Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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38 lungsbereiche, die heute noch nicht von diesen beiden Vorschriften abgedeckt werden, in diese Vorschriften aufgenommen werden müssen. Im Folgenden wird nunmehr – getrennt nach Bau und Ausrüstung sowie nach Betrieb und Verkehr – die Rechtssystematik der RheinSchUO und der RheinSchPV soweit detailliert beschrieben, wie es für die weitere Betrachtung notwendig ist. 3.4.2 Bau und Ausrüstung Die RheinSchUO gliedert sich in vier Teile: Teil I Teil II Teil III Teil IV Verfahren Bau, Einrichtung und Ausrüstung a) Vorschriften für alle Fahrzeuge b) Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeugtypen, z.B. Fahrgastschiffe Besatzungen Übergangsfristen Im Teil II gelten Kapitel 3 bis Kapitel 14 für alle Fahrzeuge, Kapitel 15 für Fahrgastschiffe, Kapitel 21 für Sportfahrzeuge (mit Längen über 20 m), die übrigen Kapitel für andere Sonderfahrzeuge. Eine für sich eigenständige Vorschrift für Fahrgastschiffe gibt es somit nicht. Wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert, waren alle Kapitel von der großen Revision der RheinSchUO, die 1995 in Kraft trat, berücksichtigt worden, mit Ausnahme von Kapitel 15 Fahrgastschiffe; alle übrigen Kapitel stellen bereits fortschrittliches Recht dar. Für andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe, die aber auch in irgendeiner Weise dem Personentransport dienen, finden sich in Deutschland folgende Vorschriften: - für Fähren und Barkassen: BinSchUO (3) - für Sportboote (2,5 - 24 m): EG-RL (4) Für alle Fahrzeuge im allgemeinen und für Fahrgastschiffe im speziellen, die an den Unterläufen der Flüsse – Zone 2 – fahren (siehe auch Abschnitt 3.3), finden sich zusätzliche Vorschriften in der BinSchUO. 3.4.3 Betriebs- und Verkehrsvorschriften Die RheinSchPV gliedert sich im Wesentlichen in folgende Teile: - Verhalten - Kennzeichnung

39 - Fahrregeln allgemein - Fahrregeln für besondere Strecken Die im Teil Verhalten zusammengefassten Vorschriften betreffen mehr das Verhalten gegenüber anderen Nutzern der Wasserstraße und weniger Verhaltensvorschriften für Schiffsführung und Besatzung, wie sie auch aus Arbeitsschutzbestimmungen bekannt sind. 3.5. Übergangsvorschriften 3.5.1 Entstehung Im Abschnitt 3.2 wurde eingehend die Entwicklung des Rechtes in der Binnenschifffahrt über fast zwei Jahrhunderte dargestellt. Das Recht wurde immer umfangreicher. Neue Sachverhalte und neue Technologien hielten Einzug auf Binnenschiffen und bedurften, so weit es sich um sicherheitsrelevante Bauteile und Ausrüstungen handelte, einer gesetzlichen Regelung. Der Zeitgeist war und ist ständig im Wandel; was gestern noch als normal galt, war heute schon als gefährlich erkannt und mußte geregelt werden (siehe auch Abschnitt 3.1). Auch an der RheinSchUO wird dieser Wandel deutlich: Regelte sie anfangs ausschließlich Maßnahmen der Verkehrssicherung, wurde sie später erweitert um Bestimmungen für den Arbeitsschutz der Besatzungen (z.B. Kapitel 11 - Arbeitsschutz) und noch später um Vorschriften für den Umweltschutz (z.B. § 8.08 Lärm, § 15.11 Abwasser). Der Fortschritt in Wissenschaft und Medizin tat (und tut weiterhin) ein übriges: Vorschriften über Schutz vor Abgasen (§ 8.04) oder über Raumklimatisierung (§ 7.10) wären vor einigen Jahrzehnten noch undenkbar gewesen, ganz zu schweigen von Bestimmungen über das „Wohlbefinden der Personen an Bord“ (§ 12.01). Die meisten neuen Vorschriften beeinflussen jedoch Bau- und Ausrüstung der Schiffe, wovon einige soweit in die Grundsubstanz des Fahrzeuges eingreifen, dass sie nicht (z.B. Gangbordbreite § 11.04) oder nur sehr schwer (z.B. Lage des Kollisionsschottes § 3.03) auf bestehenden Schiffen zu realisieren sind. Es ist nicht denkbar, alle Schiffe, die nach Indienststellung oft mehrere Jahrzehnte im Betrieb sind, ganz stillzulegen oder zumindest so lange, bis neu hinzugekommene Vorschriften durch Umbau und Anpassung erfüllt sind. Der Gesetzgeber gewährt deshalb Übergangsfristen.

