Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp
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Forum 3 – 2004<br />
Beziehungen; Umwelterkundung; Zugehörigkeit; Anerkennung; Orientierung;<br />
Selbstbestimmung; Selbstverwirklichung; Wissen/Bildung (nach Dettenborn<br />
2002). Letztlich bleibt das "Kindeswohl" ein rechtlich unscharfer<br />
Begriff, was auch daraus deutlich wird, dass er nicht immer mit "Kindeswille"<br />
übereinstimmt. Denn <strong>der</strong> "Kin<strong>der</strong>schutz" kann Eingriffe erfor<strong>der</strong>lich machen,<br />
wenn "selbstgefähr<strong>den</strong><strong>der</strong> Kindeswille" durch verfehlte Nutzenerwartung,<br />
verfehlte o<strong>der</strong> fehlende Scha<strong>den</strong>seinschät<strong>zu</strong>ngen bzw. verfehlte<br />
Realisierungseinschät<strong>zu</strong>ng die kindliche Entwicklung erheblich gefähr<strong>den</strong>.<br />
Hier muss unmittelbarer erzieherischer Einfluss auf die kindliche Willensbildung<br />
genommen wer<strong>den</strong>. Erziehung ist immer Beeinflussung - ein Kind<br />
hat Anspruch auf Erziehung (Lempp 1983). Da<strong>zu</strong> sind erzieherische Bedingungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich, innerhalb <strong>der</strong>er sich das Kind/<strong>der</strong> Jugendliche mit<br />
<strong>den</strong> anstehen<strong>den</strong> Problemen auseinan<strong>der</strong>setzen muss und sich dieser<br />
Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng nicht einfach entziehen kann. Hier wird stellvertretendes<br />
"vormundschaftliches Handeln" erfor<strong>der</strong>lich, ist für <strong>den</strong> Entwicklungs-,<br />
Sozialisations- und Bildungsprozess des Kindes unverzichtbar.<br />
Es geht dabei nicht um eine ordnungspolitische Sicherungsverwahrung,<br />
nicht um "Strafersatz", son<strong>der</strong>n um <strong>den</strong> Einstieg in eine pädagogische<br />
Beziehung. Eine pädagogische Beziehung kann ebenso wenig wie<br />
eine therapeutische Beziehung tragfähig wer<strong>den</strong>, wenn sie allein auf<br />
Zwang besteht. Es muss aber deutlich gemacht wer<strong>den</strong>, dass neben<br />
Rechten auch Pflichten um<strong>zu</strong>setzen sind.<br />
Wenn ein umschriebenes psychiatrisches Störungsbild vorliegt, das nur<br />
mit <strong>den</strong> Mitteln des Krankenhauses <strong>zu</strong> behandeln ist und dabei - gegen<br />
<strong>den</strong> Willen des Betroffenen - das Maß an altersgemäßen Freiheitsbeschränkungen<br />
überschritten wer<strong>den</strong> muss, sind rechtliche Regelungen<br />
nach PsychKG bzw. BGB erfor<strong>der</strong>lich. Dies betrifft vorrangig akut suizidale<br />
Syndrome, endogene Psychosen mit Realitätsverkennungen sowie - in<br />
seltenen Fällen - dekompensierte Essstörungen und schwerste Formen<br />
von Angst- und Zwangsstörungen. Hierbei steht die akute Selbstgefährdung<br />
im Vor<strong>der</strong>grund, die im Allgemeinen innerhalb relativ kurzer Zeit unter<br />
entsprechen<strong>den</strong> therapeutischen Maßnahmen soweit abklingt, dass<br />
einschnei<strong>den</strong>de Freiheitsbeschränkungen nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich sind. Zu<br />
diesen Leistungen sind alle kin<strong>der</strong>- und jugendpsychiatrische Kliniken fähig,<br />
sofern sie an <strong>der</strong> "Vollversorgung" teilhaben.<br />
Wesentlich schwieriger um<strong>zu</strong>setzen sind therapeutische und pädagogische<br />
Maßnahmen bei <strong>den</strong> "Störungen des Sozialverhaltens", "Störungen<br />
durch Substanzmissbrauch", "Persönlichkeitsstörungen" sowie "Störungen<br />
<strong>der</strong> Sexualpräferenz". Hier bestehen oft ausgeprägte Ten<strong>den</strong>zen <strong>der</strong> Betroffenen,<br />
sich <strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Verhaltensän<strong>der</strong>ungen <strong>zu</strong> entziehen,<br />
selbst wenn sie <strong>der</strong>en grundsätzliche Berechtigung durchaus anerkennen.