Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp
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Forum 3 – 2004<br />
Eingeleitete Jugendhilfemaßnahmen wer<strong>den</strong> abgebrochen, pädagogischen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen wird ausgewichen, therapeutische Angebote wer<strong>den</strong><br />
nicht wahrgenommen. Die entstan<strong>den</strong>en Konfliktsituationen wer<strong>den</strong><br />
"externalisiert" - Schuld sind die an<strong>der</strong>en, die Gesellschaft, die Umstände,<br />
selbst ist man nur Opfer <strong>der</strong> Verhältnisse. Die "Bringeschuld" liegt bei Jugendhilfe,<br />
Arbeitsamt und Krankenversicherung. Selbstwirksamkeitserwartungen<br />
bleiben gering, Selbstsicherheit ist wenig entwickelt, Selbsterkenntnis<br />
kaum verwirklicht. Freiheit wird mit Beliebigkeit gleichgesetzt,<br />
Selbstverwirklichung als Inanspruchnahme von Sozialleistungen missverstan<strong>den</strong>.<br />
Durch die Gruppe <strong>der</strong> Gleichaltrigen wird ein hoher Erwartungs-<br />
und Konsumdruck ausgeübt, vor allem im Freizeitbereich, während <strong>der</strong><br />
Leistungsbereich eher abgewertet wird. Langwierige und weitgehend anonyme<br />
Schul- und Berufsausbildung mit unsicheren Perspektiven entmutigen,<br />
vor allem bei geringen eigenen Ressourcen. Problembelastete Familien<br />
sind "Normalität", trotz Sicherung <strong>der</strong> materiellen Grundbedürfnisse<br />
herrscht "subjektiver Stress", <strong>der</strong> durch Aktionen überwun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> soll,<br />
die Substanzmissbrauch und Delinquenz beinhalten.<br />
Hier liegen Handlungsfel<strong>der</strong> und Ansatzmöglichkeiten für Jugendhilfe und<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie, wobei sich beide Strukturen sowohl ihrer<br />
Möglichkeiten wie auch ihrer Grenzen bewusst bleiben sollten. Auf allgemeinen<br />
psychiatrischen Stationen sind drogenbelastete und gewaltbereite<br />
Jugendliche ebenso fehlplaziert wie in einem therapeutischen Heim o<strong>der</strong><br />
einer Wohngruppe.<br />
Therapie soll Erziehung wie<strong>der</strong> möglich machen. Therapeutisch induzierte<br />
Verhaltensän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> erzieherischen Stabilisierung, erfor<strong>der</strong>n<br />
stützende Bedingungen in schulischer und beruflicher Ausbildung, in<br />
<strong>der</strong> sozialen Integration und <strong>der</strong> Freizeitgestaltung. Hierbei sind die Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> krankenkassenfinanzierten Jugendpsychiatrie rasch erschöpft,<br />
es bedarf <strong>der</strong> komplementären Einrichtungen von Jugendhilfe,<br />
Schule und Berufsför<strong>der</strong>ung. Hierbei ist Kooperation gefragt, nicht Abgren<strong>zu</strong>ng.<br />
In die <strong>zu</strong> treffen<strong>den</strong> Entscheidungen sind die Betroffenen aktiv ein<strong>zu</strong>beziehen,<br />
<strong>den</strong>n letztlich kann man nieman<strong>den</strong> gegen seinen Willen erfolgversprechend<br />
behandeln o<strong>der</strong> ausbil<strong>den</strong>. Kin<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m 14. Lebensjahr<br />
sind nicht einwilligungsmündig. Bei Jugendlichen in <strong>der</strong> Alterstufe zwischen<br />
14 und 18 Jahren kommt es darauf an, ob diese die notwendige<br />
Reife und Einsichtsfähigkeit haben, das Für und Wi<strong>der</strong> <strong>der</strong> beabsichtigten<br />
Behandlungsmaßnahmen verständig gegeneinan<strong>der</strong> ab<strong>zu</strong>wägen. Dies<br />
fest<strong>zu</strong>stellen ist eine ärztliche Entscheidung. Ist <strong>der</strong> Jugendliche einsichtfähig,<br />
ist er auf<strong>zu</strong>klären und muss die Einwilligung selbst erteilen (Analogie<br />
<strong>zu</strong>m § 70 a FGG). Die gilt auch, wenn beispielsweise die ablehnende