Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Für alle vier Teilbereiche <strong>der</strong> Transportorganisation s<strong>in</strong>d Vorschriften notwendig,<br />
und zwar so viel wie nötig, aber unter gleichzeitiger Beachtung<br />
<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, also so wenig wie möglich.<br />
Die Betrachtung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungssysteme soll hier ausführlich<br />
erfolgen, da e<strong>in</strong>e Umsetzung <strong>der</strong> <strong>in</strong> den späteren Abschnitten erarbeiteten<br />
Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen aufgrund von Regelungsdefiziten<br />
nur über e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> entsprechenden Gesetze und untergesetzlichen<br />
Verordnungen erfolgen kann. Über die Zusammenhänge und die<br />
möglichen E<strong>in</strong>griffsmöglichkeiten soll <strong>in</strong>formiert werden.<br />
3.2 Geltungsbereiche<br />
3.2.1 Europäische Ebene<br />
Nicht nur durch die oben beschriebene Grenzüberschreitung <strong>des</strong> Mitteleuropäischen<br />
Wasserstraßennetzes, auch wegen <strong>der</strong> Integrationsbestrebungen<br />
<strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft muß alle Betrachtung <strong>der</strong> Rechtssetzung<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> europäischen Sicht erfolgen. Zu berücksichtigen<br />
ist hierbei jedoch, dass davon ausgenommen ist die Schifffahrt<br />
auf dem Rhe<strong>in</strong> wegen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt 2.5 erläuterten Vorgaben; die hier<br />
zutreffenden Bed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d Inhalt <strong>des</strong> nächsten Abschnittes.<br />
Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft erließ 1982 die EG-Richtl<strong>in</strong>ie über<br />
<strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe (7), die bis zum 01.01.1985 <strong>in</strong> allen Mitgliedslän<strong>der</strong>n umzusetzen<br />
war. Im Anhang II zu dieser Richtl<strong>in</strong>ie wird dezidiert geregelt, wie<br />
e<strong>in</strong> auf europäischen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>gewässern e<strong>in</strong>gesetztes Wasserfahrzeug gebaut<br />
und ausgerüstet se<strong>in</strong> muß, sofern es unter den <strong>in</strong> Artikel 2 dieser<br />
Richtl<strong>in</strong>ie genannten Geltungsbereichs fällt:<br />
- Schiffe zur Güterbeför<strong>der</strong>ung;<br />
- Schubboote und Schlepper;<br />
- <strong>Fahrgastschiffe</strong> und Fähren s<strong>in</strong>d ausgenommen.<br />
Im Jahre 1998 wurde mit <strong>der</strong> Erarbeitung e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie zur Än<strong>der</strong>ung<br />
dieser Richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>schließlich ihrer Anhänge begonnen (8). Grund dafür<br />
war, dass die bestehenden Vorschriften veraltet waren und e<strong>in</strong>ige Jahre<br />
vorher die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen für Schiffe, die für den<br />
Rhe<strong>in</strong> zugelassen werden sollen, vollständig überarbeitet und damit <strong>der</strong><br />
mo<strong>der</strong>nen Technik angepaßt wurden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2.2)<br />
und dass die EG-Kommission erkannte, dass mit diesen Bestimmungen, die<br />
aber nur für den Rhe<strong>in</strong> gelten, das <strong>der</strong>zeit umfassenste und mo<strong>der</strong>nste<br />
Vorschriftenwerk für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe zur Verfügung steht.