Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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192 der das Fahrzeug beheimatet ist. Der Schiffsführer und andere mit der Führung des Schiffes betraute Besatzungsmitglieder müssen gegebenenfalls über ausreichende Kenntnisse in der Sprache verfügen, die in dem Land gesprochen wird, in der das Fahrzeug verkehrt. Mindestens der Schiffsführer und ein weiteres Mitglied der Besatzung müssen eine Fahrzeit auf einem Fahrgastschiff von mindestens zwei Jahren nachweisen können. 6. Besondere Qualifikation Auf Fahrgastschiffen müssen a) Sachkundige für Fahrgäste und b) Ersthelfer in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie können Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Schiffsführers sein. Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt ist mit der Überwachung der Sicherheitseinrichtungen sowie mit der Überwachung der Sicherheit der Fahrgäste an Bord beauftragt. Der Ersthelfer muss nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens aus- und fortgebildet sein. Auf Kabinenschiffen müssen zwei Atemschutzgeräteträger vorhanden sein. Sie müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens aus- und fortgebildet sein und ihre körperliche Eignung durch entsprechende medizinische Untersuchung nachgewiesen haben. 7. Bestimmungen über das Bordpersonal Bekommen zusätzlich zur Besatzung Mitglieder des Bordpersonals Aufgaben aus der Sicherheitsrolle übertragen, müssen diese Personen - mindestens drei Monate an Bord dieses Fahrzeuges gearbeitet haben oder - auf anderen Fahrgastschiffen mindestens sechs Monate als Mitglied des Bordpersonals Aufgaben aus der Sicherheitsrolle übertragen gehabt haben. Diese Personen müssen über ausreichende Kenntnisse in der Sprache verfügen, die in dem Land gesprochen wird, in der das Fahrzeug verkehrt. Die übrigen Mitglieder des Bordpersonals müssen über Grundzüge dieser Sprache verfügen.
193 Anlage 5 Vorschlag für eine Ergänzung von Kapitel 24 RheinSchUO Kapitel 24 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, a) diesen gemäß der in nachstehender Tabelle aufgelisteten Übergangsbestimmungen angepaßt werden, b) bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Fahrgastschiffe mit Baujahr 1995 bis 2001 müssen darüber hinaus bis zur Anpassung an die Vorschriften des Kapitels 15 der am 31.12.2001 geltenden Fassung des Kapitels 15 entsprechen. 2. unverändert 3. Auf Fahrgastschiffen, Fähren und Barkassen dürfen die in der Tabelle zu Absatz 2 genannten Übergangsfristen zu den Paragraphen a) 3.03 Nr. 5; 6.03 Nr. 1 und 2; 6.07 Nr. 2a und e); 6.08 Nr.1; 7.03 Nr. 7 und 8; 7.09; 8.01 Nr. 3; 8.02 Nr. 1; 8.03 Nr. 2; 8.05 Nr. 2 und 7; 8.06 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 8; 10.02 Nr. 2a); 12.05 längstens bis 31.12.2003, b) 3.03 Nr. 2; 3.03 Nr. 4; 6.02 Nr. 2; 7.02 Nr. 3 und 5; 7.12; 8.05 Nr. 1,3,4 und 13 längstens bis 31.12.2006, c) 5.06 Nr. 1;
- Seite 141 und 142: 3. Die Anzahl der Öffnungen in die
- Seite 143 und 144: Im Steuerhaus muss eine optische Wa
- Seite 145 und 146: für alle Decks, die Fahrgästen zu
- Seite 147 und 148: muss bei halber Höchstgeschwindigk
- Seite 149 und 150: M p krängendes Moment aus der Vers
- Seite 151 und 152: ) es genügt, wenn jede beliebige S
- Seite 153 und 154: etrieb dienen, nicht in die Berechn
- Seite 155 und 156: Diese Ausgänge müssen zweckmäßi
- Seite 157 und 158: enden. Teppichböden und Teppiche m
- Seite 159 und 160: 7. Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Bu
- Seite 161 und 162: art, dass der Weg zum nächsten Aus
- Seite 163 und 164: tungsringe müssen Rettungsringe in
- Seite 165 und 166: geht, für die sie geeignet sind; b
- Seite 167 und 168: 167 d) Maschinenräume, Kühlräume
- Seite 169 und 170: 169 b) Akkumulatoren, die bei Netza
- Seite 171 und 172: Schachtes liegen. Eine nur zwei Dec
- Seite 173 und 174: Schrank aus nichtbrennbarem Materia
- Seite 175 und 176: 175 Allgemeine Betriebs- und Deckwa
- Seite 177 und 178: Untersuchungskommission tragen. Sie
- Seite 179 und 180: 179 Anlage 2 Vorschlag für ein neu
- Seite 181 und 182: 181 zuordnen. Dabei ist b die mittl
- Seite 183 und 184: 183 D die Wasserverdrängung in t,
- Seite 185 und 186: 185 Mittelwasserstand und Hochwasse
