fällig und in gleicher Weise zu<br />

verzinsen sein. An schwebenden Geschäften<br />

soll der ausscheidende Kommanditist nicht<br />

teilnehmen. Er soll keinen Anspruch auf Befreiung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

haben. Der Anspruch<br />

auf Erstattung einer vom ausscheidenden<br />

Gesellschafter beglichenen Gesellschaftsverbindlichkeit<br />

soll hiervon unberührt<br />

bleiben.<br />

Der ausscheidende persönlich haftende<br />

Gesellschafter neu soll außer der Auszahlung<br />

seines Guthabens auf seinem Verrechnungskonto<br />

keine Abfindung erhalten.<br />

4.2 Grundstückskaufvertrag<br />

Die Büropark Brüsseler Straße GmbH,<br />

<strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend „Grundstücksverkäufer“<br />

genannt), und die Objektgesellschaft<br />

haben am 10.09.2010 einen Grundstückskaufvertrag<br />

mit Auflassungserklärung abgeschlossen.<br />

Grundbuchsituation<br />

Der Grundstücksverkäufer war bei Vertragsschluss<br />

Eigentümer des im Grundbuch<br />

der Gemarkung Heerdt des Amtsgerichts<br />

<strong>Düsseldorf</strong> im Blatt Nr. 18074, laufende Nummer<br />

3, Flur 36, Flurstück 36, laufende Nummer<br />

8, Flur 36, Flurstücke 266, 267, 268 und<br />

269, laufende Nummer 9, Flur 36, Flurstücke<br />

271, 272, 273, 274, 275, 276 und 278, laufende<br />

Nummer 10, Flur 36, Flurstücke 260, 261, 262<br />

und 263, laufende Nummer 11, Flur 36, Flurstücke<br />

280, 281 und 282 sowie laufende<br />

Nummer 12, Flur 36, Flurstücke 283 und 284<br />

des eingetragenen Grundbesitzes in der<br />

Viersener Straße und in der Neuwerker Straße<br />

in <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend „Kaufgegenstand“<br />

genannt). Die Eigentumsumschreibung<br />

wurde mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages<br />

beantragt; der Anspruch der<br />

Objektgesellschaft auf Eigentumsübertragung<br />

ist durch eine Auflassungsvormerkung<br />

abgesichert, die am 02.12.2010 im Grundbuch<br />

eingetragen wurde.<br />

Im Grundbuch sind zugunsten Dritter<br />

für diverse Flurstücke des Kaufgegenstandes<br />

verschiedene beschränkt persönliche<br />

Dienstbarkeiten in Form von Wegerechten,<br />

Geh- und Fahrrechten sowie Leitungsrechte<br />

eingetragen. Zudem lasten auf dem Kaufgegenstand<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

diverse Grundschulden insgesamt<br />

in Höhe von EUR 11.222.856,78. Für Grundschulden<br />

in Höhe von EUR 2.658.717,78 liegt<br />

eine an die Kaufpreiszahlung geknüpfte<br />

Löschungsbewilligung vor; es besteht ein<br />

bedingter Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte<br />

bis zu EUR 240.000.000 nebst<br />

20 % Zinsen jährlich und bis zu 15 % Nebenleistung<br />

einmalig.<br />

Im Baulastenverzeichnis der Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend „Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong>“ genannt) besteht für diverse<br />

Flurstücke des Kaufgegenstandes die Verpflichtung<br />

zur Duldung eines Wegerechts<br />

zugunsten Dritter (u. a. Fußgänger, Anlieger<br />

und Notfall-Rettungsfahrzeuge). Darüber<br />

hinaus ist für einen Teil der Flurstücke für<br />

Dritte ein Leitungsrecht eingetragen. Der<br />

Grundstücksverkäufer ist verpflichtet,<br />

bezüglich der Flurstücke 283 und 284 die<br />

Löschung dieser Baulasten zu beantragen.<br />

Die damit verbundenen Kosten trägt die<br />

Objektgesellschaft. Der Verzicht auf diese<br />

Baulast stellt ausdrücklich keine Voraussetzung<br />

zur Kaufpreisfälligkeit dar.<br />

Kaufpreis<br />

Der Kaufpreis beträgt EUR 18.000.000<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, und<br />

wurde seit dem 10.10.2010 mit 5 % p. a. verzinst.<br />

Der Kaufpreis wurde am 10.02.2011, die<br />

Zinsen für die Kaufpreisstundung in Höhe<br />

von EUR 300.000 wurden am 25.02.2011<br />

gezahlt.<br />

Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend<br />

davon aus, dass es sich bei dem<br />

Verkauf nicht um eine nicht umsatzsteuerbare<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß<br />

§ 1 Abs. 1a UStG handelt, sodass es<br />

sich bei dem Verkauf des Grundstücks um<br />

ein umsatzsteuerbares und auch umsatzsteuerpflichtiges<br />

Geschäft handelt. Sollte<br />

die Finanzverwaltung den Verkauf jedoch<br />

als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />

gemäß § 1 Abs. 1a UStG ansehen und für<br />

die maßgebliche Steuerfestsetzung keinen<br />

umsatzsteuerbaren Vorgang annehmen, sind<br />

sich die Parteien darüber einig, dass Umsatzsteuer<br />

vom Grundstücksverkäufer nicht geschuldet<br />

ist. In diesem Fall werden die Parteien<br />

einen entsprechenden Antrag beim<br />

Finanzamt auf Rückgängigmachung der<br />

steuerlichen Folgen aus dem unrichtigen<br />

Umsatzsteuerausweis stellen und der Grundstücksverkäufer<br />

wird der Objektgesellschaft<br />

eine berichtigte Rechnung mit Hinweis aus<br />

§ 1 Abs. 1a UStG ausstellen.<br />

Der Grundstücksverkäufer bevollmächtigt<br />

die Objektgesellschaft, im Namen des<br />

Grundstücksverkäufers diejenigen dinglichen


Rechtliche Grundlagen<br />

87<br />

Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung<br />

von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe<br />

nebst beliebiger Zinsen und Nebenleistungen<br />

zugunsten deutscher Kreditinstitute erforderlich<br />

sind, einschließlich Unterwerfung des<br />

jeweiligen Eigentümers unter die sofortige<br />

Zwangsvollstreckung in den belastenden<br />

Grundbesitz, soweit sichergestellt ist, dass<br />

die Auszahlung der zu sichernden Darlehensvaluta<br />

durch die Gläubiger bis zur Erfüllung<br />

der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Objektgesellschaft<br />

nach dem Grundstückskaufvertrag<br />

nur zur Kaufpreistilgung erfolgt.<br />

Die bestellte Grundschuld darf auch<br />

nach der Eigentumsumschreibung auf die<br />

Objektgesellschaft bestehen bleiben. Alle<br />

Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche,<br />

die mit ihr zu tun haben, werden hiermit<br />

mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises,<br />

in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung,<br />

auf die Objektgesellschaft übertragen.<br />

Übergabe<br />

Die Übergabe des Kaufgegenstandes an<br />

die Objektgesellschaft erfolgte am 11.09.2010<br />

(nachfolgend „Übergabe- und Verrechnungstag“).<br />

Vom Übergabe- und Verrechnungstag an<br />

gehen der Besitz, Nutzen und Lasten einschließlich<br />

der Verkehrssicherungspflichten<br />

sowie die Gefahr der zufälligen Verschlechterung<br />

und des zufälligen Untergangs des<br />

Kaufgegenstandes von dem Grundstücksverkäufer<br />

auf die Objektgesellschaft über. Tritt<br />

der Grundstücksverkäufer von dem Grundstückskaufvertrag<br />

zurück, weil sich die Objektgesellschaft<br />

mit der Kaufpreiszahlung länger<br />

als einen Monat in Verzug befindet, ist die<br />

Objektgesellschaft verpflichtet, den Kaufgegenstand<br />

an den Grundstücksverkäufer herauszugeben<br />

und den am Übergabe- und<br />

Verrechnungstag bestehenden Zustand des<br />

Kaufgegenstandes wieder herzustellen.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Anfallende Grunderwerbsteuer trägt die<br />

Objektgesellschaft.<br />

Rechte/Pflichten der Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft wird ab dem<br />

Übergabe- und Verrechnungstag als Rechtsnachfolger<br />

des Grundstücksverkäufers in<br />

den Städtebaulichen Vertrag vom 17.02.2006<br />

eintreten.<br />

Haftung und Gewährleistung des Grundstücksverkäufers<br />

Die Objektgesellschaft hat grundsätzlich<br />

Anspruch auf einen lastenfreien Besitz- und<br />

Eigentumserwerb; ausgenommen hiervon<br />

sind Rechte und Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

wegen etwaiger altrechtlicher<br />

Dienstbarkeiten, Baulasten und Finanzierungsgrundschuld.<br />

Die Objektgesellschaft<br />

übernimmt den Kaufgegenstand in dem<br />

derzeitigen und ihr bekannten Zustand. Eine<br />

Bescheinigung der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> über<br />

etwaige Altlasten des Kaufgegenstandes lag<br />

bei Vertragsschluss den Parteien vor und ist<br />

Gegenstand des Grundstückskaufvertrages.<br />

Danach ist der Objektgesellschaft bekannt,<br />

dass es sich bei dem Kaufgegenstand zumindest<br />

teilweise um Verdachtsflächen oder<br />

altlastenverdächtige Flächen im Sinne des<br />

Bundesbodenschutzgesetzes handeln könnte.<br />

Zur Beseitigung eventueller Altlasten ist<br />

die Objektgesellschaft verpflichtet. Der<br />

Grundstücksverkäufer ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen verpflichtet, der Objektgesellschaft<br />

hierbei anfallende (Mehr-) Kosten<br />

zu erstatten bzw. die Objektgesellschaft von<br />

diesen freizustellen, vorausgesetzt die Objektgesellschaft<br />

hat dem Grundstücksverkäufer<br />

diese (Mehr-) Kosten bis zum 30.09.2011 angezeigt.<br />

Soweit nach dem 30.09.2011 Altlasten<br />

im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes,<br />

Grundwasserverunreinigungen etc.<br />

entdeckt werden, hat die Objektgesellschaft<br />

die Kosten für die erforderlichen Untersuchungs-,<br />

Überwachungs- Sanierungs- oder<br />

sonstigen Maßnahmen zu tragen.<br />

Der Grundstücksverkäufer übernimmt<br />

keinerlei Gewährleistung für die Mangelfreiheit,<br />

sofern im Grundstückskaufvertrag keine<br />

hiervon abweichende Regelung getroffen<br />

wurde. Der Objektgesellschaft ist bekannt,<br />

dass die geplante Erschließung des Kaufgegenstands<br />

über die neu zu errichtende Basisstraße<br />

derzeit noch nicht vorhanden ist. Der<br />

Rücktritt der Objektgesellschaft wegen Sachmängeln<br />

ist ausgeschlossen. Für den Fall<br />

bestimmter Sachmängel in Zusammenhang<br />

mit etwaigen Altlasten sind die Rechte der<br />

Objektgesellschaft auf die Geltendmachung<br />

von Schadenersatz beschränkt. Die Rechte<br />

auf Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung<br />

sind insoweit ausgeschlossen. Im Übrigen<br />

sind Rücktrittsrechte der Objektgesellschaft<br />

und sonstige Rechte zur Rückabwicklung<br />

(z. B. in Form des Schadenersatzes statt<br />

der Leistung) sowie Anfechtungsrechte, insbesondere<br />

wegen Fehlens einer wesentlichen<br />

Eigenschaft ausgeschlossen. Anderweitige<br />

Kündigungsrechte oder sonstige Rechte,<br />

aufgrund derer sich die Objektgesellschaft<br />

von diesem Grundstückskaufvertrag lösen<br />

könnte, sind gleichfalls ausgeschlossen.<br />

4.3 Städtebaulicher Vertrag<br />

Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> und der Grundstücksverkäufer<br />

haben am 17.02.2006 einen Städtebaulichen<br />

Vertrag gemäß §§ 11 und 124 Baugesetzbuch),<br />

geändert mit Vereinbarung<br />

vom 01.12.2009, über einige im Gebiet eines<br />

Bebauungsplans liegenden Flurstücke des<br />

Kaufgegenstandes abgeschlossen. Die Objektgesellschaft<br />

hat durch Übernahmevereinbarung<br />

vom 06.10.2010 die Rechte und<br />

Pflichten des Grundstücksverkäufers aus<br />

dem Städtebaulichen Vertrag mit Wirkung<br />

ab dem 11.9.2010 übernommen.<br />

Städtebaulicher Vertrag<br />

Der Grundstücksverkäufer hat der Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> die laut Bebauungsplan als<br />

öffentliche Verkehrsflächen benötigten Flächen,<br />

soweit sie in seinem Eigentum stehen,<br />

unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei<br />

zu übereignen. Darüber hinaus hat der<br />

Grundstücksverkäufer im Verhältnis zur<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> die Kosten in Höhe von ca.<br />

EUR 4.000.000 für die entwässerungstechnische<br />

Erschließung des Grundstücks, den<br />

im Rahmen des Straßenausbaus notwendigen<br />

Grunderwerb und den Straßenausbau<br />

selbst, die Straßenbeleuchtung, die Errichtung<br />

einer Lärmschutzwand, die Verlegung<br />

von Versorgungs- und Kommunikationsleitungen,<br />

Ausgleichsmaßnahmen gemäß<br />

§ 1 a Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch, Gutachten<br />

sowie die Freiraumplanung bzw. Platzgestaltung<br />

zu tragen. Zudem hat der Grund -<br />

stücksverkäufer, was gleichsam Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für den Städtebaulichen<br />

Vertrag ist, zugunsten der Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

bestimmte, vertraglich vereinbarte<br />

beschränkt persönliche Dienstbarkeiten


88<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

und Baulasten im Grundbuch eintragen<br />

zu lassen sowie eine selbstschuldnerische<br />

Bürgschaft einer Sparkasse oder deutschen<br />

Großbank in der vertraglich vereinbarten<br />

Höhe beizubringen. Bei schuldhafter Verletzung<br />

seiner Vertragspflichten hat der<br />

Grundstücksverkäufer eine Vertragsstrafe<br />

an die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zu zahlen.<br />

Übernahmevereinbarung<br />

Die Objektgesellschaft hat mit Wirkung<br />

ab 11.09.2010 die Rechte und Pflichten des<br />

Grundstücksverkäufers aus dem Städtebaulichen<br />

Vertrag übernommen. Im Innenverhältnis<br />

zum Grundstücksverkäufer hat die<br />

Objektgesellschaft nur bestimmte Verpflichtungen<br />

aus dem Städtebaulichen Vertrag<br />

übernommen, z. B. hat der Grundstücksverkäufer<br />

bis zur Erfüllung bestimmter städtebaulicher<br />

Verpflichtungen die der Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> zur Erfüllungssicherung gestellte<br />

Bankbürgschaft in Höhe von EUR 1.550.500<br />

zu belassen. Die Objektgesellschaft hat der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> als Erfüllungssicherung für<br />

die übernommenen Verpflichtungen aus<br />

dem Städtebaulichen Vertrag eine selbstschuldnerische<br />

Bankbürgschaft einer Sparkasse<br />

in Höhe von EUR 1.621.000 gestellt.<br />

4.4 Nutzungsvereinbarung<br />

Die Objektgesellschaft, die Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> und <strong>Vodafone</strong> haben am<br />

15.09.2010 eine notariell beurkundete Nutzungsvereinbarung<br />

abgeschlossen.<br />

Durch die Nutzungsvereinbarung wird der<br />

Objektgesellschaft von der Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

ein unentgeltliches und entschädigungsloses<br />

Nutzungsrecht an den im Eigentum der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> stehenden Grundstücken<br />

Gemarkung Heerdt, Flur 37, laufende Nummern<br />

36 und 37, Flurstücke 110 und 91, eingetragen<br />

beim Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> im<br />

Grundbuch von Heerdt, Blatt 8037, sowie Gemarkung<br />

Heerdt, Flur 36, laufende Nummern<br />

65 und 63, Flurstücke 190 und 218, eingetragen<br />

beim Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> im Grundbuch<br />

von Heerdt, Blatt 8036 (im Folgenden<br />

zusammen „dienendes Grundstück“ genannt)<br />

zur Errichtung und Nutzung eines<br />

Parkhauses sowie eines Parkplatzes auf den<br />

in der Nutzungsvereinbarung näher beschrieben<br />

Teilflächen des dienenden Grundstücks<br />

eingeräumt. Die Stadt bleibt anlässlich von<br />

Großveranstaltungen an Sonnabenden,<br />

Sonn- und Feiertagen ein Mitbenutzungsrecht<br />

an den ebenerdigen Parkflächen und<br />

am Parkhaus vorbehalten, welches auf maximal<br />

20 Tage im Jahr beschränkt ist.<br />

Grunddienstbarkeit, Vorkaufsrecht, beschränkte<br />

persönliche Dienstbarkeit<br />

Zur dinglichen Sicherung des Nutzungsrechts<br />

räumt die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> dem Eigentümer<br />

des Grundstücks Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

Grundbuch von Heerdt, Blatt Nr. 18074,<br />

laufende Nummer 3, Flur 36, Flurstück 36,<br />

laufende Nummer 8, Flur 36, Flurstücke 266,<br />

267, 268 und 269, laufende Nummer 9, Flur<br />

36, Flurstücke 271, 272, 273, 274, 275, 276<br />

und 278, laufende Nummer 10, Flur 36, Flurstücke<br />

260, 261, 262 und 263, laufende Nummer<br />

11, Flur 36, Flurstücke 280, 281 und 282<br />

sowie laufende Nummer 12, Flur 36, Flurstücke<br />

283 und 284 des Grundbesitzes in<br />

der Viersener Straße und in der Neuwerker<br />

Straße in <strong>Düsseldorf</strong> (im Folgenden „herrschendes<br />

Grundstück“ genannt) an Teilflächen<br />

des dienenden Grundstücks unentgeltlich<br />

und entschädigungslos eine Grunddienstbarkeit<br />

mit erstem Rang sowie ein<br />

dingliches Vorkaufsrecht ein.<br />

Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> erklärt sich zudem<br />

bereit, die Nutzung des Parkhauses durch<br />

<strong>Vodafone</strong> durch Eintragung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit zugunsten<br />

von <strong>Vodafone</strong> im Grundbuch dinglich sichern<br />

zu lassen, die unmittelbaren Nachrang zu<br />

der Grunddienstbarkeit und Vorrang zu dem<br />

dinglichen Vorkaufsrecht hat. Auch die Einräumung<br />

der beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich und entschädigungslos.<br />

Soweit eine der Regelungen in der Grunddienstbarkeit<br />

oder der beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeit nicht dinglicher Inhalt<br />

der jeweiligen Dienstbarkeit sein kann, gilt<br />

der jeweilige Inhalt zwischen den Vertragsparteien<br />

zumindest als schuldrechtlich vereinbart.<br />

Aufschiebende Bedingung<br />

Die Bestellung der Grunddienstbarkeit,<br />

der beschränkten persönlichen Dienstbar-<br />

keit sowie des Vorkaufsrechts stehen unter<br />

der aufschiebenden Bedingung, dass die<br />

Objektgesellschaft als Eigentümer des herrschenden<br />

Grundstücks im Grundbuch eingetragen<br />

ist.<br />

Kosten<br />

Die für den Bau und Betrieb sowie die<br />

Unterhaltung und Instandhaltung des Parkhauses<br />

und des Parkplatzes anfallenden<br />

Kosten trägt die Objektgesellschaft ebenso<br />

wie alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />

entstehenden Kosten, insbesondere<br />

die grundstücksbezogenen Kosten wie<br />

z. B. Straßenreinigung, Entwässerung und<br />

Grundsteuer. Auch alle mit der Eintragung<br />

und späteren Löschung der Dienstbarkeiten<br />

und des Vorkaufsrechts zusammenhängenden<br />

Kosten gehen zulasten der Objektgesellschaft.<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />

die Stadt von allen in diesem Zusammenhang<br />

geltend gemachten Forderungen<br />

Dritter freizuhalten.<br />

Haftung<br />

Die Objektgesellschaft haftet während<br />

der Dauer des Nutzungsrechts für den verkehrssicheren<br />

Zustand der Teilflächen des<br />

dienenden Grundstücks von dem Zeitpunkt<br />

des Besitzübergangs an. Die Objektgesellschaft<br />

ist allein für die Unterhaltung und Instandhaltung<br />

des Parkhauses und des Parkplatzes<br />

verantwortlich. Die Objektgesellschaft<br />

stellt die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> von etwaigen<br />

gesetzlichen Schadenersatzansprüchen<br />

Dritter frei, die wegen der Verletzung der<br />

genannten Pflichten gegenüber der Stadt<br />

geltend gemacht werden. Der Besitz an den<br />

Teilflächen des dienenden Grundstücks geht<br />

mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung auf<br />

die Objektgesellschaft über.<br />

Nach der derzeitigen Terminplanung ist<br />

vorgesehen, dass die öffentliche Erschließung<br />

des Parkhauses und des ebenerdigen<br />

Parkplatzes bis zum 31.08.2012 hergestellt ist.<br />

Sollten Behinderungen oder Verzögerungen<br />

im weitesten Sinne eintreten und daraus eine<br />

zeitlich verzögerte Errichtung der öffentlichen<br />

Erschließungsanlage für das Parkhaus und<br />

des Parkplatzes resultieren, ohne dass dies<br />

von der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zu vertreten ist, ist<br />

jegliche Haftung der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> für


Rechtliche Grundlagen<br />

89<br />

eventuell eintretende Nachteile der Objektgesellschaft<br />

und <strong>Vodafone</strong> ausgeschlossen.<br />

Die Stadt haftet jedoch bei Verzögerungen,<br />

die aus vergaberechtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

und aus Verzögerungen, die durch die<br />

derzeit auf den Teilflächen stattfindenden<br />

Arbeiten herrühren, nur für grobe Fahrlässigkeit<br />

und Vorsatz.<br />

Die Teilflächen liegen in einem Gebiet,<br />

welches laut Kataster Auffüllungsmaterialien<br />

mit einer über die Deponieklasse I<br />

hinausgehenden Belastung (Altlasten)<br />

ausweist. Die erforderlich werdenden Entsorgungsarbeiten<br />

sind – in Absprache mit<br />

der Stadt – durch die Objektgesellschaft<br />

vorzunehmen. Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> ist nach<br />

der Nutzungsvereinbarung zur Übernahme<br />

der Deponiemehrkosten im Rahmen der<br />

Entsorgung dieser Altlasten bis zu einer Tiefe<br />

von 30,60 m (Gründungstiefe) verpflichtet.<br />

Weitere Kosten, die im Zusammenhang<br />

mit der Bodenbeschaffenheit stehen (etwa<br />

Mehrgründungs- und Erdbaukosten), werden<br />

von der Stadt nicht übernommen. Eine<br />

darüber hinausgehende Verpflichtung der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> bezüglich der Bodenund<br />

sonstigen Grundstücksbeschaffenheit<br />

kommt nicht in Betracht. Sowohl die Sachmängelhaftung<br />

sowie als auch eine Ausgleichspflicht<br />

nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz<br />

sind ausgeschlossen.<br />

Vertragsbeendigung<br />

Die Grunddienstbarkeit an Teilflächen des<br />

dienenden Grundstücks steht unter der auflösenden<br />

Bedingung der Kündigung der<br />

Nutzungsvereinbarung, welche ausschließlich<br />

zulässig ist, wenn<br />

– der auf dem herrschenden Grundstück<br />

durch die Objektgesellschaft zu errichtende<br />

Bürokomplex nicht mehr existiert<br />

und innerhalb von fünf Jahren nicht<br />

wieder errichtet wird,<br />

– die Nutzung der geplanten Bebauung<br />

auf dem herrschenden Grundstück von<br />

der Objektgesellschaft bzw. einem dieser<br />

nachfolgenden Eigentümer aufgegeben<br />

wird,<br />

– der Komplex einer Nutzung zugeführt<br />

wird, die den berechtigten Interessen der<br />

Stadt entgegensteht,<br />

– für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit<br />

einer Nutzung des Komplexes auf dem<br />

herrschenden Grundstück keine Stellplätze<br />

mehr auf den Teilflächen des dienenden<br />

Grundstücks erforderlich sind,<br />

– das Parkhaus und/oder der Parkplatz auf<br />

dem dienenden Grundstück verwahrlosen,<br />

– das Parkhaus länger als drei Jahre nicht<br />

mehr genutzt oder betrieben wird oder<br />

– nicht innerhalb von vier Jahren nach Unterzeichnung<br />

der Nutzungsvereinbarung<br />

das Parkhaus und der Parkplatz – ggf. bis<br />

auf die Erschließung – fertiggestellt sind.<br />

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />

erlischt automatisch, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf, wenn der auf dem herrschenden<br />

Grundstück durch die Objektgesellschaft<br />

zu errichtende Bürokomplex nicht mehr<br />

existiert, die Büronutzung des betreffenden<br />

Bürokomplexes durch <strong>Vodafone</strong> aufgegeben<br />

wird, der Bürokomplex einer Nutzung zugeführt<br />

wird, für deren öffentlich-rechtliche Zulässigkeit<br />

das Parkhaus und der Parkplatz auf<br />

dem dienenden Grundstück nicht benötigt<br />

werden, das Parkhaus und/oder der Parkplatz<br />

auf dem dienenden Grundstück verwahrlosen,<br />

das Parkhaus länger als ein Jahr<br />

nicht betrieben wird, der Parkplatz von<br />

<strong>Vodafone</strong> nicht mehr genutzt wird oder das<br />

Parkhaus und der Parkplatz nicht innerhalb<br />

von vier Jahren nach Unterzeichnung der<br />

Nutzungsvereinbarung – ggf. bis auf die Erschließung<br />

– fertiggestellt sind.<br />

Nach Erlöschen der Grunddienstbarkeit,<br />

des dinglichen Vorkaufsrechts und der beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit bzw.<br />

nach Beendigung der Nutzungsvereinbarung<br />

haben die Objektgesellschaft und <strong>Vodafone</strong><br />

keinen Anspruch auf eine Entschädigung<br />

für das Parkhaus. Die Objektgesellschaft verpflichtet<br />

sich, das Parkhaus auf schriftliches<br />

Verlangen der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> abzureißen,<br />

das dienende Grundstück entsprechend<br />

wieder herzurichten und die eingetragene<br />

Grunddienstbarkeit und das eingetragene<br />

dingliche Vorkaufsrecht zur Löschung zu bewilligen,<br />

wenn die vorgenannten Erlöschungsgründe<br />

eingetreten sind bzw. die Nutzungsvereinbarung<br />

beendigt ist.<br />

4.5 Finanzierungsverträge<br />

4.5.1 Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit einem<br />

deutschen Bankenkonsortium (nachfolgend<br />

„Bankenkonsortium Eins“ genannt)<br />

am 27.08.2010/13.09.2010 einen Kreditver<br />

trag abgeschlossen. Nachträge datieren<br />

vom 06.09.2010/13.09.2010 und<br />

11.10.2010/14.10.2010.<br />

Kreditbetrag/Kosten<br />

Der Kreditbetrag beläuft sich auf EUR<br />

199.000.000. Hiervon wird zunächst eine<br />

Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR<br />

1.900.000 einbehalten, sodass der Auszahlungsbetrag<br />

EUR 197.100.000 beträgt. Ferner<br />

werden, soweit diese Beträge nach dem<br />

Kreditvertrag anfallen, Bereitstellungszinsen,<br />

bei Teilauszahlungen fällig werdende Zinsleistungen<br />

und sonstige von der Objektgesellschaft<br />

zu tragende Kosten vom Kreditbetrag<br />

einbehalten.<br />

Die Objektgesellschaft hat im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluss des Kreditvertrages<br />

bereits ein Mandatierungsentgelt in<br />

Höhe von EUR 100.000 und ein Entgelt für<br />

die Wertermittlung des Objekts nach banküblichen<br />

Gepflogenheiten in Höhe von EUR<br />

60.000 an das Bankenkonsortium Eins gezahlt.<br />

Für die Ablösung bzw. Rückführung<br />

des Kredits kann das Bankenkonsortium Eins<br />

ein sogenanntes Ablöseentgelt in Höhe von<br />

EUR 200.000 erheben.<br />

Inanspruchnahme des Kredits<br />

Die Objektgesellschaft kann den Kredit<br />

durch eine oder mehrere Ziehungen in Anspruch<br />

nehmen, sobald sie ihren Verpflichtungen<br />

aus dem Kreditvertrag, nachgekommen<br />

ist, keine Kündigungsgründe vorliegen<br />

und die Auszahlungsvoraussetzungen (z. B.<br />

Grundschuldbrief über EUR 216.000.000 bzw.<br />

entsprechende Notarbestätigung nebst voll-


90<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

streckbarer Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde,<br />

Nachweis über die ranggerechte<br />

Eintragung der Grundschuld, Abtretungserklärung<br />

bezüglich bestehender<br />

und zukünftiger Mietzinsforderungen aus<br />

dem Mietvertrag vom 09.09.2010, Abtretungserklärung<br />

bezüglich der Rechte und<br />

Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag<br />

vom 10.09.2010, dem Anteilskaufvertrag<br />

vom 27.04.2011, der Fondsschließungsgarantie<br />

vom 27.04.2011 und den Objektversicherungen)<br />

vorliegen.<br />

Die Inanspruchnahme des Kredits kann<br />

nach Wahl der Objektgesellschaft als 3-<br />

Monats-Euribor-Kredit, Kontokorrentkredit<br />

oder Avalkredit erfolgen. Nimmt die Objektgesellschaft<br />

den Kredit nicht oder nicht in<br />

voller Höhe in Anspruch, erlischt bzw. reduziert<br />

sich ihr Auszahlungsanspruch gegenüber<br />

dem Bankenkonsortium Eins entsprechend.<br />

Sie zahlt auf den nicht in Anspruch<br />

genommenen Teil des Zwischenfinanzierungskredits<br />

eine Bereitstellungsprovision in<br />

Höhe von 0,95 % p .a. für den dritten und<br />

jeden weiteren Monat nach Abschluss des<br />

Kreditvertrages und ist, soweit sie die (teilweise)<br />

Nichtabnahme des Kredits zu vertreten<br />

hat, zum Ersatz des dadurch entstandenen<br />

Schadens verpflichtet.<br />

Kreditlaufzeit<br />

Die Laufzeit des Kredits ist bis zum<br />

31.12.2012 befristet; der in Anspruch genommene<br />

Kreditbetrag zuzüglich ausstehender<br />

Zinsen, Provisionen und Entgelte ist an diesem<br />

Tag in einer Summe zur Rückzahlung<br />

fällig. Zudem kann der Kreditbetrag freiwillig<br />

zu jedem Zinszahlungstermin (Ende der Zinsbindungsperiode)<br />

teilweise oder vollständig<br />

aus Darlehen bzw. Vorauszahlungen der Beteiligungsgesellschaft,<br />

der Gesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft oder Dritter zurückgezahlt<br />

werden, ohne dass es einer Kündigung<br />

des Kreditvertrages bedarf. Die (Teil-)<br />

Rückzahlung muss zusammen mit den auf<br />

den zurückgezahlten Betrag angefallenen<br />

Zinsen erfolgen. Zurückgezahlte (Teil-) Beträge<br />

können nicht erneut in Anspruch genommen<br />

werden. Darüber hinaus ist für den<br />

Fall, dass nach Fertigstellung und Übergabe<br />

des Objekts auf dem Mieteingangskonto<br />

zum 10. eines Kalendermonats ein Guthaben<br />

besteht, eine vertraglich festgelegte Pflichtsondertilgung<br />

(Full Cash Sweep) in Bezug auf<br />

fällige Zinsen und den noch ausstehenden<br />

Kreditbetrag vereinbart, d. h., das jeweilige<br />

Guthaben auf dem Mieteingangskonto steht<br />

nicht zur freien Verwendung der Objektgesellschaft,<br />

insbesondere sind Auszahlungen<br />

an die Gesellschafter der Objektgesellschaft<br />

nicht zulässig.<br />

Sicherheiten<br />

Dem Bankenkonsortium Eins soll zur<br />

Sicherung seiner Pflichtsondertilgungsansprüche<br />

ein Pfandrecht bestellt werden.<br />

Des Weiteren hat die Objektgesellschaft<br />

zur Absicherung aller Ansprüche des Banken<br />

konsortiums Eins aus dem Kreditvertrag und<br />

etwaigen anderen – auch zukünftigen –<br />

Kreditverhältnissen und aus der sonstigen<br />

bankenmäßigen Geschäftsverbindung verschiedene<br />

Sicherheiten zu stellen, u. a.<br />

– eine Briefgrundschuld über mindestens<br />

EUR 216.000.000,00 für das Grundstück<br />

Viersener Straße in 40549 <strong>Düsseldorf</strong>, einzutragen<br />

im Grundbuch von Heerdt des<br />

Amtsgerichts <strong>Düsseldorf</strong>, Blatt 18074,<br />

– die Abtretung bestehender und zukünftiger<br />

Mietzinsforderungen aus dem<br />

Mietvertrag vom 09.09.2010 (nebst Ausübungsvergütung<br />

aus der Mieterdienstbarkeit)<br />

– Abtretung der Rechte und Ansprüche aus<br />

dem Generalübernehmervertrag vom<br />

10.09.2010 und den Objektversicherungen,<br />

– Erklärung der Sicherungsübereignung<br />

des Parkhauses auf dem Nachbargrundstück<br />

Viersener Straße in 40549 <strong>Düsseldorf</strong><br />

sowie<br />

– die Verpfändung der Mieteingangs- und<br />

Reservekonten der Objektgesellschaft.<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, bis<br />

zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche<br />

aus dem Kreditvertrag keine Auszahlungen<br />

und sonstigen Zahlungen an ihre Gesellschafter<br />

vorzunehmen; ausgenommen sind<br />

die in der dort erwähnten Kostenkalkulation<br />

aufgeführten Zahlungen für Leistungen der<br />

Gesellschafter der Objektgesellschaft.<br />

4.5.2 Darlehensvertrag mit Zech Bau<br />

Holding GmbH<br />

Die Zech Bau Holding GmbH (nachfolgend<br />

„Zech Bau“ genannt) hat der Objektgesellschaft<br />

am 22.09.2010 ein Darlehen über<br />

EUR 50.000.000 gewährt.<br />

Inanspruchnahme des Darlehens<br />

Das Darlehen dient ausschließlich der Erfüllung<br />

der sich für die Objektgesellschaft<br />

aus dem Generalübernehmervertrag vom<br />

10.09.2010 ergebenden finanziellen Verpflichtungen.<br />

Es kann ratierlich entsprechend<br />

Baufortschritt abgerufen werden und muss<br />

innerhalb von zwei Bankarbeitstagen bestimmungsgemäß<br />

verwendet werden.<br />

Darlehenslaufzeit<br />

Die Darlehensgewährung erfolgt auf unbestimmte<br />

Zeit. Das Darlehen ist erstmals<br />

kündbar, wenn folgende Voraussetzungen<br />

alternativ vorliegen:<br />

– Das Darlehen endet (anteilig), sobald und<br />

soweit die Beteiligungsgesellschaft der<br />

Objektgesellschaft ein Darlehen in Höhe<br />

von mindestens EUR 81.000.000 zur Verfügung<br />

stellt. Die Objektgesellschaft tritt<br />

den ihr aus diesem Darlehensvertrag zustehenden<br />

Auszahlungsanspruch bereits<br />

jetzt an die diese Abtretung annehmende<br />

Zech Bau ab.<br />

– Das Objekt wird verkauft.<br />

– Das Darlehen endet (anteilig), soweit die<br />

Objektgesellschaft den Darlehensbetrag<br />

unter Berücksichtigung der Regelungen<br />

des Zwischenfinanzierungskreditvertrages<br />

vom 13.09.2010 bzw. des langfristigen<br />

Kreditvertrages vom 27.04.2011 mit den<br />

Mietzahlungen von <strong>Vodafone</strong> tilgen kann.<br />

– Ende der Grundmietzeit des Mietvertrages<br />

vom 09.09.2010 von 20 Jahren.<br />

Bis zum 31.12.2012 ist das Darlehen mit<br />

5 % p. a. und ab dem 01.01.2013 mit 7,38 %<br />

p. a. über dem Basiszins gemäß § 247 Abs. 1<br />

BGB zu verzinsen. Zinsen werden nicht ge-


Rechtliche Grundlagen<br />

91<br />

sondert zur Zahlung fällig, sie erhöhen den<br />

Darlehensbetrag und sind in einem Betrag<br />

unmittelbar nach Ablösung des Darlehens<br />

zu entrichten; Zinseszinsen fallen nicht an.<br />

Das Darlehen kann jederzeit ganz oder<br />

teilweise, muss aber spätestens am Ende der<br />

Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden.<br />

Sicherheiten<br />

Zur Absicherung des Darlehens soll die<br />

Objektgesellschaft ihrem Vertragspartner<br />

folgende Sicherheiten, die bislang noch nicht<br />

bestellt wurden, einräumen:<br />

– Abtretung der verpfändeten Ansprüche<br />

der Beteiligungsgesellschaft aus dem<br />

Eigenkapitaleinsammelkonto,<br />

– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

auf Miet-, Neben- und Betriebskostenzahlungen<br />

aus dem Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010,<br />

– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

aus dem Anteilskaufvertrag<br />

vom 27.04.2011,<br />

– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

aus den von ihr abgeschlossenen<br />

Objektversicherungsverträgen.<br />

Die Sicherheiten sollen im Falle ihrer Bestellung<br />

im Rang nach der jeweiligen Sicherungsabtretung<br />

der vorgenannten Ansprüche<br />

gemäß dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010 stehen.<br />

4.5.3 Darlehensvertrag mit der Betei ligungsgesellschaft<br />

Siehe hierzu die Ausführungen auf Seite<br />

78 ff. des Verkaufsprospektes.<br />

4.5.4 Darlehensvertrag mit dem<br />

Anteilsverkäufer<br />

Der Anteilsverkäufer (nachfolgend auch<br />

„Darlehensgeber“ genannt) hat der Objektgesellschaft<br />

am 15.10.2010 ein Darlehen in<br />

Höhe von EUR 4.084.000 gewährt.<br />

Inanspruchnahme des Darlehens<br />

Das Darlehen dient ausschließlich der<br />

Erfüllung der sich für die Objektgesellschaft<br />

aus dem Generalübernehmervertrag vom<br />

10.09.2010 ergebenden finanziellen Verpflichtungen.<br />

Das Darlehen kann ratierlich abgerufen<br />

werden, soweit die Voraussetzungen<br />

für einen unverzüglichen, bestimmungsgemäßen<br />

Einsatz der abgerufenen Mittel<br />

gegeben sind.<br />

Darlehenslaufzeit<br />

Die Darlehensgewährung erfolgt auf unbestimmte<br />

Zeit. Das Darlehen ist erstmals<br />

kündbar, wenn folgende Voraussetzungen<br />

alternativ vorliegen:<br />

– Das Darlehen endet (anteilig), sobald und<br />

soweit die Beteiligungsgesellschaft der<br />

Objektgesellschaft ein Darlehen in Höhe<br />

von mindestens EUR 81.000.000 zur Verfügung<br />

stellt. Die Objektgesellschaft tritt<br />

den ihr aus diesem Darlehensvertrag zustehenden<br />

Auszahlungsanspruch bereits<br />

jetzt an den diese Abtretung annehmenden<br />

Darlehensgeber ab.<br />

– Das Objekt wird verkauft.<br />

– Das Darlehen endet (anteilig), soweit die<br />

Objektgesellschaft den Darlehensbetrag<br />

unter Berücksichtigung der Regelungen<br />

des Zwischenfinanzierungskreditvertrags<br />

vom 13.09.2010 bzw. des langfristigen<br />

Kreditvertrags vom 27.04.2011 mit den<br />

Mietzahlungen von <strong>Vodafone</strong> tilgen kann.<br />

– Ende der Grundmietzeit des Mietvertrags<br />

vom 09.09.2010 von 20 Jahren.<br />

Bis zum 31.12.2012 ist das Darlehen mit<br />

5 % p. a. und ab dem 01.01.2013 mit 7,38 %<br />

p. a. über dem Basiszins gemäß § 247 Abs. 1<br />

BGB zu verzinsen. Zinsen werden nicht gesondert<br />

zur Zahlung fällig, sie erhöhen den<br />

Darlehensbetrag und sind in einem Betrag<br />

unmittelbar nach Ablösung des Darlehens<br />

zu entrichten; Zinseszinsen fallen nicht an.<br />

Das Darlehen kann jederzeit ganz oder<br />

teilweise, muss aber spätestens am Ende der<br />

Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden.<br />

Sicherheiten<br />

Zur Absicherung des Darlehens soll die<br />

Objektgesellschaft ihrem Vertragspartner<br />

folgende Sicherheiten, die bislang noch nicht<br />

bestellt wurden, einräumen:<br />

– Abtretung der verpfändeten Ansprüche<br />

der Beteiligungsgesellschaft aus dem<br />

Eigenkapitaleinsammelkonto,<br />

– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

auf Miet-, Neben- und Betriebskostenzahlungen<br />

aus dem Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010,<br />

– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

aus dem Anteilskaufvertrag<br />

vom 27.04.2011,<br />

– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

aus den von ihr abgeschlossenen<br />

Objektversicherungsverträgen.<br />

Die Sicherheiten sollen im Rang nach der<br />

jeweiligen Sicherungsabtretung der vorgenannten<br />

Ansprüche gemäß dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010<br />

und der Sicherungsabtretung der Ansprüche<br />

gemäß dem Darlehensvertrag mit der<br />

Zech Bau vom 22.09.2010 stehen.<br />

4.5.5 Langfristiger Kreditvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit einem<br />

deutschen Bankenkonsortium (nachfolgend<br />

„Bankenkonsortium Zwei“ genannt) am<br />

27.04.2011 einen Kreditvertrag über EUR<br />

125.000.000 (nachfolgend „Kredit Eins“ genannt)<br />

und über EUR 50.000.000 (nachfolgend<br />

„Kredit Zwei“ genannt) abgeschlossen<br />

(nachfolgend zusammen „Kredit“ genannt).<br />

Darüber hinaus bestehen keine weitere<br />

vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bankenkonsortium<br />

Zwei, insbesondere nicht in<br />

Bezug auf eventuelle Darlehen, Vorauszahlungen<br />

oder ähnlichen Mitteleinsatz für den<br />

Fall der nicht vollständigen Platzierung des<br />

Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Kreditinanspruchnahme<br />

Der Kredit Eins und der Kredit Zwei sind<br />

planmäßig bis zum 31.12.2012, spätestens<br />

jedoch bis zum 31.12.2013, in einer Summe<br />

abzunehmen; der Kredit Eins ist vor dem<br />

Kredit Zwei abzunehmen. Bei Überschrei-


92<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

tung eines Platzierungsstandes in Höhe von<br />

EUR 125.000.000 (zuzüglich 5 % Agio) reduziert<br />

sich die mögliche Inanspruchnahme<br />

des Kredits Zwei in gleicher Höhe.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

des Kredits ist, dass der Kreditvertrag zustande<br />

gekommen ist, die Objektgesellschaft<br />

ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag,<br />

insbesondere der rechtswirksamen<br />

Bestellung der Sicherheiten, nachgekommen<br />

ist, keine Kündigungsgründe vorliegen und<br />

die Auszahlungsvoraussetzungen (z. B.<br />

Nachweis von Eigenkapital in Höhe von<br />

EUR 125.000.000 zuzüglich 5 % Agio, Grundschuldbrief<br />

über EUR 216.000.000, Abtretungserklärung<br />

bezüglich bestehender<br />

und zukünftiger Mietzinsforderungen aus<br />

dem Mietvertrag vom 09.09.2010 und der<br />

Rechte und Ansprüche aus den Objektversicherungen,<br />

Abtretungserklärung der Beteiligungsgesellschaft<br />

bezüglich der Rechte<br />

und Ansprüche aus der Fondsschließungsgarantie<br />

vom 27.04.2011 und dem Anteilskaufvertrag<br />

vom 27.04.2011, Sicherungsübereignungserklärung<br />

des Parkhauses auf<br />

dem Nachbargrundstück Viersener Straße in<br />

40549 <strong>Düsseldorf</strong>, Verpfändungserklärung<br />

der Beteiligungsgesellschaft bezüglich ihrer<br />

Liquiditätsreserve- und Eigenmittelsammelkonten)<br />

vorliegen.<br />

Die von der Objektgesellschaft bei Inanspruchnahme<br />

des Kredits einzureichenden<br />

Unterlagen und Nachweise (u. a. Verkaufsprospekt,<br />

Fondsschließungsgarantie vom<br />

27.04.2011), unterliegen einer Plausibilitätsprüfung<br />

des Bankenkonsortiums Zwei. Das<br />

Bankenkonsortium Zwei wird die Auszahlung<br />

des Kreditbetrags verweigern, falls der<br />

Abschluss des Kreditvertrags vom Sinn und<br />

Zweck maßgeblich gegen die Fondskonzeption<br />

und/oder die gesellschaftsvertraglichen<br />

Vereinbarungen der Objektgesellschaft<br />

verstößt.<br />

Im Falle der Nicht- bzw. teilweisen Inanspruchnahme<br />

des Kredits erlischt bzw. reduziert<br />

sich der Auszahlungsanspruch der<br />

Objektgesellschaft gegenüber dem Bankenkonsortium<br />

Zwei entsprechend und die<br />

Objektgesellschaft ist neben der Zahlung<br />

einer auf den nicht abgenommenen Teil<br />

des Kredits anfallenden Bereitstellungsprovision<br />

(0,35 % p. a. für den dritten und<br />

jeden weiteren Monat nach Vertragsabschluss<br />

beziehungsweise 0,85 % p. a. bei<br />

Nichtinanspruchnahme des Kredits Eins bis<br />

zum 31.12.2012) zur Zahlung des Nichtabnahmeschadens<br />

verpflichtet, soweit sie<br />

die (teil weise) Nichtabnahme des Kredits<br />

zu vertreten hat. Die Abtretung oder Verpfän<br />

dung des Auszahlungsanspruchs der<br />

Objekt gesellschaft bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung des Bankenkonsortiums Zwei.<br />

Konditionen Kredit Eins<br />

Der Kredit Eins soll als 3-Monats-Euribor-<br />

Kredit in Anspruch genommen werden. Die<br />

Verzinsung erfolgt in diesem Fall auf Basis<br />

des 3-Monats-Euribor und einem Refinanzierungsaufschlag<br />

in Höhe von 0,41 % p. a.<br />

zuzüglich einer Marge von 0,85 % p. a. für<br />

eine Inanspruchnahme des Kredits Eins bis<br />

zu einem Beleihungswert von maximal<br />

60 % und einer Marge von 1,35 % p. a. für<br />

eine Inanspruchnahme des Kredits Eins ab<br />

einem Beleihungswert von 60 %. Die Zinsbindungsperioden<br />

während der Laufzeit<br />

des Kreditvertrags betragen drei Monate.<br />

Die Zinsen werden nach Kalendertagen auf<br />

Basis actual/360 Tage berechnet (Eurozinsmethode)<br />

und sind am Ende der jeweiligen<br />

Zinsbindungsperiode zur Zahlung fällig.<br />

Zur Begrenzung des Risikos sich ändernder<br />

Zinsen während der Laufzeit des Kredit vertrags<br />

hat die Objektgesellschaft Zinsbegrenzungs<br />

geschäfte mit einem Gesamtvolumen<br />

in Höhe von EUR 125.000.000 abgeschlossen.<br />

Konditionen Kredit Zwei<br />

Der Kredit Zwei kann als 3-Monats-Euribor-<br />

Kredit mit Zinsbindungsperioden von drei<br />

Monaten während der Laufzeit des Kreditvertrags<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Innerhalb der vereinbarten Zinsbindungsperiode<br />

erfolgt die Verzinsung auf Basis des<br />

3-Monats-Euribor und einem laufzeit- und<br />

beleihungsauslaufabhängigen Refinanzierungsaufschlag,<br />

der vor erster Kreditauszahlung<br />

festgelegt wird, zuzüglich einer Marge<br />

von 1,50 % p. a. Die Zinsberechnung erfolgt<br />

nach der Eurozinsmethode; die Zinsen sind<br />

am Ende der jeweiligen Zinsbindungsperiode<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Bearbeitungsentgelt, Disagio etc.<br />

