Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...
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BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 3 von 8<br />
[b) hinsichtlich § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (+)]<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
1. Nothilfe, § 32 StGB<br />
(-), bereits kein Angriff, da durch das Schauspiel tatsächlich keine<br />
Verletzung rechtlich geschützter Güter drohte.<br />
2. Notstandshilfe, § 34 StGB<br />
(-), es lag auch keine Gefahr durch die Dreharbeiten vor.<br />
III. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
[Ehe die Frage der rechtlichen Behandlung des Erlaubnistatumstandsirrtums angegangen<br />
werden kann, muss natürlich zunächst sein Vorliegen geklärt sein. Das heißt: Auf der<br />
Grundlage der Fehlvorstellung des Täters muss gutachtlich geprüft werden, ob er<br />
gerechtfertigt wäre, träfe seine Vorstellung zu.]<br />
Hier könnte ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, dessen rechtliche<br />
Beurteilung umstritten ist.<br />
1. Vorliegen eines Erlaubnistatumstandsirrtums (hier: Putativnotwehr)<br />
Hierzu müssten, wenn man die Vorstellung des T zugrunde legt, die<br />
Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sein. In Betracht<br />
kommt hier auf der Grundlage der Vorstellung des T Notwehr bzw. Nothilfe<br />
(§ 32 StGB)<br />
[Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen hier alle subjektiv geprüft<br />
werden müssen!!!!!!!!]<br />
a) (Putativ-)Notwehrlage<br />
aa) Angriff<br />
Aus der Sicht des T müßte ein Angriff gegeben sein. Unter einem<br />
Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtliche geschützter Güter zu<br />
verstehen. T sieht wie sich O an die P mit einem Messer heranschleicht,<br />
um diese zu überfallen. Nach seiner Vorstellung liegt ein Angriff auf P´s<br />
Rechtsgüter – körperliche Integrität bzw. Eigentum – vor.<br />
bb) Gegenwärtigkeit