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lungsbereiche, die heute noch nicht von diesen beiden Vorschriften abgedeckt<br />

werden, <strong>in</strong> diese Vorschriften aufgenommen werden müssen.<br />

Im Folgenden wird nunmehr – getrennt nach Bau und Ausrüstung sowie<br />

nach Betrieb und Verkehr – die Rechtssystematik <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO und <strong>der</strong><br />

Rhe<strong>in</strong>SchPV soweit detailliert beschrieben, wie es für die weitere Betrachtung<br />

notwendig ist.<br />

3.4.2 Bau und Ausrüstung<br />

Die Rhe<strong>in</strong>SchUO glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> vier Teile:<br />

Teil I<br />

Teil II<br />

Teil III<br />

Teil IV<br />

Verfahren<br />

Bau, E<strong>in</strong>richtung und Ausrüstung<br />

a) Vorschriften für alle Fahrzeuge<br />

b) Son<strong>der</strong>vorschriften für bestimmte Fahrzeugtypen,<br />

z.B. <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />

Besatzungen<br />

Übergangsfristen<br />

Im Teil II gelten Kapitel 3 bis Kapitel 14 für alle Fahrzeuge, Kapitel 15 für<br />

<strong>Fahrgastschiffe</strong>, Kapitel 21 für Sportfahrzeuge (mit Längen über 20 m), die<br />

übrigen Kapitel für an<strong>der</strong>e Son<strong>der</strong>fahrzeuge. E<strong>in</strong>e für sich eigenständige<br />

Vorschrift für <strong>Fahrgastschiffe</strong> gibt es somit nicht.<br />

Wie <strong>in</strong> Abschnitt 3.2.2 erläutert, waren alle Kapitel von <strong>der</strong> großen Revision<br />

<strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO, die 1995 <strong>in</strong> Kraft trat, berücksichtigt worden, mit<br />

Ausnahme von Kapitel 15 <strong>Fahrgastschiffe</strong>; alle übrigen Kapitel stellen bereits<br />

fortschrittliches Recht dar.<br />

Für an<strong>der</strong>e Fahrzeuge als <strong>Fahrgastschiffe</strong>, die aber auch <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er<br />

Weise dem Personentransport dienen, f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Deutschland folgende<br />

Vorschriften:<br />

- für Fähren und Barkassen: B<strong>in</strong>SchUO (3)<br />

- für Sportboote (2,5 - 24 m): EG-RL (4)<br />

Für alle Fahrzeuge im allgeme<strong>in</strong>en und für <strong>Fahrgastschiffe</strong> im speziellen,<br />

die an den Unterläufen <strong>der</strong> Flüsse – Zone 2 – fahren (siehe auch Abschnitt<br />

3.3), f<strong>in</strong>den sich zusätzliche Vorschriften <strong>in</strong> <strong>der</strong> B<strong>in</strong>SchUO.<br />

3.4.3 Betriebs- und Verkehrsvorschriften<br />

Die Rhe<strong>in</strong>SchPV glie<strong>der</strong>t sich im Wesentlichen <strong>in</strong> folgende Teile:<br />

- Verhalten<br />

- Kennzeichnung

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