Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp
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Forum 3 – 2004<br />
§ 70 c FGG - Der Min<strong>der</strong>jährige ist vom Richter persönlich an<strong>zu</strong>hören,<br />
wobei die Meinungen und Einschät<strong>zu</strong>ngen des Betroffenen <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />
sind und er über <strong>den</strong> Verfahrensablauf und seine damit verbun<strong>den</strong>en<br />
Rechte auf<strong>zu</strong>klären ist.<br />
§ 70 d FGG - Vor <strong>der</strong> Entscheidung des Gerichtes ist <strong>den</strong> Be<strong>zu</strong>gspersonen,<br />
dem Jugendamt und einer Person des Vertrauens (ggf. <strong>der</strong> Verfahrenspfleger)<br />
die Möglichkeit <strong>zu</strong>r Stellungnahme ein<strong>zu</strong>räumen.<br />
§ 70 e FGG - Vor <strong>der</strong> Gerichtsentscheidung muss das Gutachten eines<br />
Sachverständigen, <strong>der</strong> über Erfahrungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Psychiatrie<br />
verfügt, vorliegen, das vom Betroffenen eingesehen wer<strong>den</strong> kann.<br />
§ 70 f FGG - Die Gerichtsentscheidung muss schriftlich begründet wer<strong>den</strong>,<br />
wobei <strong>der</strong> Zeitraum und die Einrichtung für die geschlossene Unterbringung<br />
fest<strong>zu</strong>legen sind.<br />
§ 70 h FGG - Wenn mit dem Aufschub <strong>der</strong> Unterbringung eine erhebliche<br />
Gefahr verbun<strong>den</strong> ist, kann durch eine familiengerichtliche einstweilige<br />
Anordnung eine sofortige Unterbringung verfügt wer<strong>den</strong>, allerdings maximal<br />
für 6 Wochen. Die übrigen Verfahrensregelungen des Paragraphen<br />
70 FGG müssen grundsätzlich nachgeholt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 70 i FGG - Es hat eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung <strong>der</strong> fortbestehen<strong>den</strong><br />
Notwendigkeit <strong>zu</strong> erfolgen, die auch vom Betroffenen bzw. von<br />
seinen Be<strong>zu</strong>gspersonen angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong> kann.<br />
§ 70 n FGG - Das Beschwer<strong>der</strong>echt steht sowohl dem Min<strong>der</strong>jährigen wie<br />
auch seinen Eltern, seiner Vertrauensperson und dem Jugendamt <strong>zu</strong>.<br />
Diese richterliche Genehmigung schafft die Möglichkeit <strong>zu</strong>r geschlossenen<br />
Unterbringung, verpflichtet jedoch hier<strong>zu</strong> nicht und legt keine Rahmenbedingungen<br />
bzw. Sicherungsvorschriften fest. Vielmehr ist eine möglichst<br />
geringfügige Freiheitsbeschränkung an<strong>zu</strong>streben. Stets ist unter Berücksichtung<br />
von Kindeswohl, Kindeswille und Kindesrecht <strong>zu</strong> prüfen, ob "an<strong>der</strong>e<br />
geeignete Maßnahmen" möglich sind.<br />
Die Unterbringung nach Paragraph 1631 b BGB ist kein "Psychiatrie-<br />
Paragraph", son<strong>der</strong>n gilt gleichermaßen für Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe.<br />
In <strong>der</strong> Rechtssprechung wird als Begründung für eine Unterbringung nach<br />
§ 1631 b BGB die "erhebliche Entwicklungsgefährdung" angeführt, vorrangig<br />
im Sinne von Verwahrlosung und Delinquenz. Es bleibt strittig, in-