Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...
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BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 7 von 8<br />
Eine Entscheidung zwischen den verbleibenden Theorien kann im<br />
<strong>Fall</strong>e eines Alleintäters wie hier offen bleiben, da sie hinsichtlich der<br />
Strafbarkeit zu dem gleichen Ergebnis führen.<br />
T ist weder gem. § 223 I noch nach §§ 223 I, 224 StGB strafbar,<br />
da er zumindest ohne Vorsatzschuld, wenn nicht sogar ohne Vorsatz<br />
handelte.<br />
B. Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Körperverletzung nach<br />
§ 229 StGB<br />
[Bei der Formulierung des Subsumtionssatzes ist zu beachten, daß sich der<br />
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht allein auf die Verletzung des O bezog, denn diesen wollte<br />
T verletzen, d. h. er handelte diesbezüglich vorsätzlich.]<br />
T könnte sich wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 dadurch strafbar<br />
gemacht haben, das er die tatsächliche Situation verkannte, irrig eine Nothilfelage<br />
annahm und daher den O mit einem Ast auf den Kopf schlug.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Erfolg – Handlung – Kausalität (+)<br />
T hat den O mit dem Ast auf den Kopf geschlagen und damit eine<br />
Gehirnerschütterung hervorgerufen, was sowohl eine körperliche<br />
Misshandlung, als auch eine Gesundheitsbeschädigung darstellt (s. o.).<br />
2. Generelle Sorgfaltswidrigkeit<br />
(Vermeidbarkeit/Pflichtwidrigkeit/<br />
Objektive Vorhersehbarkeit)<br />
Wegen des nahen Kamerateams ist die Situationsverkennung durch<br />
T als vermeidbar und somit als objektiv pflichtwidrig zu werten<br />
3. Objektive Zurechnung inkl. Pflichtwidigkeitszusammenhang<br />
In der Gehirnerschütterung hat sich auch gerade die Gefahr<br />
verwirklicht, die durch einen Schlag mit einem Ast auf den Kopf<br />
infolge der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation entsteht.<br />
Hätte A sich pflichtgemäß vor dem Zuschlagen umgeschaut und das<br />
Kamerateam gesehen, so hätte er nicht zugeschlagen und es wäre nicht<br />
zur Gehirnerschütterung gekommen.<br />
II.<br />
Rechtwidrigkeit<br />
Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor (s.o.).