26.10.2012 Aufrufe

Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Forum 3 – 2004<br />

§ 70 c FGG - Der Min<strong>der</strong>jährige ist vom Richter persönlich an<strong>zu</strong>hören,<br />

wobei die Meinungen und Einschät<strong>zu</strong>ngen des Betroffenen <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />

sind und er über <strong>den</strong> Verfahrensablauf und seine damit verbun<strong>den</strong>en<br />

Rechte auf<strong>zu</strong>klären ist.<br />

§ 70 d FGG - Vor <strong>der</strong> Entscheidung des Gerichtes ist <strong>den</strong> Be<strong>zu</strong>gspersonen,<br />

dem Jugendamt und einer Person des Vertrauens (ggf. <strong>der</strong> Verfahrenspfleger)<br />

die Möglichkeit <strong>zu</strong>r Stellungnahme ein<strong>zu</strong>räumen.<br />

§ 70 e FGG - Vor <strong>der</strong> Gerichtsentscheidung muss das Gutachten eines<br />

Sachverständigen, <strong>der</strong> über Erfahrungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Psychiatrie<br />

verfügt, vorliegen, das vom Betroffenen eingesehen wer<strong>den</strong> kann.<br />

§ 70 f FGG - Die Gerichtsentscheidung muss schriftlich begründet wer<strong>den</strong>,<br />

wobei <strong>der</strong> Zeitraum und die Einrichtung für die geschlossene Unterbringung<br />

fest<strong>zu</strong>legen sind.<br />

§ 70 h FGG - Wenn mit dem Aufschub <strong>der</strong> Unterbringung eine erhebliche<br />

Gefahr verbun<strong>den</strong> ist, kann durch eine familiengerichtliche einstweilige<br />

Anordnung eine sofortige Unterbringung verfügt wer<strong>den</strong>, allerdings maximal<br />

für 6 Wochen. Die übrigen Verfahrensregelungen des Paragraphen<br />

70 FGG müssen grundsätzlich nachgeholt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 70 i FGG - Es hat eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung <strong>der</strong> fortbestehen<strong>den</strong><br />

Notwendigkeit <strong>zu</strong> erfolgen, die auch vom Betroffenen bzw. von<br />

seinen Be<strong>zu</strong>gspersonen angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong> kann.<br />

§ 70 n FGG - Das Beschwer<strong>der</strong>echt steht sowohl dem Min<strong>der</strong>jährigen wie<br />

auch seinen Eltern, seiner Vertrauensperson und dem Jugendamt <strong>zu</strong>.<br />

Diese richterliche Genehmigung schafft die Möglichkeit <strong>zu</strong>r geschlossenen<br />

Unterbringung, verpflichtet jedoch hier<strong>zu</strong> nicht und legt keine Rahmenbedingungen<br />

bzw. Sicherungsvorschriften fest. Vielmehr ist eine möglichst<br />

geringfügige Freiheitsbeschränkung an<strong>zu</strong>streben. Stets ist unter Berücksichtung<br />

von Kindeswohl, Kindeswille und Kindesrecht <strong>zu</strong> prüfen, ob "an<strong>der</strong>e<br />

geeignete Maßnahmen" möglich sind.<br />

Die Unterbringung nach Paragraph 1631 b BGB ist kein "Psychiatrie-<br />

Paragraph", son<strong>der</strong>n gilt gleichermaßen für Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe.<br />

In <strong>der</strong> Rechtssprechung wird als Begründung für eine Unterbringung nach<br />

§ 1631 b BGB die "erhebliche Entwicklungsgefährdung" angeführt, vorrangig<br />

im Sinne von Verwahrlosung und Delinquenz. Es bleibt strittig, in-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!