Fall: „Der hilfsbereite Spaziergänger“ Spaziergänger T beobachtet ...
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BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 1 von 8<br />
<strong>Fall</strong>: <strong>„Der</strong> <strong>hilfsbereite</strong> <strong><strong>Spaziergänger</strong>“</strong><br />
<strong>Spaziergänger</strong> T <strong>beobachtet</strong> in der Parkanlage einer Großstadt den<br />
maskierten O, der sich mit gezogenem Messer von hinten an die<br />
Passantin P anschleicht. Um den vermeintlichen Überfall abzuwehren,<br />
schlägt T den O mit einem Ast nieder. O erleidet eine<br />
Gehirnerschütterung. Anschließend stellt sich heraus, dass es sich bei<br />
P und O um Schauspieler handelt, die mit Dreharbeiten zum neuen<br />
Tatort beschäftigt waren. Das nahe Kamerateam hatte T in der Eile<br />
übersehen.<br />
Strafbarkeit des T?<br />
Abwandlung:<br />
Wie ist der <strong>Fall</strong> zu beurteilen, wenn es sich bei P und O um arbeitslose<br />
Schauspieler handelte, die – ohne Kamerateam – sich für das nächste<br />
Casting einer Vorabendserie vorbereiten wollten?
BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 2 von 8<br />
Lösungsskizze Grundfall<br />
[Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatumstandsirrtums ist umstritten. Hinzu kommt,<br />
dass sich bei der gutachterlichen Bearbeitung die Frage stellt, an welchem Ort im<br />
Prüfungsaufbau die entsprechenden Ausführungen untergebracht werden sollen. ]<br />
A. Strafbarkeit des T wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I<br />
[224 I Nrn. 2, 3 ] StGB<br />
[Hier können die Merkmale der gefährlichen Körperverletzung zusammen mit denen des<br />
Grunddelikts geprüft werden, da aufgrund der (wie zu zeigen sein wird) fehlenden Schuld des<br />
T sonst gar keine Ausführungen zu § 224 StGB gemacht werden könnten, wenn der Bearbeiter<br />
meint, genügend Zeit zu haben und ansonsten Punkte zu verschenken. Zudem wird nur so der<br />
eklatante Unterschied in den möglichen Rechtsfolgen deutlich.<br />
Ein anderer Aufbau ist aber ebenso gut vertretbar, zeigt Übersicht und Effizienzdenken und<br />
spart eventuell wertvolle Zeit.]<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Andere Person (+)<br />
b) Körperliche Misshandlung (+)<br />
c) Gesundheitsschädigung (Gehirnerschütterung; +)<br />
[d) Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB; +)<br />
e) Hinterlistiger Überfall (§ 224 I Nr. 3 StGB)<br />
Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, auf den sich der<br />
Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann; hier (+).<br />
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf die<br />
Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht (im<br />
Gegensatz zu der Definition der h. M. beim Mord, wo keine vorhergehende<br />
Planung erforderlich ist!). Die bloße Ausnutzung eines<br />
Überraschungsmoments genügt dafür nicht; hier daher(-).]<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
a) hinsichtlich § 223 I StGB (+)
BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 3 von 8<br />
[b) hinsichtlich § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (+)]<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
1. Nothilfe, § 32 StGB<br />
(-), bereits kein Angriff, da durch das Schauspiel tatsächlich keine<br />
Verletzung rechtlich geschützter Güter drohte.<br />
2. Notstandshilfe, § 34 StGB<br />
(-), es lag auch keine Gefahr durch die Dreharbeiten vor.<br />
III. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
[Ehe die Frage der rechtlichen Behandlung des Erlaubnistatumstandsirrtums angegangen<br />
werden kann, muss natürlich zunächst sein Vorliegen geklärt sein. Das heißt: Auf der<br />
Grundlage der Fehlvorstellung des Täters muss gutachtlich geprüft werden, ob er<br />
gerechtfertigt wäre, träfe seine Vorstellung zu.]<br />
Hier könnte ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, dessen rechtliche<br />
Beurteilung umstritten ist.<br />
1. Vorliegen eines Erlaubnistatumstandsirrtums (hier: Putativnotwehr)<br />
Hierzu müssten, wenn man die Vorstellung des T zugrunde legt, die<br />
Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sein. In Betracht<br />
kommt hier auf der Grundlage der Vorstellung des T Notwehr bzw. Nothilfe<br />
(§ 32 StGB)<br />
[Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen hier alle subjektiv geprüft<br />
werden müssen!!!!!!!!]<br />
a) (Putativ-)Notwehrlage<br />
aa) Angriff<br />
Aus der Sicht des T müßte ein Angriff gegeben sein. Unter einem<br />
Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtliche geschützter Güter zu<br />
verstehen. T sieht wie sich O an die P mit einem Messer heranschleicht,<br />
um diese zu überfallen. Nach seiner Vorstellung liegt ein Angriff auf P´s<br />
Rechtsgüter – körperliche Integrität bzw. Eigentum – vor.<br />
bb) Gegenwärtigkeit
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11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 4 von 8<br />
Gegenwärtigkeit des Angriffs liegt vor, wenn der Angriff unmittelbar<br />
bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. T sieht, wie sich O<br />
anschleicht; nach seiner Vorstellung steht der Überfall unmittelbar<br />
bevor.<br />
cc) Rechtswidrigkeit<br />
T geht nicht davon aus, daß O gerechtfertigt sein könnte. Nach seiner<br />
Vorstellung liegt ein rechtswidriger Angriff vor.<br />
Legt man T´s Sichtweise zugrunde, so kann eine Nothilfelage bejaht<br />
werden.<br />
b) (Putativ-)Notwehrhandlung<br />
aa) Verteidigung<br />
T schlägt den O mit einem Ast nieder, seine Handlung richtet sich gegen<br />
den vermeintlichen Angreifer.<br />
bb) Erforderlichkeit<br />
Die Verteidigungshandlung müßte erforderlich sein. Dies ist jedes<br />
geeignete, relativ mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffes. Für T stellt<br />
sich die Situation so dar, daß nur ein schnelles Handeln den Angriff<br />
abwehren kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß O mit einem<br />
Messer bewaffnet ist, stellt sich für T die Verwendung eines Astes als<br />
Werkzeug als ein Mittel dar, welches den Angriff sofort und wirksam<br />
beenden kann. Die Verteidigungshandlung ist, legt man T´s Vorstellung<br />
zugrunde, erforderlich.<br />
Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Nothilferechts aufgrund<br />
mangelnder Gebotenheit, beispielsweise aufgrund eines<br />
entgegenstehenden Willens der P, sind – aus Sicht des T – nicht<br />
ersichtlich. Denn T ging wohl davon aus, daß sich die P verteidigen<br />
lassen wollte.<br />
c) Verteidigungswille<br />
T handelte aufgrund seiner irrtümlichen Annahme der Nothilfelage. Zudem<br />
war sein Ziel offensichtlich auch, das „Opfer“ P zu verteidigen und somit<br />
den Angriff abzuwehren. Soweit man also (mit der h. M.) über die bloße<br />
„Kenntnis“ der rechtfertigenden Umstände hinaus besondere
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11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 5 von 8<br />
Voraussetzungen an das Wollen des „Verteidigers“ stellen würde 1 , so<br />
wären auch diese hier erfüllt.<br />
Zwischenergebnis: Ein Erlaubnistatumstandsirrtum liegt vor, da – legt man<br />
T´s Vorstellung und Zwecke zugrunde – T gem. § 32 gerechtfertigt wäre.<br />
[Nachdem festgestellt ist, dass ein Erlaubnistatumstandsirrtum vorliegt, müssen die einzelnen<br />
Theorien 2 erörtert werden. Wesentlich ist dabei insbesondere, den Kernpunkt der<br />
Auseinandersetzung herauszuarbeiten: Ist § 16 StGB (direkt oder analog) oder § 17 StGB auf<br />
den Erlaubnistatumstandsirrtum anzuwenden? <strong>Fall</strong>s man sich für eine Theorie entscheidet,<br />
die in irgendeiner Weise § 16 anwendet, darf keinesfalls die Prüfung der entsprechenden<br />
Fahrlässigkeitstat vergessen werden (falls diese existiert!) ]<br />
2. Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums<br />
Es ist umstritten, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln ist.<br />
a) Strenge Schuldtheorie<br />
Der Erlaubnistatumstandsirrtum ist kein Irrtum über<br />
Tatbestandsmerkmale und auch nicht wie dieser zu behandeln. Es handelt<br />
sich vielmehr um einen Verbotsirrtum; § 17 StGB kommt zur Anwendung.<br />
Nur bei Unvermeidbarkeit des Erlaubnistatumstandsirrtums entfällt daher<br />
