Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp
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Forum 3 – 2004<br />
tion gehört hierbei sicherlich, aus <strong>der</strong> Perspektive des erfahrenen Klinikers<br />
für einen jeweils verträglichen „Case-Mix“ von Patienten mit verschie<strong>den</strong>en<br />
Störungsbil<strong>der</strong>n mit und ohne Drogenkonsum <strong>zu</strong> sorgen, um positive<br />
Effekte eines integrativen Versorgungsansatzes nutzbar <strong>zu</strong> machen und<br />
Gefahren möglichst <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong>. Da sich Überspannungen des therapeutischen<br />
Rahmens nicht immer vermei<strong>den</strong> lassen, dient eine klare Zuständigkeit<br />
für die Patienten<strong>zu</strong>sammenset<strong>zu</strong>ng (Aufnahmepolitik) bei <strong>der</strong><br />
ärztlichen Leitung auch <strong>der</strong> Vermeidung teaminterner Konflikte auf einer<br />
Station.<br />
3. Diagnostische Überlegungen auf dem Weg <strong>zu</strong>r Differentialindikation<br />
„Regelversorgung o<strong>der</strong> Drogenfachklinik?“<br />
„Regelversorgung o<strong>der</strong> Drogenfachklinik?“ - Die differenzierte Einschät<strong>zu</strong>ng<br />
<strong>der</strong> diagnostischen Aspekte bei psychischen Störungen mit begleitendem<br />
Drogenkonsum erfor<strong>der</strong>n die Zusammenschau verschie<strong>den</strong>er<br />
diagnostischer und anamnestischer Gesichtspunkte hinsichtlich des psychiatrischen<br />
Bildes und <strong>der</strong> Drogenproblematik.<br />
a. Mögliche Kontraindikationen für die Behandlung von Patienten<br />
mit komorbidem Drogenkonsum in <strong>der</strong> Regelversorgung<br />
Trotz <strong>der</strong> möglichen Vorteile einer integrativen Behandlung sollte nicht je<strong>der</strong><br />
Patient mit komorbidem Drogenkonsum in einer stationären Einrichtung<br />
<strong>der</strong> Regelversorgung behandelt wer<strong>den</strong>.<br />
Es gibt einige Kriterien, die eine solche Behandlung in <strong>den</strong> Einrichtungen<br />
<strong>der</strong> Regelversorgung als kontraindiziert erscheinen lassen. In Tabelle 1<br />
sind die wichtigsten Kriterien aufgelistet. Die dort genannten Kriterien begrün<strong>den</strong><br />
in von 1 bis 4 absteigen<strong>der</strong> Gewichtung in aller Regel eine Kontraindikation<br />
für die Behandlung auf einer herkömmlichen jugendpsychiatrischen<br />
Station. Hierbei ist <strong>zu</strong> beachten, dass es in Einzelfällen unter beson<strong>der</strong>er<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> fallbezogenen Umstände abweichend sehr<br />
wohl <strong>zu</strong> einer reflektierten klinischen Entscheidung kommen kann, eine<br />
Behandlung <strong>zu</strong> versuchen (z. B. psychotische Krise bei einer kokainabhängigen<br />
Jugendlichen aus dem Prostituiertenmilieu). Die gegebene Kontraindikation<br />
begründet sich vorwiegend aus <strong>der</strong> nicht <strong>zu</strong> verantworten<strong>den</strong><br />
Gefährdung von Mitpatienten sowie aus <strong>der</strong> für eine adäquate Behandlung<br />
<strong>zu</strong> for<strong>der</strong>n<strong>den</strong> Notwendigkeit von im Suchtbereich speziell geschultem<br />
Personal (routinierter Umgang mit Ent<strong>zu</strong>gssymptomen, medizinischtoxikologisches<br />
Know-How, pädagogisches Handling).