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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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204<br />

Anlage 7<br />

Vorschläge für neue Richtl<strong>in</strong>ien zur Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />

Richtl<strong>in</strong>ie an die Schiffsuntersuchungskommission<br />

(§ 23.12 Nr. 3 Rhe<strong>in</strong>SchUO)<br />

Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt, Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger<br />

I. Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt<br />

1. Der Sachkundige für Fahrgastsicherheit muss die erfor<strong>der</strong>liche Befähigung<br />

besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person<br />

a) die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllt,<br />

b) an e<strong>in</strong>em von <strong>der</strong> zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, <strong>der</strong><br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 3 erfüllt und mit e<strong>in</strong>er Prüfung<br />

abschliesst, teilgenommen hat,<br />

c) die Prüfung bestanden hat und<br />

d) e<strong>in</strong> Praktikum nach Nr. 4 unter Leitung <strong>des</strong> Betreibers <strong>des</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong>s<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Beauftragten absolviert hat, auf dem die betreffende<br />

Person ihre Tätigkeit ausüben soll.<br />

Der Lehrgang nach Buchstabe b) sowie die Prüfung nach Buchstabe c) müssen<br />

alle fünf Jahre wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

2. Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens folgende Voraussetzung<br />

erfüllen:<br />

a) M<strong>in</strong><strong>des</strong>talter 18 Jahre;<br />

b) Matrosenbrief.<br />

3. Der Lehrgang zur Erlangung <strong>der</strong> Fachkunde muss m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens enthalten:<br />

a) Theoretische Ausbildung von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 12 Stunden Dauer zu folgenden<br />

Themen:<br />

- Kenntnisse über die ordnungsgemäße Ausrüstung <strong>des</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong>s;<br />

- Kenntnisse über die Sicherheitsvorschriften und über die E<strong>in</strong>leitung<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hilfsmaßnahmen;<br />

- Kenntnisse über die Aufgaben <strong>der</strong> Besatzung und <strong>des</strong> Bordpersonals<br />

entsprechend <strong>der</strong> Sicherheitsrolle;<br />

- Kenntnisse <strong>der</strong> technischen Vorschriften für die Stabilität <strong>der</strong><br />

<strong>Fahrgastschiffe</strong> im Falle e<strong>in</strong>er Havarie;<br />

- Brandverhütung und -bekämpfung, Benutzung <strong>der</strong> Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen;<br />

- Kenntnis <strong>der</strong> Sicherheitsnachweise;<br />

- Grundpr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> Panikverhütung.

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