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Anmerkungen zu den rechtlichen Grundlagen der - Bkjpp

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Forum 3 – 2004<br />

Kooperation zwischen Jugendhilfe und<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie<br />

- <strong>Anmerkungen</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>rechtlichen</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong><br />

"freiheitsentziehen<strong>den</strong> Maßnahmen"<br />

W. Kinze<br />

1. Sozialrecht/Zivilrecht (KJHG; BGB, FGG)<br />

Die Jugendhilfe hat mit dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz von 1993 ein<br />

Aufgabenfeld <strong>zu</strong>geschrieben bekommen, das ihrem Selbstverständnis<br />

entspricht: Nicht mehr die staatliche Fürsorge im Sinne von Aufsicht und<br />

Kontrolle steht im Vor<strong>der</strong>grund, son<strong>der</strong>n Beratung und Hilfe wer<strong>den</strong> <strong>den</strong>en<br />

<strong>zu</strong> Teil, die sie abfor<strong>der</strong>n. Die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe wer<strong>den</strong> aus<br />

Steuermitteln finanziert. Die Jugendhilfe macht Angebote <strong>zu</strong> Sozialarbeit,<br />

<strong>zu</strong>r individuellen För<strong>der</strong>ung (gem. § 35 a KJHG auch für seelisch behin<strong>der</strong>te<br />

Kin<strong>der</strong> und Jugendliche) und vermittelt ambulante und stationäre Hilfen<br />

<strong>zu</strong>r Erziehung, wenn diese beantragt wer<strong>den</strong>. Die Jugendhilfe hat aber<br />

auch staatliche Maßnahmen <strong>zu</strong>m Schutz von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />

um<strong>zu</strong>setzen, wie bei <strong>der</strong> Inobhutnahme von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen (§<br />

42 KJHG) bzw. bei <strong>der</strong> Herausnahme ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten<br />

(§ 43 KJHG).<br />

Im § 42 (3) KJHG ist ausgeführt: Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind<br />

o<strong>der</strong> einen Jugendlichen in seine Obhut <strong>zu</strong> nehmen, wenn eine dringende<br />

Gefahr <strong>zu</strong>m Wohl des Kindes o<strong>der</strong> des Jugendlichen die Inobhutnahme<br />

erfor<strong>der</strong>t. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur <strong>zu</strong>lässig, wenn<br />

und soweit sie erfor<strong>der</strong>lich sind, um eine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben des<br />

Kindes o<strong>der</strong> des Jugendlichen o<strong>der</strong> eine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben Dritter<br />

ab<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung<br />

spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn <strong>zu</strong> been<strong>den</strong>.<br />

Wird eine Herausnahme des Kindes gegen <strong>den</strong> Willen <strong>der</strong> Eltern gem. §<br />

43 KJHG erfor<strong>der</strong>lich, ist eine familiengerichtliche Entscheidung gem. §

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