26.12.2013 Aufrufe

Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...

Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...

Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />

11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 2 von 8<br />

Lösungsskizze Grundfall<br />

[Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatumstandsirrtums ist umstritten. Hinzu kommt,<br />

dass sich bei der gutachterlichen Bearbeitung die Frage stellt, an welchem Ort im<br />

Prüfungsaufbau die entsprechenden Ausführungen untergebracht werden sollen. ]<br />

A. Strafbarkeit des T wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I<br />

[224 I Nrn. 2, 3 ] StGB<br />

[Hier können die Merkmale der gefährlichen Körperverletzung zusammen mit denen des<br />

Grunddelikts geprüft werden, da aufgrund der (wie zu zeigen sein wird) fehlenden Schuld des<br />

T sonst gar keine Ausführungen zu § 224 StGB gemacht werden könnten, wenn der Bearbeiter<br />

meint, genügend Zeit zu haben und ansonsten Punkte zu verschenken. Zudem wird nur so der<br />

eklatante Unterschied in den möglichen Rechtsfolgen deutlich.<br />

Ein anderer Aufbau ist aber ebenso gut vertretbar, zeigt Übersicht und Effizienzdenken und<br />

spart eventuell wertvolle Zeit.]<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Andere Person (+)<br />

b) Körperliche Misshandlung (+)<br />

c) Gesundheitsschädigung (Gehirnerschütterung; +)<br />

[d) Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB; +)<br />

e) Hinterlistiger Überfall (§ 224 I Nr. 3 StGB)<br />

Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, auf den sich der<br />

Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann; hier (+).<br />

Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf die<br />

Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht (im<br />

Gegensatz zu der Definition der h. M. beim Mord, wo keine vorhergehende<br />

Planung erforderlich ist!). Die bloße Ausnutzung eines<br />

Überraschungsmoments genügt dafür nicht; hier daher(-).]<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

a) hinsichtlich § 223 I StGB (+)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!