Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ... Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
194 6.01 Nr. 1; 6.02 Nr. 3;05 Nr. 1 und 2 längstens bis 31.12.2011 angewandt werden. § 24.05 Abweichungen von Kapitel 23 – Besatzungen 4. Abweichend von § 23.12 Nr. 5 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen auf Fahrgastschiffen Leichtmatrosen, ohne dass sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bis zum 31.12.2003 weiterhin Mitglied der Besatzung sein. Abweichend von § 23.12 Nr. 5 Absatz 1 Buchstabe b) und c) dürfen auf Fahrgastschiffen die übrigen Besatzungsmitglieder, ohne dass sie eine Ausbildung zum Binnenschiffer erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 31.12.2011 weiterhin Mitglied der Besatzung sein. § 23.12 Nr. 5 Absatz 3 gilt erst ab dem 01.01.2004.
195 Anlage 6: Ergänzungen zu den übrigen Kapiteln der RheinSchUO Textvorschlag Vorschlag Übergangsfrist Geltender Text Geltende Übergangsfrist Kapitel 1 Allgemeines §1.01 Begriffsbestimmungen 18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff als Tagesausflugsschiff oder Kabinenschiff oder Barkasse; 20a). “Fähre“ ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient; 20b). „Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre; 20c). „Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre; 20d). „Gierseilfähre“ eine Fähre, die durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird; 20e). „Seilfähre“ eine Fähre, die an einem Seil quer zur Fließrichtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt wird; 20f). „Barkasse“ ein zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge ohne durchlaufendes § 1.01 18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
- Seite 143 und 144: Im Steuerhaus muss eine optische Wa
- Seite 145 und 146: für alle Decks, die Fahrgästen zu
- Seite 147 und 148: muss bei halber Höchstgeschwindigk
- Seite 149 und 150: M p krängendes Moment aus der Vers
- Seite 151 und 152: ) es genügt, wenn jede beliebige S
- Seite 153 und 154: etrieb dienen, nicht in die Berechn
- Seite 155 und 156: Diese Ausgänge müssen zweckmäßi
- Seite 157 und 158: enden. Teppichböden und Teppiche m
- Seite 159 und 160: 7. Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Bu
- Seite 161 und 162: art, dass der Weg zum nächsten Aus
- Seite 163 und 164: tungsringe müssen Rettungsringe in
- Seite 165 und 166: geht, für die sie geeignet sind; b
- Seite 167 und 168: 167 d) Maschinenräume, Kühlräume
- Seite 169 und 170: 169 b) Akkumulatoren, die bei Netza
- Seite 171 und 172: Schachtes liegen. Eine nur zwei Dec
- Seite 173 und 174: Schrank aus nichtbrennbarem Materia
- Seite 175 und 176: 175 Allgemeine Betriebs- und Deckwa
- Seite 177 und 178: Untersuchungskommission tragen. Sie
- Seite 179 und 180: 179 Anlage 2 Vorschlag für ein neu
- Seite 181 und 182: 181 zuordnen. Dabei ist b die mittl
- Seite 183 und 184: 183 D die Wasserverdrängung in t,
- Seite 185 und 186: 185 Mittelwasserstand und Hochwasse
- Seite 187 und 188: 187 Anlage 3 Vorschlag für einen n
- Seite 189 und 190: 189 über dem Freiborddeck muß min
- Seite 191 und 192: 191 Anlage 4 Vorschlag zur Ergänzu
- Seite 193: 193 Anlage 5 Vorschlag für eine Er
- Seite 197 und 198: 197 § 1.02 Geltungsbereich 1. Dies
- Seite 199 und 200: 199 1. Folgende Fahrzeuge müssen m
- Seite 201 und 202: 201 Nummer 3 entsprechen. Jedoch a)
- Seite 203 und 204: 203 nicht zugelassen. FGS nen. § 1
- Seite 205 und 206: 205 b) Praktische Ausbildung von mi
- Seite 207 und 208: 207 3. Der Lehrgang zur Erlangung d
- Seite 209 und 210: 209 Anlage 8 Vorschlag für eine Er
- Seite 211 und 212: 211 e) während des Aufenthalts von
- Seite 213 und 214: 213 Anlage 2 zu § 1.02 Nr. 8 Rhein
- Seite 215 und 216: 215 Verzeichnis der Anhänge 1 Abk
- Seite 217 und 218: 217 Anhang 2 Literaturverzeichnis H
- Seite 219 und 220: 219 Anhang 3 Wasserstraßenkarten 3
- Seite 221 und 222: 221
- Seite 223 und 224: 223 Anhang 4 Tabellen zu Abschnitt
- Seite 225 und 226: 225 Anzahl der Baujahr der Fahrzeug
- Seite 227 und 228: 227 Anhang 5 Verzeichnis Europäisc
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Anlage 6: Ergänzungen zu den übrigen Kapiteln <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />
Textvorschlag<br />
Vorschlag<br />
Übergangsfrist<br />
Gelten<strong>der</strong> Text<br />
Geltende<br />
Übergangsfrist<br />
Kapitel 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
§1.01<br />
Begriffsbestimmungen<br />
18. „Fahrgastschiff“ e<strong>in</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen<br />
gebautes und e<strong>in</strong>gerichtetes Schiff als Tagesausflugsschiff<br />
o<strong>der</strong> Kab<strong>in</strong>enschiff o<strong>der</strong> Barkasse;<br />
20a). “Fähre“ e<strong>in</strong> Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr<br />
von e<strong>in</strong>em Ufer zum an<strong>der</strong>en dient;<br />
20b). „Personenfähre“ e<strong>in</strong>e nur zur Beför<strong>der</strong>ung<br />
von Personen gebaute Fähre;<br />
20c). „Wagenfähre“ e<strong>in</strong>e zur Beför<strong>der</strong>ung von<br />
Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute<br />
und e<strong>in</strong>gerichtete Fähre;<br />
20d). „Gierseilfähre“ e<strong>in</strong>e Fähre, die durch E<strong>in</strong>nehmen<br />
e<strong>in</strong>er Gierstellung, an e<strong>in</strong>em festen Seil<br />
geführt, quer zur Fließrichtung e<strong>in</strong>es Flusses fortbewegt<br />
wird;<br />
20e). „Seilfähre“ e<strong>in</strong>e Fähre, die an e<strong>in</strong>em Seil<br />
quer zur Fließrichtung e<strong>in</strong>es Flusses durch e<strong>in</strong>e<br />
Seilw<strong>in</strong>de fortbewegt wird;<br />
20f). „Barkasse“ e<strong>in</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung von Personen<br />
o<strong>der</strong> zum Schleppen gebautes und e<strong>in</strong>gerichtetes<br />
<strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiff bis 25 m Länge ohne durchlaufen<strong>des</strong><br />
§ 1.01<br />
18. „Fahrgastschiff“ e<strong>in</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung von mehr<br />
als 12 Fahrgästen gebautes und e<strong>in</strong>gerichtetes<br />
Schiff;