Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Die Rhe<strong>in</strong>SchUO nennt für fast 150 Bestimmungen Übergangsfristen, die<br />
fast ausschließlich zum Typ „N.E.U.“ gehören. Dabei kommt es dann auch<br />
zu teilweise skurrilen Rückverweisen. In den Übergangsfristen <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />
geltenden Rhe<strong>in</strong>SchUO von 1995 wird auf die Rhe<strong>in</strong>SchUO von 1976 und<br />
<strong>der</strong>en Übergangsfristen bezug genommen: Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO von 1976 <strong>in</strong> Betrieb waren, brauchen bestimmten Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO von 1995 nicht zu entsprechen, wenn sie <strong>der</strong><br />
Rhe<strong>in</strong>SchUO von 1950, <strong>der</strong> Vorgänger<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO von 1976, e<strong>in</strong>schließlich<br />
<strong>der</strong>en Übergangsvorschriften entsprechen. Das führt dazu, dass<br />
e<strong>in</strong>e Reihe von Fahrzeugen den heutigen Bestimmungen nicht nachzukommen<br />
braucht, wenn sie den für den entsprechenden Sachverhalt geltenden<br />
Bestimmungen aus <strong>der</strong> Zeit vor dem 2. Weltkrieg entsprechen.<br />
Auf die Bedeutung dieser Tatsache und den daraus resultierenden Schwierigkeiten<br />
wird <strong>in</strong> Abschnitt 4.3 näher e<strong>in</strong>gegangen. Jedoch an dieser Stelle<br />
sei schon gesagt, dass diese Arbeit nur dann praktisch anwendbar ist,<br />
wenn das Problem <strong>der</strong> Übergangsfristen mit angegangen wird: Die Komb<strong>in</strong>ation<br />
aus e<strong>in</strong>igen Übergangsfristen und <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gen Erneuerungsrate <strong>der</strong><br />
deutschen <strong>Fahrgastschiffe</strong> führt dazu, dass die positiven Umsetzungen<br />
neuzeitlicher Sicherheitsaspekte kaum zahlenmäßig ausreichenden E<strong>in</strong>zug<br />
<strong>in</strong> die Flotte f<strong>in</strong>den o<strong>der</strong> erst nach vielen Jahrzehnten, wenn diese sicherheitstechnisch<br />
schon wie<strong>der</strong> überholt ist.<br />
Endlos lange Übergangsfristen (z.B. „01.04.76“ siehe Abschnitt 7.2.2) s<strong>in</strong>d<br />
nicht nur aus sicherheitstechnischer Sicht bedenklich, son<strong>der</strong>n schaffen<br />
auch Rechtsunsicherheit bei den Behörden, weil ke<strong>in</strong> aktiver Behördenvertreter<br />
noch weiß, was vor 30 Jahren galt und wie die Vorschrift zustande<br />
kam. Außerdem s<strong>in</strong>d, falls die Schiffe nicht schon längs umgebaut s<strong>in</strong>d,<br />
<strong>der</strong>en Abschreibungen abgelaufen und somit wird e<strong>in</strong> Umbau, wenn nicht<br />
sogar e<strong>in</strong> Neubau auch wie<strong>der</strong> ökonomisch s<strong>in</strong>nvoll.<br />
3.6 Aufsicht und Vollzug<br />
3.6.1 Allgeme<strong>in</strong><br />
Zum r Abschluß <strong>der</strong> Betrachtung über die Regelungssystematik sei noch<br />
kurz auf die Aufsicht und den Vollzug <strong>der</strong> Vorschriften e<strong>in</strong>gegangen.<br />
3.6.2 Zulassung<br />
Sollen Wasserfahrzeuge auf dem Rhe<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>wasserstraße<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>gewässer verkehren, muß für sie e<strong>in</strong>e Zulassung<br />
beantragt und erteilt werden. Fallen sie unter den räumlichen und<br />
sächlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO o<strong>der</strong> <strong>der</strong> B<strong>in</strong>SchUO, erfolgt<br />
diese Zulassung durch e<strong>in</strong>e Unterbehörde <strong>des</strong> BMVBW, die Zentralstelle