Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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über dem Freiborddeck muß m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 450 mm, <strong>der</strong> Sicherheitsabstand<br />
bis zum Überlaufpunkt <strong>der</strong> Luftrohre m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 600 mm betragen.<br />
§ 4 Verschlußzustand <strong>der</strong> E<strong>in</strong>- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen<br />
1. Alle Außenarmaturen müssen aus e<strong>in</strong>em für den Schiffbau zugelassenen<br />
Normwerkstoff bestehen. Bei Grauguß muß m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens GG 20 o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Sorte mit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle unter diesen<br />
Paragraphen fallenden Rohre müssen aus Stahl o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />
gleichwertigen Werkstoff von ausreichen<strong>der</strong> Dicke se<strong>in</strong>.<br />
2. Je<strong>der</strong> E<strong>in</strong>- und Auslaß muß mit e<strong>in</strong>er leicht zugängigen Absperrarmatur<br />
versehen se<strong>in</strong>. Auslässe von Lenzpumpen müssen mit absperrbaren Rückschlagventilen<br />
versehen se<strong>in</strong>.<br />
3. Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Verschlußarmaturen aus<br />
Räumen unterhalb <strong>des</strong> Freiborddecks o<strong>der</strong> aus sprühwasser- und wetterdicht<br />
geschlossenen Aufbauten o<strong>der</strong> Deckshäusern auf dem Freiborddeck<br />
muß <strong>der</strong> Sicherheitsabstand bis zur Oberkante <strong>der</strong> Ausgußleitung m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
600 mm betragen.<br />
4. Der Sicherheitsabstand nach Nummer 3 kann auf 300 mm verr<strong>in</strong>gert<br />
werden, wenn die Rohre mit e<strong>in</strong>em Absperrschieber o<strong>der</strong> Absperrventil<br />
versehen s<strong>in</strong>d, <strong>des</strong>sen Bedienungsvorrichtung <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe <strong>des</strong><br />
Ausgußbeckens angebracht ist.<br />
5. Alle Armaturen an <strong>der</strong> Außenhaut o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Fernbedienstellen müssen<br />
von oberhalb <strong>der</strong> Flurplatten bestätigt werden können. Hähne an <strong>der</strong><br />
Außenhaut müssen so e<strong>in</strong>gerichtet se<strong>in</strong>, dass <strong>der</strong> Hahnschlüssel nur bei geschlossenem<br />
Hahn abgenommen werden kann. Für den Öffnungszustand<br />
<strong>der</strong> Absperrarmaturen müssen Anzeigevorrichtungen vorhanden se<strong>in</strong>, wenn<br />
er an<strong>der</strong>s nicht zu erkennen ist.<br />
6. Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb <strong>des</strong> Freiborddecks<br />
durch die Außenhaut <strong>des</strong> Schiffes geführt werden dürfen, müssen die Rohre<br />
bis zum nächsten Absperrorgan mit e<strong>in</strong>er Wanddicke ausgeführt se<strong>in</strong>,<br />
die <strong>der</strong> Wanddicke <strong>der</strong> Außenhaut an den Schiffsenden entspricht; e<strong>in</strong>e<br />
größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 5 Speigatte und Wasserpforten<br />
1. Ist e<strong>in</strong> Fahrzeug mit e<strong>in</strong>em durchgehenden Schanzkleid versehen, müssen<br />
Speigatte o<strong>der</strong> Wasserpforten vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
2. Speigatte aus nicht wetterdicht geschlossen Aufbauten o<strong>der</strong> Deckshäusern<br />
müssen nach außenbords führen. Speigatte von freiliegenden Decks