Bei Vertragsabschluss wird ein einmaliges,<br />

nicht erstattungsfähiges Bearbeitungsentgelt<br />

in Höhe von EUR 1.100.000 fällig,<br />

zahlbar vor erster Kreditvalutierung, spätestens<br />

jedoch zum 31.12.2012. Das Bearbeitungsentgelt<br />

ist auch im Falle der von der<br />

Objektgesellschaft verschuldeten vollständigen<br />

oder teilweisen Nichtauszahlung des<br />

Kredits zu zahlen.<br />

Zur Zinsreduzierung kann die Objektgesellschaft<br />

ein Disagio in Höhe von EUR<br />

6.250.000 leisten; die Einbringung des Disagios<br />

darf nur dann aus dem Kommanditkapitals<br />

der Beteiligungsgesellschaft erfolgen,<br />

wenn dieses vollständig platziert wurde.<br />

Nach dessen Fertigstellung wird das<br />

Bankenkonsortium Zwei im Auftrag und im<br />

Interesse der Objektgesellschaft den Wert<br />

des zu finanzierenden Objektes nach bankenüblichen<br />

Gepflogenheiten ermitteln. Die<br />

Kosten der Wertermittlung sind von der<br />

Objektgesellschaft bis zu einem Betrag von<br />

EUR 7.500 zu tragen. An den dem Bankenkonsortiums<br />

Zwei darüber hinaus im Laufe<br />

des Vertragsverhältnisses entstehenden<br />

Kosten für die Durchführung gesetzlich oder<br />

aufsichtsrechtlich vorgeschriebener Wertüberprüfungen<br />

hat sich die Objektgesellschaft<br />

mit maximal EUR 4.000 je Wertüberprüfung<br />

zu beteiligen. Die Kosten der erstmaligen<br />

Wertermittlung wurden bereits<br />

im Rahmen der Zwischenfinanzierung beglichen.<br />

Es können weitere Kosten aufgrund<br />

von Rechtsänderung, regelmäßiger<br />

Objektprüfung oder Verzug entstehen.<br />

Für die vorzeitige Ablösung bzw. Teilablösung<br />

des als 3-Monats-Euribor-Kredit in Anspruch<br />

genommenen Kredits Eins kann das<br />

Bankenkonsortium Zwei ein Ablöseentgelt<br />

(Exit Fee) erheben (innerhalb des 1., 2. beziehungsweise<br />

3. Jahres seit Kreditinanspruchnahme<br />

2 %, 1 % beziehungsweise 0,5 % des<br />

abzulösenden Betrages). Bei Nichtabnahme<br />

des Kredits fällt keine Exit Fee an.<br />

Kreditlaufzeit, Tilgung<br />

Die Kreditlaufzeit ist bis zum 31.12.2022<br />

befristet. Der in Anspruch genommene Kreditbetrag<br />

des Kredits Eins zuzüglich aus-


Rechtliche Grundlagen<br />

93<br />

stehender Zinsen, Provisionen und Entgelte<br />

ist an diesem Tag in einer Summe zur Rückzahlung<br />

fällig. Der Kredit Eins ist, solange er<br />

nicht 60 % des Beleihungswerts übersteigt,<br />

während der Kreditlaufzeit tilgungsfrei, andernfalls<br />

ist er für den 60 % des Beleihungswertes<br />

übersteigenden Betrages während<br />

der Kreditlaufzeit mit 1 %. p. a. solange<br />

annuitätisch zu tilgen, bis die Kreditvaluta<br />

60 % des Beleihungswertes erreicht.<br />

Die Objektgesellschaft hat innerhalb von<br />

drei Monaten nach erster Valutierung des<br />

Kredits Zwei eine Sondertilgung in Höhe von<br />

EUR 11.000.000 zu leisten; der danach noch<br />

valutierende Kreditbetrag des Kredits Zwei<br />

in Höhe von EUR 39.000.000 ist bei einem<br />

Tilgungssatz von 10 % p. a. bis zum 31.12.2022<br />

in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten<br />

am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden<br />

Jahres in gleicher Höhe zurückzuführen.<br />

Die erste Tilgungsrate ist am 31.03.2013<br />

bzw. bei einer späteren Kreditauszahlung<br />

zum der Kreditauszahlung folgenden Quartalsende<br />

fällig.<br />

Sondertilgungen auf den Kredit Zwei aufgrund<br />

weiterer Kommanditkapitalplatzierungen<br />

müssen bis spätestens zum 31.12.2013<br />

erfolgt sein.<br />

Darüber hinaus gehende Tilgungsleistungen<br />

sind nur zum Ende der jeweiligen<br />

Zinsbindungsperiode zulässig; § 490 Abs. 2<br />

BGB bleibt unberührt. Zurückgezahlte Teilbeträge<br />

können nicht erneut in Anspruch<br />

genommen werden. Die Zinsen sind bei<br />

Fälligkeit separat zu zahlen.<br />

Sicherheiten<br />

Zur Absicherung aller Ansprüche aus dem<br />

Kreditvertrag, etwaigen anderen – auch zukünftigen<br />

– Kreditverhältnissen und der sonstigen<br />

bankenmäßigen Geschäftsverbindung<br />

sowie zur nachrangigen Sicherung der Ansprüche<br />

aus abgeschlossenen Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

hat die Objektgesellschaft<br />

u. a. folgende Sicherheiten zu stellen:<br />

– Übernahme der Bestands-Briefgrundschuld<br />

über EUR 216.000.000 für das<br />

Grundstück Viersener Straße in 40549<br />

<strong>Düsseldorf</strong>, einzutragen im Grundbuch<br />

von Heerdt des Amtsgerichts <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

Blatt 18074,<br />

– Abtretung bestehender und zukünftiger<br />

Mietzinsforderungen aus dem Objekt<br />

<strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong> (nebst Ausübungsvergütung<br />

aus der Mieterdienstbarkeit),<br />

– Abtretung der Rechte und Ansprüche aus<br />

den Objektversicherungen,<br />

– Verpfändung des Mieteingangskontos<br />

der Objektgesellschaft,<br />

– Erklärung der Mithaft der Deutschen<br />

Fonds Holding AG bei Abschluss des<br />

Kreditvertrages sowie Abschluss von<br />

Zinsbegrenzungsgeschäften für Risiken<br />

aus der Auflösung der Zinsbegrenzungs-/<br />

Derivategeschäfte im Falle der Nichtinanspruchnahme<br />

der bzw. des endgültigen<br />

Verzichts aus die Auszahlung des<br />

Kredits,<br />

– Abtretung der Rechte und Ansprüche der<br />

Beteiligungsgesellschaft aus der Fondsschließungsgarantie<br />

vom 27.04.2011<br />

(unter der aufschiebenden Bedingung<br />

eines Platzierungsstands in Höhe von<br />

EUR 125.000.000 zuzüglich 5 % Agio),<br />

– Abtretung beziehungsweise Verpfändung<br />

der Rechte und Ansprüche aus<br />

den Zinsbegrenzungsgeschäften,<br />

– Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />

der Beteiligungsgesellschaft aus dem<br />

Anteilskaufvertrag vom 27.04.2011,<br />

– Sicherungsübereignung des Parkhauses<br />

auf dem Nachbargrundstück Viersener<br />

Straße in 40549 <strong>Düsseldorf</strong> sowie<br />

– Verpfändung der Eigenmittelsammel- und<br />

Liquiditätsreservekonten der Beteiligungsgesellschaft<br />

(unter der aufschiebenden<br />

Bedingung eines Platzierungsstands<br />

in Höhe von EUR 125.000.000<br />

zuzüglich 5 % Agio und der Fertigstellung/Übergabe<br />

der Objekte an <strong>Vodafone</strong><br />

gemäß dem Anteilskaufvertrag<br />

vom 27.04.2011).<br />

Weitere Verpflichtungen<br />

Über die Stellung der vorgenannten<br />

Sicherheiten hinaus ist die Objektgesellschaft<br />

u. a. verpflichtet,<br />

– dem Bankenkonsortium Zwei auf dessen<br />

einseitigem Verlangen hin, bei Überschreitung<br />

der Debt-Service-Cover-Rate (DSCR)<br />

von 120 %, solange und soweit Zusatzsicherheiten<br />

(Verpfändung von Guthaben<br />

auf einem bei dem Bankenkonsortium<br />

Zwei zu führenden Konto) zu stellen bis<br />

eine DSCR von 120 % erreicht wird,<br />

– dem Bankenkonsortium Zwei auf dessen<br />

Verlangen hin, bei Überschreitung des<br />

Loan-To-Value (LTV) von 60 % bezogen<br />

auf den Kredit Eins, solange und soweit<br />

Zusatzsicherheiten (Verpfändung von<br />

Guthaben auf einem bei dem Bankenkonsortium<br />

Zwei zu führenden Konto) zu<br />

stellen bis ein LTV von 60 % erreicht wird,<br />

– keine Auszahlungen oder sonstigen<br />

Zahlungen an ihre Gesellschafter bis zur<br />

vollständigen Erfüllung aller fälligen Ansprüche<br />

des Bankenkonsortiums Zwei<br />

aus dem Kreditvertrag vorzunehmen,<br />

– eingezahltes Eigenkapital zuzüglich Agio<br />

über EUR 125.000.000 (zuzüglich 5 % Agio)<br />

hinaus abzüglich anteiliger Vertriebskosten<br />

in Höhe von maximal 9 % (5 % Agio<br />

zuzüglich 4 % sonstige Vertriebskosten)<br />

zur Rückführung des Kredits Zwei zu verwenden.<br />

4.6 Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />

Am 27.04.2011 hat die Objektgesellschaft<br />

zur Absicherung des mit langfristigem<br />

Kreditvertrag vom 27.04.2011 eingeräumten<br />

Kredits über EUR 125.000.000 mit zwei<br />

Banken Zinsbegrenzungsgeschäfte abgeschlossen.<br />

Mit den Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

wurde, jeweils für einen Bezugsbetrag in<br />

Höhe von EUR 62.500.000, der Zinssatz<br />

für den Zeitraum vom 28.12.2012 bis zum<br />

30.12.2016 auf ein Niveau von 3,83 % p. a.<br />

und für den Zeitraum vom 30.12.2016 bis<br />

zum 30.12.2022 auf ein Niveau von 4,11 %<br />

p. a. bis zum 31.12.2022 (zuzüglich Margen-


94<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

und Refinanzierungsaufschlag) fest vereinbart.<br />

Der von der Objektgesellschaft<br />

hierfür zu entrichtende Kapitaldienst erfolgt<br />

bei beiden Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

vierteljährlich, jeweils zum 31.03., 30.06.,<br />

30.09. und 31.12. eines jeden Jahres. Die<br />

Objektgesellschaft hat sich bei beiden<br />

Zinsbegrenzungsgeschäften vertraglich die<br />

Option einräumen lassen, durch Zahlung<br />

eines Disagios in Höhe von bis zu 5 % des<br />

jeweiligen Bezugsbetrags in Höhe von EUR<br />

62.500.000 den Zinssatz für einen Zeitraum<br />

31.12.2012 bis zum 31.12.2016 um 1,23 % p. a.<br />

gegenüber dem für diesen Zeitraum ver einbarten<br />

Zinssatz zu reduzieren. Diese Zinsreduzierung<br />

kann jeweils bis zum 31.12.2013<br />

in Anspruch genommen werden. In der<br />

Prognoserechnung wurde mit den reduzierten<br />

Zinssätzen kalkuliert.<br />

4.7 Generalplanervertrag<br />

Die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH und die HPP<br />

International Planungsgesellschaft mbH,<br />

<strong>Düsseldorf</strong> (im Folgenden „Generalplaner“<br />

genannt), haben am 28.05.2009 einen Vertrag<br />

über die Erbringung von Architektenund<br />

Ingenieurleistungen (Generalplanung)<br />

abgeschlossen. Da es in Bezug auf die seitens<br />

des Generalplaners geschuldeten bzw.<br />

von der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH beauftragten<br />

Planungsleistungen zur technischen Gebäudeausrüstung<br />

zu Abwicklungsstörungen<br />

gekommen ist, haben die <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH und der Generalplaner am 16.03.2010<br />

eine Regelungsvereinbarung geschlossen,<br />

in der sie sich zum Zwecke der Schadensminderung<br />

für den im Bereich der Planung<br />

der technischen Gebäudeausrüstung auf<br />

eine Ersatzvornahme durch die Hochtief<br />

Construction AG, Frankfurt am Main (nachfolgend<br />

„HTC“ genannt), geeinigt haben.<br />

Mit Überleitungsvereinbarung vom<br />

30.08.2010 hat die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH sodann<br />

bestimmte Rechte aus dem Generalplanervertrag<br />

auf die Objektgesellschaft<br />

übertragen.<br />

Generalplanvertrag<br />

Der Generalplaner hat sich gegenüber<br />

<strong>Vodafone</strong> zur Erbringung von Planungsleistungen<br />

für den Bürokomplex verpflichtet;<br />

er kann sich hierfür eines Generalunternehmers<br />

sowie weiterer Sonderfachleute bedienen.<br />

Er wird als Sachwalter von <strong>Vodafone</strong><br />

tätig und ist im Rahmen der ihm übertragenen<br />

Planungs- und Architektenleistungen<br />

zur Wahrnehmung von deren Rechte und<br />

Interessen, nicht aber zu deren rechtsgeschäftlicher<br />

Vertretung berechtigt.<br />

Die Beauftragung erfolgt stufenweise,<br />

wobei zunächst nur die Grundlagenermittlung<br />

und Vorplanung (Stufe 1) sowie die Entwurfs-<br />

und Genehmigungsplanung (Stufe 2)<br />

beauftragt wurden. Ein Rechtsanspruch des<br />

Generalplaners zur Auftragserteilung für die<br />

weiteren Stufen besteht nicht.<br />

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />

gegen den Generalplaner richten<br />

sich grundsätzlich nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften, insbesondere denen des Werkvertragsrechts.<br />

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

haftet der Generalplaner jedoch unbeschränkt,<br />

im Übrigen bis zu einer Höchstgrenze<br />

von EUR 5.000.000. Zur Sicherung<br />

etwaiger Ersatzansprüche hat der Generalplaner<br />

eine Haftpflichtversicherung aufrecht<br />

zu erhalten, die Personenschäden sowie<br />

Sach- und Vermögensschäden jeweils in<br />

Höhe von EUR 5.000.000 abdeckt, zweifach<br />

maximiert pro Jahr.<br />

Eine Kündigung des Generalplanervertrages<br />

ist für beide Parteien nur aus wichtigem<br />

Grund möglich. Kündigt <strong>Vodafone</strong> aus<br />

einem wichtigen, nicht vom Generalplaner<br />

zu vertretenden Grund, erhält der Generalplaner<br />

40 % des Honorars für die noch nicht<br />

erbrachten, aber in Auftrag gegebenen Leistungen.<br />

Regelungsvereinbarung<br />

Die Planungsleistungen für die technische<br />

Gebäudeausrüstung übernimmt die<br />

HTC im Wege der Ersatzvornahme; die Beauftragung<br />

erfolgte am 07.04.2010 durch<br />

<strong>Vodafone</strong> mit Abschluss des Vertrages über<br />

die Erbringung von Ingenieurleistungen.<br />

Die Kosten hierfür hat der Generalplaner<br />

zu tragen.<br />

Überleitungsvereinbarung<br />

Mit Ausnahme der Ansprüche aus und<br />

im Zusammenhang mit der beanstandeten<br />

Entwurfsplanung der technischen Gebäudeausrüstung<br />

einschließlich aller damit zusammenhängenden<br />

Rechte aus der Regelungsvereinbarung<br />

tritt <strong>Vodafone</strong> sämtliche Urheber-<br />

und Nutzungsrechte, Ansprüche im<br />

Zusammenhang mit der Planungsanpassung<br />

sowie Gewährleistungsansprüche aus dem<br />

Generalplanervertrag an die Objektgesellschaft<br />

ab. Auch sämtliche ihr aus dem mit<br />

HTC zum Zwecke der Ersatzvornahme abgeschlossenen<br />

Vertrag über die Erbringung<br />

von Ingenieurleistungen vom 07.04.2010 zustehenden<br />

Ansprüche tritt <strong>Vodafone</strong> an die<br />

Objektgesellschaft ab.<br />

Der Generalplaner ist verpflichtet, sämtliche<br />

gegenüber <strong>Vodafone</strong> in der Vergangenheit<br />

begründeten Ansprüche nicht gegenüber<br />

der Objektgesellschaft geltend zu<br />

machen. Zudem verzichtet der Generalplaner<br />

gegenüber der Objektgesellschaft<br />

insoweit auf die Geltendmachung etwaiger<br />

Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte<br />

als ihm Ansprüche gegenüber<br />

<strong>Vodafone</strong> zustehen.<br />

4.8 Vertrag über die Erbringung von<br />

Ingenieurleistungen<br />

<strong>Vodafone</strong> hat mit HTC am 07.04.2010<br />

einen Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen<br />

abgeschlossen. Sämtliche<br />

ihr hieraus zustehenden Ansprüche<br />

hat <strong>Vodafone</strong> mit Überleitungsvereinbarung<br />

vom 30.08.2010 an die Objektgesellschaft<br />

abgetreten.<br />

Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen<br />

Vertragsgegenstand sind die erbrachten<br />

Planungsleistungen zur technischen Gebäudeausrüstung<br />

sowie die Beseitigung der diesbezüglich<br />

festgestellten und am 19.03.2010<br />

schriftliche festgehaltenen Planungsmängel.<br />

HTC wird nach Aufwand bis zu einem Maximalbetrag<br />

in Höhe von EUR 564.500 netto<br />

vergütet.<br />

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />

gegen HTC richten sich grundsätzlich<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere<br />

denen des Werkvertragsrechts.<br />

Wird HTC wegen eines Schadens am Bauwerk<br />

auf Zahlung in Anspruch genommen,


Rechtliche Grundlagen<br />

95<br />

kann HTC verlangen, stattdessen mit der Beseitigung<br />

des Schadens betraut zu werden.<br />

Sämtliche Ersatzansprüche verjähren in fünf<br />

Jahren seit Abnahme der Leistung. Zur Sicherung<br />

etwaiger Ersatzansprüche hat HTC eine<br />

Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten,<br />

die Personenschäden sowie Sach- und Vermögensschäden<br />

jeweils in Höhe von EUR<br />

5.000.000 abdeckt, zweifach maximiert pro<br />

Jahr.<br />

Überleitungsvereinbarung<br />

In der Überleitungsvereinbarung vom<br />

30.08.2010 hat <strong>Vodafone</strong> sämtliche Ansprüche,<br />

die ihr aus dem Vertrag über die Erbringung<br />

von Ingenieurleistungen gegen HTC<br />

zustehen, an die Objektgesellschaft abgetreten.<br />

Schuldner sämtlicher Ansprüche von<br />

HTC aus dem Vertrag über die Erbringung<br />

von Ingenieurleistungen bleibt jedoch<br />

<strong>Vodafone</strong>.<br />

4.9 Generalübernehmervertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit der Arbeitsgemeinschaft<br />

„Neubau <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>“,<br />

bestehend aus der Zechbau GmbH und der<br />

Ed. Züblin AG, <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend gemeinsam<br />

„Generalübernehmer“ genannt),<br />

am 10.09.2010 einen Generalübernehmervertrag<br />

betreffend die Errichtung des Bürokomplexes<br />

auf den mit Grundstückskaufvertrag<br />

vom 10.09.2010 durch die Objektgesellschaft<br />

erworbenen Grundstücken sowie auf den<br />

mit Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2010<br />

der Objektgesellschaft zur Nutzung überlassenen<br />

Grundstücken (nachfolgend zusammen<br />

„Grundstück“ genannt) abgeschlossen.<br />

Leistungsumfang<br />

Die Leistungspflicht des Generalübernehmers<br />

umfasst sämtliche erforderlichen Planungen<br />

sowie Lieferungen und Leistungen,<br />

die erforderlich sind, um den Bürokomplex<br />

nach Maßgabe des Generalübernehmervertrages<br />

schlüsselfertig zu errichten. Er darf<br />

sich hierbei erfahrener und solventer Nachunternehmer<br />

bedienen; die Nachunternehmerverträge<br />

sind so zu gestalten, dass die<br />

vertraglichen Pflichten des Generalübernehmers<br />

gegenüber der Objektgesellschaft<br />

möglichst in gleichem Umfang an die Nachunternehmer<br />

sowie ggf. deren Nachunternehmer<br />

weitergegeben werden.<br />

Die einzelnen Planungs- und Bauleistungspflichten<br />

des Generalübernehmers<br />

ergeben sich u. a. aus der als Anlage zum<br />

Mietvertrag vom 09.09.2010 beigefügten<br />

Bausolldefini tionen, der erteilten Baugenehmigung<br />

sowie dem Bauvorbescheid der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> vom 23.03.2009. Von den<br />

Leistungsverpflichtungen der Objektgesellschaft<br />

aus dem städtebaulichen Vertrag<br />

vom 17.02.2006 nebst Änderungsvereinbarung<br />

vom 01.12.2009 und Übernahmevereinbarung<br />

vom 06.10.2010 übernimmt der<br />

Generalübernehmer lediglich die Verlegung<br />

der privaten Anschlusskanäle sowie die Freiraumplanung/Platzgestaltung.<br />

Die Objektgesellschaft stellt dem Generalübernehmer<br />

die Generalplanung nach<br />

Maßgabe des Generalplanervertrages vom<br />

28.05.2009 sowie des Vertrags über die Erbringung<br />

von Ersatzleistungen vom<br />

07.04.2010 zur Verfügung. Auf dieser Grundlage<br />

und unter Berücksichtigung der bereits<br />

vorliegenden Planungsleistungen hat der<br />

Generalübernehmer eigenverantwortlich<br />

eine umfassende, im Hinblick auf die vertraglichen<br />

Anforderungen genehmigungsfähige<br />

und ausführungsreife planerische Lösung<br />

zu entwickeln und die Ausführungsplanung<br />

(soweit noch nicht vorliegend einschließlich<br />

Entwurfs- und Genehmigungsplanung und<br />

Fertigungsplanung) sowie sämtliche für den<br />

Leistungserfolg noch notwendigen Planungsleistungen<br />

zu erbringen.<br />

Vergütung<br />

Für die Durchführung sämtlicher Leistungen<br />

erhält der Generalübernehmer einen<br />

Pauschalfestpreis von EUR 236.000.000<br />

netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

zum Zeitpunkt der Abnahme, zurzeit<br />

19 %. Im Pauschalfestpreis ist im Hinblick auf<br />

die im Generalübernehmervertrag geregelte<br />

Planungsbeistellung die Übernahme von<br />

EUR 11.000.000 netto Vorkosten (Planungskosten<br />

und sonstige Leistungen des Generalunternehmers)<br />

enthalten. Für den Fall, dass<br />

die Vorkosten von der Objektgesellschaft<br />

bzw. <strong>Vodafone</strong> verauslagt wurden, reduziert<br />

sich der Pauschalfestpreis entsprechend.<br />

Die Objektgesellschaft wird an eventuellen<br />

Kosteneinsparungen bei der Erstellung<br />

des Bürokomplexes beteiligt.<br />

Der Pauschalfestpreis ist in Abschlagszahlungen<br />

zahlbar; die Fälligkeit der Abschlagszahlungen<br />

richtet sich nach dem im Zahlungsplan<br />

des Generalübernehmervertrages<br />

näher beschriebenen und im Einzelfall nachzuweisenden<br />

Bautenstand. Die Schlussrechnung<br />

ist der Objektgesellschaft innerhalb<br />

von vier Wochen nach Fertigstellung und<br />

erfolgter Schlussabnahme mit allen notwendigen<br />

Unterlagen in prüffähiger Form<br />

zuzuleiten.<br />

Geänderte Leistungen, zusätzliche Leistungen<br />

Da sich die Errichtung des Bürokomplexes<br />

in der Planungsphase befindet, können sich<br />

unter Umständen noch Änderungen zu<br />

der Bausolldefinition ergeben. Der Generalübernehmer<br />

ist daher im Rahmen der<br />

Planung und Errichtung des Bürokomplexes<br />

zu Abweichungen von den Vorgaben des<br />

Generalübernehmervertrages und sonstigen<br />

Vorgaben von der Objektgesellschaft<br />

berechtigt, sofern diese beispielsweise aus<br />

zwingenden technischen Gründen notwendig<br />

sind. Die Objektgesellschaft ist berechtigt,<br />

entsprechend den Vorgaben des Generalübernehmervertrages<br />

vor und während<br />

der Errichtung des Bürokomplexes auf eigene<br />

Kosten Änderungen (Leistungsänderungen<br />

oder Zusatzleistungen) der Bausolldefinitionen,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit<br />

Sonderausbauten, zu verlangen.<br />

Altlasten<br />

Im Hinblick auf die bestehende schädliche<br />

Bodenverunreinigung des Grundstücks für<br />

die Errichtung des Parkhauses übernimmt<br />

die Objektgesellschaft die Mehrkosten für die<br />

Entsorgung (Transport und Deponierung)<br />

der belasteten Böden sowie die Entsorgung<br />

des organischen Materials bis zu einer Tiefe<br />

von 30,60 m ü. NN. Die erforderlichen Maßnahmen<br />

sind vom Generalübernehmer<br />

durchzuführen und zwar entsprechend<br />

den Auflagen des Umweltamtes der Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong>. Sollte sich bei Errichtung des<br />

Bürokomplexes herausstellen, dass über die<br />

bestehende schädliche Bodenverunreini-


96<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

gung hinausgehend eine Altlastensanierung<br />

erforderlich wird und dadurch zusätzliche<br />

Kosten für den Generalübernehmer entstehen,<br />

werden diese zwischen der Objektgesellschaft<br />

und dem Generalübernehmer gemäß<br />

der Preisbemessung im Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010 mit der Maßgabe ausgeglichen,<br />

dass der Generalübernehmerzuschlag<br />

lediglich 14,3 % auf die Herstellkosten<br />

beträgt.<br />

Zudem übernimmt die Objektgesellschaft<br />

im Hinblick auf das Grundstück „Gatzweiler-Gelände“<br />

die nachgewiesenen Mehrkosten<br />

der Entsorgung (Transport und Deponierung),<br />

die sich aus der Belastung größer<br />

der Schadstoffklasse LAGA Z 1.2 ergeben<br />

und die nachgewiesenen Mehrkosten für<br />

die Beseitigung von Verunreinigungen des<br />

Grundwassers, jeweils zuzüglich eines Generalübernehmer-Zuschlages<br />

von 14,3 %.<br />

Abtretung von Ansprüchen und Rechten<br />

aus der Überleitungsvereinbarung<br />

Die Objektgesellschaft tritt alle ihr gegen<br />

den Generalplaner und HTC zustehenden<br />

Ansprüche und Rechte aus der Überleitungsvereinbarung<br />

vom 30.08.2010 an den diese<br />

Abtretung annehmenden Generalübernehmer<br />

ab. Auf Mängel der vom Generalplaner<br />

und HTC bereits erbrachten Planungsleistungen<br />

und gegebenenfalls noch zu erbringender<br />

Planungsleistungen kann sich<br />

der Generalübernehmer gegenüber der<br />

Objektgesellschaft nicht berufen.<br />

Leistungstermine<br />

Der Generalübernehmer ist verpflichtet,<br />

den Bürokomplex bis spätestens zum<br />

30.11.2012 fertigzustellen (Fertigstellungstermin).<br />

Die folgenden Zwischentermine gelten<br />

als Vertragstermine:<br />

– Rohbau bezüglich aller tragender Teile:<br />

22.12.2011<br />

– Parkhaus (Rohbau bezüglich aller tragender<br />

Teile): 31.01.2012<br />

– Gebäudehülle und Dach dicht:<br />

29.02.2012<br />

Gerät der Generalübernehmer mit der<br />

Fertigstellung des Vertragsgegenstandes<br />

oder sonstigen Vertragsterminen schuldhaft<br />

in Verzug, so hat die Objektgesellschaft<br />

Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch den<br />

Verzug adäquat nachweislich entstehender<br />

Schäden. Darüber hinaus hat die Objektgesellschaft<br />

die in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten<br />

Rechte. Der Generalübernehmer wird die<br />

Objektgesellschaft insbesondere von sämtlichen<br />

Ansprüchen von <strong>Vodafone</strong> aus dem<br />

Mietvertrag vom 09.09.2010 aufgrund einer<br />

von dem Generalübernehmer schuldhaft<br />

verursachten Überschreitung des Fertigstellungstermins<br />

freistellen.<br />

Bauzeitverlängernde Behinderungen<br />

bleiben in einem Umfang von insgesamt bis<br />

zu 20 Arbeitstagen (Karenztage) unberücksichtigt.<br />

Dies gilt nicht bei behindernden<br />

Umständen, die in den letzten sechs Monaten<br />

vor Fertigstellung des Bauvorhabens<br />

bestehen.<br />

Vertragsstrafen<br />

Soweit der Generalübernehmer mit der<br />

Fertigstellung des Bürokomplexes schuldhaft<br />

in Verzug gerät, hat er für jeden Kalendertag,<br />

um den der vereinbarte Termin<br />

schuldhaft überschritten wird, an die Objektgesellschaft<br />

eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />

EUR 50.000, maximal jedoch EUR 10 Mio., zu<br />

zahlen.<br />

Gerät der Generalübernehmer mit einem<br />

Zwischentermin schuldhaft in Verzug, so hat<br />

er für jeden Kalendertag, um den der jeweilige<br />

Zwischentermin schuldhaft überschritten<br />

wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %<br />

des zum Zwischentermin geschuldeten Auftragswertes<br />

(brutto), maximal 5 % des Auftragswertes<br />

(brutto), zu zahlen.<br />

Die Summe sämtlicher geschuldeter Vertragsstrafen<br />

wird insgesamt auf maximal EUR<br />

10.000.000 begrenzt. Eine verwirkte Vertragsstrafe<br />

kann bis zur Schlusszahlung geltend<br />

gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme<br />

ist nicht erforderlich. Weitergehende<br />

Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.<br />

Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche<br />

Schadenersatzansprüche angerechnet.<br />

Sicherheiten<br />

Der Generalübernehmer ist nach ordnungsgemäßer<br />

Abnahme des Bürokomplexes<br />

verpflichtet, für etwaige Mängelansprüche<br />

der Objektgesellschaft eine Sicherheitsleistung<br />

in Höhe von 5 % der Netto-<br />

Schlussabrechnungssumme zu leisten, wahlweise<br />

durch Einbehalt der Objektgesellschaft<br />

oder – auf eigene Kosten – durch Vorlage<br />

einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen<br />

Bürgschaft einer europäischen<br />

Großbank, eines Kreditversicherers<br />

oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts<br />

mit Sitz in Deutschland unter Verzicht<br />

auf jegliches Hinterlegungsrecht.<br />

Der Generalübernehmer tritt zur Sicherung<br />

seiner Verpflichtungen aus dem Generalübernehmervertrag<br />

alle ihm gegen Lieferanten<br />

und Nachunternehmer zustehenden<br />

Ansprüche an die diese Abtretung annehmende<br />

Objektgesellschaft ab.<br />

Kündigung<br />

Im Fall der Kündigung des Generalübernehmervertrages<br />

aus wichtigem Grund ist<br />

die Objektgesellschaft berechtigt, in die vom<br />

Generalübernehmer abgeschlossenen Verträge<br />

mit allen von ihm eingeschalteten<br />

Nachunternehmern einzutreten. Der Generalübernehmer<br />

ist verpflichtet, eine entsprechende<br />

Eintrittsmöglichkeit im Wege der<br />

Vertragsübernahme durch die Objektgesellschaft<br />

in den Nachunternehmerverträgen<br />

vorzusehen.<br />

Abnahme, Mängelansprüche<br />

Es ist eine förmliche Abnahme vereinbart.<br />

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche<br />

der Objektgesellschaft beträgt grundsätzlich<br />

fünf Jahre und drei Monate seit Abnahme<br />

der vertraglichen Leistungen. Abweichend<br />

hiervon beträgt die Verjährungsfrist für das<br />

Dach einschließlich Vor- und Neben- sowie<br />

Glasdächer, die Fassade einschließlich der<br />

Fenster und für die Konstruktion, Dichtigkeit<br />

und Grundbruchsicherheit der gesamten<br />

Tiefgarage sowie aller Gebäudeteile, die das<br />

Erdreich berühren, zehn Jahre und drei Monate.<br />

Für den Fall, dass die Objektgesellschaft<br />

keine Wartungsverträge für Dach, Fassade,<br />

Beschichtungen und Durchdringungen<br />

spätestens sechs Wochen nach Abnahme


Rechtliche Grundlagen<br />

97<br />

abgeschlossen und ununterbrochen für die<br />

Dauer der verlängerten Fristen durchgeführt<br />

hat, verkürzt sich die Frist von zehn<br />

Jahren und drei Monaten auf fünf Jahre und<br />

drei Monate. Mängelansprüche für bewegliche<br />

Teile und für vom Feuer berührte Teile,<br />

bei denen die Wartung Einfluss auf die Funktionsfähigkeit<br />

hat, verjähren in zwei Jahren<br />

und drei Monaten. Sofern die Objektgesellschaft<br />

keine entsprechenden Wartungsverträge<br />

spätestens sechs Wochen nach Abnahme<br />

abgeschlossen hat, verkürzt sich die<br />

Frist auf ein Jahr und drei Monate, sofern<br />

dies der Sache nach möglich ist.<br />

Haftung<br />

Der Generalübernehmer haftet für alle<br />

schuldhaft verursachten Schäden aus der<br />

Einrichtung der Baustelle, dem Betrieb der<br />

Baustelle und der Ausführung des Vertrages<br />

im Übrigen, die der Objektgesellschaft oder<br />

Dritten zugefügt werden oder die durch<br />

schuldhafte Nichtbeachtung behördlicher<br />

oder gesetzlicher Vorschriften entstehen. Er<br />

hat die Objektgesellschaft von allen in diesem<br />

Zusammenhang gegen sie von dritter<br />

Seite geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.<br />

Versicherungen<br />

Der Generalübernehmer hat auf eigene<br />

Kosten eine Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung<br />

mit<br />

einer Deckungssumme in Höhe der Auftragssumme<br />

netto, eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

inklusive Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

mit einer Deckungssumme<br />

pro Einzelfall von jeweils EUR 20.000.000<br />

p. a. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,<br />

jeweils dreifach maximiert, sowie<br />

eine Planungshaftpflichtversicherung mit<br />

einer Deckungssumme von EUR 20.000.000<br />

p. a. einfach maximiert, abgeschlossen. Die<br />

Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung<br />

hat die Objektgesellschaft<br />

als weiteren Versicherungsnehmer<br />

vorzusehen.<br />

Für das Feuerrisiko hat die Objektgesellschaft<br />

eine Feuerrohbauversicherung abgeschlossen,<br />

die das Risiko des Generalübernehmers<br />

einschließt. Die Kosten wird der<br />

Generalübernehmer der Objektgesellschaft<br />

auf Nachweis erstatten, soweit sie im Rahmen<br />

des Üblichen liegen.<br />

4.10 Mietvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit der<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH (nachfolgend „<strong>Vodafone</strong>“<br />

genannt) am 09.09.2010 einen Mietvertrag<br />

abgeschlossen. Am 06.01.2011 wurde ein<br />

1. Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen.<br />

Gegenstand des Mietvertrages<br />

<strong>Vodafone</strong> mietet von der Objektgesellschaft<br />

den noch zu errichtenden Bürokomplex<br />

(nachfolgend auch „Mietgegenstand“<br />

genannt). Darüber hinaus ist <strong>Vodafone</strong> berechtigt,<br />

an und auf dem Bürokomplex<br />

Werbeanlagen anzubringen, Sende- und<br />

Empfangsstationen, Solar- und Windanlagen<br />

sowie Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung<br />

regenerativer Energien zu installieren<br />

und zu betreiben sowie auf den Grundstücken<br />

des Mietgegenstandes einen<br />

Antennen- und Werbemast zu errichten.<br />

Die Objektgesellschaft wird die Baumaßnahmen<br />

auf eigene Kosten und in eigener<br />

Verantwortung gemäß der Bausolldefinition<br />

im Mietvertrag durchführen. An eventuellen<br />

Kosteneinsparungen durch die Objektgesellschaft<br />

partizipiert auch <strong>Vodafone</strong> mit<br />

den im Mietvertrag festgelegten Quoten.<br />

Verschiedene Lieferungen/Leistungen, die<br />

für eine Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes<br />

– auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />

– erforderlich sind, sind von <strong>Vodafone</strong><br />

zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere<br />

der Blitzschutz, die äußere Erschließung der<br />

Stromversorgung sowie die äußere und innere<br />

Erschließung der Telekommunikation.<br />

Die sonstige Einrichtung und Möblierung<br />

des Mietgegenstandes liegt im Verantwortungsbereich<br />

von <strong>Vodafone</strong> und ist nicht<br />

Gegenstand des Mietvertrages. <strong>Vodafone</strong><br />

trägt auch die Kosten für sogenannte Sonderausbauten,<br />

d. h. spezifisch auf sie ausgerichtete<br />

und nicht drittverwendungsfähige<br />

Sonderausbauten. Der von <strong>Vodafone</strong> für die<br />

Sonderausbauten bzw. für die Angebotslegung<br />

zu tragende Betrag wird bis zu einer<br />

Höhe von maximal EUR 5.000.000 entsprechend<br />

einem festgelegtem Verhältnis der<br />

vereinbarten Miete ab Mietbeginn zugerechnet<br />

bzw. mit Einsparungen verrechnet.<br />

Darüber hinaus gehende Beträge werden<br />

gegen Rechnungslegung einzeln erstattet.<br />

Der Mietgegenstand befindet sich in der<br />

Planungsphase. Es können sich unter Umständen<br />

noch Änderungen zu der Bausolldefinition<br />

ergeben. Die Objektgesellschaft<br />

ist daher unter eingeschränkten Voraussetzungen,<br />

beispielsweise sofern die Abweichung<br />

aus zwingenden technischen Gründen<br />

notwendig ist, im Rahmen der Planung und<br />

Errichtung des Mietgegenstandes zu Abweichungen<br />

von den Vorgaben des Mietvertrages<br />

und sonstigen Vorgaben von<br />

<strong>Vodafone</strong> für Baumaßnahmen berechtigt;<br />

diese Änderungen sind in einem entsprechenden<br />

Nachtrag zum Mietvertrag zu dokumentieren.<br />

Auch <strong>Vodafone</strong> ist berechtigt,<br />

entsprechend den Vorgaben des Mietvertrages<br />

vor und während der Errichtung des<br />

Mietgegenstandes Änderungen der Bausolldefinition<br />

von der Objektgesellschaft zu<br />

verlangen.<br />

<strong>Vodafone</strong> akzeptiert kompensationslos<br />

die ihr aus der Vorbereitung des Mietvertrages<br />

bekannten Nutzungsbeschränkungen des<br />

Mietgegenstandes einschließlich solcher, die<br />

sich aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> vom 17.02.2006 nebst Änderungsvereinbarung<br />

vom 01.12.2009 und Übernahmevereinbarung<br />

vom 06.10.2010 und<br />

der Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2010<br />

ergeben. <strong>Vodafone</strong> hat sich – auch im Verhältnis<br />

zur Objektgesellschaft – zur Duldung<br />

und zur Räumung/Freihaltung des noch zu<br />

errichtenden Parkhauses „Heerdter Dreieck“<br />

verpflichtet, soweit die Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

von der Objektgesellschaft dessen Benutzung<br />

verlangen kann.<br />

Mit Überleitungsvereinbarung vom<br />

30.08.2010 hat die Objektgesellschaft bestimmte<br />

Leistungen aus dem Generalplanervertrag<br />

vom 28.09.2009 mit befreiender Wirkung<br />

für <strong>Vodafone</strong> übernommen. Im Innenverhältnis<br />

der Parteien ist <strong>Vodafone</strong> in Bezug<br />

auf von ihr abgerufene Planungsleistungen<br />

zur Vergütung des Generalplaners verpflichtet.<br />

Jedoch ist die Objektgesellschaft verpflichtet,<br />

<strong>Vodafone</strong> auf Nachweis einen Betrag<br />

in Höhe von maximal EUR 11.000.000<br />

(netto) zuzüglich 5 % Zinsen p. a. beginnend


<strong>98</strong><br />

Rechtliche Grundlagen<br />

mit dem 10.09.2010 zu erstatten; der Erstattungsbetrag<br />

einschließlich der hierauf anfallenden<br />

Zinsen wird nach Übergabe des Mietgegenstandes<br />

an <strong>Vodafone</strong> und Rechnungslegung<br />

zur Zahlung fällig, soweit zu diesem<br />

Zeitpunkt die mit Abschluss des Mietvertrages<br />

vom 09.09.2010 getroffene Stundungsvereinbarung<br />

beendet ist. Die Parteien gehen<br />

davon aus, dass es sich bei der Übernahme<br />

der Planungsleistungen aus dem Generalplanervertrag<br />

mangels Leistungsaustausches<br />

um einen nicht steuerbaren Vorgang handelt.<br />

Sollte dies nach Auffassung der zuständigen<br />

Finanzbehörde nicht der Fall sein, erhöht<br />

sich die zu entrichtende Vergütung um die<br />

gesetzliche Umsatzsteuer. Zur Absicherung<br />

des Erstattungsanspruchs von <strong>Vodafone</strong> hat<br />

die Objektgesellschaft <strong>Vodafone</strong> eine unbefristete,<br />

selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft<br />

unter Ausschluss der Einreden<br />

nach §§ 770, 771 BGB der Zech Group GmbH<br />

über einen Betrag von EUR 12.500.000 übergeben.<br />

Übergabe, Beginn des Mietverhältnisses<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />

<strong>Vodafone</strong> den vollständig fertiggestellten<br />

sowie bezugsfertigen Bürokomplex bis spätestens<br />

zum 15.12.2012 zu übergeben. Sofern<br />

einzelne, in sich fertiggestellte Teilbereiche<br />

eine vorzeitige Übergabe insbesondere ohne<br />

Behinderung des weiteren Baus zulassen,<br />

wird die Objektgesellschaft die Übergabe<br />

der betreffenden Teilbereiche an <strong>Vodafone</strong><br />

bereits vor dem 15.12.2012 ermöglichen. Das<br />

Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des<br />

Mietgegenstandes, sofern Teilflächen übergeben<br />

werden mit Übergabe der ersten Teilfläche.<br />

Mietzins<br />

Die anfängliche Netto-Kaltmiete beträgt<br />

EUR 1.487.500. Sie erhöht sich zum 15.12.2014<br />

auf einen Betrag von EUR 1.500.000 sowie<br />

zum 15.12.2016 auf einen Betrag von EUR<br />

1.520.833. Für die Zeit ab dem 15.12.2016<br />

wird die Netto-Kaltmiete wie folgt wertgesichert:<br />

Steigt oder fällt der vom Statistischen<br />

Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland (VPI, Basis 2005 =<br />

100) gegenüber dem Stand am 15.12.2012<br />

bzw. gegenüber dem Stand der jeweils<br />

letzten Anpassungen um mindestens 8 %,<br />

so erhöht oder ermäßigt sich die Netto-Kaltmiete<br />

in Höhe von 100 % der Indexänderung.<br />

Der Eingang einer schriftlichen Mitteilung<br />

bei der belasteten Partei ist Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für die Mietänderung. Sollte<br />

die tatsächliche Mietfläche und/oder die tatsächliche<br />

Pkw-Stellplatzanzahl um mehr als<br />

1,5 % geringer sein als die vertraglich vereinbarte<br />

Mietfläche und/oder Zahl der Pkw-Stellplätze,<br />

ist <strong>Vodafone</strong> zu einer entsprechenden<br />

Mietminderung berechtigt.<br />

<strong>Vodafone</strong> trägt alle Betriebs-/Nebenkosten<br />

gemäß der Betriebskostenverordnung<br />

vom 25.11.2003 sowie die folgenden Nebenund<br />

Betriebskosten:<br />

– Kosten der Reinigung der äußeren Glasflächen<br />

und der Fassade einschließlich<br />

des außen liegenden Sonnenschutzes<br />

sowie Kosten für Betrieb und Wartung<br />

der äußeren Befahranlage,<br />

– Wartungs- und Betriebskosten der Rolltore,<br />

Tore und Fenster, der technischen<br />

Zugangsbeschränkungen sowie Überladebrücken,<br />

– Wartungs- und Betriebskosten der Be-/<br />

Entlüftungsanlage sowie der Klimaanlage,<br />

– Wartungs- und Betriebskosten aller übrigen<br />

technischen Anlagen und Einrichtungen<br />

der Gebäude,<br />

– Kosten der Verkehrssicherungspflicht,<br />

insbesondere Beseitigung von Schnee<br />

und Eis,<br />

– Kosten für die Reinigung von Grundstück<br />

und Gebäude sowie Kosten der Reinigung,<br />

des Betriebs und der Beleuchtung<br />

der Gemeinschaftsanlagen und Parkplätzen,<br />

– Kosten von Reinigung und Pflege der<br />

Außenanlagen,<br />

– Hausmeisterkosten sowie Kosten des<br />

sonstigen für den Betrieb und die Bewachung<br />

des Gebäudes und Grundstücks<br />

benötigten Personals,<br />

– Kosten der vom Vermieter nach dem Mietvertrag<br />

abzuschließenden Versicherung,<br />

– ggf. Kosten von Sammelschildanlagen,<br />

Wegweisern o. ä.,<br />

– alle auf Gesetz, Verordnung oder Ortssatzung<br />

beruhenden Gebühren, Steuern<br />

und Abgaben, die etwa künftig für das<br />

Grundstück oder das Gebäude oder der<br />

Nutzung eingeführt werden.<br />

Die monatliche Betriebs-/Nebenkostenvorauszahlung<br />

beträgt 0,27 EUR/m² Mietfläche,<br />

anfänglich EUR 30.000. Die Objektgesellschaft<br />

wird die Nebenkosten eines Kalenderjahres<br />

bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres<br />

gegenüber <strong>Vodafone</strong> abrechnen. Die<br />

vorstehende Frist ist eine Ausschlussfrist.<br />

Die Objektgesellschaft verzichtet gemäß<br />

§ 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 12a UStG (Umsatzsteueroption),<br />

sodass, soweit zur Umsatzsteuer optiert wird,<br />

<strong>Vodafone</strong> zusätzlich zur Netto-Kaltmiete,<br />

den Betriebs-/Nebenkosten und etwaigen<br />

sonstigen Zahlungen Umsatzsteuer in der<br />

jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen hat.<br />

Die von <strong>Vodafone</strong> anfänglich zu entrichtende<br />

Gesamtmiete beträgt einschließlich<br />

der zunächst festgelegten Betriebs-/Nebenkostenvorauszahlung<br />

und der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer EUR 1.805.825. <strong>Vodafone</strong> ist<br />

berechtigt, hinsichtlich der Miete ein Zurückbehaltungsrecht<br />

bis zur Eintragung einer<br />

Mieterdienstbarkeit im Grundbuch auszuüben,<br />

sofern die verzögerte Grundbucheintragung<br />

von der Objektgesellschaft zu vertreten<br />

ist.<br />

Die Gesamtmiete ist ab Übergabe des<br />

Mietgegenstandes an <strong>Vodafone</strong> monatlich<br />

im Voraus, spätestens bis zum dritten Bankarbeitstag<br />

eines Monats auf das Konto der<br />

Objektgesellschaft zu bezahlen. Für die<br />

Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf<br />

die Gutschrift des Betrages an.<br />

<strong>Vodafone</strong> hat an die Objektgesellschaft<br />

eine Mietvorauszahlung in Höhe von EUR<br />

20.000.000 geleistet. Zur Absicherung des<br />

Rückzahlungsanspruchs der Mietvorauszah-


Rechtliche Grundlagen<br />

99<br />

lung hat die Zech Group GmbH <strong>Vodafone</strong><br />

bereits eine unbefristete, selbstschuldnerische<br />

Höchstbetragsbürgschaft unter<br />

Verzicht auf die §§ 770, 771 BGB über<br />

einen Betrag in Höhe von EUR 21.000.000<br />

übergeben. Die Mietvorauszahlung ist von<br />

der Objektgesellschaft ab Auszahlung mit<br />

5 % p. a., ab dem 01.05.2011 mit 6 % p. a.<br />

und ab Übergabe des Mietgegenstandes<br />

mit 8 % p. a. zu verzinsen. Die Mietvorauszahlung<br />

einschließlich der hierauf angefallenen<br />

Zinsen wird zwei Wochen nach<br />

Übergabe des vollständige Mietgegenstandes<br />

zur Rückzahlung fällig, soweit zu diesem<br />

Zeitpunkt eine diesbezüglich vereinbarte<br />

Stundung beendet ist. Der Objektgesellschaft<br />

bleibt eine vollständige oder teilweise<br />

Rückzahlung der Mietvorauszahlung vor<br />

Fälligkeit vorbehalten. Sofern eine Rückzahlung<br />

der Vorauszahlung zum Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit erfolgt ist, entstehen Verzugszinsen,<br />

auf dem nicht zurückgeführten Betrag<br />

gemäß § 288 Abs. 2, 247 BGB. Die Parteien<br />

gehen davon aus, dass es sich bei der Mietvorauszahlung<br />

mangels Leistungsaustauschs<br />

um einen nicht steuerbaren Vorgang<br />

handelt.<br />

Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen,<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Die Objektgesellschaft ist grundsätzlich<br />

für die Durchführung der Instandhaltungsund<br />

Instandsetzung (einschließlich Reparatur<br />

und Erneuerung) von Dach und Fach<br />

des Mietgegenstandes auf eigene Kosten<br />

verantwortlich.<br />

<strong>Vodafone</strong> ist im Übrigen für die Instandhaltung-<br />

und Instandsetzung des Mietgegenstandes<br />

(einschließlich Reparaturen und Erneuerungen)<br />

auf eigene Kosten verantwortlich.<br />

<strong>Vodafone</strong> führt alle Schönheitsreparaturen<br />

innerhalb des Mietgegenstandes auf<br />

ihre Kosten aus, desgleichen die Wartung,<br />

die Instandhaltung und Instandsetzung (einschließlich<br />

Reparaturen und Erneuerungen)<br />

des Mietgegenstandes hinsichtlich selbst<br />

eingebrachter Anlagen und sämtlicher innerhalb<br />

des Mietgegenstandes gelegener Anlagen,<br />

Einrichtungen und Installationen.<br />

<strong>Vodafone</strong> obliegt die Verkehrssicherungspflicht<br />

für von ihm geschaffene Gefahrenquellen<br />

sowie den Mietgegenstand insgesamt,<br />

einschließlich Räum-, Streu- und Beleuchtungsverpflichtung.<br />

Bauliche Veränderungen durch den Mieter<br />

Künftige bauliche Veränderungen darf<br />

<strong>Vodafone</strong> jederzeit auch ohne die Zustimmung<br />

der Objektgesellschaft vornehmen, es<br />

sei denn, die baulichen Veränderungen betref<br />

fen beispielsweise Dach und Fach oder<br />

greifen in die Statik des Gebäudes oder Haustechnik<br />

ein. Der Vermieter darf – für Maß nahmen<br />

die nicht gemäß vorstehendem Satz<br />

zu stimmungsfrei sind – seine Zustimmung<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern. Rechtzeitig<br />

vor Ausführung von sämtlichen zustimmungspflichtigen<br />

baulichen Veränderungen<br />

hat <strong>Vodafone</strong> der Objektgesellschaft voll ständige<br />

und prüfbare Unterlagen (Bau beschreibungen<br />

und Pläne) vorzulegen. Voda fone<br />

haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang<br />

mit den von ihr vorgenomme nen baulichen<br />

Veränderungen entstehen. <strong>Vodafone</strong><br />

trägt alle Kosten und Risiken, die durch die<br />

von ihr durchgeführten baulichen Veränderungen<br />

sowie deren Wartung, Instand hal tung/<br />

Instandsetzung und Reparatur entstehen.<br />

Untervermietung<br />

<strong>Vodafone</strong> ist zur vollständigen oder teilweisen<br />

Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung<br />

an Dritte nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der Objektgesellschaft berechtigt.<br />

