Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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192 der das Fahrzeug beheimatet ist. Der Schiffsführer und andere mit der Führung des Schiffes betraute Besatzungsmitglieder müssen gegebenenfalls über ausreichende Kenntnisse in der Sprache verfügen, die in dem Land gesprochen wird, in der das Fahrzeug verkehrt. Mindestens der Schiffsführer und ein weiteres Mitglied der Besatzung müssen eine Fahrzeit auf einem Fahrgastschiff von mindestens zwei Jahren nachweisen können. 6. Besondere Qualifikation Auf Fahrgastschiffen müssen a) Sachkundige für Fahrgäste und b) Ersthelfer in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie können Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Schiffsführers sein. Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt ist mit der Überwachung der Sicherheitseinrichtungen sowie mit der Überwachung der Sicherheit der Fahrgäste an Bord beauftragt. Der Ersthelfer muss nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens aus- und fortgebildet sein. Auf Kabinenschiffen müssen zwei Atemschutzgeräteträger vorhanden sein. Sie müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens aus- und fortgebildet sein und ihre körperliche Eignung durch entsprechende medizinische Untersuchung nachgewiesen haben. 7. Bestimmungen über das Bordpersonal Bekommen zusätzlich zur Besatzung Mitglieder des Bordpersonals Aufgaben aus der Sicherheitsrolle übertragen, müssen diese Personen - mindestens drei Monate an Bord dieses Fahrzeuges gearbeitet haben oder - auf anderen Fahrgastschiffen mindestens sechs Monate als Mitglied des Bordpersonals Aufgaben aus der Sicherheitsrolle übertragen gehabt haben. Diese Personen müssen über ausreichende Kenntnisse in der Sprache verfügen, die in dem Land gesprochen wird, in der das Fahrzeug verkehrt. Die übrigen Mitglieder des Bordpersonals müssen über Grundzüge dieser Sprache verfügen.

193 Anlage 5 Vorschlag für eine Ergänzung von Kapitel 24 RheinSchUO Kapitel 24 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, a) diesen gemäß der in nachstehender Tabelle aufgelisteten Übergangsbestimmungen angepaßt werden, b) bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Fahrgastschiffe mit Baujahr 1995 bis 2001 müssen darüber hinaus bis zur Anpassung an die Vorschriften des Kapitels 15 der am 31.12.2001 geltenden Fassung des Kapitels 15 entsprechen. 2. unverändert 3. Auf Fahrgastschiffen, Fähren und Barkassen dürfen die in der Tabelle zu Absatz 2 genannten Übergangsfristen zu den Paragraphen a) 3.03 Nr. 5; 6.03 Nr. 1 und 2; 6.07 Nr. 2a und e); 6.08 Nr.1; 7.03 Nr. 7 und 8; 7.09; 8.01 Nr. 3; 8.02 Nr. 1; 8.03 Nr. 2; 8.05 Nr. 2 und 7; 8.06 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 8; 10.02 Nr. 2a); 12.05 längstens bis 31.12.2003, b) 3.03 Nr. 2; 3.03 Nr. 4; 6.02 Nr. 2; 7.02 Nr. 3 und 5; 7.12; 8.05 Nr. 1,3,4 und 13 längstens bis 31.12.2006, c) 5.06 Nr. 1;

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<strong>der</strong> das Fahrzeug beheimatet ist. Der Schiffsführer und an<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong><br />

Führung <strong>des</strong> Schiffes betraute Besatzungsmitglie<strong>der</strong> müssen gegebenenfalls<br />

über ausreichende Kenntnisse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache verfügen, die <strong>in</strong> dem<br />

Land gesprochen wird, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das Fahrzeug verkehrt.<br />

M<strong>in</strong><strong>des</strong>tens <strong>der</strong> Schiffsführer und e<strong>in</strong> weiteres Mitglied <strong>der</strong> Besatzung müssen<br />

e<strong>in</strong>e Fahrzeit auf e<strong>in</strong>em Fahrgastschiff von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zwei Jahren<br />

nachweisen können.<br />

6. Beson<strong>der</strong>e Qualifikation<br />

Auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n müssen<br />

a) Sachkundige für Fahrgäste und<br />

b) Ersthelfer<br />

<strong>in</strong> ausreichen<strong>der</strong> Anzahl vorhanden se<strong>in</strong>. Sie können Mitglied <strong>der</strong> Besatzung<br />

mit Ausnahme <strong>des</strong> Schiffsführers se<strong>in</strong>.<br />

Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt ist mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen<br />

sowie mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong><br />

Fahrgäste an Bord beauftragt.<br />

Der Ersthelfer muss nach den Vorschriften e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>uferstaaten o<strong>der</strong><br />

Belgiens aus- und fortgebildet se<strong>in</strong>.<br />

Auf Kab<strong>in</strong>enschiffen müssen zwei Atemschutzgeräteträger vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

Sie müssen nach den Vorschriften e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>uferstaaten o<strong>der</strong> Belgiens<br />

aus- und fortgebildet se<strong>in</strong> und ihre körperliche Eignung durch entsprechende<br />

mediz<strong>in</strong>ische Untersuchung nachgewiesen haben.<br />

7. Bestimmungen über das Bordpersonal<br />

Bekommen zusätzlich zur Besatzung Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bordpersonals Aufgaben<br />

aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle übertragen, müssen diese Personen<br />

- m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Monate an Bord dieses Fahrzeuges gearbeitet haben<br />

o<strong>der</strong><br />

- auf an<strong>der</strong>en <strong>Fahrgastschiffe</strong>n m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens sechs Monate als Mitglied<br />

<strong>des</strong> Bordpersonals Aufgaben aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle übertragen gehabt<br />

haben.<br />

Diese Personen müssen über ausreichende Kenntnisse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache verfügen,<br />

die <strong>in</strong> dem Land gesprochen wird, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das Fahrzeug verkehrt. Die<br />

übrigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bordpersonals müssen über Grundzüge dieser Sprache<br />

verfügen.

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