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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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Für alle vier Teilbereiche <strong>der</strong> Transportorganisation s<strong>in</strong>d Vorschriften notwendig,<br />

und zwar so viel wie nötig, aber unter gleichzeitiger Beachtung<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, also so wenig wie möglich.<br />

Die Betrachtung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungssysteme soll hier ausführlich<br />

erfolgen, da e<strong>in</strong>e Umsetzung <strong>der</strong> <strong>in</strong> den späteren Abschnitten erarbeiteten<br />

Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen aufgrund von Regelungsdefiziten<br />

nur über e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> entsprechenden Gesetze und untergesetzlichen<br />

Verordnungen erfolgen kann. Über die Zusammenhänge und die<br />

möglichen E<strong>in</strong>griffsmöglichkeiten soll <strong>in</strong>formiert werden.<br />

3.2 Geltungsbereiche<br />

3.2.1 Europäische Ebene<br />

Nicht nur durch die oben beschriebene Grenzüberschreitung <strong>des</strong> Mitteleuropäischen<br />

Wasserstraßennetzes, auch wegen <strong>der</strong> Integrationsbestrebungen<br />

<strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft muß alle Betrachtung <strong>der</strong> Rechtssetzung<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> europäischen Sicht erfolgen. Zu berücksichtigen<br />

ist hierbei jedoch, dass davon ausgenommen ist die Schifffahrt<br />

auf dem Rhe<strong>in</strong> wegen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt 2.5 erläuterten Vorgaben; die hier<br />

zutreffenden Bed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d Inhalt <strong>des</strong> nächsten Abschnittes.<br />

Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft erließ 1982 die EG-Richtl<strong>in</strong>ie über<br />

<strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe (7), die bis zum 01.01.1985 <strong>in</strong> allen Mitgliedslän<strong>der</strong>n umzusetzen<br />

war. Im Anhang II zu dieser Richtl<strong>in</strong>ie wird dezidiert geregelt, wie<br />

e<strong>in</strong> auf europäischen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>gewässern e<strong>in</strong>gesetztes Wasserfahrzeug gebaut<br />

und ausgerüstet se<strong>in</strong> muß, sofern es unter den <strong>in</strong> Artikel 2 dieser<br />

Richtl<strong>in</strong>ie genannten Geltungsbereichs fällt:<br />

- Schiffe zur Güterbeför<strong>der</strong>ung;<br />

- Schubboote und Schlepper;<br />

- <strong>Fahrgastschiffe</strong> und Fähren s<strong>in</strong>d ausgenommen.<br />

Im Jahre 1998 wurde mit <strong>der</strong> Erarbeitung e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie zur Än<strong>der</strong>ung<br />

dieser Richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>schließlich ihrer Anhänge begonnen (8). Grund dafür<br />

war, dass die bestehenden Vorschriften veraltet waren und e<strong>in</strong>ige Jahre<br />

vorher die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen für Schiffe, die für den<br />

Rhe<strong>in</strong> zugelassen werden sollen, vollständig überarbeitet und damit <strong>der</strong><br />

mo<strong>der</strong>nen Technik angepaßt wurden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2.2)<br />

und dass die EG-Kommission erkannte, dass mit diesen Bestimmungen, die<br />

aber nur für den Rhe<strong>in</strong> gelten, das <strong>der</strong>zeit umfassenste und mo<strong>der</strong>nste<br />

Vorschriftenwerk für <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe zur Verfügung steht.

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