Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp
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Forum 3 – 2004<br />
Dieser Eingangssachverhalt wird ärztlich festgestellt, muss dann aber<br />
durch das <strong>zu</strong>ständige Vormundschaftsgericht bestätigt wer<strong>den</strong>. Auch hierbei<br />
ist die Möglichkeit des "sofortigen Gewahrsam" gegeben, wenn dies<br />
nicht "durch an<strong>der</strong>e geeignete Maßnahmen" abgewendet wer<strong>den</strong> kann.<br />
Verfahrensgrundlage ist <strong>der</strong> § 70 FGG.<br />
Die Möglichkeit <strong>der</strong> "offenen Unterbringung" sollte stets erwogen wer<strong>den</strong>,<br />
die Einweisung nach PsychKG stellt keine Verpflichtung <strong>zu</strong>r geschlossenen<br />
Unterbringung dar, son<strong>der</strong>n bildet lediglich die gesetzliche Grundlage<br />
für ärztlich erfor<strong>der</strong>liche freiheitsentziehende Betreuungsmaßnahmen <strong>zu</strong>r<br />
Gefahrenabwehr. Die "therapeutische Beziehung" hat letztlich Vorrang<br />
gegenüber <strong>der</strong> "Unterbringung" (BGH-Urteil vom 20.05.2000).<br />
Eine Anfor<strong>der</strong>ung an <strong>den</strong> technischen Standard entweichungssichern<strong>der</strong><br />
Maßnahmen wird gerichtlich nicht gestellt.<br />
3. Strafrecht (JGG/StGB/StPO)<br />
In einem Strafverfahren kann <strong>der</strong> Jugendrichter Untersuchungshaft anordnen.<br />
Er kann aber auch Maßnahmen <strong>zu</strong>r U-Haft-Vermeidung einleiten.<br />
§ 71 (2) JGG: Vorläufige Anordnungen über die Erziehung<br />
Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten<br />
Heim <strong>der</strong> Jugendhilfe anordnen, wenn dies im Hinblick auf die <strong>zu</strong> erwarten<strong>den</strong><br />
Maßnahmen geboten ist, um <strong>den</strong> Jugendlichen vor einer weiteren<br />
Gefährdung seiner Entwicklung, insbeson<strong>der</strong>e vor <strong>der</strong> Begehung neuer<br />
Straftaten <strong>zu</strong> bewahren. ... Die Ausführung <strong>der</strong> einstweiligen Unterbringung<br />
richtet sich nach <strong>den</strong> für das Heim <strong>der</strong> Jugendhilfe gelten<strong>den</strong> Regelungen.<br />
§ 72 (4) JGG: Untersuchungshaft<br />
Unter <strong>den</strong> gleichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, unter <strong>den</strong>en ein Haftbefehl erlassen<br />
wer<strong>den</strong> kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim <strong>der</strong><br />
Jugendhilfe angeordnet wer<strong>den</strong> (§ 71 Abs. 2). In diesem Fall kann <strong>der</strong><br />
Richter <strong>den</strong> Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen,<br />
wenn sich dies als notwendig erweist.<br />
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen kann <strong>der</strong> Richter gem. § 81<br />
StPO die Unterbringung <strong>zu</strong>r Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />
anordnen, wobei es sich um eine schwerwiegende Tat und drin-