Übungsklausur Teil 1: In vino veritas
Übungsklausur Teil 1: In vino veritas
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BK I zum GK BGB AT 30. November 2005<br />
Wiss. Mit. Marc Philipp Weber/Jörn Heckmann<br />
<strong>Übungsklausur</strong> <strong>Teil</strong> 1: <strong>In</strong> <strong>vino</strong> <strong>veritas</strong><br />
Der Koblenzer Winzer W schickt am 30.11. gegen 16 Uhr per Telefax dem Göttinger<br />
Weinhändler G ein an ihn adressiertes, individuell zusammengestelltes Angebot über 75<br />
Flaschen Weißburgunder, 50 Flaschen Riesling und 25 Flaschen Müller-Thurgau zu<br />
jeweils EUR 3,- pro Flasche, Lieferung frei Haus. G, der noch zu später Stunde sein Lager<br />
aufräumt, ist hoch erfreut über dieses Angebot und notiert auf dem Bestellformular des<br />
Faxes, dass er einverstanden sei und die Bestellung baldmöglichst erwarte. G legt die<br />
Bestellung in sein Faxgerät, tippt die Nummer des W auf dem Display ein und drückt auf<br />
„Senden“. Die Übermittlung des Faxes scheitert jedoch, weil die Leitung durch einen in<br />
diesem Moment eingehenden Anruf des W blockiert wird. W, der sich bei der Absendung<br />
des Faxes, an eine aus einem anderen Geschäft herrührende Reklamation des G erinnert<br />
hat, möchte das Wein-Angebot zum Anlass nehmen, diese zurückliegende Sache zu<br />
besprechen, damit G nicht womöglich von einer erneuten Bestellung absieht. Allerdings<br />
verläuft das Gespräch anders als erwartet, und es kommt zum Streit, so dass G tatsächlich<br />
beschließt, die Bestellung doch nicht zu tätigen. G hängt verärgert den Telefonhörer ein<br />
und verschwindet in seinem Lager, vergisst dabei aber das noch betriebsbereite Faxgerät,<br />
dass – als die Leitung wieder frei ist – die Bestellung an W wegfaxt.<br />
Als sich G nach dem Ärger wieder beruhigt hat, beschließt er, doch noch einmal mit W<br />
über die Reklamation zu sprechen. Während der Verhandlung, in der sich W als wenig<br />
kulant erweist und immer wieder auf die Rügeobliegenheit des G hinweist, fällt der Blick<br />
des W auf sein blinkendes Faxgerät und das noch am Fax hängende Blatt Thermopapier.<br />
Noch während W nach dem Fax greift, unterbricht er die Argumentation des G, um sich<br />
zu erkundigen, was dieser ihm hier zugefaxt habe. Als G erkennt, dass das Fax doch<br />
weggesendet wurde, ist er völlig erbost und brüllt in den Telefonhörer, dass W das Fax<br />
„gleich in die Tonne kloppen“ könne, da wohl offensichtlich sei, dass er mit W keine<br />
weiteren Geschäfte machen wolle und legt auf. Zunächst etwas irritiert, liest W die<br />
lukrative Bestellung des G.<br />
W möchte trotz der Äußerung am Telefon an der Bestellung des G festhalten.<br />
Kann W von G verlangen, dass er ihm die 150 Flaschen Wein gegen Bezahlung von EUR<br />
450,- abnimmt?
BK I zum GK BGB AT 30. November 2005<br />
Wiss. Mit. Marc Philipp Weber/Jörn Heckmann<br />
<strong>Übungsklausur</strong> <strong>Teil</strong> 2: Ärger beim Diskobesuch<br />
Während S und G vor der Diskothek „Savoy“ anstehen, kommt es zu einer Rangelei, bei<br />
der G gegen den wartenden S gestoßen wird. S protestiert lauthals und es entwickelt sich<br />
ein Streitgespräch zwischen G und S. Die Lage eskaliert als S plötzlich ein<br />
Butterflymesser zieht und mehrfach auf seinen Kontrahenten einsticht. Der verletzte G<br />
wird vom herbeigerufenen Rettungswagen ins Uni-Klinikum eingeliefert und sofort<br />
operiert. Der behandelnde Chefarzt Dr. C, seines Zeichens ansonsten ein begnadeter<br />
Chirurg, ist jedoch infolge seiner bisher geleisteten 18-Stunden-Schicht völlig übermüdet<br />
und behandelt G daher nicht lege artis, so dass G zusätzlich noch eine <strong>In</strong>fektion erleidet,<br />
die seinen Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Nachdem G das Krankenhaus<br />
wieder verlassen hat, erhebt G Klage gegen S vor dem Göttinger Amtsgericht auf Zahlung<br />
von Schadensersatz und einem angemessenen Schmerzensgeld wegen der Stichverletzung<br />
und der Wundinfektion.<br />
Das parallel geführte strafrechtliche Verfahren gegen S endet mit einem Strafbefehl<br />
wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB und lautet auf acht Monate<br />
Freiheitsstrafe auf Bewährung. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde bei S an<br />
dem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 1,2‰ festgestellt.<br />
Ist die Klage des G begründet?<br />
Bearbeitungshinweise<br />
– Die Bearbeitungszeit beträgt 2 Stunden.<br />
– Bitte notieren Sie Ihre Matrikelnummer auf der ersten Seite und geben an, welchen<br />
Begleitkolleg Sie besuchen (BK 1a/BK 1b).<br />
– Bitte links 3 Korrekturrand lassen und Blätter nur einseitig beschreiben.