Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Anlage 2<br />
zu § 1.02 Nr. 8 Rhe<strong>in</strong>SchPV<br />
Unterweisungen durch den Schiffsführer<br />
Die Unterweisungen nach § 1.02 Nr. 8 müssen sich m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens an folgenden<br />
Vorgaben orientieren:<br />
1. Personenkreis<br />
a) Besatzungsmitglie<strong>der</strong><br />
b) Personen, die Aufgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sicherheitsrolle auf Fahrzeugen, die<br />
Personen beför<strong>der</strong>n, wahrnehmen, soweit <strong>der</strong> jeweilige Personenkreis<br />
bzw. die E<strong>in</strong>zelperson bestimmte Tätigkeiten ausführt o<strong>der</strong><br />
bestimmte Verantwortungsbereiche <strong>in</strong>ne hat, die mit <strong>der</strong> Sicherheit<br />
<strong>der</strong> Fahrgäste zusammenhängen<br />
2. Themen<br />
Der Schiffsführer muß e<strong>in</strong>en kompletten Themenkatalog über die auf<br />
se<strong>in</strong>em Schiff notwendigen Unterweisungen aufstellen. Hierzu gehören<br />
m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens:<br />
a) Bedienung <strong>der</strong> fest<strong>in</strong>stallierten Masch<strong>in</strong>en und E<strong>in</strong>richtungen<br />
b) Bedienung <strong>der</strong> Elektroanlage<br />
c) Umgang mit handgeführten Masch<strong>in</strong>en<br />
d) Umgang mit Gefahrstoffen<br />
e) Aufbau <strong>der</strong> Absturzsicherungen und Benutzung <strong>des</strong> Beibootes, <strong>des</strong><br />
Schwenkbaumes, <strong>des</strong> Landsteges und <strong>der</strong> Rettungsmittel unter dem<br />
Gesichtspunkt <strong>der</strong> Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von Ertr<strong>in</strong>kungsunfällen<br />
f) Benutzung <strong>der</strong> Persönlichen Schutzausrüstungen<br />
g) Benutzung <strong>der</strong> Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen und -ausrüstungen<br />
h) Benutzung <strong>der</strong> übrigen Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen<br />
Der Umfang <strong>des</strong> Themenkataloges ist jährlich zu überprüfen.<br />
3. Anlaß und Häufigkeit<br />
Die Unterweisungen haben bei Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Beschäftigung an Bord, bei<br />
Inbetriebnahme neuer Anlagen und Ausrüstungen und nach Zwischenfällen<br />
und Unfällen zu erfolgen und müssen regelmäßig, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
jährlich, wie<strong>der</strong>holt werden.<br />
4. Inhalt und Umfang<br />
Die Unterweisungen müssen so knapp wie möglich und so umfangreich<br />
wie notwendig erfolgen; sie müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für die Beschäftigten verständlichen<br />
Sprache durchgeführt werden.<br />
5. Dokumentation