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Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

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Forum 3 – 2004<br />

wieweit dieser Sachverhalt <strong>der</strong> "akuten Selbst- und Fremdgefährdung" (§<br />

70 h FGG) gleich<strong>zu</strong>setzen ist.<br />

2. Sozialrecht/Öffentliches Recht (SGB V/PsychKG)<br />

Nach § 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung,<br />

wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit <strong>zu</strong> erkennen, <strong>zu</strong> heilen, ihre<br />

Verschlimmerung <strong>zu</strong> verhüten o<strong>der</strong> Krankheitsbeschwer<strong>den</strong> <strong>zu</strong> lin<strong>der</strong>n.<br />

Nach § 12 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot - haben diese Maßnahmen<br />

ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich <strong>zu</strong> sein. Sie dürfen das Maß<br />

des Notwendigen nicht überschreiten und müssen sich nach <strong>den</strong> Regeln<br />

<strong>der</strong> ärztlichen Kunst richten.<br />

Die Leistungen des Gesundheitswesens wer<strong>den</strong> im Rahmen des dualen<br />

Finanzierungssystems im stationären Bereich bezüglich <strong>der</strong> Betriebskosten<br />

aus Mitteln <strong>der</strong> Krankenversicherung und bezüglich <strong>der</strong> Investitionskosten<br />

aus Steuermitteln finanziert.<br />

Bei psychischen Erkrankungen können Einsichts- und Steuerungsfähigkeit<br />

so stark beeinträchtigt sein, dass es ohne entsprechende Unterbringung<br />

und Behandlung <strong>zu</strong> Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung kommen kann. Für<br />

diese Fälle sind in allen Bundeslän<strong>der</strong>n gesetzliche Regelungen getroffen<br />

wor<strong>den</strong>, die in ihren Inhalten letztlich weitgehend übereinstimmen: Für eine<br />

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen <strong>den</strong> Willen<br />

des Betroffenen müssen drei Kriterien erfüllt sein:<br />

• Die Störung ist so erheblich, dass Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung<br />

bestehen bzw. eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit gegeben ist. (Grundgesetzlich ist eher ein "Recht auf<br />

Krankheit" als eine Pflicht <strong>zu</strong> wirksamer Behandlung gegeben -<br />

BVG-Urteil vom 23.03.1998).<br />

• Die Gefahr besteht unmittelbar, d. h. <strong>der</strong> Eintritt des scha<strong>den</strong>stiften<strong>den</strong><br />

Ereignisses ist je<strong>der</strong>zeit <strong>zu</strong> erwarten (und ist nicht<br />

nur als Möglichkeit <strong>zu</strong> befürchten).<br />

• Der Zustand ist krankheitsbedingt (also keine kriminelle Gewalttat<br />

bzw. keine reine pädagogische o<strong>der</strong> sonstige zwischenmenschliche<br />

Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng. Damit fallen Delinquenz<br />

und Verwahrlosung im Allgemeinen nicht unter das<br />

PsychKG, son<strong>der</strong>n allenfalls unter § 1631 b BGB).

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