Die Zustimmung kann nur aus einem<br />

in der Person des Untermieters oder in der<br />

Art der beabsichtigten Nutzung liegenden<br />

Grund verweigert werden.<br />

Vertragsdauer<br />

Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von<br />

20 Jahren fest abgeschlossen und endet zum<br />

nächsten Monatsletzten nach Ablauf von 20<br />

Jahren seit der Übergabe des Mietgegenstandes<br />

bzw. gegebenenfalls der letzten<br />

Teilfläche. <strong>Vodafone</strong> ist berechtigt, zweimal<br />

die Verlängerung des Mietverhältnisses oder<br />

bezüglich separat vermietbarer zusammenhängender<br />

Teilflächen des Mietgegenstands<br />

um jeweils fünf weitere Jahre zu verlangen<br />

(Verlängerungsoption). Die von <strong>Vodafone</strong><br />

geschuldete Miete reduziert sich entsprechend<br />

um den Betrag, der auf die nicht von<br />

der Teil-Verlängerungsoption umfassten Flächen<br />

und Stellplätze entfällt; gleiches gilt für<br />

die Betriebs- und Nebenkosten und die diesbezüglichen<br />

Vorauszahlungen.<br />

Nach Ablauf der festen Mietzeit bzw.<br />

nach Ablauf des Optionszeitraumes verlängert<br />

sich das Mietverhältnis auf unbestimmte<br />

Zeit, wobei eine ordentliche Kündigungsfrist<br />

von zwölf Monaten zum Ende eines<br />

jeden Kalendermonats vereinbart wird.<br />

<strong>Vodafone</strong> steht u. a. ein fristloses Kündigungsrecht<br />

wegen vollständiger oder teilweiser<br />

Nichtgewährung des vertraglich vereinbarten<br />

Gebrauchs über mehr als drei Monaten<br />

zu, wenn die Objektgesellschaft zuvor<br />

zweimalig schriftlich zur Abhilfe aufgefordert<br />

wurde. Eine Kündigung wegen teilweiser<br />

Nichtgewährung des Gebrauchs kommt<br />

nicht in Betracht, soweit dies sich auf eine<br />

Bürofläche von weniger als 30 % der Gesamtbürofläche<br />

bezieht.<br />

Rücktrittsrecht von <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Vodafone</strong> ist zum Rücktritt vom Mietvertrag<br />

berechtigt, wenn die Objektgesellschaft<br />

mit der Übergabe des Mietgegenstands unter<br />

Berücksichtigung von Terminverschiebungen<br />

gemäß den Vorschriften des Mietvertrages<br />

mit mindestens 30 % des Mietgegenstandes<br />

um mehr als zwölf Monate in<br />

Verzug gerät, und die Objektgesellschaft<br />

zudem eine ihr von <strong>Vodafone</strong> nach Ablauf<br />

der zwölf Monate schriftlich und mit Androhung<br />

des Rücktritts gesetzte angemessene<br />

Frist, die mindestens vier Monate betragen<br />

muss, hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe<br />

zu schaffen. <strong>Vodafone</strong> ist auch zum Rücktritt<br />

vom Mietvertrag berechtigt, wenn die<br />

tatsächliche Mietfläche und/oder die tatsächliche<br />

Zahl der Pkw-Stellplätze aus von der<br />

Objektgesellschaft zu vertretenden Gründen<br />

um mehr als 15 % geringer als die vereinbarte<br />

Mietfläche bzw. Zahl der Pkw-Stellplätze ist<br />

und <strong>Vodafone</strong> die Objektgesellschaft erfolglos<br />

aufgefordert hat, die Flächenunterschreitung<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraums<br />

zu beseitigen bzw. die Objektgesellschaft<br />

<strong>Vodafone</strong> keine adäquate Problemlösung<br />

darstellen konnte. Das jeweilige Rücktrittsrecht<br />

kann jeweils nur durch schriftliche


100<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Erklärung gegenüber der Objektgesellschaft<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung<br />

durch <strong>Vodafone</strong> von dem Rücktrittsgrund<br />

ausgeübt werden.<br />

Der Anspruch auf Vertragsstrafe seitens<br />

<strong>Vodafone</strong> bleibt im Falle des Rücktritts ebenso<br />

wie alle sonstigen Rechte von <strong>Vodafone</strong><br />

unberührt. Wechselseitige Ansprüche der<br />

Parteien infolge des Rücktritts sind jedoch<br />

ausgeschlossen.<br />

Vertragsstrafe, Patronatserklärung der<br />

Deutschen Bau Holding GmbH, Haftung<br />

Bei Überschreitung der vertraglichen Übergabefrist,<br />

die die Objektgesellschaft zu vertreten<br />

hat, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />

EUR 50.000 pro Tag, maximal EUR 10.000.000<br />

verwirkt. Sofern die tatsächliche Mietfläche<br />

bzw. die tatsächliche Zahl der Pkw-Stellplätze<br />

um 10 % hinter der vereinbarten Fläche bzw.<br />

Zahl der Pkw-Stellplätze aus von der Objektgesellschaft<br />

zu vertretenden Gründen zurückbleibt,<br />

ist seitens der Objektgesellschaft,<br />

ohne dass es eines Schadensnachweises<br />

seitens <strong>Vodafone</strong> bedarf, eine einmalige Vertragsstrafe<br />

in Höhe von EUR 150.000 je 1 %<br />

der über 10 % hinausgehenden Unterschreitung<br />

der Mietfläche bzw. in Höhe von EUR<br />

50.000 je 1 % der über 10 % hinausgehenden<br />

Unterschreitung der Stellplatzzahl zu zahlen.<br />

Die jeweilige Vertragsstrafe ist auf Schadenersatzansprüche<br />

von <strong>Vodafone</strong>, die unberührt<br />

bleiben, anzurechnen.<br />

Zur Absicherung etwaiger Vertragsstrafen-<br />

und Schadenersatzansprüche hat die<br />

Objektgesellschaft <strong>Vodafone</strong> eine Patronatserklärung<br />

der Deutschen Bau Holding GmbH<br />

übergeben.<br />

Die Haftung der Parteien untereinander<br />

richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

<strong>Vodafone</strong> kann nur die Miete mindern<br />

oder mit Ansprüchen gegenüber der Miete<br />

und den Nebenkosten(vorauszahlungen)<br />

aufrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht<br />

geltend machen, wenn sie dies<br />

einen Monat vorher schriftlich angekündigt<br />

hat und – im Falle der Mietminderung – die<br />

Objektgesellschaft den zugrunde liegenden<br />

Mangel nicht bis zur nächsten Fälligkeit der<br />

Miete, zu der die Mietminderung möglich<br />

wäre beseitigt hat. Die Objektgesellschaft<br />

haftet <strong>Vodafone</strong> für bei Übergabe bestehende<br />

Mängel des Mietgegenstands auf Schadenersatz,<br />

es sei denn, die Objektgesellschaft<br />

hat diese Mängel nicht durch eigenes<br />

Verschulden verursacht. Jeden Schaden hat<br />

<strong>Vodafone</strong> der Objektgesellschaft unverzüglich<br />

anzuzeigen. Für jede Beschädigung innerhalb<br />

des Mietgegenstandes ist <strong>Vodafone</strong><br />

verantwortlich.<br />

Rückgabe des Mietgegenstandes<br />

Der Mietgegenstand ist nach Beendigung<br />

der Mietzeit geräumt und in besenreinem<br />

Zustand nach Ausführung erforderlicher Instandhaltungs-<br />

und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

einschließlich Schönheitsreparaturen<br />

zu übergeben. <strong>Vodafone</strong> hat die Mieter-<br />

Außenanlagen sowie Sonderausbauten zu<br />

entfernen und insoweit den ursprünglichen<br />

Zustand bzw. einen wertmäßig vergleichbaren<br />

Zustand wieder herzustellen. Gleiches<br />

gilt für durch <strong>Vodafone</strong> vorgenommene<br />

bauliche Veränderungen, soweit diese zustimmungspflichtig<br />

sind oder <strong>Vodafone</strong> sich<br />

hinsichtlich der baulichen Veränderung verpflichtet<br />

hat, bei Beendigung des Mietvertrages<br />

den ursprünglichen Zustand bzw.<br />

einen wertmäßig vergleichbaren Zustand<br />

wieder herzustellen.<br />

Konkurrenzschutz<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />

den Mietgegenstand und die im Mietvertrag<br />

näher bezeichneten Grundstücke weder<br />

ganz noch teilweise an die im Mietvertrag<br />

genannten mit <strong>Vodafone</strong> konkurrierenden<br />

Unternehmen oder deren Rechtsnachfolger<br />

zu veräußern, zu vermieten oder sonst zur<br />

Nutzung zu überlassen, solange <strong>Vodafone</strong><br />

mindestens 60 % des Mietgegenstands angemietet<br />

hat.<br />

Versicherungen<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, eine<br />

sogenannte All-Risk-Versicherung auf Basis<br />

des gleitenden Neuwerts sowie bzw. einschließlich<br />

einer Grundstücks-, Gebäudehaftpflicht-<br />

und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />

einschließlich Feuerhaftungsversicherung<br />

und Glasversicherung abzuschließen.<br />

Die Versicherungsprämie nebst Versicherungssteuer<br />

ist als umlegbare Betriebskosten<br />

durch <strong>Vodafone</strong> zu tragen, sofern <strong>Vodafone</strong><br />

als einziger Mieter auf dem Mietgegenstand<br />

ansässig ist.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten<br />

eine Betriebshaftpflicht- und eine Betriebsinhaltsversicherung<br />

einschließlich Versicherungen<br />

über selbst eingebrachte Gegenstände<br />

abzuschließen.<br />

Mieterdienstbarkeit<br />

Die Objektgesellschaft bewilligt zur Absicherung<br />

der Rechte von <strong>Vodafone</strong> aus dem<br />

Mietvertrag die Eintragung einer beschränkt<br />

persönlichen Dienstbarkeit zugunsten von<br />

<strong>Vodafone</strong> im Grundbuch. Diese soll im<br />

Rang nach den Rechten in Abt. II und im<br />

Rang vor allen Rechten in Abt. III des Grundbuchs<br />

eingetragen werden. Die mit der Bestellung<br />

der Mieterdienstbarkeit zusammenhängenden<br />

Kosten trägt <strong>Vodafone</strong>. Die Ausübung<br />

der Dienstbarkeit ist bedingt und beschränkt<br />

durch die Regelungen des Mietvertrages<br />

und etwaiger Nachträge hierzu beispielsweise<br />

ist der Ausübungsbereich der<br />

Dienstbarkeit auf Verlangen <strong>Vodafone</strong>s einzuschränken<br />

bzw. zu löschen, wenn eine<br />

Nutzung des Parkhauses „Heerdter Dreieck“<br />

aufgrund einer Reduzierung des Mietgegenstandes<br />

ganz oder teilweise entfällt. Ebenso<br />

ist die Dienstbarkeit beispielsweise zu löschen,<br />

wenn der Mietvertrag durch <strong>Vodafone</strong> gekündigt<br />

wird.<br />

4.11 Stundungsvereinbarung mit dem<br />

Mieter<br />

Mit Abschluss des Mietvertrages vom<br />

09.09.2010 hat die Objektgesellschaft mit<br />

<strong>Vodafone</strong> eine Stundungsvereinbarung geschlossen.<br />

Diese ist als Anlage Gegenstand<br />

des Mietvertrages.<br />

Stundung<br />

<strong>Vodafone</strong> stundet der Objektgesellschaft<br />

sowohl ihren mietvertraglichen Anspruch<br />

auf Erstattung der Planungskosten in Höhe<br />

von EUR 11.000.000 als auch ihren Anspruch<br />

auf Rückzahlung der Mietvorauszahlung in<br />

Höhe von EUR 20.000.000 zuzüglich auflaufender<br />

Zinsen.


Rechtliche Grundlagen<br />

101<br />

Die Stundung erfolgt auf unbestimmte<br />

Zeit. Sie endet, wenn und soweit die Beteiligungsgesellschaft<br />

der Objektgesellschaft<br />

ein Darlehen zur Verfügung gestellt und valutiert<br />

hat, das der Höhe nach ausreicht, um<br />

die gestundeten Ansprüche des Mieters in<br />

Höhe von insgesamt EUR 31.000.000 zu befriedigen.<br />

Darüber hinaus endet die Stundung<br />

anteilig, wenn und soweit die Objektgesellschaft<br />

Mietzahlungen von <strong>Vodafone</strong> mit den<br />

gestundeten Ansprüchen von <strong>Vodafone</strong> in<br />

Höhe von insgesamt EUR 31.000.000 verrechnet;<br />

entsprechend der Regelungen des langfristigen<br />

Kreditvertrages vom 27.04.2011, hat<br />

die Objektgesellschaft die Mietzahlungen<br />

von <strong>Vodafone</strong> jedoch vorrangig zur Bedienung<br />

des langfristigen Kreditvertrages vom<br />

27.04.2011, aller nach den Grundsätzen der<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsführung für<br />

den Betrieb des Projekts aufzuwendenden<br />

Kosten und vorzunehmenden Rücklagen<br />

und der nachgewiesenen Gesellschaftskosten<br />

zu verwenden. In jedem Fall endet die<br />

Stundung, wenn der Zwischenfinanzierungskredit<br />

bzw. der diesen ersetzende langfristige<br />

Kredit hinter einem Betrag in Höhe<br />

von EUR 125.000.000 zurückbleibt.<br />

Unabhängig davon ist die Objektgesellschaft<br />

jederzeit zu Leistungen auf die gestundeten<br />

Ansprüche von <strong>Vodafone</strong> in Höhe<br />

von insgesamt EUR 31.000.000 berechtigt.<br />

Rangrücktritt<br />

Gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung tritt<br />

<strong>Vodafone</strong> mit ihrem gestundeten Rückzahlungsanspruch<br />

in Höhe von EUR 20.000.000<br />

nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten<br />

(nachfolgend „Nachrangforderung“ genannt)<br />

im Rang hinter den Forderungen des Bankenkonsortiums<br />

Eins aus dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

vom 13.09.2010 zurück.<br />

Soweit die Nachrangforderung gezahlt<br />

werden kann, ohne dass dies bei der Objektgesellschaft<br />

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

im Sinne der §§ 17, 19 Insolvenzordnung<br />

führt, endet der Rangrücktritt.<br />

4.12 Erlösbeteiligungsvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit <strong>Vodafone</strong><br />

am 09.09.2010 eine Erlösbeteiligungsvereinbarung<br />

abgeschlossen.<br />

Danach hat die Objektgesellschaft<br />

<strong>Vodafone</strong> im Falle des erstmaligen Verkaufs<br />

des Bürokomplexes (Asset Deal) bzw. der<br />

erstmaligen Anteilsübertragung (Share Deal)<br />

wie folgt am sogenannten Nettoverkaufserlös<br />

(Kaufpreis abzüglich der üblichen Nebenkosten<br />

für z. B. Vermarktung, anwaltliche Beratung,<br />

Lastenfreistellung etc.) zu beteiligen:<br />

– Übersteigt der Nettoverkaufserlös nicht<br />

das 16,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete zum 15.12.2016<br />

(im Folgenden „Jahresnettomiete“ genannt),<br />

erfolgt keine Erlösbeteiligung.<br />

– Übersteigt der Nettoverkaufserlös das<br />

16,5-fache, nicht jedoch das 18,5-fache<br />

der mietvertraglich vereinbarten Jahresnettomiete,<br />

erhält <strong>Vodafone</strong> von dem Teil<br />

des Nettoverkaufserlöses, der auf den das<br />

16,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete übersteigenden Teil<br />

entfällt, 50 %.<br />

– Für den Fall, dass der Nettoverkaufserlös<br />

das 18,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete übersteigt, stehen<br />

<strong>Vodafone</strong> 50 % des Teils des Nettoverkaufserlöses<br />

zu, der auf den das 16,5-<br />

fache, aber nicht das 18,5-fache der mietvertraglich<br />

vereinbarten Jahresnettomiete<br />

übersteigenden Teil des Nettoverkaufserlöses<br />

entfällt, sowie 66 % des Teils<br />

des Nettoverkaufserlöses, der auf den das<br />

18,5 fache der mietvertraglich vereinbarten<br />

Jahresnettomiete übersteigenden<br />

Teil des Nettoverkaufserlöses entfällt zu.<br />

Grundlage für die Erlösbeteiligung ist nur<br />

der Kaufpreis, den die Objektgesellschaft tatsächlich<br />

und unwiderruflich erhalten hat. Findet<br />

der Verkauf bzw. die Anteilsübertragung<br />

erstmalig innerhalb der Unternehmensgruppe<br />

der Objektgesellschaft, d. h. innerhalb von<br />

mit der Objektgesellschaft verbundenen Unternehmen<br />

im Sinne der §§ 15ff. AktG, statt,<br />

ist der höhere Nettoverkaufserlös aus dem<br />

gruppeninternen und einem weiteren gruppenexternen<br />

Verkauf bzw. Anteilsübertragung<br />

maßgeblich. Im Falle der nur teilweisen<br />

Anteilsübertragung werden die einzelnen<br />

Nettoverkaufserlöse addiert. Die Erlösbeteiligung<br />

erfolgt auf Verlangen der Objektgesellschaft<br />

durch Mietgutschriften; verlangt<br />

die Objektgesellschaft dies nicht form- und<br />

fristgerecht, ist die Erlösbeteiligung in<br />

einer Summe an <strong>Vodafone</strong> auszuzahlen.<br />

Die Erlösbeteiligungsvereinbarung ist aufschiebend<br />

bedingt durch die Wirksamkeit<br />

des Mietvertrages vom 09.09.2010. Die Vertragslaufzeit<br />

beträgt fünf Jahre; die Erlösbeteiligungsvereinbarung<br />

endet, ohne dass<br />

es einer Kündigung bedarf, nach Ablauf<br />

von 60 Monaten nach (Teil-) Übergabe des<br />

Bürokomplexes an <strong>Vodafone</strong>.<br />

5 Sonstige wesentliche Verträge<br />

5.1 Vereinbarung über die Zeichnung<br />

von Fondsanteilen<br />

Der Anbieter hat mit <strong>Vodafone</strong> am<br />

09.09.2010 eine Vereinbarung über die Zeichnung<br />

von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

Nach dem Mietvertrag vom 09.09.2010 ist<br />

die Objektgesellschaft u. a. dazu verpflichtet,<br />

die von <strong>Vodafone</strong> aufgewendeten und noch<br />

aufzuwendenden Planungskosten in Höhe<br />

von bis zu EUR 11.000.000 zuzüglich 5 % Zinsen<br />

hieraus seit dem 01.09.2010 zu erstatten.<br />

Diesen Erstattungsbetrag hat <strong>Vodafone</strong> der<br />

Objektgesellschaft mit Abschluss des Mietvertrages<br />

vom 09.09.2010 zunächst gestundet.<br />

<strong>Vodafone</strong> gewährt dem Anbieter im Sinne<br />

eines selbstständigen Garantieversprechens<br />

und steht verschuldensunabhängig für den<br />

Erfolg ein, sich zu den für die übrigen Anleger<br />

geltenden Ausgabebedingungen an der<br />

Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR<br />

12.000.000 in dem Moment unverzüglich zu<br />

beteiligen, zu dem ihr der Erstattungsbetrag<br />

zufließt. Dafür stellt der Anbieter <strong>Vodafone</strong><br />

von allen externen und fondsbedingten<br />

Nebenkosten im Zusammenhang mit dem<br />

Anteilserwerb frei, sodass für die Zeichnung<br />

des Kommanditanteils im Wert von EUR<br />

12.000.000 nur der Kapitalbetrag in Höhe<br />

von EUR 11.000.000 aufgewendet werden<br />

muss.


102<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

8. Steuerliche Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

Im Folgenden werden die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

dargestellt.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

basiert auf den Steuergesetzen, der<br />

Rechtsprechung und den einschlägigen Erlassen<br />

und Stellungnahmen der Finanzverwaltung<br />

zum Zeitpunkt des Aufstellungsdatums<br />

des Verkaufsprospektes. Die Ausführungen<br />

geben den gegenwärtigen<br />

Stand der Rechtslage wieder.<br />

Subjekt der Einkunftserzielung ist stets<br />

die Personengesellschaft in der gesamthänderischen<br />

Verbundenheit ihrer Gesellschafter<br />

(BFH, Beschluss vom 25.02.1991,<br />

GrS 7/89, BStBl II 1991, Seite 691 ff.). Da die<br />

Beteiligungsgesellschaft ihrerseits in einkommensteuerlicher<br />

Hinsicht kein eigenständiges<br />

Steuersubjekt darstellt, sind für<br />

Besteuerungszwecke die für die Personengesellschaft<br />

ermittelten Einkünfte anteilig<br />

ihren Gesellschaftern und damit den Anlegern<br />

zuzurechnen. Einkommensteuerlich<br />

werden die über den Treuhänder an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligten Anleger<br />

wie Direktkommanditisten behandelt, da<br />

der Treuhandvertrag entsprechend den Vorgaben<br />

des BMF-Schreibens vom 01.09.1994<br />

(BStBl I 1994, Seite 604) ausgestaltet ist. Bei<br />

der steuerlichen Betrachtung der Beteiligung<br />

wird davon ausgegangen, dass der<br />

Anleger eine natürliche Person und ausschließlich<br />

in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist, seine Beteiligung im Privatvermögen<br />

hält, diese ausschließlich mit<br />

Eigenmitteln finanziert und keinen gewerblichen<br />

Grundstückshandel ausübt. Wird die<br />

Beteiligung in einem Betriebsvermögen<br />

gehalten, zählen die Einkünfte zu den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb, selbstständiger<br />

Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft;<br />

vgl. § 20 Abs. 8 EStG, § 21 Abs. 3 EStG (BFH,<br />

Beschluss vom 11.04.2005, GrS 2/02, BStBl<br />

II 2005, Seite 679). Die nachfolgenden Ausführungen<br />

sind dann in wesentlichen Teilen<br />

nicht übertragbar.<br />

Es wird jedem Anleger empfohlen, die<br />

persönlichen steuerlichen Konsequenzen<br />

einer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit seinem steuerlichen Berater zu<br />

erörtern. Die Zahlung der aus der Beteiligung<br />

resultierenden Einkommensteuer<br />

nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />

weiterer Steuern (z. B. Kirchensteuer,<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer) obliegt<br />

dem jeweiligen Anleger.<br />

Die Zahlung der Umsatzsteuer, der Grundsteuer<br />

und etwaiger Grunderwerbsteuer<br />

obliegt der Objektgesellschaft und dadurch<br />

ab dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

mittelbar der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Unter Bezug auf den IDW-Standard S4<br />

des Institutes der Wirtschaftsprüfer vom<br />

18.05.2006 zur ordnungsmäßigen Beurteilung<br />

von Verkaufsprospekten (IDW S4) werden<br />

im Folgenden die steuerlichen Auswirkungen<br />

in der Investitions- und der Nutzungsphase<br />

sowie bei Beendigung der Kapitalanlage<br />

getrennt dargestellt.<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes<br />

an der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG ist vergleichbar, wenn<br />

auch in Teilen modifiziert, mit einem bereits<br />

in der Vergangenheit von der Deutschen<br />

Fonds Holding AG aufgelegten geschlossenen<br />

Fonds, der eine Beteiligung an einer<br />

Objektgesellschaft mit Gebäuden in Deutschland<br />

hält. Die steuerliche Konzeption des<br />

vorangegangenen geschlossenen Fonds ist,<br />

soweit bereits geprüft, von der Finanzverwaltung<br />

anerkannt. Die Anerkennung der<br />

steuerlichen Konzeption der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG wird erst<br />

im Veranlagungsverfahren bzw. in einer bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft durchzuführenden<br />

steuerlichen Außenprüfung von den<br />

Finanzbehörden endgültig festgestellt. Eine<br />

Haftung für den Eintritt der steuerlichen Ergebnisse<br />

kann daher, soweit gesetzlich zulässig,<br />

nicht übernommen werden.<br />

Durch eine Änderung der Gesetze, der<br />

Rechtsprechung und/oder der Auffassung<br />

der Finanzverwaltung können sich die in<br />

diesem Prospekt beschriebenen steuerlichen<br />

Folgen ändern, was auch zu einer Erhöhung<br />

der steuerlichen Belastung führen<br />

kann. Eine Haftung für den Eintritt der dargestellten<br />

steuerrechtlichen Folgen wird<br />

nicht übernommen. Die steuerlichen Risiken<br />

des Beteiligungsangebotes sind im Kapitel<br />

„Risiken“, Seite 20 bis Seite 23, Seite 28 und<br />

29, dargestellt.<br />

Steuerliches Fondskonzept<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt<br />

der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />

zu gewähren (vgl. „Investitionsphase I“) und<br />

sich nach Fertigstellung des im Verkaufsprospekt<br />

näher bezeichneten Neubaus (vgl. Seite<br />

37 bis 45) als Kommanditist an der Objektgesellschaft<br />

zu beteiligen (vgl. „Investitionsphase<br />

II“ sowie „Nutzungsphase“).<br />

Bereits zu Beginn der Investitionsphase I<br />

ist die Objektgesellschaft im Besitz des im<br />

Verkaufsprospekt näher beschriebenen<br />

Grundstücks in der Viersener Straße und in<br />

der Neuwerker Straße in <strong>Düsseldorf</strong>, welches<br />

sie derzeit mit Bürogebäuden, einer<br />

Kindertagesstätte sowie einer Tiefgarage<br />

bebaut. Zudem steht der Objektgesellschaft<br />

das Nutzungsrecht an dem im Verkaufsprospekt<br />

näher beschriebenen Nachbargrundstück<br />

der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zu. Auf diesem<br />

werden ein Parkhaus sowie ebenerdige<br />

Parkflächen errichtet. Die Objektgesellschaft<br />

beabsichtigt, den Neubau nach Fertigstellung<br />

an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH (nachfolgend<br />

„<strong>Vodafone</strong>“ genannt) zu vermieten.<br />

Zur Vorbereitung und Durchführung der<br />

geplanten Investitionen haben die Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Objektgesellschaft<br />

jeweils die im Verkaufsprospekt genannten<br />

Verträge abgeschlossen beziehungsweise<br />

werden diese abschließen.


103<br />

„Vom Rhein zum Rhein“ bilden großzügige Parkanlagen<br />

eine „grüne Achse“ quer durch <strong>Düsseldorf</strong> und laden zu<br />

schönen Spaziergängen ein. Touristischer Anziehungspunkt<br />

ist das Schloss Benrath, das vor mehr als 200 Jahren<br />

von Kurfürst Karl Theodor als Lust- und Jagdschloss im <strong>Düsseldorf</strong>er<br />

Süden erbaut wurde. Das spätbarocke Ensemble<br />

aus Schloss und Park gilt als eines der bedeutendsten seiner<br />

Art. Wer Lust auf ausgefallene Gebäude hat, für den bietet<br />

der MedienHafen außergewöhnliche und einfallsreiche<br />

Architektur. Internationale Architekturgrößen wie Frank O.<br />

Gehry, Steven Holl oder David Chipperfield sind hier ebenso<br />

vertreten wie führende Architekten aus der Region. Eindrucksvoll<br />

ist ihnen allen gemeinsam die Verbindung von<br />

moderner Baukunst und denkmalgeschützten Gebäuden<br />

gelungen.<br />

Schloss Benrath<br />

Japanischer Tempel<br />

Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen<br />

ESPRIT arena<br />

Schauspielhaus


104<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

erklärt der jeweilige Gesellschafter ausdrücklich<br />

seine Zustimmung zu den vorgenannten<br />

Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zu den in § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 des<br />

Gesellschaftsvertrages genannten Verträgen<br />

einschließlich eventueller Ergänzungs- und<br />

Änderungsverträge (vgl. § 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrages).<br />

Der Anleger wird über die<br />

Beteiligungsgesellschaft zunächst durch die<br />

Darlehensgewährung an die Objektgesellschaft<br />

sowie später – nach Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

– aus den Immobilienaktivitäten<br />

der Objektgesellschaft Einkünfte erzielen.<br />

I. Investitionsphase<br />

1. Investitionsphase I<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />

gemäß ihrem Gesellschaftszweck der<br />

Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />

zur Finanzierung ihres Bauvorhabens (Errichtung<br />

des Neubaus) zu gewähren.<br />

1.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Zinseinnahmen aus dieser Darlehensgewährung<br />

stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Eine Zuordnung zu den<br />

in der Nutzungsphase durch die spätere Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft erzielten<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

erfolgt nicht, da es hier mangels Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft in diesem Investitionsstadium<br />

an einem engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang fehlt (OFD Berlin vom<br />

09.12.1996, St 442 – S 2253a – 1/95). Sollte<br />

das zuständige Finanzamt einen engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang dennoch bejahen,<br />

sind diese Zinseinnahmen als Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft erzielt zudem<br />

keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

Sie ist weder an der in diesem Investitionsstadium<br />

gewerblich geprägten Objektgesellschaft<br />

(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) beteiligt<br />

noch ist sie selbst aufgrund ihrer Rechtsform<br />

gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich<br />

geprägt. Eine nicht originär gewerblich<br />

tätige Personengesellschaft gilt als gewerblich<br />

geprägt, wenn ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften persönlich<br />

haftende Gesellschafter sind und die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft nur durch<br />

diese oder durch Personen, die nicht Gesellschafter<br />

sind, ausgeführt wird. Die <strong>DFH</strong><br />

Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH ist als<br />

persönlich haftender Gesellschafter organschaftlicher<br />

Vertreter der Objektgesellschaft.<br />

Sie ist aber nicht zur Geschäftsführung befugt.<br />

Ausschließlich die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

ist als geschäftsführender Kommanditist gemäß<br />

§ 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt. Eine gewerbliche Prägung<br />

wird nach dem Wortlaut des § 15 Abs.<br />

3 Nr. 2 EStG und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(R 15.8 Abs. 6 Satz 2 EStR)<br />

auch dann ausgeschlossen, wenn es sich<br />

bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

um eine Kapitalgesellschaft handelt.<br />

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

ist als Werbungskosten ein<br />

Betrag von EUR 801 abzuziehen (Sparer-<br />

Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen<br />

Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten,<br />

die zusammen veranlagt werden,<br />

wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag<br />

von EUR 1.602 gewährt, vgl. § 20 Abs. 9 EStG.<br />

Für Zinseinnahmen aus der Darlehensgewährung<br />

der Beteiligungsgesellschaft an<br />

die Objektgesellschaft besteht keine Pflicht,<br />

die Kapitalertragsteuer einzubehalten, da es<br />

sich bei der Objektgesellschaft um einen<br />

privaten Zinsschuldner im Sinne des § 43<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Der jeweilige Anleger<br />

hat folglich diese steuerpflichtigen<br />

Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen, in seiner Einkommensteuererklärung<br />

anzugeben. Dennoch unterliegen<br />

die Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz<br />

von maximal 25 % (zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf.<br />

Kirchensteuer), vgl. § 32 d Abs. 1 und 3 EStG.<br />

Vergleiche im Übrigen die Ausführungen<br />

zur Ergebnisverteilung, zu § 15b EStG, § 20<br />

Abs. 6 EStG und zum Verfahren zur Feststellung<br />

der Einkünfte.<br />

1.2 Überschusserzielungsabsicht<br />

Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich<br />

auch bei Kapitaleinkünften, dass sowohl auf<br />

Ebene der Beteiligungsgesellschaft als auch<br />

auf Ebene der einzelnen Anleger eine Überschusserzielungsabsicht<br />

vorliegt. Sie ergibt<br />

sich in der Regel aus der Tatsache des Erwerbs<br />

einer „dauerhaft“ ertragversprechenden<br />

Kapitalanlage. Sie ist auch in Verlustjahren<br />

zu bejahen, wenn die objektiven Umstände<br />

im Zeitpunkt des Erwerbs während<br />

der Gesamtdauer des Kapitaleinsatzes einen<br />

Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />

erwarten lassen. Die bloße Erzielung<br />

steuerlicher Vorteile genügt jedoch nicht<br />

(BFH, Urteil vom 07.11.2006; VIII R 76/03,<br />

BFH/NV 07, 668). Gemäß der Prognoserechnung<br />

der Beteiligungsgesellschaft wird bereits<br />

aus den Zinseinnahmen ein Totalüberschuss<br />

im Jahre 2011 erzielt. Vergleiche im<br />

Übrigen zur Überschusserzielungsabsicht<br />

bei einer möglichen Anteilsfremdfinanzierung<br />

durch den Anleger die Ausführungen<br />

im Abschnitt II. 1.3 „Überschusserzielungsabsicht“.<br />

2. Investitionsphase II<br />

Die Objektgesellschaft bebaut, das von<br />

ihr bereits erworbene Grundstück in der<br />

Viersener Straße und Neuwerker Straße in<br />

<strong>Düsseldorf</strong> nebst dem ihr mit der Nutzungsvereinbarung<br />

überlassenen Grundstück von<br />

der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> mit dem im Verkaufsprospekt<br />

näher beschriebenen Neubau und<br />

beabsichtigt, diesen anschließend zu vermieten.<br />

Nach Fertigstellung des Neubaus<br />

wird sich die Beteiligungsgesellschaft als<br />

Kommanditist an der Objektgesellschaft beteiligen.<br />

2.1 Entprägung der Objektgesellschaft<br />

Am Vollzugstag des Erwerbs der Kommanditbeteiligung<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

(vgl. „Rechtliche Grundlagen“,<br />

Seite 74) überträgt die Deutsche Bau Holding<br />

GmbH nach § 1.2 des Anteilskaufvertrages<br />

zunächst 0,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft auf die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH


Steuerliche Grundlagen<br />

105<br />

als geschäftsführenden Kommanditisten. Ab<br />

diesem Zeitpunkt ist die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

neben der <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH als persönlich haftendem Gesellschafter<br />

der Objektgesellschaft zur Geschäftsführung<br />

berechtigt und verpflichtet,<br />

sodass die bisher erfüllten Voraussetzungen<br />

einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

wegfallen und eine Betriebsaufgabe vorliegt<br />

(R 16 Abs. 2 Satz 6 EStR, vgl. Abschnitt I. 1.1<br />

„Einkünfte aus Kapitalvermögen“). Ein etwaiger<br />

bei dieser Betriebsaufgabe aus der Aufdeckung<br />

von stillen Reserven anfallender<br />

Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

und ist gemäß § 16 Abs. 1 und<br />

Abs. 3 EStG von der Deutschen Bau Holding<br />

GmbH zu versteuern.<br />

Für die insoweit anfallende Gewerbesteuer<br />

wird gemäß § 2.2.8 des Anteilskaufvertrages<br />

in der für die Kaufpreisbestimmung<br />

aufzustellende Zwischenbilanz eine<br />

ausreichende Rückstellung gebildet, welche<br />

den Kaufpreis mindert. Soweit durch<br />

die Finanzverwaltung eine den Betrag der<br />

Rückstellung übersteigende Gewerbesteuer<br />

festgesetzt wird, steht der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach § 13.3.1 ein Freistellungsanspruch<br />

auf Ausgleich des überschießenden<br />

Betrages gegenüber der Deutschen Bau<br />

Holding GmbH zu. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird mit der aus der gewerblichen<br />

Entprägung entstehenden Steuer daher<br />

nicht belastet.<br />

2.2 Grunderwerbsteuer<br />

2.2.1 Grundstückskauf<br />

In Deutschland unterliegen Erwerbsvorgänge<br />

von bebauten und unbebauten<br />

Grundstücken der Grunderwerbsteuer. Das<br />

benannte Grundstück befindet sich seit dem<br />

11.09.2010 im Besitz der Objektgesellschaft.<br />

Die bei Erwerb des Grundstücks entstehende<br />

Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der<br />

Gegenleistung ist durch die Objektgesellschaft<br />

bereits entrichtet worden.<br />

2.2.2 Abtretung von 94,8 % der Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft<br />

Ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang<br />

ist bei einer immobilienhaltenden Personengesellschaft<br />

wie der Objektgesellschaft<br />

des Weiteren gegeben, wenn sich innerhalb<br />

von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar<br />

der Gesellschafterbestand der Gesellschaft<br />

dergestalt verändert, dass mindestens 95 %<br />

der Anteile am Vermögen dieser Gesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs.<br />

2a Satz 1 GrEStG). Mit dem Erwerb einer Beteiligung<br />

von 94,8 % des Vermögens der Objektgesellschaft<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird die im Gesetz normierte Beteiligungsgrenze<br />

nicht überschritten.<br />

Weiterhin ist ein grunderwerbsteuerlicher<br />

Erwerbsvorgang bei einer immobilienhaltenden<br />

Personengesellschaft wie der Objektgesellschaft<br />

gegeben, wenn sich unmittelbar<br />

oder mittelbar mindestens 95 % der<br />

Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers<br />

vereinigen oder die bereits vereinigten<br />

Anteile weiterübertragen werden (§ 1 Abs. 3<br />

GrEStG). Auf die vermögensmäßige Beteiligung<br />

kommt es im Regelungsbereich des § 1<br />

Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Personengesellschaften<br />

nicht an. Im Rahmen des § 1 Abs. 3<br />

GrEStG ist bei Personengesellschaften unter<br />

„Anteil an der Gesellschaft“ die gesamthänderische<br />

Mitberechtigung und nicht die<br />

vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />

zu verstehen. Im vorliegenden<br />

Sachverhalt wird von der Beteiligungsgesellschaft<br />

nur ein Anteil mit einer Beteiligung<br />

von 94,8 % am Gesellschaftsvermögen<br />

der Objektgesellschaft erworben,<br />

sodass sich in der Hand der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht mindestens 95 % der Anteile<br />

an der Objektgesellschaft vereinigen.<br />

2.2.3 Andienungsrecht auf Kauf von weiteren<br />

5,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft<br />

Die Beteiligungsgesellschaft räumt darüber<br />

hinaus dem Anteilsverkäufer ein Andienungsrecht<br />

zum Verkauf und zur Abtretung<br />

seines verbleibenden Kommanditanteils<br />

in Höhe von 5,1 % ein (§ 2 des Optionsvertrages).<br />

Das Optionsrecht kann frühestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren und sechs<br />

Monaten ausgeübt werden und ist auf sechs<br />

Jahre befristet, nachdem die Beteiligungsgesellschaft<br />

als Kommanditist in das Handelsregister<br />

der Objektgesellschaft eingetragen<br />

wurde.<br />

Mit dem Zugang des Angebotes ist keine<br />

Annahmeverpflichtung auf Übereignung der<br />

Beteiligung begründet worden, sodass insoweit<br />

auch kein Grunderwerbsteuer auslösender<br />

Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3<br />

GrEStG (Anteilsvereinigung) vorliegt. Ein Erwerbsvorgang<br />

nach § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

(wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand<br />

einer Personengesellschaft) wird<br />

durch das Angebot ebenfalls nicht ausgelöst,<br />

da es insoweit nicht auf den Abschluss<br />

schuldrechtlicher Vereinbarungen, sondern<br />

deren Wirkung ankommt.<br />

Etwas anderes ergäbe sich, wenn der Anteilsverkäufer<br />

innerhalb von fünf Jahren nach<br />

Erwerb der 94,8 %igen Beteiligung durch die<br />

Beteiligungsgesellschaft die restlichen 5,1 %<br />

der Kommanditbeteiligung veräußert, kündigt<br />

oder auf andere Weise über diesen Anteil<br />

verfügt. In diesem Fall wird Grunderwerbsteuer<br />

ausgelöst, da innerhalb von fünf Jahren<br />

mehr als 95 % der Anteile an der Objektgesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter übergehen<br />

(§ 1 Abs. 2a GrEStG). Bemessungsgrundlage<br />

ist in diesem Fall der Grundbesitzwert<br />

des Grundvermögens. Schuldner<br />

der Grunderwerbsteuer wäre die Objektgesellschaft.<br />

Gemäß § 8 Ziffer 2 des Optionsvertrages<br />

ist der Anteilsverkäufer verpflichtet,<br />

die Objektgesellschaft von der dadurch ausgelösten<br />

Grunderwerbsteuer freizustellen.<br />

Wird die Option mehr als fünf Jahre nach<br />

Erwerb der 94,8 %igen Beteiligung ausgeübt,<br />

hält die Beteiligungsgesellschaft durch den<br />

Erwerb der restlichen Beteiligung von 5,1 %<br />

am Gesellschaftsvermögen insgesamt 99,9 %<br />

der Anteile am Gesellschaftsvermögen der<br />

Objektgesellschaft. Auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

wird dadurch der Steuertatbestand<br />

des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht verwirklicht,<br />

da die Beteiligungsgesellschaft zu diesem<br />

Zeitpunkt nicht mehr als neuer Gesellschafter<br />

zu qualifizieren ist. Es liegt auch<br />

keine grunderwerbsteuerlich relevante Vereinigung<br />

der Gesellschaftsanteile an der<br />

Objektgesellschaft in der Hand der Beteili-


106<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

gungsgesellschaft vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 1<br />

GrEStG), da insoweit ausschließlich auf den<br />

einzelnen gesamthänderisch mit berechtigenden<br />

Anteil an der Objektgesellschaft<br />

ohne Berücksichtigung der vermögensmäßigen<br />

Beteiligung abzustellen ist. Neben der<br />

Beteiligungsgesellschaft sind zu diesem<br />

Zeitpunkt mit der <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH und der <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

noch zwei weitere Gesellschafter an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

2.2.4 Auswechslung des Komplementärs,<br />

Beitritt des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Der Anteilskaufvertrag sieht darüber<br />

hinaus vor, dass die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH als neuer Komplementär<br />

ohne Einlage der Objektgesellschaft am Vollzugstag<br />

des Anteilskaufs durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

beitritt. Aufschiebend bedingt<br />

auf den Beitritt des neuen Komplementärs<br />

scheidet die die developer Objekt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> VCD-Entwicklungs-GmbH als<br />

bisheriger Komplementär aus der Objektgesellschaft<br />

aus.<br />

Da die Deutsche Bau Holding GmbH<br />

zu 5,1 % an der Objektgesellschaft beteiligt<br />

bleibt, ergeben sich aus der Auswechslung<br />

der Komplementäre keine grunderwerbsteuerlichen<br />

Konsequenzen.<br />

Auch der Anteilskauf des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erfüllt keinen grunderwerbsteuerlichen<br />

Erwerbsvorgang.<br />

2.2.5 Anlegerbeitritt<br />

Aufgrund der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft<br />

besteht eine doppelstöckige Gesellschaftsstruktur<br />

(sogenannte doppelstöckige Personengesellschaft).<br />

Hierbei fungiert die Beteiligungsgesellschaft<br />

als Obergesellschaft und<br />

die Objektgesellschaft als Untergesellschaft.<br />

Bei doppelstöckigen Personengesellschaften<br />

kann eine Änderung im Gesellschafterbestand<br />

der Obergesellschaft zu<br />

einem grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand<br />

gemäß § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 3 GrEStG<br />

führen. Eine Änderung im Gesellschafterbestand<br />

stellt zum Beispiel der Beitritt eines<br />

Anlegers als Treugeber in die Beteiligungsgesellschaft<br />

während oder nach der Investitionsphase<br />

dar. Voraussetzung für die Erfüllung<br />

der infrage kommenden grunderwerbsteuerlichen<br />

Tatbestände ist, dass sich der<br />

Gesellschafterbestand der Immobiliengesellschaft<br />

(Untergesellschaft) innerhalb von<br />

fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar um<br />

mindestens 95 % ändert oder sich mindestens<br />

95 % der Anteile der Immobiliengesellschaft<br />

mittelbar in einer Hand vereinigen. Im<br />

Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

sind bei doppelstöckigen Personengesellschaftsbeteiligungen<br />

für die Prüfung, ob die<br />

95 %-Grenze erreicht wird, Änderungen im<br />

Gesellschafterbestand der Obergesellschaft<br />

stets bis auf die Ebene der Untergesellschaft<br />

durchzurechnen (gleichlautender Ländererlass<br />

vom 25.02.2010, BStBl I 2010, Seite 245).<br />

In der Investitionsphase I löst der mittelbare<br />

Beitritt des Anlegers als Treugeber in<br />

die Beteiligungsgesellschaft als Obergesellschaft<br />

keine Grunderwerbsteuer aus. Während<br />

dieser Zeit ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

noch nicht an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

Ändern sich jedoch nach Ausübung des<br />

Andienungsrechts der Gesellschafterbestand<br />

der Beteiligungsgesellschaft innerhalb von<br />

fünf Jahren zu mindestens 95 % (vgl. Abschnitt<br />

I. 2.2.3 „Andienungsrecht auf Kauf von<br />

weiteren 5,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft“), wäre der Grunderwerbsteuertatbestand<br />

des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt.<br />

Entsprechendes gilt, wenn sich nach<br />

Kauf der restlichen 5,1 % der Kommanditanteile<br />

von dem Anteilsverkäufer durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Hand eines Anlegers<br />

mindestens 95 % der Anteile an der<br />

Beteiligungsgesellschaft vereinigen. Dies ist<br />

nach der Konzeption jedoch nicht vorgesehen,<br />

da an der Beteiligungsgesellschaft<br />

neben den Anlegern Herr Andreas Grunert,<br />

die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH<br />

sowie die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH beteiligt sind.<br />

Grunderwerbsteuer würde auch anfallen,<br />

wenn die Finanzverwaltung die Beteiligung<br />

eines Gründungsgesellschafters der Objektgesellschaft<br />

nicht als Beteiligung von mehr<br />

als 5 % am Gesellschaftsvermögen anerkennt<br />

oder sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

auf Ebene der Gründungsgesellschafter der<br />

Objektgesellschaft wesentlich ändern. In<br />

letzterem Fall trägt der Anteilsverkäufer gemäß<br />

§ 8 Ziffer 3 des Optionsvertrages die<br />

hieraus entstehende Grunderwerbsteuer.<br />

3. Aufwendungen<br />

Der steuerlichen Behandlung der von der<br />

Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />

getätigten Aufwendungen liegt die im<br />

sogenannten Bauherrenerlass (BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2553a – 48/03, BStBl<br />

I 2003, Seite 546) dargestellte Auffassung der<br />

Finanzverwaltung zugrunde. Das Beteiligungsangebot<br />

ist mit einem Erwerberfonds<br />

im Sinne dieses BMF-Schreibens (Tz. 33 – 35)<br />

vergleichbar. Im vorliegenden Fall wird allerdings<br />

anstelle eines fertiggestellten und nutzungsbereiten<br />

Wirtschaftsgutes eine Beteiligung<br />

an einer Grundstücksgesellschaft erworben.<br />

Dies bedeutet, dass grundsätzlich<br />

alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der Abwicklung des<br />

Projekts in der Investitionsphase anfallen,<br />

insbesondere Eigen- und Fremdkapitalvermittlungsprovisionen,<br />

als Anschaffungsnebenkosten<br />

zu qualifizieren sind. Jedoch<br />

stellen Aufwendungen, die auch ein Erwerber<br />

außerhalb einer Fondsgestaltung als<br />

Werbungskosten abziehen könnte, wie z. B.<br />

Fremdkapitalzinsen, sofort abziehbare Werbungskosten<br />

dar, soweit diese den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen<br />

sind.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />

dem sogenannten Bauherrenerlass zu folgen.<br />

Demgemäß werden insbesondere die Vergütungen<br />

für die Geschäftsführung, die Platzierungsgarantie,<br />

die Baubetreuung, die Beteiligungsvermittlung,<br />

die Fremdfinanzierungsvermittlung,<br />

die Objektaufbereitung/<br />

Konzeption sowie die Vertriebskosten als<br />

Anschaffungsnebenkosten qualifiziert.


