Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Anlage 4<br />
Vorschlag zur Ergänzung von Kapitel 23 Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />
Kapitel 23<br />
Besatzungen<br />
§ 23.12<br />
M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung <strong>der</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong> und Fähren<br />
1. Tagesausflugsschiffe<br />
Die Tabelle über die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzungen <strong>der</strong> Tagesausflugsschiffe wird <strong>in</strong>soweit<br />
geän<strong>der</strong>t, dass <strong>in</strong> allen Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Fahrgastschiff bislang<br />
mit zwei Besatzungsmitglie<strong>der</strong>n gefahren werden kann (das s<strong>in</strong>d <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />
mit e<strong>in</strong>er zulässigen Personenzahl von bis zu 250 Personen und e<strong>in</strong>er<br />
Fahrtzeit von maximal 14 Stunden am Tag), die Besatzung um e<strong>in</strong>en<br />
Matrosen erhöht wird.<br />
2. Kab<strong>in</strong>enschiffe<br />
Die Tabelle über die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzungen <strong>der</strong> Kab<strong>in</strong>enschiffe wird nicht<br />
geän<strong>der</strong>t.<br />
3. Barkassen<br />
Die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung e<strong>in</strong>er Barkasse beträgt<br />
- e<strong>in</strong> Schiffsführer<br />
- e<strong>in</strong> Matrose mit Motorenkenntnissen.<br />
Die Arbeitszeit <strong>der</strong> Besatzung darf 10 Stunden am Tag nicht überschreiten.<br />
4. Fähren<br />
Die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung <strong>der</strong> Fähren legt die Schiffsuntersuchungskommission<br />
im E<strong>in</strong>zelfall fest; sie beträgt m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
- e<strong>in</strong> Fährführer<br />
- e<strong>in</strong> Fährgehilfe.<br />
5. Qualifikation<br />
Abweichend von § 23.02 muß<br />
a) <strong>der</strong> Leichtmatrose <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis stehen;<br />
b) <strong>der</strong> Matrose e<strong>in</strong>e mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung e<strong>in</strong>er<br />
Schifferberufschule o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e, von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
anerkannte Matrosenprüfung nachweisen;<br />
c) <strong>der</strong> Matrosen-Motorenwart, <strong>der</strong> Bootsmann und <strong>der</strong> Steuermann<br />
über die <strong>in</strong> Buchstabe b) genannte Qualifikation verfügen; das<br />
gleiche gilt für den Masch<strong>in</strong>isten, sofern dieser ke<strong>in</strong>e mit Erfolg<br />
abgelegte Prüfung e<strong>in</strong>es Berufs-Ausbildungskurses <strong>in</strong> <strong>der</strong> Motoren-<br />
o<strong>der</strong> Metallbranche nachweisen kann.<br />
Sämtliche Besatzungsmitglie<strong>der</strong> sowie das Bordpersonal, soweit es Aufgaben<br />
aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle wahrnimmt, müssen über ausreichende<br />
Kenntnisse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache verfügen, die <strong>in</strong> dem Land gesprochen wird, <strong>in</strong>