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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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36<br />

Seit 1989 haben im ISO/TC 8 SC 7 ke<strong>in</strong>e Aktivitäten mehr stattgefunden,<br />

das Normungsgeschehen hat we<strong>der</strong> E<strong>in</strong>fluß auf die europäische Gesetzgebung<br />

noch auf den Bau von europäischen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffen.<br />

3.3 Vorrangiges Recht<br />

Der vorhergehende Abschnitt hat e<strong>in</strong>en Überblick gegeben über die Situation<br />

<strong>der</strong> Legislative im Bereich europäischer <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt. Nun soll<br />

das Gesamtkonzept noch e<strong>in</strong>mal unter dem Gesichtspunkt regionaler und<br />

hierarchischer Gegebenheiten und Zusammenhänge betrachtet werden.<br />

E<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong> nationale Rechtssetzung gibt es nicht mehr, zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t was die<br />

Inhalte von technisch-adm<strong>in</strong>istrativen Regelungen angeht. Recht wird auf<br />

<strong>in</strong>ternationale Ebene gesetzt und national nur noch umgesetzt und vollzogen.<br />

Durch völkerrechtliche Verträge ist im Bereich Europäische <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt<br />

die Legislative regional geglie<strong>der</strong>t und zwar <strong>in</strong><br />

1. den Rhe<strong>in</strong>,<br />

2. alle übrigen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen <strong>des</strong> europäischen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßennetzes,<br />

3. alle europäischen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen und -gewässer,<br />

die ke<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung mit dem <strong>in</strong> Nr. 2 genannten Netz<br />

haben.<br />

Für 1. ist zuständig die ZKR, für Deutschland muss das Bun<strong>des</strong>m<strong>in</strong>isterium<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die entsprechenden Vorschriften<br />

umsetzen.<br />

Für 2. ist zuständig die Kommission <strong>der</strong> EG, für Deutschland muss das<br />

BMVBW die entsprechenden Vorschriften umsetzen.<br />

Für 3. ist ebenfalls zuständig die Kommission <strong>der</strong> EG, für Deutschland kann<br />

das BMVBW die entsprechenden Vorschriften umsetzen, muss aber nicht.<br />

Die Legislative für 1 und 2 hat die gleiche Wertigkeit, jedoch hat die<br />

Kommission <strong>der</strong> EG erklärt, dass Sie zur Erfüllung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien dort ke<strong>in</strong>e<br />

eigenen technischen Vorschriften erlassen will, son<strong>der</strong>n auf die mo<strong>der</strong>nen<br />

und umfassenden Vorschriften <strong>der</strong> ZKR zurückgreifen will, soweit die<br />

ZKR den Geltungsbereich abdeckt. Das soll sowohl bei <strong>der</strong> Inkraftsetzung<br />

<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsrichtl<strong>in</strong>ie (8) gelten, als auch für die <strong>in</strong> Zukunft notwendigen<br />

Ergänzung und Überarbeitung <strong>der</strong> Vorschrift. Das gilt aber nicht für<br />

Fahrtgebiete, für die die ZKR seit eh und je nicht zuständig ist, die aber<br />

nicht nur gleiches, son<strong>der</strong>n erhöhtes Risikopotential um den Rhe<strong>in</strong> haben,<br />

nämlich die küstennahen Unterläufe <strong>der</strong> großen Flüsse; hier arbeitet die<br />

EG selber.

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