Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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32 Die Entwicklung der Vorschriften für Fahrgastschiffe in Deutschland stellt sich entsprechend der Tabelle 2 dar (die Betrachtung ist u.a. wichtig für das Verständnis der Aussagen in Abschnitt 3.5): Zeitpunkt Einführung bzw. Änderung der Vorschriften 1868 Erste Regelungen über Bau und Ausrüstung der Schiffe 1904 Erste Rheinschiffsuntersuchungsordnung (12) 30.04.1950 Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße mit rudimentären Sondervorschriften für Fahrgastschiffe (13) 01.04.1976 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung komplett neue Untersuchungsordnung mit umfangreichen Sondervorschriften für Fahrgastschiffe (14) 04.10.1982 EG-Richtlinie Binnenschiffe (7) Fahrgastschiffe sind ausgenommen 01.07.1983 Neue Vorschriften in der RheinSchUO über elektrische Anlagen 01.04.1988 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (3) Verweis auf die Gültigkeit der Bestimmungen über Fahrgastschiffe der RheinSchUO auf den übrigen Binnenwasserstraßen 03.10.1990 Übernahme der Bestimmungen in den neuen Bundesländern mit speziellen Übergangsfristen (mittlerweile abgelaufen) durch den Einigungsvertrag 01.01.1995 Neue Rheinschiffsuntersuchungsordnung (2) keine Überarbeitung der Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe Tabelle 2: Entwicklung der Vorschriften für Fahrgastschiffe Auf der Ebene unterhalb des Bundesrechtes auf den Wasserstraßen in Deutschland gibt es keine einheitlichen Rechtsvorschriften. Ausnahme Bodensee: hier gilt die national zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Da der Bodensee aber nicht mit dem europäischen Wasserstraßennetz über schiffbare Was-
33 serstraßen verbunden ist, braucht die europäische Richtlinie hier nicht umgesetzt zu werden. Jedes Bundesland kann für seine Landesgewässer und jede Kommune für ihre eigenen Wasserflächen nach Gutdünken entscheiden, welche Vorschriften als Grundlage für eine technische Zulassung der dort jeweils vertretenden Wasserfahrzeuge (und hierbei handelt es sich überwiegend um Fahrgastschiffe im engen oder im weiten Sinne und um Fähren) herangezogen werden soll. Es ist jedoch üblich, dass – zumindest für Fahrgastschiffe – das derzeit modernste und umfassenste Regelungswerk, die RheinSchUO, als Bemessungsgrundlage dient und deren Bestimmungen ganz oder soweit anwendbar erfüllt werden müssen. Darüber hinaus gibt es noch Hafenverordnungen, die jeder Hafen in eigener Regie erlassen kann. Diese stützen sich heute meist auf die Musterbinnenhafenverordnung (15) und beinhalten mehr Verhaltensregeln im Hafen als Bau- oder Betriebsvorschriften für Schiffe. Eine Ausnahme bildet hier allenfalls der Hamburger Hafen, der schon immer ein eigenes, umfangreiches Regelungssystem für seine umfangreiche Flotte der Hafenfahrzeuge und für die Vielzahl der ein- und auslaufenden See- und Binnenschiffe hat. Soweit für alle diese nicht zu den Bundeswasserstraßen gehörenden Gewässer, Landesgewässer, Kommunalgewässer und Bodensee sowie Hamburger Hafen jedoch Bestimmungen erlassen sind, lehnen sich diese an diejenigen aus der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung an; wo keine erlassen sind, werden die Untersuchungsordnungen angewendet. Insofern braucht für eine Überarbeitung der möglicherweise oder tatsächlich hier geltenden Vorschriften kein Aufwand betrieben werden, da sie sich alle über kurz oder lang auch an geänderte Untersuchungsordnungen anlehnen bzw. diese zitieren werden (siehe auch Abschnitt 3.3). 3.2.4 Abgrenzung zur Seeschifffahrt Die Abgrenzung Seeschiff – Binnenschiff ist bezüglich Bau und Ausrüstung klar und einfach: Schiffe, die ausserhalb der Seegrenze (16) operieren wollen, müssen die Zulassung als Seeschiff vorweisen können. Sie dürfen dann auch, soweit die Abmaße das zulassen, auf Binnenwasserstraßen verkehren, auf dem Rhein mit gewissen zusätzlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich der Manövrierfähigkeit (Kapitel 22 RheinSchUO) (2). Binnenschiffe sind solche, die die Seegrenze in der Regel nicht überschreiten dürfen und wenn doch, dann nur für einmalige Fahrten (z.B. Überfüh-
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Die Entwicklung <strong>der</strong> Vorschriften für <strong>Fahrgastschiffe</strong> <strong>in</strong> Deutschland stellt<br />
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das Verständnis <strong>der</strong> Aussagen <strong>in</strong> Abschnitt 3.5):<br />
Zeitpunkt<br />
E<strong>in</strong>führung bzw. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
1868 Erste Regelungen über Bau und Ausrüstung <strong>der</strong> Schiffe<br />
1904 Erste Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung (12)<br />
30.04.1950 Untersuchungsordnung für Rhe<strong>in</strong>schiffe und -flöße mit<br />
rudimentären Son<strong>der</strong>vorschriften für <strong>Fahrgastschiffe</strong> (13)<br />
01.04.1976 Rhe<strong>in</strong>schiffs-Untersuchungsordnung<br />
komplett neue Untersuchungsordnung mit umfangreichen<br />
Son<strong>der</strong>vorschriften für <strong>Fahrgastschiffe</strong> (14)<br />
04.10.1982 EG-Richtl<strong>in</strong>ie <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe (7)<br />
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Anlagen<br />
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Verweis auf die Gültigkeit <strong>der</strong> Bestimmungen über <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />
<strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO auf den übrigen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen<br />
03.10.1990 Übernahme <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>in</strong> den neuen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n<br />
mit speziellen Übergangsfristen (mittlerweile abgelaufen)<br />
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01.01.1995 Neue Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung (2)<br />
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Auf <strong>der</strong> Ebene unterhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechtes auf den Wasserstraßen <strong>in</strong><br />
Deutschland gibt es ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitlichen Rechtsvorschriften. Ausnahme Bodensee:<br />
hier gilt die national zwischen Deutschland, Österreich und <strong>der</strong><br />
Schweiz abgestimmte Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Da <strong>der</strong> Bodensee<br />
aber nicht mit dem europäischen Wasserstraßennetz über schiffbare Was-