Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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194 6.01 Nr. 1; 6.02 Nr. 3;05 Nr. 1 und 2 längstens bis 31.12.2011 angewandt werden. § 24.05 Abweichungen von Kapitel 23 – Besatzungen 4. Abweichend von § 23.12 Nr. 5 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen auf Fahrgastschiffen Leichtmatrosen, ohne dass sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bis zum 31.12.2003 weiterhin Mitglied der Besatzung sein. Abweichend von § 23.12 Nr. 5 Absatz 1 Buchstabe b) und c) dürfen auf Fahrgastschiffen die übrigen Besatzungsmitglieder, ohne dass sie eine Ausbildung zum Binnenschiffer erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 31.12.2011 weiterhin Mitglied der Besatzung sein. § 23.12 Nr. 5 Absatz 3 gilt erst ab dem 01.01.2004.

195 Anlage 6: Ergänzungen zu den übrigen Kapiteln der RheinSchUO Textvorschlag Vorschlag Übergangsfrist Geltender Text Geltende Übergangsfrist Kapitel 1 Allgemeines §1.01 Begriffsbestimmungen 18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff als Tagesausflugsschiff oder Kabinenschiff oder Barkasse; 20a). “Fähre“ ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient; 20b). „Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre; 20c). „Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre; 20d). „Gierseilfähre“ eine Fähre, die durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird; 20e). „Seilfähre“ eine Fähre, die an einem Seil quer zur Fließrichtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt wird; 20f). „Barkasse“ ein zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge ohne durchlaufendes § 1.01 18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;

195<br />

Anlage 6: Ergänzungen zu den übrigen Kapiteln <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />

Textvorschlag<br />

Vorschlag<br />

Übergangsfrist<br />

Gelten<strong>der</strong> Text<br />

Geltende<br />

Übergangsfrist<br />

Kapitel 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§1.01<br />

Begriffsbestimmungen<br />

18. „Fahrgastschiff“ e<strong>in</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen<br />

gebautes und e<strong>in</strong>gerichtetes Schiff als Tagesausflugsschiff<br />

o<strong>der</strong> Kab<strong>in</strong>enschiff o<strong>der</strong> Barkasse;<br />

20a). “Fähre“ e<strong>in</strong> Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr<br />

von e<strong>in</strong>em Ufer zum an<strong>der</strong>en dient;<br />

20b). „Personenfähre“ e<strong>in</strong>e nur zur Beför<strong>der</strong>ung<br />

von Personen gebaute Fähre;<br />

20c). „Wagenfähre“ e<strong>in</strong>e zur Beför<strong>der</strong>ung von<br />

Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute<br />

und e<strong>in</strong>gerichtete Fähre;<br />

20d). „Gierseilfähre“ e<strong>in</strong>e Fähre, die durch E<strong>in</strong>nehmen<br />

e<strong>in</strong>er Gierstellung, an e<strong>in</strong>em festen Seil<br />

geführt, quer zur Fließrichtung e<strong>in</strong>es Flusses fortbewegt<br />

wird;<br />

20e). „Seilfähre“ e<strong>in</strong>e Fähre, die an e<strong>in</strong>em Seil<br />

quer zur Fließrichtung e<strong>in</strong>es Flusses durch e<strong>in</strong>e<br />

Seilw<strong>in</strong>de fortbewegt wird;<br />

20f). „Barkasse“ e<strong>in</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung von Personen<br />

o<strong>der</strong> zum Schleppen gebautes und e<strong>in</strong>gerichtetes<br />

<strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiff bis 25 m Länge ohne durchlaufen<strong>des</strong><br />

§ 1.01<br />

18. „Fahrgastschiff“ e<strong>in</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung von mehr<br />

als 12 Fahrgästen gebautes und e<strong>in</strong>gerichtetes<br />

Schiff;

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