Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Darüber h<strong>in</strong>aus bestehen Kanalsysteme <strong>in</strong> Frankreich zwischen Mosel/Rhe<strong>in</strong><br />
und <strong>der</strong> Rhône bzw. <strong>der</strong> Se<strong>in</strong>e. Der Ausbau dieser relativ kle<strong>in</strong>en<br />
Wasserstraßen zu europäischen Großwasserstraßen ist schon lange Wunsch<br />
<strong>der</strong> Schifffahrtsgewerbes, wurde aber 1998 durch die französische Regierung<br />
gestoppt. Für den Güterverkehr ist e<strong>in</strong>e ökonomische Nutzung nicht<br />
gegeben; um so mehr werden diese Wasserstraßen für den Tourismus und<br />
beson<strong>der</strong>s durch die Sportschifffahrt genutzt.<br />
2.5.3 Internationale Gewässer<br />
Die <strong>in</strong> den vorigen Abschnitten beschriebene Tatsache, dass die wesentlichen<br />
natürlichen Wasserstraßen grenzüberschreitend s<strong>in</strong>d (wobei <strong>in</strong> den<br />
vorigen Jahrhun<strong>der</strong>ten noch wesentlich mehr Grenzen die Flüsse kreuzten),<br />
führt konsequenterweise dazu, dass auch <strong>der</strong> Verkehr auf diesen<br />
Wasserstraßen grenzüberschreitend und somit <strong>in</strong>ternational ist. Das führte<br />
schon Anfang <strong>des</strong> 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts zu bi- und mult<strong>in</strong>ationalen Abkommen<br />
zur Schaffung e<strong>in</strong>es freien Schiffsverkehrs und zu <strong>des</strong>sen Reglementierung<br />
und Regelung.<br />
Beispielhaft genannt sei hier <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong> auf se<strong>in</strong>er befahrbaren Strecke, also<br />
von Rhe<strong>in</strong>felden bis <strong>in</strong>s offene Meer. Ausgehend von dem Bestreben <strong>des</strong><br />
Wiener Kongresses 1816, die Kle<strong>in</strong>staaterei <strong>in</strong> Europa und damit auch die<br />
unendlich vielen Grenzen zu überw<strong>in</strong>den, schuf man das sogenannte<br />
Rhe<strong>in</strong>regime und die als „Grundgesetz <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schifffahrt“ bezeichnete<br />
Mannheimer Akte (6). Dieses zwischenstaatliche Regelwerk band und b<strong>in</strong>det<br />
alle Rhe<strong>in</strong>anliegerstaaten und solche, die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt betreiben,<br />
an geme<strong>in</strong>same Vere<strong>in</strong>barungen, über die alle beteiligten Nationalstaaten<br />
sich nicht h<strong>in</strong>wegsetzen dürfen.<br />
Auf dem gesamten Rhe<strong>in</strong> gelten für alle an <strong>der</strong> Schifffahrt Beteiligten die<br />
selben Vorschriften. Man bezeichnet den Rhe<strong>in</strong> <strong>des</strong>halb als <strong>in</strong>ternationale<br />
Wasserstraße (siehe auch Abschnitt 3.2.2).<br />
Vergleichbares gilt für die Mosel und die Donau sowie für den Bodensee.<br />
2.5.4 Nationale Wasserstraßen<br />
Alle übrigen mit Groß- und Kle<strong>in</strong>fahrzeugen befahrbaren Wasserstraßen<br />
und Wasserflächen <strong>in</strong> Deutschland unterliegen ausschließlich <strong>der</strong> nationalen<br />
Gesetzgebung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die nationalen Behörden<br />
(Bun<strong>des</strong>m<strong>in</strong>isterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit se<strong>in</strong>er<br />
nachgeordneten Behörde, <strong>der</strong> Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, bzw.<br />
Lan<strong>des</strong>- und Kommunalbehörden) auf allen Wasserstraßen frei walten