Steuerliche Grundlagen<br />

107<br />

Aktuelle finanzgerichtliche – nicht<br />

rechtskräftige – Entscheidungen zu originär<br />

gewerblichen Windenergiefonds sehen anders<br />

als das vorgenannte BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003 eine abweichende Behandlung<br />

der im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit der Abwicklung des Projekts in<br />

der Investitionsphase anfallenden Aufwendungen<br />

als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

bzw. Werbungskosten vor. Nach<br />

der zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsanweisung<br />

der Oberfinanzdirektion<br />

Münster vom 28.09.2009 – Nr. 027/2009 –<br />

sollen sich jedoch zu aktivierende Aufwendungen<br />

ungeachtet der ergangenen Finanzgerichtsurteile<br />

wie bisher erst über die AfA<br />

auswirken. Die Beteiligungsgesellschaft behält<br />

sich jedoch nicht zuletzt aufgrund der<br />

aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />

eine abweichende Behandlung dieser<br />

Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

im Rahmen des steuerlichen<br />

Feststellungsverfahrens vor.<br />

Neben der Unterscheidung zwischen<br />

sofort abziehbaren Werbungskosten und<br />

Anschaffungsnebenkosten hat die Beteiligungsgesellschaft<br />

die im Zusammenhang<br />

mit der Investitionsphase anfallenden Kosten<br />

entsprechend den Regelungen im Bauherrenerlass<br />

der Investitionsphase I (Darlehensgewährung)<br />

sowie der Investitionsphase<br />

II (Beteiligung an der Objektgesellschaft)<br />

in dem Maße zugeordnet, in dem sie<br />

wirtschaftlich zu der jeweiligen Investitionsphase<br />

gehören. Sollte das Finanzamt eine<br />

andere Aufteilung der Kosten vornehmen,<br />

ist, soweit die Finanzverwaltung die Kosten<br />

der Investitionsphase I zuordnet, deren tatsächlicher<br />

Abzug als Werbungskosten gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 EStG ausgeschlossen (vgl. Abschnitt<br />

I. 1.1 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“).<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen<br />

in der Nutzungsphase im Übrigen<br />

siehe Seite 110 und Seite 111.<br />

II. Nutzungsphase<br />

1. Einkunftsarten<br />

1.1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

1.1.1 Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft vermietet den<br />

Neubau in der Viersener Straße und Neuwerker<br />

Straße in <strong>Düsseldorf</strong> an <strong>Vodafone</strong>.<br />

Hieraus erzielt sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Einkünfte aus originär gewerblicher<br />

Tätigkeit liegen auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

nicht vor (§§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3<br />

EStG).<br />

Der Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens<br />

wird nicht überschritten. Gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine<br />

selbstständige nachhaltige Betätigung, die<br />

mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen<br />

wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr darstellt.<br />

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist<br />

zudem, dass die Tätigkeit über den Rahmen<br />

einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht<br />

(BFH, Urteil vom 17.06.19<strong>98</strong> – X R 68/95,<br />

BStBl II 19<strong>98</strong>, Seite 667). Die Grenze der<br />

privaten Vermögensverwaltung wird nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />

überschritten, wenn nach dem<br />

Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrsauffassung die<br />

Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />

durch Vermögensumschichtung und Verwertung<br />

der Vermögenssubstanz gegenüber<br />

der Nutzung der Vermögenswerte im<br />

Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden<br />

Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung<br />

und Vermietung) entscheidend in den<br />

Vordergrund tritt (BFH, Urteil vom 02.05.2000 –<br />

IX R 71/96, BStBl II 2000, Seite 467; BFH, Urteil<br />

vom 26.06.2007 – IV R 49/04, DStR 2007, Seite<br />

1574).<br />

Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

kann – ausnahmsweise – erst in Betracht gezogen<br />

werden, wenn im Einzelfall besondere<br />

Umstände hinzutreten, beispielsweise wenn<br />

über die bloße Gebrauchsüberlassung hinaus<br />

weitere nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

ins Gewicht fallende (Sonder-) Leistungen<br />

beziehungsweise Pflichten übernommen<br />

werden oder Wirtschaftsgüter in<br />

großer Anzahl veräußert werden (BFH, Urteil<br />

vom 31.05.2007 – IV R 17/05, DStR 2007, Seite<br />

1674; BFH, Urteil vom 09.04.2003 – X R 21/00,<br />

BStBl II 2003, Seite 520). Diese für die Annahme<br />

eines Gewerbebetriebes sprechenden<br />

Kriterien erfüllt die Objektgesellschaft nicht.<br />

Sie übt keine Tätigkeiten aus, die über das<br />

übliche Maß einer gewöhnlichen und langfristigen<br />

Vermietung hinausgehen. Nach<br />

dem Mietvertrag übernimmt die Objektgesellschaft<br />

keine ins Gewicht fallenden (Sonder-)<br />

Leistungen beziehungsweise Pflichten.<br />

So liegt die medientechnische Versorgung<br />

des Mietgegenstandes sowie die Verkehrssicherungspflicht<br />

im alleinigen Verantwortungsbereich<br />

von <strong>Vodafone</strong> (§§ 10 und 13<br />

des Mietvertrages). Die Objektgesellschaft<br />

ist gemäß § 14 des Mietvertrages nur für<br />

die Instandhaltung und Instandsetzung von<br />

Dach und Fach verantwortlich. Die von der<br />

Objektgesellschaft vermieteten Parkplätze<br />

werden nicht betrieben, sondern langfristig<br />

an <strong>Vodafone</strong> überlassen.<br />

Die Objektgesellschaft ist so konzipiert,<br />

dass die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel<br />

und damit zur „Ausnutzung<br />

substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung”<br />

(R 15.7 Abs. 1 EStR) auf Ebene<br />

der Objektgesellschaft nicht überschritten<br />

werden kann. Die Objektgesellschaft beabsichtigt,<br />

das bebaute Grundstück länger als<br />

zehn Jahre zu halten. Daher sollten die Voraussetzungen<br />

des gewerblichen Grundstückshandels<br />

bei prognosegemäßem Verlauf<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft nicht<br />

gegeben sein (siehe hierzu Abschnitt IV. 1.2<br />

„Gewerblicher Grundstückshandel“).


108<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Der vermögensverwaltende Charakter<br />

der Objektgesellschaft wird auch nicht durch<br />

die von der Finanzverwaltung vertretene<br />

Auffassung zur Abgrenzung der vermögensverwaltenden<br />

und gewerblichen Tätigkeit<br />

bei Ein-Objekt-Gesellschaften (BMF-Schreiben<br />

vom 01.04.2009, IV C 6 S 2240/ 08/10008,<br />

BStBl I 2009, Seite 515) infrage gestellt. Danach<br />

soll eine vermögensverwaltende Vermietungstätigkeit<br />

nicht mehr vorliegen,<br />

wenn die Vermietungstätigkeit mit dem Anund<br />

Verkauf der Immobilien aufgrund eines<br />

einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />

ist. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein<br />

ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes<br />

vor Ablauf von deren gewöhnlicher<br />

oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant<br />

ist und die Erzielung eines Totalgewinns<br />

diesen Verkauf erfordert (BMF-Schreiben<br />

vom 01.04.2009, Tz. 4, 5). Anhaltspunkte für<br />

eine solche Verklammerung liegen im Hinblick<br />

auf die Objektgesellschaft nicht vor. Die<br />

Objektgesellschaft erzielt nach ihrer Prognoserechnung<br />

bereits im Jahr 2013 aus den<br />

laufenden Mieteinnahmen einen steuerlichen<br />

Totalüberschuss. Der Verkauf der Immobilie<br />

der Objektgesellschaft wird im Jahr<br />

2024 lediglich beispielhaft angenommen.<br />

Insgesamt steht das Vermieten der Immobilie<br />

für die Objektgesellschaft erkennbar<br />

im Vordergrund und ist nicht mit dem Anund<br />

Verkauf der Immobilie aufgrund eines<br />

einheitlichen Geschäftskonzeptes verklammert,<br />

sodass die Tätigkeit der Objektgesellschaft<br />

steuerlich als vermögensverwaltend<br />

zu qualifizieren ist.<br />

Die Objektgesellschaft erzielt ab dem<br />

Wegfall ihrer gewerblichen Prägung keine<br />

gewerblichen Einkünfte mehr (vgl. Abschnitt<br />

I. 2.1 „Entprägung der Objektgesellschaft“).<br />

Die Objektgesellschaft ist somit eine vermögensverwaltend<br />

tätige, nicht gewerblich<br />

geprägte Kommanditgesellschaft, die langfristig<br />

den Neubau vermietet.<br />

1.1.2 Beteiligungsgesellschaft<br />

Das bloße Halten der Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft stellt keine originäre gewerbliche<br />

Tätigkeit dar. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist nur vermögensverwaltend<br />

tätig. Aus ihrer Beteiligung als Kommanditist<br />

an der Objektgesellschaft erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />

Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung gemäß § 2 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG. Die Beteiligungsgesellschaft ist ebenfalls<br />

durch die Beteiligung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten nicht gewerblich<br />

geprägt (§ 15 Abs. 3 EStG, R 15.8 Abs. 6<br />

EStR, Abschnitt I. 1.1 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“).<br />

1.1.3 Anleger<br />

Aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. mittelbar an der Objektgesellschaft<br />

erzielen die Anleger in ihrer gesamthänderischen<br />

Verbundenheit Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind den<br />

Anlegern steuerlich grundsätzlich anteilig,<br />

d. h. entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

zuzurechnen.<br />

Die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung beim Gesellschafter<br />

setzt Vermieterinitiative und Vermieterrisiko<br />

voraus. Der Bundesfinanzhof<br />

stellt dabei in ständiger Rechtsprechung<br />

darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />

entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt, der über die<br />

Möglichkeit verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung<br />

zu überlassen. Bei dem vorliegenden<br />

mehrstöckigen Investitionsmodell verfügen<br />

die Anleger über typische Rechte eines<br />

Kommanditisten, d. h. sie sind in der Lage,<br />

Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

auszuüben (§§ 164, 166 HGB). Der Gesellschaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

beinhaltet explizite Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte.<br />

Diese Rechte stehen<br />

nach § 2 des Treuhandvertrages auch den<br />

Treugebern zu. Damit entfaltet sowohl der<br />

unmittelbare Gesellschafter als auch der<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligte Treugeber Vermieterinitiative.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

in der Fassung nach Vollzug des Anteilskaufvertrages<br />

wird in § 13 ebenfalls entsprechende<br />

Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

beinhalten, sodass die Rechte<br />

der Anleger von der Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Objektgesellschaft ausgeübt<br />

werden können.<br />

Sollte die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

aus dem Vermieten der Immobilie durch die<br />

Objektgesellschaft nicht als Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung gemäß § 21<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG qualifizieren, sondern<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />

EStG annehmen, gelten auch die Einkünfte<br />

der Beteiligungsgesellschaft und damit der<br />

Anleger in vollem Umfang gemäß § 15 Abs.<br />

3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

werden zur Sicherung ihrer<br />

Liquidität kurzfristige und zur schnellen Verfügung<br />

stehende Geldanlagen tätigen. Der<br />

Anleger wird hieraus in geringem Maße Zinsen<br />

erzielen. Die Zinseinnahmen stehen in<br />

keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Die Anlage der Liquidität stellt vielmehr<br />

eine bloße Einkommensverwendung dar,<br />

welche zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.<br />

Die Objektgesellschaft hat für das langfristige<br />

Darlehen zur Finanzierung des Investitionsvorhabens<br />

ein Zinsbegrenzungsgeschäft<br />

abgeschlossen. Bei Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse,<br />

die nach dem BMF-Schreiben<br />

vom 15.08.2008 (IV C 1 – S 2000/07/0009) von<br />

der Finanzverwaltung als Termingeschäfte<br />

im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG<br />

eingestuft werden. Gemäß § 20 Abs. 8 EStG<br />

werden die daraus erzielten Einkünfte den<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

zugerechnet, da das Zinsbegrenzungsgeschäft<br />

der Absicherung des Zinsniveaus<br />

des zur Finanzierung des Investitionsvorhabens<br />

durch die Objektgesellschaft aufgenommenen<br />

langfristigen Darlehens dienen<br />

soll und dadurch in einem engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der Erzielung<br />

der geplanten Mieteinnahmen stehen wird.<br />

Aus diesem Grunde besteht für die Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3<br />

Nr. 2 EStG die Möglichkeit, eine Freistellung<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug (vgl. hierzu<br />

auch den Abschnitt II. 7. „Kapitalertragsteuer/<br />

Abgeltungsteuer“) zu erreichen.


Steuerliche Grundlagen<br />

109<br />

Qualifiziert die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

der Objektgesellschaft entgegen der<br />

Konzeption als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG, gelten auch die Einkünfte<br />

aus der Anlage der Liquidität sowie<br />

aus den Zinsbegrenzungsgeschäften in<br />

vollem Umfang gemäß §§ 20 Abs. 8, 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,<br />

sodass sowohl die Objekt- und Beteiligungsgesellschaft<br />

als auch der Anleger Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb erzielen.<br />

1.3 Überschusserzielungsabsicht<br />

Weitere Voraussetzung für die steuerliche<br />

Anerkennung der Erzielung steuerpflichtiger<br />

Einkünfte aus einer Beteiligung ist, dass sowohl<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft als<br />

auch auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

und auf Ebene des einzelnen Anlegers eine<br />

Überschusserzielungsabsicht vorliegt und<br />

nach den Berechnungen ein steuerlicher<br />

Totalüberschuss prognostiziert werden kann<br />

(BMF-Schreiben vom 08.10.2004, IV C 3 – S<br />

2253 – 91/04, BStBl I 2004, Seite 993, Tz. 31 f.;<br />

BFH, Beschluss vom 02.07.2008, IX B 46/08,<br />

BStBl II 2008, Seite 815).<br />

1.3.1 Objektgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft<br />

Nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzhofs<br />

(Urteil vom 30.09.1997, BStBl II 1997,<br />

Seite 771) war für Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung bei einer auf Dauer angelegten<br />

Vermietungstätigkeit grundsätzlich<br />

vom Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht<br />

auszugehen. Die Finanzbehörden der<br />

Länder haben mit ihrem BMF-Schreiben vom<br />

08.10.2004 (IV C 3 – S 2253 – 91/04, BStBl<br />

2004 I, Seite 933) hierzu umfassend Stellung<br />

genommen:<br />

– Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer<br />

angelegt, wenn sie nach den bei Beginn<br />

der Vermietung ersichtlichen Umständen<br />

keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige<br />

den Entschluss auf Dauer zu<br />

vermieten endgültig gefasst, gelten die<br />

Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofes<br />

vom 30.09.1997 für die Dauer seiner<br />

Vermietungstätigkeit auch dann, wenn<br />

er das bebaute Grundstück später aufgrund<br />

eines neu gefassten Entschlusses<br />

veräußert (BFH, Urteil vom 09.07.2002, IV<br />

R 47/99, BStBl II 2003, Seite 580).<br />

– Gegen die Überschusserzielungsabsicht<br />

spricht somit nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

eine nur vorübergehende Vermietungsabsicht<br />

des Steuerpflichtigen, wie<br />

dies z. B. bei einer Beteiligung an einem<br />

Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot<br />

oder Verkaufsgarantie der<br />

Fall wäre, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse<br />

erzielt werden. Ebenfalls<br />

gegen die Überschusserzielungsabsicht<br />

spricht, wenn sich der Steuerpflichtige<br />

die Möglichkeit ausbedungen hat, das<br />

Mietobjekt innerhalb einer bestimmten<br />

Frist, innerhalb der ein positiver Gesamtüberschuss<br />

nicht erzielt werden kann, zu<br />

veräußern. Beweisanzeichen hierfür könnten<br />

der Abschluss eines entsprechend<br />

kurzen Zeitmietvertrages oder einer entsprechend<br />

kurzen Fremdfinanzierung<br />

oder die Suche nach einem Käufer schon<br />

kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung<br />

des Gebäudes sein. Wird das bebaute<br />

Grundstück innerhalb eines engen<br />

zeitlichen Zusammenhangs von in der<br />

Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung<br />

oder Herstellung veräußert, und<br />

wurde in dieser Zeit ein Werbungskostenüberschuss<br />

erwirtschaftet, so spricht dies<br />

gegen die Einkunftserzielungsabsicht<br />

(BMF-Schreiben vom 08.10.2004, Tz. 5 ff.).<br />

– Die Beteiligung der Anleger an der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist als langfristige Investition<br />

zu sehen, die auf die Erzielung<br />

von Überschüssen gerichtet ist. Sowohl<br />

die Objektgesellschaft als auch die Beteiligungsgesellschaft<br />

sind auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Die Objektgesellschaft<br />

hat über den Neubau bereits einen langfristigen<br />

Mietvertrag abgeschlossen (vgl.<br />

Abschnitt I. 2. „Investitionsphase II“).<br />

– Sprechen dennoch Beweisanzeichen gegen<br />

das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht,<br />

wird die Finanzverwaltung<br />

prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen<br />

ist. Hierzu ist eine Prognoserechnung für<br />

den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />

aufzustellen. Der Prog-<br />

nosezeitraum umfasst, sofern nicht von<br />

einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen<br />

ist, 30 Jahre. Dieser beginnt mit<br />

der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes.<br />

Bei der Prognoserechnung ist von<br />

den Ergebnissen auszugehen, die sich<br />

nach den einkommensteuerrechtlichen<br />

Vorschriften voraussichtlich ergeben<br />

werden. Ein eventueller Veräußerungsgewinn<br />

gemäß § 23 EStG (Spekulationsgewinn)<br />

ist nicht bei der Ermittlung des<br />

Totalüberschusses der Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung einzubeziehen.<br />

– Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

(Urteil vom 20.07.2010, BStBl II<br />

2010, Seite 1038) ist bei der Vermietung<br />

von Gewerbeobjekten die Überschusserzielungsabsicht<br />

– entgegen den Ausführungen<br />

im BMF-Schreiben vom 08.10.2004<br />

– stets konkret festzustellen. Den Steuerpflichtigen<br />

trifft im Zweifel die objektive<br />

Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen<br />

der Überschusserzielungsabsicht.<br />

Wie die Finanzverwaltung auf dieses neue<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs reagieren<br />

wird, bleibt abzuwarten.<br />

– Nach der jeweiligen steuerlichen Ergebnisprognose<br />

werden die Objektgesellschaft<br />

und die Beteiligungsgesellschaft jeweils<br />

durch die Vermietung der Immobilie<br />

durch die Objektgesellschaft ab dem Jahr<br />

2013 einen steuerlichen Totalüberschuss<br />

erzielen. Kumulierte handelsrechtliche<br />

Gewinne entstehen nach der jeweiligen<br />

Prognoserechnung ab dem Jahr 2014<br />

bzw. 2018. Insofern ist sowohl auf der<br />

Ebene der Objektgesellschaft als auch<br />

auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

– wie von der neuen Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs gefordert –<br />

konkret eine Überschusserzielungsabsicht<br />

festzustellen. Die von der Finanzverwaltung<br />

derzeit im BMF-Schreiben<br />

vom 08.10.2004 gestellten Anforderungen<br />

sind damit ebenfalls erfüllt.


110<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Prognostizierte Abschreibungsbemessungsbasis<br />

EUR<br />

Vorläufige Annahme<br />

85 % Gebäudeanteil<br />

Abschreibungsbemessungsgrundlage Objektgesellschaft<br />

Baukosten/Kaufpreis 260.244.109<br />

Baubetreuung 510.000<br />

Bearbeitungsgebühr und Bereitstellungsprovision Bankenkonsortium 1.715.938<br />

Erwerbsnebenkosten 182.750<br />

Abschreibungsbemessungsbasis Objektgesellschaft 262.652.797<br />

Abschreibungsbemessungsgrundlage Beteiligungsgesellschaft<br />

Konzeptionsgebühren 340.000<br />

Vergütung 850.000<br />

Finanzierungsvermittlung 2.125.000<br />

Fondsschließungsgarantie 3.825.000<br />

Eigenkapital, Agio 17.212.075<br />

Beteiligungsvermittlung 2.975.000<br />

Sonstige Kosten 2.358.113<br />

Abschreibungsbemessungsbasis Beteiligungsgesellschaft 29.685.188<br />

Alle Beträge in EUR. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen sind möglich.<br />

1.3.2 Anleger<br />

Auch auf Ebene des Anlegers ist bei<br />

nicht nur kurzfristiger Beteiligung und bei<br />

reiner Eigenkapitalfinanzierung der Beteiligung<br />

die (konkrete) Überschusserzielungsabsicht<br />

grundsätzlich zu bejahen (BMF-<br />

Schreiben vom 08.10.2004, Tz. 31; BFH, Urteil<br />

vom 20.07.2010, BStBl II 2010, Seite 2038). Soweit<br />

Anleger ihre Beteiligung ganz oder teilweise<br />

durch einen Kredit finanzieren oder<br />

weitere Sonderwerbungskosten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung anfallen, kann<br />

auf ihrer Ebene die Überschusserzielungsabsicht<br />

fehlen. Dann können steuerliche Liebhabereigesichtspunkte<br />

bezüglich des einzelnen<br />

betroffenen Anlegers zum Tragen<br />

kommen. Die Beteiligungsgesellschaft hat<br />

in ihren Planungen eine etwaige Fremdfinanzierung,<br />

die von der individuellen Entscheidung<br />

des Anlegers abhängig ist, nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Ferner ist zu beachten, dass im Falle der<br />

Übertragung der Beteiligung zum Zeitpunkt<br />

des Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich<br />

die Nichtanerkennung der<br />

steuerlichen Verluste beim Übertragenden<br />

drohen kann.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(OFD <strong>Düsseldorf</strong>, Vfg. vom 23.09.2004, koordinierter<br />

Ländererlass, S-2253 A – St 214 – D,<br />

EStK NRW § 21 EStG Fach 5 Nr. 800), welche<br />

auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom<br />

09.07.2002, IX R 47/99, BStBl II 2003, Seite 580)<br />

basiert, spricht die Veräußerung eines Anteils<br />

an einem geschlossenen <strong>Immobilienfonds</strong><br />

innerhalb von fünf Jahren nach dessen<br />

Erwerb und vor Erreichen des Totalüberschusses<br />

gegen die positive Einkunftserzielungsabsicht.<br />

Dieser Grundsatz dürfte entsprechend<br />

auf die mittelbare Beteiligung des<br />

Anlegers an der Objektgesellschaft über die<br />

Beteiligungsgesellschaft anzuwenden sein.<br />

Der Anleger sollte die Fragen einer etwaigen<br />

Anteilsfremdfinanzierung bzw. der Übertragung<br />

seiner Beteiligung mit seinem steuerlichen<br />

Berater im Vorhinein detailliert abstimmen.<br />

Im Übrigen wird ergänzend auf die<br />

Risikohinweise im Kapitel „Risiken“ dieses<br />

Prospektes verwiesen.<br />

1.4 Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />

Das steuerlich relevante Ergebnis der<br />

Objekt- und Beteiligungsgesellschaft wird<br />

aus dem Überschuss der Einnahmen über<br />

die Werbungskosten ermittelt, wobei es<br />

überwiegend auf den Zeitpunkt des Zuflusses<br />

der Einnahmen und des Abflusses der<br />

Werbungskosten ankommt (§ 11 EStG).<br />

1.4.1 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Objektgesellschaft<br />

Der von der Objektgesellschaft zu errichtende<br />

Neubau (Bürogebäude, Tiefgarage,<br />

ebenerdige Parkflächen, Parkhaus und Kindertagesstätte)<br />

unterliegt grundsätzlich gemäß<br />

§ 7 EStG der Absetzung für Abnutzung.<br />

Zur Inanspruchnahme ist der rechtliche oder<br />

wirtschaftliche Eigentümer sowie derjenige<br />

berechtigt, der eigene Herstellungskosten<br />

für ein fremdes Wirtschaftsgut getragen hat<br />

(vgl. Hinweis 4.7 EStH „Eigenaufwand für ein<br />

fremdes Wirtschaftsgut“). Soweit die Objektgesellschaft<br />

den Neubau auf dem von ihr erworbenen<br />

Grundstück erbaut hat, ist sie daher<br />

als rechtlicher Eigentümer zur Abschreibung<br />

befugt. Die Objektgesellschaft hat mit<br />

notariellem Grundstückskaufvertrag vom<br />

10.09.2010 das Grundstück in der Viersener<br />

Straße und in der Neuwerker Straße in <strong>Düsseldorf</strong><br />

erworben. Der Besitz des unbebauten<br />

Grundstücks ist bereits am 11.09.2010<br />

nebst den Nutzen und Lasten übergegangen.<br />

Ihr ist folglich ab diesem Zeitpunkt das<br />

wirtschaftliche Eigentum des unbebauten<br />

Grundstücks zuzurechnen. Hinsichtlich der<br />

geplanten Baumaßnahmen auf dem von der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zur Nutzung überlassenen<br />

Gelände kann die Objektgesellschaft die von<br />

ihr aufgewendeten Herstellungskosten zumindest<br />

als Eigenaufwand für ein fremdes<br />

Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abschreiben.<br />

Mit Fertigstellung des Neubaus<br />

stehen der Objektgesellschaft damit die<br />

Abschreibungen sowohl für den auf ihrem<br />

eigenen Grundstück (Bürogebäude, Tiefgarage<br />

und Kindertagesstätte) als auch auf<br />

dem Grundstück der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> (Parkhaus<br />

und ebenerdige Parkplätze) errichteten<br />

Neubau zu.


Steuerliche Grundlagen<br />

111<br />

Der Neubau wird von der Objektgesellschaft<br />

nicht im Betriebsvermögen gehalten.<br />

Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG beträgt die Abschreibung<br />

für das Gebäude 2 % p. a. Für<br />

das Parkhaus ist unter Umständen ein höherer<br />

Abschreibungssatz möglich (OFD Frankfurt,<br />

Verfügung vom 09.01.1995, S-2196 A-9-St II 23,<br />

BB 1995 Satz 354). Gemäß einem Urteil des<br />

Hessischen Finanzgerichts vom 14.02.2006<br />

(Az. 12 K 4807/01) ist jedoch eine an einem<br />

Miet- oder Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage<br />

analog zu den Gebäudeteilen,<br />

denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.<br />

Aus Vorsichtsgründen wurde daher sowohl<br />

für die Bürogebäude als auch für das Parkhaus<br />

ein AfA-Satz in Höhe von 2 % angenommen.<br />

Bei den ebenerdigen Parkflächen<br />

handelt es sich um Außenanlagen, die als<br />

unselbstständige Gebäudeteile zu behandeln<br />

sind, da sie mit dem Parkhaus bzw. dem<br />

Gebäude in einem einheitlichen Nutzungsund<br />

Funktionszusammenhang stehen (BFH,<br />

Az. VIII R 121/73, BStBl II 78, Seite 2010; vgl.<br />

Abschnitt 7.1 „Unbewegliche Wirtschaftsgüter“<br />

EStH). Diese sind daher einheitlich mit<br />

dem restlichen Gebäude abzuschreiben.<br />

Auf den Grund und Boden können dagegen<br />

keine Abschreibungen vorgenommen<br />

werden.<br />

In die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung<br />

fließen neben dem Kaufpreis<br />

auch solche Aufwendungen ein, die mit dem<br />

Erwerbsvorgang eng zusammenhängen, wie<br />

Notar- und Grundbuchkosten. Die Bemessungsgrundlage<br />

für die Abschreibungen<br />

wurde unter der vorläufigen Annahme eines<br />

Anteils am Grund und Boden von 15 % ermittelt.<br />

Des Weiteren können sich zusätzliche<br />

Anschaffungskosten aus etwaigen von der<br />

Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />

aufgewendeten Kosten (vgl. Abschnitt<br />

I. 3. „Aufwendungen“) sowie aus dem von<br />

der Beteiligungsgesellschaft für den Erwerb<br />

des 94,8 %igen Kommanditanteils gezahlten<br />

Kaufpreises ergeben, soweit der Kaufpreis<br />

den bilanziellen Eigenkapitalanteil übersteigt.<br />

Diese Aufwendungen wären auf die Wirtschaftsgüter<br />

der Objektgesellschaft zu verteilen.<br />

Hierdurch würde sich ebenfalls die<br />

AfA-Bemessungsgrundlage des Neubaus erhöhen.<br />

Neben der Abschreibung können insbesondere<br />

die Zinsaufwendungen der Objektgesellschaft<br />

aus der Finanzierung des<br />

Erwerbs des Grundstückes und der Errichtung<br />

der Immobilie als Werbungskosten gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abgezogen<br />

werden. Entsprechend den Regelungen<br />

des sogenannten Bauherrenerlasses sind<br />

Zinsen und Bearbeitungsgebühren, welche<br />

im Zusammenhang mit dem langfristigen<br />

Darlehen anfallen, den sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten zuzurechnen. Gleiches<br />

gilt für das einbehaltene Disagio, welches<br />

den marktüblichen Betrag nicht übersteigt<br />

(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, IV C 3 –<br />

S 2553a – 48/03, BStBl I 2003, Seite 546, Tz.<br />

12 und 15; § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG).<br />

Die Bestimmungen zur steuerlichen<br />

Berücksichtigung betrieblich veranlasster<br />

Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sogenannte<br />

Zinsschranke) sind nicht auf<br />

vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />

anwendbar (BMF-Schreiben vom<br />

04.07.2008, BStBl I 2008, Seite 718, Tz. 5). Für<br />

die Objektgesellschaft ergibt sich insofern<br />

keine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

der Zinsaufwendungen.<br />

Weitere laufende Kosten auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft können steuerlich als Werbungskosten<br />

nur insoweit Berücksichtigung<br />

finden, als sie, wie z. B. die Zinsaufwendungen<br />

für das langfristige Darlehen im Zusammenhang<br />

mit den Einkünften aus der Vermietungstätigkeit<br />

der Objektgesellschaft stehen.<br />

1.4.2 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Bezüglich der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

kann die Beteiligungsgesellschaft<br />

keine Abschreibungen mit steuerlicher<br />

Wirkung vornehmen. Eine Beteiligung an<br />

einer Personengesellschaft ist kein selbstständig<br />

zu bewertendes Wirtschaftsgut,<br />

wenngleich sie in der Steuerbilanz der Beteiligungsgesellschaft<br />

auszuweisen ist. Abschreibungen<br />

können insoweit nur auf die<br />

Anteile der Beteiligungsgesellschaft an den<br />

einzelnen Wirtschaftsgütern der betreffenden<br />

Personengesellschaften bei diesen vorgenommen<br />

werden.<br />

Weitere laufende Kosten auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft können steuerlich<br />

nur insoweit als Werbungskosten Berücksichtigung<br />

finden, als sie im Zusammenhang<br />

mit den Einkünften aus der Vermietungstätigkeit<br />

der Objektgesellschaft stehen.<br />

1.4.3 Sonderwerbungskosten des Anlegers<br />

Kosten auf der Ebene des Anlegers im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft sowie der mittelbaren<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

können grundsätzlich steuerlich als Sonderwerbungskosten<br />

berücksichtigt werden.<br />

Sofern der einzelne Anleger Aufwendungen<br />

getätigt hat, die im direkten Zusammenhang<br />

mit seiner unmittelbaren<br />

bzw. mittelbaren Beteiligung an der Beteiligungs-<br />

oder Objektgesellschaft stehen,<br />

kann er diese als Sonderwerbungskosten<br />

geltend machen. Dazu ist es erforderlich,<br />

dass der Anleger die Art und Höhe der Aufwendungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

mitteilt und entsprechende Nachweise beifügt.<br />

Ein Abzug solcher Kosten im Rahmen<br />

der persönlichen Steuererklärung des Anlegers<br />

ist nicht möglich.<br />

Die Geltendmachung von Sonderwerbungskosten<br />

ist nur möglich, soweit die vom<br />

Anleger getätigten Aufwendungen auf Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht<br />

auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs.1 Nr. 7 EStG (§ 20 Abs. 6 EStG) entfallen.<br />

1.5 Ergebnisverteilung<br />

Nach § 13 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

erfolgt die Verteilung des Jahresergebnisses<br />

grundsätzlich im Verhältnis der<br />

gezeichneten Kapitalanteile der Gesellschafter.<br />

Da nicht davon auszugehen ist,<br />

dass das benötigte Eigenkapital bereits mit<br />

Beginn der Platzierung vollständig gezeichnet<br />

ist, sondern es zu einem sukzessiven<br />

Beitritt der Anleger kommen könnte, sieht<br />

der Gesellschaftsvertrag in § 13 Ziffer 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsge-


112<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

sellschaft vor, dass die handelsrechtlichen<br />

Gewinne und Verluste sowie die steuerlichen<br />

Ergebnisse grundsätzlich so verteilt<br />

werden, dass die Kommanditisten unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Beteiligungsgesellschaft<br />

hinsichtlich der insgesamt<br />

erwirtschafteten Gewinne und Verluste<br />

sowie steuerlichen Ergebnisse im<br />

gleichen Verhältnis begünstigt und belastet<br />

sind, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.<br />

Der Bundesfinanzhof hat bei gewerblichen<br />

Personengesellschaften derartige abweichende<br />

Ergebnisverteilungsabreden<br />

steuerlich unter der Voraussetzung anerkannt,<br />

dass sie keine Rückwirkung entfalten<br />

und der nach dem Beitritt des einzelnen Gesellschafters<br />

im Geschäftsjahr erwirtschaftete<br />

Verlust hoch genug ist, um den diesem<br />

Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteil<br />

abzudecken (BFH, Urteil vom 17.03.1<strong>98</strong>7, VIII<br />

R 293/82, BStBl II 1<strong>98</strong>7, Seite 558). Die Finanzverwaltung<br />

wendet regelmäßig Abschnitte<br />

von zwei bis drei Monaten an, in denen die<br />

in diesem Zeitraum beitretenden Gesellschafter<br />

tatsächlich unabhängig von ihrem<br />

Beitrittszeitpunkt gleichbehandelt werden.<br />

Damit wird vermieden, auf den konkreten<br />

Beitrittszeitpunkt jedes einzelnen Gesellschafters<br />

abzustellen und die angefallenen<br />

Ergebnisse auf den Tag genau abgrenzen zu<br />

müssen. Der Bundesfinanzhof hat für geschlossene<br />

<strong>Immobilienfonds</strong> in der Rechtsform<br />

der KG mit Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung ebenfalls grundsätzlich<br />

eine abweichende Ergebnisverteilung anerkannt,<br />

wenn sie bei Gründung des geschlossenen<br />

<strong>Immobilienfonds</strong> vereinbart<br />

wird (BFH, Urteil vom 27.07.2004, IX R 20/03,<br />

BStBl II 2005, Seite 33). Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Ergebnisverteilungsabrede<br />

auch auf die von der Beteiligungsgesellschaft<br />

mittelbar erzielten Einkünfte aus der<br />

Objektgesellschaft sowie auf etwaig erzielte<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20<br />

Abs. 1 Ziffer 7 EStG anzuwenden ist. Auf<br />

Grundlage der Abschichtung des Ergebnisses<br />

könnten sich unterschiedliche Zuweisungen<br />

steuerlich negativer oder positiver<br />

Ergebnisse für den einzelnen Anleger ergeben.<br />

Diese wären, soweit möglich, ohne<br />

zeitliche Begrenzung auszugleichen.<br />

Sollte die Finanzverwaltung dem vereinbarten<br />

Ergebnisverteilungsschlüssel nicht<br />

folgen, ist das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

den Anlegern grundsätzlich<br />

entsprechend den nach ihrem Beitritt<br />

anfallenden Einnahmen und Ausgaben<br />

zuzurechnen.<br />

Die genaue Höhe des steuerlichen Ergebnisses<br />

wird vom Finanzamt im Rahmen<br />

des Feststellungsverfahrens bzw. in einer<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft durchzuführenden<br />

steuerlichen Außenprüfung festgestellt.<br />

1.6 Möglichkeit der Verlustverrechnung<br />

Negative Einkünfte sind im Jahr ihrer Entstehung<br />

nach derzeitiger Rechtslage unter<br />

Berücksichtigung von §§ 15b und 15a EStG<br />

bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

nur eingeschränkt ausgleichsfähig (vgl. hierzu<br />

nachstehende Ausführungen). Die Regelungen<br />

der §§ 15b und 15a EStG sind gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung anwendbar.<br />

Gemäß § 20 Abs. 7 EStG gilt § 15b EStG<br />

zudem sinngemäß bei Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

1.6.1 Verlustausgleichsbeschränkung bei<br />

Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)<br />

Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus einem<br />

Steuerstundungsmodell weder mit<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsquellen<br />

ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. Die Verluste mindern die<br />

Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den<br />

folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben<br />

Einkunftsquelle (hier Vermietung und Verpachtung)<br />

erzielt. § 15a EStG ist insoweit<br />

nicht anzuwenden.<br />

Ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b<br />

Abs. 2 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer<br />

modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />

in Form negativer Einkünfte erzielt werden<br />

sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen<br />

aufgrund eines vorgefertigten<br />

Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest<br />

in der Anfangsphase der Investition<br />

Verluste mit den übrigen Einkünften verrechnen<br />

zu können. Die dargestellte Verlustausgleichsbeschränkung<br />

ist nur anzuwenden,<br />

wenn innerhalb der Anfangsphase das<br />

Verhältnis der Summe der prognostizierten<br />

Verluste zur Höhe des eingesetzten Eigenkapitals<br />

10 % übersteigt.<br />

Bei mehrstöckigen Personengesellschaften<br />

ist bereits auf Ebene der Untergesellschaften<br />

zu prüfen, ob § 15b EStG anzuwenden<br />

ist. Wird die Anwendung des § 15b<br />

EStG auf Ebene der Untergesellschaft bejaht,<br />

ist ein Verlustausgleich mit anderen<br />

Einkünften auf Ebene der Obergesellschaft<br />

nicht möglich (Tz. 21 des BMF-Schreibens<br />

vom 17.07.2007, BStBl I 2007, Seite 542).<br />

Auf Ebene der Objektgesellschaft werden<br />

gemäß der erstellten Prognoserechnung ab<br />

dem Zeitpunkt, ab dem sich die Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft beteiligt,<br />

aufgrund der Vermietung des fertiggestellten<br />

Neubaus keine Verluste erwartet.<br />

Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des<br />

§ 15b EStG auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

keine Auswirkung haben. Sollte die Objektgesellschaft<br />

in der Folgezeit abweichend zur<br />

Prognose Verluste erzielen, könnte die Finanzverwaltung<br />

gemäß § 15b EStG deren Ausgleich<br />

mit anderen Einkünften versagen.<br />

Ferner geht der Anbieter davon aus, dass<br />

§ 15b EStG auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht anzuwenden ist, da in der<br />

Anfangsphase der Investitionsphase gemäß<br />

der Prognoserechnung keine steuerlich zuzurechnenden<br />

Verluste erwartet werden.<br />

1.6.2 Verlustausgleichsbegrenzung (§ 15a<br />

EStG)<br />

Die Höhe der steuerlich zuzurechnenden<br />

negativen Ergebnisse wird ferner durch § 15a<br />

EStG beschränkt. Ausgleichsfähig, d. h. mit<br />

anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />

sind steuerlich negative Ergebnisse nur, soweit<br />

sie die eingezahlte Einlage beziehungsweise<br />

eine gegebenenfalls darüber hinausgehende<br />

im Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme des Kommanditisten nicht überschreiten;<br />

sie dürfen insoweit auch nicht nach<br />

§ 10d EStG abgezogen werden.


Steuerliche Grundlagen<br />

113<br />

Steuerlich nicht ausgleichsfähige Ergebnisse<br />

werden als sogenannte verrechenbare<br />

Verluste gesondert festgestellt und können<br />

nur mit steuerlichen Gewinnen des Kommanditisten<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

in den Folgejahren verrechnet werden. Auf<br />

doppelstöckige Personengesellschaften ist<br />

§ 15a EStG ebenso anzuwenden (BFH-Beschluss<br />

vom 18.12.2003, BStBl II 2004, Seite<br />

231). Prognosegemäß entstehen während<br />

der Fondslaufzeit keine negativen Kapitalkonten,<br />

sodass § 15a EStG voraussichtlich<br />

nicht anwendbar ist.<br />

Die sich beteiligenden Treugeber müssen<br />

ferner § 15a Abs. 3 EStG beachten, sofern Entnahmen<br />

deren Einlage mindern und sich dadurch<br />

ein negatives Kapitalkonto ergibt. Ein<br />

Wiederaufleben der Haftung und damit der<br />

erweiterte Verlustausgleich des § 15a EStG<br />

tritt bei Treugebern nicht ein, da die Treugeber<br />

nur mittelbar über den Treuhandvertrag<br />

durch das Wiederaufleben der Haftung gemäß<br />

§ 172 Abs. 4 HGB betroffen sind, nicht<br />

jedoch unmittelbar aufgrund dieser gesetzlichen<br />

Vorschrift. Soweit sich durch derartige<br />

Entnahmen ein negatives Kapitalkonto ergibt,<br />

führen diese zwar zu fiktiven Gewinnen,<br />

gleichzeitig aber auch zu verrechenbaren Verlusten.<br />

Die Einzelheiten hierzu sollte sich ein<br />

Treugeber von seinem persönlichen Steuerberater<br />

erläutern lassen. Droht eine fiktive<br />

Gewinnbesteuerung, sollte die treugeberische<br />

Beteiligung gegebenenfalls in eine<br />

unmittelbare Kommanditbeteiligung umgewandelt<br />

werden, um den erweiterten<br />

Verlustausgleich in Anspruch nehmen zu<br />

können.<br />

Für den Fall, dass Kommanditisten ihre<br />

Einlage durch ein Darlehen ganz oder teilweise<br />

refinanzieren sollten, kommt die Verlustbegrenzung<br />

des § 15a EStG für die<br />

Fremdfinanzierungskosten nicht zum Zuge.<br />

Diese Sonderwerbungskosten sind sowohl<br />

nach der Rechtsprechung als auch nach der<br />

Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich<br />

in voller Höhe zu berücksichtigen.<br />

Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung ist<br />

nach der Konzeption der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht vorgesehen. Wird durch eine<br />

etwaige Fremdfinanzierung des Eigenkapitals<br />

des einzelnen Kommanditisten jedoch<br />

ein steuerlicher Totalüberschuss infrage gestellt,<br />

können die bereits unter dem Abschnitt<br />

II. 1.3 „Überschusserzielungsabsicht“<br />

angesprochenen steuerlichen Liebhabereigesichtspunkte<br />

bezüglich des einzelnen betroffenen<br />

Kommanditisten zum Tragen kommen.<br />

Das für die Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständige Finanzamt prüft diese Thematik<br />

und lässt sich hierbei die Finanzierungsunterlagen<br />

vorlegen.<br />

1.6.3 Verlustabzug (§ 10d EStG)<br />

Nach § 10d Abs. 1 EStG können negative<br />

Einkünfte bis zu einem Betrag von EUR<br />

511.500, bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />

bis zu EUR 1.023.000, vom Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte des vorangegangenen<br />

Veranlagungszeitraums abgezogen werden<br />

(vgl. jedoch vorstehende Ausführungen zu<br />

§§ 15a und 15b EStG).<br />

Nach § 10d Abs. 2 EStG können negative<br />

Einkünfte, die weder im Verlustentstehungsjahr<br />

noch durch Verlustrücktrag<br />

ausgeglichen werden konnten, in den<br />

folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu<br />

einem Betrag von EUR 1.000.000, bei zusammen<br />

veranlagten Ehegatten bis zu einem<br />

Betrag von EUR 2.000.000, unbeschränkt<br />

von positiven Einkünften abgezogen werden.<br />

Darüber hinausgehende vorgetragene<br />

negative Einkünfte können nach derzeitiger<br />

Rechtslage maximal bis zur Höhe<br />

von 60 % der verbleibenden positiven Einkünfte<br />

abgezogen werden. Im Übrigen erfolgt<br />

zum Zwecke des weiteren Verlustvortrags<br />

eine gesonderte Feststellung ohne<br />

Trennung nach Einkunftsarten.<br />

1.6.4 Vererblichkeit von Verlusten<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof<br />

(Beschluss vom 17.12.2007, GrS<br />

2/04, BStBl II 2008, Seite 608) sind im Erbfall<br />

die auf den Erblasser entfallenden Verlustvorträge<br />

nach § 10d EStG nicht vererblich.<br />

Der Erbe kann diese Verlustvorträge steuerlich<br />

nicht geltend machen. Ob gleiches auch<br />

für die Verlustnutzungsbeschränkung des<br />

§ 15b EStG gilt, ist in der Literatur umstritten<br />

und bisher nicht höchstrichterlich geklärt.<br />

Dagegen ist nach Ansicht der Literatur<br />

(Dötsch, DStR 2008, Seite 641/646) an der<br />

Vererblichkeit der vom Erblasser nicht genutzten<br />

Verluste nach § 15a EStG trotz der<br />

geänderten Rechtsprechung zu § 10d EStG<br />

weiterhin festzuhalten.<br />

1.6.5 Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

für Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 6<br />

Satz 2 EStG<br />

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit anderen<br />

Einkünften verrechnet oder nach § 10d<br />

EStG abgezogen werden. Sie können nur<br />

mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet<br />

werden.<br />

1.7 Höhe der Einkommensteuer<br />

Bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung, welche im Rahmen der Veranlagung<br />

auf Anlegerebene versteuert werden,<br />

gilt ein linear-progressiver Einkommensteuertarif<br />

mit fünf Tarifstufen. Der einkommensteuerliche<br />

Grundfreibetrag beträgt für den<br />

Veranlagungszeitraum 2011 EUR 8.004. Im<br />

Jahr 2011 erhöht sich der Einkommensteuer-<br />

Eingangssteuersatz von 14 % (entspricht einem<br />

zu versteuernden Einkommen von<br />

EUR 8.005) progressiv bis zum Grenzsteuersatz<br />

von 42 % (entspricht einem zu versteuernden<br />

Einkommen von EUR 52.882). Ab einem<br />

zu versteuernden Einkommen von EUR<br />

250.731 erhöht sich dieser Grenzsteuersatz<br />

auf 45 % (sogenannte Reichensteuer).<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen<br />

bei Privatanlegern einheitlich einem<br />

Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />

Kirchensteuer. Die Thesaurierungsbegünstigung<br />

für Personengesellschaften,<br />

wonach nicht entnommene Gewinne mit<br />

einem ermäßigten Steuersatz besteuert<br />

werden können, findet auf die Beteiligungsgesellschaft<br />

keine Anwendung, da diese<br />

vermögensverwaltend tätig ist.<br />

Eine Änderung der Einkommensteuersätze,<br />

insbesondere des Höchststeuersatzes,<br />

hat stets Auswirkungen auf Investitionsund<br />

Finanzplanungsrechnungen auf der<br />

Ebene des Anlegers.


114<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

1.8 Solidaritätszuschlag<br />

Auf die bei den Anlegern anfallende Einkommensteuer<br />

wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der festgesetzten<br />

Einkommensteuer erhoben. Das<br />

Niedersächsische Finanzgericht hielt die<br />

andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags<br />

als Ergänzungsabgabe in Höhe von<br />

5,5 % auf die Einkommensteuer jedoch für<br />

verfassungswidrig und legte daher mit Beschluss<br />

vom 15.11.2009 (7 K 143/08) die Frage<br />

der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht<br />

zur Entscheidung vor.<br />

Mit Beschluss vom 8. September 2010 hat<br />

das Bundesverfassungsgericht diese Vorlage<br />

als unzulässig verworfen (2 BvL 3/10). Bezüglich<br />

der Frage der Verfassungsmäßigkeit des<br />

Solidaritätszuschlages sind beim Bundesfinanzhof<br />

derzeit drei weitere Revisionsverfahren<br />

(II R 50/09, II R 20/10 und II R 52/10)<br />

rechtshängig.<br />

1.9 Kirchensteuer<br />

Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige<br />

Anleger nach der festgesetzten<br />

Einkommensteuer und beträgt derzeit<br />

– je nach Bundesland – entweder 8 %<br />

oder 9 %. Die Kirchensteuer ist im Jahr der<br />

Verausgabung als Sonderausgabe abzugsfähig.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurde<br />

die Kirchensteuer in der Prognoserechnung<br />

der Beteiligungsgesellschaft nicht berücksichtigt.<br />

2. Investmentsteuergesetz<br />

Auf die Besteuerung der Erträge der Beteiligungsgesellschaft<br />

finden die steuerlichen<br />

Bestimmungen des Investmentsteuergesetzes<br />

(InvStG) keine Anwendung, da es sich bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft nicht um ein<br />

Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes<br />

handelt.<br />

3. Gewerbesteuer<br />

Sowohl die Beteiligungsgesellschaft als<br />

auch die Objektgesellschaft nach ihrer gewerblichen<br />

Entprägung sind vermögensverwaltend<br />

tätig, nicht gewerblich geprägt<br />

und nicht gewerblich infiziert, sodass sie<br />

keinen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1<br />

GewStG begründen und demzufolge keiner<br />

Gewerbesteuerpflicht unterliegen (siehe<br />

Abschnitt II. 1. „Einkunftsarten“).<br />

Sollte der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder der Objektgesellschaft<br />

entgegen dem steuerlichen Konzept des<br />

Beteiligungsmodells Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

erzielen, unterliegen sämtliche Einkünfte<br />

des Anlegers einschließlich etwaiger<br />

Veräußerungsgewinne auf Ebene der Personengesellschaft<br />

der Gewerbesteuer. Der Anleger<br />

hat in diesem Fall die Möglichkeit, die<br />

auf ihn entfallende anteilige Gewerbesteuer<br />

im Rahmen des § 35 EStG auf seine Einkommensteuer<br />

anzurechnen.<br />

4. Umsatzsteuer<br />

4.1 Ebene der Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft als Vermieter des<br />

Neubaus ist Unternehmer im Sinne des § 2<br />

UStG. Die Umsätze aus der Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken sind nach<br />

§ 4 Nr. 12 lit. a) UStG grundsätzlich von der<br />

Umsatzsteuer befreit. Allerdings kann die<br />

Objektgesellschaft diese Umsätze gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG als steuerpflichtig<br />

behandeln, wenn der Umsatz an einen<br />

anderen Unternehmer für dessen Unternehmen<br />

ausgeführt wird und soweit der andere<br />

Unternehmer das Grundstück ausschließlich<br />

für Umsätze verwendet oder zu verwenden<br />

beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließen. Die Objektgesellschaft vermietet<br />

den Neubau nach dem Fondskonzept<br />

ausschließlich an <strong>Vodafone</strong>, die das Grundstück<br />

für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

nicht ausschließen. Die Objektgesellschaft<br />

hat gemäß § 7.7 des Mietvertrages<br />

auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2<br />

i. V. m. § 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a) UStG verzichtet.<br />

Dementsprechend kann sie die in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und<br />

sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern<br />

für ihr Unternehmen ausgeführt<br />

worden sind, als Vorsteuer geltend machen.<br />

Die Vorsteuer kann dabei grundsätzlich<br />

bereits dann abgezogen werden, wenn der<br />

Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs<br />

die – hinreichend dokumentierte –<br />

Absicht hat, die Eingangsumsätze für umsatzsteuerpflichtige<br />

Ausgangsumsätze an<br />

andere Unternehmer zu verwenden. Das<br />

bedeutet, dass die Objektgesellschaft auch<br />

für Zeiten des Leerstandes grundsätzlich die<br />

Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat. Sollte<br />

die Finanzverwaltung die Option zur Umsatzsteuer<br />

nicht anerkennen, ist insoweit der<br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Vorsteuer<br />

kann in diesem Fall, soweit sie nicht<br />

zu aktivieren (§ 9b UStG) ist, als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Ändern sich bei dem Neubau der Objektgesellschaft<br />

innerhalb eines Zeitraums<br />

von zehn Jahren ab erstmaliger Verwendung<br />

die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnisse (insbesondere<br />

bei umsatzsteuerfreier Vermietung), ist der<br />

Vorsteuerabzug für den verbleibenden Berichtigungszeitraum<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

zeitanteilig zu berichtigen<br />

(§ 15a UStG).<br />

4.2 Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

Gegenstand der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist lediglich der Erwerb und das Halten der<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft. Sie ist<br />

daher kein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG und<br />

unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dementsprechend<br />

kann die Beteiligungsgesellschaft<br />

die auf Ausgaben lastende Umsatzsteuer<br />

nicht als Vorsteuer geltend machen.<br />

5. Grundsteuer<br />

Auf den inländischen Grundbesitz der<br />

Objektgesellschaft ist eine jährliche Grundsteuer<br />

zu entrichten, welche von den Gemeinden<br />

erhoben wird. Die Höhe der Steuerlast<br />

richtet sich nach dem Einheitswert der<br />

Immobilie, der Steuermesszahl sowie dem<br />

Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde<br />

(Stadt <strong>Düsseldorf</strong>) festgelegt wird.<br />

Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich<br />

die Objektgesellschaft. Die mietvertraglichen<br />

Regelungen ermöglichen eine vollständige<br />

Weiterbelastung der Grundsteuer an die<br />

Mieter. Soweit eine Weiterbelastung aufgrund<br />

von Leerständen, abweichenden<br />

mietvertraglichen Regelungen, Ausfällen<br />

von Mietern oder künftiger anderer rechtlicher<br />

Beurteilung der mietvertraglichen<br />

Regelungen nicht möglich ist, entsteht für<br />

die Objektgesellschaft eine wirtschaftliche<br />

Belastung.


