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Das neue Präsidium des BDSW - BDGW

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2 | 2013<br />

Einsatz von nur<br />

sozialver siche r ungspflichtigem<br />

Personal zulässig?<br />

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2013 –<br />

Verg 35/1<br />

Von Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M<br />

1. Sachverhalt<br />

Der Auftraggeber bewirtschaftet Grundstücke<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW und schließt hierfür<br />

<strong>neue</strong> Gebäudereinigungsverträge ab. Streitgegenständlich<br />

ist ein offenes Verfahren, in<br />

dem u. a. die Gebäudereinigung ausgeschrieben<br />

wird. Die Ausschreibung erfolgt in Gebietslose<br />

aufgeteilt, jeder Bieter darf sich auf<br />

maximal drei Lose bewerben. Im Servicevertrag,<br />

der Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

ist, legt der Auftraggeber fest, dass<br />

nur sozialversicherungspflichtiges Personal<br />

eingesetzt werden darf.<br />

Ein Unternehmen rügt diese Anforderungen<br />

als vergaberechtswidrig. Nachdem der Auftraggeber<br />

den Rügen nicht abhilft, leitet es<br />

ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabekammer<br />

bei der Bezirksregierung Düsseldorf<br />

gibt dem Antrag umfassend statt. Der Auftraggeber<br />

wendet sich gegen diese Entscheidung<br />

mit der sofortigen Beschwerde zum OLG<br />

Düsseldorf.<br />

2. Entscheidungsgründe<br />

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.<br />

Der Vergabesenat <strong>des</strong> OLG Düsseldorf<br />

stellt fest, dass die Vergabeunterlagen rechtswidrige<br />

Anforderungen enthalten und vor einer<br />

Auftragsvergabe zu überarbeiten sind. Die<br />

Beschränkung der Beteiligung am Vergabeverfahren<br />

auf drei Lose verstößt nicht gegen<br />

vergaberechtliche Vorschriften. Die Anforderung<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers ausschließlich sozialversicherungspflichtiges<br />

Personal einzusetzen<br />

ist jedoch vergaberechtswidrig.<br />

Die Beschränkung, Angebot nur für eine<br />

bestimmte Anzahl von Losen abgeben zu<br />

dürfen, ist vergaberechtlich zulässig. Sofern<br />

Rechtsanwalt Alexander Nette,<br />

LL.M, NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen,<br />

ist Fachanwalt für Bau- und<br />

Architektenrecht und auf die Beratung<br />

von Bietern und öffentlichen<br />

Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren<br />

spezialisiert.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie<br />

unter: www.rae-nette.de<br />

sachliche Gründe vorliegen, kann die Limitierung<br />

gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall<br />

genügen die Bedeutung der zu vergebenden<br />

Leistung, die Komplexität und der Umfang<br />

der einzelnen Lose, um eine Beschränkung<br />

auf drei Lose zu rechtfertigen. Die Limitierung<br />

fällt in die Bestimmungsfreiheit <strong>des</strong> Auftraggebers,<br />

er darf diejenige Form der Loslimitierung<br />

wählen, die ihm zweckmäßig erscheint.<br />

Dies kann sowohl eine Angebotslimitierung,<br />

als auch eine Zuschlagslimitierung sein. Die<br />

Erwägungen <strong>des</strong> Auftraggebers, die für oder<br />

gegen eine Angebotslimitierung sprechen<br />

sind durch die vergaberechtliche Rechtsprechung<br />

nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüft<br />

werden kann nur, ob der Entscheidung<br />

ein vollständiger und zutreffender Sachverhalt<br />

zugrunde gelegt worden ist und keine<br />

Beurteilungsfehler vorliegen. Die Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers darf insbesondere<br />

nicht willkürlich sein. Den Beschaffungsbedarf<br />

und die Art und Weise, wie dieser gedeckt<br />

werden soll, bestimmt allein der öffentliche<br />

Auftraggeber. Die am Auftrag interessierten<br />

Unternehmen haben sich auf diese Anforderungen<br />

einzustellen. Im vorliegenden Fall<br />

waren Beurteilungsfehler hinsichtlich der<br />

Entscheidung, die abzugebenden Angebote<br />

auf eine bestimmte Anzahl von Losen zu<br />

limi tieren, nicht erkennbar. Der Auftraggeber<br />

kann im Einklang mit den vergaberechtlichen<br />

Vorschriften festlegen, dass die Bieter für<br />

maximal drei Lose Angebote einreichen.<br />

Vergaberechtswidrig ist hingegen die Anforderung,<br />

ausschließlich sozialversicherungspflichtiges<br />

Personal einzusetzen. Zunächst<br />

beanstandet das Gericht bereits, dass<br />

diese Anforderung den Bietern nicht transparent<br />

mitgeteilt worden ist. <strong>Das</strong> OLG Düsseldorf<br />

stuft die Anforderung, zur Erbringung<br />

der Leistung nur sozialversicherungspflichtiges<br />

Personal einzusetzen, als eine zusätzliche<br />

Bedingung für die Ausführung <strong>des</strong> Auftrages<br />

i. S. d. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB ein. Der Auftraggeber<br />

ist damit verpflichtet, entweder in der<br />

Vergabebekanntmachung oder spätestens<br />

in den Ausschreibungsunterlagen auf diese<br />

zusätzliche Anforderung hinzuweisen. Der<br />

Auftraggeber hatte im konkreten Fall jedoch<br />

in der Vergabebekanntmachung angegeben,<br />

dass keine besonderen Bedingungen für die<br />

Ausführung <strong>des</strong> Auftrags gelten sollen. Mit<br />

dieser Angabe hatte er sich festgelegt und für<br />

den weiteren Verlauf <strong>des</strong> Vergabeverfahrens<br />

zunächst gebunden. Eine nachträgliche Änderung<br />

dieser Anforderungen im Verlauf <strong>des</strong><br />

Vergabeverfahrens wäre nur zulässig, wenn<br />

sie in transparenter und diskriminierungsfreier<br />

Weise erfolgt wäre. Dies war im jedoch<br />

nicht der Fall. Eine Anforderung wird dann<br />

nicht transparent und diskriminierungsfrei<br />

mitgeteilt, wenn sie den Ausschreibungsunterlagen<br />

lediglich in einem Vertragsentwurf<br />

beigefügt ist, ohne an anderer Stelle der<br />

22<br />

Vergaberecht

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