Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...
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III.<br />
BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 8 von 8<br />
Schuld<br />
1. Individuelle Sorgfaltswidrigkeit<br />
Es sind auch keine Umstände erkennbar, dass T in seiner<br />
Erkenntnisfähigkeit generell eingeschränkt wäre, so dass der<br />
Pflichtverstoß ihm auch individuell vorwerfbar ist.<br />
2. Fehlen von Schuldausschließungs- und<br />
Entschuldigungsgründen<br />
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht<br />
erkennbar.<br />
T ist im Ergebnis daher gem. § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />
strafbar.<br />
[Bei der Lösung eines „Erlaubnistatumstandsirrtumsfalls“ darf nie übersehen werden, dass<br />
auf der Grundlage der Theorien, die § 16 StGB zumindest analog anwenden, entsprechend<br />
§ 16 I S. 2 StGB Raum für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt. Ist also – wie hier –<br />
(analog) § 16 I S. 1 StGB mangels Vorsatzschuld / Vorsatz eine Körperverletzung verneint<br />
worden, so muss anschließend eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />
Körperverletzung erörtert werden. Dabei wird es dann der Sache nach darum gehen, ob es<br />
(für den T) erkennbar gewesen wäre, dass kein „richtiger“ Überfall stattfindet, ob also die<br />
Situationsverkennung das Vorgehen des T gegen O objektiv und subjektiv pflichtwidrig sein<br />
lässt.]