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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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27<br />

Durch die Römischen Verträge ist geregelt, dass alle Mitgliedsstaaten <strong>der</strong><br />

Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelstaatlichen Rechtsetzungsakte<br />

mehr vollziehen dürfen mit Ausnahme <strong>der</strong> Bereiche, <strong>in</strong> denen die EG die<br />

Zuständigkeit nicht bei sich, son<strong>der</strong>n auf nationaler Ebene sieht (Subsidaritätspr<strong>in</strong>zip).<br />

Der Bereich <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe und <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt fällt nicht<br />

unter dieses Subsidaritätspr<strong>in</strong>zip; die EG hat e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche Vorschrift<br />

durch die o.g. Richtl<strong>in</strong>ie 82/714/EWG erlassen, die als Grundlage für die<br />

Zulassung und somit als Bau- und Ausrüstungsvorschrift für alle <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe<br />

gilt, die unter den Geltungsbereich dieser Richtl<strong>in</strong>ie fallen. Hierzu<br />

gehören bislang jedoch nicht die <strong>Fahrgastschiffe</strong> und die Fähren, die gemäß<br />

Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtl<strong>in</strong>ie ausdrücklich vom Geltungsbereich<br />

ausgeschlossen s<strong>in</strong>d. Diese Richtl<strong>in</strong>ie ist heute noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> 1982 verabschiedeten<br />

Fassung gültig, es gibt somit noch ke<strong>in</strong>e europaweit e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung sowie die Zulassung dieser<br />

Fahrzeuge; je<strong>des</strong> Mitgliedsland kann selber festlegen, ob und wenn ja<br />

wie und <strong>in</strong> welchem Umfang für <strong>Fahrgastschiffe</strong> und Fähren Vorschriften<br />

gelten sollen.<br />

Die Neufassung dieser Richtl<strong>in</strong>ie, für <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung schon e<strong>in</strong> Entwurf<br />

veröffentlicht wurde (8), wird die <strong>Fahrgastschiffe</strong>, nicht jedoch die Fähren<br />

und Barkassen <strong>in</strong> ihren Geltungsbereich e<strong>in</strong>beziehen.<br />

E<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>tertür für e<strong>in</strong>e wirklich gesamteuropäisch geltende e<strong>in</strong>heitliche<br />

Vorschrift, nicht nur für <strong>Fahrgastschiffe</strong>, son<strong>der</strong>n für alle Wasserfahrzeuge,<br />

wird mit Artikel 7 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 82/714/EWG, <strong>der</strong> durch die Än<strong>der</strong>ungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

nur marg<strong>in</strong>al, aber nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Inhalt verän<strong>der</strong>t wird,<br />

freigehalten: Je<strong>der</strong> Mitgliedsstaat kann Fahrzeuge, die auf solchen Wasserstraßen<br />

verkehren, die ke<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung auf <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen mit<br />

dem <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßennetz <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaaten haben, von<br />

<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie ausnehmen. Es ist davon auszugehen, dass<br />

die Mitgliedsstaaten von dieser Regelung Gebrauch machen werden, so<br />

dass die EG-Richtl<strong>in</strong>ie auch neuer Fassung letztendlich nur auf dem europäischen<br />

Wasserstraßennetz volle Gültigkeit erlangt; dieses Netz erstreckt<br />

sich auf Deutschland, die Benelux-Län<strong>der</strong> und Frankreich sowie über den<br />

Rhe<strong>in</strong>-Ma<strong>in</strong>-Donau-Kanal und die Donau auch auf Österreich. Alle an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedsstaaten partizipieren nicht an diesem Netz und verfügen auch<br />

nicht über eigene Netze, wenn man unterstellt, dass <strong>der</strong> Tejo <strong>in</strong> Spanien<br />

und Portugal ke<strong>in</strong> Wasserstraßennetz im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Artikels 7 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

bildet.<br />

3.2.2 Mult<strong>in</strong>ationale Ebene<br />

Die entscheidende Ebene für die Rechtssetzung im Bereich Bau und Betrieb<br />

von <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffen <strong>in</strong> Europa ist sowohl für den nationalen als auch

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