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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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könnten, da europäische und <strong>in</strong>ternationale Verpflichtungen e<strong>in</strong>zuhalten<br />

s<strong>in</strong>d (siehe auch Abschnitt 3.2).<br />

Diese Wasserstraßen werden auch als nationale Wasserstraßen bezeichnet<br />

und unterliegen noch e<strong>in</strong>er weiteren sachlichen bzw. räumlichen Glie<strong>der</strong>ung.<br />

Diese Glie<strong>der</strong>ung hat wesentlichen E<strong>in</strong>fluß auf Bau und Ausstattung<br />

<strong>der</strong> Schiffe. Die mittelgroßen und großen Flüsse e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong>en Unterläufe<br />

bis an die Seegrenze gehören zu den Bun<strong>des</strong>wasserstraßen, die<br />

wie<strong>der</strong>um unterteilt werden <strong>in</strong> verschiedene Zonen (3). Diese Zonenunterteilung<br />

berücksichtigt im wesentlichen die Gefahren durch Seegang sowie<br />

W<strong>in</strong>d und Wetter, und ist entsprechend Tabelle 1 festgelegt:<br />

Zone Kennzeichen<br />

1 Der sehr seegangsgefährdete Dollart unterhalb Emden<br />

2 Die seegangsgefährdeten Unterläufe <strong>der</strong> Flüsse sowie die Förden,<br />

Bodden usw.<br />

3 H<strong>in</strong>sichtlich Sturm und Seegang mit den Rhe<strong>in</strong> vergleichbare Gewässer<br />

(Hamburger Hafen und Elbe bis Lauenburg, Müritz, Donau)<br />

4 Alle übrigen Wasserstraßen, die auch bei Sturm weitestgehend ungefährlich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Tabelle 1: Zonene<strong>in</strong>teilung<br />

Die Zuordnung <strong>der</strong> Wasserstraßen zu diesen Zonen ist <strong>der</strong> Abbildung <strong>in</strong> Anhang<br />

3.1 zu entnehmen. Der dort genannte Unterschied zwischen „Zone<br />

2“ und „Zone 2 §45“ bedeutet, dass für das Befahren <strong>der</strong> letztgenannten<br />

Gewässer die <strong>in</strong> §45 <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffs-Untersuchungsordnung genannten Erleichterungen<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden können (3).<br />

Alle übrigen Gewässer von den kle<strong>in</strong>eren Flüssen bis h<strong>in</strong> zu den Baggerlöchern<br />

s<strong>in</strong>d entwe<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gewässer und unterliegen den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> o<strong>der</strong> kommunale Gewässer, für die die jeweiligen<br />

Kommunalbehörden die Anfor<strong>der</strong>ungen an Bau und Betrieb <strong>der</strong><br />

Wasserfahrzeuge stellen.

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