Steuerliche Grundlagen<br />

115<br />

6. Vermögensteuer<br />

Eine Vermögensteuer wird in Deutschland<br />

derzeit nicht erhoben.<br />

7. Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer<br />

Private Kapitalerträge (laufende Einkünfte<br />

aus Zinsen und Dividenden) sowie Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />

unterliegen der sogenannten<br />

Abgeltungsteuer gemäß § 32d<br />

EStG. Die Guthabenzinsen aus der Anlage<br />

von Liquiditätsüberschüssen sind den Anlegern<br />

zuzurechnen. Die Bank ist zum Einbehalt<br />

der Abgeltungsteuer auf die Zinseinnahmen<br />

und die Gewinne aus Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

(25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

von 5,5 %) verpflichtet.<br />

Da die Zinsbegrenzungsgeschäfte zu den<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

gehören (vgl. Abschnitt II. 1.2 „Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen“), kann gemäß § 43 Abs. 2<br />

Satz 3 Ziffer 2 EStG eine Freistellung vom<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt erreicht werden.<br />

In besonderen Fällen wenn z. B. der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers<br />

unter 25 % liegt, besteht gemäß § 32d<br />

Abs. 6 EStG („Günstigerprüfung“) für den<br />

Anleger die Möglichkeit, die Veranlagung<br />

mit dem persönlichen Steuersatz zu wählen<br />

(Veranlagungsoption). Soweit Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten wird, ist diese als Steuervorauszahlung<br />

zu behandeln und grundsätzlich<br />

bei dem Anleger im Rahmen seiner<br />

persönlichen Einkommensteuerfestsetzung<br />

anteilig anzurechnen. Sowohl im Falle<br />

der Abgeltung als auch im Falle der Veranlagung<br />

sind etwaige Werbungskosten nicht<br />

zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 2<br />

EStG).<br />

Der Anleger kann jedoch bei der Ermittlung<br />

seiner gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(hierzu gehören auch Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, die dem Anleger nicht<br />

aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

sondern aus anderen Quellen zufließen)<br />

einen sogenannten Sparer-Pauschbetrag<br />

in Höhe von EUR 801 geltend machen.<br />

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt<br />

werden, beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag<br />

EUR 1.602 (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 1 bzw. Satz<br />

2 EStG).<br />

Sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig<br />

ist, ist zudem Kirchensteuer zu entrichten.<br />

Gemäß § 51a Abs. 2c Satz 10 EStG kann der<br />

grundsätzlich mögliche Antrag auf Einbeziehung<br />

des Kirchensteuerabzuges in den<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt nicht gestellt<br />

werden, wenn an den Kapitalerträgen mehrere<br />

Personen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit<br />

beteiligt sind. Ungeachtet der<br />

abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer<br />

hat ein kirchensteuerpflichtiger Anleger daher<br />

in seiner Einkommensteuererklärung die<br />

Kapitalerträge bzw. die davon abgezogene<br />

Kapitalertragsteuer anzugeben, worauf dann<br />

Kirchensteuer erhoben wird.<br />

In der Prognoserechnung wurde die Abgeltungsteuer<br />

ohne die gegebenenfalls anfallende<br />

Kirchensteuer berücksichtigt.<br />

Durch einen Freistellungsauftrag bzw.<br />

eine Nichtveranlagungsbescheinigung des<br />

Anlegers kann ein anteiliger Einbehalt der<br />

Abgeltungsteuer nicht vermieden werden.<br />

8. Verfahren zur Feststellung der Einkünfte<br />

Die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />

erfolgt mehrstufig. Zunächst erfolgt<br />

die einheitliche und gesonderte Ermittlung<br />

der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)<br />

AO auf Ebene der Objektgesellschaft. Die<br />

Ergebnisanteile der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft werden der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis<br />

zugewiesen und dort<br />

im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />

Feststellung erfasst. Die Ergebnisanteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft werden<br />

den Anlegern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis<br />

zugerechnet.<br />

Sobald das örtlich zuständige Finanzamt<br />

das einheitliche Feststellungsverfahren der<br />

Beteiligungsgesellschaft durchgeführt hat,<br />

werden die Wohnsitzfinanzämter über die<br />

jeweiligen Anteile der Kommanditisten am<br />

steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

informiert. In der Einkommensteuererklärung<br />

des Kommanditisten ist der auf ihn<br />

entfallende Anteil am steuerlichen Ergebnis<br />

der Beteiligungsgesellschaft – nach Mitteilung<br />

der Beteiligungsgesellschaft – anzusetzen.<br />

Liegt dem Wohnsitzfinanzamt bei<br />

Durchführung der Einkommensteuerveranlagung<br />

eine Mitteilung des für die Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamtes<br />

vor, ist das Wohnsitzfinanzamt daran<br />

gebunden und hat das steuerliche Ergebnis<br />

entsprechend zu berücksichtigen. Die<br />

Bindungswirkung erstreckt sich auch auf<br />

eventuelle Sondereinnahmen und/oder<br />

Sonderwerbungskosten der einzelnen Anleger.<br />

Diese sind ebenfalls Gegenstand der<br />

Feststellungen des für die Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamtes und<br />

können nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />

des Anlegers geltend gemacht<br />

werden.<br />

Die endgültige Veranlagung des Anlegers<br />

durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt<br />

erfolgt erst nach Prüfung der Besteuerungsgrundlagen<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch das Feststellungsfinanzamt.<br />

Die daraus resultierenden Ergebnisse können<br />

zu Steuererstattungen aber auch zu Steuernachforderungen<br />

sowohl auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft als auch auf Ebene<br />

der Anleger führen. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob die Anleger Auszahlungen von<br />

der Beteiligungsgesellschaft erhalten haben.<br />

Steuererstattungs- und Steuernachforderungsansprüche<br />

unterliegen gemäß § 233a<br />

i. V. m. § 238 AO einer Verzinsung von 0,5 %<br />

pro vollem Monat, die 15 Monate nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Steuer<br />

entstanden ist, beginnt.<br />

III. Steuerliche Behandlung der Auszahlungen<br />

Die Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden, vorbehaltlich<br />

einer angemessenen Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />

an die Anleger frühestens mit<br />

der Valutierung des Darlehens der Beteiligungsgesellschaft<br />

an die Objektgesellschaft<br />

gemäß § 10 Ziffer 3 lit. a) des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft, spätestens<br />

unmittelbar vor der Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Kapitalanteile ausgezahlt. Die Auszahlungen<br />

erfolgen gemäß § 13 Ziffer 7 des Gesell-


116<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

schaftsvertrages unabhängig vom Bilanzgewinn/-verlust<br />

als Vorabauszahlungen. Die<br />

Vorabauszahlungen sind bis zum 30.06. des<br />

Folgejahres und grundsätzlich in EUR zu<br />

leisten. Sollten Anleger nur zeitanteilig in<br />

einem Geschäftsjahr beteiligt sein, erfolgt<br />

die Vorabauszahlung auch nur zeitanteilig<br />

an den jeweiligen Anleger ab dem Monat,<br />

der auf den Monat des Beitritts des Anlegers<br />

zur Beteiligungsgesellschaft folgt.<br />

Bei den geplanten Auszahlungen handelt<br />

es sich steuerlich um Entnahmen von<br />

Liquiditätsüberschüssen, gegebenenfalls<br />

um Minderungen der Einlagen, die grundsätzlich<br />

keiner Steuerpflicht unterliegen.<br />

Steuerpflichtig sind ausschließlich die für jeden<br />

Anleger einheitlich und gesondert festgestellten<br />

Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

IV. Beendigungsphase<br />

Die Beendigung der Fondsbeteiligung<br />

kann sowohl durch eine Veräußerung der<br />

Immobilie der Objektgesellschaft, der Anteile<br />

an der Objektgesellschaft oder der Anteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft als auch<br />

durch eine Übertragung durch Schenkung<br />

oder Vererbung der Fondsanteile erfolgen.<br />

1. Veräußerung der Immobilie<br />

1.1 Allgemeines<br />

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf<br />

von Immobilien oder von Anteilen an vermögensverwaltenden<br />

Grundbesitzgesellschaften<br />

sind nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich nur dann<br />

steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und<br />

Veräußerung ein Zeitraum von weniger als<br />

zehn Jahren verstrichen ist. Diese Veräußerungsfrist<br />

gilt sowohl für die Objektgesellschaft<br />

und die Beteiligungsgesellschaft als<br />

auch für die Anleger der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Bei der Veräußerung des Anteils der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

wird der Anleger so behandelt, als<br />

hätte er über die Beteiligungsgesellschaft<br />

anteilig die von der Objektgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter selbst veräußert<br />

(§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Gleiches gilt aufgrund<br />

des Transparenzprinzips für die Veräußerung<br />

eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Anleger.<br />

Dementsprechend würde sich eine Steuerpflicht<br />

in den folgenden Fällen ergeben:<br />

– Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft<br />

innerhalb von zehn Jahren<br />

nach Anschaffung,<br />

– Verkauf des Kommanditanteils der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft<br />

innerhalb von zehn Jahren seit<br />

Beitritt,<br />

– Ausscheiden eines Anlegers aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

innerhalb von<br />

zehn Jahren seit Beitritt.<br />

Der Veräußerungsgewinn ist gemäß § 23<br />

Abs. 3 EStG der Unterschied zwischen dem<br />

Veräußerungspreis einerseits und den um<br />

die Abschreibung geminderten Anschaffungskosten<br />

sowie den mit der Veräußerung<br />

zusammenhängenden Werbungskosten andererseits.<br />

Eine Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne<br />

ergibt sich aus § 23 Abs. 3<br />

Satz 5 EStG allerdings nur, sofern der anteilige<br />

Veräußerungsgewinn des jeweiligen Anlegers<br />

EUR 600 oder mehr beträgt. Verluste<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften können<br />

nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

im gleichen Veranlagungszeitraum,<br />

im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />

oder in den folgenden<br />

Veranlagungszeiträumen verrechnet werden<br />

(§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG).<br />

Bei Schenkungen innerhalb dieses Zehn-<br />

Jahres-Zeitraumes ist ferner zu beachten, dass<br />

wegen der Rechtsprechung zur Teilentgeltlichkeit<br />

die Übertragung des Anteils eines<br />

Anlegers an der Beteiligungsgesellschaft<br />

ebenfalls eine Besteuerung zur Folge haben<br />

kann. Bei Übernahme eventuell bestehender<br />

Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder eventuell übernommener Verbindlichkeiten<br />

des Schenkers durch den Beschenkten<br />

liegt für den Schenkungsempfänger insoweit<br />

ein Anschaffungs- und für den Schenker<br />

insoweit ein Veräußerungsvorgang vor.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

beabsichtigen, die Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft bzw. die Immobilie<br />

über einen Zeitraum von mehr als<br />

zehn Jahren zu halten. Bei prognosegemäßem<br />

Verlauf der Investition sollte der Gewinn<br />

aus einer Veräußerung der Immobilie<br />

oder der Beteiligung daher nicht steuerbar<br />

sein.<br />

1.2 Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die vorstehenden Ausführungen zur<br />

Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />

finden allerdings dann keine Anwendung,<br />

wenn die Beteiligung an der Gesellschaft<br />

Betriebsvermögen des Anlegers darstellt<br />

oder ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />

liegt eine gewerbliche und keine<br />

vermögensverwaltende Tätigkeit vor, wenn<br />

nach dem Gesamtbild der Betätigung die<br />

Umschichtung von Vermögenswerten und<br />

deren Verwertung als Vermögenssubstanz<br />

in den Vordergrund tritt.<br />

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels gilt die Überschreitung<br />

der sogenannten Drei-Objekt-<br />

Grenze (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, GrS<br />

1/<strong>98</strong>, BStBl II 2002, Seite 291). Danach führt<br />

die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />

innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes<br />

grundsätzlich zur Gewerblichkeit. Objekte<br />

im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind dabei<br />

nur solche Objekte, bei denen ein enger<br />

zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung,<br />

Erwerb und Veräußerung besteht (sogenanntes<br />

Zählobjekt). Ein enger zeitlicher<br />

Zusammenhang ist dann anzunehmen,<br />

wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung/Anschaffung<br />

und Veräußerung nicht<br />

mehr als fünf Jahre beträgt. Bei einem Erwerb<br />

mit Veräußerungsabsicht oder in anderen<br />

Einzelfällen kann dieser Zeitraum<br />

auch zehn Jahre betragen. Veräußerungen,<br />

die mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb<br />

erfolgen, sind aber grundsätzlich nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Finanzverwaltung hat die Einzelheiten<br />

zum gewerblichen Grundstückshandel


Steuerliche Grundlagen<br />

117<br />

(BMF-Schreiben vom 26.03.2004, IV A 6 –<br />

S 2240 – 46/04, BStBl I 2004, Seite 434 sowie<br />

BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6 S<br />

2240/08/10008, BStBl I Seite 515) umfassend<br />

dargestellt.<br />

1.2.1 Beurteilung auf Ebene der Objektund<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Auf der Ebene einer Personengesellschaft<br />

wird grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

begründet, wenn die Gesellschaft<br />

mehr als drei Objekte innerhalb von<br />

fünf Jahren veräußert. Objekte im Sinne des<br />

gewerblichen Grundstückshandels sind<br />

bebaute und unbebaute Grundstücke, bei<br />

denen zwischen Errichtung, Erwerb oder<br />

Modernisierung und deren Veräußerung ein<br />

enger zeitlicher Zusammenhang von in der<br />

Regel fünf Jahren besteht (sogenannte Zählobjekte).<br />

Treten weitere Umstände, wie zum<br />

Beispiel die Branchenkunde des Steuerpflichtigen,<br />

hinzu, können Erwerbe auch<br />

nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren<br />

mitgerechnet werden (BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />

2004, Seite 434, Tz. 5).<br />

Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />

eine Veräußerung der Immobilie<br />

der Objektgesellschaft im Jahr 2024. Somit<br />

liegt zwischen der Anschaffung der Immobilie<br />

und deren Veräußerung ein Zeitraum<br />

von mehr als fünf beziehungsweise zehn<br />

Jahren. Darüber hinaus plant die Objektgesellschaft<br />

nicht, weitere Immobilien zu erwerben<br />

und zu veräußern, sodass auch<br />

das quantitative Kriterium der Drei-Objekt-<br />

Grenze nicht überschritten ist. Entsprechendes<br />

gilt für die Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine Veräußerung der Kommanditbeteiligung<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft ist<br />

nicht beabsichtigt. Außerdem ist es nach<br />

dem Gesellschaftszweck nicht vorgesehen,<br />

Immobilien oder weitere Beteiligungen an<br />

Immobiliengesellschaften zu erwerben. Weder<br />

auf Ebene der Objekt- noch der Beteiligungsgesellschaft<br />

liegt damit ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor. Das Vorliegen<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels auf<br />

Anlegerebene kann nicht zur Gewerblichkeit<br />

der Objekt- oder Beteiligungsgesellschaft<br />

führen (BFH, Urteil vom 17.12.2008, IV R 85/06,<br />

DStR 2009, Seite 311 ff.).<br />

Sollte entgegen der Annahme in diesem<br />

Prospekt auf der Ebene der Objektgesellschaft<br />

ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

begründet werden, sind alle Einkünfte<br />

aus der Objektgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft<br />

einschließlich Veräußerungsgewinne<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

zu behandeln. Die Annahme eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels hat im Wesentlichen<br />

zur Folge, dass die zur Veräußerung<br />

bestimmten Immobilien dem Umlaufvermögen<br />

zugerechnet werden und eine Geltendmachung<br />

von planmäßiger Gebäude-<br />

AfA nicht möglich ist. Des Weiteren sind die<br />

Einkünfte aus der Immobilienveräußerung<br />

oder der Veräußerung der Anteile an der<br />

Objekt- und Beteiligungsgesellschaft – unabhängig<br />

von der Haltedauer – in vollem<br />

Umfang mit dem individuellen Einkommensteuertarif<br />

des Anlegers zu versteuern. Außerdem<br />

unterliegen die Beteiligungs- bzw. Objektgesellschaft<br />

der Gewerbesteuer, welche<br />

vom Anleger im Rahmen des § 35 EStG auf<br />

seine Einkommensteuer angerechnet wird.<br />

1.2.2 Beurteilung auf Ebene der Anleger<br />

Der gewerbliche Grundstückshandel ist<br />

allerdings nicht nur auf Ebene der Objektgesellschaft,<br />

sondern auch auf Ebene des einzelnen<br />

Anlegers zu prüfen. Dabei fließen als<br />

Zählobjekte gemäß dem oben genannten<br />

BMF-Schreiben in die Beurteilung der Drei-<br />

Objekt-Grenze nicht nur direkte Veräußerungen<br />

von Grundbesitz des Anlegers ein,<br />

sondern auch die Veräußerung von (mittelbaren)<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

mit Grundbesitz beziehungsweise<br />

die Veräußerung von Grundstücken durch<br />

diese Personengesellschaften. Dementsprechend<br />

werden folgende Veräußerungsvorgänge<br />

dem Anleger als Zählobjekte im Rahmen<br />

des gewerblichen Grundstückshandels<br />

vermittelt:<br />

– Veräußerung von Immobilien durch die<br />

Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils des Anlegers an<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft<br />

stellt ein Zählobjekt dar,<br />

wenn alternativ folgende Grenzen überschritten<br />

werden (BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />

2004, Seite 434, Tz. 17):<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

des Anlegers beträgt mindestens<br />

10 %,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft beträgt mehr<br />

als EUR 250.000,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Immobilie<br />

beträgt mehr als EUR 250.000.<br />

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

ist ein Zählobjekt bei Überschreitung eine<br />

der zwei Grenzen anzunehmen:<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektbzw.<br />

Beteiligungsgesellschaft des Anlegers<br />

beträgt mindestens 10 %,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft beträgt<br />

mehr als EUR 250.000.<br />

Durch die Hinzurechnung von Zählobjekten<br />

auf der Ebene des Anlegers kann<br />

demnach ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

verwirklicht werden und ein an sich<br />

nicht steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf<br />

von sonstigen Immobilien im Privatvermögen<br />

des Anlegers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

steuerpflichtig werden.<br />

Es wird jedem Anleger empfohlen, die<br />

persönlichen steuerlichen Konsequenzen<br />

einer Übertragung seines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

im Hinblick auf einen<br />

möglichen gewerblichen Grundstückshandel<br />

mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.


118<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

1.3 Veräußerung<br />

Sollte die Finanzverwaltung anstelle der<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

(vgl. Abschnitt II. 1.1 „Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung“) gemäß § 21 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 EStG von Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG ausgehen, wäre<br />

der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und<br />

unterläge unabhängig von Veräußerungsfristen<br />

der Besteuerung mit dem persönlichen<br />

Steuersatz des Anlegers. In dem BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009 (vgl. Abschnitt<br />

II. 1.1 „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“)<br />

vertritt die Finanzverwaltung<br />

neben ihren Aussagen zur Abgrenzung von<br />

vermögensverwaltender und gewerblicher<br />

Tätigkeit (Anwendbarkeit des BFH-Urteils<br />

vom 26.06.2007 auf Ein-Objekt-Gesellschaften)<br />

die Auffassung, dass die Veräußerung<br />

von Wirtschaftsgütern im Falle eines einheitlichen<br />

Geschäftskonzepts zum laufenden<br />

Geschäftsbetrieb gehört, auch wenn die Veräußerung<br />

zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />

zusammenfällt. Daher seien<br />

die für die Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />

geltenden Steuervergünstigungen nicht anzuwenden.<br />

Dieser Ansicht folgt auch der<br />

Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom<br />

11.08.2010 (Az. IV B 17/10 BFH, Beschluss vom<br />

24.09.2010, Az. IV B 34/10). Bei Annahme von<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />

EStG lässt sich daher nicht ausschließen, dass<br />

ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie<br />

auch bei damit in Zusammenhang<br />

stehender Aufgabe des Betriebes der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegebenenfalls als laufender<br />

Gewinn der Beteiligungsgesellschaft<br />

behandelt wird.<br />

2. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft<br />

von Todes wegen oder<br />

die Schenkung unter Lebenden unterliegt<br />

der Erbschaftsteuer (§ 1 ErbStG).<br />

2.1 Erbschaft<br />

Im Erbfall unterliegt der Erwerb der Anteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich<br />

der deutschen Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuer.<br />

2.1.1 Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung<br />

an der vermögensverwaltenden Beteiligungsgesellschaft<br />

gilt als Erwerb der anteiligen<br />

Wirtschaftsgüter der Beteiligungs- bzw. Objektgesellschaft,<br />

also der Immobilie und<br />

einer etwaigen Liquiditätsrücklage. Die Verbindlichkeiten<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß<br />

§ 10 Abs. 5 ErbStG in voller Höhe abzuziehen.<br />

Für jedes Wirtschaftsgut ist der Wert anhand<br />

der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des<br />

Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Kapitalforderungen<br />

und Schulden sind regelmäßig<br />

mit dem Nennwert anzusetzen.<br />

2.1.2 Bewertung des Grundstückes<br />

Für ein Grundstück, für das sich am örtlichen<br />

Grundstücksmarkt eine übliche Miete<br />

ermitteln lässt, ist gemäß § 182 Abs. 3 BewG<br />

das sogenannte Ertragswertverfahren vorgeschrieben.<br />

Dafür werden der Bodenwert<br />

und ein Gebäudeertragswert getrennt voneinander<br />

ermittelt. Der Bodenwert basiert<br />

auf den Bodenrichtwerten. Der Gebäudeertragswert,<br />

abgeleitet aus dem um die Bewirtschaftungskosten<br />

geminderten Rohertrag,<br />

wird über einen u. a. von der Restnutzungsdauer<br />

des Gebäudes abhängigen<br />

Vervielfältiger ermittelt. Das Verfahren dient<br />

der typisierten Ermittlung des Verkehrswerts<br />

des Grundstücks.<br />

2.1.3 Keine Begünstigung<br />

Sowohl ein Verschonungsabschlag (§ 13a<br />

Abs. 1 ErbStG) als auch der Abzugsbetrag<br />

(§ 13a Abs. 2 ErbStG) und die Tarifbegrenzung<br />

(§ 19a ErbStG) können vorliegend nicht<br />

in Anspruch genommen werden, da es sich<br />

hinsichtlich der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

um kein inländisches Betriebsvermögen<br />

und damit nicht um sogenanntes<br />

begünstigtes Vermögen im Sinne<br />

von § 13b Abs. 1 ErbStG handelt. Selbst wenn<br />

es sich bei der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

um inländisches Betriebsvermögen<br />

handeln würde, wäre dieses von<br />

der Begünstigung ausgenommen, da der<br />

Neubau der Objektgesellschaft insgesamt<br />

fremd vermietet wird (sogenanntes schädliches<br />

Verwaltungsvermögen, (vgl. § 13b<br />

Abs. 2 ErbStG). Ebenso wenig kommt eine<br />

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete<br />

Grundstücke in Betracht (§ 13c<br />

ErbStG).<br />

2.1.4 Beteiligung über das Treuhandverhältnis<br />

Bei einer mittelbaren Beteiligung als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten<br />

war Gegenstand der Übertragung im Erbfall<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(Fin.Min. Bayern Erlass vom 14.06.2005, DStR<br />

2005, Seite 1231; Fin.Min. Baden-Württemberg<br />

Erlass vom 27.06.2005, DB 2005, Seite<br />

1493) nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft,<br />

sondern der Herausgabeanspruch<br />

aus dem Treuhandverhältnis, d. h.<br />

des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />

auf Rückübertragung des Treuguts<br />

(Sachleistungsanspruch). Das hatte zur<br />

Folge, dass bei einer Übertragung einer<br />

treuhänderisch gehaltenen Beteiligung der<br />

Sachleistungsanspruch gegenüber dem<br />

Treuhänder erbschaftsteuerrechtlich mit<br />

dem gemeinen Wert gemäß § 9 Abs. 1 BewG<br />

zu bewerten war. Eine Bewertung der einzelnen<br />

Gegenstände, auf die sich der Herausgabeanspruch<br />

richtet, erfolgte nicht.<br />

Nach aktuellem koordinierten Ländererlass<br />

der Finanzministerien (vgl. u. a.<br />

Bayerisches Finanzministerium, Erlass vom<br />

16.09.2010; DStR 2010, Seite 2084) handelt<br />

es sich zwar bei dem Herausgabeanspruch<br />

des Treuhänders weiterhin um einen Sachleistungsanspruch.<br />

Die steuerliche Beurteilung<br />

– insbesondere die Bewertung –<br />

orientiert sich jedoch daran, auf welchen<br />

Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />

bezieht, mithin an der Vermögensart des<br />

Treuguts.<br />

Aufgrund dessen ergibt sich steuerlich<br />

kein Unterschied zwischen dem Steuerwert<br />

des Sachleistungsanspruchs und dem Steuerwert<br />

der Gesellschaftsbeteiligung/des Wirtschaftsgutes.<br />

Gleiches gilt, sofern die Finanzverwaltung<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG<br />

annehmen sollte. Die im Falle einer unmittelbaren<br />

Beteiligung geltenden steuerlichen Vergünstigungen<br />

des § 13a ErbStG sind nach der<br />

aktuellen Ansicht des Bayerischen Finanz-


Steuerliche Grundlagen<br />

119<br />

ministeriums auch bei einer mittelbaren Beteiligung<br />

eines Treugebers zu gewähren.<br />

2.1.5 Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze<br />

Die Steuerpflichtigen werden in Abhängigkeit<br />

vom Verwandtschaftsverhältnis mit<br />

dem Erblasser/Schenker in drei Steuerklassen<br />

eingeteilt, für die je nach Verwandtschaftsgrad<br />

unterschiedliche Freibeträge gelten.<br />

Die persönlichen Freibeträge betragen beispielsweise<br />

für Ehegatten EUR 500.000, für<br />

Kinder und Stiefkinder EUR 400.000 sowie<br />

für Enkel EUR 200.000. Um im Erbfall eine etwaige<br />

Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer<br />

und Einkommensteuer abzumildern,<br />

sieht § 35b EStG eine Steuerermäßigung<br />

vor. Die Einkommensteuer wird danach auf<br />

Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder<br />

in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen<br />

als Erwerb von Todes wegen der<br />

Erbschaftsteuer unterlegen haben, auf Antrag<br />

um einen bestimmten Prozentsatz gemindert.<br />

Erwerbe innerhalb der vorangegangenen<br />

zehn Jahre von demselben Erblasser/<br />

Schenker werden bei der Berechnung der<br />

Erschaft-/Schenkungsteuer berücksichtigt<br />

(§ 14 ErbStG). Der Steuersatz für die Erbschaftund<br />

Schenkungsteuer bemisst sich der Höhe<br />

nach (7 % bis 50 %) in Abhängigkeit von dem<br />

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der<br />

anzuwendenden Steuerklasse.<br />

2.2 Schenkung<br />

2.2.1 Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />

Bei einer Schenkung unterliegt der Erwerb<br />

der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft<br />

grundsätzlich der deutschen Schenkungsteuer.<br />

Hier ist allerdings zu beachten,<br />

dass bei einer direkt gehaltenen Beteiligung<br />

die eventuell bestehenden Verbindlichkeiten<br />

der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

oder die eventuell übernommenen Verbindlichkeiten<br />

des Schenkers für den Schenkungsempfänger<br />

ein Entgelt darstellen. Nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung (Abschnitt 17<br />

Abs. 2 ErbStR) ist die anteilig übertragene<br />

Immobilie in diesem Falle nur anteilig im<br />

Verhältnis des Verkehrswertes der tatsächlichen<br />

Bereicherung zum Verkehrswert der<br />

anteiligen Immobilie zu berücksichtigen<br />

(sogenannte gemischte Schenkung).<br />

2.2.2 Beteiligung über das Treuhandverhältnis<br />

Bei einer Übertragung der Ansprüche<br />

aus dem Treuhandverhältnis im Wege der<br />

Schenkung gelten die für Erbfälle dargestellten<br />

Grundsätze. Nach aktuellem koordinierten<br />

Ländererlass der Finanzministerien<br />

(vgl. u. a. Bayerisches Finanzministerium, Erlass<br />

vom 16.09.2010; DStR 2010, Seite 2084)<br />

orientiert sich die steuerliche Beurteilung<br />

des Herausgabeanspruchs des Treuhänders<br />

(Sachleistungsanspruch) daran, auf welchen<br />

Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />

bezieht, mithin an der Vermögensart des<br />

Treuguts. Es ergibt sich daher kein steuerlicher<br />

Unterschied zwischen dem Steuerwert<br />

des Sachleistungsanspruchs und dem<br />

Steuerwert der Gesellschaftsbeteiligung/<br />

des Wirtschaftsgutes. Gleiches gilt, sofern<br />

die Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

nach § 15 EStG annehmen sollte<br />

(vgl. Abschnitt II. 1. „Einkunftsart – Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung“).<br />

Übernimmt der Erwerber bei einer treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung etwaige<br />

Verbindlichkeiten des Schenkers, dann gelten<br />

auch hier die Grundsätze der gemischten<br />

Schenkung.<br />

2.2.3 Steuerklassen, Freibeträge und<br />

Steuersätze<br />

Die Schenkungsteuer ermittelt sich nach<br />

den gleichen Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer.<br />

Die für Erbfälle dargestellten<br />

Regelungen bezüglich der Bewertung des<br />

Vermögens, der Steuersätze, der Steuerklassen<br />

und der Freibeträge sind demnach<br />

grundsätzlich auch im Fall der Schenkung<br />

anzuwenden. Schuldner der Schenkungsteuer<br />

ist neben dem Schenkungsempfänger<br />

auch der Schenker.<br />

V. Schlussbemerkungen<br />

Die vorstehenden Ausführungen beruhen<br />

im Wesentlichen auf den von der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen beziehungsweise<br />

abzuschließenden Verträgen,<br />

auf dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtsstand, der gegenwärtigen<br />

Rechtsprechung und der derzeitigen<br />

Verwaltungsauffassung. Weiterentwicklungen<br />

und Änderungen des Steuerrechts<br />

sowie der Rechtsprechung und der<br />

Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation<br />

lassen sich jedoch – wie eine rückschauende<br />

Betrachtung der Entwicklungen<br />

in der Vergangenheit zeigt – nicht ausschließen,<br />

sodass auch Abweichungen und<br />

Verschiebungen – insbesondere auch in<br />

zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse<br />

möglich sind. Derartige Änderungen<br />

können zu einer anderen steuerrechtlichen<br />

Bewertung des Sachverhaltes führen. Eine<br />

Haftung für den Eintritt der steuerlichen Ergebnisse<br />

kann daher nicht übernommen<br />

werden.<br />

Soweit zukünftige Änderungen/Ergänzungen<br />

der von der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen Verträge oder zukünftige<br />

Änderungen in der Gesetzgebung, der Interpretation<br />

oder steuerrelevanten Vorschriften<br />

durch die Finanzverwaltung oder Rechtsprechung<br />

zu einer anderen Bewertung des<br />

Sachverhaltes führen, ist dies in den vorstehenden<br />

Ausführungen nicht berücksichtigt.<br />

Zu den steuerlichen Risiken der Beteiligung<br />

wird auf die Ausführungen im Kapitel<br />

„Risiken“ hingewiesen.


120<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

9. Gesellschaftsvertrag<br />

Gesellschaftsvertrag der<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft<br />

hat die Firma:<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

– nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt –<br />

2. Sitz der Beteiligungsgesellschaft ist Stuttgart.<br />

§ 2 Gesellschaftszweck<br />

1. Gesellschaftszweck ist die Gewährung eines Darlehens an<br />

die Gesellschaft die developer Objekt <strong>Düsseldorf</strong> VCD-Realisierungs-GmbH<br />

& Co. KG, <strong>Düsseldorf</strong> (im Folgenden „Objektgesellschaft“<br />

genannt) sowie die Beteiligung als Kommanditist an<br />

der Objektgesellschaft.<br />

2. Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt, selbst oder durch<br />

Beauftragung Dritter, alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen<br />

vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig<br />

oder zweckmäßig erscheinen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig<br />

zu werden und Tätigkeiten auszuüben oder Geschäfte zu<br />

betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c<br />

der Gewerbeordnung (GewO) oder nach §§ 1, 32 des Gesetzes<br />

über das Kreditwesen (KWG) bedürfen.<br />

§ 3 Gesellschafter/Gesellschaftskapital/Beitritt<br />

1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH, Stuttgart (im Folgenden „persönlich<br />

haftender Gesellschafter“ genannt). Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter leistet keine Einlage und ist am Vermögen der<br />

Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt. Soweit dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter nach diesem Gesellschaftsvertrag die<br />

Vertretung von Gesellschaftern, Treugebern oder der Beteiligungsgesellschaft<br />

obliegt, ist er von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

2. Geschäftsführender Kommanditist ist die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH,<br />

Stuttgart (im Folgenden „geschäftsführender Kommanditist“<br />

genannt), mit einer Pflichteinlage von EUR 9.000. Die Pflichteinlage<br />

ist bereits geleistet. Die Haftsumme beträgt 10 % der<br />

Pflichteinlage. Soweit dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

nach diesem Gesellschaftsvertrag die Vertretung von Gesellschaftern,<br />

Treugebern oder der Beteiligungsgesellschaft<br />

obliegt, ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

3. Treuhandkommanditist ist die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH, Stuttgart (im Folgenden „Treuhandkommanditist” genannt),<br />

mit einer Pflichteinlage von EUR 1.000. Die Pflichteinlage<br />

ist bereits geleistet. Der Treuhandkommanditist hält seinen<br />

Kapitalanteil zunächst aus eigenem Recht. Er nimmt an<br />

Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 5 teil. Wird sein Kapitalanteil<br />

gemäß Ziffer 5 erhöht, hält der Treuhandkommanditist ab<br />

der erstmaligen Erhöhung den zunächst aus eigenem Recht<br />

gehaltenen Kapitalanteil nur noch aus fremdem Recht für<br />

die sich über ihn an der Beteiligungsgesellschaft beteiligenden<br />

Treugeber. Dies ist bei der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer<br />

5 entsprechend zu berücksichtigen. Die in das Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt in allen Fällen 10 %<br />

der Pflichteinlage.<br />

4. Weiterer Kommanditist mit einer Pflichteinlage von EUR<br />

1.000 ist Herr Andreas Grunert, Dinslaken. Die Pflichteinlage<br />

ist bereits geleistet. Die Haftsumme beträgt 10 % der Pflichteinlage.<br />

5. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt und<br />

unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />

ohne Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter, das<br />

Kommanditkapital durch Beteiligung weiterer Kommanditisten<br />

oder durch Beteiligung von Treugebern über den Treuhandkommanditisten<br />

bis zum 30.12.2012 (Ende der Platzierungsphase)<br />

auf insgesamt bis zu EUR 225.000.000 zu erhöhen. Darüber<br />

hinaus ist der persönlich haftende Gesellschafter ohne Zustimmung<br />

der übrigen Mitgesellschafter berechtigt, das Kommanditkapital<br />

um sich ergebende Überzeichnungen bis zu 5 % über<br />

den Betrag von EUR 225.000.000 hinaus zu erhöhen, die Gesellschaft<br />

vor dem 30.12.2012 zu schließen und die Platzierungsphase<br />

um ein Jahr bis zum 30.12.2013 zu verlängern.<br />

Erfolgt eine Kapitalerhöhung nach dem 30.12.2012 bzw. wird<br />

die Platzierungsphase bis zum 30.12.2013 verlängert, darf der<br />

persönlich haftende Gesellschafter - unbeschadet der Wirksamkeit<br />

der Kapitalerhöhung - an ihr nur mitwirken, wenn für<br />

den Betrag, um den das Kommanditkapital erhöht wird (Erhöhungsbetrag),<br />

eine hinreichende Sicherheit in angemessener<br />

Frist gestellt wird. Hinreichend sind unbeschadet sonstiger hinreichender<br />

Sicherheiten<br />

a) die Haftung als selbstschuldnerisch haftender Bürge einer<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland, eines Kreditinstituts, das in der Bundesrepublik<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, oder<br />

eines Versicherungsunternehmens, das zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland befugt<br />

ist, oder<br />

b) eine Fondsschließungsgarantie der Deutschen Fonds<br />

Holding AG über bis zu EUR 225.000.000.<br />

Wenn die Deutsche Fonds Holding AG (nachfolgend „Fondsschließungsgarant“<br />

genannt) in Erfüllung der Fondsschließungsgarantie<br />

anstelle oder zusätzlich zur Übernahme von<br />

Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen gewährt,<br />

ist der persönlich haftende Gesellschafter im Umfang<br />

der diesem Darlehen entsprechenden Kommanditbeteiligungen<br />

auch nach Beendigung der Platzierungsphase (30.12.2012<br />

bzw. 30.12.2013) berechtigt, das Kommanditkapital zu erhöhen.<br />

6. Anleger können sich an der Beteiligungsgesellschaft zunächst<br />

nur mittelbar über den Treuhandkommanditisten als<br />

Treugeber beteiligen. Dies gilt nicht für die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH,<br />

die Deutsche Bau Holding GmbH, die Deutsche Fonds Holding<br />

AG und von ihr benannte Dritte sowie für Vertriebspartner der<br />

Beteiligungsgesellschaft; diese können der Beteiligungsgesellschaft<br />

auch unmittelbar als Kommanditisten beitreten.<br />

Die Beteiligung von Anlegern als Treugeber wird durch den<br />

Treuhandkommanditisten im Treuhandauftrag übernommen.<br />

Der Treuhandkommanditist wird die Beteiligung im eigenen<br />

Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers<br />

übernehmen und halten.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />

sind bevollmächtigt, das Beteiligungsangebot eines<br />

Anlegers auf Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft durch Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung anzunehmen. Ein Rechtsanspruch<br />

des Anlegers auf Annahme des Beteiligungsangebotes<br />

besteht nicht. Der Anleger ist an das Beteiligungsangebot für<br />

die Dauer von drei Monaten seit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

gebunden, es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung<br />

fristgerecht. Mit Zugang des Widerrufs bei der in der<br />

Widerrufsbelehrung genannten Gesellschaft scheidet der widerrufende<br />

Anleger, vorausgesetzt er ist der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuvor bereits wirksam beigetreten, aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus bzw. endet das Treuhandverhältnis und<br />

der Treuhandkommanditist reduziert seinen Kommanditanteil<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft anteilig.<br />

7. Die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft wird im Innenverhältnis<br />

der Gesellschafter am Ende des jeweiligen Monats<br />

wirksam, in dem die folgenden Voraussetzungen kumulativ<br />

erfüllt sind:<br />

a) Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten<br />

für die Beteiligungsgesellschaft,<br />

b) vollständige Einzahlung der vom Anleger zu leistenden<br />

Pflichteinlage zuzüglich 5 % Agio auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Bankkonto,<br />

c) Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung durch den Anleger<br />

und<br />

d) ordnungsgemäße Identifizierung des Anlegers nach dem<br />

Geldwäschegesetz.<br />

Eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es nicht.<br />

Im Außenverhältnis ist die Wirksamkeit des Beitritts als Kommanditist<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung in das<br />

Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister werden<br />

Kommanditisten wie atypisch stille Gesellschafter behandelt.<br />

8. Gemäß § 6 Ziffer 1 des Treuhandvertrages ist der Treugeber<br />

berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten<br />

jeweils zum 31.12. eines Jahres, frühestens allerdings zum<br />

31.12.2012, zu kündigen und seine treugeberische Beteiligung<br />

in eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

umzuwandeln.<br />

Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend auch gemeinschaftlich<br />

als „Gesellschafter“ bezeichnet.<br />

9. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

beabsichtigt, der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />

zu gewähren und sich nach Fertigstellung der im Verkaufsprospekt<br />

„<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong> <strong>98</strong> <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong><br />

<strong>Düsseldorf</strong>“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“ genannt) näher<br />

bezeichneten Immobilien als Kommanditist an der Objektgesellschaft<br />

zu beteiligen. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

erklärt der jeweilige Gesellschafter ausdrücklich seine<br />

Zustimmung zu den vorgenannten Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zu den in § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 genannten<br />

Verträgen einschließlich eventueller Ergänzungs- und<br />

Änderungsverträge.<br />

10. Die in den Beitrittserklärungen genannten Beteiligungssummen<br />

stellen die im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />

geschuldeten Pflichteinlagen dar, soweit nichts anderes in<br />

diesem Vertrag geregelt ist. Die Haftsumme ist auf 10 % der<br />

Pflichteinlage begrenzt. Die Beteiligungssumme jedes Gesellschafters<br />

beträgt mindestens EUR 10.000. Jeder höhere Betrag


Gesellschaftsvertrag<br />

121<br />

muss durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Im Falle der Überzeichnung<br />

kann die Beteiligungssumme auf einen zugeteilten<br />

geringeren Betrag lauten. In begründeten Ausnahmefällen<br />

können vom persönlich haftenden Gesellschafter durch 1.000<br />

ohne Rest teilbare Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptiert<br />

werden. Dabei darf eine Beteiligungssumme von EUR 5.000<br />

allerdings nicht unterschritten werden.<br />

Die Beteiligungssummen der Gesellschafter sind in Höhe der<br />

jeweils gezeichneten Beteiligungssumme zu 100 % zuzüglich<br />

5 % Agio hierauf auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Bankkonto zu den in der Beitrittserklärung genannten Einzahlungsbedingungen<br />

und -terminen einzuzahlen.<br />

Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die<br />

in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, als Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Eine Beteiligung<br />

von einzelnen natürlichen Personen, die in Deutschland<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Gemeinschaften (z. B. Ehepaare<br />

oder sonstige Gemeinschaften) ist ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />

können der Treuhandkommanditist und der persönlich haftende<br />

Gesellschafter Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />

hierauf besteht nicht, und insoweit besteht auch<br />

keine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Selbiges<br />

gilt, falls ein Gesellschafter die Beteiligung für Dritte halten<br />

möchte. Dies setzt darüber hinaus die Offenlegung der Person<br />

des Dritten und damit des Treuhandverhältnisses voraus. Ausgenommen<br />

von den Beschränkungen dieses Absatzes sind<br />

die Deutsche Fonds Holding AG und von ihr benannte Dritte,<br />

die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH, die Deutsche Bau Holding GmbH, der<br />

Treuhandkommanditist, die Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

und der geschäftsführende Kommanditist sowie<br />

der persönlich haftende Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 7.<br />

11. Im Wege des Anteilserwerbs nach § 3 Ziffer 8 oder aufgrund<br />

Gesamtrechtsnachfolge neu eintretende Gesellschafter bevollmächtigen<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter, gemäß<br />

der dem Verkaufsprospekt beiliegenden vorgedruckten Vollmacht<br />

alle Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen;<br />

Änderungen der vorgedruckten Vollmacht aufgrund besonderer<br />

Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />

bleiben vorbehalten. Diese unwiderrufliche, über den<br />

Tod hinausgehende und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiende Handelsregistervollmacht mit notariell beglaubigter<br />

Unterschrift zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen<br />

im Zusammenhang mit allen Anmeldungen zum<br />

Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet<br />

ist, ist der Beteiligungsgesellschaft auf Kosten des<br />

Kommanditisten und ohne Zusätze und Ergänzungen versehen<br />

im Original zu übergeben. Bei Gesellschaftern, die keine<br />

natürlichen Personen sind, sind weitere Nachweise nach dem<br />

Ermessen des persönlich haftenden Gesellschafters und des<br />

Treuhandkommanditisten vorzulegen.<br />

Die Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich der Notarund<br />

Gerichtsgebühren) für die Handelsregistereintragung sind<br />

vom einzutragenden Gesellschafter zu übernehmen.<br />

12. Die Gesellschaft kann zusätzliche Leistungen, die sie im<br />

Auftrag eines Gesellschafters erbracht hat und die nicht anderweitig<br />

im Vertrag geregelt sind, diesem gesondert in Rechnung<br />

stellen. Sie wird hierfür Gebühren unter Berücksichtigung<br />

der marktüblichen Sätze und des Aufwandes nach billigem Ermessen<br />

(§ 315 BGB) zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

berechnen.<br />

13. Die in der Beitrittserklärung genannte gesamte Beteiligungssumme<br />

(Pflichteinlage) bildet den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />

und wird auf einem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I)<br />

geführt. Der Kapitalanteil allein ist maßgebend für die Beteiligung<br />

des Gesellschafters am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft,<br />

am Gewinn und Verlust der Beteiligungsgesellschaft<br />

sowie für alle weiteren Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes<br />

geregelt ist. Das Agio wird auf das Kapitalkonto II gebucht.<br />

Für jeden Gesellschafter wird darüber hinaus ein variables<br />

Kapitalkonto (Kapitalkonto III) geführt, auf dem Gewinne,<br />

Verluste, Einlagen und Entnahmen verbucht werden. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

§ 4 Rechtsstellung des Treugebers<br />

1. Sofern und soweit der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />

anteilig für Treugeber im eigenen Namen<br />

hält, jedoch treuhänderisch und für Rechnung seiner Treugeber,<br />

ist der Treuhandkommanditist nur im Außenverhältnis, also<br />

insbesondere im Verhältnis der Beteiligungsgesellschaft zu<br />

ihren Gläubigern, Kommanditist und wird im Handelsregister<br />

eingetragen. Er leistet dabei den Weisungen der Treugeber<br />

Folge. Bei Beschlüssen der Beteiligungsgesellschaft im schriftlichen<br />

Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung können<br />

die Treugeber selbst abstimmen. Der Treuhandkommanditist<br />

bevollmächtigt insoweit den Treugeber. Im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />

enthält sich der Treuhandkommanditist gemäß § 1 Ziffer 2 des<br />

Treuhandvertrages seiner Stimme für den Treugeber bei fehlender<br />

Weisung und sofern dieser nicht selbst abstimmt.<br />

2. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Treugeber zueinander<br />

und zur Beteiligungsgesellschaft, werden die Treugeber,<br />

für die der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />

treuhänderisch hält, wie Kommanditisten behandelt. Die Regelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend<br />

für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht<br />

ausdrücklich erwähnt sind. Dies gilt insbesondere für die Geschäftsführung<br />

und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft,<br />

für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an<br />

einem Auseinandersetzungsguthaben und an einem Liquidationserlös.<br />

3. Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages gemäß § 6<br />

Ziffer 1 Absatz 1 des Treuhandvertrages, um die treugeberische<br />

Beteiligung in eine Direktbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

umzuwandeln, wird der Gesellschaftsanteil mit der<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />

übertragen.<br />

Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht wird auf<br />

§ 3 Ziffer 11 verwiesen.<br />

Durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehende Kosten, Auslagen und Gebühren<br />

der Handelsregistereintragung (einschließlich Notar- und<br />

Gerichtsgebühren) trägt der kündigende Treugeber. Darüber<br />

hinaus trägt der Treugeber die Kosten des hieraus entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe von § 6 Ziffer 1 des<br />

Treuhandvertrages; § 6 Ziffer 5 gilt insoweit nicht.<br />

§ 5 Dauer der Beteiligungsgesellschaft/Geschäftsjahr<br />

1. Die Beteiligungsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.<br />

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr<br />

ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung der<br />

Gesellschaft.<br />

§ 6 Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Mit Ausnahme der Übertragung von Teilgesellschaftsanteilen<br />

des Treuhandkommanditisten auf Treugeber sowie der<br />

Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen,<br />

bedarf jede Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder<br />

einzelne Ansprüche aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit<br />

Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile zur Besicherung<br />

der Finanzierung ihrer Einlagen verpfänden. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn für den Dritten, an den die<br />

Übertragung beabsichtigt ist, der für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderliche Nachweis<br />

(z. B. ein durch ein Kreditinstitut oder einen anderen nach<br />

dem Geldwäschegesetz genannten Dritten bestätigter Identifikationsnachweis)<br />

nicht vorliegt. Eine teilweise Übertragung<br />

ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung<br />

Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />

oder nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führt,<br />

insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

Ziffer 4 bleibt unberührt.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum Beginn des<br />

Kalenderhalbjahres zulässig, welches der Verfügung folgt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann Ausnahmen von dieser<br />

Regelung zulassen. Diese Beschränkung der Übertragung oder<br />

sonstigen Verfügung gilt nicht für den Fondsschließungsgaranten<br />

oder für von ihm beauftragte Dritte, für Übertragungen<br />

von Gesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten an<br />

Treugeber sowie in den Fällen des § 8 Ziffer 2 Satz 1. Der Fondsschließungsgarant<br />

oder ein von ihm benannter Dritter kann<br />

seine Kommanditbeteiligung, die er in Erfüllung der Fondsschließungsgarantie<br />

übernommen hat, vorbehaltlich der Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten, die nur<br />

aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ganz oder teilweise<br />

jeweils zum Letzten eines Monats übertragen. Der Übergang<br />

von Gesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten<br />

an Treugeber ist abhängig von der Eintragung des Treugebers<br />

als Kommanditist in das Handelsregister. Übertragungen gemäß<br />

§ 8 Ziffer 2 Satz 1 sind am Tag nach ihrer Erklärung wirksam.<br />

Der Übertragende bzw. Verfügende trägt alle hierdurch der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />

nach Maßgabe von Ziffer 5, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht etwas anderes geregelt ist. Ferner ist in jedem Fall<br />

der Übertragende bzw. Verfügende verpflichtet, die entsprechenden<br />

Eintragungen in das Handelsregister bzw. Treugeberregister<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter oder<br />

den Treuhandkommanditisten auf seine Kosten zu veranlassen.<br />

2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung, insbesondere auch jede Belastung,<br />

ist dem geschäftsführenden Kommanditisten zur Erteilung der<br />

schriftlichen Zustimmung in angemessener Frist vorab schriftlich<br />

anzuzeigen.


