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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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210<br />

Kapitel 8<br />

Zusatzbestimmungen<br />

§ 8.10<br />

Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beför<strong>der</strong>ung<br />

von Fahrgästen zugelassen s<strong>in</strong>d<br />

1. Für Fahrzeuge, die für die Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen<br />

zugelassen s<strong>in</strong>d, gelten:<br />

a) An Bord müssen die Sicherheitsrolle und die Verhaltensmaßregeln<br />

für Fahrgäste nach § 15.12 Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung<br />

an geeigneten Stellen ausgehängt se<strong>in</strong>;<br />

b) während <strong>des</strong> Aufenthaltes von Fahrgästen an Bord muß<br />

<strong>der</strong> Sachkundige für Fahrgastschifffahrt nach §23.12<br />

Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung an Bord se<strong>in</strong>;<br />

c) Besatzung und Bordpersonal müssen die <strong>in</strong> Buchstabe a)<br />

genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

vierteljährlich<br />

- von <strong>der</strong> <strong>in</strong> Buchstabe b) genannten Person <strong>in</strong> ihren<br />

Aufgaben unterwiesen werden,<br />

- unter Aufsicht dieser Person e<strong>in</strong>e Notfallübung<br />

absolvieren;<br />

-<br />

d) bei Antritt je<strong>der</strong> Fahrt, die länger als e<strong>in</strong>en Tag dauert,<br />

s<strong>in</strong>d den Fahrgästen anhand <strong>der</strong> <strong>in</strong> Buchstabe a) genannten<br />

Verhaltensmaßregeln Sicherheitsanweisungen zu erteilen;<br />

dies gilt ebenso für während <strong>der</strong> Fahrt neu an Bord<br />

kommende Fahrgäste;<br />

§ 8.10<br />

Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beför<strong>der</strong>ung<br />

und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen<br />

s<strong>in</strong>d<br />

Für Fahrzeuge, die für die Beför<strong>der</strong>ung und Übernachtung von<br />

mehr als 12 Fahrgästen zugelassen s<strong>in</strong>d, gelten:<br />

a) An Bord muß sich e<strong>in</strong>e Sicherheitsrolle bef<strong>in</strong>den, die die<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Besatzung und <strong>des</strong> Personals bei e<strong>in</strong>em Notfall<br />

enthält. Weiterh<strong>in</strong> müssen Verhaltensmaßregeln für die<br />

Fahrgäste im Falle e<strong>in</strong>es Lecks, e<strong>in</strong>es Feuers und bei <strong>der</strong><br />

Räumung <strong>des</strong> Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und<br />

Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten<br />

Stelle ausgehängt se<strong>in</strong>,<br />

b) Besatzung und Personal müssen die <strong>in</strong> Buchstabe a) genannte<br />

Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig <strong>in</strong> ihren<br />

Aufgaben unterwiesen werden;<br />

c) während <strong>des</strong> Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen<br />

die Fluchtwege völlig frei von H<strong>in</strong><strong>der</strong>nissen se<strong>in</strong>, Die Türen<br />

und Notausstiege <strong>der</strong> Fluchtwege müssen von beiden Seiten<br />

leicht zu öffnen se<strong>in</strong>;<br />

d) bei Antritt je<strong>der</strong> Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, s<strong>in</strong>d<br />

den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;

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