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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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205<br />

b) Praktische Ausbildung von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 8 Stunden Dauer zu folgenden<br />

Themen:<br />

- Kenntnisse über Bedienung und Handhabung <strong>der</strong> Sicherheitsausrüstung<br />

von <strong>Fahrgastschiffe</strong>n<br />

z.B.·Anlegen <strong>der</strong> Rettungsweste;<br />

·Handhabung von Auftriebskörpern;<br />

·Bedienung <strong>des</strong> Rettungsbootes und <strong>der</strong> übrigen Rettungsmittel<br />

·Handhabung von Handfeuerlöschern;<br />

·Wirkungsweise von Spr<strong>in</strong>kleranlagen, Rauchmel<strong>der</strong>n und<br />

fest<strong>in</strong>stallierten bordeigenen Lösche<strong>in</strong>richtungen;<br />

- Kenntnisse über die praktische Umsetzung von Sicherheitsvorschriften<br />

und die E<strong>in</strong>leitung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hilfsmaßnahmen<br />

z.B. ·Evakuieren von Fahrgästen aus e<strong>in</strong>em verrauchten Raum <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en sicheren Bereich;<br />

·Bekämpfung e<strong>in</strong>es Entstehungsbran<strong>des</strong> mit Handfeuerlöschern;<br />

·Handhabung von Schotttüren im Fahrgastbereich.<br />

4. Der Sachkundige muss e<strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zweitägiges Praktikum auf dem<br />

Fahrzeug für das er se<strong>in</strong>e Befähigung erlangen will, nachweisen. Das Praktikum<br />

muss die <strong>in</strong> Nummer 4 enthaltenen Aufgaben be<strong>in</strong>halten.<br />

II. Ersthelfer<br />

1. Der Ersthelfer muss die erfor<strong>der</strong>liche Befähigung besitzen. Diese gilt als<br />

vorhanden, wenn die betreffende Person<br />

a) e<strong>in</strong> M<strong>in</strong><strong>des</strong>talter von 18 Jahren hat und<br />

b) an e<strong>in</strong>em von <strong>der</strong> zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, <strong>der</strong><br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 2 erfüllt, teilgenommen<br />

hat.<br />

Der Lehrgang nach Buchstabe b) muß alle drei Jahre wie<strong>der</strong>holt werden,<br />

sofern nicht nach spätestens zwei Jahren e<strong>in</strong> von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

anerkannter Auffrischungslehrang, <strong>der</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach<br />

Nr. 3 erfüllt, besucht wird.<br />

2. Der Lehrgang zur Erlangung <strong>der</strong> Fachkunde muss e<strong>in</strong>e theoretische und<br />

praktische Ausbildung von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 16 Stunden Dauer zu folgenden<br />

Themen enthalten:<br />

- Grundsätzliches zur Ersten Hilfe wie Notwendigkeit, Verpflichtung,<br />

Notfallsituation, Notruf, Rettungskette, Verbandskasten;

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