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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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30<br />

serstraßen Europas gab. Noch weniger Bedeutung für die Entwicklung und<br />

Fortschreibung <strong>des</strong> Rechtes hat die Moselkommission mit Sitz <strong>in</strong> Trier, <strong>der</strong><br />

die Staaten Frankreich, Luxemburg und Deutschland angehören; als „kle<strong>in</strong>e<br />

Schwester“ <strong>der</strong> ZKR hält sie sich im wesentlichen an die Entwicklung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> ZKR.<br />

Die Bestimmungen für den Rhe<strong>in</strong> haben mit ihrer Verabschiedung – die<br />

immer e<strong>in</strong>stimmig erfolgen muß – <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zentralkommission für die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt<br />

durch die Vertreter <strong>der</strong> fünf beteiligten Regierungen von sich<br />

aus noch ke<strong>in</strong>e Rechtswirksamkeit gegenüber den Betroffenen, also dem<br />

Schifffahrtsgewerbe. Diese Rechtswirksamkeit wird erst dadurch erlangt,<br />

dass die Bestimmungen – wie es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mannheimer Akte völkerrechtlich<br />

festgeschrieben ist – durch die beteiligten Regierungen <strong>in</strong> nationales Recht<br />

umgesetzt werden müssen. Diese Umsetzung muß „1:1“ erfolgen, d.h. also<br />

ke<strong>in</strong>e höheren, aber auch ke<strong>in</strong>e niedrigeren Anfor<strong>der</strong>ungen dürfen gestellt<br />

werden. Alle<strong>in</strong> Fragen <strong>des</strong> Verfahrens, <strong>der</strong> Zuständigkeiten und <strong>der</strong> Ahndung<br />

von Verstößen bleiben den nationalen Gepflogenheiten überlassen.<br />

Diese Beweggründe machen e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Fortentwicklung <strong>der</strong> Rechtssetzung<br />

für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe und <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt auf europäischer Ebene<br />

und auf Ebene <strong>der</strong> ZKR absolut notwendig; im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Rechtssicherheit<br />

für den Anwen<strong>der</strong>, also den Ree<strong>der</strong> bzw. sonstigen Schifffahrtstreibenden<br />

kann e<strong>in</strong>e Divergenz zwischen den Vorschriften bei<strong>der</strong> Institutionen nicht<br />

akzeptiert werden. Diese Notwendigkeit wird auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> im vorigen Abschnitt<br />

dargelegten Begründung <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft<br />

zur E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>des</strong> Än<strong>der</strong>ungsvorschlages zur EG-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

82/714/EWG deutlich (8).<br />

3.2.3 Nationale Ebene<br />

Richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d an die Mitgliedsstaaten<br />

gerichtet und nicht an die Bürger. Ebenso s<strong>in</strong>d die Regelwerke <strong>der</strong> Zentralkommission<br />

für die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt auch nicht direkt an die Betroffenen<br />

gerichtet, son<strong>der</strong>n an die Regierungen. Beide bedürfen somit <strong>der</strong> nationalen<br />

Umsetzung <strong>in</strong> den jeweiligen Mitgliedsstaaten; dies geschieht <strong>in</strong><br />

Deutschland durch Gesetze und Verordnungen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung bzw.<br />

<strong>der</strong> zuständigen M<strong>in</strong>isterien.<br />

Für die hier vorliegende Betrachtung s<strong>in</strong>d folgende nationale Umsetzungen<br />

von Bedeutung:

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