122<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im<br />

Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden<br />

alle Gesellschafterkonten (§ 3 Ziffer 13) unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />

Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />

Gesellschafterkonten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis.<br />

Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte<br />

und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht<br />

möglich.<br />

4. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es dem<br />

Treuhandkommanditisten gestattet, seinen Kommanditanteil<br />

ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen sowie<br />

Auszahlungsansprüche, Auseinandersetzungsguthaben und<br />

Abfindungen, die ihm als Treuhandkommanditisten zustehen,<br />

jeweils anteilig an seine Treugeber abzutreten. Die vorgenannten<br />

Abtretungen und Übertragungen sind ohne Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten möglich, hierdurch<br />

entstehende Aufwendungen und Kosten werden dem Treuhandkommanditisten<br />

abweichend von Ziffer 5 nicht in Rechnung<br />

gestellt.<br />

5. Alle Kosten, die durch den Vorgang der Übertragung, Belastung<br />

oder sonstigen Verfügung über den ganzen Anteil oder<br />

einen Teil eines Anteils entstehen, insbesondere die Kosten<br />

der Handelsregistereintragung, trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />

der übertragende/belastende Gesellschafter.<br />

Darüber hinaus trägt der übertragende/belastende Gesellschafter<br />

die Kosten des dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder eines von ihm beauftragten Dritten zusätzlich entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr für den zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand beträgt 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Der eintretende Gesellschafter<br />

stellt die Beteiligungsgesellschaft und die Gesellschafter von<br />

allen Vermögensnachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

frei, insbesondere von einer eventuellen Grunderwerbsteuerbelastung,<br />

die durch Veräußerung, sonstige Übertragung,<br />

oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden entsteht.<br />

§ 7 Kündigung/Ausscheiden/Ausschluss eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals<br />

jedoch zum Ablauf des 31.12.2024, kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung<br />

ist an die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs<br />

des Kündigungsschreibens im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine Zusendung per Fax oder E-Mail<br />

hemmt den Fristablauf nicht. Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er fristgerecht<br />

gekündigt hat, aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Der Gesellschaftsanteil<br />

des ausscheidenden Gesellschafters wächst den<br />

übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />

an. Ziffer 6 bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

2. Der Gesellschafter scheidet ohne Weiteres aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus:<br />

a) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters oder ein anderes die Vermögensverhältnisse<br />

des Gesellschafters regelndes Verfahren oder mit<br />

der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) mit Zustellung des Beschlusses, durch den dasjenige, was<br />

einem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zusteht, für<br />

einen Gläubiger gepfändet wurde, es sei denn, dass der Pfändungsbeschluss<br />

innerhalb von drei Monaten seit Zustellung<br />

wieder beseitigt wird.<br />

Ansonsten scheidet der Gesellschafter mit Zugang der schriftlichen<br />

Ausschließungserklärung aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für<br />

die Ausschließung des Gesellschafters.<br />

Kann der Zugang der schriftlichen Ausschließungserklärung<br />

auf dem Postwege nicht bewirkt werden, so scheidet der Gesellschafter<br />

mit Absendung der Erklärung (Poststempel) an die<br />

der Beteiligungsgesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse<br />

aus.<br />

Durch seinen Ausschluss entstehende Aufwendungen und<br />

Kosten der Beteiligungsgesellschaft trägt der Gesellschafter bis<br />

zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Sollte der Gesellschafter seiner Zahlungsverpflichtung<br />

nicht nachkommen, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die vorgesehene Abfindungszahlung<br />

mit den ausstehenden Kosten zu verrechnen.<br />

3. Sofern nach Maßgabe von § 9 zu berechnende Abfindungszahlungen<br />

an den das Treuhandverhältnis beendenden Treugeber<br />

geleistet werden, ist der Treuhandkommanditist berechtigt<br />

und bevollmächtigt, seinen treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme durch einseitige Erklärungen<br />

gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter herabzusetzen.<br />

Wird die Beteiligungsgesellschaft mit Wirkung zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung gemäß Ziffer 1 zulässig<br />

ist, aufgelöst, so nehmen Gesellschafter, die mit Wirkung zu<br />

diesem oder einem späteren Zeitpunkt gekündigt haben, an<br />

der Liquidation teil, als hätten sie nicht gekündigt.<br />

4. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, erstmals<br />

jedoch zum 31.12.2024, danach mit gleicher Frist jeweils zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres, durch Kündigung aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

auszuscheiden. Dieses Kündigungsrecht<br />

besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein neuer<br />

persönlich haftender Gesellschafter in die Beteiligungsgesellschaft<br />

eingetreten ist oder ein weiterer persönlich haftender<br />

Gesellschafter bereits in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen<br />

wurde. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich für<br />

die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs<br />

des Kündigungsschreibens im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine Zusendung per Fax oder E-Mail hemmt den<br />

Fristablauf nicht.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter scheidet darüber hinaus<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus:<br />

a) mit Eintritt der in § 131 Absatz 3 Nummer 5 und 6 und § 135<br />

HGB bezeichneten Ereignisse;<br />

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters oder eines anderen<br />

die Vermögensverhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

regelndes Verfahren;<br />

c) mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens oder eines anderen die Vermögensverhältnisse<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters regelnden<br />

Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

d) wenn ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund<br />

gekündigt wird, mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung;<br />

e) wenn die Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />

an der Beteiligungsgesellschaft betrieben und die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht binnen sechs Monaten aufgehoben<br />

wird;<br />

f) wenn er aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />

wird, mit der Mitteilung der Ausschlusserklärung der Beteiligungsgesellschaft.<br />

In allen Fällen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft auszuscheiden droht, ist der<br />

geschäftsführende Kommanditist berechtigt und verpflichtet<br />

und insoweit auch bevollmächtigt, unverzüglich einen geeigneten<br />

neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die Beteiligungsgesellschaft<br />

aufzunehmen, es sei denn, es wurde bereits<br />

ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

gibt der ausscheidende persönlich haftende Gesellschafter,<br />

dessen Name in der Firma enthalten ist, schon jetzt<br />

seine Einwilligung zur Fortführung der Firma unter Verwendung<br />

seines Namens. Verbleibt im Falle des Ausscheidens des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters nur noch ein Kommanditist,<br />

so geht das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft ohne<br />

Liquidation mit Aktiva und Passiva und dem Recht, die Firma<br />

fortzuführen, auf ihn über.<br />

Vorstehendes gilt entsprechend für das Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Beteiligungsgesellschaft,<br />

jedoch mit folgender Maßgabe: Scheidet der geschäftsführende<br />

Kommanditist in entsprechender Anwendung von<br />

vorstehender lit. a) bis lit. f) aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, ist der persönlich haftende Gesellschafter unverzüglich<br />

verpflichtet, einen geeigneten neuen geschäftsführenden<br />

Kommanditisten in die Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen,<br />

es sei denn, es wurde bereits ein weiterer geschäftsführender<br />

Kommanditist aufgenommen.<br />

5. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder<br />

der Kündigung der Beteiligungsgesellschaft durch einen Privatgläubiger<br />

eines Gesellschafters wird die Beteiligungsgesellschaft<br />

zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

6. Der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />

sind je einzeln bevollmächtigt, im Namen aller<br />

Gesellschafter von dem ausscheidenden Gesellschafter zu verlangen,<br />

dass dieser seine Beteiligung auf einen erwerbsbereiten<br />

Dritten überträgt, der vorrangig vor der Beteiligungsgesellschaft<br />

die Abfindung nach Maßgabe von § 9 an den<br />

ausscheidenden Gesellschafter zu leisten hat, ohne dass hierdurch<br />

die nachrangige Haftung der Gesellschaft für die Abfindung<br />

berührt wird.<br />

7. Der Treuhandkommanditist scheidet aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

in entsprechender Anwendung von vorstehender<br />

Ziffer 4. lit. a) bis f) aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen<br />

hinsichtlich des Treuhandkommanditisten vorliegen.<br />

Im Fall des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft gilt mit dem Ausscheiden der Gesellschaftsanteil<br />

als anteilig an die Treugeber im Verhältnis von


Gesellschaftsvertrag<br />

123<br />

deren Beteiligungen übertragen. Im Außenverhältnis ist der<br />

Übergang abhängig von der Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister; bis zur Eintragung in das<br />

Handelsregister werden die Treugeber wie atypisch stille Gesellschafter<br />

behandelt. Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht<br />

wird auf § 3 Ziffer 11 verwiesen. Die durch die<br />

Beendigung des Treuhandverhältnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehenden Aufwendungen sowie Kosten trägt abweichend<br />

von § 6 Ziffer 5 die Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist im Falle des Ausscheidens<br />

des Treuhandkommanditisten berechtigt, eine geeignete<br />

Person zu stellen, die den Treugebern den Abschluss eines<br />

Treuhandvertrages zu denselben Konditionen wie der ausscheidende<br />

Treuhandkommanditist anbietet.<br />

8. Sofern der Fondschließungsgarant im Zusammenhang mit<br />

der Erfüllung seiner Fondschließungsgarantie eine Kommanditbeteiligung<br />

übernimmt, scheidet er und ein eventueller<br />

Sonderrechtsnachfolger zum Ende des Geschäftsjahres aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft aus, in dem das anstelle oder zusätzlich<br />

zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

gewährte Darlehen vollständig getilgt ist.<br />

§ 8 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />

Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines geeigneten<br />

Erbnachweises (in der Regel eines Erbscheines oder eines<br />

Erbnachweises entsprechend § 35 Grundbuchordnung<br />

bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) legitimieren und<br />

der Beteiligungsgesellschaft, sofern erforderlich, eine Handelsregistervollmacht<br />

mit notariell beglaubigter Unterschrift im<br />

Original einreichen. Werden der Beteiligungsgesellschaft ausländische<br />

Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts,<br />

der Verfügungsbefugnis oder der Identifikation vorgelegt, so<br />

ist die Beteiligungsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen,<br />

der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden<br />

stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten<br />

im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden<br />

einzuholen.<br />

2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

erfolgen nach § 6; abweichend davon kann<br />

der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der<br />

Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen bzw. mit Wirkung<br />

zum Zeitpunkt des Erbfalls. Übernehmen nicht alle Erben aus<br />

einer Erbengemeinschaft den gesamten Beteiligungsanteil, so<br />

bedarf die Ermächtigung/Einverständniserklärung der nicht einen<br />

Beteiligungsanteil übernehmenden anderen Erben grundsätzlich<br />

der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Das Gleiche<br />

gilt, falls die Erben abweichend von der Erbquote den Beteiligungsanteil<br />

untereinander aufteilen wollen. In jedem Fall ist<br />

aber die Aufspaltung der Beteiligung des Erblassers in Beträge<br />

unterhalb EUR 10.000 unzulässig. Die Erbengemeinschaft ist<br />

somit verpflichtet, eine Auseinandersetzung herbeizuführen,<br />

bei der Beteiligungen entstehen, die jeweils mindestens EUR<br />

10.000 betragen oder durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.<br />

3. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Gesellschafterrechte<br />

des Erblassers bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />

einheitlich wahrzunehmen hat, sofern ihr jeweiliger<br />

Gesellschaftsanteil nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar ist<br />

oder unterhalb EUR 10.000 liegt. Der gemeinsame Bevollmächtigte<br />

ist gegenüber der Beteiligungsgesellschaft unverzüglich<br />

schriftlich zu benennen.<br />

4. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Gesellschafter,<br />

ein Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker<br />

oder ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />

Mitglied der rechts- bzw. steuerberatenden oder<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe sein. Solange ein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte und<br />

sonstigen Gesellschafterrechte der Erben in den Angelegenheiten,<br />

in denen sie nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

wahrgenommen werden können, mit Ausnahme<br />

der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös.<br />

Sofern alle durch den Erbfall entstehenden Gesellschaftsanteile<br />

jeweils einen Betrag von EUR 10.000 nicht unterschreiten<br />

und durch 1.000 teilbar sind, ist kein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter zu bestellen.<br />

5. Die Aufwendungen und Kosten, die der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Übergang/die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

des Erblassers auf Dritte entstehen, sind vom begünstigten<br />

Gesellschafter gemäß § 6 Ziffer 5 zu ersetzen. Dies<br />

gilt insbesondere für die Umschreibung des Gesellschafterregisters.<br />

Die Aufwendungen betragen 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

§ 9 Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern/Abfindung<br />

1. Falls ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet,<br />

erhält er eine Abfindung für seine Beteiligung (Kapitalkonto<br />

I, § 3 Ziffer 13) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser<br />

Ziffer 1 und der nachfolgenden Ziffern 2 bis 6:<br />

a) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag des Ausscheidens<br />

eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Scheidet<br />

der Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres aus, trägt<br />

die Kosten der Aufstellung die Beteiligungsgesellschaft. In<br />

allen anderen Fällen sind sie vom ausscheidenden Gesellschafter<br />

zu tragen.<br />

b) In der Auseinandersetzungsbilanz ist die Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft mit dem Unternehmenswert<br />

der Objektgesellschaft anzusetzen, welcher<br />

dem Anteil der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

entspricht. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />

Objektgesellschaft ist eine Bilanz der Objektgesellschaft auf<br />

den Tag des Ausscheidens aufzustellen. In dieser Bilanz ist das<br />

Grundvermögen der Objektgesellschaft mit dem Verkehrswert<br />

anzusetzen. Im Übrigen sind in der Auseinandersetzungsbilanz<br />

und der Bilanz der Objektgesellschaft, die auf den Tag des Ausscheidens<br />

aufzustellen sind, die Buchwerte nach der Handelsbilanz<br />

in Ansatz zu bringen.<br />

c) Können sich der ausscheidende Gesellschafter und die Beteiligungsgesellschaft<br />

auf den für den Unternehmenswert der<br />

Objektgesellschaft maßgeblichen Verkehrswert des Grundvermögens<br />

der Objektgesellschaft nicht einigen und wurde nicht<br />

innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Kündigung<br />

bzw. der Mitteilung über das Ausscheiden ein Gutachten<br />

hierzu erstellt, hat der Präsident der örtlich zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer auf Antrag eines der Beteiligten einen<br />

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

zur verbindlichen Feststellung des Verkehrswerts zu bestellen.<br />

Der Sachverständige hat als Unter- und Obergrenze die von<br />

den Beteiligten genannten Werte zu beachten. Die Kosten des<br />

Schiedsgutachtens tragen die Beteiligten in dem Verhältnis, in<br />

dem der Sachverständige von den von ihnen genannten Werten<br />

abweicht. Nennt ein Beteiligter keinen Wert, trägt er die<br />

Kosten des Schiedsgutachtens alleine.<br />

d) Im Falle einer Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1 erhält der ausscheidende<br />

Gesellschafter als Mindestabfindungsbetrag den<br />

ihm im Ausscheidenszeitpunkt quotal zustehenden Anteil am<br />

Unternehmenswert der Beteiligungsgesellschaft. Macht der<br />

ausscheidende Gesellschafter geltend, dass der sich gemäß<br />

vorstehender lit. a) bis c) ergebende Abfindungsbetrag geringer<br />

ist als der Mindestabfindungsbetrag, entscheidet über die<br />

Höhe des Unternehmenswerts der Beteiligungsgesellschaft ein<br />

vom Präsidenten der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

auf Antrag eines der Beteiligten zu bestellender<br />

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Ist der<br />

sich nach vorstehender lit. a) bis c) ergebende Abfindungsbetrag<br />

um mehr als 10 % geringer als der vom Sachverständigen<br />

festgestellte Wert, trägt die Beteiligungsgesellschaft die Kosten<br />

des Schiedsgutachtens, andernfalls tragen die Beteiligungsgesellschaft<br />

und der ausscheidende Gesellschafter die Kosten des<br />

Schiedsgutachtens jeweils zur Hälfte.<br />

e) Das Kapitalkonto III bleibt bei der Berechnung der Abfindung<br />

außer Betracht.<br />

2. Die Abfindung gemäß Ziffer 1 ist vom Tag des Ausscheidens<br />

an mit dem gemäß § 247 BGB jeweils gültigen Basiszinssatz zu<br />

verzinsen und in zwei gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die<br />

erste Rate ist fällig am 31.12. des auf die Auseinandersetzung<br />

folgenden Jahres und die zweite Rate sechs Monate später.<br />

3. Ist durch das Ausscheiden von Gesellschaftern die Liquidität<br />

der Beteiligungsgesellschaft gefährdet, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die Zahl der Abfindungsraten nach Ziffer<br />

2 auf bis zu acht gleiche Jahresraten zu erhöhen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

kann das Recht zur Erhöhung der Raten<br />

durch Erklärung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

bis drei Monate vor Fälligkeit der letzten noch ausstehenden<br />

Abfindungsrate ausüben. Der noch ausstehende Teil der<br />

Abfindung ist in gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

hat zugleich mit der Erklärung dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter einen Zahlungsplan zuzuleiten.<br />

4. Die Beteiligungsgesellschaft ist zur vorzeitigen Zahlung der<br />

Abfindung gemäß Ziffer 1 an den ausscheidenden Gesellschafter<br />

berechtigt.<br />

5. Eine Sicherstellung der Abfindung nach Ziffer 1 oder Befreiung<br />

von Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft kann<br />

nicht verlangt werden.<br />

6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens<br />

schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht teil.<br />

7. Der Saldo auf dem Kapitalkonto III eines jeden ausscheidenden<br />

Gesellschafters ist innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />

nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens auszugleichen.<br />

Soweit der ausscheidende Gesellschafter nach dieser Regelung<br />

zum Ausgleich eines negativen Saldos zu seinen Lasten (negativer<br />

Saldo) verpflichtet ist, beginnt diese Frist nicht vor dem<br />

Zugang einer schriftlichen Aufforderung zum Ausgleich durch<br />

die Beteiligungsgesellschaft. Die Pflicht zum Ausgleich eines<br />

negativen Saldos ist beschränkt auf den Teil des negativen Saldo,<br />

der durch Entnahmen (Auszahlungen) entstanden ist. Der<br />

ausscheidende Gesellschafter hat in jedem Fall die durch das<br />

Ausscheiden bedingten Kosten und Abgaben zu tragen, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist.


124<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

8. Bei Ausscheiden des Fondsschließungsgaranten in den in<br />

§ 7 Ziffer 8 genannten Fällen hat der Fondsschließungsgarant<br />

oder ein eventueller Sonderrechtsnachfolger als Auseinandersetzungsguthaben<br />

Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens<br />

auf seinen Kapitalkonten, mindestens aber in Höhe seiner<br />

Pflichteinlagen. Der Zahlungsanspruch ist zum Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens fällig.<br />

§ 10 Geschäftsführung/Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung ist unter Ausschluss des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters, soweit dies gesetzlich zulässig ist,<br />

allein der geschäftsführende Kommanditist berechtigt. Er ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Er ist jederzeit<br />

berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft<br />

ganz oder teilweise von Dritten, die namens und<br />

für Rechnung der Beteiligungsgesellschaft handeln, besorgen<br />

zu lassen und die hierfür erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist vorbehaltlich Ziffer 2<br />

berechtigt, alle Handlungen, die nicht über den gewöhnlichen<br />

Betrieb des Handelsgewerbes der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen,<br />

vorzunehmen.<br />

Dazu gehören insbesondere:<br />

a) die Übernahme und Verwaltung aller Vermögenswerte für<br />

die Beteiligungsgesellschaft, einschließlich der verzinslichen<br />

Anlage der Liquiditätsreserve;<br />

b) die Beauftragung der laufenden Rechts- und Steuerberatung<br />

sowie der Erstellung des Jahresabschlusses.<br />

2. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen, können<br />

nur mit Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />

vorgenommen werden. Einer Zustimmung bedürfen<br />

insbesondere:<br />

a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen<br />

an anderen Unternehmen mit Ausnahme des Erwerbs<br />

der in § 2 Ziffer 1 genannten Beteiligung an der Objektgesellschaft;<br />

b) die Veräußerung bzw. die Verwertung und Belastung sonstiger<br />

wesentlicher Vermögenswerte der Beteiligungsgesellschaft,<br />

mit Ausnahme der Umwandlung des in § 2 Ziffer 1 genannten<br />

an die Objektgesellschaft gewährten Darlehens in<br />

Eigenkapital (Kapitalrücklage) der Objektgesellschaft sowie der<br />

Verwertung der Liquiditätsreserve insbesondere zwecks Erwerbs<br />

der in § 2 Ziffer 1 genannten Beteiligung an der Objektgesellschaft;<br />

c) der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an<br />

den Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft zum Gegenstand<br />

haben;<br />

d) die Aufnahme von Darlehen, soweit diese einen Betrag von<br />

EUR 10.000.000 überschreiten, mit Ausnahme der Aufnahme<br />

von Darlehen in Zusammenhang mit einer Fondschließungsgarantie;<br />

e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen<br />

Haftungsfreistellungen, der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen,<br />

Kurs- und Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher<br />

Verträge im Zusammenhang mit der Finanzierung der<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft, soweit diese sich nicht<br />

im Rahmen der im Verkaufsprospekt im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

dargestellten Gesamtsumme des Fremdkapitals<br />

zuzüglich Zinsen und einmaliger Nebenleistungen halten;<br />

f) die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit der<br />

langfristigen Finanzierung der im Verkaufsprospekt näher beschriebenen<br />

Immobilien, soweit diese über die nach dem von<br />

der Objektgesellschaft abgeschlossenen langfristigen Kreditvertrag<br />

zu bestellenden Sicherheiten hinausgehen;<br />

g) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;<br />

h) Überschreitungen des im Verkaufsprospekt dargestellten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans um mehr als 5 % des Gesamtinvestitionsvolumens.<br />

Beschlussfassungen gemäß vorstehendem lit. a) bedürfen einer<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.<br />

3. Ungeachtet Ziffer 2 bedürfen der Abschluss, die Ergänzung<br />

und die Änderung von folgenden Verträgen bzw. die Vornahme<br />

von folgenden Handlungen, nicht eines zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschlusses:<br />

a) Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens an<br />

die Objektgesellschaft in Höhe von bis zu EUR 100.000.000;<br />

b) Anteilskauf- und Optionsvertrag über den Erwerb von 94,8 %<br />

der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft sowie über<br />

den Erwerb von weiteren 5,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft;<br />

c) Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises für den Erwerb<br />

der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft;<br />

d) Mittelfreigabekontrollvertag betreffend das Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft;<br />

e) Geschäftsbesorgungsverträge, insbesondere über die Konzeption<br />

der Beteiligungsgesellschaft, die Vermittlung der<br />

Fremdfinanzierung (End- und Zwischenfinanzierung) der Objektgesellschaft,<br />

die Vermittlung der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft, die Vermittlung<br />

des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft sowie die laufende<br />

Verwaltung/Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft;<br />

f) Verträge, mittels derer Dritte eine Garantie dafür übernehmen,<br />

dass das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft bis zu<br />

EUR 225.000.000 eingezahlt wird, bzw. der Beteiligungsgesellschaft<br />

anstelle dessen Darlehen in entsprechender Höhe gewähren<br />

(Fondschließungsgarantie);<br />

g) Bestellung von Sicherheiten entsprechend dem von der<br />

Objektgesellschaft abgeschlossenen langfristigen Kreditvertrag,<br />

insbesondere die Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />

aus der Fondsschließungsgarantie, die Verpfändung der<br />

Eigenmittelsammel- und Liquiditätsreservekonten sowie die<br />

Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Anteilskaufvertrag<br />

über den Erwerb von 94,8 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft.<br />

4. Nach Erwerb der Beteiligung an der Objektgesellschaft darf<br />

der geschäftsführende Kommanditist die Gesellschafterrechte<br />

der Beteiligungsgesellschaft in der Objektgesellschaft (Stimmrecht<br />

bei Beschlussfassungen der Objektgesellschaft, Abgabe<br />

von Willenserklärungen bei von der Objektgesellschaft abzuschließenden<br />

Verträgen) hinsichtlich der nachfolgend genannten<br />

Handlungen und Rechtsgeschäfte der Objektgesellschaft<br />

nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft ausüben. Er ist in<br />

diesen Fällen verpflichtet,<br />

– das Stimmrecht der Beteiligungsgesellschaft bei Beschlussfassungen<br />

der Objektgesellschaft gespalten so auszuüben,<br />

dass die Ausübung dem Ergebnis der gesonderten Beschlussfassung<br />

entspricht, möglichst durch Stimmabgabe gemäß dem<br />

Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen bei der gesonderten Beschlussfassung,<br />

soweit nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche<br />

Vorschriften eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts<br />

gebieten,<br />

– die Gesellschafterrechte der Beteiligungsgesellschaft in der<br />

Objektgesellschaft einheitlich so auszuüben, wie dies dem Ergebnis<br />

der gesonderten Beschlussfassung entspricht, soweit<br />

Gegenstand der Ausübung der Beteiligungsrechte die Abgabe<br />

von Willenserklärungen ist.<br />

Betroffen sind folgende Handlungen und Rechtsgeschäfte der<br />

Objektgesellschaft:<br />

a) Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Objektgesellschaft hinausgehen;<br />

b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen an<br />

Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung<br />

Dritter an den Ergebnissen der Objektgesellschaft<br />

zum Gegenstand haben;<br />

c) Abschluss von Einzelmietverträgen, die sich auf jeweils einzeln<br />

mehr als 10 % der Mietflächen des Grundbesitzes der Objektgesellschaft<br />

beziehen sowie die Änderung, Aufhebung<br />

und Beendigung von Einzelmietverträgen, die sich auf mehr<br />

als 20 % der Mietflächen des Grundbesitzes der Objektgesellschaft<br />

beziehen, es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen<br />

pro Jahr sind betragsmäßig geringer als 20 % der vereinbarten<br />

Jahresnettomiete, mit Ausnahme des in Ziffer 5 lit. c)<br />

genannten Mietvertrages;<br />

d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme<br />

vom Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />

der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen, Kursund<br />

Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher Verträge,<br />

soweit diese sich nicht im Rahmen der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

der Objektgesellschaft dargestellten Gesamtsumme<br />

des Fremdkapitals zuzüglich Zinsen und einmaliger<br />

Nebenleistungen halten, mit Ausnahme der in Ziffer 5 lit. g) bis<br />

lit. j) genannten Darlehen;<br />

e) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;<br />

f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten<br />

und grundstücksgleichen Rechten sowie die mit<br />

der Belastung einhergehenden abstrakten Schuldanerkenntnisse,<br />

mit Ausnahme des Erwerbs bzw. der Nutzung des in Ziffer<br />

5 lit. a) und b) genannten Grundbesitzes und der in Ziffer 5 lit. d)<br />

genannten Belastungen;<br />

g) Wiederherstellung der baulichen Anlagen im Falle ihrer vollständigen<br />

oder teilweisen Zerstörung oder ihres vollständigen<br />

oder teilweisen Untergangs sowie die Freigabe von damit zusammenhängenden<br />

Versicherungsleistungen;


Gesellschaftsvertrag<br />

125<br />

h) Veräußerung bzw. Verwertung wesentlicher Vermögenswerte<br />

der Objektgesellschaft;<br />

i) Überschreitungen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

um mehr als 5 % des Gesamtinvestitionsvolumens;<br />

j) Festlegung der Höhe der Entnahmen/Auszahlungen bei der<br />

Objektgesellschaft;<br />

k) Aufgabe des Geschäftsbetriebs der Objektgesellschaft oder<br />

seine wesentliche Einschränkung;<br />

l) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft;<br />

m) Auflösung bzw. Liquidation der Objektgesellschaft;<br />

n) Umwandlung der Objektgesellschaft.<br />

5. Ungeachtet Ziffer 4, bedürfen der Abschluss, die Ergänzung<br />

und die Änderung von folgenden Verträgen bzw. die Vornahme<br />

von folgenden Handlungen durch die Objektgesellschaft<br />

auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft nicht eines gesonderten<br />

Gesellschafterbeschlusses:<br />

a) Verträge zum Erwerb des im Grundbuch der Gemarkung<br />

Heerdt des Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> im Blatt Nr. 18074, laufende<br />

Nummer 3, Flur 36, Flurstück 36, laufende Nummer 8, Flur 36,<br />

Flurstücke 266, 267, 268 und 269, laufende Nummer 9, Flur 36,<br />

Flurstücke 271, 272, 273, 274, 275, 276 und 278, laufende Nummer<br />

10, Flur 36, Flurstücke 260, 261, 262 und 263, laufende<br />

Nummer 11, Flur 36, Flurstücke 280, 281 und 282 sowie laufende<br />

Nummer 12, Flur 36, Flurstücke 283 und 284 eingetragenen<br />

Grundbesitzes;<br />

b) Verträge zur unentgeltlichen und entschädigungslosen Nutzung<br />

des im Grundbuch der Gemarkung Heerdt des Amtsgerichts<br />

<strong>Düsseldorf</strong> im Blatt 8036, Flur 36, laufende Nummer 63<br />

und 65, Flurstücke 218 und 190 eingetragenen Grundbesitzes<br />

sowie im Blatt 8037, Flur 37, laufende Nummer 36 und 37, Flurstücke<br />

110 und 91 eingetragenen Grundbesitzes;<br />

c) Abschluss eines Mietvertrages mit der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH, Abschluss<br />

von Mietverträgen, soweit diese nicht unter Ziffer 4 lit.<br />

c) fallen, Änderung von Mietverträgen, soweit diese nicht unter<br />

Ziffer 4 lit. c) fallen, sowie Zustimmung zu Untervermietungen;<br />

d) Belastung der Grundstücke der Objektgesellschaft mit Grundpfandrechten<br />

mit einem Betrag von bis zu EUR 216.000.000;<br />

e) Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen der Objektgesellschaft<br />

zur Verwaltung der Grundstücke sowie der Neuabschluss<br />

dieser Geschäftsbesorgungsverträge, sofern das<br />

jährliche Honorar nicht das Honorar für den jeweils zuvor abgeschlossenen<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag um mehr als 50 %<br />

übersteigt;<br />

f) Darlehensaufnahme sowie alle damit zusammenhängenden<br />

Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Finanzierung des Abfindungsguthabens<br />

im Falle des Ausscheidens von Kommanditisten aus<br />

der Objektgesellschaft, welches nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

erfolgt;<br />

g) Darlehensvertrag zwischen der Beteiligungsgesellschaft und<br />

der Objektgesellschaft in Höhe von maximal EUR 100.000.000;<br />

h) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme<br />

vom Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />

der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen, Kursund<br />

Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher Verträge,<br />

soweit diese sich im Rahmen der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

der Objektgesellschaft dargestellten Gesamtsumme<br />

des Fremdkapitals zuzüglich Zinsen und einmaliger<br />

Nebenleistungen halten;<br />

i) Aufnahme von weiteren Darlehen bis zu EUR 50.000.000<br />

(optionale weitere Fremdfinanzierung) gemäß den Bedingungen<br />

des langfristigen Darlehensvertrages mit der finanzierenden<br />

Bank, soweit diese im Finanzierungsplan nicht aufgeführt<br />

sind;<br />

j) Aufnahme eines weiteren Darlehens von bis zu EUR<br />

10.000.000.<br />

6. Die Vertretung der Beteiligungsgesellschaft erfolgt durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter und den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt<br />

sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB und<br />

dem Wettbewerbsverbot gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 112<br />

HGB befreit.<br />

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu treffenden Bestimmungen erfolgen<br />

durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse werden im<br />

schriftlichen Verfahren (Brief oder Telefax) und in Gesellschafterversammlungen<br />

am Sitz der Beteiligungsgesellschaft gefasst.<br />

2. Es findet jährlich bis zum 31.10. mindestens eine Beschlussfassung<br />

statt.<br />

Dieser Beschlussfassung unterliegen insbesondere:<br />

a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters sowie des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten;<br />

b) die Wahl des Abschlussprüfers, wobei für die Jahre 2011 bis<br />

2013 bereits jetzt festgelegt wird, dass Deloitte & Touche GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, mit der Prüfung<br />

beauftragt werden soll;<br />

c) die Festlegung der Höhe der Entnahmen/Auszahlungen.<br />

Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen ferner:<br />

d) die Aufgabe des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder seine<br />

wesentliche Einschränkung;<br />

e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

f) die Auflösung bzw. Liquidation der Beteiligungsgesellschaft;<br />

g) die Umwandlung der Beteiligungsgesellschaft;<br />

h) alle sonstigen vom geschäftsführenden Kommanditisten zur<br />

Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten, insbesondere<br />

die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund.<br />

Beschlussfassungen gemäß vorstehenden lit. d) bis g) bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Änderungsbeschlüsse,<br />

die nicht alle Gesellschafter formell und<br />

materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern zusätzliche<br />

Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten oder des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

zu dessen Nachteil verändern, bedürfen der Zustimmung<br />

aller nachteilig betroffenen Gesellschafter.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist führt das schriftliche<br />

Beschlussverfahren durch. Er bestimmt die Frist zur Abgabe der<br />

Stimmen, die nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Absendung<br />

(Aufgabe zur Post) der Beschlussfassungsunterlagen an<br />

die Gesellschafter liegen darf. Die Versendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />

ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an<br />

die gegenüber der Beteiligungsgesellschaft jeweils zuletzt<br />

schriftlich genannte Adresse gesandt wurden. Ist der Aufenthalt<br />

eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus anderen<br />

Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt<br />

werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung<br />

dieses Zustandes, es sei denn, dass ein Vertreter vorhanden<br />

und dieser der Beteiligungsgesellschaft schriftlich bekannt<br />

gegeben worden ist. Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />

hat alle Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens,<br />

die Angabe des letzten Abstimmungstages und die<br />

Zahl der Stimmen des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit<br />

im Umlaufverfahren ist gegeben, wenn die<br />

vorstehend beschriebenen Formalien gewahrt worden sind.<br />

3. Außerordentliche Beschlussfassungen finden auf Antrag von<br />

Gesellschaftern statt, deren Gesellschaftseinlagen allein oder<br />

zusammen mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals entsprechen<br />

sowie auf Antrag des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

oder auf Antrag des Treuhandkommanditisten. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist führt die außerordentliche<br />

Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durch. Bei Eilbedürftigkeit<br />

kann er die Frist zur Abgabe der Stimmen gemäß<br />

vorstehender Ziffer 2 auf 14 Tage nach Absendung (Aufgabe<br />

zur Post) der Beschlussfassungsunterlagen verkürzen.<br />

4. Der geschäftsführende Kommanditist kann vom schriftlichen<br />

Beschlussverfahren absehen, wenn für die Durchführung<br />

einer Gesellschafterversammlung ein wichtiger Grund<br />

vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,<br />

wenn Gesellschafter, deren Gesellschaftseinlagen allein oder<br />

zusammen mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals entsprechen,<br />

die Durchführung einer Gesellschafterversammlung<br />

beantragen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der<br />

Tagesordnung nebst den Gegenständen, über die Beschluss<br />

gefasst werden soll. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen;<br />

maßgeblich ist das Datum der Absendung (Aufgabe zur Post).<br />

Bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann<br />

die Frist auf 14 Tage nach Absendung (Aufgabe zur Post) verkürzt<br />

werden.<br />

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist ordnungsgemäß,<br />

wenn sie an die gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wurde. Ist<br />

der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann er<br />

aus anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

nicht geladen werden, so ruht sein Stimmrecht<br />

bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein<br />

Vertreter vorhanden und dieser der Beteiligungsgesellschaft<br />

schriftlich bekannt gegeben worden ist.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist oder ein von ihm mit der<br />

Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet die<br />

Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter) und benennt<br />

einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />

wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,


126<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und<br />

der geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend bzw. vertreten sind.<br />

Jeder Gesellschafter kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehegatten,<br />

einen Elternteil, ein volljähriges Kind von ihm, einen Testamentsvollstrecker,<br />

seinen ständigen Generalbevollmächtigten<br />

oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />

Person der rechts- oder steuerberatenden Berufe (z. B.<br />

Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten<br />

lassen. Die Vertretung durch andere Personen als die Genannten<br />

bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />

Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter auszuhändigen.<br />

Einsprüche gegen Form und Inhalt des Protokolls sind innerhalb<br />

der Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung<br />

(Aufgabe zur Post) schriftlich mit Begründung gegenüber der<br />

Beteiligungsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />

selbst.<br />

5. Die Treugeber sind berechtigt, ihre Stimmrechte sowie sonstige<br />

Mitgliedschaftsrechte bei der Beteiligungsgesellschaft insoweit<br />

selbst auszuüben, als ihre treuhänderisch gehaltenen<br />

Teileinlagen berührt sind. Die Beteiligungsgesellschaft und ihre<br />

Gesellschafter sind mit dieser Rechtsausübung einverstanden.<br />

Ziffer 4 bleibt unberührt.<br />

6. Je volle EUR 1.000 der gezeichneten Kapitaleinlage gewähren<br />

eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter hat<br />

keine Stimmen.<br />

Wenn der Fondsschließungsgarant in Erfüllung seiner Fondsschließungsgarantie<br />

anstelle oder zusätzlich zur Übernahme<br />

von Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen<br />

gewährt, ist er berechtigt, eine Kommanditbeteiligung mit<br />

einer Pflichteinlage von EUR 100 und davon Haftsumme von<br />

EUR 10 zu übernehmen. Je EUR 1.000 der Darlehenssumme gewähren<br />

ein Stimmrecht von einer Stimme. Sofern der Fondsschließungsgarant<br />

einen Dritten benannt hat, der ein Darlehen<br />

gewährt, ist der Fondsschließungsgarant berechtigt, die übernommene<br />

Kommanditbeteiligung an diesen jederzeit ganz<br />

oder teilweise zu übertragen, sodass dieser je EUR 1.000 der<br />

Darlehenssumme ein Stimmrecht von einer Stimme erhält.<br />

7. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder<br />

aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt<br />

ist. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene<br />

Stimmen gewertet. Als nicht abgegeben gelten im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren auch die Stimmen, die mit einem späteren<br />

Poststempel als dem des letzten Abstimmungstages oder nach<br />

dem letzten Abstimmungstag per Telefax eingehen.<br />

8. Sofern ein Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung<br />

nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die<br />

Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für die Abstimmungspunkte<br />

schriftlich Weisungen zu erteilen. Einer auf unterschiedlichen<br />

Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung<br />

von Stimmrechten des Treuhandkommanditisten stimmen die<br />

Gesellschafter hiermit ausdrücklich zu. Bei fehlender Weisung<br />

enthält sich der Treuhandkommanditist seiner Stimme.<br />

9. Beschlüsse im schriftlichen Beschlussverfahren sind mit Eingang<br />

der erforderlichen Stimmen bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit Ablauf des letzten Abstimmungstages wirksam<br />

gefasst. Für die Wahrung der Frist ist der Poststempel bzw. Eingang<br />

per Telefax maßgebend.<br />

Den Gesellschaftern wird das Ergebnis der Beschlussfassung<br />

von der Beteiligungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt.<br />

10. Etwaige Mängel an im schriftlichen Verfahren oder in der<br />

Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüssen können nur<br />

binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zustellung<br />

des Ergebnisses der Beschlussfassung durch Klage gegen die<br />

Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

§ 12 Beirat<br />

1. Ein Beirat kann bei der Beteiligungsgesellschaft durch Beschluss<br />

gemäß § 11 Ziffer 1 gebildet werden. Der Beirat besteht<br />

aus drei Mitgliedern, von denen zwei durch die Gesellschafter<br />

gewählt und eines durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bestimmt werden. Er dient der Beratung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

2. Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für drei Jahre gewählt.<br />

Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

3. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br />

4. Der Beirat ist nicht berechtigt, dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, dem Treuhandkommanditisten oder dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten Weisung zu erteilen. Unberührt<br />

von § 16 ist der Beirat jedoch berechtigt, vom persönlich<br />

haftenden Gesellschafter oder dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Berichte über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Auf Beschluss des Beirates ist eines<br />

seiner Mitglieder oder ein beauftragter und zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteter Dritter auf Kosten der Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die Bücher und Schriften der Beteiligungsgesellschaft<br />

einzusehen.<br />

5. Die Mitglieder des Beirates haften nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder<br />

des Beirates sind auf höchstens EUR 100.000 pro Haftungsfall<br />

beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />

verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung über den die<br />

Ersatzpflicht begründenden Sachverhalt, soweit sie nicht kraft<br />

Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />

6. Die Mitglieder des Beirates erhalten neben der Erstattung<br />

ihrer Auslagen keine weitere Vergütung, es sei denn, die Gesellschafter<br />

beschließen mit einfacher Mehrheit etwas anderes.<br />

§ 13 Jahresabschluss und Verteilung des Jahresergebnisses<br />

1. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und<br />

die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung sind innerhalb<br />

der gesetzlichen Fristen nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />

zu erstellen. Für die Aufstellung der Bilanz sowie Gewinnund<br />

Verlustrechnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der Jahresabschluss<br />

ist von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

und dem geschäftsführenden Kommanditisten zu unterzeichnen.<br />

Der Jahresabschluss und die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />

sind von einem/einer von den Gesellschaftern<br />

durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer/<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Alsdann sind eine<br />

Kopie des Jahresabschlusses oder alternativ eine Kurzfassung<br />

des Jahresabschlusses und die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />

allen Gesellschaftern spätestens mit Übersendung<br />

der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen Beschlussfassung<br />

zuzuleiten.<br />

2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der Treuhandkommanditist<br />

für die laufende Verwaltung der Treugeber eine jährliche<br />

gewinnunabhängige Vergütung in Höhe von EUR 10.000 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines<br />

jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2011 am 30.11.2011. Die für<br />

die jeweiligen Folgejahre zu zahlende Vergütung erhöht bzw.<br />

ermäßigt sich ab dem Jahr 2013 jeweils automatisch zum 30.12.<br />

eines jeden Kalenderjahres um den Prozentsatz, um den sich<br />

der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland (Basis Jahr 2005 = 100) im Monat Dezember<br />

des betreffenden Kalenderjahres gegenüber dem<br />

Stand im Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres<br />

geändert hat. Die Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

ist ergebnisunabhängig, d. h. sie wird auch im Falle<br />

eines Verlustes gezahlt. Scheidet der Treuhandkommanditist<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er die vorgenannte<br />

Vergütung zeitanteilig. Entsprechendes gilt für einen neu in die<br />

Beteiligungsgesellschaft eintretenden Treuhandkommanditisten.<br />

Zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />

eines einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />

Treugeber gemäß den Regelungen des Treuhandvertrages gesondert<br />

in Rechnung gestellt.<br />

3. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der geschäftsführende<br />

Kommanditist für seine Tätigkeit gemäß § 10 für die Jahre 2011<br />

und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung in Höhe<br />

von EUR 482.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

jeweils fällig am 30.11. des jeweiligen Jahres. Ab dem Jahr 2013<br />

erhält der geschäftsführende Kommanditist für seine Tätigkeit<br />

gemäß § 10 eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung in<br />

Höhe von EUR 430.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

jeweils hälftig fällig am 31.05. und am 30.11. eines jeden<br />

Jahres, erstmals für das Jahr 2013 am 31.05. und 30.11.2013. Die<br />

nach Satz 2 für die jeweiligen Folgejahre zu zahlende Vergütung<br />

erhöht bzw. ermäßigt sich ab dem Jahr 2013 jeweils automatisch<br />

zum 30.12. eines jeden Kalenderjahres um den Prozentsatz, um<br />

den sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland (Basis Jahr 2005 = 100) im Monat<br />

Dezember des betreffenden Kalenderjahres gegenüber dem<br />

Stand im Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres<br />

geändert hat. Die Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten ist ergebnisunabhängig, d. h. sie wird auch im<br />

Falle eines Verlustes gezahlt. Scheidet der geschäftsführende<br />

Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er<br />

die vorgenannte Vergütung zeitanteilig. Entsprechendes gilt<br />

für einen neu in die Beteiligungsgesellschaft eintretenden geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.


