Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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36 Seit 1989 haben im ISO/TC 8 SC 7 keine Aktivitäten mehr stattgefunden, das Normungsgeschehen hat weder Einfluß auf die europäische Gesetzgebung noch auf den Bau von europäischen Binnenschiffen. 3.3 Vorrangiges Recht Der vorhergehende Abschnitt hat einen Überblick gegeben über die Situation der Legislative im Bereich europäischer Binnenschifffahrt. Nun soll das Gesamtkonzept noch einmal unter dem Gesichtspunkt regionaler und hierarchischer Gegebenheiten und Zusammenhänge betrachtet werden. Eine allein nationale Rechtssetzung gibt es nicht mehr, zumindest was die Inhalte von technisch-administrativen Regelungen angeht. Recht wird auf internationale Ebene gesetzt und national nur noch umgesetzt und vollzogen. Durch völkerrechtliche Verträge ist im Bereich Europäische Binnenschifffahrt die Legislative regional gegliedert und zwar in 1. den Rhein, 2. alle übrigen Binnenwasserstraßen des europäischen Binnenwasserstraßennetzes, 3. alle europäischen Binnenwasserstraßen und -gewässer, die keine Verbindung mit dem in Nr. 2 genannten Netz haben. Für 1. ist zuständig die ZKR, für Deutschland muss das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die entsprechenden Vorschriften umsetzen. Für 2. ist zuständig die Kommission der EG, für Deutschland muss das BMVBW die entsprechenden Vorschriften umsetzen. Für 3. ist ebenfalls zuständig die Kommission der EG, für Deutschland kann das BMVBW die entsprechenden Vorschriften umsetzen, muss aber nicht. Die Legislative für 1 und 2 hat die gleiche Wertigkeit, jedoch hat die Kommission der EG erklärt, dass Sie zur Erfüllung der Richtlinien dort keine eigenen technischen Vorschriften erlassen will, sondern auf die modernen und umfassenden Vorschriften der ZKR zurückgreifen will, soweit die ZKR den Geltungsbereich abdeckt. Das soll sowohl bei der Inkraftsetzung der Änderungsrichtlinie (8) gelten, als auch für die in Zukunft notwendigen Ergänzung und Überarbeitung der Vorschrift. Das gilt aber nicht für Fahrtgebiete, für die die ZKR seit eh und je nicht zuständig ist, die aber nicht nur gleiches, sondern erhöhtes Risikopotential um den Rhein haben, nämlich die küstennahen Unterläufe der großen Flüsse; hier arbeitet die EG selber.

37 Im Bereich der Verkehrsvorschriften ist ebenfalls eine regionale Gliederung festzustellen, die sich aber für den Rhein auf völkerrechtliche Verträge (ZKR) stützt. Ausserhalb des Rheins bleiben die jeweiligen, nationalen Behörden in eigener Verantwortung; ein übergeordnetes, verbindliches, europäisches Recht gibt es nicht. In Deutschland lehnen sich die Verkehrsvorschriften für die Mosel, die Donau und die übrigen Binnenwasserstraßen weitestgehend an die Verkehrsvorschrift die Rheins, der Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung an. Somit kann zusammenfassend gesagt werden: - die RheinSchUO ist die wichtigste Bau- und Ausrüstungsvorschrift in Deutschland (und in ganz Europa), - die EG-RL ist eine wichtige Zusatzvorschrift für Bau- und Ausrüstung im „Küstengebiet“, - die RheinSchPV ist die wichtigste Verkehrsvorschrift in Deutschland und in den übrigen Rheinanliegerstaaten. Sollen Veränderungen in der die Binnenschifffahrt betreffenden Legislative im Sinne einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Sicherheit an Bord für Besatzung und Fahrgäste sowie der Sicherheit für Anrainer und Dritte stattfinden, kann dieses in erster Linie nur bewirkt werden, wenn Einfluss auf die beiden technisch-administrativen Vorschriften der ZKR genommen wird. Allein für die zusätzlichen, seegangs- und witterungsbedingten Vorschriften für Binnenschiffe, die auf den Unterläufen der Flüsse in Küstennähe operieren wollen, ist eine direkte Beeinflussung der EG-RL sinnvoll und notwendig. Der Blick auf diejenige Karte der Wasserstraßen, die die Warenströme auf einzelnen Abschnitten dieser Wasserstraßen widerspiegelt (Anhang 3.3), zeigt, dass der Rhein die mit Abstand meist frequentierte Binnenwasserstraße Europas ist. 3.4 Bau- und Betriebsvorschriften 3.4.1 Allgemein Die vorherigen Abschnitte schilderten ausführlich das Geflecht der Gesamtheit der für Binnenschiffe geltenden Vorschriften, sowohl für Europa im gesamten als auch für Deutschland im speziellen. Herausgearbeitet wurde, dass jede weitere Betrachtung nur noch an der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung erfolgen kann. Das bedeutet aber auch, dass möglichst alle Rege-

