Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Derzeit gelten <strong>in</strong> Europa unterschiedliche technische Vorschriften für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe.<br />
Diese Vorschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den nachstehend aufgeführten Regelungen<br />
festgehalten:<br />
- Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung vom 01.Januar 1995 <strong>in</strong> <strong>der</strong> von<br />
<strong>der</strong> Zentralkommission für die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt (ZKR) verabschiedeten<br />
Fassung. Sie gilt für Schiffe, die auf den unter die Mannheimer<br />
Akte fallenden Wasserstraßen verkehren;<br />
- Richtl<strong>in</strong>ie <strong>des</strong> Rates 82/714/EWG vom 04.10.1982. Die technischen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Anhangs II dieser Richtl<strong>in</strong>ie gelten für die Wasserstraßen<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft außerhalb <strong>des</strong> Rhe<strong>in</strong>s; die Richtl<strong>in</strong>ie wird<br />
jedoch die den Rhe<strong>in</strong> betreffenden technischen Regelungen übernehmen;<br />
- Empfehlungen <strong>der</strong> Wirtschaftskommission <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>ten Nationen<br />
für Europa (ECE) über e<strong>in</strong>heitliche technische Vorschriften für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe<br />
(Anhang <strong>der</strong> Resolution Nr. 17 vom 14.10.1981).<br />
Nicht nur <strong>der</strong> geographische Geltungsbereich, son<strong>der</strong>n auch die Rechtskraft<br />
dieser Vorschriften weisen Unterschiede auf. Die Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung<br />
gilt <strong>in</strong> dem unter die Mannheimer Akte fallenden Gebiet<br />
und ist für ihre Unterzeichnerstaaten verb<strong>in</strong>dlich. Die Richtl<strong>in</strong>ie <strong>des</strong> Rates<br />
ist selbstverständlich für alle Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> EG verb<strong>in</strong>dlich und muß<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelstaatliches Recht umgesetzt werden. Im Gegensatz hierzu s<strong>in</strong>d die<br />
Empfehlungen <strong>der</strong> ECE über e<strong>in</strong>heitliche technische Vorschriften für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe<br />
gemäß dem Anhang <strong>der</strong> Resolution Nr. 17 <strong>der</strong> Arbeitsgruppe für<br />
<strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffsverkehr nicht verb<strong>in</strong>dlich, son<strong>der</strong>n haben nur den Charakter<br />
e<strong>in</strong>er Empfehlung (wie <strong>der</strong> Name schon sagt).<br />
Auch bezüglich <strong>des</strong> Niveaus <strong>der</strong> <strong>in</strong> den drei Regelungen enthaltenen technischen<br />
Vorschriften und <strong>der</strong>en Geltungsbereich bestehen Unterschiede.<br />
Die <strong>in</strong> den Rhe<strong>in</strong>vorschriften von 1995 enthaltenen technischen Vorschriften<br />
entsprechen dem neuesten Stand <strong>der</strong> Technik und erfassen mehr<br />
Schiffstypen als die Richtl<strong>in</strong>ie 82/714/EWG. Die überwiegende Mehrheit<br />
<strong>der</strong> heute <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> Dienst gestellten Schiffe werden nach<br />
Maßgabe dieser Vorschrift gebaut und ausgerüstet. Die <strong>in</strong> den Anhängen<br />
dieser Richtl<strong>in</strong>ie enthaltenen technischen Vorschriften beruhen jedoch<br />
noch auf dem 1975 <strong>in</strong> Kraft gesetzten Vorschriften <strong>der</strong> ZKR. Auch die Empfehlungen<br />
<strong>der</strong> ECE beruhen auf diesen Vorschriften und s<strong>in</strong>d somit ebenfalls<br />
überholt.<br />
Kurz gesagt ist <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong> <strong>der</strong> Kernbereich, für den die neuesten Vorschriften<br />
<strong>in</strong> den Bereichen Sicherheit und Technik gelten. Um diesen Bereich<br />
herum gibt es e<strong>in</strong>en zweiten Bereich, <strong>der</strong> aus dem <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßennetz<br />
<strong>der</strong> betroffenen fünf EG-Mitgliedsstaaten und <strong>der</strong> Schweiz besteht<br />
und <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong>sen die Vorschriften <strong>des</strong> Anhangs II <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie gelten.