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Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...

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III.<br />

BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />

11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 8 von 8<br />

Schuld<br />

1. Individuelle Sorgfaltswidrigkeit<br />

Es sind auch keine Umstände erkennbar, dass T in seiner<br />

Erkenntnisfähigkeit generell eingeschränkt wäre, so dass der<br />

Pflichtverstoß ihm auch individuell vorwerfbar ist.<br />

2. Fehlen von Schuldausschließungs- und<br />

Entschuldigungsgründen<br />

Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht<br />

erkennbar.<br />

T ist im Ergebnis daher gem. § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />

strafbar.<br />

[Bei der Lösung eines „Erlaubnistatumstandsirrtumsfalls“ darf nie übersehen werden, dass<br />

auf der Grundlage der Theorien, die § 16 StGB zumindest analog anwenden, entsprechend<br />

§ 16 I S. 2 StGB Raum für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt. Ist also – wie hier –<br />

(analog) § 16 I S. 1 StGB mangels Vorsatzschuld / Vorsatz eine Körperverletzung verneint<br />

worden, so muss anschließend eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />

Körperverletzung erörtert werden. Dabei wird es dann der Sache nach darum gehen, ob es<br />

(für den T) erkennbar gewesen wäre, dass kein „richtiger“ Überfall stattfindet, ob also die<br />

Situationsverkennung das Vorgehen des T gegen O objektiv und subjektiv pflichtwidrig sein<br />

lässt.]

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