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Im Bereich <strong>der</strong> Verkehrsvorschriften ist ebenfalls e<strong>in</strong>e regionale Glie<strong>der</strong>ung<br />

festzustellen, die sich aber für den Rhe<strong>in</strong> auf völkerrechtliche Verträge<br />

(ZKR) stützt. Ausserhalb <strong>des</strong> Rhe<strong>in</strong>s bleiben die jeweiligen, nationalen<br />

Behörden <strong>in</strong> eigener Verantwortung; e<strong>in</strong> übergeordnetes, verb<strong>in</strong>dliches,<br />

europäisches Recht gibt es nicht. In Deutschland lehnen sich die<br />

Verkehrsvorschriften für die Mosel, die Donau und die übrigen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen<br />

weitestgehend an die Verkehrsvorschrift die Rhe<strong>in</strong>s, <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schifffahrts-Polizeiverordnung<br />

an.<br />

Somit kann zusammenfassend gesagt werden:<br />

- die Rhe<strong>in</strong>SchUO ist die wichtigste Bau- und Ausrüstungsvorschrift <strong>in</strong><br />

Deutschland (und <strong>in</strong> ganz Europa),<br />

- die EG-RL ist e<strong>in</strong>e wichtige Zusatzvorschrift für Bau- und Ausrüstung<br />

im „Küstengebiet“,<br />

- die Rhe<strong>in</strong>SchPV ist die wichtigste Verkehrsvorschrift <strong>in</strong> Deutschland<br />

und <strong>in</strong> den übrigen Rhe<strong>in</strong>anliegerstaaten.<br />

Sollen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> die <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt betreffenden Legislative<br />

im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit, <strong>der</strong> Sicherheit an Bord<br />

für Besatzung und Fahrgäste sowie <strong>der</strong> Sicherheit für Anra<strong>in</strong>er und Dritte<br />

stattf<strong>in</strong>den, kann dieses <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nur bewirkt werden, wenn E<strong>in</strong>fluss<br />

auf die beiden technisch-adm<strong>in</strong>istrativen Vorschriften <strong>der</strong> ZKR genommen<br />

wird. Alle<strong>in</strong> für die zusätzlichen, seegangs- und witterungsbed<strong>in</strong>gten Vorschriften<br />

für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe, die auf den Unterläufen <strong>der</strong> Flüsse <strong>in</strong> Küstennähe<br />

operieren wollen, ist e<strong>in</strong>e direkte Bee<strong>in</strong>flussung <strong>der</strong> EG-RL s<strong>in</strong>nvoll<br />

und notwendig.<br />

Der Blick auf diejenige Karte <strong>der</strong> Wasserstraßen, die die Warenströme auf<br />

e<strong>in</strong>zelnen Abschnitten dieser Wasserstraßen wi<strong>der</strong>spiegelt (Anhang 3.3),<br />

zeigt, dass <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong> die mit Abstand meist frequentierte <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraße<br />

Europas ist.<br />

3.4 Bau- und Betriebsvorschriften<br />

3.4.1 Allgeme<strong>in</strong><br />

Die vorherigen Abschnitte schil<strong>der</strong>ten ausführlich das Geflecht <strong>der</strong> Gesamtheit<br />

<strong>der</strong> für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe geltenden Vorschriften, sowohl für Europa<br />

im gesamten als auch für Deutschland im speziellen.<br />

Herausgearbeitet wurde, dass jede weitere Betrachtung nur noch an <strong>der</strong><br />

Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung und <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schifffahrts-Polizeiverordnung<br />

erfolgen kann. Das bedeutet aber auch, dass möglichst alle Rege-

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