Gesellschaftsvertrag<br />

127<br />

4. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der persönlich haftende<br />

Gesellschafter für seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />

Rechtsformkosten und als Entgelt für seine persönliche Haftung<br />

für die Jahre 2011 und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von EUR 7.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, fällig am 30.11.2011 für das Jahr 2011 und<br />

am 30.11.2012 für das Jahr 2012. Sollte keine Umsatzsteuer entstehen,<br />

so erhöht sich die Vergütung für das Jahr 2011 und 2012<br />

um den Betrag der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ab dem Jahr<br />

2013 erhält der persönlich haftende Gesellschafter für seine Aufwendungen<br />

einschließlich seiner Rechtsformkosten und als<br />

Entgelt für seine persönliche Haftung eine jährliche gewinnunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von EUR 7.500 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines jeden Jahres,<br />

erstmals für das Jahr 2013 am 30.11.2013. Die nach Satz 3 für die<br />

jeweiligen Folgejahre zu zahlende Vergütung erhöht bzw. ermäßigt<br />

sich ab dem Jahr 2013 jeweils automatisch zum 30.12.<br />

eines jeden Kalenderjahres um den Prozentsatz, um den sich<br />

der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland (Basis Jahr 2005 = 100) im Monat Dezember<br />

des betreffenden Kalenderjahres gegenüber dem Stand im<br />

Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geändert<br />

hat. Die Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

ist ergebnisunabhängig, d. h. sie wird auch im Falle eines<br />

Verlustes gezahlt. Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er die vorgenannte<br />

Vergütung zeitanteilig. Entsprechendes gilt für den<br />

in diesem Fall neu in die Beteiligungsgesellschaft eintretenden<br />

persönlich haftenden Gesellschafter.<br />

5. Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich Ziffer 6 –<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer gezeichneten Kapitalanteile<br />

ab Beitritt am nach Abzug der Aufwendungen gemäß vorstehender<br />

Ziffern 2 bis 4 verbleibenden Gewinn oder Verlust (handelsrechtliches<br />

Ergebnis) sowie am steuerlichen Ergebnis der<br />

Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Ist ein Gesellschafter während<br />

eines Geschäftsjahres nur zeitanteilig beteiligt, nimmt er<br />

am Gewinn und Verlust nur anteilig teil. Das steuerliche Ergebnis<br />

wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen<br />

zugewiesen, soweit sich aus Folgendem nichts anderes ergibt.<br />

Werden innerhalb eines Geschäftsjahres Kapitalerhöhungen<br />

vorgenommen, gilt Entsprechendes.<br />

verlust als Vorabauszahlungen. Die Vorabauszahlungen sind<br />

bis zum 30.06. des Folgejahres und grundsätzlich in EUR zu<br />

leisten. Sollten die Gesellschafter nur zeitanteilig in einem<br />

Geschäftsjahr beteiligt sein, erfolgt die Vorabauszahlung auch<br />

nur zeitanteilig an den jeweiligen Gesellschafter ab dem Monat,<br />

der auf den Monat des Beitritts des Gesellschafters zur Beteiligungsgesellschaft<br />

nach § 3 Ziffer 7 folgt. Vorabauszahlungen<br />

erfolgen vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafter gemäß<br />

§ 11 Ziffer 2 lit. c). Weichen die von den Gesellschaftern<br />

beschlossenen Auszahlungsbeträge von den Vorabauszahlungsbeträgen<br />

ab, erfolgt die Korrektur auf die beschlossenen<br />

Auszahlungsbeträge mit der dem Beschluss gemäß § 11 Ziffer<br />

2 lit. c) folgenden Vorabauszahlung.<br />

Sofern die Ergebnisverteilung nach Ziffer 6 nicht umsetzbar<br />

sein sollte, steht den Gründungsgesellschaftern bis zur ersten<br />

Kapitalerhöhung eine Auszahlung in Höhe ihres etwaigen Gewinnanteils<br />

zu.<br />

8. Sonderwerbungskosten sind dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

von jedem Gesellschafter bis spätestens zum 31.03.<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres ohne Aufforderung<br />

nachzuweisen. Entstehende Kosten durch die Einreichung solcher<br />

Nachweise bei der Gesellschaft nach diesem Stichtag<br />

trägt der Gesellschafter bis zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieser Kostenersatz<br />

wird grundsätzlich bei der Berechnung der Auszahlungen für<br />

den Gesellschafter durch die Gesellschaft berücksichtigt und<br />

vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebracht.<br />

§ 14 Nachschusspflichten/Wettbewerbsverbot<br />

1. Über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung<br />

vereinbarten Beteiligungssumme (Pflichteinlage) hinaus<br />

übernehmen die Gesellschafter weder gegenüber Dritten<br />

noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />

eine Zahlungsverpflichtung oder sonstige<br />

Haftung; dies gilt auch für den Fall der Liquidation.<br />

Von Vorstehendem unberührt bleibt die Haftung der Gesellschafter<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff.<br />

HGB und eine mögliche Zahlungsverpflichtung gemäß § 9<br />

Ziffer 7.<br />

2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter nicht.<br />

§ 15 Liquidation<br />

1. Im Falle der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft erfolgt<br />

die Liquidation durch den persönlich haftenden Gesellschafter,<br />

sofern sie nicht durch Gesellschafterbeschluss einer anderen<br />

natürlichen oder juristischen Person übertragen wird. Der persönlich<br />

haftende Gesellschafter ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

2. Nach Abzug sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten und<br />

der Vergütung für den Liquidator gemäß Ziffer 3, steht der Liquidationserlös<br />

den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer<br />

gezeichneten Beteiligungssumme zu.<br />

3. Der Liquidator erhält zulasten des Liquidationserlöses eine<br />

Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes des Grundvermögens<br />

der Objektgesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, soweit die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

veräußert wird. Soweit die Beteiligungsgesellschaft<br />

wegen Veräußerung des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

aufgelöst und liquidiert wird, erhält der Liquidator zulasten<br />

des Liquidationserlöses eine Vergütung in Höhe von<br />

1,5 % des Verkaufspreises des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Abschlagszahlungen<br />

in angemessener Höhe sind zulässig. Die<br />

endgültige Vergütung ist mit Abschluss der Liquidation zur<br />

Zahlung fällig.<br />

4. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, bis zur<br />

Ausreichung des in § 10 Ziffer 3 lit. a) genannten Darlehens an<br />

die Objektgesellschaft die Beteiligung der Gesellschafter an<br />

der Beteiligungsgesellschaft rückabzuwickeln. In diesem Fall<br />

scheiden die Gesellschafter mit den von ihnen gehaltenen<br />

Kommanditanteilen aus der Beteiligungsgesellschaft aus und<br />

erhalten das eingezahlte Kapital sowie das etwaig gezahlte<br />

Agio abzüglich angefallener Drittkosten von der Gesellschaft<br />

erstattet. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten mit<br />

dem von ihm für die Treugeber gehaltenen Kommanditanteil,<br />

jedoch mit der Maßgabe, dass die Treugeber das eingezahlte<br />

Kapital sowie das Agio abzüglich angefallener Drittkosten von<br />

der Gesellschaft erstattet erhalten. Weitere Ansprüche der Gesellschafter<br />

sind in diesem Fall ausgeschlossen. § 7 Ziffer 7 und<br />

§ 9 finden keine Anwendung.<br />

§ 16 Kontrollbefugnisse<br />

Gesellschaftern stehen die Rechte aus § 166 HGB zu. Sie können<br />

sich bei der Ausübung ihrer Kontrollrechte eines kraft Gesetzes<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechtsoder<br />

steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufes bedienen.<br />

Hierdurch entstehende Kosten haben sie selbst zu tragen.<br />

§ 17 Kosten des Vertrages<br />

Die Kosten für die Gründung der Beteiligungsgesellschaft, für<br />

diesen Vertrag und dessen Durchführung einschließlich etwa<br />

anfallender Steuern aller Art, soweit es Steuern der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind, trägt die Beteiligungsgesellschaft. Ausgenommen<br />

sind die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften<br />

bei Handelsregistervollmachten sowie die Kosten von Handelsregisteränderungen,<br />

die durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

sowie sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

begründet werden; diese Kosten trägt der Gesellschafter,<br />

der die Änderungen veranlasst, soweit in diesem Vertrag<br />

nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch bei Handelsregisteränderungen<br />

im Todesfall gemäß § 8 und bei Übertragungen<br />

gemäß § 4 Ziffer 3.<br />

6. Gewinne und Verluste (handelsrechtlich) sowie das steuerliche<br />

Ergebnis werden abweichend von Ziffer 5 – soweit möglich<br />

– so verteilt bzw. zugewiesen, dass sämtliche Kommanditisten<br />

unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft,<br />

hinsichtlich der insgesamt erwirtschafteten Gewinne und Verluste<br />

sowie des steuerlichen Ergebnisses im gleichen Verhältnis<br />

begünstigt und belastet sind. Maßgeblich für die Ergebnisverteilung<br />

ist das Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen. Bei<br />

einem Gesellschafterwechsel tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich<br />

der Ergebnisverteilung in die Rechtsposition seines<br />

Vorgängers ein. Wird das steuerliche Ergebnis im Rahmen einer<br />

steuerlichen Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt<br />

der Beteiligungsgesellschaft nachträglich geändert, ist der<br />

Mehr-/Mindergewinn oder Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />

Grundsätzen zu verteilen.<br />

7. Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft werden,<br />

vorbehaltlich einer angemessenen Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />

an die Gesellschafter frühestens mit Valutierung des<br />

Darlehens der Beteiligungsgesellschaft an die Objektgesellschaft<br />

gemäß § 10 Ziffer 3 lit. a), spätestens unmittelbar vor der<br />

Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer gezeichneten Kapitalanteile ausgezahlt.<br />

Auszahlungen erfolgen unabhängig vom Bilanzgewinn/-<br />

§ 18 Gesellschafterregister, Datenschutz, Informationspflichten<br />

1. Für sämtliche Gesellschafter wird ein Register mit ihren persönlichen<br />

beteiligungsbezogenen Daten geführt. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

führt dieses für die Kommanditisten, der<br />

Treuhandkommanditist für die Treugeber.<br />

2. Dieses Register enthält Namen und Anschrift des Gesellschafters,<br />

die Höhe seiner Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />

Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung.<br />

Jeder Gesellschafter erhält einen Registerauszug mit<br />

seinen persönlichen beteiligungsbezogenen Daten.<br />

Zu den persönlichen beteiligungsbezogenen Daten gehören<br />

auch sämtliche Angaben, die zur Beachtung der Vorgaben<br />

nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung<br />

(AO), erhoben werden, namentlich die Daten aus der<br />

Identifikationsprüfung sowie der Erklärung zum wirtschaftlich<br />

Berechtigten.<br />

3. Der Gesellschafter verpflichtet sich, der Gesellschaft seine<br />

persönlichen beteiligungsbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift,<br />

Bankverbindung, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer/<br />

Identifikationsnummer) und deren eventuelle Änderung un-


128<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

verzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner ist der Gesellschafter<br />

verpflichtet der Gesellschaft unverzüglich die für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen<br />

Nachweise (z. B. einen durch ein Kreditinstitut oder einen<br />

anderen nach dem Geldwäschegesetz genannten Dritten bestätigten<br />

Identifikationsnachweis) einzureichen, soweit dies<br />

nicht bereits im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung oder<br />

der Erteilung der Handelsregistervollmacht erfolgt ist. Soweit<br />

ein Gesellschafter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />

ins Ausland verlegen sollte, hat er der Gesellschaft einen<br />

inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

4. Der Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Einsicht in das<br />

Register oder auf Angaben über die übrigen Gesellschafter. Anderen<br />

Personen als dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft, dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft, dem im Verkaufsprospekt<br />

benannten Initiator, den im Verkaufsprospekt benannten Vertriebspartnern,<br />

der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem<br />

sonstigen Wirtschaftsprüfer, dem Verwalter der Beteiligungsgesellschaft<br />

und dem zuständigen Finanzamt darf die Gesellschaft<br />

keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung<br />

in das Register erteilen, soweit nicht der Gesellschafter ausdrücklich<br />

schriftlich zugestimmt hat oder Auskünfte zur Erfüllung<br />

von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

erteilt werden.<br />

5. Der Gesellschafter hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />

dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene<br />

Daten auf EDV-Anlagen entsprechend den Regelungen des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert und genutzt<br />

werden. Die Datenverarbeitung umfasst auch die Übermittlung<br />

dieser Daten an den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

an den persönlich haftenden Gesellschafter und die Deutsche<br />

Fonds Holding AG oder an den vom Gesellschafter gegebenenfalls<br />

benannten Steuerberater. Bei Treugebern werden deren<br />

Daten darüber hinaus an die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

übermittelt. Die Daten werden nach Beendigung der Beteiligung<br />

gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nicht nach gesetzlichen<br />

Vorschriften erforderlich ist.<br />

§ 19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Schadenersatz/Sonstiges<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses.<br />

2. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam<br />

ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />

des Vertrages ihre Gültigkeit, sofern dies nicht für eine<br />

der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt. Die<br />

nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche<br />

wirksame Bestimmung, die auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />

oder im schriftlichen Beschlussverfahren zu beschließen<br />

ist, zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in<br />

rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Im Fall von Lücken<br />

soll die Regelung gelten, die vereinbart worden wäre,<br />

hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.<br />

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen<br />

und Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zwischen der Beteiligungsgesellschaft und den Gesellschaftern<br />

sowie zwischen den Gesellschaftern ist, soweit gesetzlich<br />

zulässig, Stuttgart.<br />

4. Die Gesellschafter haben untereinander sowie im Verhältnis<br />

zu der Beteiligungsgesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch<br />

nicht bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />

bei verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen<br />

und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

5. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter nach Ziffer 4<br />

verjähren in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs und<br />

Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden und der Person des<br />

Schädigers. Der Gesellschafter kann sie nur geltend machen,<br />

wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr<br />

nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegenüber<br />

der Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht hat.<br />

Unabhängig von der Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden<br />

und der Person des Schädigers verjähren die Schadenersatzansprüche<br />

des Gesellschafters spätestens nach fünf Jahren<br />

seit Entstehung des Anspruchs.<br />

Ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis<br />

des Gesellschafters vom Schaden und der Person des Schädigers<br />

verjähren Schadenersatzansprüche des Gesellschafters in<br />

15 Jahren seit Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />

oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />

die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />

Handeln beruhen, und nicht für Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden;<br />

in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.<br />

6. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, die Beteiligungsgesellschaft<br />

die handelsrechtlichen Voraussetzungen für eine<br />

Kommanditgesellschaft nicht bzw. nicht mehr erfüllen, so gilt<br />

der Gesellschaftsvertrag für die dann verbleibende Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts mit folgender Maßgabe: Der persönlich<br />

haftende Gesellschafter ist allein vertretungsberechtigt, der<br />

geschäftsführende Kommanditist allein geschäftsführungsbefugt.<br />

Die Haftung der übrigen Gesellschafter bleibt auf die<br />

erbrachte Haftsumme beschränkt. Die geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben die Haftungsbeschränkung dem Rechtsverkehr<br />

nach außen kenntlich zu machen. Über das Weitere<br />

entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />

Stuttgart, den 27.04.2011<br />

<strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH<br />

Tobias Börsch<br />

(Geschäftsführer)<br />

<strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

Alexander Bernth<br />

Michael Ruhl<br />

(Geschäftsführer)<br />

(Geschäftsführer)<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Alexander Bernth<br />

Michael Ruhl<br />

(Geschäftsführer)<br />

(Geschäftsführer)


129


130<br />

Treuhandvertrag<br />

10. Treuhandvertrag<br />

Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

dem in der jeweiligen Beitrittserklärung zu der Kommanditgesellschaft<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

genannten<br />

Anleger<br />

– nachfolgend auch „Treugeber” genannt –<br />

und der<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

– nachfolgend „Treuhandkommanditist” genannt –<br />

wird der nachfolgende Treuhandvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1 Treuhandauftrag/Person des Treugebers<br />

1. Der Treugeber beauftragt hiermit die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH, als Treuhandkommanditist für ihn eine Kommanditbeteiligung<br />

treuhänderisch im eigenen Namen, aber im<br />

Umfang der vom Treugeber gezeichneten Beteiligungssumme<br />

für Rechnung des Treugebers, an der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />

genannt) zu begründen und treuhänderisch zu halten<br />

und zu verwalten.<br />

Der Treugeber ist an das Vertragsangebot für die Dauer von<br />

drei Monaten seit Unterzeichnung der Beitrittserklärung gebunden,<br />

es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung fristgerecht.<br />

Im Falle des wirksamen Widerrufs sind der Treuhandvertrag<br />

und die mittelbare Beteiligung des Treugebers an der<br />

Beteiligungsgesellschaft beendet.<br />

Dieser Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und durch den<br />

Treuhandkommanditisten innerhalb der Annahmefrist auch<br />

ohne Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber zustande.<br />

Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen dieses<br />

Treuhandvertrages ist die Erfüllung der in § 3 Ziffer 7 lit. a)<br />

bis d) des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />

(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) genannten Voraussetzungen.<br />

Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil des<br />

Treuhandkommanditisten ergibt sich aus der in der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers genannten Beteiligungssumme, soweit<br />

die Beteiligungssumme den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entspricht. Auch im Übrigen gelten für das Treuhandverhältnis<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem<br />

Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in<br />

seiner jeweiligen Fassung entsprechend, sofern nicht in diesem<br />

Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.<br />

2. Im Außenverhältnis hält der Treuhandkommanditist seine<br />

Kommanditbeteiligung für alle Treugeber, die mit ihm einen<br />

Treuhandvertrag geschlossen haben, als einheitlichen Kommanditanteil.<br />

Er tritt gegenüber Dritten in eigenem Namen auf.<br />

Dies gilt auch im Verhältnis zu der Beteiligungsgesellschaft. Er<br />

kann das auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht<br />

für einzelne Treugeberanteile gespalten ausüben. Er übt insoweit<br />

die ihm als Treuhandkommanditist zustehenden Gesellschafterrechte<br />

im eigenen Namen und gemäß den Weisungen<br />

des Treugebers aus, sofern nicht der Treugeber von den ihm<br />

nach § 4 zustehenden Befugnissen Gebrauch macht. Sind<br />

keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von seinen<br />

Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so enthält sich der<br />

Treuhandkommanditist der Stimme für den Treugeber.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist ausschließlich<br />

im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der<br />

Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er Kommanditist<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Im Innenverhältnis hält der<br />

Treuhandkommanditist seinen Kommanditanteil anteilig für<br />

den Treugeber in Höhe der von diesem gezeichneten Beteiligungssumme.<br />

Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der<br />

Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />

3. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen,<br />

die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, mittelbar<br />

als Treugeber der Beteiligungsgesellschaft beitreten.<br />

Eine Beteiligung von einzelnen natürlichen Personen, die in<br />

Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, juristischen<br />

Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften) ist ausgeschlossen.<br />

Im Einzelfall können der Treuhandkommanditist<br />

und der persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />

hierauf besteht nicht. Selbiges gilt, falls ein Treugeber die Beteiligung<br />

für Dritte halten möchte. Dies setzt zusätzlich die<br />

Offenlegung der Person des Dritten und somit des Treuhandverhältnisses<br />

voraus.<br />

Den Treugebern ist bekannt, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

beabsichtigt, der Gesellschaft die developer Objekt <strong>Düsseldorf</strong><br />

VCD-Realisierungs-GmbH & Co. KG, <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend<br />

„Objektgesellschaft“ genannt), zunächst ein Darlehen zu gewähren<br />

und sich nach Fertigstellung der im Verkaufsprospekt<br />

„<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong> <strong>98</strong> <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong>“<br />

(nach folgend „Verkaufsprospekt“ genannt) näher bezeichneten<br />

Immobile als Kommanditist an der Objektgesellschaft zu beteiligen.<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erklärt der<br />

Treugeber ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorgenannten<br />

Investitionen der Beteiligungsgesellschaft und zu den in<br />

§ 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />

Verträgen einschließlich eventueller Ergänzungs- und Änderungsverträge.<br />

§ 3 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages gilt<br />

entsprechend.<br />

4. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des Treuhandkommanditisten beziehungsweise<br />

eines anderen die Vermögensverhältnisse des Treuhandkommanditisten<br />

regelnden Verfahrens oder mit rechtskräftigem<br />

Beschluss der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels<br />

Masse, tritt der Treuhandkommanditist seinen treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteil hiermit an den Treugeber in<br />

Höhe von dessen Beteiligungsanteils mit allen damit verbundenen<br />

anteiligen Rechten, Pflichten, Ansprüchen und Verbindlichkeiten<br />

ab. Der Treugeber nimmt die Abtretung mit<br />

Abschluss dieses Treuhandvertrages an. Entsprechendes gilt<br />

für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

von Privatgläubigern des Treuhandkommanditisten in den<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil erfolgen.<br />

§ 2 Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit seine Ansprüche gegen<br />

die Beteiligungsgesellschaft aus der von ihm treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung jeweils gleichrangig<br />

in Höhe des Anteils des Treugebers, der seinem Beteiligungsanteil<br />

entspricht, an diesen ab. Zu den Ansprüchen zählen insbesondere<br />

Ansprüche auf das jeweils festzustellende anteilige<br />

Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), auf Auszahlungen/Entnahmen,<br />

den Liquidationserlös sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Falle des Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />

mit Abschluss dieses Treuhandvertrages an. Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, die an den Treugeber<br />

abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

des Treugebers, geltend zu machen und einzuziehen.<br />

2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />

nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />

Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf<br />

Verlangen entsprechend bevollmächtigen. Ergänzend gilt § 16<br />

des Gesellschaftsvertrages.<br />

3. Im Übrigen hat der Treugeber die in diesem Vertrag und, soweit<br />

anwendbar, die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechte.<br />

§ 3 Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, seine gezeichnete Beteiligungssumme<br />

zu 100 % zuzüglich 5 % Agio hierauf auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Bankkonto zu den in der Beitrittserklärung<br />

genannten Einzahlungsbedingungen und -terminen<br />

einzuzahlen. Eine Verzinsung der Einzahlung erfolgt nicht.<br />

§ 4 Gesellschafterbeschlüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />

1. Der Treugeber kann bei Beschlüssen der Beteiligungsgesellschaft<br />

im schriftlichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />

selbst abstimmen. Der Treuhandkommanditist<br />

bevollmächtigt insoweit den Treugeber. Die Beschlussfassungsunterlagen,<br />

einschließlich eines Vorschlags des Treuhandkommanditisten<br />

für die Ausübung des Stimmrechts, die<br />

Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Mitteilung über das Ergebnis der<br />

Beschlussfassung erhält der Treugeber von der Beteiligungsgesellschaft<br />

sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren als auch<br />

bei einer Gesellschafterversammlung zugesandt.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber, einen Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />

ein volljähriges Kind von ihm, einen Testamentsvollstrecker,<br />

seinen ständigen Generalbevollmächtigten oder eine von<br />

Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person der<br />

rechts- oder steuerberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwalt, Notar,<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten lassen. Die Vertretung<br />

durch andere Personen als die Genannten bedarf der<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine entsprechende schriftliche Vollmacht<br />

ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter<br />

auszuhändigen. Die Kosten für die Teilnahme<br />

an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle<br />

Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.<br />

3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung<br />

der Beteiligungsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch<br />

Dritte vertreten ist oder an dem schriftlichen Beschlussverfahren<br />

nicht teilnimmt, hat er die Möglichkeit, dem Treuhand-


Treuhandvertrag<br />

131<br />

kommanditisten für die Abstimmung schriftlich Stimmrechtsvollmacht<br />

zu erteilen und ihm für die Abstimmungspunkte<br />

schriftlich Weisungen zu erteilen. Bei fehlenden schriftlichen<br />

Weisungen des Treugebers enthält sich der Treuhandkommanditist<br />

der Stimme.<br />

4. Im Übrigen gilt § 11 des Gesellschaftsvertrages.<br />

§ 5 Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles,<br />

was er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und<br />

ihm nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />

an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />

herausgeben. Für den Fall, dass nicht der Treugeber,<br />

sondern der Treuhandkommanditist Auszahlungen/Entnahmen<br />

oder Zuflüsse aus der Beteiligungsgesellschaft erhält, ist<br />

der Treuhandkommanditist verpflichtet, diese umgehend an<br />

den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend<br />

ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteile weiterzuleiten.<br />

§ 7 Ziffer 2 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

§ 6 Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treugeber ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2012, zu kündigen, um seine treugeberische<br />

Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft umzuwandeln. Die Kündigung erfolgt<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhandkommanditisten.<br />

Mit Übertragung des Kommanditanteils endet das<br />

Treuhandverhältnis. Der Übergang ist abhängig von der Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht und den<br />

Kosten der Eintragung wird auf § 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen. Darüber hinaus trägt der Treugeber entsprechend<br />

§ 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags die durch die<br />

Beendigung des Treuhandverhältnisses dem Treuhandkommanditisten<br />

und der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten des Verwaltungsaufwandes bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder beim Treuhandkommanditisten, die pauschal auf<br />

EUR 100 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt<br />

werden.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum<br />

31.12.2024, schriftlich gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

auch ohne Umwandlung seiner treugeberischen Beteiligung<br />

in eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

kündigen.<br />

2. Der Treuhandkommanditist ist insbesondere berechtigt, das<br />

Treuhandverhältnis in den in § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten Fällen zu kündigen bzw. zu beenden. Eine<br />

Übertragung der treuhänderisch für den gekündigten Treugeber<br />

gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar<br />

auf den Treugeber findet nicht statt.<br />

3. Im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses erhält<br />

der Treugeber keine Abfindung, soweit er als Folge der Beendigung<br />

unmittelbar als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt wird. In den sonstigen Fällen der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses erhält der Treugeber eine Abfindung,<br />

soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.<br />

4. Sollte der geschäftsführende Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages die<br />

Rückabwicklung der Beteiligung der Gesellschafter an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beschließen, endet das Treuhandverhältnis<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />

Treugeber. In diesem Fall wird die auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Bankkonto eingezahlte Beteiligungssumme zuzüglich<br />

5 % Agio hierauf und abzüglich angefallener Drittkosten<br />

dem Treugeber gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

von der Beteiligungsgesellschaft er stattet. Im Übrigen gilt § 15<br />

Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

§ 7 Rechenschaftsbericht<br />

Der Treuhandkommanditist erstattet auf Grundlage der von<br />

der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen<br />

den Treugebern einen Bericht über das jeweils abgelaufene<br />

Geschäftsjahr. Im Übrigen wird der Treuhandkommanditist<br />

die Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />

der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar informieren. Er kann<br />

sich dabei der von der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung<br />

gestellten Unterlagen bedienen.<br />

§ 8 Beteiligungsregister/Datenschutz/Informationspflichten<br />

Die Treugeber werden vom Treuhandkommanditisten in ein<br />

von diesem geführtes Register eingetragen. Es wird vollumfänglich<br />

auf die Regelungen in § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen, die entsprechend gelten.<br />

§ 9 Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

1. Der Treuhandkommanditist hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch<br />

nicht bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />

bei verschuldensunabhängigen gesetzlichen Haftungstatbeständen<br />

und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

2. Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />

verjähren in drei Jahren ab Entstehung<br />

des Anspruchs und Kenntnis des Treugebers vom Schaden und<br />

der Person des Schädigers. Der Treugeber kann sie nur geltend<br />

machen, wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem<br />

Jahr nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegenüber<br />

dem Treuhandkommanditisten geltend gemacht hat.<br />

Unabhängig von der Kenntnis des Treugebers vom Schaden<br />

und der Person des Schädigers verjähren die Schadenersatzansprüche<br />

des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />

spätestens nach fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs.<br />

Ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis<br />

des Treugebers vom Schaden und der Person des Schädigers<br />

verjähren Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den<br />

Treuhandkommanditisten in fünfzehn Jahren seit Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den<br />

Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />

die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />

Handeln des Treuhandkommanditisten beruhen, und nicht für<br />

Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden; in diesen Fällen<br />

gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.<br />

3. Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für<br />

den Eintritt der im Verkaufsprospekt genannten steuerlichen<br />

Folgen. Die steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt<br />

der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit.<br />

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber<br />

einig, dass der Treuhandkommanditist keine Haftung für die<br />

Bonität der Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft oder<br />

dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen. Insbesondere haftet der Treuhandkommanditist<br />

nicht für den Eingang der mit den Vertragspartnern<br />

der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Zahlungen oder für<br />

den Eintritt der vom Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft<br />

verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />

4. Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die in Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

stehen.<br />

§ 10 Übertragung/Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderhalbjahres<br />

ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen. Der Dritte muss grundsätzlich<br />

eine natürliche Person sein. § 1 Ziffer 3 gilt entsprechend.<br />

Die Übertragung ist ausschließlich im Wege der Vertragsübernahme<br />

zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Vertragsübernahme<br />

kann sich auf einen Teil der vom Treuhandkommanditisten<br />

anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

beziehen. Eine teilweise Übertragung/Vertragsübernahme<br />

ist jedoch ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise<br />

Übertragung ein Treuhandverhältnis über eine anteilige<br />

Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter EUR 10.000<br />

bzw. in Höhe eines nicht mehr ohne Rest durch 1.000 teilbaren<br />

Betrages entstehen sollte. Mit der Übertragung der Rechte des<br />

Treugebers gehen gleichzeitig dessen Pflichten über. Dies gilt<br />

auch, soweit sie vor der Übertragung entstanden sind. Es steht<br />

dem übernehmenden Dritten frei, anstatt als Treugeber der<br />

Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist beizutreten. Sollte<br />

ein Beitritt als Kommanditist gewünscht sein, so hat der übernehmende<br />

Dritte dies der Beteiligungsgesellschaft rechtzeitig<br />

anzuzeigen. Im Übrigen finden in diesem Fall die Bestimmungen<br />

von § 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />

Anwendung.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />

dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den Namen,<br />

die Anschrift, die Höhe der übertragenen Beteiligung sowie<br />

eventuelle sonstige Angaben im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung etwaiger Rechtsnachfolger bekanntzugeben.<br />

3. Unbeschadet der Übertragung ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, alle Auszahlungen/Entnahmen an den Treuhandkommanditisten<br />

mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber<br />

dem ihr bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange<br />

ihr die Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem<br />

Monat angezeigt wurde.<br />

4. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile bzw. Rechte aus dem<br />

Treuhandverhältnis findet § 6 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />

Anwendung.


132<br />

Treuhandvertrag<br />

5. Der übertragende Treugeber trägt die durch die Übertragung<br />

der Beteiligung dem Treuhandkommanditisten entstehenden<br />

Aufwendungen und Kosten. Die Gebühr für den<br />

Verwaltungsaufwand beträgt 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Ergänzend gilt § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />

§ 11 Erbfall<br />

1. Beim Tod des Treugebers wird der Treuhandvertrag mit<br />

dessen Erben nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

fortgesetzt. § 8 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

2. Auf Verlangen der Erben können sich diese anstatt als Treugeber<br />

auch als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligen. § 6 Ziffer 1 und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 12 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

1. Für die laufende Verwaltung der Treugeber erhält der Treuhandkommanditist<br />

eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />

gemäß § 13 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />

eines einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />

Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

1. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam<br />

ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />

des Vertrages ihre Gültigkeit, sofern dies nicht für<br />

eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt.<br />

Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine<br />

solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen<br />

Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten<br />

kommt. Im Fall von Lücken soll die Regelung gelten, die vereinbart<br />

worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />

bedacht.<br />

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu<br />

diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen<br />

der Schriftform.<br />

3. Der Treuhandvertrag bleibt im Übrigen auch wirksam, wenn<br />

die Beteiligungsgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts wird oder als solche qualifiziert werden sollte.<br />

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen<br />

und Streitigkeiten aus diesem Treuhandvertrag<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

§ 13 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />

oder des Gesellschaftsvertrages handelt, kann er im Namen<br />

eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter<br />

eines Dritten Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vornehmen<br />

bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben.<br />

Alexander Bernth<br />

(Geschäftsführer)<br />

Anleger<br />

Michael Ruhl<br />

(Geschäftsführer)<br />

§ 14 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />

Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />

Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten<br />

Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e. V. anzurufen und gegen den Treuhandkommanditist<br />

ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />

richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen der<br />

Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />

Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />

der Beteiligungsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Treugeber über, überträgt der Verkäufer<br />

seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche<br />

Treugeberposition), der mit dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht, sodass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />

auch für den neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />

Treugeber soll seine Rechtsnachfolger auf das<br />

Bestehen dieser Regelung hinweisen.


133


134<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

11. Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Vertrag über die formale Kontrolle<br />

der Freigabe und Verwendung von<br />

Kommanditkapital inkl. Agio (Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrollvertrag)<br />

zwischen<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Stuttgart<br />

– nachfolgend „Emittent” genannt –<br />

und<br />

Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Hamburg<br />

– nachfolgend „Kontrolleur” genannt –<br />

Präambel<br />

1. Das mit dem Verkaufsprospekt „<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong> <strong>98</strong><br />

<strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong>“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“<br />

genannt) einzuwerbende Eigenkapital des Emittenten (nachfolgend<br />

„Emissionskapital“ genannt) beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten in der Fassung vom 27. April 2011 (nachfolgend<br />

„Gesellschaftsvertrag des Emittenten“ genannt) EUR<br />

224.990.000. Zusätzlich ist ein Agio in Höhe von 5 % des Emissionskapitals<br />

zu leisten. Als Anlageobjekte sind zunächst ein Darlehen<br />

in Höhe von insgesamt maximal EUR 100.000.000 (nachfolgend<br />

„Darlehensbetrag“ genannt) an die die developer Objekt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> VCD-Realisierungs-GmbH & Co. KG, <strong>Düsseldorf</strong><br />

(nachfolgend „Objektgesellschaft“ genannt) sowie letztendlich<br />

ein Anteil i. H. v. 94,8 % des Kommanditkapitals der Objektgesellschaft<br />

sowie Einzahlungen in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />

vorgesehen, nachdem diese das Eigentum an dem in<br />

<strong>Düsseldorf</strong>-Heerdt fertiggestellten „<strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong>“<br />

inkl. Parkhaus (nachfolgend gemeinsam „Immobilie“ genannt)<br />

erlangt hat.<br />

2. Von der Summe aus Emissionskapital, dem Kommanditkapital<br />

der Gründungsgesellschafter und dem Agio wird gemäß der<br />

im Verkaufsprospekt aufgeführten Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung<br />

(nachfolgend „Investitionsplan“ genannt)<br />

auf Ebene des Emittenten ein Betrag i. H. v. insgesamt<br />

EUR 181.526.588 (entspricht ca. 76,84 % dieser Summe bzw. der<br />

Differenz aus den im Investitionsplan unter „Kaufpreis der Fondsimmobilien“<br />

und „Aufnahme Fremdkapital“ ausgewiesenen Beträgen;<br />

nachfolgend „Kontrollkapital“ genannt) für die Ausreichung<br />

des Darlehensbetrages, den Erwerb der Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft sowie Einzahlungen in die Rücklagen<br />

der Objektgesellschaft verwendet. Der verbleibende Teil wird<br />

neben weiteren Einzahlungen in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />

insbesondere für fondsabhängige Kosten und die Bildung<br />

einer Liquiditätsreserve verwendet.<br />

3. Das Emissionskapital inkl. Agio ist von den Anlegern auf das<br />

Einzahlungskonto einzuzahlen, welches den Emittenten als<br />

alleinigen Kontoinhaber ausweist (nachfolgend „Mittelverwendungskontrollkonto“<br />

genannt). Ohne jegliche Kontrolle<br />

durch den Kontrolleur ist das über das Kontrollkapital hinausgehende<br />

Kommanditkapital inkl. Agio auf ein laufendes Konto<br />

des Emittenten zu überweisen. Der Kontrolleur hat insofern einmal<br />

monatlich Verfügungen mitzuzeichnen, die die Übertragung<br />

des über den Anteil des Kontrollkapitals am bis dahin gezeichneten<br />

und eingezahlten Kommanditkapital inkl. Agio hinausgehenden<br />

Betrages, somit ca. 23,16 % dieser Einzahlungen, auf<br />

ein laufendes Konto des Emittenten vorsehen. Alle weiteren Verfügungen<br />

des Emittenten unterliegen der Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrolle durch den Kontrolleur gemäß diesem<br />

Vertrag.<br />

4. Der in den Ziffern 2 und 3 genannte Anteil des Kontrollkapitals<br />

ändert sich ggf., sofern eine Fondsschließungsgarantie in Anspruch<br />

genommen werden muss. In diesem Fall ist vom Emittenten<br />

ein neuer Investitionsplan aufzustellen.<br />

5. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass<br />

auf der Grundlage dieses Vertrages kein Treuhandverhältnis begründet<br />

wird. Der Kontrolleur handelt nicht im fremden Interesse<br />

oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung<br />

dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung.<br />

Er ist unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden,<br />

insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an dem<br />

Emittenten beteiligen. Für seine Handlungen ist allein dieser Vertrag<br />

maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart<br />

sind, bei deren Vorliegen er seine Zustimmung durch Mitzeichnung<br />

zu Verfügungen des Emittenten zu geben und bei deren<br />

Nichtvorliegen er die Zustimmung zu verweigern hat. Der Kontrolleur<br />

ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten<br />

Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung eines Teils der<br />

Gelder durch den Emittenten nach formalen Kriterien. Er verfügt<br />

nicht über die Anlegergelder, sondern stimmt Verfügungen des<br />

Emittenten lediglich durch Mitzeichnung zu. Der Kontrolleur ist<br />

selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die<br />

eingezahlten Gelder zu veranlassen.<br />

§ 1 Gegenstand und Umfang der Kontrolltätigkeit<br />

1. Der Kontrolle unterliegt ausschließlich das in der Präambel<br />

Ziffer 2 genannte Kontrollkapital. Gegenstand der Kontrolltätigkeit<br />

sind nicht die Freigabe und die Verwendung sonstiger Mittel.<br />

2. Die Prüfung des Kontrolleurs beschränkt sich darauf, ob die in<br />

den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen.<br />

Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere<br />

nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Konzeption des Beteiligungsangebotes, der Bonität von beteiligten<br />

Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit<br />

von Garantien oder der von Dritten gegenüber dem<br />

Emittenten erbrachten Leistungen.<br />

§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

1. Die Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten für das<br />

Mittelverwendungskontrollkonto sowie ggf. weitere Mittelverwendungskontrollkonten<br />

sind durch den Emittenten als Kontoinhaber<br />

noch vor Veröffentlichung des Verkaufsprospekts zur<br />

Einwerbung des Emissionskapitals so auszugestalten, dass für die<br />

Verfügungen des Emittenten die Mitzeichnung des Kontrolleurs<br />

notwendig ist. Die jeweils kontoführende Bank, welche eine Kopie<br />

dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich<br />

der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten jeweils<br />

der schriftlichen Zustimmung des Kontrolleurs bedürfen.<br />

2. Die jeweils kontoführende Bank ist anzuweisen, dem Kontrolleur<br />

Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

und sämtliche das Konto betreffende Korrespondenz<br />

unverzüglich zur Kontrolle zu übersenden.<br />

3. Auf Wunsch wird der Emittent dem Kontrolleur ermöglichen,<br />

die Kontoumsätze unter Anwendung eines anerkannten Online-<br />

Banking-Verfahrens online abzurufen.<br />

§ 3 Mittelfreigabekontrolle<br />

1. Der Kontrolleur wird erst dann mit der Mittelverwendungskontrolle<br />

gemäß § 4 bezüglich des Kontrollkapitals beginnen, wenn<br />

von dem Emittenten folgende Nachweise erbracht werden:<br />

a) Gesellschaftsvertrag des Emittenten, u. a. als Nachweis der<br />

Verpflichtung der Gründungsgesellschafter zur Übernahme von<br />

Kommanditeinlagen (Pflichteinlagen) in Höhe von insgesamt<br />

EUR 11.000.<br />

b) Schriftliche Erklärung der <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH, Stuttgart, und der <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Stuttgart, wonach die Kommanditeinlage der <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH gemäß § 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten auf mindestens EUR 124.990.000 erhöht wurde.<br />

c) Schriftliche Erklärung eines deutschen Bankenkonsortiums,<br />

dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Vertrag über<br />

die Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR 199.000.000 zwischen<br />

der Objektgesellschaft und diesem Bankenkonsortium vom<br />

13. September 2010 vorliegen.<br />

d) Fondsschließungsgarantie der Deutsche Fonds Holding<br />

AG, Stuttgart, vom 27. April 2011 über einen Betrag von EUR<br />

225.000.000.<br />

2. Abweichend von Ziffer 1 ist der Kontrolleur zur Unterzeichnung<br />

von Verfügungen berechtigt und verpflichtet, wenn diese<br />

die zwischenzeitliche Anlage von noch nicht investiertem Kontrollkapital<br />

zum Ziel haben und die ausführende Bank unwiderruflich<br />

angewiesen wird, dass diese Mittel auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

zurückfließen werden.<br />

§ 4 Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Das Kontrollkapital soll von dem Emittenten auf einem oder<br />

mehreren der folgenden Wege verwendet werden:<br />

a) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft, das<br />

diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen des Erwerbs<br />

der Grundstücke an die Büropark Brüsseler Straße GmbH, <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen<br />

veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />

direkt an die Büropark Brüsseler Straße GmbH gerichtet sind.<br />

b) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft, das<br />

diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen der Errichtung<br />

der Immobilie an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Campus</strong>“ verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />

Verfügungen veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />

direkt an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Campus</strong>“ gerichtet sind.<br />

c) Erwerb eines Anteils an der Objektgesellschaft i. H. v. bis zu<br />

94,8 % des Kommanditkapitals. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />

Verfügungen veranlassen, die an den Verkäufer des Anteils,<br />

die Deutsche Bau Holding GmbH, Bremen, gerichtet sind.<br />

d) Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, die<br />

diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen des Erwerbs<br />

der Grundstücke an die Büropark Brüsseler Straße GmbH verwenden<br />

soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen<br />

veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs direkt<br />

an die Büropark Brüsseler Straße GmbH gerichtet sind.<br />

e) Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, die<br />

diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen der Errichtung<br />

der Immobilie an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong>


Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

135<br />

<strong>Campus</strong>“ verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />

Verfügungen veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />

direkt an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Campus</strong>“ gerichtet sind.<br />

f) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft oder<br />

Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, wobei<br />

diese die Mittel für sonstige im Investitionsplan auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft enthaltene fällige Zahlungen verwenden soll.<br />

Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen veranlassen,<br />

die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs direkt an den<br />

Leistungserbringer gerichtet sind.<br />

g) Soweit fällige Zahlungsverpflichtungen der Objektgesellschaft<br />

gemäß den Ziffern a), b), d), e) und f) bereits ganz oder<br />

teilweise durch Zwischenfinanzierungen beglichen wurden,<br />

wird der Emittent in diesen Fällen Verfügungen veranlassen, die<br />

eine Tilgung dieser Zwischenfinanzierung zur Folge haben.<br />

2. Der Kontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung<br />

der von dem Emittenten veranlassten Verfügungen gemäß<br />

Ziffer 1 mit dem Investitionsplan und je nach Art der Verfügung<br />

mit einem oder mehreren der folgenden Verträge bzw. Unterlagen:<br />

a) Darlehensvertrag zwischen dem Emittenten und der Objektgesellschaft<br />

wie er als Anlage zum Anteilskaufvertrag vom<br />

27. April 2011 beigefügt ist.<br />

b) Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft vom 25. März 2010.<br />

c) Grundstückskaufvertrag zwischen der Objektgesellschaft und<br />

der Büropark Brüsseler Straße GmbH vom 10. September 2010.<br />

d) Generalübernehmervertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />

und der Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>“ vom<br />

10. September 2010.<br />

e) Kauf – und Abtretungsvertrag zwischen dem Emittenten und<br />

der Deutsche Bau Holding GmbH vom 27. April 2011.<br />

f) Vertrag über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR<br />

199.000.000 zwischen der Objektgesellschaft und einem deutschen<br />

Bankenkonsortium vom 13. September 2010.<br />

g) Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung<br />

über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR 50.000.000<br />

zwischen der Objektgesellschaft und der Zech Bau Holding<br />

GmbH vom 22. September 2010.<br />

h) Vereinbarung einer Mietvorauszahlung i. H. v. EUR 20.000.000<br />

der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH an die Objektgesellschaft gemäß § 7<br />

Ziffer 7.8 des Mietvertrags vom 9. September 2010.<br />

i) Vertrag über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR<br />

4.084.000 zwischen der Objektgesellschaft und der Deutsche<br />

Bau Holding GmbH vom 15. Oktober 2010.<br />

j) Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Zahlungen gemäß<br />

Ziffer 1 f).<br />

3. Der Kontrolleur ist nach Prüfung gemäß Ziffer 2 vorbehaltlich<br />

Ziffer 4 zur Unterzeichnung dieser Verfügungen berechtigt und<br />

verpflichtet, wenn die Zahlungen an die im Investitionsplan bzw.<br />

den relevanten Verträgen gemäß Ziffer 2 genannten Empfänger<br />

(siehe auch Ziffer 1) in der dort genannten Höhe – zuzüglich ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer – gehen und – soweit ein Leistungsfortschritt<br />

bezüglich der Fertigstellung der Immobilie Voraussetzung<br />

für eine der in Ziffer 1 genannten Zahlungen ist – sofern<br />

folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br />

a) Rechnung des Zahlungsempfängers.<br />

b) Schriftliche Aufforderung der Objektgesellschaft an den Emittenten,<br />

die unter a) genannte Rechnung im Rahmen eines verkürzten<br />

Zahlungsweges zu begleichen, wobei dabei die Behandlung<br />

dieser Zahlung bei der Objektgesellschaft (z. B. Darlehen,<br />

Einzahlung in Rücklage etc.) zu nennen ist.<br />

c) Gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des Leistungsfortschritts<br />

durch einen von dem Emittenten beauftragten Sachverständigen.<br />

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im Investitionsplan<br />

festgelegten Positionen, die der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, nicht zulässig, soweit Festpreise beziehungsweise<br />

feste Vergütungen vereinbart wurden. Abweichungen,<br />

die sich hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind als<br />

gerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht im Widerspruch zu<br />

vertraglichen Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus<br />

Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />

wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.<br />

5. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist<br />

mit vollständiger Zahlung der der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegenden Positionen des Investitionsplans und anschließender<br />

Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eventuell verbleibenden Betrages an den Emittenten oder mit<br />

vollständiger Verwendung des Kontrollkapitals abgeschlossen.<br />

§ 5 Darstellung im Verkaufsprospekt<br />

Der Emittent verpflichtet sich, diesen Vertrag im Verkaufsprospekt<br />

abzudrucken und ansonsten im Verkaufsprospekt nicht den Eindruck<br />

zu erwecken, dass der Kontrolleur eine vollständige Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle bzgl. des gesamten<br />

Emissionskapitals durchführt. Weiter ist diese Besonderheit<br />

der Gestaltung im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ zu<br />

erwähnen, zudem sind die trotz der Kontrolle bestehenden Risiken<br />

des Verlustes der Vermögensanlage deutlich zu beschreiben.<br />

§ 6 Vergütung<br />

Vergütungsschuldner ist der Emittent. Höhe und Fälligkeit der<br />

Vergütung des Kontrolleurs, welche im Investitionsplan berücksichtigt<br />

wird, regelt eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen<br />

dem Kontrolleur und dem Emittenten.<br />

§ 7 Haftung<br />

1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung des<br />

Kontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der<br />

Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen „Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 2002“. Danach ist die Haftung des<br />

Wirtschaftsprüfers (hier: des Kontrolleurs) für Schadenersatzansprüche<br />

jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung<br />

von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten<br />

einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio. beschränkt; dies gilt<br />

auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person<br />

als dem Auftraggeber (hier: der Emittent) begründet sein sollte.<br />

Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren<br />

Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.<br />

Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer<br />

Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />

oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.<br />

Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle<br />

beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />

wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />

rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In<br />

diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: der Kontrolleur) nur<br />

bis zur Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen werden.<br />

2. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem<br />

der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens<br />

aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer<br />

Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung<br />

Klage erhoben wird und der Auftraggeber (hier: der<br />

Emittent) auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede<br />

der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.<br />

3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten des Kontrolleurs zugleich<br />

ein Verhalten eines anderen für einen Schaden ursächlich,<br />

so haftet der Kontrolleur anteilig in Höhe seines Verursachungsbeitrages.<br />

Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von<br />

Leben, Körper und Gesundheit. Eine Begrenzung der Höhe nach<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 8 Einbeziehung der „Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 2002“<br />

1. Es gelten zudem die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für<br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom<br />

1. Januar 2002“, welche Bestandteil dieses Vertrages sind.<br />

2. Die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“<br />

können beim Kontrolleur eingesehen und angefordert werden.<br />

§ 9 Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.<br />

2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />

werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

3. Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />

teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,<br />

wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine Bestimmung<br />

zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen<br />

Gehalt so nahe wie möglich kommt. Falls der Vertrag<br />

Lücken aufweist, sind die Parteien verpflichtet, eine Bestimmung<br />

zu vereinbaren, die dem entspricht, was die Parteien nach<br />

Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn die Angelegenheit<br />

bedacht worden wäre.<br />

Hamburg, den 27. April 2011<br />

Jan Bernhardt<br />

<strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Cordes + Partner GmbH Nr. <strong>98</strong> mbH, Stuttgart,<br />

Wirtschaftsprüfungs- diese handelnd für die<br />

gesellschaft<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Zustimmend zur Kenntnis genommen:<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH


136<br />

Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />

12. Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Stuttgart<br />

Eröffnungsbilanz, Vermögenslage, Zwischenbilanz und Planbilanz (Prognose) der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Wirtschaftliche Vermögens- Zwischen- Voraussicht- Voraussicht-<br />

Eröffnungsbilanz lage übersicht liche Ver- liche Verzur<br />

wirtschaft- 31.12.2010 zum mögenslage mögenslage<br />

lichen Neugrün- 31.03.2011 31.12.2011 31.12.2012<br />

Angaben in TEUR dung 11.10.2010 (Prognose) (Prognose)<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

1. Finanzanlagen<br />

B. Umlaufvermögen<br />

1. Guthaben bei Kreditinstituten 2 10 10 96.000 93.7<strong>98</strong><br />

2. Sonstige Vermögensgegenstände 102.834 102.834<br />

C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Summe Aktiva 2 10 10 1<strong>98</strong>.834 196.632<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital Kapitalanteile der Kommanditisten<br />

1. Kapitalkonto I (Festkapital) 1 11 11 225.000 225.000<br />

2. Kapitalkonto II (Agio) 11.250 11.250<br />

3. Variables Kapitalkonto II (Jahresergebnis, Entnahmen) – 1 – 1 – 37.416 – 39.618<br />

B. Rückstellungen<br />

1. Sonstige Rückstellungen<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

1. Sonstige Verbindlichkeiten 1<br />

Summe Passiva 2 10 10 1<strong>98</strong>.834 196.632


Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />

137<br />

Zwischengewinn- und Verlustrechnung und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Prognose) der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Voraussichtliche Ertragslage vom 11.10.2010 01.01.2011 01.01.2012<br />

bis bis bis<br />

31.03.2011 31.12.2011 31.12.2012<br />

Angaben in TEUR (Prognose) (Prognose)<br />

1. Sonstige betriebliche Aufwendungen – 1 – 34.924 0<br />

2. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.727 6.236<br />

3. Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss – 1 – 33.197 6.236<br />

Voraussichtliche Finanzlage 2011 und 2012 der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Prognose)<br />

Angaben in TEUR 31.12.2011 31.12.2012<br />

Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit – 33.197 6.236<br />

Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss – 33.197 6.236<br />

Cashflow aus dem Finanzierungsbereich 232.031 – 8.438<br />

Kapitaleinzahlungen Gesellschafter 236.250 0<br />

Auszahlungen Gesellschafter – 4.219 – 8.438<br />

Cashflow aus dem Investitionsbereich – 102.834<br />

Beteiligungen/Forderungen – 2.834<br />

Darlehensforderung – 100.000<br />

Veränderung der liquiden Mittel 96.000 – 2.202<br />

Zahlungsmittel am Ende des Jahres 96.000 93.7<strong>98</strong>


138<br />

Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />

Prognose der Zahlen zu Investitionen, Umsatz und Ergebnis der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 1<br />

2010 2011 2012 2013 2014<br />

TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR<br />

Investition 0 102.834 0 87.777 0<br />

Umsatz ² 0 1.367 5.000 12.808 12.807<br />

Ergebnis 0 – 33.197 6.236 – 442 6.072<br />

1 Da es sich bei dem Emittenten nicht um ein produzierendes Unternehmen handelt, können keine Planzahlen zur Produktion dargestellt werden.<br />

2 Liquiditätszufluss aus der Objektgesellschaft.<br />

Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

haben am 11.10.2010 eine Änderung<br />

des Gesellschaftszwecks, einen Gesellschafterwechsel<br />

und die Umfirmierung beschlossen.<br />

Auf diesen Zeitpunkt der wirtschaftlichen<br />

Neugründung wurde eine wirtschaftliche<br />

Eröffnungsbilanz erstellt. Der Verkaufsprospekt<br />

muss somit den Anforderungen<br />

nach § 15 VermVerkProspV entsprechen. Die<br />

tatsächlichen Ergebnisse können und werden<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit von den<br />

zuvor dargestellten Prognosen abweichen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht zur<br />

Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />

Zwischen der Erstellung der wirtschaftlichen<br />

Eröffnungsbilanz zum 11.10.2010 und<br />

der Zwischenübersicht zum 31.03.2011 hat<br />

sich die Geschäftslage planmäßig entwickelt.<br />

Die Pflichteinlage des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten wurde eingezahlt.<br />

Der Anteilskaufvertrag wurde am<br />

27.04.2011 abgeschlossen. Im Geschäftsjahr<br />

2011 wird der Beginn der prognosegemäßen<br />

Einwerbung des Eigenkapitals erwartet.<br />

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen<br />

und Wirkungszusammenhänge<br />

Die voraussichtliche Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage basiert im Wesentlichen auf<br />

den abgeschlossenen Verträgen und den<br />

der Prognoserechnung zugrunde liegenden<br />

Annahmen.<br />

Die Aufstellung der wirtschaftlichen Eröffnungsbilanz<br />

zur wirtschaftlichen Neugründung<br />

am 11.10.2010, der Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2010, die Zwischenübersicht zum<br />

31.03.2011 und die Prognose der Ertragslage<br />

für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 erfolgten<br />

nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

des HGB.<br />

Steuerrechtlich sind wesentliche Teile<br />

der Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren,<br />

die jedoch handelsrechtlich als Aufwand erfasst<br />

werden und in der voraussichtlichen<br />

Ertragslage 2011 berücksichtigt sind.


Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />

139<br />

Voraussichtliche Vermögenslage<br />

2011/2012 (Prognose)<br />

Die Aktivseite der voraussichtlichen Vermögenslage<br />

zeigt zum 31.12.2011 und zum<br />

31.12.2012 die Guthaben gegenüber Kreditinstituten<br />

und die sonstigen Vermögensgegenstände.<br />

Die voraussichtliche Kaufpreiszahlung<br />

und der Übergang von Gefahr, Besitz,<br />

Nutzen und Lasten des Fondsobjektes<br />

sollen am 31.12.2012/01.01.2013 erfolgen.<br />

Das ausgewiesene Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

der Jahre 2010 bis<br />

2012 berücksichtigt die kalkulierten Jahresergebnisse<br />

für 2010 bis 2012. Der Jahresfehlbetrag<br />

im Jahr 2011 ergibt sich aus den<br />

üblichen Anlaufkosten der Emission, insbesondere<br />

für die Fremdkapitalvermittlung<br />

und die Gebühren für die wirtschaftliche<br />

Konzeption. Weiterhin wurden die im Jahr<br />

2011 und 2012 kalkulatorisch prognostizierten<br />

Auszahlungen erfasst.<br />

Voraussichtliche Finanzlage 2011/2012<br />

(Prognose)<br />

In der voraussichtlichen Finanzlage werden<br />

die Cashflow-Rechnungen aus der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit, aus dem Finanzierungsbereich<br />

und aus der Investitionstätigkeit<br />

erfasst. Der Cashflow aus der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit bildet die Jahresergebnisse<br />

aus der Anlaufphase der Emission<br />

ab. Insbesondere sind hier die beteiligungsbezogenen<br />

Kosten zu nennen, die im Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen“ detaillierter<br />

erläutert werden. Der Cashflow aus dem Finanzierungsbereich<br />

zeigt die Liquiditätsentwicklung<br />

aus der Einzahlung des Eigenkapitals<br />

und die geplanten Auszahlungen an die<br />

Gesellschafter.<br />

Voraussichtliche Ertragslage 2011/2012<br />

(Prognose)<br />

Die voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnung<br />

2011 weist einen prospektierten<br />

Jahresfehlbetrag und für das Jahr 2012 einen<br />

Jahresüberschuss aus. Bei den sonstigen betrieblichen<br />

Aufwendungen sind Aufwendungen<br />

der Betriebsphase und im Jahr 2011<br />

zusätzlich beteiligungsbezogene Kosten enthalten.<br />

Die sonstigen Zinsen und ähnliche<br />

Erträge beinhalten Zinserträge durch die<br />

Vergabe des Darlehens an die Objektgesellschaft<br />

und Zinseinnahmen durch Anlage der<br />

Liquiditätsreserve.<br />

Aufgrund der Darstellung in TEUR sind<br />

Rundungsdifferenzen möglich.<br />

Voraussichtliche Planzahlen 2011 bis<br />

2014 (Prognose)<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wird voraussichtlich<br />

ein Darlehen bis zu einer Höhe von<br />

maximal EUR 100.000.000 an die Objektgesellschaft<br />

ausreichen und Nebenkosten übernehmen<br />

sowie im Jahr 2013 94,8 % der Gesellschaftsanteile<br />

an der Objektgesellschaft<br />

erwerben. Umsätze werden voraussichtlich<br />

nur durch Liquiditätszuflüsse der Objektgesellschaft<br />

erfolgen. Das Ergebnis ergibt sich<br />

aus der voraussichtlichen Ertragslage der<br />

Beteiligungsgesellschaft für die Jahre 2011<br />

bis 2014.<br />

Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit<br />

bildet den Mittelabfluss für die Darlehensvergabe<br />

an die Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase<br />

und die Übernahme<br />

von Anschaffungsnebenkosten der Objektgesellschaft<br />

ab. Die sich hieraus ergebenden<br />

Zahlungsmittel im Jahr 2011 werden in der<br />

voraussichtlichen Vermögenslage erfasst.


