Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...
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BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 2 von 8<br />
Lösungsskizze Grundfall<br />
[Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatumstandsirrtums ist umstritten. Hinzu kommt,<br />
dass sich bei der gutachterlichen Bearbeitung die Frage stellt, an welchem Ort im<br />
Prüfungsaufbau die entsprechenden Ausführungen untergebracht werden sollen. ]<br />
A. Strafbarkeit des T wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I<br />
[224 I Nrn. 2, 3 ] StGB<br />
[Hier können die Merkmale der gefährlichen Körperverletzung zusammen mit denen des<br />
Grunddelikts geprüft werden, da aufgrund der (wie zu zeigen sein wird) fehlenden Schuld des<br />
T sonst gar keine Ausführungen zu § 224 StGB gemacht werden könnten, wenn der Bearbeiter<br />
meint, genügend Zeit zu haben und ansonsten Punkte zu verschenken. Zudem wird nur so der<br />
eklatante Unterschied in den möglichen Rechtsfolgen deutlich.<br />
Ein anderer Aufbau ist aber ebenso gut vertretbar, zeigt Übersicht und Effizienzdenken und<br />
spart eventuell wertvolle Zeit.]<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Andere Person (+)<br />
b) Körperliche Misshandlung (+)<br />
c) Gesundheitsschädigung (Gehirnerschütterung; +)<br />
[d) Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB; +)<br />
e) Hinterlistiger Überfall (§ 224 I Nr. 3 StGB)<br />
Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, auf den sich der<br />
Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann; hier (+).<br />
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf die<br />
Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht (im<br />
Gegensatz zu der Definition der h. M. beim Mord, wo keine vorhergehende<br />
Planung erforderlich ist!). Die bloße Ausnutzung eines<br />
Überraschungsmoments genügt dafür nicht; hier daher(-).]<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
a) hinsichtlich § 223 I StGB (+)