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Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...

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BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />

11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 3 von 8<br />

[b) hinsichtlich § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (+)]<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

1. Nothilfe, § 32 StGB<br />

(-), bereits kein Angriff, da durch das Schauspiel tatsächlich keine<br />

Verletzung rechtlich geschützter Güter drohte.<br />

2. Notstandshilfe, § 34 StGB<br />

(-), es lag auch keine Gefahr durch die Dreharbeiten vor.<br />

III. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

[Ehe die Frage der rechtlichen Behandlung des Erlaubnistatumstandsirrtums angegangen<br />

werden kann, muss natürlich zunächst sein Vorliegen geklärt sein. Das heißt: Auf der<br />

Grundlage der Fehlvorstellung des Täters muss gutachtlich geprüft werden, ob er<br />

gerechtfertigt wäre, träfe seine Vorstellung zu.]<br />

Hier könnte ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, dessen rechtliche<br />

Beurteilung umstritten ist.<br />

1. Vorliegen eines Erlaubnistatumstandsirrtums (hier: Putativnotwehr)<br />

Hierzu müssten, wenn man die Vorstellung des T zugrunde legt, die<br />

Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sein. In Betracht<br />

kommt hier auf der Grundlage der Vorstellung des T Notwehr bzw. Nothilfe<br />

(§ 32 StGB)<br />

[Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen hier alle subjektiv geprüft<br />

werden müssen!!!!!!!!]<br />

a) (Putativ-)Notwehrlage<br />

aa) Angriff<br />

Aus der Sicht des T müßte ein Angriff gegeben sein. Unter einem<br />

Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtliche geschützter Güter zu<br />

verstehen. T sieht wie sich O an die P mit einem Messer heranschleicht,<br />

um diese zu überfallen. Nach seiner Vorstellung liegt ein Angriff auf P´s<br />

Rechtsgüter – körperliche Integrität bzw. Eigentum – vor.<br />

bb) Gegenwärtigkeit

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