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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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206<br />

- Gefahren bei Bewusstse<strong>in</strong>sstörung und Bewusstlosigkeit mit den dazugehörigen<br />

Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Atemstörung und Atemstillstand mit den dazugehörigen<br />

Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Herz-Kreislaufstörung und Herz-Kreislaufstillstand mit<br />

den dazugehörigen Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Wunden mit den dazugehörigen Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Verletzungen im Bauchraum, Brustkorbbereich und<br />

<strong>des</strong> Schocks mit den dazugehörigen Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Verbrennungen, Unterkühlungen und Erfrierungen mit<br />

den dazugehörigen Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Vergiftungen und Verätzungen mit den dazugehörigen<br />

Maßnahmen<br />

3. Der Auffrischungslehrgang muss e<strong>in</strong>e theoretische und praktische Ausbildung<br />

von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 8 Stunden Dauer zu folgenden Themen enthalten:<br />

- Grundsätzliches zur Ersten Hilfe wie Notwendigkeit, Verpflichtung,<br />

Notfallsituation, Notruf, Rettungsweste, Verbandskasten.<br />

- Gefahren bei Bewusstse<strong>in</strong>sstörung, Bewusstlosigkeit mit den dazugehörigen<br />

Maßnahmen;<br />

- Gefahren bei Atemstörung und Atemstillstand mit den dazugehörigen<br />

Maßnahmen<br />

- Gefahren bei Herz-Kreislaufstörung und Herzstillstand mit den dazugehörigen<br />

Maßnahmen,<br />

- Gefahren <strong>des</strong> Schocks mit den dazugehörigen Maßnahmen.<br />

III. Atemschutzgeräteträger<br />

1. Der Atemschutzgeräteträger muss die erfor<strong>der</strong>liche Befähigung besitzen.<br />

Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person<br />

a) die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllt,<br />

b) an e<strong>in</strong>em von <strong>der</strong> zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, <strong>der</strong><br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 3 erfüllt, teilgenommen<br />

hat.<br />

Der Lehrgang nach Buchstabe b) muss alle drei Jahre wie<strong>der</strong>holt werden,<br />

sofern nicht spätestens nach e<strong>in</strong>em Jahr e<strong>in</strong> von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

anerkannter Auffrischungslehrgang, <strong>der</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach Nr. 4 erfüllt, besucht wird.<br />

2. Der Sachkundige muss m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens folgende Voraussetzung erfüllen:<br />

a) M<strong>in</strong><strong>des</strong>talter 18 Jahre;<br />

b) körperliche Eignung durch entsprechen<strong>des</strong> Attest e<strong>in</strong>es von <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde anerkannten Arztes;<br />

c) Matrosenbrief.

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