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Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

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Forum 3 – 2004<br />

1666 BGB <strong>zu</strong>m Ent<strong>zu</strong>g <strong>der</strong> elterlichen Sorge <strong>zu</strong> treffen, sowie gem. §<br />

1909 BGB ein Ergän<strong>zu</strong>ngspfleger <strong>zu</strong> bestellen.<br />

Wer<strong>den</strong> Inobhutnahme bzw. Herausnahme gegen <strong>den</strong> Willen des betroffenen<br />

Kindes durchgeführt, ist damit praktisch immer die rechtliche Regelung<br />

einer "geschlossenen Unterbringung" erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Rechtsgrundlage hierfür ist <strong>der</strong> § 1631 b BGB.<br />

Im § 1631 BGB ist festgelegt: Die Personensorge umfasst insbeson<strong>der</strong>e<br />

das Recht und die Pflicht, das Kind (bis <strong>zu</strong>m 18. Lebensjahr) <strong>zu</strong> pflegen,<br />

<strong>zu</strong> erziehen, <strong>zu</strong> beaufsichtigen und seinen Aufenthalt <strong>zu</strong> bestimmen. Im §<br />

1631 a wird ergänzt, dass bei Angelegenheiten <strong>der</strong> Ausbildung und des<br />

Berufes auf Eignung und Neigungen des Kindes seitens <strong>der</strong> Eltern Rücksicht<br />

<strong>zu</strong> nehmen ist.<br />

Im § 1631 b ist formuliert: Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung<br />

verbun<strong>den</strong> ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichtes<br />

<strong>zu</strong>lässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur <strong>zu</strong>lässig,<br />

wenn mit dem Aufschub Gefahr verbun<strong>den</strong> ist; die Genehmigung ist<br />

unverzüglich nach<strong>zu</strong>holen. Das Gericht hat die Genehmigung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>nehmen,<br />

wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfor<strong>der</strong>t.<br />

In diesen gesetzlichen Regelungen sind keine Begründungen bzw. Rechtfertigungen<br />

für eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung enthalten, es<br />

wird lediglich das Genehmigungsverfahren geregelt. Formaljuristisch bestehen<br />

keine eindeutigen gesetzlichen <strong>Grundlagen</strong> für die gerichtliche Anordnung<br />

freiheitsentziehen<strong>der</strong> Maßnahmen in <strong>der</strong> Jugendhilfe (Schlink, in<br />

Fegert u. a. 2001; Späth 2004), son<strong>der</strong>n lediglich Regelungen <strong>zu</strong>m Genehmigungsverfahren.<br />

Die Umset<strong>zu</strong>ng des Verfahrens nach Paragraph 1631 b BGB ist im § 70<br />

des Freiwilligen Gerichtsgesetzes (FGG) vorgeschrieben.<br />

§ 70 a FGG - Ab vollendetem 14. Lebensjahr besteht volle Verfahrensfähigkeit,<br />

d. h. <strong>der</strong> Jugendliche kann einen Rechtsanwalt mit <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

seiner Interessen beauftragen, selbst Anträge stellen und Prozesskostenhilfe<br />

beanspruchen.<br />

§ 70 b FGG - Das Gericht hat einen Verfahrenspfleger <strong>zu</strong> bestellen, <strong>der</strong><br />

über sozialpädagogische und juristische Kenntnisse verfügt, während des<br />

gesamten Verfahrens dem Min<strong>der</strong>jährigen begleitend und beratend <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung steht und sich an "Kindeswillen" und "Kindeswohl" orientiert.

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