Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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serstraßen verbunden ist, braucht die europäische Richtl<strong>in</strong>ie hier nicht<br />
umgesetzt zu werden.<br />
Je<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>land kann für se<strong>in</strong>e Lan<strong>des</strong>gewässer und jede Kommune für<br />
ihre eigenen Wasserflächen nach Gutdünken entscheiden, welche Vorschriften<br />
als Grundlage für e<strong>in</strong>e technische Zulassung <strong>der</strong> dort jeweils vertretenden<br />
Wasserfahrzeuge (und hierbei handelt es sich überwiegend um<br />
<strong>Fahrgastschiffe</strong> im engen o<strong>der</strong> im weiten S<strong>in</strong>ne und um Fähren) herangezogen<br />
werden soll. Es ist jedoch üblich, dass – zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t für <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />
– das <strong>der</strong>zeit mo<strong>der</strong>nste und umfassenste Regelungswerk, die<br />
Rhe<strong>in</strong>SchUO, als Bemessungsgrundlage dient und <strong>der</strong>en Bestimmungen<br />
ganz o<strong>der</strong> soweit anwendbar erfüllt werden müssen.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus gibt es noch Hafenverordnungen, die je<strong>der</strong> Hafen <strong>in</strong> eigener<br />
Regie erlassen kann. Diese stützen sich heute meist auf die Musterb<strong>in</strong>nenhafenverordnung<br />
(15) und be<strong>in</strong>halten mehr Verhaltensregeln im Hafen<br />
als Bau- o<strong>der</strong> Betriebsvorschriften für Schiffe.<br />
E<strong>in</strong>e Ausnahme bildet hier allenfalls <strong>der</strong> Hamburger Hafen, <strong>der</strong> schon immer<br />
e<strong>in</strong> eigenes, umfangreiches Regelungssystem für se<strong>in</strong>e umfangreiche<br />
Flotte <strong>der</strong> Hafenfahrzeuge und für die Vielzahl <strong>der</strong> e<strong>in</strong>- und auslaufenden<br />
See- und <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe hat.<br />
Soweit für alle diese nicht zu den Bun<strong>des</strong>wasserstraßen gehörenden Gewässer,<br />
Lan<strong>des</strong>gewässer, Kommunalgewässer und Bodensee sowie Hamburger<br />
Hafen jedoch Bestimmungen erlassen s<strong>in</strong>d, lehnen sich diese an<br />
diejenigen aus <strong>der</strong> <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffsuntersuchungsordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung<br />
an; wo ke<strong>in</strong>e erlassen s<strong>in</strong>d, werden die Untersuchungsordnungen<br />
angewendet. Insofern braucht für e<strong>in</strong>e Überarbeitung<br />
<strong>der</strong> möglicherweise o<strong>der</strong> tatsächlich hier geltenden Vorschriften ke<strong>in</strong><br />
Aufwand betrieben werden, da sie sich alle über kurz o<strong>der</strong> lang auch an<br />
geän<strong>der</strong>te Untersuchungsordnungen anlehnen bzw. diese zitieren werden<br />
(siehe auch Abschnitt 3.3).<br />
3.2.4 Abgrenzung zur Seeschifffahrt<br />
Die Abgrenzung Seeschiff – <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiff ist bezüglich Bau und Ausrüstung<br />
klar und e<strong>in</strong>fach: Schiffe, die ausserhalb <strong>der</strong> Seegrenze (16) operieren<br />
wollen, müssen die Zulassung als Seeschiff vorweisen können. Sie dürfen<br />
dann auch, soweit die Abmaße das zulassen, auf <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen verkehren,<br />
auf dem Rhe<strong>in</strong> mit gewissen zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
bezüglich <strong>der</strong> Manövrierfähigkeit (Kapitel 22 Rhe<strong>in</strong>SchUO) (2).<br />
<strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe s<strong>in</strong>d solche, die die Seegrenze <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht überschreiten<br />
dürfen und wenn doch, dann nur für e<strong>in</strong>malige Fahrten (z.B. Überfüh-