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Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...

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BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />

11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 5 von 8<br />

Voraussetzungen an das Wollen des „Verteidigers“ stellen würde 1 , so<br />

wären auch diese hier erfüllt.<br />

Zwischenergebnis: Ein Erlaubnistatumstandsirrtum liegt vor, da – legt man<br />

T´s Vorstellung und Zwecke zugrunde – T gem. § 32 gerechtfertigt wäre.<br />

[Nachdem festgestellt ist, dass ein Erlaubnistatumstandsirrtum vorliegt, müssen die einzelnen<br />

Theorien 2 erörtert werden. Wesentlich ist dabei insbesondere, den Kernpunkt der<br />

Auseinandersetzung herauszuarbeiten: Ist § 16 StGB (direkt oder analog) oder § 17 StGB auf<br />

den Erlaubnistatumstandsirrtum anzuwenden? <strong>Fall</strong>s man sich für eine Theorie entscheidet,<br />

die in irgendeiner Weise § 16 anwendet, darf keinesfalls die Prüfung der entsprechenden<br />

Fahrlässigkeitstat vergessen werden (falls diese existiert!) ]<br />

2. Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums<br />

Es ist umstritten, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln ist.<br />

a) Strenge Schuldtheorie<br />

Der Erlaubnistatumstandsirrtum ist kein Irrtum über<br />

Tatbestandsmerkmale und auch nicht wie dieser zu behandeln. Es handelt<br />

sich vielmehr um einen Verbotsirrtum; § 17 StGB kommt zur Anwendung.<br />

Nur bei Unvermeidbarkeit des Erlaubnistatumstandsirrtums entfällt daher<br />

die Schuld.<br />

Hier: T handelte wegen Vermeidbarkeit seines Irrtums schuldhaft, da er<br />

nach Lage der Dinge nicht von einem Überfall ausgehen konnte (Arg.:<br />

Fernsehkamera und Team o.ä. für T sichtbar, anders ev. bei „Privatprobe“).<br />

Hiernach wäre T grundsätzlich aus § 224 I StGB strafbar (Strafrahmen von<br />

6 Monaten bis 10 Jahren).<br />

[Im Rahmen der Strafzumessung müsste das Gericht allerdings abwägen, ob wegen des<br />

Erlaubnistatbestandsirrums ein minder schwere <strong>Fall</strong> im Sinne des § 224 2.Hs. StGB<br />

vorliegt oder von der fakultativen Strafmilderung nach §§ 17 S. 2, 49 Gebrauch<br />

gemacht wird. 3 ]<br />

b) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen<br />

Die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe sind negative<br />

Bestandteile des objektiven Tatbestandes. Der Vorsatz des Täters<br />

muss sich auf ihr Nichtvorliegen erstrecken. Bei einem Irrtum über<br />

Erlaubnistatumstände kommt § 16 I 1 StGB direkt zur Anwendung<br />

mit der Folge, dass der Tatbestandsvorsatz entfällt.<br />

1 Vergleiche hierzu den Meinungsüberblick bei Lackner/Kühl § 32 Rn. 7.<br />

2 Zu den wichtigsten Argumenten für und wider die Theorien vgl. die gesonderte Übersicht.<br />

3 Vgl. BGHR StGB vor § 1 Minder schwerer <strong>Fall</strong> - Strafrahmenwahl 4 – Az: 3 StR 341/87 vom 11.8.1987.

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