die Schuld.<br />
Hier: T handelte wegen Vermeidbarkeit seines Irrtums schuldhaft, da er<br />
nach Lage der Dinge nicht von einem Überfall ausgehen konnte (Arg.:<br />
Fernsehkamera und Team o.ä. für T sichtbar, anders ev. bei „Privatprobe“).<br />
Hiernach wäre T grundsätzlich aus § 224 I StGB strafbar (Strafrahmen von<br />
6 Monaten bis 10 Jahren).<br />
[Im Rahmen der Strafzumessung müsste das Gericht allerdings abwägen, ob wegen des<br />
Erlaubnistatbestandsirrums ein minder schwere <strong>Fall</strong> im Sinne des § 224 2.Hs. StGB<br />
vorliegt oder von der fakultativen Strafmilderung nach §§ 17 S. 2, 49 Gebrauch<br />
gemacht wird. 3 ]<br />
b) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen<br />
Die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe sind negative<br />
Bestandteile des objektiven Tatbestandes. Der Vorsatz des Täters<br />
muss sich auf ihr Nichtvorliegen erstrecken. Bei einem Irrtum über<br />
Erlaubnistatumstände kommt § 16 I 1 StGB direkt zur Anwendung<br />
mit der Folge, dass der Tatbestandsvorsatz entfällt.<br />
1 Vergleiche hierzu den Meinungsüberblick bei Lackner/Kühl § 32 Rn. 7.<br />
2 Zu den wichtigsten Argumenten für und wider die Theorien vgl. die gesonderte Übersicht.<br />
3 Vgl. BGHR StGB vor § 1 Minder schwerer <strong>Fall</strong> - Strafrahmenwahl 4 – Az: 3 StR 341/87 vom 11.8.1987.
BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 6 von 8<br />
Hier: T handelte ohne Tatbestandsvorsatz, somit wäre er nicht<br />
wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung strafbar.<br />
c) Eingeschränkte Schuldtheorie<br />
Zwischen Tatbestandsmerkmalen und Rechtfertigungsgründen besteht<br />
unter dem Blickwinkel der Unrechtsvoraussetzung kein qualitativer<br />
Unterschied. Daher muss der Erlaubnistatumstandsirrtum rechtlich gleich<br />
bewertet werden. § 16 I 1 StGB ist analog anzuwenden.<br />
Hier: Das Verhalten des T stellt kein Vorsatzunrecht dar, T handelt gem.<br />
§ 16 I 1 StGB analog ohne Vorsatz.<br />
d) Rechtsfolgeneinschränkende Schuldtheorie<br />
§ 16 I 1 StGB wird auf den Erlaubnistatumstandsirrtum nur<br />
hinsichtlich seiner Rechtsfolgen analog angewendet. Es entfällt<br />
daher (lediglich) die Vorsatzschuld.<br />
Hier: Bei T entfällt die Vorsatzschuld, er handelte somit nicht<br />
schuldhaft im Sinne einer vorsätzlichen Körperverletzung.<br />
e) Diskussion / Ergebnis<br />
Die Theorien gelangen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine<br />
Entscheidung ist daher erforderlich.<br />
Für die strenge Schuldtheorie spricht zunächst, dass der Täter beim<br />
Erlaubnistatumstandsirrtum im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum<br />
weiß, dass er ein Strafgesetz verletzt. Aufgrund der Appellfunktion<br />
des Tatbestandes können ihm daher besondere Prüfungspflichten<br />
zugebilligt werden. Allerdings berücksichtigt die strenge<br />
Schuldtheorie zu wenig, dass es sich beim<br />
Erlaubnistatumstandsirrtum ebenso wie beim Tatumstandsirrtum um<br />
einen Irrtum über Tatsachen handelt. Ähnlich wie in der Situation<br />
des § 16 ist der Täter an sich rechtstreu. § 17 StGB kann daher hier<br />
nicht greifen. Die strenge Schuldtheorie ist somit abzulehnen.<br />
[Für solche, die meinen, es sei auch entscheidend, für die Lösung, ob nun<br />
Vorsatz oder Vorsatzschuld (und somit die Schuld) entfielen, ist die Diskussion<br />
noch fortzusetzen: Gegen die eingeschränkte Schuldtheorie spricht hingegen,<br />
dass sie zu widersinnigen Ergebnissen führt, wenn sie gleichsam rückwirkend<br />
wegen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines<br />
Rechtfertigungsgrundes den Tatbestandsvorsatz entfallen lässt. Der Lehre von<br />
den negativen Tatbestandsmerkmalen ist schließlich entgegen zu halten, dass<br />
zwischen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit einer Tat sehr<br />
grundlegende, auch gesetzlich anerkannte Unterschiede bestehen, die sich auch<br />
in einer getrennten Prüfung dieser Elemente im Verbrechensaufbau<br />
niederschlagen müssen. Daher ist der rechtsfolgeneinschränkenden<br />
Schuldtheorie zu folgen.]
