Das neue Präsidium des BDSW - BDGW
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2 | 2013<br />
Einsatz von nur<br />
sozialver siche r ungspflichtigem<br />
Personal zulässig?<br />
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2013 –<br />
Verg 35/1<br />
Von Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M<br />
1. Sachverhalt<br />
Der Auftraggeber bewirtschaftet Grundstücke<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW und schließt hierfür<br />
<strong>neue</strong> Gebäudereinigungsverträge ab. Streitgegenständlich<br />
ist ein offenes Verfahren, in<br />
dem u. a. die Gebäudereinigung ausgeschrieben<br />
wird. Die Ausschreibung erfolgt in Gebietslose<br />
aufgeteilt, jeder Bieter darf sich auf<br />
maximal drei Lose bewerben. Im Servicevertrag,<br />
der Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />
ist, legt der Auftraggeber fest, dass<br />
nur sozialversicherungspflichtiges Personal<br />
eingesetzt werden darf.<br />
Ein Unternehmen rügt diese Anforderungen<br />
als vergaberechtswidrig. Nachdem der Auftraggeber<br />
den Rügen nicht abhilft, leitet es<br />
ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabekammer<br />
bei der Bezirksregierung Düsseldorf<br />
gibt dem Antrag umfassend statt. Der Auftraggeber<br />
wendet sich gegen diese Entscheidung<br />
mit der sofortigen Beschwerde zum OLG<br />
Düsseldorf.<br />
2. Entscheidungsgründe<br />
Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.<br />
Der Vergabesenat <strong>des</strong> OLG Düsseldorf<br />
stellt fest, dass die Vergabeunterlagen rechtswidrige<br />
Anforderungen enthalten und vor einer<br />
Auftragsvergabe zu überarbeiten sind. Die<br />
Beschränkung der Beteiligung am Vergabeverfahren<br />
auf drei Lose verstößt nicht gegen<br />
vergaberechtliche Vorschriften. Die Anforderung<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers ausschließlich sozialversicherungspflichtiges<br />
Personal einzusetzen<br />
ist jedoch vergaberechtswidrig.<br />
Die Beschränkung, Angebot nur für eine<br />
bestimmte Anzahl von Losen abgeben zu<br />
dürfen, ist vergaberechtlich zulässig. Sofern<br />
Rechtsanwalt Alexander Nette,<br />
LL.M, NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen,<br />
ist Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht und auf die Beratung<br />
von Bietern und öffentlichen<br />
Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren<br />
spezialisiert.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie<br />
unter: www.rae-nette.de<br />
sachliche Gründe vorliegen, kann die Limitierung<br />
gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall<br />
genügen die Bedeutung der zu vergebenden<br />
Leistung, die Komplexität und der Umfang<br />
der einzelnen Lose, um eine Beschränkung<br />
auf drei Lose zu rechtfertigen. Die Limitierung<br />
fällt in die Bestimmungsfreiheit <strong>des</strong> Auftraggebers,<br />
er darf diejenige Form der Loslimitierung<br />
wählen, die ihm zweckmäßig erscheint.<br />
Dies kann sowohl eine Angebotslimitierung,<br />
als auch eine Zuschlagslimitierung sein. Die<br />
Erwägungen <strong>des</strong> Auftraggebers, die für oder<br />
gegen eine Angebotslimitierung sprechen<br />
sind durch die vergaberechtliche Rechtsprechung<br />
nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüft<br />
werden kann nur, ob der Entscheidung<br />
ein vollständiger und zutreffender Sachverhalt<br />
zugrunde gelegt worden ist und keine<br />
Beurteilungsfehler vorliegen. Die Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers darf insbesondere<br />
nicht willkürlich sein. Den Beschaffungsbedarf<br />
und die Art und Weise, wie dieser gedeckt<br />
werden soll, bestimmt allein der öffentliche<br />
Auftraggeber. Die am Auftrag interessierten<br />
Unternehmen haben sich auf diese Anforderungen<br />
einzustellen. Im vorliegenden Fall<br />
waren Beurteilungsfehler hinsichtlich der<br />
Entscheidung, die abzugebenden Angebote<br />
auf eine bestimmte Anzahl von Losen zu<br />
limi tieren, nicht erkennbar. Der Auftraggeber<br />
kann im Einklang mit den vergaberechtlichen<br />
Vorschriften festlegen, dass die Bieter für<br />
maximal drei Lose Angebote einreichen.<br />
Vergaberechtswidrig ist hingegen die Anforderung,<br />
ausschließlich sozialversicherungspflichtiges<br />
Personal einzusetzen. Zunächst<br />
beanstandet das Gericht bereits, dass<br />
diese Anforderung den Bietern nicht transparent<br />
mitgeteilt worden ist. <strong>Das</strong> OLG Düsseldorf<br />
stuft die Anforderung, zur Erbringung<br />
der Leistung nur sozialversicherungspflichtiges<br />
Personal einzusetzen, als eine zusätzliche<br />
Bedingung für die Ausführung <strong>des</strong> Auftrages<br />
i. S. d. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB ein. Der Auftraggeber<br />
ist damit verpflichtet, entweder in der<br />
Vergabebekanntmachung oder spätestens<br />
in den Ausschreibungsunterlagen auf diese<br />
zusätzliche Anforderung hinzuweisen. Der<br />
Auftraggeber hatte im konkreten Fall jedoch<br />
in der Vergabebekanntmachung angegeben,<br />
dass keine besonderen Bedingungen für die<br />
Ausführung <strong>des</strong> Auftrags gelten sollen. Mit<br />
dieser Angabe hatte er sich festgelegt und für<br />
den weiteren Verlauf <strong>des</strong> Vergabeverfahrens<br />
zunächst gebunden. Eine nachträgliche Änderung<br />
dieser Anforderungen im Verlauf <strong>des</strong><br />
Vergabeverfahrens wäre nur zulässig, wenn<br />
sie in transparenter und diskriminierungsfreier<br />
Weise erfolgt wäre. Dies war im jedoch<br />
nicht der Fall. Eine Anforderung wird dann<br />
nicht transparent und diskriminierungsfrei<br />
mitgeteilt, wenn sie den Ausschreibungsunterlagen<br />
lediglich in einem Vertragsentwurf<br />
beigefügt ist, ohne an anderer Stelle der<br />
22<br />
Vergaberecht