140<br />

Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />

13. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />

An der Beteiligungsgesellschaft können<br />

sich grundsätzlich nur einzelne natürliche<br />

Personen, die in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind, beteiligen. Eine Beteiligung<br />

von einzelnen natürlichen Personen,<br />

die nicht in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind, juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Gemeinschaften<br />

(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften)<br />

ist ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />

können der Treuhandkommanditist und der<br />

persönlich haftende Gesellschafter hiervon<br />

Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />

hierauf besteht nicht.<br />

Der Anleger tritt der Beteiligungsgesellschaft<br />

zunächst nur mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten als Treugeber bei.<br />

Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treugeber<br />

berechtigt, den Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von drei Monaten jeweils zum<br />

31.12. eines Jahres, frühestens allerdings<br />

zum 31.12.2012, zu kündigen und seine treugeberische<br />

Beteiligung in eine unmittelbare<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

umzuwandeln.<br />

Beitritt und Kapitaleinzahlung<br />

Zur Zeichnung eines Fondsanteils als<br />

Treugeber sind die vollständig ausgefüllten<br />

und unterzeichneten Beitrittsunterlagen im<br />

Original inklusive eventuell erforderlicher<br />

Nachweise über den Vermittler/Berater dem<br />

Treuhandkommanditisten einzureichen und<br />

werden von diesem entgegengenommen:<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

Die einzureichenden Beitrittsunterlagen<br />

sind:<br />

– Beitrittserklärung inklusive Identifikationsnachweis<br />

gemäß Geldwäschegesetz<br />

– Widerrufsbelehrung<br />

Die Berücksichtigung der Beteiligungssumme<br />

erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs<br />

der Beitrittsunterlagen bei der <strong>DFH</strong><br />

Treuhandgesellschaft mbH. Mündliche, telefonische<br />

oder per Telefax eingegangene<br />

Beitrittserklärungen können nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

Nach Übersendung der vollständig ausgefüllten<br />

und unterzeichneten Beitrittsunterlagen<br />

im Original inklusive eventuell erforderlicher<br />

Nachweise erfolgt der Beitritt<br />

zur Beteiligungsgesellschaft erst mit der Unterzeichnung<br />

und Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten<br />

sowie der vollständigen Einzahlung<br />

der Beteiligungssumme zuzüglich Agio. Ein<br />

Zugang der mit dieser Unterzeichnung abgegebenen<br />

Beitrittserklärung beim Anleger<br />

ist nicht erforderlich. Der Anleger erhält jedoch<br />

eine Benachrichtigung über die Annahme<br />

mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung.<br />

Die Beteiligung beträgt mindestens<br />

EUR 10.000 oder muss über einen höheren,<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbaren Betrag lauten.<br />

Abweichend hiervon können vom persönlichen<br />

haftenden Gesellschafter auch<br />

geringere Beteiligungssummen zugelassen<br />

werden.<br />

Die Beteiligungssumme des Anlegers<br />

ist in Höhe der jeweils gezeichneten Beteiligungssumme<br />

zu 100 %, zuzüglich 5 % Agio<br />

hierauf, auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Bankkonto der Beteiligungsgesellschaft,<br />

zu den in der Beitrittserklärung genannten<br />

Einzahlungsbedingungen und<br />

-terminen einzuzahlen.<br />

Kontoinhaber<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH<br />

& Co. KG<br />

Konto<br />

6 632 075 353<br />

Bank<br />

Landesbank Berlin AG, Berlin<br />

BLZ<br />

100 500 00<br />

IBAN<br />

DE90 1005 0000 6632 0753 53<br />

BIC<br />

BE LA DE BE<br />

Verwendungszweck<br />

Vorname und Nachname des Anlegers,<br />

Fonds <strong>98</strong><br />

Der Beitritt des Anlegers wird wirksam<br />

und seine Rechte und Pflichten aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag beginnen zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Unterzeichnung und<br />

Annahme der Beitrittserklärung durch den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter und<br />

den Treuhandkommanditisten, die voll ständige<br />

Einzahlung der zu leistenden Pflichteinlage<br />

zuzüglich Agio erfolgt ist, die Widerrufsbelehrung<br />

durch den Anleger unter zeichnet<br />

wurde und der Anleger ordnungsgemäß<br />

nach dem Geldwäschegesetz identifiziert<br />

wurde.<br />

Geldwäschegesetz und Abgabenordnung<br />

Nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes<br />

(GwG) ist eine Identifizierung<br />

des Anlegers anhand eines gültigen Personalausweises<br />

oder Reisepasses vorzunehmen<br />

(Identifikationsnachweis). Dem Anleger<br />

ist bekannt, dass eine Annahme des Zeichnungsscheines<br />

ohne Identifikationsnachweis<br />

nicht erfolgt. Der Anleger ist verpflichtet,<br />

Vertretungs- und Treuhandverhältnisse<br />

offenzulegen.<br />

Hinweise<br />

Einen Anteil an der Beteiligungsgesellschaft<br />

können grundsätzlich nur einzelne<br />

natürliche Personen, die in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind, erwerben.<br />

Der Erwerb oder das Halten von Anteilen<br />

als Treuhänder für Dritte ist grundsätzlich<br />

nicht zulässig. Ausgenommen von<br />

den vorgenannten Beschränkungen sind<br />

die Deutsche Fonds Holding AG als Fondsschließungsgarant<br />

oder im Rahmen der<br />

Fondsschließungsgarantie vom Fondsschließungsgaranten<br />

benannte Dritte. Gleiches<br />

gilt für den Treuhandkommanditisten,<br />

Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft,<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

im Falle des Ausscheidens eines<br />

Gesellschafters.<br />

Die Einhaltung der Zahlungstermine<br />

für die Einlage ist von erheblicher Bedeutung,<br />

da hiervon die planmäßige Finanzierung<br />

der Gesamtinvestition abhängt. Widerruft<br />

ein Gesellschafter seine Erklärung<br />

fristgerecht, scheidet der widerrufende An-


141<br />

leger, vorausgesetzt er ist der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuvor wirksam beigetreten, mit<br />

Zugang des Widerrufs bei der in der Widerrufsbelehrung<br />

genannten Gesellschaft aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft aus.<br />

Die Zeichnungsfrist beginnt einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes<br />

und endet mit Vollplatzierung von TEUR<br />

224.990 (öffentlich angebotene Vermögensanlage),<br />

spätestens am 30.12.2012, bei Verlängerung<br />

der Platzierungsphase durch den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter spätestens<br />

am 30.12.2013. Bei Überzeichnung ist<br />

es möglich, Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen<br />

zu kürzen. Darüber hinaus gibt<br />

es keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig<br />

zu schließen oder Zeichnungen, Anteile<br />

oder Beteiligungen zu kürzen.


142<br />

Übersicht zu den Vertragspartnern<br />

14. Übersicht zu den Vertragspartnern<br />

Sämtliche hier aufgeführten Vertragspartner unterliegen deutschem Recht.<br />

Beteiligungsgesellschaft (Emittent)<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRA 721827<br />

Gründungsdatum Tag der wirtschaftlichen Neugründung: 11.10.2010<br />

Tag der Ersteintragung: 27.09.2007<br />

Kommanditkapital zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

EUR 11.000; voll eingezahlt und voll geleistet<br />

Tobias Börsch, Hennef, als Geschäftsführer des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters sowie Alexander Bernth, Übersee, und Michael Ruhl,<br />

Stuttgart, als Geschäftsführer des geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

jeweils Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart;<br />

den Geschäftsführern ist keine gesonderte Funktion zugewiesen<br />

Persönlich haftender Gesellschafter und gleichzeitig Gründungsgesellschafter ohne Kapitalanteil an der Beteiligungsgesellschaft<br />

und persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitalanteil an der Objektgesellschaft<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

<strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH<br />

Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 724097<br />

Tag der ersten Eintragung 24.09.2007<br />

Stammkapital des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

und deren Geschäftsanschrift<br />

Gesellschafter<br />

EUR 25.000; voll eingezahlt und voll geleistet<br />

Tobias Börsch, Hennef<br />

Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, zu 99 %, Coram Beteiligungs-<br />

und Verwaltungsgesellschaft mbH, Stuttgart, zu 1 %


Übersicht zu den Vertragspartnern<br />

143<br />

Geschäftsführender Kommanditist und gleichzeitig Gründungskommanditist der Beteiligungsgesellschaft und<br />

geschäftsführender Kommanditist der Objektgesellschaft<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

<strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 727377<br />

Tag der Eintragung 18.09.2008<br />

Stammkapital des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Geschäftsführer des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

EUR 25.000; voll eingezahlt und voll geleistet<br />

Alexander Bernth, Übersee, und Michael Ruhl, Stuttgart;<br />

Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart;<br />

den Geschäftsführern ist keine gesonderte Funktion zugewiesen<br />

Gesellschafter Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, zu 100 %<br />

Treuhandkommanditist der Beteiligungsgesellschaft und gleichzeitig Gründungskommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 24591<br />

Tag der ersten Eintragung 24.05.2004<br />

Stammkapital des Treuhandkommanditisten EUR 25.000<br />

Geschäftsführer des Treuhandkommanditisten<br />

Alexander Bernth, Übersee, und Michael Ruhl, Stuttgart;<br />

Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Gesellschafter Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, zu 100 %


144<br />

Übersicht zu den Vertragspartnern<br />

Anbieter, Geschäftsbesorger, Fondsschließungsgarant<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

Deutsche Fonds Holding AG<br />

Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

Aktiengesellschaft<br />

Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 725832<br />

Tag der ersten Eintragung 13.03.1992<br />

Grundkapital EUR 5.000.000<br />

Vorstände<br />

Gesellschafter<br />

Alexander Bernth, Übersee, Tobias Börsch, Hennef,<br />

Michael Ruhl, Stuttgart;<br />

alle geschäftsansässig: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />

DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH,<br />

Delmenhorst, deren Gesellschafter sind: Deutsche Immobilien<br />

Holding AG, Bremen, zu 50 %, Topas Investment GmbH, Frankfurt<br />

am Main, zu 40 %, und Nordwest Industrie Finance GmbH, Frankfurt<br />

am Main, zu 10 %<br />

Personelle Verflechtungen 1<br />

Alexander Bernth<br />

Tobias Börsch<br />

Michael Ruhl<br />

Vorstand der Deutschen Fonds Holding AG, Stuttgart<br />

Geschäftsführer der <strong>DFH</strong> Aberia GmbH, Stuttgart<br />

Geschäftsführer der <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart<br />

Vorstand der Deutschen Fonds Holding AG, Stuttgart<br />

Geschäftsführer der <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft Nr. <strong>98</strong> mbH<br />

Vorstand der Deutschen Fonds Holding AG, Stuttgart<br />

Geschäftsführer der <strong>DFH</strong> Aberia GmbH, Stuttgart<br />

Geschäftsführer der <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart<br />

1 Siehe hierzu im Kapitel „Risiken“, Abschnitt „Interessenkonflikt“, Seite 19.<br />

Objektgesellschaft<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

die developer Objekt <strong>Düsseldorf</strong> VCD-Realisierungs-GmbH & Co.<br />

KG (künftig <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Objektgesellschaft mbH & Co. KG)<br />

Schadowplatz 12, 40212 <strong>Düsseldorf</strong><br />

Kommanditgesellschaft<br />

Handelsregister Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> HRA 21016<br />

Geschäftsführer<br />

Tag der Ersteintragung 13.04.2010<br />

Burkhard Schmidt, Neustadt, als Geschäftsführer des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters der Objektgesellschaft<br />

Gesellschafter Deutsche Bau Holding GmbH, Bremen, zu 100 %<br />

Kommanditkapital zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

EUR 1.000; voll eingezahlt und voll geleistet


Übersicht zu den Vertragspartnern<br />

145<br />

Verkäufer des Anlageobjektes und Kommanditist der Objektgesellschaft<br />

Firma<br />

Deutsche Bau Holding GmbH<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Lahusenstraße 25, 27749 Delmenhorst<br />

Rechtsform<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht Bremen HRB 24960 HB<br />

Tag der ersten Eintragung 07.08.1990<br />

Gesellschafter Premium Holding GmbH, Bremen, zu 100 %<br />

Stammkapital EUR 8.358.850<br />

Geschäftsführer<br />

Kurt Zech, Bremen<br />

Mieter<br />

Firma<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Rechtsform<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

Am Seestern 1, 40547 <strong>Düsseldorf</strong><br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> HRB 24644<br />

Tag der ersten Eintragung 11.09.1<strong>98</strong>9<br />

Stammkapital EUR 220.570.700<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>Vodafone</strong> Group PLC/Großbritannien<br />

Friedrich P. Joussen (Vorsitzender), Duisburg, Dirk Barnard, Genf,<br />

Sebastian Ebel, Braunschweig, Jan Geldmacher, Essen,<br />

Hartmut Kremling, Radebeul, Frank Rosenberger, Meerbusch,<br />

Achim Weusthoff, Mülheim


146<br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

15. Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

Übersicht:<br />

A. Allgemeine Informationen zum<br />

Anbieter und anderen gegenüber den<br />

Anlegern auftretenden Personen<br />

B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />

C. Informationen über die Besonderheiten<br />

des Fernabsatzvertrages<br />

D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung<br />

A. Allgemeine Informationen zum<br />

Anbieter und anderen gegenüber den<br />

Anlegern auftretenden Personen<br />

Anbieter des Beteiligungsangebotes<br />

Deutsche Fonds Holding AG<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

Telefon: 0711 32653-00<br />

Telefax: 0711 2845401<br />

E-Mail: info@dfh-ag.com<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht Stuttgart HRA 725832<br />

Gesetzliche Vertreter: Alexander Bernth,<br />

Übersee, Tobias Börsch, Hennef, Michael<br />

Ruhl, Stuttgart, (alle Vorstandsmitglieder,<br />

Anschrift: ebenda).<br />

Tätigkeit<br />

Strukturierung, Konzeption, Vermarktung<br />

und Verwaltung von Kapitalanlagen,<br />

Investitions- und Finanzierungsmodellen,<br />

insbesondere von Mobilien- und <strong>Immobilienfonds</strong><br />

und in diesem Zusammenhang<br />

die Übernahme von Platzierungsgarantien<br />

sowie die Vermittlung nach § 34 c GewO,<br />

die Verwaltung und Verwertung von<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten sowie von beweglichen Sachen<br />

und Rechten aller Art. Die Gesellschaft führt<br />

Investitions-, Finanzierungs-, Organisationsund<br />

sonstige Unternehmensberatungen<br />

durch. Ausgenommen sind Tätigkeiten und<br />

Geschäfte, die der Erlaubnis nach dem KWG<br />

bedürfen.<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

Telefon: 0711 32653-00<br />

Telefax: 0711 2845401<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht Stuttgart HRA 721827<br />

vertreten durch: <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> mbH (persönlich haftender<br />

Gesellschafter, alleinvertretungsberechtigt),<br />

Stuttgart, vertreten durch Tobias Börsch,<br />

Hennef (Geschäftsführer, alleinvertretungsberechtigt);<br />

Anschrift: Kriegsbergstraße 13,<br />

70174 Stuttgart.<br />

Tätigkeit<br />

Gesellschaftszweck ist die Gewährung<br />

eines Darlehens an die Gesellschaft die<br />

developer Objekt <strong>Düsseldorf</strong> VCD-Realisierungs-GmbH<br />

& Co. KG, <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend<br />

Objektgesellschaft), sowie die Beteiligung<br />

als Kommanditist an der Objektgesellschaft.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt,<br />

selbst oder durch Beauftragung Dritter<br />

alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vorzunehmen,<br />

die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

notwendig oder zweckmäßig<br />

erscheinen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise<br />

gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten<br />

auszuüben oder Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis<br />

nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO)<br />

oder nach §§ 1, 32 des Gesetzes über das<br />

Kreditwesen (KWG) bedürfen.<br />

Gesellschaftszweck der vorgenannten<br />

Objektgesellschaft ist der Erwerb, das Bebauen,<br />

das Mieten, das Vermieten, die Verwaltung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten, die Veräußerung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten zum Zwecke der Vermögensverwaltung<br />

und der Erwerb, das Mieten, das<br />

Vermieten, das Leasen, das Verleasen, die<br />

Errichtung, die Sanierung und die Verwaltung<br />

von Baulichkeiten sowie unmittelbar<br />

diesem Geschäftszweck dienende und ihn<br />

fördernde Geschäfte sowie verwandte Geschäfte<br />

sowie das Begründen und Halten<br />

von Beteiligungen zu diesem Zweck.<br />

Treuhandkommanditist<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

Telefon: 0711 32653-00<br />

Telefax: 0711 2845401<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht Stuttgart HRB 24591, vertreten<br />

durch Alexander Bernth, Übersee, und<br />

Michael Ruhl, Stuttgart, (Anschrift: Kriegsbergstraße<br />

13, 70174 Stuttgart).<br />

Tätigkeit<br />

Die treuhänderische Übernahme und<br />

Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen<br />

sowie alle damit einhergehenden<br />

Tätigkeiten. Ausgenommen sind Tätigkeiten<br />

und Geschäfte, die einer staatlichen Genehmigung<br />

bedürfen, insbesondere Geschäfte,<br />

die der Genehmigung oder Erlaubnis nach<br />

§ 34 c Gewerbeordnung oder nach dem<br />

Kreditwesengesetz bedürfen.<br />

Aufsichtsbehörden<br />

Jeweils keine.<br />

Anlageberater<br />

Zu den Angaben des Vermittlers siehe<br />

Beitrittserklärung.<br />

B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />

Der Verkaufsprospekt vom 29.04.2011<br />

zum Beteiligungsangebot an der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong><br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

(nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />

genannt), der auf den Seiten 120 ff. des<br />

Verkaufsprospektes abgedruckte Gesellschaftsvertrag,<br />

der auf den Seiten 130 ff.<br />

des Verkaufsprospektes abgedruckte<br />

Treuhandvertrag sowie die Beitrittserklärung<br />

enthalten detaillierte Beschreibungen<br />

der Vertragsverhältnisse, auf die ergänzend<br />

verwiesen wird. Soweit nachfolgend Seiten-


Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

147<br />

angaben ohne weiteren Hinweis erfolgen,<br />

beziehen sich diese auf den Verkaufsprospekt.<br />

1. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />

Mit seinem Beitritt beteiligt sich der<br />

Anleger zunächst mittelbar als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten an der<br />

Beteiligungsgesellschaft. Der Anleger ist in<br />

Abhängigkeit von seiner Beteiligungsquote<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrages (insbesondere § 13)<br />

am wirtschaftlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt. Die weiteren<br />

Einzelheiten sind dem Verkaufsprospekt<br />

und der Beitrittserklärung zu entnehmen.<br />

2. Preise<br />

Die Beteiligung des Anlegers beträgt<br />

mindestens EUR 10.000 oder lautet über<br />

einen höheren, durch 1.000 ohne Rest teilbaren<br />

Betrag. Abweichend hiervon können<br />

auch geringere Beteiligungssummen vom<br />

persönlich haftenden Gesellschafter zugelassen<br />

werden; die Mindestsumme von EUR<br />

5.000 darf aber nicht unterschritten werden.<br />

Der Beteiligungsbetrag ist in Höhe von<br />

100 % zuzüglich 5 % Agio zu erbringen.<br />

3. Weitere vom Anleger zu zahlende<br />

Steuern und Kosten<br />

Liefer- und Versandkosten werden nicht<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Bei Umwandlung der treugeberischen<br />

Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung<br />

als Kommanditist trägt der Anleger die anfallenden<br />

Kosten. Insoweit wird auf § 6 Ziffer<br />

1 des Treuhandvertrages und auf § 3 Ziffer 7<br />

und 10 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />

Die Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer<br />

und der Solidaritätszuschlag und<br />

gegebenenfalls weitere Steuern fallen direkt<br />

bei dem einzelnen Anleger an bzw. werden<br />

ihm zugerechnet. Zu den Einzelheiten der<br />

steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung<br />

für den Anleger wird auf die Ausführungen<br />

im Verkaufsprospekt (vgl. Kapitel „Steuerliche<br />

Grundlagen“) verwiesen.<br />

4. Zusätzliche Telekommunikationskosten<br />

Spezifische zusätzliche Kosten für die Benutzung<br />

von Fernkommunikationsmitteln<br />

werden dem Anleger von der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht in Rechnung gestellt.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti etc.<br />

hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

5. Zahlung und Erfüllung der Verträge<br />

Der Anleger hat seine Beteiligungssumme<br />

zuzüglich 5 % Agio gemäß der Festlegung<br />

in der Beitrittserklärung zu zahlen. Hinsichtlich<br />

der Einzahlungsrate und des Einzahlungstermins<br />

wird auf die Beitrittserklärung<br />

verwiesen.<br />

Die Beteiligungssumme zuzüglich 5 %<br />

Agio sind auf das zugunsten des Treuhandkommanditisten<br />

eingerichtete und in der<br />

Beitrittserklärung bezeichnete Bankkonto<br />

zu zahlen. Ergänzend wird auf die Erläuterungen<br />

im Verkaufsprospekt verwiesen (vgl.<br />

Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />

6. Leistungsvorbehalte<br />

Nach Eintritt der vorstehend genannten<br />

Voraussetzungen bestehen keine Leistungsvorbehalte.<br />

Eine Alternativanlage entfällt.<br />

Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft<br />

können nur erworben werden, solange<br />

der Fonds noch nicht geschlossen ist.<br />

7. Risikohinweis<br />

Die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist, wie im Verkaufsprospekt dargestellt,<br />

wegen ihrer spezifischen Merkmale<br />

mit speziellen Risiken behaftet (siehe Kapitel<br />

„Risiken“).<br />

C. Informationen über die Besonderheiten<br />

des Fernabsatzvertrages<br />

1. Information zum Zustandekommen<br />

der Verträge im Fernabsatz<br />

Der Anleger gibt durch Unterzeichnung<br />

und Einreichen der ausgefüllten Beitrittserklärung<br />

nebst geforderten Nachweisen<br />

an den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft und den<br />

Treuhandkommanditisten ein Angebot auf<br />

Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft ab.<br />

An der Beteiligungsgesellschaft können<br />

sich grundsätzlich nur natürliche Personen,<br />

die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, beteiligen. Voraussetzung<br />

für die Beteiligung des Anlegers mittelbar<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Beteiligungsgesellschaft ist<br />

die Annahme der Beitrittserklärung durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

und den Treuhandkommanditisten, die<br />

vollständige Einzahlung der zu leistenden<br />

Beteiligungssumme zuzüglich einem Agio<br />

von 5 % hierauf, die Unterzeichnung der<br />

Widerrufsbelehrung durch den Anleger,<br />

die ordnungsgemäße Identifizierung des<br />

Anlegers nach dem Geldwäschegesetz<br />

sowie die Erhöhung des Kapitalanteils des<br />

Treuhandkommanditisten.<br />

Eines Zugangs einer Annahmeerklärung<br />

beim Anleger bedarf es nicht. Dem Anleger<br />

werden die Annahme des Angebotes und<br />

der Beitritt schriftlich bestätigt.<br />

2. Widerrufsrechte<br />

Die Einzelheiten des dem Anleger<br />

zustehenden Widerrufsrechts und seiner<br />

Rechtsfolgen ergeben sich aus der der<br />

Beitrittserklärung beigefügten Widerrufsbelehrung<br />

für Fernabsatzverträge.<br />

3. Mindestlaufzeit der Verträge<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist gemäß<br />

§ 5 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages auf<br />

unbestimmte Zeit errichtet. Eine ordentliche<br />

Kündigung durch den Anleger ist frühestens<br />

zum 31.12.2024 zulässig.


148<br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

4. Vertragliche Kündigungsregelungen<br />

Ein Anleger (Kommanditist oder Treugeber)<br />

kann seine unmittelbare oder mittelbare<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs<br />

Monaten erstmals zum 31.12.2024, danach<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

Jede Kündigung hat schriftlich zu<br />

erfolgen. Der Kommanditist richtet seine<br />

Kündigung im Original an die <strong>DFH</strong> <strong>98</strong><br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart.<br />

Der Treugeber, der mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt ist, richtet<br />

seine Kündigung im Original an die <strong>DFH</strong><br />

Treuhandgesellschaft mbH, Kriegsbergstraße<br />

13, 70174 Stuttgart.<br />

Beabsichtigt ein Treugeber, selbst unmittelbar<br />

als Kommanditist in die Beteiligungsgesellschaft<br />

einzutreten, kann er<br />

den Treuhandvertrag mit einer Frist von<br />

drei Monaten jeweils zum 31.12. eines<br />

Jahres, erstmals zum 31.12.2012, kündigen<br />

und die Übertragung des anteilig von<br />

dem Treuhandkommanditisten für ihn<br />

gehaltenen (Teil-) Kommanditanteils, einschließlich<br />

der damit im Zusammenhang<br />

stehenden Rechte und Pflichten, auf sich<br />

verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet<br />

das Treuhandverhältnis.<br />

Weitere Einzelheiten zur Kündigung<br />

ergeben sich aus § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

sowie aus § 6 des Treuhandvertrages.<br />

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />

Bei Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

bestimmt sich das Abfindungsguthaben<br />

des Anlegers nach § 9<br />

des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Kapitel „Gesellschaftsvertrag“).<br />

5. Rechtsordnung und Gerichtsstand<br />

Auf vorvertragliche Schuldverhältnisse,<br />

die Beitrittserklärung, den Gesellschaftsvertrag<br />

sowie den Treuhandvertrag findet<br />

das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

Anwendung.<br />

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne<br />

des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des<br />

Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben.<br />

Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag<br />

und den Treuhandvertrag<br />

Stuttgart vereinbart, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig ist.<br />

6. Vertragssprache<br />

Die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt<br />

sowie die zusätzlichen Informationen<br />

und die gesamte übrige Kommunikation<br />

während der Laufzeit des Vertrages<br />

werden in deutscher Sprache zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />

gestellten Informationen<br />

Die zur Verfügung gestellten Informationen<br />

haben Gültigkeit bis zur Mitteilung<br />

von Änderungen. Preisanpassungen sind<br />

nicht vorgesehen. Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft<br />

können jedoch nur<br />

erworben werden, solange der Fonds nicht<br />

geschlossen ist.<br />

D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung<br />

1. Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung<br />

der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

betreffend Fernabsatzverträge über<br />

Finanzdienstleistungen ist gesetzlich vorgesehen,<br />

dass die Beteiligten unbeschadet<br />

ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine<br />

Schlichtungsstelle anrufen können, die bei<br />

der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist.<br />

Bezüglich der Verfahrensgrundsätze vor der<br />

Schlichtungsstelle und der Übertragung der<br />

Aufgabe auf Dritte gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

(SchlichtVerfVO).<br />

Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

sind bei der<br />

Deutschen Bundesbank, Schlichtungsstelle,<br />

Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt,<br />

Telefon: 069 2388-1907/-1906/-1908,<br />

Telefax: 069 2388-1919, erhältlich.<br />

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis<br />

zum Treuhandkommanditisten sowie<br />

zu allen mit der Verwaltung der Beteiligungen<br />

durch den Treuhandkommanditisten<br />

in Zusammenhang stehenden Sachverhalte<br />

betreffen, kann zudem die Schlichtungsstelle<br />

Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds angerufen werden. Ein Merkblatt<br />

sowie die Verfahrensordnung sind bei der<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.,<br />

Postfach 64 02 22, 10048 Berlin, Telefon:<br />

030 25761690, Telefax: 030 25761691, E-Mail:<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de, erhältlich.<br />

Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich<br />

unter Schilderung des Sachverhaltes<br />

und Beifügung der zum Verständnis der<br />

Beschwerde notwendigen Unterlagen bei<br />

der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen.<br />

Der Beschwerdeführer hat zu versichern,<br />

dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />

keine Streitschlichtungsstelle und keine<br />

Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt,<br />

angerufen und auch keinen außergerichtlichen<br />

Vergleich geschlossen hat.<br />

2. Hinweis zum Bestehen einer Einlagensicherung<br />

Einen Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen<br />

gibt es nicht.


149


150<br />

Glossar<br />

16. Glossar<br />

Die nachfolgenden Erläuterungen geben<br />

einen Überblick über wesentliche, in diesem<br />

Verkaufsprospekt verwendete Begriffe aus<br />

dem Bereich der geschlossenen Beteiligungsfonds.<br />

Abschreibung<br />

Durch die Vornahme von Abschreibungen<br />

wird die regelmäßige Abnutzung von<br />

Wirtschaftsgütern als Aufwand erfasst. Abschreibungen<br />

mindern das betriebswirtschaftliche<br />

Ergebnis einer Investition und<br />

damit das zu versteuernde Einkommen. Abschreibungen<br />

erfolgen lediglich buchmäßig,<br />

mindern das steuerliche Ergebnis und wirken<br />

sich liquiditätstechnisch nicht aus. Abschreibungen<br />

haben Aufwandscharakter und verursachen<br />

keinen Geldabfluss.<br />

Agio<br />

Sogenannter Ausgabeaufschlag. Aufschlag<br />

auf die nominale Zeichnungssumme<br />

des Anlegers, der von der Beteiligungsgesell<br />

schaft als zusätzlicher Beitrag zur teilweisen<br />

Abdeckung der Kosten für die Eigenkapitalvermittlung<br />

erhoben wird. Das Agio ist vom<br />

Anleger zusätzlich zu seiner Nominalbeteiligung<br />

zu erbringen.<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Im Falle seines Ausscheidens aus einer<br />

Beteiligungsgesellschaft – etwa im Rahmen<br />

einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses<br />

– hat der Anleger regelmäßig Anspruch<br />

auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens<br />

richtet sich nach den hierfür<br />

getroffenen Regelungen in dem § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Auszahlung<br />

Vorhandene Liquiditätsüberschüsse der<br />

Beteiligungsgesellschaft, also sowohl Überschüsse<br />

aus der laufenden Bewirtschaftung<br />

des Fondsobjekts wie auch Erlöse aus der Veräußerung,<br />

werden nach den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Maßgeblich ist hierbei<br />

regelmäßig das Verhältnis der Kommanditbeteiligung<br />

eines Anlegers zum gesamten<br />

Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Häufig beschließt die Gesellschafter-<br />

versammlung auf Vor schlag der Geschäftsführung<br />

über die Vornahme und die tatsächliche<br />

Höhe einer Auszahlung. Die Barauszahlung<br />

wird vom handelsrechtlichen Ergebnis<br />

der Beteiligungsgesellschaft bzw. den<br />

gebildeten Gewinnrücklagen abweichen.<br />

BaFin<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Seit Inkrafttreten neuer gesetzlicher<br />

Regelungen für die Prospektierung von Vermögensanlagen<br />

(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung,<br />

VermVerkProspV)<br />

im Juli 2005 ist die Veröffentlichung von Verkaufsprospekten<br />

von der BaFin zu gestatten.<br />

Die Behörde prüft die Verkaufsprospekte<br />

lediglich nach formalen Kriterien auf Vollständigkeit.<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der in<br />

Verkaufsprospekten gemachten Angaben<br />

ist nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospektes<br />

durch die BaFin.<br />

Blind Pool<br />

Bei Beteiligungsgesellschaften, deren genaue<br />

Investitionsobjekte zum Zeitpunkt der<br />

Prospektherausgabe noch nicht feststehen,<br />

handelt es sich um „Blind Pools“. Das Vertragswerk<br />

enthält jedoch Anlagekriterien, die<br />

bei dem Erwerb der Investitionsobjekte zu<br />

beachten sind. Hierdurch gewinnt der Anleger<br />

einen Eindruck von der Art der zu erwerbenden<br />

Fondsobjekte.<br />

Bonität<br />

Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit<br />

von Personen und Unternehmen als<br />

Basis ihrer Kreditwürdigkeit.<br />

Debt Service Cover Ratio (DSCR)<br />

Kapitaldienstdeckungsgrad. Verhältnis<br />

zwischen den Nettoeinnahmen und dem<br />

Kapitaldienst (Zins und Tilgung) im gleichen<br />

Zeitraum.<br />

Due Diligence<br />

Detaillierte und fundierte Untersuchung,<br />

Prüfung und Bewertung des Anlageobjektes<br />

in wirtschaftlicher, rechtlicher und<br />

technischer Hinsicht.<br />

Einkunftserzielungsabsicht<br />

Beschreibt die Intention des Anlegers,<br />

langfristig einen positiven steuerlichen<br />

Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />

zu erzielen (sogenannter Totalüberschuss).<br />

Das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht<br />

ist die Voraussetzung für die<br />

Annahme eines steuerlich relevanten Vorgangs,<br />

im Gegensatz zur steuerlich unbeachtlichen<br />

„Liebhaberei“.<br />

Einlage<br />

Bei der Einlage oder auch Pflichteinlage<br />

handelt es sich um den Kapitalbetrag, den<br />

der Anleger im Rahmen seiner Beteiligung<br />

an einer Beteiligungsgesellschaft in diese<br />

einzuzahlen hat. Die Einlage entspricht<br />

seiner nominalen Zeichnungssumme. Von<br />

der Pflichteinlage zu unterscheiden ist die<br />

Haftsumme (vgl. dort) eines Anlegers. Diese<br />

kann von der Höhe der Einlage abweichen.<br />

Das Agio (vgl. dort) ist vom Anleger zusätzlich<br />

zu seiner Einlage (nominale Zeichnungssumme)<br />

zu leisten.<br />

Emittent<br />

Nach den gesetzlichen Regelungen<br />

handelt es sich hierbei regelmäßig um die<br />

Beteiligungsgesellschaft, an der sich der<br />

Anleger beteiligt.<br />

Euribor<br />

Euro Inter Bank Offered Rate. Zinssatz im<br />

europäischen Interbankenhandel.<br />

Fungibilität<br />

Als Fungibilität wird die Handelbarkeit,<br />

also die Veräußerbarkeit von Anteilen (z. B.<br />

an geschlossenen Beteiligungsfonds) bezeichnet.<br />

Da bei Anteilen an geschlossenen<br />

Beteiligungsfonds kein öffentlicher Markt im<br />

Sinne einer Börse besteht, ist die Handelbarkeit<br />

im Vergleich zu Aktien und börsennotierten<br />

Wertpapieren deutlich eingeschränkt.<br />

Geschlossener Beteiligungsfonds<br />

Im Gegensatz zum „Offenen Fonds“<br />

(Investmentfonds im Sinne des Investmentgesetzes)<br />

steht das Investitionsvolumen<br />

beim „Geschlossenen Beteiligungsfonds“<br />

bereits vorher weitgehend fest. Ebenso ist<br />

die Zahl der beteiligten Anleger bei einem


Glossar<br />

151<br />

geschlossenen Beteiligungsfonds begrenzt.<br />

Sobald das für die Realisierung der geplanten<br />

Investitionen erforderliche Eigenkapital<br />

vollständig eingeworben ist oder ein vorher<br />

definierter Schließungszeitpunkt erreicht<br />

wurde, wird der Fonds „geschlossen“ und<br />

es werden keine weiteren Anleger mehr<br />

aufgenommen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag regelt die<br />

Belange der Gesellschaft wie Name, Sitz,<br />

Zweck, Rechtsform, Dauer, Höhe des<br />

Eigenkapitals, Gründungsgesellschafter,<br />

Höhe der Mindestbeteiligung, Stückelung<br />

der Kapitalanteile, Einzahlungsmodalitäten,<br />

Investitions- und Finanzierungsplan,<br />

Ergebnisverteilung, Vermögensbeteiligung,<br />

Regelungen zur Gesellschafterversammlung,<br />

Geschäftsführung und Beendigung<br />

des Gesellschaftsverhältnisses. Der Gesellschaftsvertrag<br />

stellt damit das wesentliche<br />

Vertragswerk im Rahmen der Anlegerbeteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft dar.<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Vgl. Einkunftserzielungsabsicht.<br />

Haftsumme<br />

Die Haftsumme beschreibt den Betrag,<br />

mit dem der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft<br />

in das Handelsregister eingetragen<br />

wird und mit dem der Gesellschafter<br />

im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft<br />

haftet. Die Haftsumme kann von der<br />

Höhe der Einlage (vgl. dort) abweichen, da<br />

ein niedrigerer Betrag als Haftsumme in das<br />

Handelsregister eingetragen werden kann.<br />

Haftung<br />

Für Kommanditisten ist die Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft<br />

auf die im Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme begrenzt. Wurde vom<br />

Kommanditisten eine Einlage mindestens in<br />

Höhe der eingetragenen Haftsumme an die<br />

Beteiligungsgesellschaft geleistet, erlischt<br />

eine über diese Haftsumme hinausgehende<br />

persönliche Haftung dieses Kommanditisten.<br />

Die Haftung lebt jedoch wieder auf,<br />

wenn die Einlage z. B. durch nicht erwirtschaftete<br />

Auszahlungen an den Kommanditisten<br />

zurückgezahlt wird und dadurch sein<br />

Kapitalkonto unter die im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme gemindert wird.<br />

<strong>Immobilienfonds</strong><br />

Beteiligungsstruktur, bei der eine Beteiligungsgesellschaft<br />

eine oder mehrere<br />

Immobilien erwirbt oder besitzt. Als Kommanditisten<br />

oder Treugeber der Beteiligungsgesellschaft<br />

profitieren die Gesellschafter<br />

von den wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Ergebnissen der Immobilien.<br />

Man unterscheidet zwischen offenen und<br />

geschlossenen <strong>Immobilienfonds</strong>.<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

sowie in der Prognoserechnung werden<br />

die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten<br />

eines geschlossenen Beteiligungsfonds<br />

abgebildet. Sie erfassen das gesamte angenommene<br />

Investitionsvolumen der Beteiligungsgesellschaft<br />

(Mittelherkunft und<br />

Mittelverwendung). Der Investitions- und<br />

Finanzierungsplan ist eine Aufstellung über<br />

die prognostizierten Gesamtausgaben<br />

(Mittelverwendung) und die Gesamtfinanzierung<br />

(Mittelherkunft) der Beteiligungsgesellschaft.<br />

IRR-Methode<br />

Internal Rate Of Return. Berechnungsvariante<br />

des internen Zinsfußes. Sie drückt<br />

die Verzinsung des jeweils rechnerisch gebunden<br />

Kapitals unter Berücksichtigung der<br />

zeitlichen Zu- und Abflüsse aus.<br />

Kapitalkonto<br />

Dient bei Personengesellschaften dem<br />

Ausweis des Eigenkapitals individuell für<br />

jeden Gesellschafter und spiegelt die<br />

Bewegungen der Kapitaleinzahlungen,<br />

zugewiesene Gewinn- bzw. Verlustanteile<br />

sowie Auszahlungen bzw. weitere Einlagen<br />

wider.<br />

Kommanditgesellschaft (KG)<br />

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

ist nach deutschem Handelsrecht<br />

eine Personengesellschaft, bei der die Haftung<br />

bestimmter Gesellschafter (Kommanditisten;<br />

vgl. dort) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />

auf die im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme begrenzt ist,<br />

während bei anderen Gesellschaftern (Persönliche<br />

haftende Gesellschafter, Komplementäre;<br />

vgl. dort) eine solche Haftungsbeschränkung<br />

nicht besteht. Letztere haften<br />

für Verluste und Schulden der Gesellschaft<br />

unbeschränkt mit ihrem gesamten Betriebsund<br />

Privatvermögen. Die Rechtsform der<br />

GmbH & Co. KG wird bei der Strukturierung<br />

geschlossener Beteiligungsfonds sehr<br />

häufig verwendet, da sich hier die Anleger<br />

mit einem vorab bekannten, maximalen<br />

Haftungsrisiko als Kommanditisten an der<br />

Beteiligungsgesellschaft beteiligen können.<br />

Kommanditist<br />

Als Kommanditist wird der beschränkt<br />

haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft<br />

bezeichnet. Das Haftungsrisiko<br />

des Kommanditisten für Verluste und<br />

Schulden der Beteiligungsgesellschaft ist<br />

auf die von ihm übernommene und auch<br />

tatsächlich geleistete Hafteinlage bzw.<br />

Haftsumme (vgl. dort) begrenzt.<br />

Komplementär<br />

Der voll haftende Gesellschafter einer<br />

Kommanditgesellschaft, dessen Haftung<br />

nicht auf die von ihm übernommene Kapitalbeteiligung<br />

begrenzt ist, sondern sich auf<br />

sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen<br />

erstreckt (auch „Persönlich haftender<br />

Gesellschafter“). Sofern nicht im Gesellschaftsvertrag<br />

der Kommanditgesellschaft<br />

etwas anderes geregelt ist, übernimmt<br />

der Komplementär nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen die Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft.<br />

LEED (Leadership in Energy and<br />

Environmental Design)<br />

Ein System zur Klassifizierung für ökologisches<br />

Bauen, das vom U.S. Green Building<br />

Council entwickelt wurde. Nachhaltig gestalte<br />

Bauwerke werden nach LEED in vier<br />

Qualitätsstufen (Einfach, Silber, Gold und<br />

Platin) zertifiziert. Dieses Bewertungssystem<br />

definiert genaue Standards in den<br />

Bereichen Standortkonzept, Wasser- und<br />

Energieverbrauch, Baustoffe und umweltfreundlicher<br />

Innenausbau.


152<br />

Glossar<br />

Liquiditätsreserve<br />

Die freie Liquidität eines geschlossenen<br />

Beteiligungsfonds wird in der „Liquiditätsreserve“<br />

gehalten. Eine Liquiditätsreserve wird<br />

im Rahmen geschlossener Beteiligungsfonds<br />

regelmäßig in die Fondskonzeption<br />

und Prognoserechnung eingearbeitet, um<br />

dem Fonds einen finanziellen Spielraum<br />

für unvorhergesehene Ereignisse, z. B. den<br />

Ausfall von Mieterzahlungen oder den unerwarteten<br />

Eintritt von Reparaturaufwendungen,<br />

zu verschaffen. Die Anlage der<br />

Liquiditätsreserve erfolgt üblicherweise in<br />

kurzfristig verfügbaren Kapitalanlagen wie<br />

beispielsweise Termingeldern, Geldmarktfonds<br />

oder festverzinslichen Wertpapieren.<br />

Loan To Value (LTV)<br />

Verschuldungsgrad, der sich aus dem<br />

Verhältnis der jeweiligen Immobilienfremdfinanzierung<br />

und dem Verkehrswert der<br />

Immobilie ermittelt.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

Vgl. Komplementär.<br />

Pflichteinlage<br />

Vgl. Einlage.<br />

Rendite<br />

Die Rendite eines geschlossenen<br />

Beteiligungsfonds setzt sich grundsätzlich<br />

aus den laufenden Auszahlungen und dem<br />

erwarteten Veräußerungserlös aus der abschließenden<br />

Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

zusammen. Die Rendite bezieht<br />

sich auf das jeweils gebundene Eigenkapital<br />

und ist nicht zu vergleichen mit der Effektivverzinsung<br />

von Sparguthaben oder festverzinslichen<br />

Wertpapieren. Je mehr Prognosewerte<br />

in die Renditeberechnung einfließen,<br />

umso größer wird die Unsicherheit der<br />

prognostizierten Rendite. Die Länge des<br />

Prognosezeitraums, die unterstellte Inflationsrate,<br />

die kalkulierten Konditionen einer<br />

Anschlussfinanzierung und der geschätzte<br />

Veräußerungserlös am Ende des Prognosezeitraums<br />

sind Haupteinflussfaktoren.<br />

Swap (Zinstermingeschäft)<br />

Zur Fixierung des variablen Zinssatzes<br />

eines Darlehens kann ein Zinstermingeschäft<br />

(Swap) über die gesamte oder Teile<br />

der Darlehenslaufzeit abgeschlossen werden.<br />

Bei einem Swap ist die Zinsdifferenz<br />

zwischen dem fixen Zinssatz aus dem Swap<br />

und dem variablen Zinssatz aus dem Darlehen<br />

zu zahlen bzw. zu empfangen.<br />

Totalüberschuss<br />

Vgl. Einkunftserzielungsabsicht.<br />

Treuhänder/Treuhandkommanditist/<br />

Treugeber<br />

An vielen geschlossenen Beteiligungsfonds<br />

sind die Anleger regelmäßig nicht<br />

unmittelbar als Kommanditist, sondern<br />

mittelbar über einen Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

beteiligt. Bei dem Treuhänder<br />

handelt es sich um eine natürliche oder<br />

juristische Person. Der Treuhänder übernimmt<br />

die Beteiligung im Außenverhältnis<br />

im eigenen Namen, im Innenverhältnis<br />

jedoch für den Anleger. Der Anleger wird in<br />

diesem Fall auch als „Treugeber“ bezeichnet.<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />

Treuhänder und dem Treugeber werden im<br />

Treuhandvertrag geregelt, den der Anleger<br />

mit der Unterzeichnung seiner Beitrittserklärung<br />

abschließt.<br />

Veräußerungserlös<br />

Verkaufspreis des Investitionsobjektes,<br />

z. B. Schiff, Flugzeug, Immobilie oder Unternehmensbeteiligung.<br />

Vom Erlös sind neben<br />

dem Restbuchwert eventuell Maklerprovisionen<br />

oder sonstige Vergütungen und<br />

Nebenkosten abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn<br />

zu ermitteln.<br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

Geregelt in Artikel 246 § 2 in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Demnach sind<br />

Anbieter von Finanz- und Versicherungsprodukten,<br />

die ihre Produkte auf dem Postweg,<br />

über Telefon, Fax oder E-Mail übersenden<br />

(Fernabsatz), zu umfassenden Informationen<br />

verpflichtet.<br />

Zahlstelle<br />

Stelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen<br />

an den Anleger ausführt.<br />

Zweitmarkt<br />

Im sogenannten Zweitmarkt werden bereits<br />

gezeichnete Anteile an geschlossenen<br />

Beteiligungsfonds gehandelt. Der Erstzeichner<br />

bietet hier seine Anteile dem „Zweiterwerber“<br />

zum Kauf an. Der Zweitmarkt ist<br />

bei Weitem nicht in einem vergleichbaren<br />

Umfang organisiert, wie beispielsweise<br />

Wertpapierbörsen. Die Veräußerung bereits<br />

gezeichneter Fondsanteile am Zweitmarkt<br />

ist daher regelmäßig mit ungleich größeren<br />

Schwierigkeiten – so etwa hinsichtlich der<br />

Dauer und der Preisfindung – verbunden,<br />

als dies bei fungiblen (vgl. Fungibilität)<br />

Wertpapieren der Fall ist.


153


154<br />

Impressum<br />

17. Impressum<br />

Herausgeber<br />

Deutsche Fonds Holding AG<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

Service-Nr. 0800 1788817<br />

Fax 0711 2845401<br />

E-Mail info@dfh-ag.com<br />

www.dfh-ag.com<br />

Redaktionsstand<br />

29.04.2011<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit<br />

Genehmigung des Herausgebers.<br />

Hergestellt in Deutschland<br />

© Deutsche Fonds Holding AG<br />

Konzeption und Gestaltung<br />

b_werk markenarchitektur gmbh,<br />

Metzingen, www.b-werk.de<br />

Druck<br />

Druckhaus Humburg GmbH & Co. KG,<br />

Bremen<br />

Bilder<br />

Archiv Deutsche Fonds Holding AG<br />

Seite 8, 39, 66, 103<br />

© <strong>Düsseldorf</strong> Marketing & Tourismus GmbH<br />

Texte © www.duesseldorf.de<br />

Visualisierungen der Fondsimmo bilien<br />

Titelseite<br />

© Archilooks/HPP/Zech Group<br />

Seite 4, 6, 13, 16, 36, 44, 129, 133, 141, 149, 153<br />

© CADMAN GmbH<br />

Seite 42, Lageplan Fondsimmobilien<br />

© HPP Architekten<br />

Kartendaten<br />

Seite 41, Innenstadtkarte<br />

© Landeshauptstadt <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

Vermessungs- und Liegenschaftsamt,<br />

Lizenz Nr. 55 2011<br />

Seite 41, Übersichtskarten<br />

© TeleAtlas N.V., Gent (BEL)., PTV GmbH, DDS<br />

Digital Data Services GmbH, Karlsruhe 2011,<br />

www.maps-on-demand.com


155


Fax<br />

Kriegsbergstraße<br />

70174<br />

<strong>98</strong><br />

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Deutsche Fonds Holding AG 13 Stuttgart<br />

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Alle Informationen finden Sie auch unter: www.dfh-ag.com/fonds<strong>98</strong><br />

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