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Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

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Forum 3 – 2004<br />

Eingeleitete Jugendhilfemaßnahmen wer<strong>den</strong> abgebrochen, pädagogischen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen wird ausgewichen, therapeutische Angebote wer<strong>den</strong><br />

nicht wahrgenommen. Die entstan<strong>den</strong>en Konfliktsituationen wer<strong>den</strong><br />

"externalisiert" - Schuld sind die an<strong>der</strong>en, die Gesellschaft, die Umstände,<br />

selbst ist man nur Opfer <strong>der</strong> Verhältnisse. Die "Bringeschuld" liegt bei Jugendhilfe,<br />

Arbeitsamt und Krankenversicherung. Selbstwirksamkeitserwartungen<br />

bleiben gering, Selbstsicherheit ist wenig entwickelt, Selbsterkenntnis<br />

kaum verwirklicht. Freiheit wird mit Beliebigkeit gleichgesetzt,<br />

Selbstverwirklichung als Inanspruchnahme von Sozialleistungen missverstan<strong>den</strong>.<br />

Durch die Gruppe <strong>der</strong> Gleichaltrigen wird ein hoher Erwartungs-<br />

und Konsumdruck ausgeübt, vor allem im Freizeitbereich, während <strong>der</strong><br />

Leistungsbereich eher abgewertet wird. Langwierige und weitgehend anonyme<br />

Schul- und Berufsausbildung mit unsicheren Perspektiven entmutigen,<br />

vor allem bei geringen eigenen Ressourcen. Problembelastete Familien<br />

sind "Normalität", trotz Sicherung <strong>der</strong> materiellen Grundbedürfnisse<br />

herrscht "subjektiver Stress", <strong>der</strong> durch Aktionen überwun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> soll,<br />

die Substanzmissbrauch und Delinquenz beinhalten.<br />

Hier liegen Handlungsfel<strong>der</strong> und Ansatzmöglichkeiten für Jugendhilfe und<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie, wobei sich beide Strukturen sowohl ihrer<br />

Möglichkeiten wie auch ihrer Grenzen bewusst bleiben sollten. Auf allgemeinen<br />

psychiatrischen Stationen sind drogenbelastete und gewaltbereite<br />

Jugendliche ebenso fehlplaziert wie in einem therapeutischen Heim o<strong>der</strong><br />

einer Wohngruppe.<br />

Therapie soll Erziehung wie<strong>der</strong> möglich machen. Therapeutisch induzierte<br />

Verhaltensän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> erzieherischen Stabilisierung, erfor<strong>der</strong>n<br />

stützende Bedingungen in schulischer und beruflicher Ausbildung, in<br />

<strong>der</strong> sozialen Integration und <strong>der</strong> Freizeitgestaltung. Hierbei sind die Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> krankenkassenfinanzierten Jugendpsychiatrie rasch erschöpft,<br />

es bedarf <strong>der</strong> komplementären Einrichtungen von Jugendhilfe,<br />

Schule und Berufsför<strong>der</strong>ung. Hierbei ist Kooperation gefragt, nicht Abgren<strong>zu</strong>ng.<br />

In die <strong>zu</strong> treffen<strong>den</strong> Entscheidungen sind die Betroffenen aktiv ein<strong>zu</strong>beziehen,<br />

<strong>den</strong>n letztlich kann man nieman<strong>den</strong> gegen seinen Willen erfolgversprechend<br />

behandeln o<strong>der</strong> ausbil<strong>den</strong>. Kin<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m 14. Lebensjahr<br />

sind nicht einwilligungsmündig. Bei Jugendlichen in <strong>der</strong> Alterstufe zwischen<br />

14 und 18 Jahren kommt es darauf an, ob diese die notwendige<br />

Reife und Einsichtsfähigkeit haben, das Für und Wi<strong>der</strong> <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Behandlungsmaßnahmen verständig gegeneinan<strong>der</strong> ab<strong>zu</strong>wägen. Dies<br />

fest<strong>zu</strong>stellen ist eine ärztliche Entscheidung. Ist <strong>der</strong> Jugendliche einsichtfähig,<br />

ist er auf<strong>zu</strong>klären und muss die Einwilligung selbst erteilen (Analogie<br />

<strong>zu</strong>m § 70 a FGG). Die gilt auch, wenn beispielsweise die ablehnende

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