- Seite 187 und 188: 187 Anlage 3 Vorschlag für einen n
- Seite 189 und 190: 189 über dem Freiborddeck muß min
- Seite 191: 191 Anlage 4 Vorschlag zur Ergänzu
- Seite 195 und 196: 195 Anlage 6: Ergänzungen zu den
- Seite 197 und 198: 197 § 1.02 Geltungsbereich 1. Dies
- Seite 199 und 200: 199 1. Folgende Fahrzeuge müssen m
- Seite 201 und 202: 201 Nummer 3 entsprechen. Jedoch a)
- Seite 203 und 204: 203 nicht zugelassen. FGS nen. § 1
- Seite 205 und 206: 205 b) Praktische Ausbildung von mi
- Seite 207 und 208: 207 3. Der Lehrgang zur Erlangung d
- Seite 209 und 210: 209 Anlage 8 Vorschlag für eine Er
- Seite 211 und 212: 211 e) während des Aufenthalts von
- Seite 213 und 214: 213 Anlage 2 zu § 1.02 Nr. 8 Rhein
- Seite 215 und 216: 215 Verzeichnis der Anhänge 1 Abk
- Seite 217 und 218: 217 Anhang 2 Literaturverzeichnis H
- Seite 219 und 220: 219 Anhang 3 Wasserstraßenkarten 3
- Seite 221 und 222: 221
- Seite 223 und 224: 223 Anhang 4 Tabellen zu Abschnitt
- Seite 225 und 226: 225 Anzahl der Baujahr der Fahrzeug
- Seite 227 und 228: 227 Anhang 5 Verzeichnis Europäisc
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<strong>der</strong> das Fahrzeug beheimatet ist. Der Schiffsführer und an<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong><br />
Führung <strong>des</strong> Schiffes betraute Besatzungsmitglie<strong>der</strong> müssen gegebenenfalls<br />
über ausreichende Kenntnisse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache verfügen, die <strong>in</strong> dem<br />
Land gesprochen wird, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das Fahrzeug verkehrt.<br />
M<strong>in</strong><strong>des</strong>tens <strong>der</strong> Schiffsführer und e<strong>in</strong> weiteres Mitglied <strong>der</strong> Besatzung müssen<br />
e<strong>in</strong>e Fahrzeit auf e<strong>in</strong>em Fahrgastschiff von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zwei Jahren<br />
nachweisen können.<br />
6. Beson<strong>der</strong>e Qualifikation<br />
Auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n müssen<br />
a) Sachkundige für Fahrgäste und<br />
b) Ersthelfer<br />
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mit Ausnahme <strong>des</strong> Schiffsführers se<strong>in</strong>.<br />
Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt ist mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen<br />
sowie mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong><br />
Fahrgäste an Bord beauftragt.<br />
Der Ersthelfer muss nach den Vorschriften e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>uferstaaten o<strong>der</strong><br />
Belgiens aus- und fortgebildet se<strong>in</strong>.<br />
Auf Kab<strong>in</strong>enschiffen müssen zwei Atemschutzgeräteträger vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
Sie müssen nach den Vorschriften e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>uferstaaten o<strong>der</strong> Belgiens<br />
aus- und fortgebildet se<strong>in</strong> und ihre körperliche Eignung durch entsprechende<br />
mediz<strong>in</strong>ische Untersuchung nachgewiesen haben.<br />
7. Bestimmungen über das Bordpersonal<br />
Bekommen zusätzlich zur Besatzung Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bordpersonals Aufgaben<br />
aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle übertragen, müssen diese Personen<br />
- m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Monate an Bord dieses Fahrzeuges gearbeitet haben<br />
o<strong>der</strong><br />
- auf an<strong>der</strong>en <strong>Fahrgastschiffe</strong>n m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens sechs Monate als Mitglied<br />
<strong>des</strong> Bordpersonals Aufgaben aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle übertragen gehabt<br />
haben.<br />
Diese Personen müssen über ausreichende Kenntnisse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache verfügen,<br />
die <strong>in</strong> dem Land gesprochen wird, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das Fahrzeug verkehrt. Die<br />
übrigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bordpersonals müssen über Grundzüge dieser Sprache<br />
verfügen.