BK Strafrecht WS 04/05 - 11. Woche<br />
11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 7 von 8<br />
Eine Entscheidung zwischen den verbleibenden Theorien kann im<br />
<strong>Fall</strong>e eines Alleintäters wie hier offen bleiben, da sie hinsichtlich der<br />
Strafbarkeit zu dem gleichen Ergebnis führen.<br />
T ist weder gem. § 223 I noch nach §§ 223 I, 224 StGB strafbar,<br />
da er zumindest ohne Vorsatzschuld, wenn nicht sogar ohne Vorsatz<br />
handelte.<br />
B. Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Körperverletzung nach<br />
§ 229 StGB<br />
[Bei der Formulierung des Subsumtionssatzes ist zu beachten, daß sich der<br />
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht allein auf die Verletzung des O bezog, denn diesen wollte<br />
T verletzen, d. h. er handelte diesbezüglich vorsätzlich.]<br />
T könnte sich wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 dadurch strafbar<br />
gemacht haben, das er die tatsächliche Situation verkannte, irrig eine Nothilfelage<br />
annahm und daher den O mit einem Ast auf den Kopf schlug.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Erfolg – Handlung – Kausalität (+)<br />
T hat den O mit dem Ast auf den Kopf geschlagen und damit eine<br />
Gehirnerschütterung hervorgerufen, was sowohl eine körperliche<br />
Misshandlung, als auch eine Gesundheitsbeschädigung darstellt (s. o.).<br />
2. Generelle Sorgfaltswidrigkeit<br />
(Vermeidbarkeit/Pflichtwidrigkeit/<br />
Objektive Vorhersehbarkeit)<br />
Wegen des nahen Kamerateams ist die Situationsverkennung durch<br />
T als vermeidbar und somit als objektiv pflichtwidrig zu werten<br />
3. Objektive Zurechnung inkl. Pflichtwidigkeitszusammenhang<br />
In der Gehirnerschütterung hat sich auch gerade die Gefahr<br />
verwirklicht, die durch einen Schlag mit einem Ast auf den Kopf<br />
infolge der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation entsteht.<br />
Hätte A sich pflichtgemäß vor dem Zuschlagen umgeschaut und das<br />
Kamerateam gesehen, so hätte er nicht zugeschlagen und es wäre nicht<br />
zur Gehirnerschütterung gekommen.<br />
II.<br />
Rechtwidrigkeit<br />
Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor (s.o.).
III.<br />
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11_a: Irrtumslehre - Erlaubnistatbestandsirrtum (<strong>Fall</strong>) - S. 8 von 8<br />
Schuld<br />
1. Individuelle Sorgfaltswidrigkeit<br />
Es sind auch keine Umstände erkennbar, dass T in seiner<br />
Erkenntnisfähigkeit generell eingeschränkt wäre, so dass der<br />
Pflichtverstoß ihm auch individuell vorwerfbar ist.<br />
2. Fehlen von Schuldausschließungs- und<br />
Entschuldigungsgründen<br />
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht<br />
erkennbar.<br />
T ist im Ergebnis daher gem. § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />
strafbar.<br />
[Bei der Lösung eines „Erlaubnistatumstandsirrtumsfalls“ darf nie übersehen werden, dass<br />
auf der Grundlage der Theorien, die § 16 StGB zumindest analog anwenden, entsprechend<br />
§ 16 I S. 2 StGB Raum für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt. Ist also – wie hier –<br />
(analog) § 16 I S. 1 StGB mangels Vorsatzschuld / Vorsatz eine Körperverletzung verneint<br />
worden, so muss anschließend eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />
Körperverletzung erörtert werden. Dabei wird es dann der Sache nach darum gehen, ob es<br />
(für den T) erkennbar gewesen wäre, dass kein „richtiger“ Überfall stattfindet, ob also die<br />
Situationsverkennung das Vorgehen des T gegen O objektiv und subjektiv pflichtwidrig sein<br />
lässt.]