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Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

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Forum 3 – 2004<br />

Beziehungen; Umwelterkundung; Zugehörigkeit; Anerkennung; Orientierung;<br />

Selbstbestimmung; Selbstverwirklichung; Wissen/Bildung (nach Dettenborn<br />

2002). Letztlich bleibt das "Kindeswohl" ein rechtlich unscharfer<br />

Begriff, was auch daraus deutlich wird, dass er nicht immer mit "Kindeswille"<br />

übereinstimmt. Denn <strong>der</strong> "Kin<strong>der</strong>schutz" kann Eingriffe erfor<strong>der</strong>lich machen,<br />

wenn "selbstgefähr<strong>den</strong><strong>der</strong> Kindeswille" durch verfehlte Nutzenerwartung,<br />

verfehlte o<strong>der</strong> fehlende Scha<strong>den</strong>seinschät<strong>zu</strong>ngen bzw. verfehlte<br />

Realisierungseinschät<strong>zu</strong>ng die kindliche Entwicklung erheblich gefähr<strong>den</strong>.<br />

Hier muss unmittelbarer erzieherischer Einfluss auf die kindliche Willensbildung<br />

genommen wer<strong>den</strong>. Erziehung ist immer Beeinflussung - ein Kind<br />

hat Anspruch auf Erziehung (Lempp 1983). Da<strong>zu</strong> sind erzieherische Bedingungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich, innerhalb <strong>der</strong>er sich das Kind/<strong>der</strong> Jugendliche mit<br />

<strong>den</strong> anstehen<strong>den</strong> Problemen auseinan<strong>der</strong>setzen muss und sich dieser<br />

Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng nicht einfach entziehen kann. Hier wird stellvertretendes<br />

"vormundschaftliches Handeln" erfor<strong>der</strong>lich, ist für <strong>den</strong> Entwicklungs-,<br />

Sozialisations- und Bildungsprozess des Kindes unverzichtbar.<br />

Es geht dabei nicht um eine ordnungspolitische Sicherungsverwahrung,<br />

nicht um "Strafersatz", son<strong>der</strong>n um <strong>den</strong> Einstieg in eine pädagogische<br />

Beziehung. Eine pädagogische Beziehung kann ebenso wenig wie<br />

eine therapeutische Beziehung tragfähig wer<strong>den</strong>, wenn sie allein auf<br />

Zwang besteht. Es muss aber deutlich gemacht wer<strong>den</strong>, dass neben<br />

Rechten auch Pflichten um<strong>zu</strong>setzen sind.<br />

Wenn ein umschriebenes psychiatrisches Störungsbild vorliegt, das nur<br />

mit <strong>den</strong> Mitteln des Krankenhauses <strong>zu</strong> behandeln ist und dabei - gegen<br />

<strong>den</strong> Willen des Betroffenen - das Maß an altersgemäßen Freiheitsbeschränkungen<br />

überschritten wer<strong>den</strong> muss, sind rechtliche Regelungen<br />

nach PsychKG bzw. BGB erfor<strong>der</strong>lich. Dies betrifft vorrangig akut suizidale<br />

Syndrome, endogene Psychosen mit Realitätsverkennungen sowie - in<br />

seltenen Fällen - dekompensierte Essstörungen und schwerste Formen<br />

von Angst- und Zwangsstörungen. Hierbei steht die akute Selbstgefährdung<br />

im Vor<strong>der</strong>grund, die im Allgemeinen innerhalb relativ kurzer Zeit unter<br />

entsprechen<strong>den</strong> therapeutischen Maßnahmen soweit abklingt, dass<br />

einschnei<strong>den</strong>de Freiheitsbeschränkungen nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich sind. Zu<br />

diesen Leistungen sind alle kin<strong>der</strong>- und jugendpsychiatrische Kliniken fähig,<br />

sofern sie an <strong>der</strong> "Vollversorgung" teilhaben.<br />

Wesentlich schwieriger um<strong>zu</strong>setzen sind therapeutische und pädagogische<br />

Maßnahmen bei <strong>den</strong> "Störungen des Sozialverhaltens", "Störungen<br />

durch Substanzmissbrauch", "Persönlichkeitsstörungen" sowie "Störungen<br />

<strong>der</strong> Sexualpräferenz". Hier bestehen oft ausgeprägte Ten<strong>den</strong>zen <strong>der</strong> Betroffenen,<br />

sich <strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Verhaltensän<strong>der</strong>ungen <strong>zu</strong> entziehen,<br />

selbst wenn sie <strong>der</strong>en grundsätzliche Berechtigung durchaus anerkennen.

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