Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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In e<strong>in</strong>em dritten, außerhalb <strong>der</strong> EG bestehenden Bereich, können die ECE-<br />
Empfehlungen von den europäischen Drittstaaten freiwillig angenommen<br />
werden. Es gibt also e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationales <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßennetz, das die<br />
sechs ZKR-Mitgliedsstaaten umfaßt und seit <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Rhe<strong>in</strong>-Ma<strong>in</strong>-<br />
Donau-Kanals im September 1992 das Schwarze Meer mit <strong>der</strong> Nord- und<br />
Ostsee verb<strong>in</strong>det. Für die Schiffe, die auf diesem Wasserstraßennetz verkehren,<br />
gibt es aber noch ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>samen Vorschriften; selbst <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
EG gelten noch zwei unterschiedliche Regelungssysteme.<br />
Die EG sieht es daher als dr<strong>in</strong>gend erfor<strong>der</strong>lich an, die technischen Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 82/714/EWG auf den neuesten technischen Stand<br />
zu br<strong>in</strong>gen und dies nicht nur, weil sie überholt s<strong>in</strong>d (9). Es ist nur logisch,<br />
dass dies <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Überarbeitung <strong>der</strong> technischen Vorschriften <strong>in</strong> Anlehnung<br />
an die neuesten Rhe<strong>in</strong>vorschriften geschehen soll, da die dar<strong>in</strong><br />
enthaltenen Sicherheitsvorschriften dem neuesten Stand <strong>der</strong> Technik entsprechen<br />
und sich diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis zuverlässig bewährt haben.<br />
Die EG wird somit die für den Rhe<strong>in</strong> geltenden Vorschriften über die technische<br />
Zulassung von <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserfahrzeugen übernehmen und für die<br />
heute 15, später 27 Mitgliedsstaaten als verb<strong>in</strong>dlich erklären. Dadurch<br />
wird für ganz Europa e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Schweiz (siehe Abschnitt 3.2.2)<br />
und <strong>der</strong> meisten MOE-Staaten, aber ohne die Staaten <strong>der</strong> GUS, e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltlich<br />
e<strong>in</strong>heitliche Vorschrift über die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen an <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe<br />
Gültigkeit haben.<br />
Der Vorschlag <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> EG steht im E<strong>in</strong>klang mit <strong>der</strong> Politik <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>schaft auf dem Gebiet <strong>der</strong> Außenbeziehungen. Die assoziierten<br />
Län<strong>der</strong> werden durch die Europa-Abkommen dazu verpflichtet, ihre<br />
Rechtsvorschriften denen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft anzunähern und letztendlich<br />
anzupassen. Daher müssen diejenigen <strong>der</strong> assoziierten Län<strong>der</strong>, die mit ihren<br />
schiffbaren Flüssen an das Wasserstraßennetz <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft angebunden<br />
s<strong>in</strong>d (Bulgarien, Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Rumänien<br />
und <strong>der</strong> Slowakei), die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 82/714/EWG erfüllen.<br />
Die Rechtsvorschriften vieler dieser Län<strong>der</strong> beruhen auf den Empfehlungen<br />
<strong>der</strong> ECE. Solange die EG-Richtl<strong>in</strong>ie nicht auf den neuesten Stand gebracht<br />
wird, sieht die Kommission <strong>der</strong> EG die Gefahr, dass diese Län<strong>der</strong> dazu verpflichtet<br />
werden, ihre Rechtsvorschriften an Bestimmungen anzupassen,<br />
die <strong>in</strong> manchen Bereichen veraltet s<strong>in</strong>d. Daher wird e<strong>in</strong>e Überarbeitung<br />
<strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> Anlehnung an die auf dem Rhe<strong>in</strong> geltenden Bestimmungen<br />
die Annäherung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>in</strong> den assoziierten Län<strong>der</strong>n erleichtern<br />
und zur Harmonisierung <strong>der</strong> technischen Vorschriften auf gesamteuropäischer<br />
Ebene beitragen. Die Art und Weise, wie unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
<strong>der</strong> ZKR auf die Entwicklung dieser Rechtssetzung im EG-Bereich<br />
E<strong>in</strong>fluß genommen werden kann, wird <strong>in</strong> Kapitel 6 ausführlich dargelegt.