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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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201<br />

Nummer 3 entsprechen.<br />

Jedoch<br />

a) muss für jede Person m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>e<br />

Sitzbreite von 0,45 m auf Duchten o<strong>der</strong> Bänken<br />

vorhanden se<strong>in</strong>, wobei die höchstzulässige<br />

Personenzahl das Produkt von<br />

3xL B xB B xH B nicht überschreiten darf;<br />

b) gilt die Stabilität als ausreichend, wenn<br />

die Hälfte <strong>der</strong> höchstzulässigen Personenzahl<br />

sich auf e<strong>in</strong>er Bootsseite auf ihren Plätzen<br />

bef<strong>in</strong>det und dabei e<strong>in</strong> Restfreibord von<br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 10 cm verbleibt.<br />

-<br />

§ 10.05<br />

Rettungsr<strong>in</strong>ge und Rettungswesten<br />

1. An Bord <strong>der</strong> Fahrzeuge müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei<br />

Rettungsr<strong>in</strong>ge gemäß <strong>der</strong> europäischen Norm EN<br />

14144 vorhanden se<strong>in</strong>. Sie müssen sich verwendungsbereit<br />

an geeigneten Stellen an Deck bef<strong>in</strong>den<br />

und dürfen <strong>in</strong> ihren Halterungen nicht befestigt<br />

se<strong>in</strong>. M<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Rettungsr<strong>in</strong>g muss sich <strong>in</strong> unmittelbarer<br />

Nähe <strong>des</strong> Steuerhauses bef<strong>in</strong>den und<br />

mit e<strong>in</strong>em selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden<br />

Licht versehen se<strong>in</strong>.<br />

bezügl. <strong>der</strong><br />

Norm und<br />

<strong>des</strong> Lichtes<br />

01.01.2007<br />

5. In Nummer 3 und 4 bedeuten:<br />

L B L <strong>des</strong> Beibootes <strong>in</strong> m;<br />

B B B <strong>des</strong> Beibootes <strong>in</strong> m;<br />

H B die Seitenhöhe <strong>des</strong> Beibootes <strong>in</strong> m.<br />

§ 10.05<br />

Rettungsr<strong>in</strong>ge und Rettungswesten<br />

1. An Bord <strong>der</strong> Fahrzeuge müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei<br />

Rettungsr<strong>in</strong>ge vorhanden se<strong>in</strong>. Sie müssen sich<br />

verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck<br />

bef<strong>in</strong>den und dürfen <strong>in</strong> ihren Halterungen nicht<br />

befestigt se<strong>in</strong>. M<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Rettungsr<strong>in</strong>g muss<br />

sich <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe <strong>des</strong> Steuerhauses bef<strong>in</strong>den.<br />

Rettungsr<strong>in</strong>ge müssen<br />

a) e<strong>in</strong>en Auftrieb im Frischwasser von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens100<br />

N haben;<br />

-

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