Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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beitenden Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen, die nach dem <strong>in</strong> Artikel 19 <strong>der</strong><br />
EG-Richtl<strong>in</strong>ie (8) festgelegten Verfahren von <strong>der</strong> EG durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Anhänge zur Richtl<strong>in</strong>ie übernommen werden.<br />
Somit wird folgen<strong>des</strong> Verfahren gewählt:<br />
1. Alle vorgeschlagenen neuen Vorschriften bezüglich Bau, Ausrüstung<br />
und E<strong>in</strong>richtung werden <strong>in</strong> die Rhe<strong>in</strong>SchUO e<strong>in</strong>gearbeitet, vornehmlich <strong>in</strong><br />
Kapitel 15; sofern e<strong>in</strong> Sachverhalt durch allgeme<strong>in</strong>gültige Bestimmungen<br />
abgedeckt wird, <strong>in</strong> das jeweils entsprechend Kapitel. Das gilt auch für Besatzungs-<br />
und Übergangsvorschriften.<br />
2. Vorschriften für <strong>Fahrgastschiffe</strong>, Fähren und Barkassen, die auf speziellen<br />
Fahrtgebieten außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO (Zonen<br />
1 und 2) verkehren sollen, werden direkt <strong>in</strong> die EG-Bestimmungen, also<br />
<strong>in</strong> die Anlagen zur EG-Richtl<strong>in</strong>ie <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe, e<strong>in</strong>gearbeitet.<br />
3. E<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche EG-weite Betriebs- und Verkehrsvorschrift existiert<br />
nicht. Den umfangreichsten Geltungsbereich hat die Rhe<strong>in</strong>SchPV <strong>der</strong> ZKR.<br />
Somit werden alle vorgeschlagenen neuen Vorschriften für Betrieb und<br />
Verkehr für die E<strong>in</strong>arbeitung <strong>in</strong> die Rhe<strong>in</strong>SchPV vorbereitet.<br />
Bezüglich <strong>des</strong> umfassenden Geltungsbereiches für alle Fahrzeuge, die Personen<br />
beför<strong>der</strong>n, werden <strong>in</strong> den vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Vorschriften<br />
die Fähren und Barkassen den <strong>Fahrgastschiffe</strong>n gleichgestellt,<br />
wohl wissend, dass bestimmte Bed<strong>in</strong>gungen aufgrund <strong>des</strong> Verwendungszweckes<br />
nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können. Hierfür werden im E<strong>in</strong>zelfall<br />
abweichende Regelungen formuliert.<br />
Durch die so vorgeschlagene Verfahrensweise wird erreicht, dass für alle<br />
<strong>der</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung dienende <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe <strong>in</strong> <strong>der</strong> ganzen Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft und darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz e<strong>in</strong> gleicher Sicherheitsstandard<br />
auf hohem, dem jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik entsprechendem<br />
Niveau vorgeschrieben ist.<br />
6.3 Bauvorschriften<br />
6.3.1 Allgeme<strong>in</strong><br />
Wie im vorherigen Abschnitt dargelegt, werden die vorgeschlagenen zusätzlichen<br />
Bestimmungen wie folgt e<strong>in</strong>gearbeitet:<br />
a) <strong>in</strong> e<strong>in</strong> vollständig neu zu ordnen<strong>des</strong> Kapitel 15 Rhe<strong>in</strong>SchUO, soweit<br />
es sich um spezielle Vorschriften für <strong>Fahrgastschiffe</strong> handelt; auch<br />
die Bestimmungen über Barkassen werden hier e<strong>in</strong>gearbeitet (Abschnitt<br />
6.3.2);