Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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210 Kapitel 8 Zusatzbestimmungen § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind 1. Für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, gelten: a) An Bord müssen die Sicherheitsrolle und die Verhaltensmaßregeln für Fahrgäste nach § 15.12 Rheinschiffsuntersuchungsordnung an geeigneten Stellen ausgehängt sein; b) während des Aufenthaltes von Fahrgästen an Bord muß der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt nach §23.12 Rheinschiffsuntersuchungsordnung an Bord sein; c) Besatzung und Bordpersonal müssen die in Buchstabe a) genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig, mindestens vierteljährlich - von der in Buchstabe b) genannten Person in ihren Aufgaben unterwiesen werden, - unter Aufsicht dieser Person eine Notfallübung absolvieren; - d) bei Antritt jeder Fahrt, die länger als einen Tag dauert, sind den Fahrgästen anhand der in Buchstabe a) genannten Verhaltensmaßregeln Sicherheitsanweisungen zu erteilen; dies gilt ebenso für während der Fahrt neu an Bord kommende Fahrgäste; § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten: a) An Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stelle ausgehängt sein, b) Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a) genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden; c) während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein, Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein; d) bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
211 e) während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein; f) solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde und tagsüber alle drei Stunden ein Kontrollgang durchgeführt werden; g) die Unterweisungen und die Notfallübungen nach Buchstabe c) sowie die Kontrollgänge nach Buchstabe f) sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens 12 Monate an Bord verwahrt werden. 2. Bei Windgeschwindigkeiten oberhalb von 60 km/h (BF 8) dürfen Fahrgastschiffe nur mit höchstens einem Viertel der maximalen Geschwindigkeit in den Drehkreis fahren. e) solange Fahrgäste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein. -
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- Seite 169 und 170: 169 b) Akkumulatoren, die bei Netza
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- Seite 185 und 186: 185 Mittelwasserstand und Hochwasse
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- Seite 189 und 190: 189 über dem Freiborddeck muß min
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- Seite 207 und 208: 207 3. Der Lehrgang zur Erlangung d
- Seite 209: 209 Anlage 8 Vorschlag für eine Er
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- Seite 219 und 220: 219 Anhang 3 Wasserstraßenkarten 3
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e) während <strong>des</strong> Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen<br />
die Fluchtwege völlig frei von H<strong>in</strong><strong>der</strong>nissen se<strong>in</strong>. Die Türen<br />
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c) sowie die Kontrollgänge nach Buchstabe f) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
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2. Bei W<strong>in</strong>dgeschw<strong>in</strong>digkeiten oberhalb von 60 km/h (BF 8)<br />
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e) solange Fahrgäste an Bord s<strong>in</strong>d, muss nachts jede Stunde<br />
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muss auf geeignete Weise nachweisbar se<strong>in</strong>.<br />
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