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Übungsklausur Teil 1: In vino veritas

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BK I zum GK BGB AT 30. November 2005<br />

Wiss. Mit. Marc Philipp Weber/Jörn Heckmann<br />

<strong>Übungsklausur</strong> <strong>Teil</strong> 1: <strong>In</strong> <strong>vino</strong> <strong>veritas</strong><br />

Der Koblenzer Winzer W schickt am 30.11. gegen 16 Uhr per Telefax dem Göttinger<br />

Weinhändler G ein an ihn adressiertes, individuell zusammengestelltes Angebot über 75<br />

Flaschen Weißburgunder, 50 Flaschen Riesling und 25 Flaschen Müller-Thurgau zu<br />

jeweils EUR 3,- pro Flasche, Lieferung frei Haus. G, der noch zu später Stunde sein Lager<br />

aufräumt, ist hoch erfreut über dieses Angebot und notiert auf dem Bestellformular des<br />

Faxes, dass er einverstanden sei und die Bestellung baldmöglichst erwarte. G legt die<br />

Bestellung in sein Faxgerät, tippt die Nummer des W auf dem Display ein und drückt auf<br />

„Senden“. Die Übermittlung des Faxes scheitert jedoch, weil die Leitung durch einen in<br />

diesem Moment eingehenden Anruf des W blockiert wird. W, der sich bei der Absendung<br />

des Faxes, an eine aus einem anderen Geschäft herrührende Reklamation des G erinnert<br />

hat, möchte das Wein-Angebot zum Anlass nehmen, diese zurückliegende Sache zu<br />

besprechen, damit G nicht womöglich von einer erneuten Bestellung absieht. Allerdings<br />

verläuft das Gespräch anders als erwartet, und es kommt zum Streit, so dass G tatsächlich<br />

beschließt, die Bestellung doch nicht zu tätigen. G hängt verärgert den Telefonhörer ein<br />

und verschwindet in seinem Lager, vergisst dabei aber das noch betriebsbereite Faxgerät,<br />

dass – als die Leitung wieder frei ist – die Bestellung an W wegfaxt.<br />

Als sich G nach dem Ärger wieder beruhigt hat, beschließt er, doch noch einmal mit W<br />

über die Reklamation zu sprechen. Während der Verhandlung, in der sich W als wenig<br />

kulant erweist und immer wieder auf die Rügeobliegenheit des G hinweist, fällt der Blick<br />

des W auf sein blinkendes Faxgerät und das noch am Fax hängende Blatt Thermopapier.<br />

Noch während W nach dem Fax greift, unterbricht er die Argumentation des G, um sich<br />

zu erkundigen, was dieser ihm hier zugefaxt habe. Als G erkennt, dass das Fax doch<br />

weggesendet wurde, ist er völlig erbost und brüllt in den Telefonhörer, dass W das Fax<br />

„gleich in die Tonne kloppen“ könne, da wohl offensichtlich sei, dass er mit W keine<br />

weiteren Geschäfte machen wolle und legt auf. Zunächst etwas irritiert, liest W die<br />

lukrative Bestellung des G.<br />

W möchte trotz der Äußerung am Telefon an der Bestellung des G festhalten.<br />

Kann W von G verlangen, dass er ihm die 150 Flaschen Wein gegen Bezahlung von EUR<br />

450,- abnimmt?


BK I zum GK BGB AT 30. November 2005<br />

Wiss. Mit. Marc Philipp Weber/Jörn Heckmann<br />

<strong>Übungsklausur</strong> <strong>Teil</strong> 2: Ärger beim Diskobesuch<br />

Während S und G vor der Diskothek „Savoy“ anstehen, kommt es zu einer Rangelei, bei<br />

der G gegen den wartenden S gestoßen wird. S protestiert lauthals und es entwickelt sich<br />

ein Streitgespräch zwischen G und S. Die Lage eskaliert als S plötzlich ein<br />

Butterflymesser zieht und mehrfach auf seinen Kontrahenten einsticht. Der verletzte G<br />

wird vom herbeigerufenen Rettungswagen ins Uni-Klinikum eingeliefert und sofort<br />

operiert. Der behandelnde Chefarzt Dr. C, seines Zeichens ansonsten ein begnadeter<br />

Chirurg, ist jedoch infolge seiner bisher geleisteten 18-Stunden-Schicht völlig übermüdet<br />

und behandelt G daher nicht lege artis, so dass G zusätzlich noch eine <strong>In</strong>fektion erleidet,<br />

die seinen Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Nachdem G das Krankenhaus<br />

wieder verlassen hat, erhebt G Klage gegen S vor dem Göttinger Amtsgericht auf Zahlung<br />

von Schadensersatz und einem angemessenen Schmerzensgeld wegen der Stichverletzung<br />

und der Wundinfektion.<br />

Das parallel geführte strafrechtliche Verfahren gegen S endet mit einem Strafbefehl<br />

wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB und lautet auf acht Monate<br />

Freiheitsstrafe auf Bewährung. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde bei S an<br />

dem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 1,2‰ festgestellt.<br />

Ist die Klage des G begründet?<br />

Bearbeitungshinweise<br />

– Die Bearbeitungszeit beträgt 2 Stunden.<br />

– Bitte notieren Sie Ihre Matrikelnummer auf der ersten Seite und geben an, welchen<br />

Begleitkolleg Sie besuchen (BK 1a/BK 1b).<br />

– Bitte links 3 Korrekturrand lassen und Blätter nur einseitig beschreiben.

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