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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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191<br />

Anlage 4<br />

Vorschlag zur Ergänzung von Kapitel 23 Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />

Kapitel 23<br />

Besatzungen<br />

§ 23.12<br />

M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung <strong>der</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong> und Fähren<br />

1. Tagesausflugsschiffe<br />

Die Tabelle über die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzungen <strong>der</strong> Tagesausflugsschiffe wird <strong>in</strong>soweit<br />

geän<strong>der</strong>t, dass <strong>in</strong> allen Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Fahrgastschiff bislang<br />

mit zwei Besatzungsmitglie<strong>der</strong>n gefahren werden kann (das s<strong>in</strong>d <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />

mit e<strong>in</strong>er zulässigen Personenzahl von bis zu 250 Personen und e<strong>in</strong>er<br />

Fahrtzeit von maximal 14 Stunden am Tag), die Besatzung um e<strong>in</strong>en<br />

Matrosen erhöht wird.<br />

2. Kab<strong>in</strong>enschiffe<br />

Die Tabelle über die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzungen <strong>der</strong> Kab<strong>in</strong>enschiffe wird nicht<br />

geän<strong>der</strong>t.<br />

3. Barkassen<br />

Die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung e<strong>in</strong>er Barkasse beträgt<br />

- e<strong>in</strong> Schiffsführer<br />

- e<strong>in</strong> Matrose mit Motorenkenntnissen.<br />

Die Arbeitszeit <strong>der</strong> Besatzung darf 10 Stunden am Tag nicht überschreiten.<br />

4. Fähren<br />

Die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung <strong>der</strong> Fähren legt die Schiffsuntersuchungskommission<br />

im E<strong>in</strong>zelfall fest; sie beträgt m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

- e<strong>in</strong> Fährführer<br />

- e<strong>in</strong> Fährgehilfe.<br />

5. Qualifikation<br />

Abweichend von § 23.02 muß<br />

a) <strong>der</strong> Leichtmatrose <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis stehen;<br />

b) <strong>der</strong> Matrose e<strong>in</strong>e mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung e<strong>in</strong>er<br />

Schifferberufschule o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e, von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

anerkannte Matrosenprüfung nachweisen;<br />

c) <strong>der</strong> Matrosen-Motorenwart, <strong>der</strong> Bootsmann und <strong>der</strong> Steuermann<br />

über die <strong>in</strong> Buchstabe b) genannte Qualifikation verfügen; das<br />

gleiche gilt für den Masch<strong>in</strong>isten, sofern dieser ke<strong>in</strong>e mit Erfolg<br />

abgelegte Prüfung e<strong>in</strong>es Berufs-Ausbildungskurses <strong>in</strong> <strong>der</strong> Motoren-<br />

o<strong>der</strong> Metallbranche nachweisen kann.<br />

Sämtliche Besatzungsmitglie<strong>der</strong> sowie das Bordpersonal, soweit es Aufgaben<br />

aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle wahrnimmt, müssen über ausreichende<br />

Kenntnisse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache verfügen, die <strong>in</strong> dem Land gesprochen wird, <strong>in</strong>

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