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Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

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Forum 3 – 2004<br />

gen<strong>den</strong> Tatverdacht handeln muss und nach Anhörung des Verteidigers<br />

und eines Sachverständigen <strong>der</strong> Verdacht auf eine psychische Erkrankung<br />

besteht.<br />

Gemäß § 126 a StPO kann die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus richterlich angeordnet wer<strong>den</strong>, wenn bei einer<br />

schwerwiegen<strong>den</strong> Tat dringen<strong>der</strong> Verdacht auf Schuldunfähigkeit bzw.<br />

Schuldmin<strong>der</strong>ung besteht und daraus folgend eine Unterbringung nach<br />

§§ 63/64 StGB <strong>zu</strong> erwarten ist.<br />

Wer<strong>den</strong> im Strafverfahren die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>der</strong> Schuldunfähigkeit<br />

bzw. <strong>der</strong> Schuldmin<strong>der</strong>ung gem. §§ 20/21 StGB anerkannt und sind weitere<br />

rechtswidrige Taten <strong>zu</strong> erwarten, kann eine Einweisung in <strong>den</strong> psychiatrischen<br />

Maßregelvoll<strong>zu</strong>g gem. § 63 StGB (psychiatrische Erkrankungen)<br />

bzw. § 64 StGB (Sucht) erfolgen.<br />

Diese Verfahrensweisen "<strong>zu</strong>r Sicherung und Besserung" gelten auch für<br />

schuldfähige Jugendliche. Sie verlangen die geschlossene Unterbringung<br />

und setzen entsprechende technische und personelle Sicherheitsstandards<br />

voraus. Auch die Einweisung nach § 126 a StPO setzt letztlich U-<br />

Haft-Bedingungen voraus, sodass sie praktisch nur in Einrichtungen des<br />

psychiatrischen Maßregelvoll<strong>zu</strong>ges umgesetzt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Die Polizei ist grundsätzlich nicht für Unterbringungsmaßnahmen <strong>zu</strong>ständig.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Gewährleistung von innerer Sicherheit und Gefahrenabwehr<br />

wird sie tätig, wenn Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vermisst wer<strong>den</strong>, Opfer<br />

rechtswidriger Taten gewor<strong>den</strong> sind (Misshandlung, Missbrauch);<br />

selbst rechtswidrige Taten planen bzw. begehen; sich an Orten aufhalten,<br />

wo ihnen unmittelbar Gefahr droht (Prostitution, Glückspiel, Drogen); unmittelbar<br />

für ihr körperliches o<strong>der</strong> seelisches Wohl von Vernachlässigung<br />

bedroht sind; unter Einfluss von Suchtstoffen in verwahrlostem Zustand<br />

angetroffen wer<strong>den</strong>.<br />

Die Polizei übergibt die betroffenen Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen je nach<br />

Sachverhalt <strong>den</strong> Sorgeberechtigten, <strong>der</strong> Jugendhilfe o<strong>der</strong> dem Gesundheitswesen.<br />

4. Anliegen und Erwartungen von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie<br />

Ziel aller Bemühungen ist das "Kindeswohl", das sich charakterisieren<br />

lässt mit <strong>den</strong> Begriffen körperliches Wohlbefin<strong>den</strong> durch Nahrung, Pflege<br />

und Versorgung; Sicherheit; emotionale Zuwendung in stabilen sozialen

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