Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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serstraßen Europas gab. Noch weniger Bedeutung für die Entwicklung und<br />
Fortschreibung <strong>des</strong> Rechtes hat die Moselkommission mit Sitz <strong>in</strong> Trier, <strong>der</strong><br />
die Staaten Frankreich, Luxemburg und Deutschland angehören; als „kle<strong>in</strong>e<br />
Schwester“ <strong>der</strong> ZKR hält sie sich im wesentlichen an die Entwicklung <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> ZKR.<br />
Die Bestimmungen für den Rhe<strong>in</strong> haben mit ihrer Verabschiedung – die<br />
immer e<strong>in</strong>stimmig erfolgen muß – <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zentralkommission für die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt<br />
durch die Vertreter <strong>der</strong> fünf beteiligten Regierungen von sich<br />
aus noch ke<strong>in</strong>e Rechtswirksamkeit gegenüber den Betroffenen, also dem<br />
Schifffahrtsgewerbe. Diese Rechtswirksamkeit wird erst dadurch erlangt,<br />
dass die Bestimmungen – wie es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mannheimer Akte völkerrechtlich<br />
festgeschrieben ist – durch die beteiligten Regierungen <strong>in</strong> nationales Recht<br />
umgesetzt werden müssen. Diese Umsetzung muß „1:1“ erfolgen, d.h. also<br />
ke<strong>in</strong>e höheren, aber auch ke<strong>in</strong>e niedrigeren Anfor<strong>der</strong>ungen dürfen gestellt<br />
werden. Alle<strong>in</strong> Fragen <strong>des</strong> Verfahrens, <strong>der</strong> Zuständigkeiten und <strong>der</strong> Ahndung<br />
von Verstößen bleiben den nationalen Gepflogenheiten überlassen.<br />
Diese Beweggründe machen e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Fortentwicklung <strong>der</strong> Rechtssetzung<br />
für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe und <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt auf europäischer Ebene<br />
und auf Ebene <strong>der</strong> ZKR absolut notwendig; im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Rechtssicherheit<br />
für den Anwen<strong>der</strong>, also den Ree<strong>der</strong> bzw. sonstigen Schifffahrtstreibenden<br />
kann e<strong>in</strong>e Divergenz zwischen den Vorschriften bei<strong>der</strong> Institutionen nicht<br />
akzeptiert werden. Diese Notwendigkeit wird auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> im vorigen Abschnitt<br />
dargelegten Begründung <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
zur E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>des</strong> Än<strong>der</strong>ungsvorschlages zur EG-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
82/714/EWG deutlich (8).<br />
3.2.3 Nationale Ebene<br />
Richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d an die Mitgliedsstaaten<br />
gerichtet und nicht an die Bürger. Ebenso s<strong>in</strong>d die Regelwerke <strong>der</strong> Zentralkommission<br />
für die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt auch nicht direkt an die Betroffenen<br />
gerichtet, son<strong>der</strong>n an die Regierungen. Beide bedürfen somit <strong>der</strong> nationalen<br />
Umsetzung <strong>in</strong> den jeweiligen Mitgliedsstaaten; dies geschieht <strong>in</strong><br />
Deutschland durch Gesetze und Verordnungen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung bzw.<br />
<strong>der</strong> zuständigen M<strong>in</strong>isterien.<br />
Für die hier vorliegende Betrachtung s<strong>in</strong>d folgende nationale Umsetzungen<br />
von Bedeutung: